Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RA 902/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 92/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Dresden vom 12. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten der Klägerin als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeit-raum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Ingenieurschule für Maschinenbau L. mit Urkunde vom 28. Juli 1973 die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung Ingenieur führen zu dür-fen. Der Kläger war ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversi-cherung seit dem 1. September 1973 in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Abteilungs-leiter Rationalisierungsmittel/Werkzeugbau, beim VEB Cosid Kautasit-Werke C. beschäf-tigt. Ausweislich der Eintragung Nummer ... im Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (HR ...) beendete dieser volkseigene Betrieb seine Rechtsfähigkeit zum 31. März 1990. Rechtsnachfolger waren der VEB Cosid C. , der VEB Kautasit-Werke D. und der VEB Elast L ... Der VEB Cosid C. , bei welchem der Kläger weiterhin beschäftigt war, hat ausweislich der Eintragung Nummer 2 im Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (HR ...) seine Rechtsfähigkeit zum 22. Juni 1990 beendet und ist in die Cosid GmbH C. umgewandelt worden. Die GmbH ist ausweislich des Registerauszuges des Amtsgerichtes D. (HRB ...) am 22. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten von 1. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2004 ab. Sie begründete dies damit, dass der volkseigene Betrieb am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, bereits privatisiert gewesen sei und der Kläger damit nicht unter den Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz falle. Den hiergegen unter dem 1. März 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2004 als unbegründet zurück.
Die am 17. Mai 2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden - nach Beiziehung der den Beschäftigungsbetrieb betreffenden Registerunterlagen - mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Der Kläger falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versor-gungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen. Der Kläger sei, wie sich aus den vorliegenden Regis-tereintragungen ergebe, am 30. Juni 1990 in der Cosid GmbH C. beschäftigt gewesen. Die GmbH sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Vorschriften zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Es liege kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsätze vor. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Rückgewähr der eingezahlten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) könne im Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger nicht durchgreifen, da es sich bei der FZR nicht um ein Zusatzversorgungssystem gehandelt habe. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 3. Januar 2005 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 28. Januar 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung vertiefend ausgeführt, dass die Eintragung der Umwandlung des VEB Cosid C. in die Cosid GmbH C. im Register der volkseigenen Wirtschaft erst unter dem 3. Juli 1990 vorgenommen worden sei. Am 1. Juli 1990 sei auch keine nach bundesdeutschem Recht handlungsfähig und mit eingezahltem Stammkapital wirksam errichtete Cosid GmbH eingetragen worden. Die Eintragung der Cosid GmbH C. sei zunächst ohne Umwandlungsvermerk eingetragen worden. Die Berichtigung beziehungsweise Ergänzung sei erst später nachgetragen und berichtigt worden. Eine solche Berichtigung wirke lediglich ex nunc. Der Kläger habe sei-nerzeit keine Kenntnis von der Umwandlung seines Beschäftigungsbetriebes gehabt, so dass sein Arbeitsrechtsverhältnis nicht übergegangen sei. Soweit die Rechtsprechung auf den Stichtag 30. Juni 1990 abstelle, gebe es hierfür zudem keine gesetzliche Grundlage. Jedenfalls liege eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Klägers vor, da bei einer Vielzahl ehemaliger Arbeitskollegen die entsprechenden Zugehörigkeitszeiten anerkannt worden seien.
Der Kläger beantragt:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. November 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 22. April 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeiten vom 1. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat die Registerakten des Amtsgerichts Dresden zum Aktenzeichen HRB ... beigezogen und auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abge-wiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 11. März 2004 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwart-schaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vor-merkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Ge-setzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststel-lungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zu-rückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der techni-schen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssyste-me einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgeset-zes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwart-schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versor-gungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zwei-ten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraus-setzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deut-schen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft. Denn er war am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, in der Cosid GmbH C. be-schäftigt. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Än-derungsvertrag mit dem VEB C. vom 5. April 1990 sowie aus dem Anstellungvertrag Co-sid GmbH C. vom 18. März 1991. Ein Arbeitsrechtsverhältnis zwischem dem Kläger und einem der übrigen Rechtsnachfolger des ehemaligen VEB Cosid Kautasit-Werke C. , dem VEB Kautasit-Werke D. oder dem VEB Elast L. , ist danach ausgeschlossen. Die Cosid GmbH C. ist durch Umwandlung auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107; im Folgenden: UmwandlungsVO) aus dem VEB Co-sid C. hervorgegangen. Mit der - konstitutiven - Eintragung der GmbH am 22. Juni 1990 in das Handelsregister ist die Umwandlung wirksam geworden (§ 7 Satz 1 Umwandlungs-VO). Der volkseigene Betrieb ist damit erloschen (§ 7 Satz 3 UmwandlungsVO). Die GmbH ist Rechtsnachfolgerin des VEB Cosid C. geworden (§ 7 Satz 2 Umwandlungs-VO). Als Rechtsnachfolgerin ist sie auch in alle mit dem VEB Cosid C. bestehenden Ar-beitsrechtsverhältnisse, mithin auch in das Arbeitsverhältnis zum Kläger, eingetreten. Die Cosid GmbH C. ist aber auf Grund ihrer Rechtsform kein volkseigener Betrieb. Die Cosid GmbH C. gehörte auch nicht - was zwischen den Beteiligten nicht streitig gestellt worden ist - zu den in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R - JURIS, Rdnr. 19) aufgeführten gleichgestellten Betrieben.
Die vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderen Be-wertung.
a) Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Eintragung zur Beendigung der Rechtsfä-higkeit des VEB Cosid C. im Register der volkseigenen Wirtschaft (HRC 110-12-2582) erst unter dem 3. Juli 1990 erfolgt ist, ist dies zutreffend. Dies ist jedoch für den geltend gemachten Anspruch unerheblich. Denn nach § 7 Satz 1 UmwandlungsVO ist für die Wirksamkeit der Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft die Eintragung dieser Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich. Die Eintragung zur Be-endigung der Rechtsfähigkeit des vormaligen volkseigenen Betriebes in das Register der volkseigenen Wirtschaft hat nur deklaratorische Wirkung.
b) Der Auffassung des Klägers, die Cosid C. GmbH sei zunächst unvollständig und daher unwirksam eingetragen worden, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Cosid GmbH C. ist am 22. Juni 1990 in das Handelsregister beim Amtsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen HRB ... eingetragen worden. Die Richtigkeit des Eintragungsdatums wird bestätigt durch die beigezogenen Registerunterlagen. Danach erfolgte die Verfügung zur Eintragung der Cosid GmbH C. unter dem 20. Juni 1990. Unter dem Datum 22. Juni 1990 fertigte die zuständige Beauftragte für Registerführung die Benachrichtigungen an den Rat der Stadt D. , Gewerbeamt, sowie die Industrie- und Handelskammer D. über die am selben Tag vorgenommene Registereintragung. Die Registereintragung ist auch wirk-sam erfolgt und hat zur Entstehung der Cosis GmbH C. am 22. Juni 1990 geführt. Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sind bei der Eintragung in das Handelsregister die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzu-tragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Diese Angaben sind bereits bei der erstmaligen Eintragung am 22. Juni 1990 erfolgt. Das Fehlen des Umwandlungsvermerks ist mithin unerheblich. Zu-dem ist zu berücksichtigen, dass die Entstehung der Gesellschaft durch Mängel in der Ein-tragung grundsätzlich nicht gehindert wird. Eine Ausnahme gilt lediglich für Fälle, in de-nen die Eintragung ernsthafte Zweifel an der Identität der Gesellschaft zulässt (Rohwed-der-Koppensteiner, GmbHG, § 10 Rdnr. 19 m.w.N.). Auch fehlende Voraussetzungen der Eintragung werden grundsätzlich durch die Eintragung selbst geheilt.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Kontext der Rechtsprechung des Bundesso-zialgerichtes zur fiktiven Versorgungsanwartschaft der 30. Juni 1990 als Stichtag nicht willkürlich gewählt. Sowohl nach dem Willen der Vertragsparteien des Einigungsvertrages (vgl. Artikel 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a) als auch nach dem Willen der letzten, demokratisch gewähl-ten Volkskammer (§ 22 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettoren-tenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen [Rentenangleichungsgesetz] vom 28. Juni 1990 [GBl. I Nr. 38 S. 495, ber. S. 1457; im Folgenden: RAnglG]) sind die Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 geschlossen worden. Eine Neueinbeziehung war nach § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG nicht mehr möglich. Das Rentenangleichungsgesetz galt nach Maßgabe von Artikel 9 Abs. 2 des Einigungsver-trages i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 auch über den 2. Ok-tober 1990 hinaus fort, bis es durch Artikel 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungs-gesetz - RÜG) vom 25 Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1707) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 außer Kraft getreten ist. Das Neueinbeziehungsverbot ist zu keinem Zeitpunkt, auch nicht durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, aufgehoben worden. Vor dem Hintergrund dieser Rechts-lage konnte eine Person letztmalig am 30. Juni 1990 eine positive Entscheidung über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erhalten. Da das Bundessozialgericht seiner Rechtsprechung eine fingierte Bearbeitung eines fingierten, noch in der DDR gestellten Antrages zugrunde legt, muss es zwingend auf den 30. Juni 1990 als Zeitpunkt der fingier-ten Antragsentscheidung abstellen.
Bei der fingierten Entscheidung über eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz am 30. Juni 1990 muss auf die Sachlage zu diesem Zeitpunkt abgestellt werden, d.h. es muss geprüft werden, ob zu diesem Zeitpunkt die Einbezie-hungsvoraussetzungen vorliegen. Dies folgt zum einen unmittelbar daraus, dass es keine Regelung zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gibt, die eine rück-wirkende Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem vorsieht. Dass keine nachträgli-che, d.h. nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit einem volkseigenen oder ihm gleich-gestellten Betrieb, Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelli-genz gewollt war, folgt zum anderen mittelbar aus verschiedenen Regelungen zu diesem System. So war es nach Satz 3 der Präambel zur Verordnung über die zusätzliche Alters-versorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Be-trieben das Ziel dieses Zusatzversorgungssystems, die Lebenslage "der technischen Intelli-genz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" weiter zu verbessern. So-wohl die Einbeziehung von Angehörigen der technischen Intelligenz im Ermessenswege nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB als auch die Anmeldung von Personen zum Zusatz-versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 2. DB setzten eine Beschäftigung der betreffenden Personen in einem Betrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystemes voraus; in § 3 Abs. 1 Satz 2 der 2.DB ist dies für neu eingestellte Personen ausdrücklich angespro-chen. Das Dokument über die zusätzliche Altersversorgung wurde dem Begünstigten "über den Betrieb" zugestellt (§ 3 Abs. 5 der 2. DB). Die Zusatzversorgung wurde nach § 2 Abs. 1 der 2. DB nur gewährt, "wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befindet." Erloschene Ansprüche auf Rente lebten nach § 2 Abs. 3 der 2. DB wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues "Arbeitsverhält-nis in der volkseigenen Industrie" zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 der 2. DB "in dem neuen Arbeitsverhältnis" gegeben waren. Schließlich folgt die Notwendig-keit eines Arbeitsverhältnisses zu einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb im Sinne dieses Zusatzversorgungssystems aus der Beitragsfinanzierung dieses Systems (vgl. § 4 VO-AVItech i.V.m. §§ 4 und 5 der 2. DB). Einem beitragsfinanzierten System ist eine Beitragspflicht, die in Bezug auf Personen, zu denen der beitragspflichtige Betrieb kein Rechtsverhältnis oder ein Rechtsverhältnis nicht mehr unterhält, fremd. Eine hiervon ab-weichende Regelung gab es in der DDR in Bezug auf das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht.
d) Soweit der Kläger ferner vorträgt, die Mehrzahl seiner Kollegen mit gleicher Qualifika-tion hätten von der Beklagten eine für sie günstige Entscheidung erhalten, kann er selbst aus dieser nach dem oben Gesagten fälschlicherweise getroffenen Entscheidung keinen Anspruch herleiten. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt das geltende Recht nicht (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166] = JURIS, Rdnr. 59, und BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 = JURIS, Rdnr. 38). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten bis März 2002 praktizierten - und von der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweichenden - Verwaltungspraxis. Aus rechtswidrigen verwal-tungsinternen Vorschriften und einer darauf beruhenden Verwaltungsübung lässt sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sowohl bei Ermessenentscheidungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Januar 1979 - 5 RKnU 5/77 - SozR 2200 § 611 Nr. 2) als auch (und erst recht) bei dem hier gegebenen gebundenen Verwaltungshandeln nicht herleiten
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten der Klägerin als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeit-raum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Ingenieurschule für Maschinenbau L. mit Urkunde vom 28. Juli 1973 die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung Ingenieur führen zu dür-fen. Der Kläger war ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversi-cherung seit dem 1. September 1973 in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Abteilungs-leiter Rationalisierungsmittel/Werkzeugbau, beim VEB Cosid Kautasit-Werke C. beschäf-tigt. Ausweislich der Eintragung Nummer ... im Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (HR ...) beendete dieser volkseigene Betrieb seine Rechtsfähigkeit zum 31. März 1990. Rechtsnachfolger waren der VEB Cosid C. , der VEB Kautasit-Werke D. und der VEB Elast L ... Der VEB Cosid C. , bei welchem der Kläger weiterhin beschäftigt war, hat ausweislich der Eintragung Nummer 2 im Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (HR ...) seine Rechtsfähigkeit zum 22. Juni 1990 beendet und ist in die Cosid GmbH C. umgewandelt worden. Die GmbH ist ausweislich des Registerauszuges des Amtsgerichtes D. (HRB ...) am 22. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten von 1. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2004 ab. Sie begründete dies damit, dass der volkseigene Betrieb am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, bereits privatisiert gewesen sei und der Kläger damit nicht unter den Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz falle. Den hiergegen unter dem 1. März 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2004 als unbegründet zurück.
Die am 17. Mai 2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden - nach Beiziehung der den Beschäftigungsbetrieb betreffenden Registerunterlagen - mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Der Kläger falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versor-gungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen. Der Kläger sei, wie sich aus den vorliegenden Regis-tereintragungen ergebe, am 30. Juni 1990 in der Cosid GmbH C. beschäftigt gewesen. Die GmbH sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Vorschriften zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Es liege kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsätze vor. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Rückgewähr der eingezahlten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) könne im Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger nicht durchgreifen, da es sich bei der FZR nicht um ein Zusatzversorgungssystem gehandelt habe. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 3. Januar 2005 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 28. Januar 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung vertiefend ausgeführt, dass die Eintragung der Umwandlung des VEB Cosid C. in die Cosid GmbH C. im Register der volkseigenen Wirtschaft erst unter dem 3. Juli 1990 vorgenommen worden sei. Am 1. Juli 1990 sei auch keine nach bundesdeutschem Recht handlungsfähig und mit eingezahltem Stammkapital wirksam errichtete Cosid GmbH eingetragen worden. Die Eintragung der Cosid GmbH C. sei zunächst ohne Umwandlungsvermerk eingetragen worden. Die Berichtigung beziehungsweise Ergänzung sei erst später nachgetragen und berichtigt worden. Eine solche Berichtigung wirke lediglich ex nunc. Der Kläger habe sei-nerzeit keine Kenntnis von der Umwandlung seines Beschäftigungsbetriebes gehabt, so dass sein Arbeitsrechtsverhältnis nicht übergegangen sei. Soweit die Rechtsprechung auf den Stichtag 30. Juni 1990 abstelle, gebe es hierfür zudem keine gesetzliche Grundlage. Jedenfalls liege eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Klägers vor, da bei einer Vielzahl ehemaliger Arbeitskollegen die entsprechenden Zugehörigkeitszeiten anerkannt worden seien.
Der Kläger beantragt:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. November 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 22. April 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeiten vom 1. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat die Registerakten des Amtsgerichts Dresden zum Aktenzeichen HRB ... beigezogen und auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abge-wiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 11. März 2004 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwart-schaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vor-merkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Ge-setzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststel-lungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zu-rückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der techni-schen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssyste-me einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgeset-zes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwart-schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versor-gungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zwei-ten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraus-setzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deut-schen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft. Denn er war am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, in der Cosid GmbH C. be-schäftigt. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Än-derungsvertrag mit dem VEB C. vom 5. April 1990 sowie aus dem Anstellungvertrag Co-sid GmbH C. vom 18. März 1991. Ein Arbeitsrechtsverhältnis zwischem dem Kläger und einem der übrigen Rechtsnachfolger des ehemaligen VEB Cosid Kautasit-Werke C. , dem VEB Kautasit-Werke D. oder dem VEB Elast L. , ist danach ausgeschlossen. Die Cosid GmbH C. ist durch Umwandlung auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107; im Folgenden: UmwandlungsVO) aus dem VEB Co-sid C. hervorgegangen. Mit der - konstitutiven - Eintragung der GmbH am 22. Juni 1990 in das Handelsregister ist die Umwandlung wirksam geworden (§ 7 Satz 1 Umwandlungs-VO). Der volkseigene Betrieb ist damit erloschen (§ 7 Satz 3 UmwandlungsVO). Die GmbH ist Rechtsnachfolgerin des VEB Cosid C. geworden (§ 7 Satz 2 Umwandlungs-VO). Als Rechtsnachfolgerin ist sie auch in alle mit dem VEB Cosid C. bestehenden Ar-beitsrechtsverhältnisse, mithin auch in das Arbeitsverhältnis zum Kläger, eingetreten. Die Cosid GmbH C. ist aber auf Grund ihrer Rechtsform kein volkseigener Betrieb. Die Cosid GmbH C. gehörte auch nicht - was zwischen den Beteiligten nicht streitig gestellt worden ist - zu den in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R - JURIS, Rdnr. 19) aufgeführten gleichgestellten Betrieben.
Die vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderen Be-wertung.
a) Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Eintragung zur Beendigung der Rechtsfä-higkeit des VEB Cosid C. im Register der volkseigenen Wirtschaft (HRC 110-12-2582) erst unter dem 3. Juli 1990 erfolgt ist, ist dies zutreffend. Dies ist jedoch für den geltend gemachten Anspruch unerheblich. Denn nach § 7 Satz 1 UmwandlungsVO ist für die Wirksamkeit der Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft die Eintragung dieser Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich. Die Eintragung zur Be-endigung der Rechtsfähigkeit des vormaligen volkseigenen Betriebes in das Register der volkseigenen Wirtschaft hat nur deklaratorische Wirkung.
b) Der Auffassung des Klägers, die Cosid C. GmbH sei zunächst unvollständig und daher unwirksam eingetragen worden, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Cosid GmbH C. ist am 22. Juni 1990 in das Handelsregister beim Amtsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen HRB ... eingetragen worden. Die Richtigkeit des Eintragungsdatums wird bestätigt durch die beigezogenen Registerunterlagen. Danach erfolgte die Verfügung zur Eintragung der Cosid GmbH C. unter dem 20. Juni 1990. Unter dem Datum 22. Juni 1990 fertigte die zuständige Beauftragte für Registerführung die Benachrichtigungen an den Rat der Stadt D. , Gewerbeamt, sowie die Industrie- und Handelskammer D. über die am selben Tag vorgenommene Registereintragung. Die Registereintragung ist auch wirk-sam erfolgt und hat zur Entstehung der Cosis GmbH C. am 22. Juni 1990 geführt. Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sind bei der Eintragung in das Handelsregister die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzu-tragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Diese Angaben sind bereits bei der erstmaligen Eintragung am 22. Juni 1990 erfolgt. Das Fehlen des Umwandlungsvermerks ist mithin unerheblich. Zu-dem ist zu berücksichtigen, dass die Entstehung der Gesellschaft durch Mängel in der Ein-tragung grundsätzlich nicht gehindert wird. Eine Ausnahme gilt lediglich für Fälle, in de-nen die Eintragung ernsthafte Zweifel an der Identität der Gesellschaft zulässt (Rohwed-der-Koppensteiner, GmbHG, § 10 Rdnr. 19 m.w.N.). Auch fehlende Voraussetzungen der Eintragung werden grundsätzlich durch die Eintragung selbst geheilt.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Kontext der Rechtsprechung des Bundesso-zialgerichtes zur fiktiven Versorgungsanwartschaft der 30. Juni 1990 als Stichtag nicht willkürlich gewählt. Sowohl nach dem Willen der Vertragsparteien des Einigungsvertrages (vgl. Artikel 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a) als auch nach dem Willen der letzten, demokratisch gewähl-ten Volkskammer (§ 22 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettoren-tenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen [Rentenangleichungsgesetz] vom 28. Juni 1990 [GBl. I Nr. 38 S. 495, ber. S. 1457; im Folgenden: RAnglG]) sind die Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 geschlossen worden. Eine Neueinbeziehung war nach § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG nicht mehr möglich. Das Rentenangleichungsgesetz galt nach Maßgabe von Artikel 9 Abs. 2 des Einigungsver-trages i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 auch über den 2. Ok-tober 1990 hinaus fort, bis es durch Artikel 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungs-gesetz - RÜG) vom 25 Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1707) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 außer Kraft getreten ist. Das Neueinbeziehungsverbot ist zu keinem Zeitpunkt, auch nicht durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, aufgehoben worden. Vor dem Hintergrund dieser Rechts-lage konnte eine Person letztmalig am 30. Juni 1990 eine positive Entscheidung über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erhalten. Da das Bundessozialgericht seiner Rechtsprechung eine fingierte Bearbeitung eines fingierten, noch in der DDR gestellten Antrages zugrunde legt, muss es zwingend auf den 30. Juni 1990 als Zeitpunkt der fingier-ten Antragsentscheidung abstellen.
Bei der fingierten Entscheidung über eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz am 30. Juni 1990 muss auf die Sachlage zu diesem Zeitpunkt abgestellt werden, d.h. es muss geprüft werden, ob zu diesem Zeitpunkt die Einbezie-hungsvoraussetzungen vorliegen. Dies folgt zum einen unmittelbar daraus, dass es keine Regelung zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gibt, die eine rück-wirkende Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem vorsieht. Dass keine nachträgli-che, d.h. nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit einem volkseigenen oder ihm gleich-gestellten Betrieb, Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelli-genz gewollt war, folgt zum anderen mittelbar aus verschiedenen Regelungen zu diesem System. So war es nach Satz 3 der Präambel zur Verordnung über die zusätzliche Alters-versorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Be-trieben das Ziel dieses Zusatzversorgungssystems, die Lebenslage "der technischen Intelli-genz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" weiter zu verbessern. So-wohl die Einbeziehung von Angehörigen der technischen Intelligenz im Ermessenswege nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB als auch die Anmeldung von Personen zum Zusatz-versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 2. DB setzten eine Beschäftigung der betreffenden Personen in einem Betrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystemes voraus; in § 3 Abs. 1 Satz 2 der 2.DB ist dies für neu eingestellte Personen ausdrücklich angespro-chen. Das Dokument über die zusätzliche Altersversorgung wurde dem Begünstigten "über den Betrieb" zugestellt (§ 3 Abs. 5 der 2. DB). Die Zusatzversorgung wurde nach § 2 Abs. 1 der 2. DB nur gewährt, "wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befindet." Erloschene Ansprüche auf Rente lebten nach § 2 Abs. 3 der 2. DB wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues "Arbeitsverhält-nis in der volkseigenen Industrie" zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 der 2. DB "in dem neuen Arbeitsverhältnis" gegeben waren. Schließlich folgt die Notwendig-keit eines Arbeitsverhältnisses zu einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb im Sinne dieses Zusatzversorgungssystems aus der Beitragsfinanzierung dieses Systems (vgl. § 4 VO-AVItech i.V.m. §§ 4 und 5 der 2. DB). Einem beitragsfinanzierten System ist eine Beitragspflicht, die in Bezug auf Personen, zu denen der beitragspflichtige Betrieb kein Rechtsverhältnis oder ein Rechtsverhältnis nicht mehr unterhält, fremd. Eine hiervon ab-weichende Regelung gab es in der DDR in Bezug auf das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht.
d) Soweit der Kläger ferner vorträgt, die Mehrzahl seiner Kollegen mit gleicher Qualifika-tion hätten von der Beklagten eine für sie günstige Entscheidung erhalten, kann er selbst aus dieser nach dem oben Gesagten fälschlicherweise getroffenen Entscheidung keinen Anspruch herleiten. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt das geltende Recht nicht (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166] = JURIS, Rdnr. 59, und BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 = JURIS, Rdnr. 38). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten bis März 2002 praktizierten - und von der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweichenden - Verwaltungspraxis. Aus rechtswidrigen verwal-tungsinternen Vorschriften und einer darauf beruhenden Verwaltungsübung lässt sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sowohl bei Ermessenentscheidungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Januar 1979 - 5 RKnU 5/77 - SozR 2200 § 611 Nr. 2) als auch (und erst recht) bei dem hier gegebenen gebundenen Verwaltungshandeln nicht herleiten
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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