Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 882/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 39/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben sich auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Ge-neraldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellten Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen festzustellen.
Die am ... 1938 geborene Klägerin absolvierte im August 1956 die Berufsaus-bildung als Fachverkäuferin für Haushaltwaren, erwarb im August 1963 das Recht, die Berufsbezeichnung Handelswirtschaftler und im November 1972 das Recht, die Berufsbe-zeichnung Hochschulökonom zu führen. Im Februar 1973 wurde ihr der akademische Grad "Diplomwirtschaftler" verliehen.
Ab 1. November 1961 war die Klägerin bei der Konsumgenossenschaft Stadt D ... GmbH zunächst als Mitarbeiterin Verkaufsförderung, Mitarbeiterin ambulanter Handel, Mitarbei-terin Einkauf, Arbeitsgruppenleiterin Einkauf, Gruppenleiterin Handelsökonomie, Arbeits-gruppenleiterin Handelsökonomik und schließlich ab 1. Februar 1970 als Leiterin Han-delsökonomik beschäftigt. Ab 1. März 1975 übernahm die Klägerin auf Grund der am selben Tag durch den Genossenschaftsrat des Konsumgenossenschaftsverbandes (KGV) Bezirk D ... erfolgten Wahl die hauptamtliche Funktion eines Vorstandsmitgliedes Gast-stätten/Schwerpunktversorgung im Konsumgenossenschaftsverband D ... Diese Tätig-keit übte die Klägerin ausweislich ihres Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung bis 31. Dezember 1990 aus. Nachfolgend verrichtete sie die Tätigkeit in der Konsumgenossen-schaft Ostsachsen eG, der Rechtsnachfolgerin des Konsumgenossenschaftsverbandes des Bezirkes D ... Die Wahl der Klägerin als Vorstandsmitglied ist ausgewiesen im Register-blatt des Genossenschaftsregisters Nr ... der Stadt D ... unter Nr ... Im genannten Regis-terblatt befindet sich darüber hinaus die Eintragung vom 1. Oktober 1991, dass der Genos-senschaftsverband Bezirk D ... durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Dezember 1990 mit weiteren Genossenschaften auf Grund des Verschmelzungsvertra-ges zur Konsumgenossenschaft Ostsachsen eG verschmolzen ist; der Konsumgenossen-schaftsverband Bezirk D ... ist als Firma erloschen.
Die Klägerin war ab 1. Januar 1977 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei-getreten und hat die entsprechenden Beiträge entrichtet. Eine Einbeziehung in ein Zusatz-versorgungssystem war nicht erfolgt.
Am 28. Oktober 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der oben genannten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen nach Anlage 1 Nr. 2 des AAÜG. Dem Antrag fügte die Klägerin eine Bestätigung des Konsumverbandes eG Berlin vom 22. Oktober 1999 bei, in der wortwörtlich ausgeführt ist: "Frau B. gehörte damit in ununterbrochener Tätigkeit vom 1. März 1975 bis zur ihrem Ausscheiden dem Leitungsgremium des Genossenschafts-verbandes Bezirk D ... und damit zum Personenkreis mit besonderen Gehaltsregulativen ". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Januar 2000 ab. Laut Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezember 1985 zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Ge-neraldirektoren und Kombinatsdirektoren konnte nur Vorstandsmitgliedern des Zentralvor-standes des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR ein Anspruch auf Zusatz-versorgung zuerkannt werden. Vorstandsmitglieder auf Bezirksebene konnten nur in Aus-nahmefällen und nur auf Grund einer Ermessensentscheidung des Fachministers und nach Zustimmung des Ministerrates der DDR in die Zusatzversorgung einbezogen werden. Ein solches Ermessen sei für die Klägerin nicht ausgeübt worden und könne auch nicht ersetzt bzw. nachgeholt werden. Mit ihrem Widerspruch vom 20. Januar 2000 bekräftigte die Klä-gerin nochmals ihre Ansicht, dass sie als Vorstandsmitglied des Konsumgenossenschafts-verbandes auf Bezirksebene in Verantwortung und Leitungsebene mit den Direktoren zent-ral geleiteter Kombinate gleichgestellt gewesen sei. Außerdem hätten ihr die Direktoren der bezirksgeleiteten Kombinate der konsumgenossenschaftlichen Lebensmittelindustrie unterstanden. Da für zwei Vorstandsmitglieder in ihrer Leitungsebene bereits das Zusatz-versorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 zum AAÜG Anwendung gefunden habe, leite auch sie den Anspruch auf Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem ab. Den Wider-spruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2000 zurück. Die Be-schäftigungszeit vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Vorstandsmitglied des Konsum-genossenschaftsverbandes Bezirk D ... könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Bei dem Zusatzversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 des AAÜG handele es sich um eine erweiterte Zugehörigkeit zum Zusatzversor-gungssystem Nr. 1 für General- und Kombinatsdirektoren zentral geleiteter Kombinate, Wirtschaftsorgane, Betriebe und gleichgestellter Einrichtungen nach Maßgabe der Ord-nung über das Gehaltsregulativ vom 10. Dezember 1985. Diese Ordnung habe eine obliga-torische Einbeziehung in die Zusatzversorgung nur für Generaldirektoren zentral unter-stellter Kombinate vorgesehen, nicht jedoch für Kombinatsdirektoren bezirksgeleiteteter Kombinate. In Anlehnung an den Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezember 1985 seien für den Bereich der Konsumgenossenschaften nur der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten und die Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR, nicht jedoch der Bezirksebenen, in das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 einbezogen worden. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung sei auch nicht für Einzelvertragsinha-ber erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juli 2000 über ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) mit der Begründung erhoben, dass nach wie vor die Auf-fassung vertreten werde, dass die Vorstandsmitglieder des Konsumgenossenschaftsverban-des Bezirk D ... gleichgestellte Leiter einer zentral geleiteten Wirtschaftsorganisation seien, sodass eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 des AAÜG zu erfolgen habe. Da die einzelnen Konsumgenossenschaftsverbände unmittelbar dem Verband der Konsumgenossenschaften der DDR unterstanden hätten, handele es sich um eine zentral geleitete Wirtschaftsorganisation. Die Beschlüsse des Verbandes der Konsum-genossenschaften der DDR hätten unmittelbar durch die Konsumgenossenschaftsverbände umgesetzt werden müssen, so dass unzweifelhaft eine zentrale Steuerung vorgelegen habe. Aus der Organisation des Konsumgenossenschaftsverbandes ergebe sich des Weiteren, dass dieser sogar den Direktoren der unterstellten Kombinate vorgestanden habe. Darüber hinaus sei noch erwähnenswert, dass entgegen der Beklagten durchaus bei anderen Vor-standsmitgliedern des Konsumgenossenschaftsverbandes D ... eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 zum AAÜG erfolgt sei. Ferner werde nicht die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz begehrt, sondern lediglich die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellten Leiter zentral geleiteter Wirt-schaftsorganisationen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2003 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG, denn die Klägerin werde vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelte dieses am 1. August 1991 in Kraft getre-tene Gesetz nur für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (vgl. § 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) erworben worden seien. Soweit die Regelungen der Versor-gungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versor-gungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gelte dieser Verlust als nicht eingetreten, § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Ein Versorgungsanspruch habe für die Klägerin am 1. August 1991 nicht bestehen können. Denn ungeachtet der rechtlichen Voraussetzungen hierfür sei bei ihr bis zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme jedenfalls noch kein Versicherungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten. Die Klägerin habe am 1. August 1991 weder über eine bestehende noch fingierte Anwartschaft verfügt. Eine Versorgungszusage sei ihr nicht erteilt worden. Sie gehöre vor allem nicht auf Grund einer Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Insbesondere die Vereinbarung vom 1. März 1975 zwischen dem Verband der Konsumgenossenschaften und der Klägerin ent-halte keine Regelung über eine zusätzliche Altersversorgung. Dies gelte vor allem in Be-zug auf die Ordnung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinatsdirektoren, welche in Anlage 1 Nr. 2 AAÜG erfasst seien. Eine Altersversorgung der Klägerin habe in der Vereinbarung vom 1. März 1975 auch noch gar nicht erfasst sein können, denn nach Ziffer 8 der Ordnung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinatsdirektoren sei diese Versorgungsordnung erst am 1. Januar 1986 in Kraft getreten. Des Weiteren sei der Klägerin auch vor dem 1. Juli 1990 keine Versorgung zugesagt worden, die später rechtswidrig aufgehoben oder nach den Regeln der Versorgungssysteme rechtmäßig entfallen sei. Schließlich liege ebenso keine sie insoweit begünstigende Rehabilitierungsentscheidung vor. Ferner sei die Klägerin nach den vorstehenden Kriterien auch nicht auf Grund verfassungskonformer, erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG gleichzustellen. Zwar bestehe nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 auch für diejenigen Personen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundes-rechtlichen Rechtslage am 1. August 1991 einen fiktiven Anspruch auf Versorgungszusage nach den bundesrechtlich leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätten, jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe habe die Klägerin am 1. August 1991 keine Anwartschaft erworben. Die maßgeblichen Regelungen ergäben sich insoweit aus den Texten der in Anlage 1 zum AAÜG in Bezug genommenen Versorgungsordnung, wobei für das Sprachverständnis dieser Texte es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 ankomme. Bundesrecht seien dabei nur solche Regelungen geworden, die bundesrechtlich als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandeln der Funktionsnachfolger verstanden werden könnten. Kein Bundesrecht hingegen seien alle Regelungen geworden, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle etc. vorgesehen hätten. Denn die hierfür erforderlichen Entscheidungen, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens dienten, könnten allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden und dürften in Folge des Mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbar Grundlagen nicht rückschauend ersetzt werden. Das Versorgungssystem gemäß Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG habe nach Ziffer 4.1. der Ord-nung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinatsdirektoren auch nur für Gene-raldirektoren der Kombinate und Wirtschaftsorgane gegolten. Danach hatten nur diese Per-sonen mit der Berufung in diese Funktion Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Aus den in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Kombinaten und Wirtschaftsorganen zu dieser Ordnung sei erkennbar, für welche Kombinats- und General-direktoren die zusätzliche Altersversorgung gelten solle. Die Klägerin sei als Vorstands-mitglied Gaststätten/Schwerpunktversorgung des Konsumgenossenschaftsverbandes Be-zirk D ... keine Generaldirektorin einer der in den Anlagen 1 bis 3 abschließend aufgeführ-ten Kombinate und Wirtschaftsorgane gewesen. Denn Konsumgenossenschaft, Konsum-genossenschaftsverbände und der Verband der Konsumgenossenschaften seien hier nicht aufgeführt. Andernfalls hätte es im Übrigen der Empfehlung in Ziffer 3. des Beschlusses vom 10. Dezember 1985 nicht bedurft, wonach dem Verband der Konsumgenossenschaf-ten vom Ministerrat empfohlen worden sei, diese Ordnung in seinem Verantwortungsbe-reich entsprechend anzuwenden. Zur evtl. Umsetzung dieser Empfehlung seien in der DDR jedoch keine abstrakt-generellen Maßstäbe publiziert worden. Bereits dies spreche zumin-dest in der vorliegenden Konstellation gegen eine bundesrechtliche Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf bis zum 30. Juni 1990 insoweit nicht in das Versorgungssystem einbe-zogene Personen. Ungeachtet dessen, habe die genossenschaftliche Organisation laut dem Schreiben des Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften vom 8. März 1990 jedenfalls über kein eigenes Altersversorgungssystem verfügt. Ferner könne dem Schrei-ben vom 29. April 1986 des Ministerrates an den vorgenannten Präsidenten die Einbezie-hung bestimmter Kader in die zusätzliche Altersversorgung nach Ziffer 4. der Ordnung entnommen werden. Diese bestimmten Kader waren: Generaldirektor des Handelsunter-nehmens Konsument, Generaldirektor des Konsum Süß- und Dauerbackwarenkombinates, Stellvertreter des Präsidenten sowie Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsumge-nossenschaften der DDR. Als Vorstandsmitglied des Konsumgenossenschaftsverbandes Bezirk D ... sei die Klägerin von keiner der oben genannten Gruppen erfasst. Insbesonde-re sei sie kein Vorstandsmitglied des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR gewesen. Im Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten der DDR im hier betreffenden Bereich der zusätzlichen Altersversorgung seien die rechtlichen Strukturen der konsumge-nossenschaftlichen Organisation ohne weiteres nachvollziehbar. Neben den oben genann-ten Kadern seien jedoch noch weitere Personen aus den konsumgenossenschaftlichen Or-ganisationen in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen worden. Dies ergebe sich z.B. aus dem Schreiben des Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften vom 8. März 1990. Danach habe man sich im Laufe des Jahres 1987 entschlossen, dass für lang-jährige verdienstvolle Führungskader der Abschluss von Einzelverträgen im Rahmen des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses in einem größeren Umfang erfolgen könne. Mit der Klägerin sei jedoch ein derartiger Einzelvertrag nicht abgeschlossen worden. Sie könne sich auch ebenso wenig auf eine Gleichstellung mit derartigen so genannten verdienstvol-len Kadern berufen. Denn es seien nicht einmal dem Ansatz nach abstrakt-generell Maß-stäbe erkennbar, anhand derer die Beklagte oder das Gericht bundesrechtlich bestimmen könnte, woraus sich dem Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften die eben dargestellte Möglichkeit zum Abschluss von Einzelverträgen erschlossen hat und nach welchen Kriterien die Auswahl der so genannten verdienstvollen Führungskader er-folgt sei. Damit habe die Klägerin am 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft er-worben. Durch dieses Ergebnis seien auch keine verfassungsrechtlich geschützten Rechts-positionen der Klägerin verletzt wurden. Ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege ebenso wenig vor wie die Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 GG.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. Januar 2004 Berufung eingelegt, die sie vor allem damit begründen lies, dass sie nach wie vor davon ausgehe, dass sie auf Grund der Umsetzung der Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren innerhalb des Genossenschaftsverbandes einen gebundenen Anspruch auf Einbeziehung in ein zusätzliches Versorgungssystem hatte. Denn entgegen der Auffassung des Ausgangsge-richtes sei das Schreiben des Ministerrates der DDR vom 29. April 1986 ohne rechtliche Bedeutung, da der Verband der Konsumgenossenschaften der DDR die Ordnung über das Gehaltsregulativ gerade in seinem Verantwortungsbereich selbst regeln konnte. Ein Wei-sungsrecht des Ministerrates habe insoweit nicht bestanden. Der Verband der Konsumge-nossenschaften sei weder einem Ministerium noch dem Ministerrat unterstellt gewesen. Es sei lediglich eine Koordinierung mit dem Ministerium für Handel und Versorgung erfolgt. Es werde insoweit bestritten, dass tatsächlich nach dem Schreiben des Ministerrates der DDR vom 29. April 1986 verfahren worden sei. Tatsächlich sei eine Gleichstellung der Vorstandsmitglieder der Konsumgenossenschaften der Bezirke mit den so genannten Ge-neraldirektoren und Kombinatsdirektoren entsprechend der Ordnung über das Gehaltsregu-lativ erfolgt. Die Klägerin sei insoweit wie eine gleichgestellte Leiterin zentral geleiteter Wirtschaftsorgane zu behandeln. Ein weiteres Indiz für die erfolgte Gleichstellung sei die Beschlussvorlage Nr. 23/90 im Hinblick auf die Anwendung der leistungsorientierten Ent-lohnung für Führungskader konsumgenossenschaftlicher Organisationen und Einrichtun-gen. Aus Anlage 2 dieser Beschlussvorlage lasse sich entnehmen, dass mit Wirkung zum 1. März 1990 eine Einordnung der Vorstandsvorsitzenden der Konsumgenossenschaften der Bezirke in die Tabelle 3 der Ministerratsbeschlusses zur Anwendung von Gehaltsregu-lativen vom 10. Dezember 1985 erfolgen sollte und mit dieser Funktion auch ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz verbunden sei. Die Be-schlussvorlage habe ihre Wirkung zum 1. März 1990 tatsächlich entfaltet. Der Bevoll-mächtigte der Klägerin hat dem Senat die Beschlussvorlage Nr. 23/90 nebst Anlage 1-4 sowie zwei Schreiben zur Umsetzung dieses Beschlusses des Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR vom 15. März 1990 sowie 21. März 1990 zur Akte gereicht.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 21. Oktober 2003, Az.: S 14 RA 882/02, und des Bescheides vom 13. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 verpflichtet, die Zei-ten der Tätigkeit der Klägerin vom 1. März 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin habe keinen An-spruch auf Zugehörigkeit zum begehrten Zusatzversorgungssystem, denn dieses erfasse nur General- und Kombinatsdirektoren zentral geleiteter Kombinate, Wirtschaftsorgane, Be-triebe und gleichgestellte Einrichtungen. Unter Beachtung des Beschlusses des Ministerra-tes der DDR vom 10. Dezember 1985 bezüglich der Ordnung über das Gehaltsregulativ habe die obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nummer 2 der An-lage 1 zum AAÜG für den Bereich der Konsumgenossenschaften nur für den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsumgenossen-schaften der DDR gegolten. Auch sei keine Einbeziehung durch Einzelvertrag erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte beider Rechtszüge und die bei-gezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2000 in der Gestalt sei-nes Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 ist rechtsfehlerfrei und verletzt die Kläge-rin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellten Leiter zent-ral geleiteter Wirtschaftsorganisationen (Anlage 1 Nummer 2 zum AAÜG). Ausschließlich darüber hat der Senat zu entscheiden; die Klägerin hat sowohl im Berufungsverfahren als auch bereits im sozialgerichtlichen Verfahren über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2002 klargestellt, dass sie lediglich die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem begehrt; eine Überprüfung in die Einbeziehung des Zusatzver-sorgungssystem etwa der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nummer 1 zum AAÜG ist somit nicht streitgegenständlich.
Der Senat schließt sich nach Überprüfung den Gründen des angefochtenen Urteils an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsge-setz - SGG -).
Zur Verdeutlichung sei ergänzend Folgendes ausgeführt:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssyste-me) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) erworben worden sind. "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG vom 25. Juli 1991 Versorgungsanwartschaften, wenn die Nichteinbezogenen rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Einigungsvertrages Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Ab-schnitt III Nr. 9 am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30. Juni 1990 hätten einbezogen werden müssen; hier-zu gehören Rechtspositionen ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Ein-zelentscheidung, Einzelvertrag), wenn der Nichteinbezogene aus bundesrechtlicher Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungs-system unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätte. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG gilt das AAÜG auch in Fällen, in denen nach dieser Vorschrift eine Versorgungsanwart-schaft fingiert wird. Das ist der Fall, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leis-tungen zu erhalten, diese Aussicht aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssyste-me vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (BSG, Urteil vom 10. April 2002 -B 4 RA 56/01 R). Anwartschaften in diesem Sinne hat die Klägerin aber nicht erworben.
Ihr wurde auch keine Versorgungszusage erteilt und eine Einbeziehung auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung oder eine Einzelentscheidung ist ebenfalls nicht erfolgt. Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin auf Grund der bei ihr am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusa-ge gehabt hätte (BSG, Urteile von 9. April 2002, Az. B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 3/02 R und zuletzt BSG B 4 RA 57/03 R). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, die gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozi-algesetzbuch (SGB VI) fingiert werden, nicht zwingend voraus, dass diese Zugehörigkeit ihre Grundlage in einem bindenden Verwaltungsakt findet, der von den dafür zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 1990 erteilt wurde. Vielmehr ist aus den Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 5 Abs. 2 AAÜG zu folgern, dass für die Zuordnung von Beschäftigungs-zeiten zu einem Versorgungssystem nicht allein darauf abgestellt werden kann, inwieweit eine entsprechende Anwartschaft schon bereits zu DDR-Zeiten begründet worden ist, son-dern darüber hinaus zu prüfen ist, ob der jeweilige Versicherte auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 bestehenden bundesrechtli-chen Rechtslage im nunmehr rechtsstaatlichem Umfeld unter Beachtung des Gleichheits-grundsatzes einen Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den bundesrechtlich leis-tungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (z.B. Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zuletzt bestätigt BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R).
Die Klägerin hatte aber keine Versorgungsanwartschaft in der zusätzlichen Altersversor-gung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellten Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen (Anlage 1 Nummer 2 AAÜG) erlangt. Die insoweit maßgebliche Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren (vgl. Eichberger II Nr. 153) enthält unter Ziffer 4. Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung für Generaldirektoren jener Kombinate und Wirtschaftsor-gane, die in den Anlagen 1 bis 3 ausdrücklich aufgeführt sind. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, der Konsum-Genossenschaftsverband Bezirk D ..., ist in den Anlagen 1 bis 3 nicht genannt.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Allein die Bestätigung des Konsumverbandes eG Berlin vom 22. Oktober 1999, dass die Klägerin zum Personenkreis mit besonderen Gehaltsregulativen gehört hat, begründet nicht automatisch die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 2 zum AAÜG. Gleichermaßen ist die bei der Klägerin tatsächlich nachweislich erfolgte medizinische Dispensairebetreuung keine alleinige Voraussetzung dafür, dass eine Einbeziehung in das gewünschte Versorgungssystem zu vollziehen wäre. Die Nomenklatur der medizinischen Dispensairebetreuung für leitende Kader der Staats- und Wirtschaftsorgane war ein eigenes Regelwerk, in dem sich verschiedenartige leitende Kader von Staats- und Wirtschaftsorganen bzw. auch Sicherheitsorganen befunden haben. Hier waren nicht nur leitende Kader zu finden, die unter die Ordnung über das Gehaltsre-gulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren gefallen wären. Gleichermaßen kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen stützen. Wie das SG zutreffend und sehr ausführlich begründet hat, ist in Pkt. 3. des Beschlusses zur Ordnung über das Gehaltsregulativ von Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren vom 10. Dezember 1985 (Eichberger II, Nummer 152) dem Verband der Konsumgenossen-schaften der DDR empfohlen worden, diese Ordnung in seinem Verantwortungsbereich entsprechend anzuwenden. Die Ausgestaltung bzw. die dazu ergangene Regelung des Ver-bandes der Konsumgenossenschaften ist dem Schreiben des Ministerrates der DDR/Staatssekretär für Arbeit und Löhne vom 29. April 1986 an den Präsidenten des Ver-bandes der Konsumgenossenschaften der DDR zu entnehmen. Hiernach wurde seitens des Ministerrates lediglich die Zustimmung erteilt, die Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR in die zusätzliche Altersversorgung für Generaldirek-toren der Kombinate und Leiter gleichgestellter Wirtschaftsorgane einzubeziehen. Hierzu gehört die Klägerin als Vorstandsmitglied auf Bezirksebene nicht. Der offensichtlich vom Genossenschaftsverband damals angetragenen Idee an den Ministerrat, sämtliche Wahl- und Berufungskader einzubeziehen, wurde nicht zugestimmt. Entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist es auch nicht zutreffend, dass eine Einflussnah-me des Ministerrates auf den Verband der Konsumgenossenschaften der DDR und damit auf die untergeordneten Verbände nicht gegeben war; sie war sogar zwingend erforderlich und ergibt sich aus dem staatsrechtlichen System und dem staatsorganisatorischen Aufbau der DDR. So war der Bezirksverband der Konsumgenossenschaft direkt dem Verband der Konsumgenossenschaft der DDR unterstellt und dieser wiederum direkt dem Ministerium für Handel und Versorgung, wobei in dieser Beziehung auch gleichzeitig eine Koordinie-rung vorhanden war. Das Ministerium für Handel und Versorgung wiederum war ein Or-gan des Ministerrates der DDR, dem höchsten vollziehenden und verfügenden Staatsorgan (vgl. Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR 1978, 353 ff.). Das Staatssek-retariat für Arbeit und Löhne, welches in dem Schreiben vom 29. April 1986 die Zustim-mung für die Einbeziehung von sämtlichen Wahl- und Berufskadern der Konsumgenossen-schaftsverbände abgelehnt hat, ist gleichermaßen ein Organ des Ministerrates und bei Maßnahmen, wie der hier vorliegenden, zustimmungspflichtig gewesen (vgl. § 6 Abs. 2 des Statutes des Staatssekretariates für Arbeit und Löhne; Beschluss des Ministerrates vom 13. Juni 1973, Gbl. I DDR Teil I, Seite 369). Im Übrigen konnte auch der Ministerrat selbst Entscheidungen oder Beschlüsse von nachgeordneten Organen, die nicht der Gesetz-lichkeit entsprechen, jederzeit aufheben (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Ministerrat vom 17.04.1963, Gbl. DDR Teil I, Seite 89). Insofern wird deutlich, dass auf Grund der verweigerten Zustimmung des Ministerrates/Staatssekretariat für Arbeit und Löhne vom 29. April 1986 tatsächlich lediglich die Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsum-genossenschaften der DDR in das Zusatzversorgungssystem einbezogen waren.
Auch auf Grund der zum 1. März 1990 nachweislich wirksam gewordenen Beschlussvor-lage Nummer 23/90 ist eine Einbeziehung der Klägerin in dieses Versorgungssystem nicht gerechtfertigt. Denn nach Anlage 2 dieser Beschlussvorlage und nach den vom Prozessbe-vollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. April 2005 vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR vom 15. März 1990 und 21. März 1990 zur Umsetzung des Beschlusses sollte mit Wirkung vom 1. März 1990 aus-drücklich lediglich die Einbeziehung der Vorstandsvorsitzenden der Konsumgenossen-schaftsverbände der Bezirke in dieses Versorgungssystem erfolgen. Die Klägerin war je-doch Vorstandsmitglied und keine Vorsitzende. Aufgrund der ausdrücklichen und unmiss-verständlichen Regelung über die Einbeziehung bestimmter, in Anlage 2 der Beschlussvor-lage 23/90 genau definierter Personengruppen, in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist es im Hinblick auf die Altersversorgung der Klägerin auch un-erheblich, dass der Personenkreis der Vorstandsmitglieder auf Bezirksebene, dem sie zu-zuordnen ist, als Personenkreis mit leistungsorientierten Gehaltszuschlägen in Anlage 4 der Beschlussvorlage genannt ist.
Andere, weitere Rechtsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Einigungsvertrag hat nur die Übernahme damals bestehender Versor-gungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Die Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereini-gung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür-verstoß anknüpfen. Artikel 3 GG verbietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heu-tigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigungen der damals Einbezo-genen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungs-vertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. Bundesverfas-sungsgerichtsentscheidung 100, 138, 190 ff.). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet (vgl. zur Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG: BSG, SozR 3-8570, § 1 Nr. 2, 8). Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes über-führten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechtes, war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 01. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt hat (vgl. BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Die Klägerin hatte somit am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft. Sie unterliegt damit nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG und hat keinen Anspruch gegen die Be-klagte, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die dabei erziel-ten tatsächlichen Entgelte festzustellen.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, da die Entscheidung nicht die Klärung ei-ner Rechtsfrage behandelt, sondern es sich um Beweiswürdigung handelt, nicht vor; § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben sich auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Ge-neraldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellten Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen festzustellen.
Die am ... 1938 geborene Klägerin absolvierte im August 1956 die Berufsaus-bildung als Fachverkäuferin für Haushaltwaren, erwarb im August 1963 das Recht, die Berufsbezeichnung Handelswirtschaftler und im November 1972 das Recht, die Berufsbe-zeichnung Hochschulökonom zu führen. Im Februar 1973 wurde ihr der akademische Grad "Diplomwirtschaftler" verliehen.
Ab 1. November 1961 war die Klägerin bei der Konsumgenossenschaft Stadt D ... GmbH zunächst als Mitarbeiterin Verkaufsförderung, Mitarbeiterin ambulanter Handel, Mitarbei-terin Einkauf, Arbeitsgruppenleiterin Einkauf, Gruppenleiterin Handelsökonomie, Arbeits-gruppenleiterin Handelsökonomik und schließlich ab 1. Februar 1970 als Leiterin Han-delsökonomik beschäftigt. Ab 1. März 1975 übernahm die Klägerin auf Grund der am selben Tag durch den Genossenschaftsrat des Konsumgenossenschaftsverbandes (KGV) Bezirk D ... erfolgten Wahl die hauptamtliche Funktion eines Vorstandsmitgliedes Gast-stätten/Schwerpunktversorgung im Konsumgenossenschaftsverband D ... Diese Tätig-keit übte die Klägerin ausweislich ihres Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung bis 31. Dezember 1990 aus. Nachfolgend verrichtete sie die Tätigkeit in der Konsumgenossen-schaft Ostsachsen eG, der Rechtsnachfolgerin des Konsumgenossenschaftsverbandes des Bezirkes D ... Die Wahl der Klägerin als Vorstandsmitglied ist ausgewiesen im Register-blatt des Genossenschaftsregisters Nr ... der Stadt D ... unter Nr ... Im genannten Regis-terblatt befindet sich darüber hinaus die Eintragung vom 1. Oktober 1991, dass der Genos-senschaftsverband Bezirk D ... durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Dezember 1990 mit weiteren Genossenschaften auf Grund des Verschmelzungsvertra-ges zur Konsumgenossenschaft Ostsachsen eG verschmolzen ist; der Konsumgenossen-schaftsverband Bezirk D ... ist als Firma erloschen.
Die Klägerin war ab 1. Januar 1977 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei-getreten und hat die entsprechenden Beiträge entrichtet. Eine Einbeziehung in ein Zusatz-versorgungssystem war nicht erfolgt.
Am 28. Oktober 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der oben genannten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen nach Anlage 1 Nr. 2 des AAÜG. Dem Antrag fügte die Klägerin eine Bestätigung des Konsumverbandes eG Berlin vom 22. Oktober 1999 bei, in der wortwörtlich ausgeführt ist: "Frau B. gehörte damit in ununterbrochener Tätigkeit vom 1. März 1975 bis zur ihrem Ausscheiden dem Leitungsgremium des Genossenschafts-verbandes Bezirk D ... und damit zum Personenkreis mit besonderen Gehaltsregulativen ". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Januar 2000 ab. Laut Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezember 1985 zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Ge-neraldirektoren und Kombinatsdirektoren konnte nur Vorstandsmitgliedern des Zentralvor-standes des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR ein Anspruch auf Zusatz-versorgung zuerkannt werden. Vorstandsmitglieder auf Bezirksebene konnten nur in Aus-nahmefällen und nur auf Grund einer Ermessensentscheidung des Fachministers und nach Zustimmung des Ministerrates der DDR in die Zusatzversorgung einbezogen werden. Ein solches Ermessen sei für die Klägerin nicht ausgeübt worden und könne auch nicht ersetzt bzw. nachgeholt werden. Mit ihrem Widerspruch vom 20. Januar 2000 bekräftigte die Klä-gerin nochmals ihre Ansicht, dass sie als Vorstandsmitglied des Konsumgenossenschafts-verbandes auf Bezirksebene in Verantwortung und Leitungsebene mit den Direktoren zent-ral geleiteter Kombinate gleichgestellt gewesen sei. Außerdem hätten ihr die Direktoren der bezirksgeleiteten Kombinate der konsumgenossenschaftlichen Lebensmittelindustrie unterstanden. Da für zwei Vorstandsmitglieder in ihrer Leitungsebene bereits das Zusatz-versorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 zum AAÜG Anwendung gefunden habe, leite auch sie den Anspruch auf Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem ab. Den Wider-spruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2000 zurück. Die Be-schäftigungszeit vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Vorstandsmitglied des Konsum-genossenschaftsverbandes Bezirk D ... könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Bei dem Zusatzversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 des AAÜG handele es sich um eine erweiterte Zugehörigkeit zum Zusatzversor-gungssystem Nr. 1 für General- und Kombinatsdirektoren zentral geleiteter Kombinate, Wirtschaftsorgane, Betriebe und gleichgestellter Einrichtungen nach Maßgabe der Ord-nung über das Gehaltsregulativ vom 10. Dezember 1985. Diese Ordnung habe eine obliga-torische Einbeziehung in die Zusatzversorgung nur für Generaldirektoren zentral unter-stellter Kombinate vorgesehen, nicht jedoch für Kombinatsdirektoren bezirksgeleiteteter Kombinate. In Anlehnung an den Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezember 1985 seien für den Bereich der Konsumgenossenschaften nur der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten und die Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR, nicht jedoch der Bezirksebenen, in das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 einbezogen worden. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung sei auch nicht für Einzelvertragsinha-ber erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juli 2000 über ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) mit der Begründung erhoben, dass nach wie vor die Auf-fassung vertreten werde, dass die Vorstandsmitglieder des Konsumgenossenschaftsverban-des Bezirk D ... gleichgestellte Leiter einer zentral geleiteten Wirtschaftsorganisation seien, sodass eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 des AAÜG zu erfolgen habe. Da die einzelnen Konsumgenossenschaftsverbände unmittelbar dem Verband der Konsumgenossenschaften der DDR unterstanden hätten, handele es sich um eine zentral geleitete Wirtschaftsorganisation. Die Beschlüsse des Verbandes der Konsum-genossenschaften der DDR hätten unmittelbar durch die Konsumgenossenschaftsverbände umgesetzt werden müssen, so dass unzweifelhaft eine zentrale Steuerung vorgelegen habe. Aus der Organisation des Konsumgenossenschaftsverbandes ergebe sich des Weiteren, dass dieser sogar den Direktoren der unterstellten Kombinate vorgestanden habe. Darüber hinaus sei noch erwähnenswert, dass entgegen der Beklagten durchaus bei anderen Vor-standsmitgliedern des Konsumgenossenschaftsverbandes D ... eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 1 zum AAÜG erfolgt sei. Ferner werde nicht die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz begehrt, sondern lediglich die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellten Leiter zentral geleiteter Wirt-schaftsorganisationen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2003 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG, denn die Klägerin werde vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelte dieses am 1. August 1991 in Kraft getre-tene Gesetz nur für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (vgl. § 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) erworben worden seien. Soweit die Regelungen der Versor-gungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versor-gungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gelte dieser Verlust als nicht eingetreten, § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Ein Versorgungsanspruch habe für die Klägerin am 1. August 1991 nicht bestehen können. Denn ungeachtet der rechtlichen Voraussetzungen hierfür sei bei ihr bis zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme jedenfalls noch kein Versicherungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten. Die Klägerin habe am 1. August 1991 weder über eine bestehende noch fingierte Anwartschaft verfügt. Eine Versorgungszusage sei ihr nicht erteilt worden. Sie gehöre vor allem nicht auf Grund einer Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Insbesondere die Vereinbarung vom 1. März 1975 zwischen dem Verband der Konsumgenossenschaften und der Klägerin ent-halte keine Regelung über eine zusätzliche Altersversorgung. Dies gelte vor allem in Be-zug auf die Ordnung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinatsdirektoren, welche in Anlage 1 Nr. 2 AAÜG erfasst seien. Eine Altersversorgung der Klägerin habe in der Vereinbarung vom 1. März 1975 auch noch gar nicht erfasst sein können, denn nach Ziffer 8 der Ordnung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinatsdirektoren sei diese Versorgungsordnung erst am 1. Januar 1986 in Kraft getreten. Des Weiteren sei der Klägerin auch vor dem 1. Juli 1990 keine Versorgung zugesagt worden, die später rechtswidrig aufgehoben oder nach den Regeln der Versorgungssysteme rechtmäßig entfallen sei. Schließlich liege ebenso keine sie insoweit begünstigende Rehabilitierungsentscheidung vor. Ferner sei die Klägerin nach den vorstehenden Kriterien auch nicht auf Grund verfassungskonformer, erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG gleichzustellen. Zwar bestehe nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 auch für diejenigen Personen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundes-rechtlichen Rechtslage am 1. August 1991 einen fiktiven Anspruch auf Versorgungszusage nach den bundesrechtlich leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätten, jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe habe die Klägerin am 1. August 1991 keine Anwartschaft erworben. Die maßgeblichen Regelungen ergäben sich insoweit aus den Texten der in Anlage 1 zum AAÜG in Bezug genommenen Versorgungsordnung, wobei für das Sprachverständnis dieser Texte es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 ankomme. Bundesrecht seien dabei nur solche Regelungen geworden, die bundesrechtlich als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandeln der Funktionsnachfolger verstanden werden könnten. Kein Bundesrecht hingegen seien alle Regelungen geworden, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle etc. vorgesehen hätten. Denn die hierfür erforderlichen Entscheidungen, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens dienten, könnten allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden und dürften in Folge des Mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbar Grundlagen nicht rückschauend ersetzt werden. Das Versorgungssystem gemäß Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG habe nach Ziffer 4.1. der Ord-nung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinatsdirektoren auch nur für Gene-raldirektoren der Kombinate und Wirtschaftsorgane gegolten. Danach hatten nur diese Per-sonen mit der Berufung in diese Funktion Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Aus den in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Kombinaten und Wirtschaftsorganen zu dieser Ordnung sei erkennbar, für welche Kombinats- und General-direktoren die zusätzliche Altersversorgung gelten solle. Die Klägerin sei als Vorstands-mitglied Gaststätten/Schwerpunktversorgung des Konsumgenossenschaftsverbandes Be-zirk D ... keine Generaldirektorin einer der in den Anlagen 1 bis 3 abschließend aufgeführ-ten Kombinate und Wirtschaftsorgane gewesen. Denn Konsumgenossenschaft, Konsum-genossenschaftsverbände und der Verband der Konsumgenossenschaften seien hier nicht aufgeführt. Andernfalls hätte es im Übrigen der Empfehlung in Ziffer 3. des Beschlusses vom 10. Dezember 1985 nicht bedurft, wonach dem Verband der Konsumgenossenschaf-ten vom Ministerrat empfohlen worden sei, diese Ordnung in seinem Verantwortungsbe-reich entsprechend anzuwenden. Zur evtl. Umsetzung dieser Empfehlung seien in der DDR jedoch keine abstrakt-generellen Maßstäbe publiziert worden. Bereits dies spreche zumin-dest in der vorliegenden Konstellation gegen eine bundesrechtliche Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf bis zum 30. Juni 1990 insoweit nicht in das Versorgungssystem einbe-zogene Personen. Ungeachtet dessen, habe die genossenschaftliche Organisation laut dem Schreiben des Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften vom 8. März 1990 jedenfalls über kein eigenes Altersversorgungssystem verfügt. Ferner könne dem Schrei-ben vom 29. April 1986 des Ministerrates an den vorgenannten Präsidenten die Einbezie-hung bestimmter Kader in die zusätzliche Altersversorgung nach Ziffer 4. der Ordnung entnommen werden. Diese bestimmten Kader waren: Generaldirektor des Handelsunter-nehmens Konsument, Generaldirektor des Konsum Süß- und Dauerbackwarenkombinates, Stellvertreter des Präsidenten sowie Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsumge-nossenschaften der DDR. Als Vorstandsmitglied des Konsumgenossenschaftsverbandes Bezirk D ... sei die Klägerin von keiner der oben genannten Gruppen erfasst. Insbesonde-re sei sie kein Vorstandsmitglied des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR gewesen. Im Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten der DDR im hier betreffenden Bereich der zusätzlichen Altersversorgung seien die rechtlichen Strukturen der konsumge-nossenschaftlichen Organisation ohne weiteres nachvollziehbar. Neben den oben genann-ten Kadern seien jedoch noch weitere Personen aus den konsumgenossenschaftlichen Or-ganisationen in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen worden. Dies ergebe sich z.B. aus dem Schreiben des Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften vom 8. März 1990. Danach habe man sich im Laufe des Jahres 1987 entschlossen, dass für lang-jährige verdienstvolle Führungskader der Abschluss von Einzelverträgen im Rahmen des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses in einem größeren Umfang erfolgen könne. Mit der Klägerin sei jedoch ein derartiger Einzelvertrag nicht abgeschlossen worden. Sie könne sich auch ebenso wenig auf eine Gleichstellung mit derartigen so genannten verdienstvol-len Kadern berufen. Denn es seien nicht einmal dem Ansatz nach abstrakt-generell Maß-stäbe erkennbar, anhand derer die Beklagte oder das Gericht bundesrechtlich bestimmen könnte, woraus sich dem Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften die eben dargestellte Möglichkeit zum Abschluss von Einzelverträgen erschlossen hat und nach welchen Kriterien die Auswahl der so genannten verdienstvollen Führungskader er-folgt sei. Damit habe die Klägerin am 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft er-worben. Durch dieses Ergebnis seien auch keine verfassungsrechtlich geschützten Rechts-positionen der Klägerin verletzt wurden. Ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege ebenso wenig vor wie die Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 GG.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. Januar 2004 Berufung eingelegt, die sie vor allem damit begründen lies, dass sie nach wie vor davon ausgehe, dass sie auf Grund der Umsetzung der Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren innerhalb des Genossenschaftsverbandes einen gebundenen Anspruch auf Einbeziehung in ein zusätzliches Versorgungssystem hatte. Denn entgegen der Auffassung des Ausgangsge-richtes sei das Schreiben des Ministerrates der DDR vom 29. April 1986 ohne rechtliche Bedeutung, da der Verband der Konsumgenossenschaften der DDR die Ordnung über das Gehaltsregulativ gerade in seinem Verantwortungsbereich selbst regeln konnte. Ein Wei-sungsrecht des Ministerrates habe insoweit nicht bestanden. Der Verband der Konsumge-nossenschaften sei weder einem Ministerium noch dem Ministerrat unterstellt gewesen. Es sei lediglich eine Koordinierung mit dem Ministerium für Handel und Versorgung erfolgt. Es werde insoweit bestritten, dass tatsächlich nach dem Schreiben des Ministerrates der DDR vom 29. April 1986 verfahren worden sei. Tatsächlich sei eine Gleichstellung der Vorstandsmitglieder der Konsumgenossenschaften der Bezirke mit den so genannten Ge-neraldirektoren und Kombinatsdirektoren entsprechend der Ordnung über das Gehaltsregu-lativ erfolgt. Die Klägerin sei insoweit wie eine gleichgestellte Leiterin zentral geleiteter Wirtschaftsorgane zu behandeln. Ein weiteres Indiz für die erfolgte Gleichstellung sei die Beschlussvorlage Nr. 23/90 im Hinblick auf die Anwendung der leistungsorientierten Ent-lohnung für Führungskader konsumgenossenschaftlicher Organisationen und Einrichtun-gen. Aus Anlage 2 dieser Beschlussvorlage lasse sich entnehmen, dass mit Wirkung zum 1. März 1990 eine Einordnung der Vorstandsvorsitzenden der Konsumgenossenschaften der Bezirke in die Tabelle 3 der Ministerratsbeschlusses zur Anwendung von Gehaltsregu-lativen vom 10. Dezember 1985 erfolgen sollte und mit dieser Funktion auch ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz verbunden sei. Die Be-schlussvorlage habe ihre Wirkung zum 1. März 1990 tatsächlich entfaltet. Der Bevoll-mächtigte der Klägerin hat dem Senat die Beschlussvorlage Nr. 23/90 nebst Anlage 1-4 sowie zwei Schreiben zur Umsetzung dieses Beschlusses des Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR vom 15. März 1990 sowie 21. März 1990 zur Akte gereicht.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 21. Oktober 2003, Az.: S 14 RA 882/02, und des Bescheides vom 13. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 verpflichtet, die Zei-ten der Tätigkeit der Klägerin vom 1. März 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin habe keinen An-spruch auf Zugehörigkeit zum begehrten Zusatzversorgungssystem, denn dieses erfasse nur General- und Kombinatsdirektoren zentral geleiteter Kombinate, Wirtschaftsorgane, Be-triebe und gleichgestellte Einrichtungen. Unter Beachtung des Beschlusses des Ministerra-tes der DDR vom 10. Dezember 1985 bezüglich der Ordnung über das Gehaltsregulativ habe die obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nummer 2 der An-lage 1 zum AAÜG für den Bereich der Konsumgenossenschaften nur für den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsumgenossen-schaften der DDR gegolten. Auch sei keine Einbeziehung durch Einzelvertrag erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte beider Rechtszüge und die bei-gezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2000 in der Gestalt sei-nes Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 ist rechtsfehlerfrei und verletzt die Kläge-rin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellten Leiter zent-ral geleiteter Wirtschaftsorganisationen (Anlage 1 Nummer 2 zum AAÜG). Ausschließlich darüber hat der Senat zu entscheiden; die Klägerin hat sowohl im Berufungsverfahren als auch bereits im sozialgerichtlichen Verfahren über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2002 klargestellt, dass sie lediglich die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem begehrt; eine Überprüfung in die Einbeziehung des Zusatzver-sorgungssystem etwa der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nummer 1 zum AAÜG ist somit nicht streitgegenständlich.
Der Senat schließt sich nach Überprüfung den Gründen des angefochtenen Urteils an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsge-setz - SGG -).
Zur Verdeutlichung sei ergänzend Folgendes ausgeführt:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssyste-me) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) erworben worden sind. "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG vom 25. Juli 1991 Versorgungsanwartschaften, wenn die Nichteinbezogenen rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Einigungsvertrages Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Ab-schnitt III Nr. 9 am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30. Juni 1990 hätten einbezogen werden müssen; hier-zu gehören Rechtspositionen ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Ein-zelentscheidung, Einzelvertrag), wenn der Nichteinbezogene aus bundesrechtlicher Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungs-system unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätte. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG gilt das AAÜG auch in Fällen, in denen nach dieser Vorschrift eine Versorgungsanwart-schaft fingiert wird. Das ist der Fall, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leis-tungen zu erhalten, diese Aussicht aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssyste-me vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (BSG, Urteil vom 10. April 2002 -B 4 RA 56/01 R). Anwartschaften in diesem Sinne hat die Klägerin aber nicht erworben.
Ihr wurde auch keine Versorgungszusage erteilt und eine Einbeziehung auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung oder eine Einzelentscheidung ist ebenfalls nicht erfolgt. Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin auf Grund der bei ihr am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusa-ge gehabt hätte (BSG, Urteile von 9. April 2002, Az. B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 3/02 R und zuletzt BSG B 4 RA 57/03 R). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, die gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozi-algesetzbuch (SGB VI) fingiert werden, nicht zwingend voraus, dass diese Zugehörigkeit ihre Grundlage in einem bindenden Verwaltungsakt findet, der von den dafür zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 1990 erteilt wurde. Vielmehr ist aus den Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 5 Abs. 2 AAÜG zu folgern, dass für die Zuordnung von Beschäftigungs-zeiten zu einem Versorgungssystem nicht allein darauf abgestellt werden kann, inwieweit eine entsprechende Anwartschaft schon bereits zu DDR-Zeiten begründet worden ist, son-dern darüber hinaus zu prüfen ist, ob der jeweilige Versicherte auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 bestehenden bundesrechtli-chen Rechtslage im nunmehr rechtsstaatlichem Umfeld unter Beachtung des Gleichheits-grundsatzes einen Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den bundesrechtlich leis-tungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (z.B. Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zuletzt bestätigt BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R).
Die Klägerin hatte aber keine Versorgungsanwartschaft in der zusätzlichen Altersversor-gung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellten Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen (Anlage 1 Nummer 2 AAÜG) erlangt. Die insoweit maßgebliche Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren (vgl. Eichberger II Nr. 153) enthält unter Ziffer 4. Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung für Generaldirektoren jener Kombinate und Wirtschaftsor-gane, die in den Anlagen 1 bis 3 ausdrücklich aufgeführt sind. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, der Konsum-Genossenschaftsverband Bezirk D ..., ist in den Anlagen 1 bis 3 nicht genannt.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Allein die Bestätigung des Konsumverbandes eG Berlin vom 22. Oktober 1999, dass die Klägerin zum Personenkreis mit besonderen Gehaltsregulativen gehört hat, begründet nicht automatisch die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 2 zum AAÜG. Gleichermaßen ist die bei der Klägerin tatsächlich nachweislich erfolgte medizinische Dispensairebetreuung keine alleinige Voraussetzung dafür, dass eine Einbeziehung in das gewünschte Versorgungssystem zu vollziehen wäre. Die Nomenklatur der medizinischen Dispensairebetreuung für leitende Kader der Staats- und Wirtschaftsorgane war ein eigenes Regelwerk, in dem sich verschiedenartige leitende Kader von Staats- und Wirtschaftsorganen bzw. auch Sicherheitsorganen befunden haben. Hier waren nicht nur leitende Kader zu finden, die unter die Ordnung über das Gehaltsre-gulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren gefallen wären. Gleichermaßen kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen stützen. Wie das SG zutreffend und sehr ausführlich begründet hat, ist in Pkt. 3. des Beschlusses zur Ordnung über das Gehaltsregulativ von Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren vom 10. Dezember 1985 (Eichberger II, Nummer 152) dem Verband der Konsumgenossen-schaften der DDR empfohlen worden, diese Ordnung in seinem Verantwortungsbereich entsprechend anzuwenden. Die Ausgestaltung bzw. die dazu ergangene Regelung des Ver-bandes der Konsumgenossenschaften ist dem Schreiben des Ministerrates der DDR/Staatssekretär für Arbeit und Löhne vom 29. April 1986 an den Präsidenten des Ver-bandes der Konsumgenossenschaften der DDR zu entnehmen. Hiernach wurde seitens des Ministerrates lediglich die Zustimmung erteilt, die Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR in die zusätzliche Altersversorgung für Generaldirek-toren der Kombinate und Leiter gleichgestellter Wirtschaftsorgane einzubeziehen. Hierzu gehört die Klägerin als Vorstandsmitglied auf Bezirksebene nicht. Der offensichtlich vom Genossenschaftsverband damals angetragenen Idee an den Ministerrat, sämtliche Wahl- und Berufungskader einzubeziehen, wurde nicht zugestimmt. Entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist es auch nicht zutreffend, dass eine Einflussnah-me des Ministerrates auf den Verband der Konsumgenossenschaften der DDR und damit auf die untergeordneten Verbände nicht gegeben war; sie war sogar zwingend erforderlich und ergibt sich aus dem staatsrechtlichen System und dem staatsorganisatorischen Aufbau der DDR. So war der Bezirksverband der Konsumgenossenschaft direkt dem Verband der Konsumgenossenschaft der DDR unterstellt und dieser wiederum direkt dem Ministerium für Handel und Versorgung, wobei in dieser Beziehung auch gleichzeitig eine Koordinie-rung vorhanden war. Das Ministerium für Handel und Versorgung wiederum war ein Or-gan des Ministerrates der DDR, dem höchsten vollziehenden und verfügenden Staatsorgan (vgl. Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR 1978, 353 ff.). Das Staatssek-retariat für Arbeit und Löhne, welches in dem Schreiben vom 29. April 1986 die Zustim-mung für die Einbeziehung von sämtlichen Wahl- und Berufskadern der Konsumgenossen-schaftsverbände abgelehnt hat, ist gleichermaßen ein Organ des Ministerrates und bei Maßnahmen, wie der hier vorliegenden, zustimmungspflichtig gewesen (vgl. § 6 Abs. 2 des Statutes des Staatssekretariates für Arbeit und Löhne; Beschluss des Ministerrates vom 13. Juni 1973, Gbl. I DDR Teil I, Seite 369). Im Übrigen konnte auch der Ministerrat selbst Entscheidungen oder Beschlüsse von nachgeordneten Organen, die nicht der Gesetz-lichkeit entsprechen, jederzeit aufheben (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Ministerrat vom 17.04.1963, Gbl. DDR Teil I, Seite 89). Insofern wird deutlich, dass auf Grund der verweigerten Zustimmung des Ministerrates/Staatssekretariat für Arbeit und Löhne vom 29. April 1986 tatsächlich lediglich die Vorstandsmitglieder des Verbandes der Konsum-genossenschaften der DDR in das Zusatzversorgungssystem einbezogen waren.
Auch auf Grund der zum 1. März 1990 nachweislich wirksam gewordenen Beschlussvor-lage Nummer 23/90 ist eine Einbeziehung der Klägerin in dieses Versorgungssystem nicht gerechtfertigt. Denn nach Anlage 2 dieser Beschlussvorlage und nach den vom Prozessbe-vollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. April 2005 vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR vom 15. März 1990 und 21. März 1990 zur Umsetzung des Beschlusses sollte mit Wirkung vom 1. März 1990 aus-drücklich lediglich die Einbeziehung der Vorstandsvorsitzenden der Konsumgenossen-schaftsverbände der Bezirke in dieses Versorgungssystem erfolgen. Die Klägerin war je-doch Vorstandsmitglied und keine Vorsitzende. Aufgrund der ausdrücklichen und unmiss-verständlichen Regelung über die Einbeziehung bestimmter, in Anlage 2 der Beschlussvor-lage 23/90 genau definierter Personengruppen, in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist es im Hinblick auf die Altersversorgung der Klägerin auch un-erheblich, dass der Personenkreis der Vorstandsmitglieder auf Bezirksebene, dem sie zu-zuordnen ist, als Personenkreis mit leistungsorientierten Gehaltszuschlägen in Anlage 4 der Beschlussvorlage genannt ist.
Andere, weitere Rechtsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Einigungsvertrag hat nur die Übernahme damals bestehender Versor-gungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Die Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereini-gung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür-verstoß anknüpfen. Artikel 3 GG verbietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heu-tigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigungen der damals Einbezo-genen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungs-vertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. Bundesverfas-sungsgerichtsentscheidung 100, 138, 190 ff.). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet (vgl. zur Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG: BSG, SozR 3-8570, § 1 Nr. 2, 8). Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes über-führten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechtes, war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 01. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt hat (vgl. BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Die Klägerin hatte somit am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft. Sie unterliegt damit nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG und hat keinen Anspruch gegen die Be-klagte, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die dabei erziel-ten tatsächlichen Entgelte festzustellen.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, da die Entscheidung nicht die Klärung ei-ner Rechtsfrage behandelt, sondern es sich um Beweiswürdigung handelt, nicht vor; § 160 Abs. 2 SGG.
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