Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 260/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 11/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten bilden stets eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II, gleichgültig, ob einer der Partner nicht hilfebdedürftig ist oder von Leistungen nach dem SGB II aufgrund seines Alters (über 65 Jahre) oder aufgrund des Bezuges von Altersrente augeschlossen ist.
2. Der Altersrente beziehende, nicht bedürftige Ehegatte hat dann sein Einkommen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bis zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit ohne Rücksicht auf einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach dem BGB einzusetzen.
3. Allerdings bestimmt sich die Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit des Altersrentners wegen seines Leistungsausschlusses nicht nach dem SGB II, sondern ausschließlich (hinsichtlich Bedarfsbemessung und Einkommens- bzw. Vermögensanrechnung) nach dem SGB XII.
4. Deshalb ist zumindest in solchen Fällen § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur das den Bedarf des Altersrentners übersteigende Einkommen auf die übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer Bedürftigkeit zu verteilen ist, um zu vermeiden, dass der Altersrentner selbst hilfebedürftig nach dem SGB XII wird.
5. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen wegen der unterschiedlichen Aufteilung der Regelsätze zwischen Ehegatten nach SGB II und SGB XII ist der bis 30.06.2006 in Sachsen gültige Regelsatz des hilfebedürftigen Partners nach dem SGB II (298 €) auf den dem Altersrentner in Sachsen dann zustehenden Regelsatz für den Haushaltsvorstand nach dem SGB XII (331 €) anzurechnen, so dass der bis 30.06.2006 identische Gesamtbedarf der Ehegatten nach SGB II und SGB XII (596 €) nicht überschritten wird. Ab 01.07.2006 ist der Regelsatz des Altersrentners weiter mit 298 € zu bemessen, weil er von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist und deshalb nicht an der Regelsatzerhöhung nach dem SGB II teilnehmen kann. Jedoch ist der Regelsatz des hilfebedürftigen Partners des Altersrentners wegen der Änderung des SGB II auf 311 € zu erhöhen.
6. Die Mehrbedarfsbeträge für eine kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII bestimmen sich anhand der vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ (2. Aufl. 1997) und sind an die Entwicklung der Regelsätze anzupassen (zu erhöhen). Mehrbedarfsbeträge für einzelne Erkrankungen sind dabei nicht zu addieren, sondern allein der höchste Mehrbedarfsbetrag anzusetzen. Nur in Ausnahmefällen, bei besonderen Anhaltspunkten, ist der höchste Mehrbedarfsbetrag anteilig zu erhöhen.
7. Von der Altersrente sind gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII - soweit nachgewiesen - angemessene Beiträge des Altersrentners zu einer Hausrat-, einer Seniorenunfall- und einer Sterbegeldversicherung abzusetzen. Die Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von 30 € ist nicht abzusetzen.
2. Der Altersrente beziehende, nicht bedürftige Ehegatte hat dann sein Einkommen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bis zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit ohne Rücksicht auf einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach dem BGB einzusetzen.
3. Allerdings bestimmt sich die Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit des Altersrentners wegen seines Leistungsausschlusses nicht nach dem SGB II, sondern ausschließlich (hinsichtlich Bedarfsbemessung und Einkommens- bzw. Vermögensanrechnung) nach dem SGB XII.
4. Deshalb ist zumindest in solchen Fällen § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur das den Bedarf des Altersrentners übersteigende Einkommen auf die übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer Bedürftigkeit zu verteilen ist, um zu vermeiden, dass der Altersrentner selbst hilfebedürftig nach dem SGB XII wird.
5. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen wegen der unterschiedlichen Aufteilung der Regelsätze zwischen Ehegatten nach SGB II und SGB XII ist der bis 30.06.2006 in Sachsen gültige Regelsatz des hilfebedürftigen Partners nach dem SGB II (298 €) auf den dem Altersrentner in Sachsen dann zustehenden Regelsatz für den Haushaltsvorstand nach dem SGB XII (331 €) anzurechnen, so dass der bis 30.06.2006 identische Gesamtbedarf der Ehegatten nach SGB II und SGB XII (596 €) nicht überschritten wird. Ab 01.07.2006 ist der Regelsatz des Altersrentners weiter mit 298 € zu bemessen, weil er von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist und deshalb nicht an der Regelsatzerhöhung nach dem SGB II teilnehmen kann. Jedoch ist der Regelsatz des hilfebedürftigen Partners des Altersrentners wegen der Änderung des SGB II auf 311 € zu erhöhen.
6. Die Mehrbedarfsbeträge für eine kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII bestimmen sich anhand der vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ (2. Aufl. 1997) und sind an die Entwicklung der Regelsätze anzupassen (zu erhöhen). Mehrbedarfsbeträge für einzelne Erkrankungen sind dabei nicht zu addieren, sondern allein der höchste Mehrbedarfsbetrag anzusetzen. Nur in Ausnahmefällen, bei besonderen Anhaltspunkten, ist der höchste Mehrbedarfsbetrag anteilig zu erhöhen.
7. Von der Altersrente sind gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII - soweit nachgewiesen - angemessene Beiträge des Altersrentners zu einer Hausrat-, einer Seniorenunfall- und einer Sterbegeldversicherung abzusetzen. Die Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von 30 € ist nicht abzusetzen.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 08. Dezember 2005 abgeändert: Die Klage und die Anschlussberufung der Klägerin werden abgewiesen, soweit die Beklagte den geltend gemachten Anspruch nicht anerkannt hat.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung höheren Arbeitslosengel-des II (Alg II) nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Ar-beitssuchende – (SGB II), indem der Ehegatte der Klägerin nicht als Mitglied der Bedarfs-gemeinschaft berücksichtigt und sein Einkommen deshalb nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angerechnet wird. Die Klägerin begehrt ihrerseits über die Verurteilung der Beklagten hinaus höheres Alg II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 unter zusätzlicher Berücksichtigung von weiteren Mehrbedarfsbeträgen bei ihrem Ehemann wegen kostenaufwändiger Ernährung und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Versicherungen und der ihres Ehemanns. Die am ...1947 geborene Klägerin lebt mit ihrem am ...1934 geborenen Ehemann in einer 57 m2 großen 3-Raum-Wohnung, für die in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 eine Gesamtmiete von 300,09 EUR monatlich einschließlich eines Zuschlags für Küchenmöbel von 2,43 EUR zu zahlen war. Ihr Ehegatte erhielt in dieser Zeit eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von (netto) 970,45 EUR monatlich sowie ab 01.04.2005 zusätzlich eine Ausgleichsleistung nach § 8 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG) in Hö-he von 123,00 EUR monatlich. Die Klägerin zahlt als Versicherungsnehmerin und versicherte Person Beiträge für zwei Lebensversicherungen (33,00 EUR und 32,60 EUR monatlich), während der beigeladene Ehegatte als Versicherungsnehmer Beiträge für eine Hausratversicherung (14,15 EUR monatlich), eine eigene Senioren-Unfallversicherung (5,94 EUR monatlich) und zusätzlich seit 01.11.2005 eine Sterbegeldversicherung (45,11 EUR monatlich) entrichtet. Der Ehemann leidet bei Übergewicht an Bluthochdruck und Diabetes mellitus Typ II. Er bedarf einer natriumdefinierten Reduktions- und Diabeteskost. Zusätzlich ist bei ihm nach Magen- und Gallenoperationen eine besondere Schonkost für Magen und Galle nötig. Er ist mit dem Merkzeichen "G" und einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Am 06.10.2004 beantragte die Klägerin – die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 2 Jahren ununterbrochen Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen hatte – bei der Beklagten Alg II ab 01.01.2005, was diese mit Bescheid vom 17.12.2004 mangels Bedürftigkeit der Kläge-rin ablehnte. Der dagegen am 28.12.2004 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchs-bescheid vom 14.04.2005 zurückgewiesen. Bereits während des dagegen anhängigen Klageverfahrens bewilligte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 29.06.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von 52,99 EUR monatlich.
Nachdem das erstinstanzliche Urteil ergangen war, erließ die Beklagte folgende Bescheide: - Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2005: Bescheid vom 13.12.2005 in der Fassung zweier Änderungsbescheide vom 01.02.2006 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006, - Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2006: ein weiterer Bescheid vom 13.12.2005 in der Fassung eines weiteren Änderungsbescheides vom 01.02.2006 in Gestalt eines weiteren Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006 und - Zeitraum 01.07.2006 bis 31.12.2006: Bescheid vom 29.06.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.07.2006. Grund hierfür war, dass sich die Netto-Altersrente des Ehegatten ab 01.07.2005 auf 965,72 EUR verringerte, die monatliche Warmmiete ab 01.08.2005 auf 302,56 EUR und ab 01.08.2006 auf 325,19 EUR stieg und die gesonderten Abfallentsorgungskosten in Höhe von 52,99 EUR jährlich ab 01.01.2006 wegfielen. Außerdem zog die Beklagte im August 2005 die dort zugeflossene Betriebskostenerstattung von 71,82 EUR vom Unterkunftsbedarf ab. Schließlich legte die Beklagte ab 01.07.2006 bei der Klägerin und auch ihrem Ehegatten einen höheren Regelsatz (jeweils 311,00 EUR) als Bedarf zugrunde, berücksichtigte ab 01.07.2006 jedoch beim Ehegatten nur noch einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für eine lipidsenkende Kost von 35,79 EUR monatlich, statt bisher 51,13 EUR für eine Diabeteskost. Aufgrund dessen bewilligte die Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 mit ihren Bescheiden Alg II monatlich (in EUR) wie folgt: Position 01-062005 Juli2005 August2005 09-122005 01-062006 Juli2006 08-122006 Regelsatz Klägerin 298,00 311,00 Regelsatz Ehegatte 298,00 311,00 Mehrbedarf Ehegatte (schwerbehindert mit Merkzeichen "G") 56,00 Mehrbedarf Ehegatte (kostenaufwändige Ernährung) 51,13 35,79 Bedarf Unterkunfts-kosten (Warmmiete) 300,09 302,56 325,19 - zuzüglich Abfallentsorgung 4,41 4,42 - abzüglich Kü-chenmöbel - 2,43 - abzügl. Betriebskostenerstattung - 71,82 - abzüglich Warmwasserpauschale - 11,76 Einkommensabzug, Nettorente Ehegatte - 970,45 - 965,72 - vermindert um die Versicherungspauschale 30,00 Alg II monatlich 52,99 57,73 0,00 60,19 55,77 66,43 89,07 Die Klägerin hat am 26.04.2005 zunächst gegen den Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben und zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Abänderung der streitigen Bescheide zu verurteilen, ihr Alg II mit der Maßgabe zu berechnen, dass das Einkommen ihres Ehegatten nur in Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nach dem BGB ange-rechnet wird. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.12.2005 antragsgemäß stattgegeben: Unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten auch Perso-nen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben") sowie § 7 Abs. 4 Alt. 2 SGB II ("Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer ... Rente wegen Alters bezieht") sei § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II ("Zur Bedarfsgemeinschaft gehö-ren ... als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ... der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte") einschränkend so auszulegen, dass ein Altersrente beziehender Ehegatte der Bedarfsgemeinschaft nicht angehöre, weil ihm keine Leistungen nach dem SGB II zuste-hen. Dementsprechend sei das Einkommen des Ehegatten nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzurechnen, weil diese Vorschrift eine Bedarfsgemeinschaft voraussetze. Auch § 9 Abs. 5 SGB II finde keine Anwendung, weil die Klägerin mit ihrem Ehegatten weder verwandt noch verschwägert sei. Dadurch komme es nicht zu einer Ungleichbehandlung mit anderen ehelichen Lebensgemeinschaften, weil nach Ansicht der Kammer ein Ehegatte stets nur dann zusammen mit seinem erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft bilde, wenn er selbst hilfebedürftig sei. Dies gelte auch bei einem Ehegatten der anstatt Altersrente sonstiges Einkommen beziehe und deshalb nicht hilfebe-dürftig sei. Denn es gebe keinen Grund, diese Ehegatten anders zu behandeln als die un-verheirateten Kinder, die noch zum Haushalt gehören, aber wegen eigenen Einkommens nicht hilfebedürftig seien. Diese seien nach der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls nicht zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnen und zwar allein, weil sie nicht hilfebedürftig seien. Unter den Ehegatten könne deshalb in diesen Fällen nur der je-weilige Unterhaltsanspruch nach dem BGB als Einkommen berücksichtigt werden. Durch diese Auslegung werde zudem der finanzielle Anreiz, eine Ehe wegen der Einkommensan-rechnung zu beenden, beseitigt, weil vor und nach der Trennung das Einkommen des ver-dienenden Ehegatten in gleicher Weise nur nach dem Unterhaltsrecht des BGB angerech-net werde. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ihren eben-falls am 26.04.2005 mit gleicher Zielrichtung beim Sozialgericht Chemnitz gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. S 6 AS 258/05 ER) für erledigt erklärt. Mit ihrer – nach Zustellung des Urteils am 03.02.2006 – dagegen am 15.02.2006 eingelegten Berufung macht die Beklagte und Berufungsklägerin unter Einbeziehung ihrer erstin-stanzlichen Ausführungen im Klage- und einstweiligen Anordnungsverfahren geltend, sie gehe davon aus, dass der Ehegatte der Klägerin zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, auch wenn er selbst keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Dies folge daraus, dass bei Ehegatten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II – anders als bei Kindern nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – die Hilfebedürftigkeit und damit eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II gerade nicht Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemein-schaft sei. Dementsprechend könne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II das den Bedarf der El-tern übersteigende Elterneinkommen zwar bei ihren Kindern, aber umgekehrt ein den Be-darf der Kinder übersteigendes Kindeseinkommen nicht bei ihren Eltern angerechnet wer-den. Die Auslegung des Sozialgerichts führe zu willkürlichen Ergebnissen, weil dann die Einkommensanrechnung davon abhinge, ob der Partner Altersrente beziehe oder als Er-werbsfähiger noch Arbeitseinkommen. Eine Gleichbehandlung vor und nach der Trennung sei ebenso wenig geboten, weil bei getrennt lebenden Ehegatten gerade wegen des Ge-trenntlebens keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Auch verstoße die Einkommensanrech-nung nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie, weil bereits zweifelhaft sei, ob gerade diese zur Auflösung einer Ehe führe. Die Argumentation des Sozialgerichts zur Hilfebe-dürftigkeit als Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft bedeute bei konsequenter An-wendung, dass eine Einkommensanrechnung überhaupt nicht mehr möglich sei, weil dies dann auf alle anderen Partnerschaften zu übertragen wäre. Deshalb sei gemäß § 9 Abs. 2 SGB II das Einkommen des Ehegatten nach Abzug seines eigenen Bedarfs und der in § 11 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Absetzbeträge anzurechnen. Die Anwendung des Unterhalts-rechts des BGB sei hingegen ausgeschlossen. Wegen der fehlenden Leistungsberechtigung nach dem SGB II bestimme sich der Bedarf des Ehemanns allerdings nicht nach dem SGB II, sondern nach den Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung (GSi) gemäß dem SGB XII. Beim Mehrbedarf infolge kostenaufwändiger Ernäh-rung für mehrere Kostformen sei dabei nur der Höchstbetrag, nicht aber die Summe der für jede Kostform einzeln vorgesehenen Beträge anzusetzen. In der Berufungsverhandlung am 07.09.2006 hat die Beklagte das Klagebegehren teilweise dahin anerkannt, dass der Klägerin monatlich vom 01.11.2005 bis 31.12.2005 mindestens der Betrag von 82,81 EUR, vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 mindestens der Betrag von 78,39 EUR, für Juli 2006 mindestens der Betrag von 91,39 EUR sowie vom 01.08.2006 bis 31.12.2006 mindestens der Betrag von 114,02 EUR als Alg II zusteht. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgesetzt. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt danach, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 08. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das Klagebegehren über den anerkannten Betrag hi-nausgeht sowie die Anschlussberufung über das Teilanerkenntnis hinaus zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 2005 sowie - des Ablehnungsbescheides vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 14. April 2005 in der Fassung des Änderungsbeschei-des vom 29. Juni 2005 (Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005), - des Bescheides vom 13. Dezember 2005 in der Fassung der beiden zugehörigen Änderungsbescheide vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des zugehörigen Wi-derspruchsbescheides vom 3. Februar 2006 (Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005), - des Bescheides vom 13. Dezember 2005 in der Fassung des zugehörigen Ände-rungsbescheides vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 3. Februar 2006 (Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006) und - des Bescheides vom 29. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006 (Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006) zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 246,00 EUR, vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 259,28 EUR und ab dem 1. Juli 2006 fortlaufend monatlich 273,28 EUR zu zahlen. Sie trägt ? unter Einbeziehung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen im Klage- und einst-weiligen Anordnungsverfahren ? vor, vom Einkommen ihres Ehemannes müsse wegen seiner Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen "G", seines Diabetes mellitus Typ II, seines Bluthochdrucks, der Blutfettwerte und der mehrfachen Magenoperation mit chroni-scher Folgeerkrankung ein deutlich höherer Freibetrag als bisher berücksichtigt werden. Zudem dürfe der Ausgleichbetrag nach § 8 BerRehaG nicht als Einkommen angesetzt wer-den, während alle ihre Versicherungen und die ihres Mannes als Bedarf zu berücksichtigen seien. Ihr Ehegatte gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil er nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Sie erhalte von ihrem Ehemann nur 250,00 EUR monatlich zur Führung des Haushalts. Alle anderen Verpflichtungen trage er. Sein Einkommen könne deshalb allenfalls nach dem Unterhaltsrecht des BGB herangezogen werden. Ansonsten reiche sein Einkommen nicht, um den Bedarf der Familie zu decken. Auch das SGB XII könne nicht den Bedarf ihres Mannes bestimmen, weil er nicht sozialhilfebedürftig sei. Nachdem der Klägerin das erstinstanzliche Urteil am 28.01.2006 zugestellt worden war, hat sie außerdem mit Schriftsatz vom 22.02.2006, eingegangen am 24.02.2006, ergänzt durch Schriftsatz vom 17.07.2006, eingegangen am 19.07.2006, ausgeführt, dass sie bei Zugrundelegung des Urteils des Sozialgerichts und des danach maßgeblichen unterhalts-rechtlichen Selbstbehalts ihres Mannes von 710,00 EUR sowie eines Mehrbedarfs wegen kos-tenaufwändiger Ernährung für alle seine Erkrankungen einzeln (insgesamt 194,01 EUR) von einem Anspruch auf Alg II in Höhe von 439,72 EUR monatlich in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und von 453,89 EUR monatlich fortlaufend ab 01.07.2005 ausgehe. Vergleichs-weise sei sie jedoch bereit, auf den Mehrbedarf zu verzichten. Sie begehre deshalb Alg II nur in der von ihr in der Berufungsverhandlung beantragten Höhe. Zur Entscheidung liegt dem Senat eine im einstweiligen Anordnungsverfahren (Az: S 6 AS 258/05 ER) eingeholte Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 29.07.2005 vor, wonach die von ihm herausgegebenen "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (2. Aufl. 1997) von einer multidisziplinären Arbeitsgruppe mit sozialrechtlicher, medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Kompetenz entwickelt worden seien. Ergebnis sei dabei auch gewesen, dass beim Vorliegen mehrerer Erkrankungen mit jeweils besonderem Ernährungsbedürfnis in der Regel allein der höchste Mehrbedarfszuschlag anzusetzen sei. Dies beruhe darauf, dass für die überwiegende Zahl dieser Erkrankungen die Vollkost empfohlen werde und bei gleichzeitigem Vorliegen solcher Erkrankungen deshalb der Mehrbedarf in Form der Vollkost nur einmal anfalle. Auch bei der Mehrzahl der übrigen Kostformen handle es sich lediglich um eine Modifikation dieser Vollkost, so bei lipidsenkender, purinreduzierter oder natriumdefinierter Kost ebenso wie bei der Diabeteskost. Deshalb sei eine gesonderte Gewährung der Mehrbedarfszuschläge z.B. bei Vollkost und/oder lipidsenkender Kost und/oder Diabeteskost ebenso wie bei einer Kumulation mit natriumarmer Ernährung regelmäßig nicht sinnvoll, weil der durch den höchsten Mehrbedarfszuschlag (z.B. bei Diabeteskost) gewährte finanzielle Dispositionsrahmen auch den Bedarf für die anderen Kostformen mit abdecke. In welchen Fällen diese Regel ausnahmsweise nicht gelte, könne nicht eingeschätzt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Chemnitz zum einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. S 6 AS 258/05 ER) sowie die beigezogenen Ver-waltungsvorgänge der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, die Anschlussberufung der Kläge-rin nach dem in der Berufungsverhandlung angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten hingegen unbegründet und die Klage daher insgesamt abzuweisen, soweit das Klagebegeh-ren über das Teilanerkenntnis hinausgeht. I. Die Berufung der Beklagten wurde gemäß § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist gemäß den §§ 143, 144 SGG auch statthaft und damit zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beschwerdegegenstand richtet sich insoweit nach dem Umfang der Verurteilung der Beklagten durch das Sozialgericht. Danach darf die Beklagte bei der Klägerin nur den Teil des Ehegatteneinkommens berücksichtigen, der ihrem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben entspricht. Dies sind 320,45 EUR statt – wie von der Beklagten im Ände-rungsbescheid vom 29.06.2005 angesetzt – 390,16 EUR (Differenz: 69,71 EUR), weil der Selbst-behalt des Ehegatten von seiner Altersrente (970,45 EUR) ab 01.01.2005 gemäß Nr. 21.4 i.V.m. Nr. 15 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden (Stand: 01.07.2003, Neufassung erst ab 01.07.2005) mindestens 650,00 EUR beträgt. Da außerdem nach Auffas-sung des Sozialgerichts der Ehegatte nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wäre auch der Regelsatz der Klägerin statt mit 298,00 EUR (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), mit 331,00 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II) zu bemessen (Differenz: 33,00 EUR), so dass sich insgesamt eine Verurteilung durch das Sozialgericht zu einer Mehrleistung ab 01.01.2005 in Höhe von monatlich 102,71 EUR und damit eine Überschreitung des Mindestbeschwerdewertes von 500,00 EUR be-reits in dem vor dem Sozialgericht streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 (6 Monate) ergibt. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Anschlussberufung der Klägerin hin-gegen unbegründet, soweit ihr Klagebegehren über das Teilanerkenntnis hinausgeht. Das Sozialgericht hat der als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.06.2005 ebenso wie sämtliche Folgebescheide für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2006 jedenfalls in der Fassung des Teilaner-kenntnisses vom 07.09.2006 insoweit rechtmäßig sind, als der Klägerin kein höheres Alg II zusteht, als danach bewilligt bzw. anerkannt wurde. Die Klägerin ist deshalb – nachdem sie das Teilanerkenntnis angenommen hat – nicht mehr beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist bei der gebotenen Auslegung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren allerdings der gesamte Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Klage ursprünglich allein die Ablehnung von Alg II ab 01.01.2005, die durch den Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 14.04.2005 verfügt worden war, angegriffen, so dass gemäß § 95 SGG zunächst allein diese Bescheide Klagegegenstand waren. Jedoch hat die Beklagte diese Bescheide während des laufenden Klageverfahrens durch den Bescheid vom 29.06.2005 abgeändert und der Klägerin stattdessen Alg II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 bewilligt, so dass dieser Änderungsbescheid vom 29.06.2005 gemäß § 96 Abs. 1 SGG schon vor dem Sozialgericht zusätzlich Klagegegenstand geworden ist. Demgegenüber sind die erst nach dem Urteil des Sozialgerichts ergangenen Folgebeschei-de ab 13.12.2005, die den Zeitraum ab 01.07.2005 regeln, nicht gemäß § 96 SGG Klage- bzw. über § 153 Abs. 1 SGG Berufungsgegenstand geworden, weil sie weder den Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 noch den Änderungsbescheid vom 29.06.2005 abgeändert haben, sondern einen neuen Zeitabschnitt betreffen, für den bis dahin seitens der Beklagten noch kein Bescheid erlassen worden war. Auch eine analoge Anwendung des § 96 SGG im Klage- bzw. über § 153 Abs. 1 SGG im Berufungsverfahren ist insoweit nicht geboten, weil dadurch vorliegend der Prozessstoff wesentlich erweitert wird. Denn die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können sich nicht darauf beschränken, die zwischen den Beteiligten umstrittenen Berechnungselemente eines Anspruchs zu prüfen, sondern sind aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, umfassend zu prüfen, ob der erhobene Anspruch (hier auf höheres Alg II) zusteht oder nicht, auch wenn dies auf anderen als den zwischen den Beteiligten streitigen Berech-nungselementen beruht (vgl. insoweit zur Alhi: BSG, Urt. v. 09.12.2004, Az. B 7 AL 22/04 R, zitiert nach JURIS). Da vorliegend aber ab 01.07.2005 wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen bei der Bewilligung des Alg II eingetreten sind (niedrigere Rente, mehrfach veränderte Miete, Betriebskostennachzahlung usw.), auf welche die Prü-fung erstreckt werden muss, ist es nicht prozessökonomisch, den Zeitraum ab 01.07.2005 analog § 96 SGG in den Rechtsstreit einzubeziehen. Jedoch geht das Vorbringen der Klägerin zuerst im Schriftsatz vom 22.02.2006 und nach-folgend auch im Schriftsatz vom 17.07.2006 dahin, dass auch ab 01.07.2005 fortlaufend höheres Alg II begehrt wird und zwar in einer Höhe, die vom Urteil des Sozialgerichts nicht gedeckt ist. Denn das Sozialgericht hat – dem Grunde nach – lediglich zu höherem Alg II unter Anrechnung des Ehegatteneinkommens in Höhe des Getrenntlebensunterhalts nach dem BGB verurteilt, nicht aber – wie die Klägerin nunmehr geltend macht – zusätz-lich zum unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt auch unter Abzug des Mehrbedarfs wegen der kostenaufwändigen Ernährung und der Schwerbehinderung vom Einkommen des Ehegat-ten und unter Anerkennung aller Versicherungen der Eheleute als Bedarf. Die Klägerin hat mithin im Berufungsverfahren nicht nur in zeitlicher Hinsicht den Zeitraum ab 01.07.2005 fortlaufend bis 31.12.2006 in ihre Klage einbezogen, sondern ist auch hinsichtlich der Hö-he ihres Begehrens über das Urteil des Sozialgerichts hinausgegangen. Dieses Vorbringen ist deshalb bei der gemäß § 123 SGG gebotenen Auslegung der erho-benen Ansprüche als eine gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 99 SGG grundsätzlich mögli-che Klageerweiterung im Berufungsverfahren (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 9 Rn. 12) auszulegen, die in dem von der Beklagten eingeleiteten Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung (§ 202 SGG i.V.m. § 524 der Zivilprozessordnung –ZPO–) geltend gemacht wird. Dabei ist eine An-schlussberufung selbst dann zulässig, wenn sie allein zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt wird (BSG, Urt. v. 23.02.1966, Az. 2 RU 103/65, BSGE 24, 247 ff.), ohne dass es darauf ankommt, ob dies ausdrücklich erfolgt. Insoweit genügt, dass zum Ausdruck kommt, dass über die Zurückweisung der Berufung hinaus das angefochtene Urteil zuguns-ten des Rechtsmittelbeklagten geändert werden soll (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 143 Rn. 5g, mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 05.09.1994, Az. 11 B 78/94, NVwZ-RR 1995, 58 f.). Dies ist vorliegend nach obigen Ausführungen der Fall. Der Anschlussberufung und Klageerweiterung steht auch nicht die Bindungswirkung der Folgebescheide entgegen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 22.09.1981, Az. 1 RJ 94/80, SozR 1750 § 521 Nr. 3). Denn bei Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.02.2006 am 24.02.2006 waren die Bescheide vom 13.12.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.02.2006 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 03.02.2006 noch nicht bestandskräftig. Gleiches gilt für den Bescheid vom 29.06.2006 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 10.07.2006 bezüglich des Eingangs des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.07.2006 am 19.07.2006. Schließlich ist es dem Senat verwehrt zu prüfen, ob diese Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG sachdienlich ist, weil sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 09.03.2006 zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.02.2006 und mit Schriftsatz vom 27.07.2006 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.07.2006 eingelassen hat. Damit wird gemäß § 99 Abs. 2 SGG unwiderleglich vermutet, dass die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rn. 9). 2. Die Klägerin hat jedoch im gesamten Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung keinen höheren Anspruch auf Alg II als ihr von der Beklagten mit den streitigen Bescheiden in der Fassung ihres Teilanerkenntnisses bereits gewährt bzw. von ihr bereits anerkannt wurde. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Alg II an die Klägerin ist § 19 SGB II. Da-nach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gemäß § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag, wobei das zu berücksichtigende Einkom-men und Vermögen die Geldleistungen der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II mindert. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, auch wenn ihr Anspruch der Höhe nach nicht über den von der Beklagten bisher bewilligten bzw. anerkannten Umfang hinausgeht. Die Klägerin ist danach im streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 eine er-werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 19 SGB II, weil sie ihren gewöhnlichen Auf-enthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), zwischen 15. und 65. Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den übli-chen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbs-tätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II schließlich auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II unter anderem derjenige, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben-den Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies ist bei der Klägerin der Fall, da sie ihren Bedarf an Mitteln zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihres Mannes, mit dem sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, nicht selbst decken kann und hierzu auch keine Leistungen von Dritten erhält. a) Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt (ihr Hilfebedarf) bemisst sich allerdings nur nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung), während ein zusätzlicher Bedarf im Sinne des befristeten Zuschlags gemäß § 24 SGB II nicht anzuerkennen ist, weil die Klägerin innerhalb der letzten 2 Jahre vor Beginn ihres Alg II-Bezuges am 01.01.2005 kein Ar-beitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) bezogen hat, sondern nur Alhi. Auch Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf ge-mäß § 21 SGB II bestehen – anders als beim Ehegatten – bei der Klägerin selbst nicht. Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt ergibt sich deshalb aus der ihr gemäß § 20 SGB II zuste-henden Regelleistung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Regelsatz) zuzüglich der ihr gemäß § 22 SGB II zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. (1) Dabei hat die Beklagte den Regelsatz der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 zutreffend mit monatlich 298,00 EUR (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I Seite 2954) bemessen und ab 01.07.2006 zu Recht mit monatlich 311,00 EUR (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 Buchst. d Dop-pelbuchst. aa und bb des Gesetzes vom 24.03.2006, BGBl. I Seite 558). Denn die der Klä-gerin zustehende Regelleistung beträgt gemäß § 20 Abs. 3 SGB II nur 90 % der Regelleis-tung nach § 20 Abs. 2 SGB II, weil ihr Ehegatte als weiterer Angehöriger der Bedarfsge-meinschaft zu berücksichtigen und deshalb nach den Vorstellungen des Gesetzgebers un-widerleglich davon auszugehen ist, dass aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in ei-nem Haushalt wegen der sich dadurch ergebenden Synergieeffekte der mit der Regelleis-tung zu deckende Bedarf geringer ist, als bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden, wel-che den vollen Regelsatz gemäß § 20 Abs. 2 SGB II erhalten. Eine solche gesetzlich vor-gesehene Absenkung der Regelleistung von Ehegatten gegenüber Alleinstehenden ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsgemäß (so schon zur Alhi: BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, NJW 1993, 643 ff.). Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts scheitert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hierbei weder daran, dass der Ehemann wegen seines Einkommens selbst nicht hilfebedürf-tig ist, noch daran, dass ihn sowohl § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wegen seines Alters (er ist über 65 Jahre alt) als auch § 7 Abs. 4 SGB II wegen des Bezuges von Altersrente von den Leistungen nach dem SGB II vollständig ausnimmt. Gegen die Ansicht des Sozialgerichts spricht bereits der klare Wortlaut des Gesetzes, der in der hier maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II ("Zur Bedarfs-gemeinschaft gehören ... als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ... der nicht dau-ernd getrennt lebende Ehegatte") die Hilfebedürftigkeit nicht zur Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft macht, sondern dies stattdessen nur in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II tut ("Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ... die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder ... soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können"). Dass es sich bei dieser unterschiedlichen Regelung beider Sachverhalte lediglich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, ist nicht anzunehmen. Vielmehr wurde § 7 Abs. 3 SGB II inzwischen vom Gesetzgeber bereits zweimal geändert, zuerst durch Gesetz vom 24.03.2006 mit Wirkung vom 01.07.2006 (BGBl. I Seite 558) und danach durch Gesetz vom 20.07.2006 mit Wirkung ab 01.08.2006 (BGBl. I Seite 1706), ohne dass dieser Unter-schied zwischen § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 SGB II beseitigt wurde. Dementsprechend lässt sich auch den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1516, Seiten 52, 59 und 63 sowie BT-Drs. 15/1749, Seite 31) nichts Gegenteiliges entnehmen (ausführlich dazu: SG Chem-nitz, 21. Kammer, Beschl. v. 27.02.2006, Az. S 21 AS 381/06 ER, zitiert nach JURIS, die dem hier streitigen Urteil der 6. Kammer des SG Chemnitz dezidiert entgegen tritt). Nicht zu folgen ist dem Sozialgericht dabei insbesondere darin, dass aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben") folgen soll, alleiniger Zweck der Bildung einer Be-darfsgemeinschaft sei die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch an die ande-ren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und dieser Zweck könne wegen der mangelnden Leistungsberechtigung des beigeladenen Ehegatten bei ihm nicht erreicht werden, so dass er nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Die Möglichkeit der Leistungsgewährung an die anderen Mitglieder ist zwar einer der Zwecke der Bedarfsgemeinschaft. Hierin erschöpft sich ihr Zweck jedoch nicht, sondern mit ihr wird – wie ausgeführt – auch der jeweilige Regelleistungsbedarf bestimmt, der ge-mäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II in der Bedarfsgemeinschaft wegen der Einspareffekte ge-ringer ist. Zudem steuert die Bedarfsgemeinschaft auch das gegenseitige Anrechnen bzw. Einsetzen von Einkommen und Vermögen gemäß § 9 Abs. 2 SGB II (Anmerkung von Hänlein zum hier streitigen Urteil der 6. Kammer des SG Chemnitz in: juris PraxisReport Sozialrecht, Ausgabe 7/2006 vom 06.04.2006). Allein aus der Tatsache, dass die hier vorliegende Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus der Klägerin und ihrem nicht hilfebedürftigen Ehegatten) keinen eigenen Anspruch des Ehe-gatten auf Leistungen nach dem SGB II begründet, folgt somit nicht, dass dieser auf Grund des Gesetzeszweckes nicht zur Bedarfgemeinschaft gehört. Denn durch seine Einbezie-hung in die Bedarfsgemeinschaft, wird daneben auch die zutreffende Bestimmung des Be-darfs der hilfebedürftigen Klägerin (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und die Anrechnung seines Einkommens bei ihr (§ 9 Abs. 2 SGB II) ermöglicht. Würde hingegen die Hilfebedürftig-keit zur Voraussetzung für die Zugehörigkeit eines Ehegatten zur Bedarfsgemeinschaft, wäre eine Anrechnung von bedarfsübersteigendem Partnereinkommen gemäß § 9 Abs. 2 SGB II in keinem Fall mehr möglich und die Vorschrift weitgehend überflüssig. Die davon abweichende Regelung hinsichtlich unverheirateter, im Haushalt lebender Kin-der (bei denen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II deren eigene Hilfebedürftigkeit Vorausset-zung für die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft ist) rechtfertigt sich hingegen dar-aus, dass im SGB II für Kinder gegenüber ihren Eltern – abgesehen von § 9 Abs. 5 SGB II – keine Einstandspflicht mit ihrem Einkommen und Vermögen vorgesehen ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vielmehr nur das Einkommen und Vermögen eines Partners (nicht aber eines Kindes) anzurechnen, wohingegen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur das Ein-kommen und Vermögen der Eltern bei ihren unverheirateten, im Haushalt lebenden und hilfebedürftigen (somit zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden) Kindern anzurechnen ist, nicht aber umgekehrt. Darüber hinaus ist auch der Regelleistungsbedarf der übrigen Mit-glieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht von der Zugehörigkeit eines Kindes zur Bedarfs-gemeinschaft abhängig, wie dies jedoch zwischen den Partnern einer Bedarfsgemeinschaft in Abgrenzung zu Alleinstehenden gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II der Fall ist. Es besteht deshalb nach der Systematik des SGB II – anders als bei Ehegatten – keine Notwendigkeit, nicht hilfebedürftige Kinder, selbst wenn sie unverheiratet sind und zum Haushalt gehören, in eine Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen. Denn nach dem SGB II können sie mangels eigener Hilfebedürftigkeit selbst keine Leistungen beanspruchen, müs-sen ihr Einkommen und Vermögen nicht für die übrigen Haushaltsangehörigen einsetzen und bestimmen auch nicht die Regelbedarfsbemessung der übrigen Haushaltsangehörigen. Ist die Hilfebedürftigkeit der Ehegatten somit nicht Voraussetzung für eine Bedarfsge-meinschaft zwischen ihnen, so hängt die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft (und damit insbesondere die Möglichkeit der gegenseitigen Einkommens- und Vermögensanrechnung) auch nicht davon ab, ob ein Partner das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Altersrente be-zieht. Denn andernfalls würden die Rentenbezieher und die älteren Menschen mit entspre-chend hohem (Renten-)Einkommen ohne sachlichen Grund gegenüber der jüngeren, arbei-tenden Bevölkerung bevorzugt, weil das Alter des Partners bzw. die Art seines Einkom-mens keinen Bezug zum Bedarf innerhalb einer "aus einem Topf" wirtschaftenden Le-bensgemeinschaft (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und auch keinen Bezug zu dem Umfang hat, in dem der eine Ehegatte den anderen in einer intakten, d.h. nicht dauernd getrennten, ehe-lichen Lebensgemeinschaft nach seinen finanziellen Möglichkeiten unterstützen kann (§ 9 Abs. 2 SGB II). Eine Auslegung, welche die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft über den Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hinaus vom Alter des Partners (unter 65 Jahre) oder der Art seines Einkommens (keine Altersrente) abhängig macht, ist deshalb willkürlich und als solche abzulehnen. Die ausnahmslose Einbeziehung von Ehegatten in eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II entspricht damit nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, son-dern auch der Systematik des SGB II und dessen Sinn und Zweck, so dass die Beklagte den Regelleistungsbedarf der Klägerin zu Recht nur mit 90 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II bemessen hat. (2) Zutreffend hat die Beklagte auch den Bedarf der Klägerin an Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt und hierbei unstreitig und nach den vorliegenden Betriebskostenabrechnungen fehlerfrei die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten der Berechnung zugrundegelegt. Dies gilt insbesondere für die Abfallentsorgungskosten in Höhe von 52,99 EUR jährlich, die ab 01.01.2006 wegen der Umstellung des örtlichen Abfallgebührensystems weggefallen sind. Dabei war es im Jahre 2005 richtig, die Abfallentsorgungskosten von Januar bis Juni 2005 mit 4,41 EUR monatlich und von Juli bis Dezember 2005 mit 4,42 EUR monatlich zu be-messen, weil eine genaue Umrechnung der jährlichen Entsorgungskosten von 52,99 EUR ei-nen Betrag von 4,4158 EUR monatlich ergibt. Soweit die Beklagte den in der Warmmiete enthaltenen Küchenmöbelzuschlag von 2,43 EUR monatlich abgezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden, weil Hausrat gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu dem aus der Regelleistung zu deckenden Bedarf gehört und nur bei einer Erstausstattung einer Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gesondert über-nommen werden kann. Die Kosten für die Ausstattung einer Wohnung mit Küchenmöbeln gehören mithin nicht zum Unterkunfts- und Heizkostenbedarf. Auch der Abzug der vom Vermieter gewährten Betriebskostenerstattung in Höhe von 71,82 EUR vom Unterkunftsbedarf im August 2005 ist gerechtfertigt, weil die Warmmiete im August 2005 von der Klägerin und ihrem Ehegatten nur vermindert um diesen Betrag zu zahlen war, so dass sich der tatsächliche Unterkunftskostenbedarf im Monat August 2005 entsprechend verringert hatte. Die Aufteilung des Unterkunftskostenbedarfs nach Kopfteilen je zur Hälfte auf die Kläge-rin und ihren Ehegatten ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal es in der vorliegenden Konstellation für die Höhe des Alg II-Anspruchs gleichgültig ist, bei welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe die Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt werden, weil mit sinkendem Unterkunftsbedarf bei einem Mitglied der entsprechende Be-darf beim anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in gleichem Umfang steigt, was die verbleibende Höhe des Alg II-Anspruchs nach der Saldierung unberührt lässt. Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte – noch vor der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen – den bereits im jeweiligen Regelsatz der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft enthaltenen Energiekostenanteils zur Warmwasserzubereitung von 8,18 EUR für den Haushaltsvorstand und 3,58 EUR für jeden Angehörigen (insgesamt bei der Klägerin und dem beigeladenen Ehegatten 11,76 EUR) abgezogen hat. Dabei ist insbesondere gleichgültig, dass der Ehegatte nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, weil es hier nur darauf ankommt, welche Unterkunfts- und Heizkosten zum Bedarf gehören. Zum Un-terkunftsbedarf gehören aber nur diejenigen Kosten, die nicht anderweitig bereits gedeckt sind. Der Energiekostenanteil zur Warmwasserzubereitung ist jedoch nicht nur dann be-darfsmäßig gedeckt, wenn eine Regelleistung nach dem SGB II tatsächlich gewährt wird, sondern auch dann, wenn und soweit die Regelleistung nicht gewährt wird, sondern diese Regelleistung stattdessen aus anderen Mitteln (hier der Netto-Altersrente des Ehegatten) gedeckt ist. (3) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist jedoch ein zusätzlicher Bedarf an Leistungen zur Sicherung der Beiträge zu den von ihr als Versicherungsnehmerin und versicherte Person abgeschlossenen Versicherungen nicht anzuerkennen. Diese Beiträge können bei Vorlie-gen der entsprechenden Voraussetzungen zwar im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II vom erzielten Einkommen abgesetzt werden, stellen aber keinen selbständigen Pos-ten des vom SGB II als angemessen angesehenen Bedarfs zur Sicherung des Lebensunter-halts dar. Die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als selbständiger Bedarf würde vielmehr über die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II hinaus zur Begründung eines neuen einmaligen Bedarfs führen, den der Gesetzgeber mit seiner strengen Limitierung der einmaligen Leistungen in § 23 Abs. 3 SGB II gerade nicht vorgesehen hat (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.03.2006, Az. L 8 AS 290/05, zitiert nach JURIS). Da die Klägerin kein Einkommen erzielt, sind die von ihr als Versicherungsnehmerin und versi-cherte Person abgeschlossenen Lebensversicherungen mit Beiträgen von 33,00 EUR bzw. 32,60 EUR monatlich somit auch nicht berücksichtigungsfähig. b) Wurde der Bedarf der Klägerin an Alg II von der Beklagten mithin zutreffend bestimmt, so hat die Beklagte auch das Einkommen des beigeladenen Ehegatten dem Grunde nach rechtsfehlerfrei, wenn auch in zu geringer Höhe, auf diesen Bedarf angerechnet. (1) Die Höhe des Netto-Einkommens aus der Altersrente steht hierbei mit 970,45 EUR monat-lich bis 30.06.2005 und 965,72 EUR monatlich fortlaufend ab dem 01.07.2005 außer Streit und ist mit den vorliegenden Rentenbescheiden hinreichend nachgewiesen. Den monatlichen Ausgleichsbetrag nach § 8 BerRehaG hat die Beklagte bisher nicht be-rücksichtigt, was ebenfalls rechtfehlerfrei ist. Denn dieser Ausgleichsbetrag darf nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 BerRehaG bei Sozialleistungen, deren Gewäh-rung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet werden. (2) Rechtsgrundlage für die Anrechnung des damit allein zu berücksichtigenden Einkom-mens aus der Netto-Altersrente des beigeladenen Ehegatten ist § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB II. Danach sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Ein-kommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), wobei dann, wenn nicht der gesamte Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Be-darfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Aus Wortlaut und Systematik dieser Vorschriften folgt bereits, dass das Einkommen und Vermögen des Partners in vollem Umfang (soweit möglich bis zur Deckung des Gesamt-bedarfs der Bedarfsgemeinschaft) zu berücksichtigen ist, weil insbesondere § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II andernfalls keinen Sinn ergäbe. Dass der über Einkommen und Vermögen verfügende Partner dieses deshalb bis hinab zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit (und nicht etwa nur bis zum Betrag seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts) einsetzen muss, entspricht im Übrigen der allgemeinen Meinung im Schrifttum und der bisherigen Rechtsprechung (vgl. u.a. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rn. 27, m.w.N.). Denn der Gesetzgeber knüpft bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nicht an die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflich-tung zwischen Ehegatten an, sondern begründet für Leistungen nach dem SGB II eine ei-genständige, davon zu unterscheidende, öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leis-tungserwartung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (Mecke a.a.O.). Schon deshalb bildet auch der unterhaltsrechtliche Mindestselbstbehalt nach dem BGB nicht die unterste Grenze der gegenseitigen Einkommens- und Vermögensanrechnung un-ter nicht getrennt lebenden Ehegatten nach dem SGB II. Entgegen dem Sozialgericht ist aber auch eine Gleichbehandlung der Eheleute vor und nach der Trennung mit der Folge, dass dem nicht hilfebedürftigen Partner auch in der nicht getrennten Ehe der unterhalts-rechtliche Selbstbehalt zu belassen ist, nicht geboten. Selbst das BGB kennt eine solche Gleichbehandlung nicht. Vielmehr unterscheiden sich auch im BGB der Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) und der nacheheliche Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) erheblich von den gegenseitigen Unterhaltspflichten im Rahmen einer nicht getrennten Ehe (§§ 1353 bis 1360a BGB). Denn in einer nicht getrennten Ehe tragen die Ehegatten füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB), sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unter-halten (§ 1360 Satz 1 BGB) und die dafür erforderlichen Mittel im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a Abs. 2 Satz 2 BGB). Dementsprechend sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des BVerfG in einer nicht getrennten Ehe beide Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, wobei den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familien-lebens zukommt. Auch die Leistungen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, sind deshalb als gleichwertig anzusehen, so dass die Ehe-gatten insbesondere Anspruch auf gleiche – grundsätzlich hälftige – Teilhabe am gemein-sam Erwirtschafteten haben (BVerfG, Urt. v. 05.02.2002, Az. 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96, FamRZ 2002, 527 ff.; BGH, Urt. v. 15.10.2003, Az. XII ZR 122/00, NJW 2004, 674 ff.). Der Familienunterhalt in einer nicht getrennten Ehe ist deshalb auch im Rahmen des BGB nicht nach den Grundsätzen zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung zu bemessen und insbesondere nicht generell mit den Mindestselbstbehalten anzusetzen. Er bestimmt sich vielmehr nach den Verhältnissen im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs der Ehegatten. Denn der Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung ist auf die Gewährung einer – frei ver-fügbaren – laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten gerichtet, während der Unterhalt in der intakten Ehe als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten gemäß ihrer in der Ehe vereinbarten Aufgabenzuweisung ausgestaltet ist (BGH, Urt. v. 17.12.2003, Az. XII ZR 224/00, NJW 2004, 677 ff.; BGH, Urt. v. 29.10.2003, Az. XII ZR 115/01, NJW 2003, 3770 ff.; BGH, Urt. v. 22.01.2003, Az. XII ZR 2/00, NJW 2003, 1112 ff.). Die Unterhalts-pflichten in einer nicht getrennten Ehe bestehen deshalb grundsätzlich unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Ehegatten, d.h. unabhängig von unterhaltsrechtlichen Selbstbehalten (OLG Celle, Urt. v. 12.05.1998, Az. 18 UF 236/97, FamRZ 1999, 162 f.). Gerade weil die Ehegatten in einer nicht getrennten Ehe gewöhnlich "aus einem Topf" wirtschaften und hierbei dieser gesteigerten Unterhaltspflicht unterliegen, ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG (noch zur Alhi) auch verfassungsgemäß, Einkommen und Vermögen der zusammenlebenden Ehegatten pauschal bedarfsmindernd zu berücksichti-gen und bei ihnen von einem finanziellen Mindestbedarf auszugehen, der unter dem Dop-pelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (BVerfG, Urt. v. 10.01.1995, Az. 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88, NJW 1995, 1341 f.; BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, NJW 1993, 643 ff.). Dabei bildet – anders als dies offenbar die Klägerin und ihr Ehegatte meinen – nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nach dem BGB die unterste Grenze der möglichen Einkommensanrechnung, sondern das sich nunmehr aus dem SGB II bzw. dem SGB XII ergebende Existenzminimum, woran sich seinerseits der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt im BGB zu orientieren hat und nicht umgekehrt (vgl. zum Trennungsunter-halt: BVerfG, Beschl. v. 25.06.2002, Az. 1 BvR 2144/01, NJW 2002, 2701 f.). Es ist deshalb nachvollziehbar und angemessen, wenn der Gesetzgeber die aus einer nicht getrennten Ehe resultierende familienrechtliche Verantwortungs- und Einstehensgemein-schaft zur Grundlage nimmt und ungeachtet von Art und Grund des Einkommens des einen Partners über § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II dessen Einstehen für den anderen, hilfebedürftigen Partner bis zur Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit regelt. Denn der hilfebedürftige Part-ner befindet sich in der vom SGB II vorausgesetzten – besonderen – Notlage, die eine vom Unterhaltsrecht abweichende Bemessung der gegenseitigen Ansprüche der Partner recht-fertigt. Dieser öffentlich-rechtlichen Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung liegt der zutreffende Gedanke zugrunde, dass innerhalb einer ehelichen oder einer vergleichbaren Lebensgemeinschaft zuerst der eine Partner die notwendige Hilfe für den anderen Partner leistet, bevor ergänzend staatliche Hilfe (und damit die Mittel Dritter, der Steuerzahler) zur Überwindung der Notlage in Anspruch genommen wird. Dass ein Partner in einer intakten Ehe oder einer ähnlichen Lebensgemeinschaft eine sol-che Notlage zum Anlass nehmen könnte, die Partnerschaft wegen der drohenden Einkom-mensanrechnung zu beenden, wie das Sozialgericht offensichtlich befürchtet, wäre hinge-gen mit dem dargelegten Leitbild der ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zu vereinbaren und kann somit nicht Grund für eine andere Gesetzesauslegung sein. Hat somit eine Anrechnung des Einkommens des beigeladenen Ehegatten gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB II bis hin zur Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit des Ehegat-ten zu erfolgen, würde allerdings die wörtliche Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die hier vorliegende Bedarfsgemeinschaft dazu führen, dass die Klägerin nur im Ver-hältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt. Dies hätte zur Fol-ge, dass ihr nicht – wie nach den Bescheiden der Beklagten – der Gesamtanspruch auf Alg II nach Abzug des anzurechnenden Einkommens ihres Ehegatten zustehen würde, sondern nur ein Anteil entsprechend ihrem Bedarfsanteil am Gesamtbedarf der Bedarfsge-meinschaft. Der Ehemann wiederum würde zwar in Höhe des anderen Bedarfsanteils am Alg II-Anspruch als hilfebedürftig gelten, aber wegen seines Leistungsausschlusses diesen Anteil nicht erhalten können. Wegen des Fehlens einer dem § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ent-sprechenden Regelung im SGB XII, das eine Bedarfsgemeinschaft nach den Maßstäben des SGB II nicht kennt (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 19 Rn. 36 bis 38; Adolph in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII u. AsylbLG, Stand: Juli 2006, § 19 Rn 25 und 36), erhielte der Ehemann aber auch keine GSi, weil hier sein Einkommen nicht wie nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zwischen ihm und seiner Ehefrau fiktiv ("gilt") aufgeteilt wird, sondern sein Einkommen zuerst auf seinen eigenen Bedarf nach dem SGB XII ange-rechnet würde und nur soweit es diesen SGB XII-Bedarf übersteigt, der Klägerin zugute käme. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb die verschiedentlich im Schrifttum vor dem Hintergrund der noch zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangenen Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BVerfG zum steuerlichen Grundfreibetrag (BVerwG, Urt. v. 26.11.1998, Az. 5 C 37/97, BVerwGE 108, 36 ff.; BVerfG, Beschl. v. 25.09.1992, Az. 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153 ff.) vorgeschlagene verfassungskonforme, einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II geboten. Diese geht dahin, dass nur das den Bedarf des nicht hilfebedürfti-gen Partners übersteigende Einkommen auf die übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer Bedürftigkeit zu verteilen ist, um zu vermeiden, dass der nicht leistungsberechtigte Partner selbst hilfebedürftig wird und so sein Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes) verletzt wird (Peters in: Estelmann, SGB II, Stand: Juni 2006, § 9 Rn. 33 bis 36; vgl. auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rn. 28 ff.). Ob diese verfassungskonforme, einschränkende Auslegung hingegen auch in Fällen gebo-ten ist, in denen der wegen seines Einkommens nicht hilfebedürftige Partner in der Be-darfsgemeinschaft die übrigen Voraussetzungen für einen Alg II-Anspruch erfüllt (also dem Grunde nach leistungsberechtigt, insbesondere erwerbsfähig nach dem SGB II ist), kann hier dahinstehen (in diesen Fällen gegen eine einschränkende Auslegung: ThürLSG, Beschl. v. 08.03.2005, Az. L 7 AS 112/05 ER, NZS 2005, 662 ff. sowie ThürLSG, Beschl. v. 31.01.2006, Az. L 7 AS 770/05 ER, zitiert nach JURIS). (3) Hat die Beklagte danach – dem Grunde nach – zu Recht den Bedarf des beigeladenen Ehegatten zunächst von seinem Einkommen abgerechnet und nur dieses übersteigende Einkommen sodann vom Bedarf der Klägerin nach dem SGB II abgezogen, so hat sie al-lerdings den von seinem Einkommen abzuziehenden, eigenen Bedarf des beigeladenen Ehegatten nicht zutreffend errechnet. Zunächst ist dabei klar zu stellen, dass sich der Bedarf des beigeladenen Ehegatten nicht nach dem SGB II bemessen kann, sondern insgesamt – hinsichtlich der laufenden Bedarfs-sätze und auch der hierauf anzurechnenden Einkommens- und Vermögensbeträge ein-schließlich der davon wiederum abzuziehenden Absetzbeträge – nach dem SGB XII und hier insbesondere nach den Regelungen zur GSi richten muss. Denn es darf einerseits nicht dazu kommen, dass der Ehegatte durch die Nichtanerkennung von nur im SGB XII, nicht aber im SGB II vorgesehenen (Mehr-)Bedarfssätzen (wie etwa dem Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII) oder von möglicherweise höheren Absetzbe-trägen vom Einkommen oder Vermögen nach dem SGB XII ausgeschlossen wird und so doch wieder hilfebedürftig nach dem SGB XII würde. Andererseits wäre es dann aber auch nicht gerechtfertigt, den Ehegatten in den Genuss für ihn günstigerer Regelungen nach dem SGB II kommen zu lassen, die den dort Leistungsberechtigten vorbehalten sind. Denn dem Ehegatten ist – wie bereits ausgeführt – über § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Einsatz seines Einkommens bis zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit zuzumuten. Eine gemischte Anwendung von Vorschriften des SGB II und des SGB XII, wie durch die Beklagte, kommt daher nicht in Betracht. Die Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit des beigeladenen Ehegatten bestimmt sich des-halb anhand der für ihn geltenden Bestimmungen der §§ 41 ff. SGB XII über die GSi, weil er gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat und die GSi ihrerseits die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Im Rahmen der GSi ist dem Ehegatten deshalb gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII der notwendige Lebensunterhalt zu belassen, dessen Umfang sich aus § 42 SGB XII ergibt, der wiederum auf die allgemeinen Regelungen zur Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des SGB XII (§§ 27 ff. SGB XII) verweist. Vom laufenden Einkommen des Ehegatten bleibt somit der für ihn maßgebende Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Un-terkunft und Heizung gemäß § 42 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 29 SGB XII sowie zu-züglich der Mehrbedarfe gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 30 SGB XII außer Betracht. Gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. den §§ 82 bis 84 SGB XII sind zudem auch die dort bestimmten Absetzbeträge von seiner Netto-Altersrente unberücksichtigt zu lassen. Der für den beigeladenen Ehegatten maßgebliche Regelsatz gemäß § 28 SGB XII wurde dabei von der Beklagten zutreffend mit 298,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 bestimmt. Er beträgt jedoch ab dem 01.07.2006 nicht 311,00 EUR, sondern weiterhin 298,00 EUR. Dies ergibt sich daraus, dass der maßgebliche Regelsatz im Freistaat Sachsen gemäß § 28 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der dazu ergangenen Sächsischen Regelsatzverordnung (SächsRS-VO) vom 14.01.2005 (SächsGVBl. Seite 2) und den ergänzenden Bekanntmachungen vom 08.06.2005 (SächsGVBl. Seite 690) und vom 08.06.2006 (SächsGVBl. Seite 597) seit 01.01.2005 durchgängig bis 31.12.2006 für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 331,00 EUR monatlich sowie für Angehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 265,00 EUR monatlich beträgt. Außerdem ist zu beachten, dass nach dem SGB XII die Bedürftigkeits-feststellung – ungeachtet der Unterschiede insbesondere zu § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II – für Familien und Lebenspartnerschaften gemeinsam erfolgt, jedoch zugleich ein individueller Anspruch des Einzelnen auf Leistungen nach dem SGB XII besteht (Hohm in: Schell-horn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 19 Rn. 10; Schoch in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 19 Rn. 36; Adolph in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII u. AsylbLG, Stand: Juli 2006, § 19 Rn 35). Dies bedeutet, dass der Regelleistungsbedarf des Ehegatten der Klägerin nach dem SGB XII – selbst wenn er als Haushaltsvorstand angesehen wird und ihm daher der Eckre-gelsatz von 331,00 EUR monatlich zusteht – nicht ohne den dann für seine Ehefrau (die Kläge-rin) maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB XII von nur 265,00 EUR monatlich zu bestimmen ist. Daraus wiederum folgt, dass den Ehepartnern gemeinsam nach dem SGB XII durch-gängig vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 eine Gesamtregelleistung von 596,00 EUR zusteht, was auch der gemeinsamen Regelleistung nach dem SGB II bis 30.06.2006 entsprach. Sahen jedoch SGB II und SGB XII bis 30.06.2006 bei Ehegatten jeweils einen gleich ho-hen Gesamtregelleistungsbedarf (596,00 EUR monatlich) vor, kann durch die Anwendung einerseits des SGB II und andererseits des SGB XII auf den Regelleistungsbedarf des ein-zelnen Ehegatten kein anderer Gesamtregelleistungsbedarf entstehen. Deshalb ist eine Ver-rechnung der Bedarfsanteile notwendig, die dazu führt, dass der individuelle Bedarfsanteil des Ehegatten am Gesamtbedarf nach dem SGB XII (331,00 EUR von 596,00 EUR) durch den der Klägerin nach dem SGB II bis 30.06.2006 tatsächlich zustehenden Bedarfsanteil (298,00 EUR) teilweise (in Höhe der Differenz von 33,00 EUR) mit abgedeckt wird und sich der Bedarfsan-teil des Ehegatten somit – selbst wenn er Haushaltsvorstand im Sinne des SGB XII ist – auf ebenfalls 298,00 EUR verringert. Zwar erhöhte sich der Bedarfsanteil der Klägerin ab 01.07.2006 wegen der Änderung des SGB II auf 311,00 EUR monatlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit der Bedarfsanteil des Ehemannes am gleichbleibenden Gesamtbedarf der Eheleute nach dem SGB XII von 596,00 EUR durch Anrechnung dieser Erhöhung weiter sinkt. Denn die ab 01.07.2006 vorge-nommene Bedarfserhöhung für Berechtigte nach dem SGB II muss diesen Berechtigten nach dem SGB II auch zugute kommen, was nicht mehr gewährleistet wäre, wenn diese Erhöhung vom Bedarf des anderen Partners wieder abgezogen würde, weil dieser leis-tungsberechtigt nach dem SGB XII ist bzw. sein Einkommen bis zur Grenze der Hilfebe-dürftigkeit nach dem SGB XII einsetzen muss. Demgegenüber kann der Ehegatte, der nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, nicht an dieser Bedarfserhöhung teilnehmen, weil sich sein Hilfebedarf nicht nach dem SGB II, sondern nach dem SGB XII richtet und sein Bedarfsanteil somit vom Gesetzgeber nicht erhöht wurde. Anders ausgedrückt: Da der Gesamtregelleistungsbedarf von Ehegatten nach dem SGB II ab 01.07.2006 monatlich 622,00 EUR (2x 311,00 EUR) beträgt, der Gesamtregelleistungsbedarf von Ehegatten nach dem SGB XII aber weiterhin monatlich 596,00 EUR (331,00 EUR+265,00 EUR), und diese Erhöhung um insgesamt 26,00 EUR nur dem nach dem SGB II leistungsberechtigten Partner zugute kommen darf, ist auch nur der Bedarfsanteil des nach dem SGB II leis-tungsberechtigten Partners zu erhöhen und zwar nur um den Betrag, der vom SGB II für dessen SGB II-Bedarfsanteil vorgesehen ist (um 13,00 EUR auf 311,00 EUR). Dem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Ehegatten ist es hingegen zuzumuten, sein Einkommen wie bisher unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs von 298,00 EUR einzusetzen. Zu diesem Regelbedarf von 298,00 EUR monatlich gemäß § 28 SGB XII kommt gemäß § 42 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 29 SGB XII die auf den Ehegatten entfallende Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten hinzu, weil sich insofern keine Abweichungen zum Un-terkunftsbedarf nach dem SGB II ergeben. Von der Beklagten zutreffend wurde beim Ehegatten zudem der nur nach dem SGB XII zu gewährende Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von 17 % des maßge-benden Regelsatzes (17 % von 331,00 EUR mithin 56,00 EUR) zusätzlich berücksichtigt. Allerdings ist der Beklagten bei der Berechnung des weiteren Mehrbedarfs wegen kosten-aufwändiger Ernährung – welche nicht nach § 21 Abs. 5 SGB II, sondern nach § 30 Abs. 5 SGB XII vorzunehmen ist – nicht zu folgen, weil ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen eines Diabetes mellitus Typ IIa nicht anerkannt werden kann. Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten handelt es sich vielmehr zur Überzeugung des Senats um einen Diabetes mellitus Typ IIb, wie dies ursprünglich am 23.09.2004 auch ärztlich be-scheinigt wurde (Blatt 11 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs). Zwar wurde später, im Juni 2005, ein Diabetes mellitus Typ IIa ärztlich bescheinigt (Blätter 36/37 des beigezoge-nen Verwaltungsvorgangs). Um einen solchen kann es sich jedoch nach dem sonstigen Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich nicht handeln. Die Beklagte hat dabei zu Recht der Bestimmung des Mehrbedarfs für eine kostenaufwän-dige Ernährung die durch den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge ent-wickelten "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (2. Aufl. 1997) zugrunde gelegt, weil diese weiterhin als hierfür geeignete Entscheidungs-grundlage anzusehen sind, wie der Senat bereits für das SGB II entschieden hat (SächsLSG, Beschl. v. 26.01.2006, Az. L 3 B 299/05 AS-ER, zitiert nach JURIS, m.w.N.). Für das SGB XII gilt insoweit nichts anderes (vgl. W. Schellhorn in: Schell-horn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 30 Rn. 30; Hofmann in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn. 29 ff.). Bereits diese Empfehlungen weisen unter Randnummer 3 darauf hin, dass es sich beim Diabetes mellitus Typ IIa um eine Alterszuckerkrankheit bei nicht übergewichtigen Men-schen handelt, während der Typ IIb bei übergewichtigen Menschen anzunehmen ist, was auch durch die entsprechende medizinische Literatur bestätigt wird (Roche Lexikon Medi-zin, 5. Aufl. 2003, Stichwort "Altersdiabetes"). Der Kläger ist dementsprechend nach allen vorliegenden ärztlichen Attesten mit 1,65 m Körpergröße und einem Gewicht von 78,5 kg (23.09.2004) bzw. 75 kg (Juni 2005) übergewichtig. Dies haben die Ärzte in diesen Attes-ten selbst ausdrücklich bestätigt, indem sie unter Nr. 8. ihrer Bescheinigungen "Hypertonie bei Adipositas" (= Bluthochdruck bei Übergewicht), die ICD-Kodierung E 66.9 (= Übergewicht) sowie eine Auflage zur Gewichtsreduktion um 5 bis 10 kg bestätigt ha-ben. Dementsprechend wurde hier ärztlicherseits auch mitgeteilt, dass die Kostform für die angekreuzte Erkrankung unter Nr. 12 (= Diabetes mellitus Typ IIb) verordnet wurde, wäh-rend das zunächst gesetzte Kreuz bei Nr. 12. in beiden Attesten offensichtlich entfernt und sodann bei Nr. 11. (= Diabetes mellitus Typ IIa) gesetzt wurde. Demzufolge ist der Senat davon überzeugt, dass hier nur von einem Diabetes mellitus Typ IIb auszugehen ist. Für diesen ist jedoch nach den Empfehlungen gerade kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung vorgesehen, weil für die hier notwendige Reduktionskost kein Mehrbedarf ermittelt werden konnte (W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006). Die verbleibenden Mehrbedarfsbeträge für das bestätigte Übergewicht bei Bluthochdruck (nach den Empfehlungen: natriumdefinierte Kost mit 25,56 EUR Mehrbedarf), die bestätigte Schonkost für Magen und Galle (nach den Empfehlungen: Vollkost wegen Magen- und Darmerkrankungen mit ebenfalls 25,56 EUR) und die von der Klägerin behauptete und von der Beklagten anerkannte Erhöhung der Blutfettwerte (nach den Empfehlungen: lipidsen-kende Kost mit 35,79 EUR Mehrbedarf) mögen zwar zu berücksichtigen sei. Sie sind außer-dem nach den Empfehlungen selbst (dort Rn. 11), dem Schrifttum dazu und auch der Rechtsprechung des Senats entsprechend der Entwicklung der Regelsätze zu erhöhen, was aktuell einer Erhöhung um 7,68 % entspricht (SächsLSG, Beschl. v. 26.01.2006, Az. L 3 B 299/05 AS-ER, zitiert nach JURIS; Hofmann in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn. 31). Jedoch sind diese Sätze entgegen der Klägerin nicht zu addieren und vorliegend, abgesehen von den genannten 7,68 %, auch nicht anteilig zu erhöhen. Eine Addition wird bereits von den Empfehlungen selbst ausgeschlossen (Rn. 6 der Emp-fehlungen mit der entsprechenden Anmerkung). Aufgrund der nachvollziehbaren Ausfüh-rungen in der hierzu vorliegenden, aktuellen Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 29.07.2005 hält es der Senat auch nicht für geboten, hier eine teilweise Erhöhung vorzunehmen, weil jedenfalls durch einen Mehrbedarfszu-schlag für die lipidsenkende Kost von 35,79 EUR (bzw. erhöht um 7,68 % von 38,54 EUR) die notwendigen Zusatzkosten, die durch die kostenaufwändige Ernährung auch infolge der übrigen, vergleichbaren Kostformen entstehen, abgedeckt sind. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise ein weiterer, zusätzlicher Bedarf für die Vollkost, die natriumdefinier-te und die lipidsenkende Kost erforderlich wäre, sind hingegen nicht ersichtlich. Schließlich sind von der Netto-Altersrente des beigeladenen Ehegatten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII andere Beträge abzusetzen, als dies die Beklagte getan hat. Denn die von der Be-klagten abgezogene Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosen-geld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in Höhe von 30,00 EUR gilt im Rahmen des SGB XII nicht. Hier sind vielmehr gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nur die tatsächlichen Beiträge des Ehegatten zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Ein-richtungen (soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind) sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteu-ergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, abzusetzen. Zunächst sind hier deshalb die tatsächlichen Beiträge des Ehegatten zur Hausratversiche-rung und zur Senioren-Unfallversicherung als nach Grund und Höhe angemessen abzuset-zen (so bereits zum BSHG: OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.11.1989, Az. 4 A 205/88, FEVS 42, 104 ff.). Denn mit diesen Versicherungen wird eine sinnvolle Absicherung er-reicht, die bei einfachen Lebensverhältnissen üblich ist. Gleiches gilt auch für die Sterbe-geldversicherung, die ein Risiko abdeckt, das – bei entsprechender Bedürftigkeit – ansons-ten von der Sozialhilfe in Form der Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) zu übernehmen wä-re (vgl. Brühl in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 82 Rn. 74). Auch die versicherte Summe (5.000,00 EUR) erscheint insoweit angemessen. 3. Insgesamt ergibt sich deshalb tatsächlich nur ein Anspruch der Klägerin auf Alg II, der bis Oktober 2005 geringer ist, als von der Beklagten bewilligt wurde und der ab November 2005 bis aktuell lediglich dem Teilanerkenntnis der Beklagten entspricht. Dies deshalb, weil bis 30.06.2006 der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung des Ehegatten zu hoch bemessen und bei ihm zu Unrecht die Versicherungspauschale von 30,00 EUR statt der tatsächlichen, angemessenen Versicherungsbeiträge abgesetzt wurde, was auch ab 01.07.2006 gilt, wobei ab 01.07.2006 zwar der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernäh-rung um 7,68 % höher ist als von der Beklagten angesetzt, dafür aber der Regelleistungs-bedarf des Ehegatten statt 311,00 EUR nur 298,00 EUR monatlich beträgt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob bei der Klägerin und ihrem Ehegatten Ver-mögen vorhanden ist, welches den Anspruch der Klägerin auf Alg II zusätzlich mindern könnte. Jedenfalls sieht der Senat hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn die Lebensversicherungen der Klägerin (Versicherungssumme 4.417,00 EUR mit Ein-zahlungsbeginn 01.09.2004 und Laufzeit bis 31.08.2016; Versicherungssumme 4.903,00 EUR mit Einzahlungsbeginn 01.05.2000 und Laufzeit bis 30.04.2013) ebenso wie die Sterbe-geldversicherung (Versicherungssumme 5.000,00 EUR mit Einzahlungsbeginn 01.11.2005 und Laufzeit bis 31.10.2016) besitzen derzeit ersichtlich keinen Vermögenswert, der die Vermögensfreibeträge des Ehegatten (u.a. 2.600,00 EUR für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) Alt. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) oder den Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II von 11.800,00 EUR der derzeit 59 Jahre alten Klägerin übersteigen könnte. In der streitigen Zeit steht der Klägerin somit Alg II monatlich (in EUR) maximal wie folgt zu: Position 01-062005 Juli2005 August2005 09-102005 11-122005 01-062006 Juli2006 08-122006 Regelsatz Klägerin 298,00 311,00 Regelsatz Ehegatte 298,00 Mehrbedarf Ehegatte (schwerbehindert, Mz. "G") 56,00 Mehrbedarf Ehegatte (kostenaufwänd. Ernährung) 38,54 Bedarf Unterkunftskosten (Warmmiete) 300,09 302,56 325,19 - zuzügl. Abfallentsorgung 4,41 4,42 - abzüglich Küchenmöbel - 2,43 - abzgl. Betriebskostenerstattung - 71,82 - abzgl. Warmwasserpauschale - 11,76 Einkommensabzug, Netto-Altersrente Ehegatte - 970,45 - 965,72 - vermindert um Versicherungen des Ehegatten 20,09 65,20 Alg II monatlich 30,49 35,23 0,00 37,70 82,81 78,39 91,39 114,02 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, insbesondere zur Frage, wie der (Regel-)Bedarf und das Einkommen eines Beziehers von Altersrente als Mitglied einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden muss, ist die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung höheren Arbeitslosengel-des II (Alg II) nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Ar-beitssuchende – (SGB II), indem der Ehegatte der Klägerin nicht als Mitglied der Bedarfs-gemeinschaft berücksichtigt und sein Einkommen deshalb nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angerechnet wird. Die Klägerin begehrt ihrerseits über die Verurteilung der Beklagten hinaus höheres Alg II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 unter zusätzlicher Berücksichtigung von weiteren Mehrbedarfsbeträgen bei ihrem Ehemann wegen kostenaufwändiger Ernährung und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Versicherungen und der ihres Ehemanns. Die am ...1947 geborene Klägerin lebt mit ihrem am ...1934 geborenen Ehemann in einer 57 m2 großen 3-Raum-Wohnung, für die in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 eine Gesamtmiete von 300,09 EUR monatlich einschließlich eines Zuschlags für Küchenmöbel von 2,43 EUR zu zahlen war. Ihr Ehegatte erhielt in dieser Zeit eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von (netto) 970,45 EUR monatlich sowie ab 01.04.2005 zusätzlich eine Ausgleichsleistung nach § 8 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG) in Hö-he von 123,00 EUR monatlich. Die Klägerin zahlt als Versicherungsnehmerin und versicherte Person Beiträge für zwei Lebensversicherungen (33,00 EUR und 32,60 EUR monatlich), während der beigeladene Ehegatte als Versicherungsnehmer Beiträge für eine Hausratversicherung (14,15 EUR monatlich), eine eigene Senioren-Unfallversicherung (5,94 EUR monatlich) und zusätzlich seit 01.11.2005 eine Sterbegeldversicherung (45,11 EUR monatlich) entrichtet. Der Ehemann leidet bei Übergewicht an Bluthochdruck und Diabetes mellitus Typ II. Er bedarf einer natriumdefinierten Reduktions- und Diabeteskost. Zusätzlich ist bei ihm nach Magen- und Gallenoperationen eine besondere Schonkost für Magen und Galle nötig. Er ist mit dem Merkzeichen "G" und einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Am 06.10.2004 beantragte die Klägerin – die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 2 Jahren ununterbrochen Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen hatte – bei der Beklagten Alg II ab 01.01.2005, was diese mit Bescheid vom 17.12.2004 mangels Bedürftigkeit der Kläge-rin ablehnte. Der dagegen am 28.12.2004 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchs-bescheid vom 14.04.2005 zurückgewiesen. Bereits während des dagegen anhängigen Klageverfahrens bewilligte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 29.06.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von 52,99 EUR monatlich.
Nachdem das erstinstanzliche Urteil ergangen war, erließ die Beklagte folgende Bescheide: - Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2005: Bescheid vom 13.12.2005 in der Fassung zweier Änderungsbescheide vom 01.02.2006 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006, - Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2006: ein weiterer Bescheid vom 13.12.2005 in der Fassung eines weiteren Änderungsbescheides vom 01.02.2006 in Gestalt eines weiteren Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006 und - Zeitraum 01.07.2006 bis 31.12.2006: Bescheid vom 29.06.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.07.2006. Grund hierfür war, dass sich die Netto-Altersrente des Ehegatten ab 01.07.2005 auf 965,72 EUR verringerte, die monatliche Warmmiete ab 01.08.2005 auf 302,56 EUR und ab 01.08.2006 auf 325,19 EUR stieg und die gesonderten Abfallentsorgungskosten in Höhe von 52,99 EUR jährlich ab 01.01.2006 wegfielen. Außerdem zog die Beklagte im August 2005 die dort zugeflossene Betriebskostenerstattung von 71,82 EUR vom Unterkunftsbedarf ab. Schließlich legte die Beklagte ab 01.07.2006 bei der Klägerin und auch ihrem Ehegatten einen höheren Regelsatz (jeweils 311,00 EUR) als Bedarf zugrunde, berücksichtigte ab 01.07.2006 jedoch beim Ehegatten nur noch einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für eine lipidsenkende Kost von 35,79 EUR monatlich, statt bisher 51,13 EUR für eine Diabeteskost. Aufgrund dessen bewilligte die Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 mit ihren Bescheiden Alg II monatlich (in EUR) wie folgt: Position 01-062005 Juli2005 August2005 09-122005 01-062006 Juli2006 08-122006 Regelsatz Klägerin 298,00 311,00 Regelsatz Ehegatte 298,00 311,00 Mehrbedarf Ehegatte (schwerbehindert mit Merkzeichen "G") 56,00 Mehrbedarf Ehegatte (kostenaufwändige Ernährung) 51,13 35,79 Bedarf Unterkunfts-kosten (Warmmiete) 300,09 302,56 325,19 - zuzüglich Abfallentsorgung 4,41 4,42 - abzüglich Kü-chenmöbel - 2,43 - abzügl. Betriebskostenerstattung - 71,82 - abzüglich Warmwasserpauschale - 11,76 Einkommensabzug, Nettorente Ehegatte - 970,45 - 965,72 - vermindert um die Versicherungspauschale 30,00 Alg II monatlich 52,99 57,73 0,00 60,19 55,77 66,43 89,07 Die Klägerin hat am 26.04.2005 zunächst gegen den Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben und zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Abänderung der streitigen Bescheide zu verurteilen, ihr Alg II mit der Maßgabe zu berechnen, dass das Einkommen ihres Ehegatten nur in Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nach dem BGB ange-rechnet wird. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.12.2005 antragsgemäß stattgegeben: Unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten auch Perso-nen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben") sowie § 7 Abs. 4 Alt. 2 SGB II ("Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer ... Rente wegen Alters bezieht") sei § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II ("Zur Bedarfsgemeinschaft gehö-ren ... als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ... der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte") einschränkend so auszulegen, dass ein Altersrente beziehender Ehegatte der Bedarfsgemeinschaft nicht angehöre, weil ihm keine Leistungen nach dem SGB II zuste-hen. Dementsprechend sei das Einkommen des Ehegatten nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzurechnen, weil diese Vorschrift eine Bedarfsgemeinschaft voraussetze. Auch § 9 Abs. 5 SGB II finde keine Anwendung, weil die Klägerin mit ihrem Ehegatten weder verwandt noch verschwägert sei. Dadurch komme es nicht zu einer Ungleichbehandlung mit anderen ehelichen Lebensgemeinschaften, weil nach Ansicht der Kammer ein Ehegatte stets nur dann zusammen mit seinem erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft bilde, wenn er selbst hilfebedürftig sei. Dies gelte auch bei einem Ehegatten der anstatt Altersrente sonstiges Einkommen beziehe und deshalb nicht hilfebe-dürftig sei. Denn es gebe keinen Grund, diese Ehegatten anders zu behandeln als die un-verheirateten Kinder, die noch zum Haushalt gehören, aber wegen eigenen Einkommens nicht hilfebedürftig seien. Diese seien nach der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls nicht zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnen und zwar allein, weil sie nicht hilfebedürftig seien. Unter den Ehegatten könne deshalb in diesen Fällen nur der je-weilige Unterhaltsanspruch nach dem BGB als Einkommen berücksichtigt werden. Durch diese Auslegung werde zudem der finanzielle Anreiz, eine Ehe wegen der Einkommensan-rechnung zu beenden, beseitigt, weil vor und nach der Trennung das Einkommen des ver-dienenden Ehegatten in gleicher Weise nur nach dem Unterhaltsrecht des BGB angerech-net werde. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ihren eben-falls am 26.04.2005 mit gleicher Zielrichtung beim Sozialgericht Chemnitz gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. S 6 AS 258/05 ER) für erledigt erklärt. Mit ihrer – nach Zustellung des Urteils am 03.02.2006 – dagegen am 15.02.2006 eingelegten Berufung macht die Beklagte und Berufungsklägerin unter Einbeziehung ihrer erstin-stanzlichen Ausführungen im Klage- und einstweiligen Anordnungsverfahren geltend, sie gehe davon aus, dass der Ehegatte der Klägerin zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, auch wenn er selbst keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Dies folge daraus, dass bei Ehegatten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II – anders als bei Kindern nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – die Hilfebedürftigkeit und damit eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II gerade nicht Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemein-schaft sei. Dementsprechend könne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II das den Bedarf der El-tern übersteigende Elterneinkommen zwar bei ihren Kindern, aber umgekehrt ein den Be-darf der Kinder übersteigendes Kindeseinkommen nicht bei ihren Eltern angerechnet wer-den. Die Auslegung des Sozialgerichts führe zu willkürlichen Ergebnissen, weil dann die Einkommensanrechnung davon abhinge, ob der Partner Altersrente beziehe oder als Er-werbsfähiger noch Arbeitseinkommen. Eine Gleichbehandlung vor und nach der Trennung sei ebenso wenig geboten, weil bei getrennt lebenden Ehegatten gerade wegen des Ge-trenntlebens keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Auch verstoße die Einkommensanrech-nung nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie, weil bereits zweifelhaft sei, ob gerade diese zur Auflösung einer Ehe führe. Die Argumentation des Sozialgerichts zur Hilfebe-dürftigkeit als Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft bedeute bei konsequenter An-wendung, dass eine Einkommensanrechnung überhaupt nicht mehr möglich sei, weil dies dann auf alle anderen Partnerschaften zu übertragen wäre. Deshalb sei gemäß § 9 Abs. 2 SGB II das Einkommen des Ehegatten nach Abzug seines eigenen Bedarfs und der in § 11 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Absetzbeträge anzurechnen. Die Anwendung des Unterhalts-rechts des BGB sei hingegen ausgeschlossen. Wegen der fehlenden Leistungsberechtigung nach dem SGB II bestimme sich der Bedarf des Ehemanns allerdings nicht nach dem SGB II, sondern nach den Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung (GSi) gemäß dem SGB XII. Beim Mehrbedarf infolge kostenaufwändiger Ernäh-rung für mehrere Kostformen sei dabei nur der Höchstbetrag, nicht aber die Summe der für jede Kostform einzeln vorgesehenen Beträge anzusetzen. In der Berufungsverhandlung am 07.09.2006 hat die Beklagte das Klagebegehren teilweise dahin anerkannt, dass der Klägerin monatlich vom 01.11.2005 bis 31.12.2005 mindestens der Betrag von 82,81 EUR, vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 mindestens der Betrag von 78,39 EUR, für Juli 2006 mindestens der Betrag von 91,39 EUR sowie vom 01.08.2006 bis 31.12.2006 mindestens der Betrag von 114,02 EUR als Alg II zusteht. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgesetzt. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt danach, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 08. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das Klagebegehren über den anerkannten Betrag hi-nausgeht sowie die Anschlussberufung über das Teilanerkenntnis hinaus zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 2005 sowie - des Ablehnungsbescheides vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 14. April 2005 in der Fassung des Änderungsbeschei-des vom 29. Juni 2005 (Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005), - des Bescheides vom 13. Dezember 2005 in der Fassung der beiden zugehörigen Änderungsbescheide vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des zugehörigen Wi-derspruchsbescheides vom 3. Februar 2006 (Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005), - des Bescheides vom 13. Dezember 2005 in der Fassung des zugehörigen Ände-rungsbescheides vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 3. Februar 2006 (Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006) und - des Bescheides vom 29. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006 (Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006) zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 246,00 EUR, vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 259,28 EUR und ab dem 1. Juli 2006 fortlaufend monatlich 273,28 EUR zu zahlen. Sie trägt ? unter Einbeziehung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen im Klage- und einst-weiligen Anordnungsverfahren ? vor, vom Einkommen ihres Ehemannes müsse wegen seiner Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen "G", seines Diabetes mellitus Typ II, seines Bluthochdrucks, der Blutfettwerte und der mehrfachen Magenoperation mit chroni-scher Folgeerkrankung ein deutlich höherer Freibetrag als bisher berücksichtigt werden. Zudem dürfe der Ausgleichbetrag nach § 8 BerRehaG nicht als Einkommen angesetzt wer-den, während alle ihre Versicherungen und die ihres Mannes als Bedarf zu berücksichtigen seien. Ihr Ehegatte gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil er nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Sie erhalte von ihrem Ehemann nur 250,00 EUR monatlich zur Führung des Haushalts. Alle anderen Verpflichtungen trage er. Sein Einkommen könne deshalb allenfalls nach dem Unterhaltsrecht des BGB herangezogen werden. Ansonsten reiche sein Einkommen nicht, um den Bedarf der Familie zu decken. Auch das SGB XII könne nicht den Bedarf ihres Mannes bestimmen, weil er nicht sozialhilfebedürftig sei. Nachdem der Klägerin das erstinstanzliche Urteil am 28.01.2006 zugestellt worden war, hat sie außerdem mit Schriftsatz vom 22.02.2006, eingegangen am 24.02.2006, ergänzt durch Schriftsatz vom 17.07.2006, eingegangen am 19.07.2006, ausgeführt, dass sie bei Zugrundelegung des Urteils des Sozialgerichts und des danach maßgeblichen unterhalts-rechtlichen Selbstbehalts ihres Mannes von 710,00 EUR sowie eines Mehrbedarfs wegen kos-tenaufwändiger Ernährung für alle seine Erkrankungen einzeln (insgesamt 194,01 EUR) von einem Anspruch auf Alg II in Höhe von 439,72 EUR monatlich in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und von 453,89 EUR monatlich fortlaufend ab 01.07.2005 ausgehe. Vergleichs-weise sei sie jedoch bereit, auf den Mehrbedarf zu verzichten. Sie begehre deshalb Alg II nur in der von ihr in der Berufungsverhandlung beantragten Höhe. Zur Entscheidung liegt dem Senat eine im einstweiligen Anordnungsverfahren (Az: S 6 AS 258/05 ER) eingeholte Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 29.07.2005 vor, wonach die von ihm herausgegebenen "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (2. Aufl. 1997) von einer multidisziplinären Arbeitsgruppe mit sozialrechtlicher, medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Kompetenz entwickelt worden seien. Ergebnis sei dabei auch gewesen, dass beim Vorliegen mehrerer Erkrankungen mit jeweils besonderem Ernährungsbedürfnis in der Regel allein der höchste Mehrbedarfszuschlag anzusetzen sei. Dies beruhe darauf, dass für die überwiegende Zahl dieser Erkrankungen die Vollkost empfohlen werde und bei gleichzeitigem Vorliegen solcher Erkrankungen deshalb der Mehrbedarf in Form der Vollkost nur einmal anfalle. Auch bei der Mehrzahl der übrigen Kostformen handle es sich lediglich um eine Modifikation dieser Vollkost, so bei lipidsenkender, purinreduzierter oder natriumdefinierter Kost ebenso wie bei der Diabeteskost. Deshalb sei eine gesonderte Gewährung der Mehrbedarfszuschläge z.B. bei Vollkost und/oder lipidsenkender Kost und/oder Diabeteskost ebenso wie bei einer Kumulation mit natriumarmer Ernährung regelmäßig nicht sinnvoll, weil der durch den höchsten Mehrbedarfszuschlag (z.B. bei Diabeteskost) gewährte finanzielle Dispositionsrahmen auch den Bedarf für die anderen Kostformen mit abdecke. In welchen Fällen diese Regel ausnahmsweise nicht gelte, könne nicht eingeschätzt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Chemnitz zum einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. S 6 AS 258/05 ER) sowie die beigezogenen Ver-waltungsvorgänge der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, die Anschlussberufung der Kläge-rin nach dem in der Berufungsverhandlung angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten hingegen unbegründet und die Klage daher insgesamt abzuweisen, soweit das Klagebegeh-ren über das Teilanerkenntnis hinausgeht. I. Die Berufung der Beklagten wurde gemäß § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist gemäß den §§ 143, 144 SGG auch statthaft und damit zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beschwerdegegenstand richtet sich insoweit nach dem Umfang der Verurteilung der Beklagten durch das Sozialgericht. Danach darf die Beklagte bei der Klägerin nur den Teil des Ehegatteneinkommens berücksichtigen, der ihrem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben entspricht. Dies sind 320,45 EUR statt – wie von der Beklagten im Ände-rungsbescheid vom 29.06.2005 angesetzt – 390,16 EUR (Differenz: 69,71 EUR), weil der Selbst-behalt des Ehegatten von seiner Altersrente (970,45 EUR) ab 01.01.2005 gemäß Nr. 21.4 i.V.m. Nr. 15 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden (Stand: 01.07.2003, Neufassung erst ab 01.07.2005) mindestens 650,00 EUR beträgt. Da außerdem nach Auffas-sung des Sozialgerichts der Ehegatte nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wäre auch der Regelsatz der Klägerin statt mit 298,00 EUR (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), mit 331,00 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II) zu bemessen (Differenz: 33,00 EUR), so dass sich insgesamt eine Verurteilung durch das Sozialgericht zu einer Mehrleistung ab 01.01.2005 in Höhe von monatlich 102,71 EUR und damit eine Überschreitung des Mindestbeschwerdewertes von 500,00 EUR be-reits in dem vor dem Sozialgericht streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 (6 Monate) ergibt. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Anschlussberufung der Klägerin hin-gegen unbegründet, soweit ihr Klagebegehren über das Teilanerkenntnis hinausgeht. Das Sozialgericht hat der als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.06.2005 ebenso wie sämtliche Folgebescheide für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2006 jedenfalls in der Fassung des Teilaner-kenntnisses vom 07.09.2006 insoweit rechtmäßig sind, als der Klägerin kein höheres Alg II zusteht, als danach bewilligt bzw. anerkannt wurde. Die Klägerin ist deshalb – nachdem sie das Teilanerkenntnis angenommen hat – nicht mehr beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist bei der gebotenen Auslegung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren allerdings der gesamte Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Klage ursprünglich allein die Ablehnung von Alg II ab 01.01.2005, die durch den Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 14.04.2005 verfügt worden war, angegriffen, so dass gemäß § 95 SGG zunächst allein diese Bescheide Klagegegenstand waren. Jedoch hat die Beklagte diese Bescheide während des laufenden Klageverfahrens durch den Bescheid vom 29.06.2005 abgeändert und der Klägerin stattdessen Alg II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 bewilligt, so dass dieser Änderungsbescheid vom 29.06.2005 gemäß § 96 Abs. 1 SGG schon vor dem Sozialgericht zusätzlich Klagegegenstand geworden ist. Demgegenüber sind die erst nach dem Urteil des Sozialgerichts ergangenen Folgebeschei-de ab 13.12.2005, die den Zeitraum ab 01.07.2005 regeln, nicht gemäß § 96 SGG Klage- bzw. über § 153 Abs. 1 SGG Berufungsgegenstand geworden, weil sie weder den Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 noch den Änderungsbescheid vom 29.06.2005 abgeändert haben, sondern einen neuen Zeitabschnitt betreffen, für den bis dahin seitens der Beklagten noch kein Bescheid erlassen worden war. Auch eine analoge Anwendung des § 96 SGG im Klage- bzw. über § 153 Abs. 1 SGG im Berufungsverfahren ist insoweit nicht geboten, weil dadurch vorliegend der Prozessstoff wesentlich erweitert wird. Denn die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können sich nicht darauf beschränken, die zwischen den Beteiligten umstrittenen Berechnungselemente eines Anspruchs zu prüfen, sondern sind aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, umfassend zu prüfen, ob der erhobene Anspruch (hier auf höheres Alg II) zusteht oder nicht, auch wenn dies auf anderen als den zwischen den Beteiligten streitigen Berech-nungselementen beruht (vgl. insoweit zur Alhi: BSG, Urt. v. 09.12.2004, Az. B 7 AL 22/04 R, zitiert nach JURIS). Da vorliegend aber ab 01.07.2005 wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen bei der Bewilligung des Alg II eingetreten sind (niedrigere Rente, mehrfach veränderte Miete, Betriebskostennachzahlung usw.), auf welche die Prü-fung erstreckt werden muss, ist es nicht prozessökonomisch, den Zeitraum ab 01.07.2005 analog § 96 SGG in den Rechtsstreit einzubeziehen. Jedoch geht das Vorbringen der Klägerin zuerst im Schriftsatz vom 22.02.2006 und nach-folgend auch im Schriftsatz vom 17.07.2006 dahin, dass auch ab 01.07.2005 fortlaufend höheres Alg II begehrt wird und zwar in einer Höhe, die vom Urteil des Sozialgerichts nicht gedeckt ist. Denn das Sozialgericht hat – dem Grunde nach – lediglich zu höherem Alg II unter Anrechnung des Ehegatteneinkommens in Höhe des Getrenntlebensunterhalts nach dem BGB verurteilt, nicht aber – wie die Klägerin nunmehr geltend macht – zusätz-lich zum unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt auch unter Abzug des Mehrbedarfs wegen der kostenaufwändigen Ernährung und der Schwerbehinderung vom Einkommen des Ehegat-ten und unter Anerkennung aller Versicherungen der Eheleute als Bedarf. Die Klägerin hat mithin im Berufungsverfahren nicht nur in zeitlicher Hinsicht den Zeitraum ab 01.07.2005 fortlaufend bis 31.12.2006 in ihre Klage einbezogen, sondern ist auch hinsichtlich der Hö-he ihres Begehrens über das Urteil des Sozialgerichts hinausgegangen. Dieses Vorbringen ist deshalb bei der gemäß § 123 SGG gebotenen Auslegung der erho-benen Ansprüche als eine gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 99 SGG grundsätzlich mögli-che Klageerweiterung im Berufungsverfahren (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 9 Rn. 12) auszulegen, die in dem von der Beklagten eingeleiteten Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung (§ 202 SGG i.V.m. § 524 der Zivilprozessordnung –ZPO–) geltend gemacht wird. Dabei ist eine An-schlussberufung selbst dann zulässig, wenn sie allein zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt wird (BSG, Urt. v. 23.02.1966, Az. 2 RU 103/65, BSGE 24, 247 ff.), ohne dass es darauf ankommt, ob dies ausdrücklich erfolgt. Insoweit genügt, dass zum Ausdruck kommt, dass über die Zurückweisung der Berufung hinaus das angefochtene Urteil zuguns-ten des Rechtsmittelbeklagten geändert werden soll (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 143 Rn. 5g, mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 05.09.1994, Az. 11 B 78/94, NVwZ-RR 1995, 58 f.). Dies ist vorliegend nach obigen Ausführungen der Fall. Der Anschlussberufung und Klageerweiterung steht auch nicht die Bindungswirkung der Folgebescheide entgegen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 22.09.1981, Az. 1 RJ 94/80, SozR 1750 § 521 Nr. 3). Denn bei Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.02.2006 am 24.02.2006 waren die Bescheide vom 13.12.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.02.2006 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 03.02.2006 noch nicht bestandskräftig. Gleiches gilt für den Bescheid vom 29.06.2006 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 10.07.2006 bezüglich des Eingangs des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.07.2006 am 19.07.2006. Schließlich ist es dem Senat verwehrt zu prüfen, ob diese Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG sachdienlich ist, weil sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 09.03.2006 zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.02.2006 und mit Schriftsatz vom 27.07.2006 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.07.2006 eingelassen hat. Damit wird gemäß § 99 Abs. 2 SGG unwiderleglich vermutet, dass die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rn. 9). 2. Die Klägerin hat jedoch im gesamten Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung keinen höheren Anspruch auf Alg II als ihr von der Beklagten mit den streitigen Bescheiden in der Fassung ihres Teilanerkenntnisses bereits gewährt bzw. von ihr bereits anerkannt wurde. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Alg II an die Klägerin ist § 19 SGB II. Da-nach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gemäß § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag, wobei das zu berücksichtigende Einkom-men und Vermögen die Geldleistungen der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II mindert. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, auch wenn ihr Anspruch der Höhe nach nicht über den von der Beklagten bisher bewilligten bzw. anerkannten Umfang hinausgeht. Die Klägerin ist danach im streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 eine er-werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 19 SGB II, weil sie ihren gewöhnlichen Auf-enthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), zwischen 15. und 65. Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den übli-chen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbs-tätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II schließlich auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II unter anderem derjenige, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben-den Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies ist bei der Klägerin der Fall, da sie ihren Bedarf an Mitteln zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihres Mannes, mit dem sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, nicht selbst decken kann und hierzu auch keine Leistungen von Dritten erhält. a) Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt (ihr Hilfebedarf) bemisst sich allerdings nur nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung), während ein zusätzlicher Bedarf im Sinne des befristeten Zuschlags gemäß § 24 SGB II nicht anzuerkennen ist, weil die Klägerin innerhalb der letzten 2 Jahre vor Beginn ihres Alg II-Bezuges am 01.01.2005 kein Ar-beitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) bezogen hat, sondern nur Alhi. Auch Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf ge-mäß § 21 SGB II bestehen – anders als beim Ehegatten – bei der Klägerin selbst nicht. Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt ergibt sich deshalb aus der ihr gemäß § 20 SGB II zuste-henden Regelleistung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Regelsatz) zuzüglich der ihr gemäß § 22 SGB II zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. (1) Dabei hat die Beklagte den Regelsatz der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 zutreffend mit monatlich 298,00 EUR (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I Seite 2954) bemessen und ab 01.07.2006 zu Recht mit monatlich 311,00 EUR (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 Buchst. d Dop-pelbuchst. aa und bb des Gesetzes vom 24.03.2006, BGBl. I Seite 558). Denn die der Klä-gerin zustehende Regelleistung beträgt gemäß § 20 Abs. 3 SGB II nur 90 % der Regelleis-tung nach § 20 Abs. 2 SGB II, weil ihr Ehegatte als weiterer Angehöriger der Bedarfsge-meinschaft zu berücksichtigen und deshalb nach den Vorstellungen des Gesetzgebers un-widerleglich davon auszugehen ist, dass aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in ei-nem Haushalt wegen der sich dadurch ergebenden Synergieeffekte der mit der Regelleis-tung zu deckende Bedarf geringer ist, als bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden, wel-che den vollen Regelsatz gemäß § 20 Abs. 2 SGB II erhalten. Eine solche gesetzlich vor-gesehene Absenkung der Regelleistung von Ehegatten gegenüber Alleinstehenden ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsgemäß (so schon zur Alhi: BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, NJW 1993, 643 ff.). Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts scheitert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hierbei weder daran, dass der Ehemann wegen seines Einkommens selbst nicht hilfebedürf-tig ist, noch daran, dass ihn sowohl § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wegen seines Alters (er ist über 65 Jahre alt) als auch § 7 Abs. 4 SGB II wegen des Bezuges von Altersrente von den Leistungen nach dem SGB II vollständig ausnimmt. Gegen die Ansicht des Sozialgerichts spricht bereits der klare Wortlaut des Gesetzes, der in der hier maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II ("Zur Bedarfs-gemeinschaft gehören ... als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ... der nicht dau-ernd getrennt lebende Ehegatte") die Hilfebedürftigkeit nicht zur Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft macht, sondern dies stattdessen nur in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II tut ("Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ... die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder ... soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können"). Dass es sich bei dieser unterschiedlichen Regelung beider Sachverhalte lediglich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, ist nicht anzunehmen. Vielmehr wurde § 7 Abs. 3 SGB II inzwischen vom Gesetzgeber bereits zweimal geändert, zuerst durch Gesetz vom 24.03.2006 mit Wirkung vom 01.07.2006 (BGBl. I Seite 558) und danach durch Gesetz vom 20.07.2006 mit Wirkung ab 01.08.2006 (BGBl. I Seite 1706), ohne dass dieser Unter-schied zwischen § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 SGB II beseitigt wurde. Dementsprechend lässt sich auch den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1516, Seiten 52, 59 und 63 sowie BT-Drs. 15/1749, Seite 31) nichts Gegenteiliges entnehmen (ausführlich dazu: SG Chem-nitz, 21. Kammer, Beschl. v. 27.02.2006, Az. S 21 AS 381/06 ER, zitiert nach JURIS, die dem hier streitigen Urteil der 6. Kammer des SG Chemnitz dezidiert entgegen tritt). Nicht zu folgen ist dem Sozialgericht dabei insbesondere darin, dass aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben") folgen soll, alleiniger Zweck der Bildung einer Be-darfsgemeinschaft sei die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch an die ande-ren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und dieser Zweck könne wegen der mangelnden Leistungsberechtigung des beigeladenen Ehegatten bei ihm nicht erreicht werden, so dass er nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Die Möglichkeit der Leistungsgewährung an die anderen Mitglieder ist zwar einer der Zwecke der Bedarfsgemeinschaft. Hierin erschöpft sich ihr Zweck jedoch nicht, sondern mit ihr wird – wie ausgeführt – auch der jeweilige Regelleistungsbedarf bestimmt, der ge-mäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II in der Bedarfsgemeinschaft wegen der Einspareffekte ge-ringer ist. Zudem steuert die Bedarfsgemeinschaft auch das gegenseitige Anrechnen bzw. Einsetzen von Einkommen und Vermögen gemäß § 9 Abs. 2 SGB II (Anmerkung von Hänlein zum hier streitigen Urteil der 6. Kammer des SG Chemnitz in: juris PraxisReport Sozialrecht, Ausgabe 7/2006 vom 06.04.2006). Allein aus der Tatsache, dass die hier vorliegende Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus der Klägerin und ihrem nicht hilfebedürftigen Ehegatten) keinen eigenen Anspruch des Ehe-gatten auf Leistungen nach dem SGB II begründet, folgt somit nicht, dass dieser auf Grund des Gesetzeszweckes nicht zur Bedarfgemeinschaft gehört. Denn durch seine Einbezie-hung in die Bedarfsgemeinschaft, wird daneben auch die zutreffende Bestimmung des Be-darfs der hilfebedürftigen Klägerin (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und die Anrechnung seines Einkommens bei ihr (§ 9 Abs. 2 SGB II) ermöglicht. Würde hingegen die Hilfebedürftig-keit zur Voraussetzung für die Zugehörigkeit eines Ehegatten zur Bedarfsgemeinschaft, wäre eine Anrechnung von bedarfsübersteigendem Partnereinkommen gemäß § 9 Abs. 2 SGB II in keinem Fall mehr möglich und die Vorschrift weitgehend überflüssig. Die davon abweichende Regelung hinsichtlich unverheirateter, im Haushalt lebender Kin-der (bei denen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II deren eigene Hilfebedürftigkeit Vorausset-zung für die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft ist) rechtfertigt sich hingegen dar-aus, dass im SGB II für Kinder gegenüber ihren Eltern – abgesehen von § 9 Abs. 5 SGB II – keine Einstandspflicht mit ihrem Einkommen und Vermögen vorgesehen ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vielmehr nur das Einkommen und Vermögen eines Partners (nicht aber eines Kindes) anzurechnen, wohingegen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur das Ein-kommen und Vermögen der Eltern bei ihren unverheirateten, im Haushalt lebenden und hilfebedürftigen (somit zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden) Kindern anzurechnen ist, nicht aber umgekehrt. Darüber hinaus ist auch der Regelleistungsbedarf der übrigen Mit-glieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht von der Zugehörigkeit eines Kindes zur Bedarfs-gemeinschaft abhängig, wie dies jedoch zwischen den Partnern einer Bedarfsgemeinschaft in Abgrenzung zu Alleinstehenden gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II der Fall ist. Es besteht deshalb nach der Systematik des SGB II – anders als bei Ehegatten – keine Notwendigkeit, nicht hilfebedürftige Kinder, selbst wenn sie unverheiratet sind und zum Haushalt gehören, in eine Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen. Denn nach dem SGB II können sie mangels eigener Hilfebedürftigkeit selbst keine Leistungen beanspruchen, müs-sen ihr Einkommen und Vermögen nicht für die übrigen Haushaltsangehörigen einsetzen und bestimmen auch nicht die Regelbedarfsbemessung der übrigen Haushaltsangehörigen. Ist die Hilfebedürftigkeit der Ehegatten somit nicht Voraussetzung für eine Bedarfsge-meinschaft zwischen ihnen, so hängt die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft (und damit insbesondere die Möglichkeit der gegenseitigen Einkommens- und Vermögensanrechnung) auch nicht davon ab, ob ein Partner das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Altersrente be-zieht. Denn andernfalls würden die Rentenbezieher und die älteren Menschen mit entspre-chend hohem (Renten-)Einkommen ohne sachlichen Grund gegenüber der jüngeren, arbei-tenden Bevölkerung bevorzugt, weil das Alter des Partners bzw. die Art seines Einkom-mens keinen Bezug zum Bedarf innerhalb einer "aus einem Topf" wirtschaftenden Le-bensgemeinschaft (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und auch keinen Bezug zu dem Umfang hat, in dem der eine Ehegatte den anderen in einer intakten, d.h. nicht dauernd getrennten, ehe-lichen Lebensgemeinschaft nach seinen finanziellen Möglichkeiten unterstützen kann (§ 9 Abs. 2 SGB II). Eine Auslegung, welche die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft über den Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hinaus vom Alter des Partners (unter 65 Jahre) oder der Art seines Einkommens (keine Altersrente) abhängig macht, ist deshalb willkürlich und als solche abzulehnen. Die ausnahmslose Einbeziehung von Ehegatten in eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II entspricht damit nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, son-dern auch der Systematik des SGB II und dessen Sinn und Zweck, so dass die Beklagte den Regelleistungsbedarf der Klägerin zu Recht nur mit 90 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II bemessen hat. (2) Zutreffend hat die Beklagte auch den Bedarf der Klägerin an Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt und hierbei unstreitig und nach den vorliegenden Betriebskostenabrechnungen fehlerfrei die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten der Berechnung zugrundegelegt. Dies gilt insbesondere für die Abfallentsorgungskosten in Höhe von 52,99 EUR jährlich, die ab 01.01.2006 wegen der Umstellung des örtlichen Abfallgebührensystems weggefallen sind. Dabei war es im Jahre 2005 richtig, die Abfallentsorgungskosten von Januar bis Juni 2005 mit 4,41 EUR monatlich und von Juli bis Dezember 2005 mit 4,42 EUR monatlich zu be-messen, weil eine genaue Umrechnung der jährlichen Entsorgungskosten von 52,99 EUR ei-nen Betrag von 4,4158 EUR monatlich ergibt. Soweit die Beklagte den in der Warmmiete enthaltenen Küchenmöbelzuschlag von 2,43 EUR monatlich abgezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden, weil Hausrat gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu dem aus der Regelleistung zu deckenden Bedarf gehört und nur bei einer Erstausstattung einer Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gesondert über-nommen werden kann. Die Kosten für die Ausstattung einer Wohnung mit Küchenmöbeln gehören mithin nicht zum Unterkunfts- und Heizkostenbedarf. Auch der Abzug der vom Vermieter gewährten Betriebskostenerstattung in Höhe von 71,82 EUR vom Unterkunftsbedarf im August 2005 ist gerechtfertigt, weil die Warmmiete im August 2005 von der Klägerin und ihrem Ehegatten nur vermindert um diesen Betrag zu zahlen war, so dass sich der tatsächliche Unterkunftskostenbedarf im Monat August 2005 entsprechend verringert hatte. Die Aufteilung des Unterkunftskostenbedarfs nach Kopfteilen je zur Hälfte auf die Kläge-rin und ihren Ehegatten ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal es in der vorliegenden Konstellation für die Höhe des Alg II-Anspruchs gleichgültig ist, bei welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe die Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt werden, weil mit sinkendem Unterkunftsbedarf bei einem Mitglied der entsprechende Be-darf beim anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in gleichem Umfang steigt, was die verbleibende Höhe des Alg II-Anspruchs nach der Saldierung unberührt lässt. Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte – noch vor der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen – den bereits im jeweiligen Regelsatz der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft enthaltenen Energiekostenanteils zur Warmwasserzubereitung von 8,18 EUR für den Haushaltsvorstand und 3,58 EUR für jeden Angehörigen (insgesamt bei der Klägerin und dem beigeladenen Ehegatten 11,76 EUR) abgezogen hat. Dabei ist insbesondere gleichgültig, dass der Ehegatte nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, weil es hier nur darauf ankommt, welche Unterkunfts- und Heizkosten zum Bedarf gehören. Zum Un-terkunftsbedarf gehören aber nur diejenigen Kosten, die nicht anderweitig bereits gedeckt sind. Der Energiekostenanteil zur Warmwasserzubereitung ist jedoch nicht nur dann be-darfsmäßig gedeckt, wenn eine Regelleistung nach dem SGB II tatsächlich gewährt wird, sondern auch dann, wenn und soweit die Regelleistung nicht gewährt wird, sondern diese Regelleistung stattdessen aus anderen Mitteln (hier der Netto-Altersrente des Ehegatten) gedeckt ist. (3) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist jedoch ein zusätzlicher Bedarf an Leistungen zur Sicherung der Beiträge zu den von ihr als Versicherungsnehmerin und versicherte Person abgeschlossenen Versicherungen nicht anzuerkennen. Diese Beiträge können bei Vorlie-gen der entsprechenden Voraussetzungen zwar im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II vom erzielten Einkommen abgesetzt werden, stellen aber keinen selbständigen Pos-ten des vom SGB II als angemessen angesehenen Bedarfs zur Sicherung des Lebensunter-halts dar. Die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als selbständiger Bedarf würde vielmehr über die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II hinaus zur Begründung eines neuen einmaligen Bedarfs führen, den der Gesetzgeber mit seiner strengen Limitierung der einmaligen Leistungen in § 23 Abs. 3 SGB II gerade nicht vorgesehen hat (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.03.2006, Az. L 8 AS 290/05, zitiert nach JURIS). Da die Klägerin kein Einkommen erzielt, sind die von ihr als Versicherungsnehmerin und versi-cherte Person abgeschlossenen Lebensversicherungen mit Beiträgen von 33,00 EUR bzw. 32,60 EUR monatlich somit auch nicht berücksichtigungsfähig. b) Wurde der Bedarf der Klägerin an Alg II von der Beklagten mithin zutreffend bestimmt, so hat die Beklagte auch das Einkommen des beigeladenen Ehegatten dem Grunde nach rechtsfehlerfrei, wenn auch in zu geringer Höhe, auf diesen Bedarf angerechnet. (1) Die Höhe des Netto-Einkommens aus der Altersrente steht hierbei mit 970,45 EUR monat-lich bis 30.06.2005 und 965,72 EUR monatlich fortlaufend ab dem 01.07.2005 außer Streit und ist mit den vorliegenden Rentenbescheiden hinreichend nachgewiesen. Den monatlichen Ausgleichsbetrag nach § 8 BerRehaG hat die Beklagte bisher nicht be-rücksichtigt, was ebenfalls rechtfehlerfrei ist. Denn dieser Ausgleichsbetrag darf nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 BerRehaG bei Sozialleistungen, deren Gewäh-rung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet werden. (2) Rechtsgrundlage für die Anrechnung des damit allein zu berücksichtigenden Einkom-mens aus der Netto-Altersrente des beigeladenen Ehegatten ist § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB II. Danach sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Ein-kommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), wobei dann, wenn nicht der gesamte Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Be-darfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Aus Wortlaut und Systematik dieser Vorschriften folgt bereits, dass das Einkommen und Vermögen des Partners in vollem Umfang (soweit möglich bis zur Deckung des Gesamt-bedarfs der Bedarfsgemeinschaft) zu berücksichtigen ist, weil insbesondere § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II andernfalls keinen Sinn ergäbe. Dass der über Einkommen und Vermögen verfügende Partner dieses deshalb bis hinab zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit (und nicht etwa nur bis zum Betrag seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts) einsetzen muss, entspricht im Übrigen der allgemeinen Meinung im Schrifttum und der bisherigen Rechtsprechung (vgl. u.a. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rn. 27, m.w.N.). Denn der Gesetzgeber knüpft bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nicht an die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflich-tung zwischen Ehegatten an, sondern begründet für Leistungen nach dem SGB II eine ei-genständige, davon zu unterscheidende, öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leis-tungserwartung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (Mecke a.a.O.). Schon deshalb bildet auch der unterhaltsrechtliche Mindestselbstbehalt nach dem BGB nicht die unterste Grenze der gegenseitigen Einkommens- und Vermögensanrechnung un-ter nicht getrennt lebenden Ehegatten nach dem SGB II. Entgegen dem Sozialgericht ist aber auch eine Gleichbehandlung der Eheleute vor und nach der Trennung mit der Folge, dass dem nicht hilfebedürftigen Partner auch in der nicht getrennten Ehe der unterhalts-rechtliche Selbstbehalt zu belassen ist, nicht geboten. Selbst das BGB kennt eine solche Gleichbehandlung nicht. Vielmehr unterscheiden sich auch im BGB der Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) und der nacheheliche Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) erheblich von den gegenseitigen Unterhaltspflichten im Rahmen einer nicht getrennten Ehe (§§ 1353 bis 1360a BGB). Denn in einer nicht getrennten Ehe tragen die Ehegatten füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB), sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unter-halten (§ 1360 Satz 1 BGB) und die dafür erforderlichen Mittel im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a Abs. 2 Satz 2 BGB). Dementsprechend sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des BVerfG in einer nicht getrennten Ehe beide Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, wobei den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familien-lebens zukommt. Auch die Leistungen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, sind deshalb als gleichwertig anzusehen, so dass die Ehe-gatten insbesondere Anspruch auf gleiche – grundsätzlich hälftige – Teilhabe am gemein-sam Erwirtschafteten haben (BVerfG, Urt. v. 05.02.2002, Az. 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96, FamRZ 2002, 527 ff.; BGH, Urt. v. 15.10.2003, Az. XII ZR 122/00, NJW 2004, 674 ff.). Der Familienunterhalt in einer nicht getrennten Ehe ist deshalb auch im Rahmen des BGB nicht nach den Grundsätzen zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung zu bemessen und insbesondere nicht generell mit den Mindestselbstbehalten anzusetzen. Er bestimmt sich vielmehr nach den Verhältnissen im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs der Ehegatten. Denn der Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung ist auf die Gewährung einer – frei ver-fügbaren – laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten gerichtet, während der Unterhalt in der intakten Ehe als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten gemäß ihrer in der Ehe vereinbarten Aufgabenzuweisung ausgestaltet ist (BGH, Urt. v. 17.12.2003, Az. XII ZR 224/00, NJW 2004, 677 ff.; BGH, Urt. v. 29.10.2003, Az. XII ZR 115/01, NJW 2003, 3770 ff.; BGH, Urt. v. 22.01.2003, Az. XII ZR 2/00, NJW 2003, 1112 ff.). Die Unterhalts-pflichten in einer nicht getrennten Ehe bestehen deshalb grundsätzlich unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Ehegatten, d.h. unabhängig von unterhaltsrechtlichen Selbstbehalten (OLG Celle, Urt. v. 12.05.1998, Az. 18 UF 236/97, FamRZ 1999, 162 f.). Gerade weil die Ehegatten in einer nicht getrennten Ehe gewöhnlich "aus einem Topf" wirtschaften und hierbei dieser gesteigerten Unterhaltspflicht unterliegen, ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG (noch zur Alhi) auch verfassungsgemäß, Einkommen und Vermögen der zusammenlebenden Ehegatten pauschal bedarfsmindernd zu berücksichti-gen und bei ihnen von einem finanziellen Mindestbedarf auszugehen, der unter dem Dop-pelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (BVerfG, Urt. v. 10.01.1995, Az. 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88, NJW 1995, 1341 f.; BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, NJW 1993, 643 ff.). Dabei bildet – anders als dies offenbar die Klägerin und ihr Ehegatte meinen – nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nach dem BGB die unterste Grenze der möglichen Einkommensanrechnung, sondern das sich nunmehr aus dem SGB II bzw. dem SGB XII ergebende Existenzminimum, woran sich seinerseits der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt im BGB zu orientieren hat und nicht umgekehrt (vgl. zum Trennungsunter-halt: BVerfG, Beschl. v. 25.06.2002, Az. 1 BvR 2144/01, NJW 2002, 2701 f.). Es ist deshalb nachvollziehbar und angemessen, wenn der Gesetzgeber die aus einer nicht getrennten Ehe resultierende familienrechtliche Verantwortungs- und Einstehensgemein-schaft zur Grundlage nimmt und ungeachtet von Art und Grund des Einkommens des einen Partners über § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II dessen Einstehen für den anderen, hilfebedürftigen Partner bis zur Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit regelt. Denn der hilfebedürftige Part-ner befindet sich in der vom SGB II vorausgesetzten – besonderen – Notlage, die eine vom Unterhaltsrecht abweichende Bemessung der gegenseitigen Ansprüche der Partner recht-fertigt. Dieser öffentlich-rechtlichen Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung liegt der zutreffende Gedanke zugrunde, dass innerhalb einer ehelichen oder einer vergleichbaren Lebensgemeinschaft zuerst der eine Partner die notwendige Hilfe für den anderen Partner leistet, bevor ergänzend staatliche Hilfe (und damit die Mittel Dritter, der Steuerzahler) zur Überwindung der Notlage in Anspruch genommen wird. Dass ein Partner in einer intakten Ehe oder einer ähnlichen Lebensgemeinschaft eine sol-che Notlage zum Anlass nehmen könnte, die Partnerschaft wegen der drohenden Einkom-mensanrechnung zu beenden, wie das Sozialgericht offensichtlich befürchtet, wäre hinge-gen mit dem dargelegten Leitbild der ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zu vereinbaren und kann somit nicht Grund für eine andere Gesetzesauslegung sein. Hat somit eine Anrechnung des Einkommens des beigeladenen Ehegatten gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB II bis hin zur Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit des Ehegat-ten zu erfolgen, würde allerdings die wörtliche Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die hier vorliegende Bedarfsgemeinschaft dazu führen, dass die Klägerin nur im Ver-hältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt. Dies hätte zur Fol-ge, dass ihr nicht – wie nach den Bescheiden der Beklagten – der Gesamtanspruch auf Alg II nach Abzug des anzurechnenden Einkommens ihres Ehegatten zustehen würde, sondern nur ein Anteil entsprechend ihrem Bedarfsanteil am Gesamtbedarf der Bedarfsge-meinschaft. Der Ehemann wiederum würde zwar in Höhe des anderen Bedarfsanteils am Alg II-Anspruch als hilfebedürftig gelten, aber wegen seines Leistungsausschlusses diesen Anteil nicht erhalten können. Wegen des Fehlens einer dem § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ent-sprechenden Regelung im SGB XII, das eine Bedarfsgemeinschaft nach den Maßstäben des SGB II nicht kennt (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 19 Rn. 36 bis 38; Adolph in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII u. AsylbLG, Stand: Juli 2006, § 19 Rn 25 und 36), erhielte der Ehemann aber auch keine GSi, weil hier sein Einkommen nicht wie nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zwischen ihm und seiner Ehefrau fiktiv ("gilt") aufgeteilt wird, sondern sein Einkommen zuerst auf seinen eigenen Bedarf nach dem SGB XII ange-rechnet würde und nur soweit es diesen SGB XII-Bedarf übersteigt, der Klägerin zugute käme. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb die verschiedentlich im Schrifttum vor dem Hintergrund der noch zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangenen Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BVerfG zum steuerlichen Grundfreibetrag (BVerwG, Urt. v. 26.11.1998, Az. 5 C 37/97, BVerwGE 108, 36 ff.; BVerfG, Beschl. v. 25.09.1992, Az. 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153 ff.) vorgeschlagene verfassungskonforme, einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II geboten. Diese geht dahin, dass nur das den Bedarf des nicht hilfebedürfti-gen Partners übersteigende Einkommen auf die übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer Bedürftigkeit zu verteilen ist, um zu vermeiden, dass der nicht leistungsberechtigte Partner selbst hilfebedürftig wird und so sein Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes) verletzt wird (Peters in: Estelmann, SGB II, Stand: Juni 2006, § 9 Rn. 33 bis 36; vgl. auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rn. 28 ff.). Ob diese verfassungskonforme, einschränkende Auslegung hingegen auch in Fällen gebo-ten ist, in denen der wegen seines Einkommens nicht hilfebedürftige Partner in der Be-darfsgemeinschaft die übrigen Voraussetzungen für einen Alg II-Anspruch erfüllt (also dem Grunde nach leistungsberechtigt, insbesondere erwerbsfähig nach dem SGB II ist), kann hier dahinstehen (in diesen Fällen gegen eine einschränkende Auslegung: ThürLSG, Beschl. v. 08.03.2005, Az. L 7 AS 112/05 ER, NZS 2005, 662 ff. sowie ThürLSG, Beschl. v. 31.01.2006, Az. L 7 AS 770/05 ER, zitiert nach JURIS). (3) Hat die Beklagte danach – dem Grunde nach – zu Recht den Bedarf des beigeladenen Ehegatten zunächst von seinem Einkommen abgerechnet und nur dieses übersteigende Einkommen sodann vom Bedarf der Klägerin nach dem SGB II abgezogen, so hat sie al-lerdings den von seinem Einkommen abzuziehenden, eigenen Bedarf des beigeladenen Ehegatten nicht zutreffend errechnet. Zunächst ist dabei klar zu stellen, dass sich der Bedarf des beigeladenen Ehegatten nicht nach dem SGB II bemessen kann, sondern insgesamt – hinsichtlich der laufenden Bedarfs-sätze und auch der hierauf anzurechnenden Einkommens- und Vermögensbeträge ein-schließlich der davon wiederum abzuziehenden Absetzbeträge – nach dem SGB XII und hier insbesondere nach den Regelungen zur GSi richten muss. Denn es darf einerseits nicht dazu kommen, dass der Ehegatte durch die Nichtanerkennung von nur im SGB XII, nicht aber im SGB II vorgesehenen (Mehr-)Bedarfssätzen (wie etwa dem Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII) oder von möglicherweise höheren Absetzbe-trägen vom Einkommen oder Vermögen nach dem SGB XII ausgeschlossen wird und so doch wieder hilfebedürftig nach dem SGB XII würde. Andererseits wäre es dann aber auch nicht gerechtfertigt, den Ehegatten in den Genuss für ihn günstigerer Regelungen nach dem SGB II kommen zu lassen, die den dort Leistungsberechtigten vorbehalten sind. Denn dem Ehegatten ist – wie bereits ausgeführt – über § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Einsatz seines Einkommens bis zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit zuzumuten. Eine gemischte Anwendung von Vorschriften des SGB II und des SGB XII, wie durch die Beklagte, kommt daher nicht in Betracht. Die Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit des beigeladenen Ehegatten bestimmt sich des-halb anhand der für ihn geltenden Bestimmungen der §§ 41 ff. SGB XII über die GSi, weil er gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat und die GSi ihrerseits die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Im Rahmen der GSi ist dem Ehegatten deshalb gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII der notwendige Lebensunterhalt zu belassen, dessen Umfang sich aus § 42 SGB XII ergibt, der wiederum auf die allgemeinen Regelungen zur Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des SGB XII (§§ 27 ff. SGB XII) verweist. Vom laufenden Einkommen des Ehegatten bleibt somit der für ihn maßgebende Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Un-terkunft und Heizung gemäß § 42 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 29 SGB XII sowie zu-züglich der Mehrbedarfe gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 30 SGB XII außer Betracht. Gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. den §§ 82 bis 84 SGB XII sind zudem auch die dort bestimmten Absetzbeträge von seiner Netto-Altersrente unberücksichtigt zu lassen. Der für den beigeladenen Ehegatten maßgebliche Regelsatz gemäß § 28 SGB XII wurde dabei von der Beklagten zutreffend mit 298,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 bestimmt. Er beträgt jedoch ab dem 01.07.2006 nicht 311,00 EUR, sondern weiterhin 298,00 EUR. Dies ergibt sich daraus, dass der maßgebliche Regelsatz im Freistaat Sachsen gemäß § 28 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der dazu ergangenen Sächsischen Regelsatzverordnung (SächsRS-VO) vom 14.01.2005 (SächsGVBl. Seite 2) und den ergänzenden Bekanntmachungen vom 08.06.2005 (SächsGVBl. Seite 690) und vom 08.06.2006 (SächsGVBl. Seite 597) seit 01.01.2005 durchgängig bis 31.12.2006 für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 331,00 EUR monatlich sowie für Angehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 265,00 EUR monatlich beträgt. Außerdem ist zu beachten, dass nach dem SGB XII die Bedürftigkeits-feststellung – ungeachtet der Unterschiede insbesondere zu § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II – für Familien und Lebenspartnerschaften gemeinsam erfolgt, jedoch zugleich ein individueller Anspruch des Einzelnen auf Leistungen nach dem SGB XII besteht (Hohm in: Schell-horn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 19 Rn. 10; Schoch in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 19 Rn. 36; Adolph in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII u. AsylbLG, Stand: Juli 2006, § 19 Rn 35). Dies bedeutet, dass der Regelleistungsbedarf des Ehegatten der Klägerin nach dem SGB XII – selbst wenn er als Haushaltsvorstand angesehen wird und ihm daher der Eckre-gelsatz von 331,00 EUR monatlich zusteht – nicht ohne den dann für seine Ehefrau (die Kläge-rin) maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB XII von nur 265,00 EUR monatlich zu bestimmen ist. Daraus wiederum folgt, dass den Ehepartnern gemeinsam nach dem SGB XII durch-gängig vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 eine Gesamtregelleistung von 596,00 EUR zusteht, was auch der gemeinsamen Regelleistung nach dem SGB II bis 30.06.2006 entsprach. Sahen jedoch SGB II und SGB XII bis 30.06.2006 bei Ehegatten jeweils einen gleich ho-hen Gesamtregelleistungsbedarf (596,00 EUR monatlich) vor, kann durch die Anwendung einerseits des SGB II und andererseits des SGB XII auf den Regelleistungsbedarf des ein-zelnen Ehegatten kein anderer Gesamtregelleistungsbedarf entstehen. Deshalb ist eine Ver-rechnung der Bedarfsanteile notwendig, die dazu führt, dass der individuelle Bedarfsanteil des Ehegatten am Gesamtbedarf nach dem SGB XII (331,00 EUR von 596,00 EUR) durch den der Klägerin nach dem SGB II bis 30.06.2006 tatsächlich zustehenden Bedarfsanteil (298,00 EUR) teilweise (in Höhe der Differenz von 33,00 EUR) mit abgedeckt wird und sich der Bedarfsan-teil des Ehegatten somit – selbst wenn er Haushaltsvorstand im Sinne des SGB XII ist – auf ebenfalls 298,00 EUR verringert. Zwar erhöhte sich der Bedarfsanteil der Klägerin ab 01.07.2006 wegen der Änderung des SGB II auf 311,00 EUR monatlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit der Bedarfsanteil des Ehemannes am gleichbleibenden Gesamtbedarf der Eheleute nach dem SGB XII von 596,00 EUR durch Anrechnung dieser Erhöhung weiter sinkt. Denn die ab 01.07.2006 vorge-nommene Bedarfserhöhung für Berechtigte nach dem SGB II muss diesen Berechtigten nach dem SGB II auch zugute kommen, was nicht mehr gewährleistet wäre, wenn diese Erhöhung vom Bedarf des anderen Partners wieder abgezogen würde, weil dieser leis-tungsberechtigt nach dem SGB XII ist bzw. sein Einkommen bis zur Grenze der Hilfebe-dürftigkeit nach dem SGB XII einsetzen muss. Demgegenüber kann der Ehegatte, der nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, nicht an dieser Bedarfserhöhung teilnehmen, weil sich sein Hilfebedarf nicht nach dem SGB II, sondern nach dem SGB XII richtet und sein Bedarfsanteil somit vom Gesetzgeber nicht erhöht wurde. Anders ausgedrückt: Da der Gesamtregelleistungsbedarf von Ehegatten nach dem SGB II ab 01.07.2006 monatlich 622,00 EUR (2x 311,00 EUR) beträgt, der Gesamtregelleistungsbedarf von Ehegatten nach dem SGB XII aber weiterhin monatlich 596,00 EUR (331,00 EUR+265,00 EUR), und diese Erhöhung um insgesamt 26,00 EUR nur dem nach dem SGB II leistungsberechtigten Partner zugute kommen darf, ist auch nur der Bedarfsanteil des nach dem SGB II leis-tungsberechtigten Partners zu erhöhen und zwar nur um den Betrag, der vom SGB II für dessen SGB II-Bedarfsanteil vorgesehen ist (um 13,00 EUR auf 311,00 EUR). Dem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Ehegatten ist es hingegen zuzumuten, sein Einkommen wie bisher unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs von 298,00 EUR einzusetzen. Zu diesem Regelbedarf von 298,00 EUR monatlich gemäß § 28 SGB XII kommt gemäß § 42 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 29 SGB XII die auf den Ehegatten entfallende Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten hinzu, weil sich insofern keine Abweichungen zum Un-terkunftsbedarf nach dem SGB II ergeben. Von der Beklagten zutreffend wurde beim Ehegatten zudem der nur nach dem SGB XII zu gewährende Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von 17 % des maßge-benden Regelsatzes (17 % von 331,00 EUR mithin 56,00 EUR) zusätzlich berücksichtigt. Allerdings ist der Beklagten bei der Berechnung des weiteren Mehrbedarfs wegen kosten-aufwändiger Ernährung – welche nicht nach § 21 Abs. 5 SGB II, sondern nach § 30 Abs. 5 SGB XII vorzunehmen ist – nicht zu folgen, weil ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen eines Diabetes mellitus Typ IIa nicht anerkannt werden kann. Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten handelt es sich vielmehr zur Überzeugung des Senats um einen Diabetes mellitus Typ IIb, wie dies ursprünglich am 23.09.2004 auch ärztlich be-scheinigt wurde (Blatt 11 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs). Zwar wurde später, im Juni 2005, ein Diabetes mellitus Typ IIa ärztlich bescheinigt (Blätter 36/37 des beigezoge-nen Verwaltungsvorgangs). Um einen solchen kann es sich jedoch nach dem sonstigen Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich nicht handeln. Die Beklagte hat dabei zu Recht der Bestimmung des Mehrbedarfs für eine kostenaufwän-dige Ernährung die durch den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge ent-wickelten "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (2. Aufl. 1997) zugrunde gelegt, weil diese weiterhin als hierfür geeignete Entscheidungs-grundlage anzusehen sind, wie der Senat bereits für das SGB II entschieden hat (SächsLSG, Beschl. v. 26.01.2006, Az. L 3 B 299/05 AS-ER, zitiert nach JURIS, m.w.N.). Für das SGB XII gilt insoweit nichts anderes (vgl. W. Schellhorn in: Schell-horn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 30 Rn. 30; Hofmann in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn. 29 ff.). Bereits diese Empfehlungen weisen unter Randnummer 3 darauf hin, dass es sich beim Diabetes mellitus Typ IIa um eine Alterszuckerkrankheit bei nicht übergewichtigen Men-schen handelt, während der Typ IIb bei übergewichtigen Menschen anzunehmen ist, was auch durch die entsprechende medizinische Literatur bestätigt wird (Roche Lexikon Medi-zin, 5. Aufl. 2003, Stichwort "Altersdiabetes"). Der Kläger ist dementsprechend nach allen vorliegenden ärztlichen Attesten mit 1,65 m Körpergröße und einem Gewicht von 78,5 kg (23.09.2004) bzw. 75 kg (Juni 2005) übergewichtig. Dies haben die Ärzte in diesen Attes-ten selbst ausdrücklich bestätigt, indem sie unter Nr. 8. ihrer Bescheinigungen "Hypertonie bei Adipositas" (= Bluthochdruck bei Übergewicht), die ICD-Kodierung E 66.9 (= Übergewicht) sowie eine Auflage zur Gewichtsreduktion um 5 bis 10 kg bestätigt ha-ben. Dementsprechend wurde hier ärztlicherseits auch mitgeteilt, dass die Kostform für die angekreuzte Erkrankung unter Nr. 12 (= Diabetes mellitus Typ IIb) verordnet wurde, wäh-rend das zunächst gesetzte Kreuz bei Nr. 12. in beiden Attesten offensichtlich entfernt und sodann bei Nr. 11. (= Diabetes mellitus Typ IIa) gesetzt wurde. Demzufolge ist der Senat davon überzeugt, dass hier nur von einem Diabetes mellitus Typ IIb auszugehen ist. Für diesen ist jedoch nach den Empfehlungen gerade kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung vorgesehen, weil für die hier notwendige Reduktionskost kein Mehrbedarf ermittelt werden konnte (W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006). Die verbleibenden Mehrbedarfsbeträge für das bestätigte Übergewicht bei Bluthochdruck (nach den Empfehlungen: natriumdefinierte Kost mit 25,56 EUR Mehrbedarf), die bestätigte Schonkost für Magen und Galle (nach den Empfehlungen: Vollkost wegen Magen- und Darmerkrankungen mit ebenfalls 25,56 EUR) und die von der Klägerin behauptete und von der Beklagten anerkannte Erhöhung der Blutfettwerte (nach den Empfehlungen: lipidsen-kende Kost mit 35,79 EUR Mehrbedarf) mögen zwar zu berücksichtigen sei. Sie sind außer-dem nach den Empfehlungen selbst (dort Rn. 11), dem Schrifttum dazu und auch der Rechtsprechung des Senats entsprechend der Entwicklung der Regelsätze zu erhöhen, was aktuell einer Erhöhung um 7,68 % entspricht (SächsLSG, Beschl. v. 26.01.2006, Az. L 3 B 299/05 AS-ER, zitiert nach JURIS; Hofmann in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn. 31). Jedoch sind diese Sätze entgegen der Klägerin nicht zu addieren und vorliegend, abgesehen von den genannten 7,68 %, auch nicht anteilig zu erhöhen. Eine Addition wird bereits von den Empfehlungen selbst ausgeschlossen (Rn. 6 der Emp-fehlungen mit der entsprechenden Anmerkung). Aufgrund der nachvollziehbaren Ausfüh-rungen in der hierzu vorliegenden, aktuellen Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 29.07.2005 hält es der Senat auch nicht für geboten, hier eine teilweise Erhöhung vorzunehmen, weil jedenfalls durch einen Mehrbedarfszu-schlag für die lipidsenkende Kost von 35,79 EUR (bzw. erhöht um 7,68 % von 38,54 EUR) die notwendigen Zusatzkosten, die durch die kostenaufwändige Ernährung auch infolge der übrigen, vergleichbaren Kostformen entstehen, abgedeckt sind. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise ein weiterer, zusätzlicher Bedarf für die Vollkost, die natriumdefinier-te und die lipidsenkende Kost erforderlich wäre, sind hingegen nicht ersichtlich. Schließlich sind von der Netto-Altersrente des beigeladenen Ehegatten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII andere Beträge abzusetzen, als dies die Beklagte getan hat. Denn die von der Be-klagten abgezogene Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosen-geld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in Höhe von 30,00 EUR gilt im Rahmen des SGB XII nicht. Hier sind vielmehr gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nur die tatsächlichen Beiträge des Ehegatten zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Ein-richtungen (soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind) sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteu-ergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, abzusetzen. Zunächst sind hier deshalb die tatsächlichen Beiträge des Ehegatten zur Hausratversiche-rung und zur Senioren-Unfallversicherung als nach Grund und Höhe angemessen abzuset-zen (so bereits zum BSHG: OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.11.1989, Az. 4 A 205/88, FEVS 42, 104 ff.). Denn mit diesen Versicherungen wird eine sinnvolle Absicherung er-reicht, die bei einfachen Lebensverhältnissen üblich ist. Gleiches gilt auch für die Sterbe-geldversicherung, die ein Risiko abdeckt, das – bei entsprechender Bedürftigkeit – ansons-ten von der Sozialhilfe in Form der Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) zu übernehmen wä-re (vgl. Brühl in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 82 Rn. 74). Auch die versicherte Summe (5.000,00 EUR) erscheint insoweit angemessen. 3. Insgesamt ergibt sich deshalb tatsächlich nur ein Anspruch der Klägerin auf Alg II, der bis Oktober 2005 geringer ist, als von der Beklagten bewilligt wurde und der ab November 2005 bis aktuell lediglich dem Teilanerkenntnis der Beklagten entspricht. Dies deshalb, weil bis 30.06.2006 der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung des Ehegatten zu hoch bemessen und bei ihm zu Unrecht die Versicherungspauschale von 30,00 EUR statt der tatsächlichen, angemessenen Versicherungsbeiträge abgesetzt wurde, was auch ab 01.07.2006 gilt, wobei ab 01.07.2006 zwar der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernäh-rung um 7,68 % höher ist als von der Beklagten angesetzt, dafür aber der Regelleistungs-bedarf des Ehegatten statt 311,00 EUR nur 298,00 EUR monatlich beträgt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob bei der Klägerin und ihrem Ehegatten Ver-mögen vorhanden ist, welches den Anspruch der Klägerin auf Alg II zusätzlich mindern könnte. Jedenfalls sieht der Senat hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn die Lebensversicherungen der Klägerin (Versicherungssumme 4.417,00 EUR mit Ein-zahlungsbeginn 01.09.2004 und Laufzeit bis 31.08.2016; Versicherungssumme 4.903,00 EUR mit Einzahlungsbeginn 01.05.2000 und Laufzeit bis 30.04.2013) ebenso wie die Sterbe-geldversicherung (Versicherungssumme 5.000,00 EUR mit Einzahlungsbeginn 01.11.2005 und Laufzeit bis 31.10.2016) besitzen derzeit ersichtlich keinen Vermögenswert, der die Vermögensfreibeträge des Ehegatten (u.a. 2.600,00 EUR für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) Alt. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) oder den Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II von 11.800,00 EUR der derzeit 59 Jahre alten Klägerin übersteigen könnte. In der streitigen Zeit steht der Klägerin somit Alg II monatlich (in EUR) maximal wie folgt zu: Position 01-062005 Juli2005 August2005 09-102005 11-122005 01-062006 Juli2006 08-122006 Regelsatz Klägerin 298,00 311,00 Regelsatz Ehegatte 298,00 Mehrbedarf Ehegatte (schwerbehindert, Mz. "G") 56,00 Mehrbedarf Ehegatte (kostenaufwänd. Ernährung) 38,54 Bedarf Unterkunftskosten (Warmmiete) 300,09 302,56 325,19 - zuzügl. Abfallentsorgung 4,41 4,42 - abzüglich Küchenmöbel - 2,43 - abzgl. Betriebskostenerstattung - 71,82 - abzgl. Warmwasserpauschale - 11,76 Einkommensabzug, Netto-Altersrente Ehegatte - 970,45 - 965,72 - vermindert um Versicherungen des Ehegatten 20,09 65,20 Alg II monatlich 30,49 35,23 0,00 37,70 82,81 78,39 91,39 114,02 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, insbesondere zur Frage, wie der (Regel-)Bedarf und das Einkommen eines Beziehers von Altersrente als Mitglied einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden muss, ist die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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