Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3381/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 31 FRG berechtigt nicht zur Anrechnung einer fiktiven ausländischen Rente.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 9.7.2008 (Az. des SG Freiburg: S 6 R 3380/08) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für dieses Verfahren.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Rentenkürzungsbescheid der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin, die als Vertriebene anerkannt ist, wurde am xx.xx.1944 in Rumänien geboren und ist am xx.xx.xxxx in das Bundesgebiet übergesiedelt. Auf ihren Antrag vom 27.6.2006 hin gewährte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.8.2006 ab 1.10.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, deren Berechnung sie auch in Rumänien zurückgelegte Zeiten als gemäß § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) deutschen Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten zu Grunde legte. Am 19.2.2008 übersandte die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte das von der Antragsgegnerin angeforderte Formular D/RO 207 über Beschäftigungszeiten in Rumänien, widersprach einer Antragsgleichstellung und beantragte, die Feststellung der rumänischen Altersrente aufzuschieben. Mit Schreiben vom 29.2.2008 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu ihrer Absicht an, die gewährte Rente wegen des aus Rumänien möglichen Rentenbezuges um monatlich 78,86 Euro zu mindern. Diese Absicht setzte sie mit Bescheid vom 4.4.2008 um. Mit diesem Bescheid berechnete die Antragsgegnerin die Rente der Antragstellerin ab 1.3.2008 niedriger neu. Zur Begründung führte sie aus, die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche hätten sich geändert. Sie zog dabei einen Betrag von 78,86 Euro von der Bruttorente der Antragstellerin ab. Diesen Betrag errechnete sie, indem sie den einem durchgehend beschäftigten Durchschnittsverdiener in Rumänien pro Monat seiner Beschäftigung zustehenden Rentenbetrag – nach Angaben der Antragsgegnerin 0,87 neue rumänische Leu (rumL) – mit der Anzahl der von der Antragstellerin in Rumänien zurückgelegten Monaten – 304 – multiplizierte und das Ergebnis – 264,48 rumL – gemäß Art. 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO [EWG] 574/72) in Euro umrechnete. Der hiergegen am 9.4.2008 durch ihre Prozessbevollmächtigte eingelegte Widerspruch der Antragstellerin blieb im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.6.2008 ohne Erfolg. Am 9.7.2008 erhob die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Freiburg, die unter dem Aktenzeichen S 6 R 3380/08 geführt wird. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die Rente der Antragstellerin um einen fiktiven Rentenbezug zu mindern. Gleichzeitig mit Klageerhebung hat die Antragstellerin beantragt, zu beschließen: Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 08.07.2008 (gemeint ist: "vom 9.7.2008") zurückzuweisen. Sie hält den vorgenommenen Abzug für rechtmäßig und sieht keinen Anordnungsgrund. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin über die Antragstellerin verwiesen.
II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anfechtungsklage vom 9.7.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 hat nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar schreibt § 86a Abs. 1 SGG vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Dieser entfällt jedoch gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Kammer orientiert sich für die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b SGG, Rn. 12c). Hier ist ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin war nach summarischer Prüfung der Sache- und Rechtslage nicht berechtigt, den ursprünglichen Rentenbescheid vom 11.8.2006 im Bescheid vom 4.4.2008 abzuändern. Gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in dem tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die dem Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In bestimmten, in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fällen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Hier ist nach summarischer Prüfung eine wesentliche Änderung in diesem Sinne nicht eingetreten. Schon bei Erlass des ursprünglichen Rentenbescheides war das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005, BGBl. 2006 II, S. 164) in Kraft, das in seinem Art. 4 Abs. 2 eine Exportpflicht für rumänische Renten vorsah (vgl. a. Art. 25 Abs. 1 des genannten Abkommens). Seit dem Beitritt Rumäniens zu den Europäischen Gemeinschaften und zur Europäischen Union folgt diese Pflicht aus Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Träfe die Auffassung der Antragsgegnerin zu, wäre der ursprüngliche Rentenbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen. Da die Antragsgegnerin im Bescheid vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 aber kein Ermessen ausgeübt hat, kann die Aufhebung auch in § 45 SGB X keine Stütze finden. Zudem trägt § 31 FRG nach summarischer Prüfung eine solche Kürzung nicht. Nach dieser Vorschrift ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird, wenn dem Berechtigten nach dem FRG von einem Träger der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Aus diesem Wortlaut folgt, dass nur eine tatsächlich ausgezahlte Leistung aus dem Ausland die inländische Rente zum Ruhen bringen kann (ebenso Sozialgericht [SG] Landshut, 10.12.2007 – S 5 R 1053/07; SG Koblenz, 7.5.2008 – S 1 R 1232/07; SG Karlsruhe, 6.6.2008 – S 14 R 2196/08 ER; SG Karlsruhe, 11.6.2008 – S 8 R 2380/08 ER; SG Stuttgart,11.6.2008 – S 9 R 3794/08 ER; SG Frankfurt am Main, 11.6.2008 – S 6 R 311/08 ER; SG Stuttgart,18.6.2008 – S 17 R 3437/08 ER; SG Stuttgart,23.6.2008 – S 19 R 3505/08 ER; SG Stuttgart,1.7.2008 – S 21 R 3435/08 ER; SG Darmstadt, 3.7.2008 – S 2 R 254/08 ER; alle unveröffentlicht; SG Karlsruhe, 6.6.2008 – S 14 R 2196/08 ER bei juris). § 31 FRG wurde gerade zu dem Zweck eingeführt, eine rein fiktive Anrechnung einer Auslandsrente zu verhindern (ausführlich zur Entstehungsgeschichte insbesondere SG Koblenz, a. a. O. Vgl. auch die Ausführungen der dortigen Beklagten im Verfahren SG Aachen, 30.3.2007 – S 8 R 99/06, bei juris Rdnr. 12). Auch andere Vorschriften – § 46 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) in direkter oder analoger Anwendung, § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – tragen nach summarischer Prüfung eine Kürzung der Rente der Antragstellerin nicht. Insoweit schließt sich die Kammer insbesondere den überzeugenden Ausführungen des SG Koblenz in seinem Urteil vom 7.5.2008 an, die den Beteiligten bekannt sind. Da es sich um eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Nach Auffassung der Kammer ist diese Entscheidung auch nach Inkrafttreten von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG mit der Beschwerde anfechtbar. In der Hauptsache wäre gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Berufung zulässig, weil um laufende Leistungen für die gesamte Lebenszeit der Antragstellerin und damit für mehr als ein Jahr gestritten wird.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für dieses Verfahren.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Rentenkürzungsbescheid der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin, die als Vertriebene anerkannt ist, wurde am xx.xx.1944 in Rumänien geboren und ist am xx.xx.xxxx in das Bundesgebiet übergesiedelt. Auf ihren Antrag vom 27.6.2006 hin gewährte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.8.2006 ab 1.10.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, deren Berechnung sie auch in Rumänien zurückgelegte Zeiten als gemäß § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) deutschen Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten zu Grunde legte. Am 19.2.2008 übersandte die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte das von der Antragsgegnerin angeforderte Formular D/RO 207 über Beschäftigungszeiten in Rumänien, widersprach einer Antragsgleichstellung und beantragte, die Feststellung der rumänischen Altersrente aufzuschieben. Mit Schreiben vom 29.2.2008 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu ihrer Absicht an, die gewährte Rente wegen des aus Rumänien möglichen Rentenbezuges um monatlich 78,86 Euro zu mindern. Diese Absicht setzte sie mit Bescheid vom 4.4.2008 um. Mit diesem Bescheid berechnete die Antragsgegnerin die Rente der Antragstellerin ab 1.3.2008 niedriger neu. Zur Begründung führte sie aus, die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche hätten sich geändert. Sie zog dabei einen Betrag von 78,86 Euro von der Bruttorente der Antragstellerin ab. Diesen Betrag errechnete sie, indem sie den einem durchgehend beschäftigten Durchschnittsverdiener in Rumänien pro Monat seiner Beschäftigung zustehenden Rentenbetrag – nach Angaben der Antragsgegnerin 0,87 neue rumänische Leu (rumL) – mit der Anzahl der von der Antragstellerin in Rumänien zurückgelegten Monaten – 304 – multiplizierte und das Ergebnis – 264,48 rumL – gemäß Art. 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO [EWG] 574/72) in Euro umrechnete. Der hiergegen am 9.4.2008 durch ihre Prozessbevollmächtigte eingelegte Widerspruch der Antragstellerin blieb im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.6.2008 ohne Erfolg. Am 9.7.2008 erhob die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Freiburg, die unter dem Aktenzeichen S 6 R 3380/08 geführt wird. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die Rente der Antragstellerin um einen fiktiven Rentenbezug zu mindern. Gleichzeitig mit Klageerhebung hat die Antragstellerin beantragt, zu beschließen: Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 08.07.2008 (gemeint ist: "vom 9.7.2008") zurückzuweisen. Sie hält den vorgenommenen Abzug für rechtmäßig und sieht keinen Anordnungsgrund. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin über die Antragstellerin verwiesen.
II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anfechtungsklage vom 9.7.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 hat nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar schreibt § 86a Abs. 1 SGG vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Dieser entfällt jedoch gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Kammer orientiert sich für die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b SGG, Rn. 12c). Hier ist ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin war nach summarischer Prüfung der Sache- und Rechtslage nicht berechtigt, den ursprünglichen Rentenbescheid vom 11.8.2006 im Bescheid vom 4.4.2008 abzuändern. Gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in dem tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die dem Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In bestimmten, in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fällen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Hier ist nach summarischer Prüfung eine wesentliche Änderung in diesem Sinne nicht eingetreten. Schon bei Erlass des ursprünglichen Rentenbescheides war das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005, BGBl. 2006 II, S. 164) in Kraft, das in seinem Art. 4 Abs. 2 eine Exportpflicht für rumänische Renten vorsah (vgl. a. Art. 25 Abs. 1 des genannten Abkommens). Seit dem Beitritt Rumäniens zu den Europäischen Gemeinschaften und zur Europäischen Union folgt diese Pflicht aus Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Träfe die Auffassung der Antragsgegnerin zu, wäre der ursprüngliche Rentenbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen. Da die Antragsgegnerin im Bescheid vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 aber kein Ermessen ausgeübt hat, kann die Aufhebung auch in § 45 SGB X keine Stütze finden. Zudem trägt § 31 FRG nach summarischer Prüfung eine solche Kürzung nicht. Nach dieser Vorschrift ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird, wenn dem Berechtigten nach dem FRG von einem Träger der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Aus diesem Wortlaut folgt, dass nur eine tatsächlich ausgezahlte Leistung aus dem Ausland die inländische Rente zum Ruhen bringen kann (ebenso Sozialgericht [SG] Landshut, 10.12.2007 – S 5 R 1053/07; SG Koblenz, 7.5.2008 – S 1 R 1232/07; SG Karlsruhe, 6.6.2008 – S 14 R 2196/08 ER; SG Karlsruhe, 11.6.2008 – S 8 R 2380/08 ER; SG Stuttgart,11.6.2008 – S 9 R 3794/08 ER; SG Frankfurt am Main, 11.6.2008 – S 6 R 311/08 ER; SG Stuttgart,18.6.2008 – S 17 R 3437/08 ER; SG Stuttgart,23.6.2008 – S 19 R 3505/08 ER; SG Stuttgart,1.7.2008 – S 21 R 3435/08 ER; SG Darmstadt, 3.7.2008 – S 2 R 254/08 ER; alle unveröffentlicht; SG Karlsruhe, 6.6.2008 – S 14 R 2196/08 ER bei juris). § 31 FRG wurde gerade zu dem Zweck eingeführt, eine rein fiktive Anrechnung einer Auslandsrente zu verhindern (ausführlich zur Entstehungsgeschichte insbesondere SG Koblenz, a. a. O. Vgl. auch die Ausführungen der dortigen Beklagten im Verfahren SG Aachen, 30.3.2007 – S 8 R 99/06, bei juris Rdnr. 12). Auch andere Vorschriften – § 46 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) in direkter oder analoger Anwendung, § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – tragen nach summarischer Prüfung eine Kürzung der Rente der Antragstellerin nicht. Insoweit schließt sich die Kammer insbesondere den überzeugenden Ausführungen des SG Koblenz in seinem Urteil vom 7.5.2008 an, die den Beteiligten bekannt sind. Da es sich um eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Nach Auffassung der Kammer ist diese Entscheidung auch nach Inkrafttreten von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG mit der Beschwerde anfechtbar. In der Hauptsache wäre gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Berufung zulässig, weil um laufende Leistungen für die gesamte Lebenszeit der Antragstellerin und damit für mehr als ein Jahr gestritten wird.
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