Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 10 RA 430/03 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RA 453/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 6. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zu-satzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Ingenieurschule für Maschinenbau L ... mit Urkunde vom 18. November 1977 die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung Maschi-neningenieur führen zu dürfen. Der Kläger war nach seinen Angaben und ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis im Drehmaschinenwerk ...von Novem-ber 1977 bis 31. Dezember 1980 als Disponent und vom 1. Januar 1981 bis 15. Juni 1984 als Abteilungsleiter Lehrproduktion beschäftigt. Sodann war er als Produktionsleiter zunächst vom 18. Juni 1984 bis 20. Juni 1986 beim VEB B ... Reifenwerk - Betriebsteil L ...- und vom 23. Juni 1986 bis 30. Juni 1990 beim VEB R ...-Verlag L ...be-schäftigt.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten von November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2002 ab, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Den Widerspruch vom 11. September 2002 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2003 zurück. Der Kläger habe zwar im Juni 1990 als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Jedoch handle es sich beim VEB R ...-Verlag L ... weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951.
Die am 3. April 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Der Kläger falle nicht unter den An-wendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versor-gungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen. Er sei nicht in einem Produkti-onsbetrieb, sondern im Dienstleistungsbereich tätig gewesen. Bei dem VEB R ...-Verlag L ... habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 15. Oktober 2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. November 2003 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass der VEB R ...-Verlag L ... als Produktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der techni-schen Intelligenz einzuordnen sei. Zu der vom Gericht angesprochenen Frage, ob der Klä-ger als Produktionsleiter die sachliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfülle, vertrat dieser die Auffassung, dass er als ausgebildeter Ingenieur unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB falle und nicht unter die Ermessensregelung von § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB. Er sei als Produktionsleiter ingenieurtechnisch tätig gewesen. Zudem habe bei ihm die Besonderheit bestanden, dass er der einzige Ingenieur im VEB R ...-Verlag L ... gewesen sei. Es müsse deshalb auf die Besonderheit des jeweiligen Betriebes abgestellt werden.
Der Kläger beantragt:
Es wird Beweis erhoben zu der Frage, welche Tätigkeit der Kläger als Produktionsleiter im VEB R ... L ... tatsächlich ausgeübt hat, durch die Vernehmung des ehemaligen Verlagsdirektors H ...G ...l und für den Fall, dass dieser verstorben sein sollte, durch die Verneh-mung seines damaligen Stellvertreters. Hilfsweise: Der Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2003 und der Bescheid vom 22. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zei-ten vom 1. November 1977 bis 30. Juli 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung vertritt sie die Auffassung, dass der VEB R ...-Verlag L ... bereits kein volkseigener Betrieb gewesen sei sowie nicht schwerpunktmäßig produziert habe. Zur sachlichen Voraussetzung vertritt sie die Auffassung, dass durch § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB nur die Personen erfasst gewesen seien, die nicht berechtigt gewesen seien, den Titel Ingenieur oder Techniker zu führen. Eine allgemeine Funktionsbezeichnung, wie z.B. Abteilungsleiter, lasse noch keine Rückschlüsse auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu. Sie gebe lediglich Auskunft über die entspre-chende Leitungsebene innerhalb eines bestimmten Verantwortungsbereiches.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwart-schaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vor-merkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]) erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die zwischen den Beteiligten streitige betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Denn der Kläger erfüllt nicht die vom Bundessozialgericht geforderte sachliche Voraussetzung.
In § 1 Abs. 1 der 2. DB werden zwei Personengruppen unterschieden: Die in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB genannte (z.B. Ingenieure, Konstrukteure und Architekten) war ob-ligatorisch in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen. Die Einbeziehung der unter § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB bezeichneten Personengruppe, zu der auch die Produktionsleiter gehörten, setzte einen Antrag des Werkdirektors und eine Entscheidung durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wurden alle Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13). Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass sämtliche in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB aufgeführte Personengruppen, mithin auch Produktionsleiter, keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz haben.
Die Formulierung "Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden" in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB erfasst nicht nur Beschäftigte, die nicht berechtigt waren, den Titel eines Ingenieurs oder Technikers zu führen, sondern sämtliche Personen mit verwal-tungstechnischen Funktionen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelungen des Zusatzversorgungssystems ergibt sich, dass die in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Personengruppen am Produktionsprozess beteiligt sein mussten, um einen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft zu haben
Im Wortlaut von § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB wird sodann zwischen Personen, "die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden" und Personen, die "durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluß auf den Produktionsprozeß ausüben", unterschieden. Der Normgeber der Zweiten Durchführungsbestimmung hat also zwischen Personen mit ingenieurtechnischen und verwaltungstechnischen Funktionen unterschieden.
Für diese Auslegung spricht auch die Behandlung der Werkdirektoren in der Zweiten Durchführungsbestimmung. Werkdirektoren hatten nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der 2. DB einen obligatorischen Anspruch auf die Zusatzversorgung. Da es keine Beschränkung auf Werkdirektoren, die nicht den Titel Ingenieur oder Techniker hatten, gab, folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Normgeber sich veranlasst sah, auch Werkdirektoren, die den Titel Ingenieur oder Techniker führen durften, ausdrücklich in den Anwendungsbe-reich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz einzubeziehen.
Ein gegenteiliges Ergebnis kann nicht aus dem Zusatz "die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produkti-onsprozeß ausüben" am Ende von § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB hergeleitet werden. Dieser Zusatz bezieht sich nur auf die unmittelbar vorhergehenden Worte "andere Spezia-listen" und nicht auf die eingangs genannten "anderen Personen". Denn diese "anderen Personen" sind gerade durch ihre verwaltungstechnischen Funktionen, mithin durch ihren leitenden Einfluss auf die Abläufe und Tätigkeiten im Betrieb, und nicht durch den Ein-fluss auf den Produktionsprozess gekennzeichnet.
b) Diese aus dem Wortlaut und der Systematik hergeleitete Auslegung wird durch die historische Auslegung gestützt.
Zwar sind die Normsetzungsmaterialien zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 und zur Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 für die vorliegende Rechtsfrage nicht ergiebig. Betreffend die 26. Sitzung der Regierung der DDR am 24. Mai 1951 hat das Bundesarchiv zum einen den Entwurf für das Kommunique des Politbüros der SED über die Ver-besserung der Lage der Intelligenz vom 23. April 1951 für die Sitzung am 25. April 1951 übersandt. Gegenstand waren Fragen der außertariflichen Entlohnung in Verbindung mit Einzelverträgen und der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass es kein Geheimnis sei, "dass die westdeutsche Protektoratsregierung im Auftrage der anglo-amerikanischen Kriegsbrandstifter dazu übergegangen ist, Wissenschaftler und Ingenieure unserer Deutschen Demokratischen Republik aus ihrer friedlichen Arbeit abzuwerben, um sie dem amerikanischen Krieg dienstbar zu machen." Das Politbüro kritisierte die mangelhafte Durchführung der einschlägigen Verordnungen und forderte unter anderem die Regierung auf, eine Durchführungsverordnung für die zusätzliche Altersversor-gung zu erlassen und die Schaffung ähnlicher Bestimmungen für die übrigen Angehörigen der geistigen Berufe zu prüfen. Die Begründung zur (Dritten) Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 enthält Ausführungen zur bisherigen Entwicklung und dem Sachstand sowie Auftrage der Regierung der DDR unter anderem an die Minister für Arbeit und der Finanzen sowie die zu beteiligenden Fachminister, die Leiter der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe der Industrie, des Eisenbahn- und Bauwesens, die Staatliche Plankommission sowie den Förderausschuss für die deutsche Intelligenz. Beide Dokumente enthalten keine Ausführungen zur Frage, welcher Personenkreis konkret der technischen Intelligenz zugerechnet wird, und zu einer etwaigen differenzierten Behandlung von verschiedenen Gruppen der technischen Intelligenz.
Jedoch entspricht die oben dargestellte Auslegung dem Ansatz der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 26. September 1950 (GBl. Nr. 111 S. 1043; im Folgenden: 1. DB). Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörten nach § 1 Satz 1 der 1. DB: "Ingenieure, Chemiker und Techniker, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluß auf die Herstellungsvorgänge nehmen, sowie konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten." Neben dieser Regelung für obligatorisch Begünstigte enthielt § 1 Satz 2 der 1. DB folgende Ermessensregelung: " Die Leiter industrieller Ferti-gungsbetriebe und der Vereinigungen volkseigener Betriebe können, sofern die vorgenann-ten Voraussetzungen auf sie zutreffen, in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezo-gen werden." Diese Zweiteilung von obligatorischer und fakultativer Einbeziehung einer-seits sowie die Unterscheidung von ingenieurtechnischer und verwaltungstechnischer Tä-tigkeit andererseits wurde in der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 fortgeführt und detaillierter ausgestaltet.
c) Eine Stütze findet diese Auslegung in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 Nr. 1 S. 1, geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 13. Oktober 1982 [GBl. I Nr. 37 S. 616]). Sie kennt ebenfalls die Unterscheidung.
Zwar wurden nach Nummer 1 Position 41 der Rahmenrichtlinie Fachdirektoren - und damit auch das nachgeordnete Leitungspersonal - nicht dem Büro des Direktors (Leiters) des Betriebes, sondern den jeweiligen Arbeitsbereichen zugeordnet. Allerdings sieht die Ra-henrichtlinie nicht nur in Nummer 1 die Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsberei-chen vor, sondern in Nummer 2 die Zuordnung der Beschäftigten im jeweiligen Arbeitsbereich zu einer der folgenden Tätigkeitshauptgruppen: (10) Produktionspersonal, (11) Pro-duktionsarbeiter, (12) Ingenieurtechnisches Personal, (20) Produktionsvorbereitendes Personal, (30) Leitungs- und Verwaltungspersonal, (50) Betreuungspersonal, (60) Pädagogisches Personal und (90) Übriges Personal. Nach Absatz 3 Satz 2 der Erläuterung zur Grup-pe 10 (einschließlich 11 und 12) gehören das Leitungs- und Verwaltungspersonal in den produzierenden Bereichen nicht zum Produktionspersonal. Eine entsprechende Regelung findet sich in Absatz 4 der Erläuterung zu Gruppe 20. Das Leitungspersonal wird im ersten Spiegelstrich der Erläuterung zur Gruppe 30 als "Werktätige zur Leitung (Anleitung, Ent-scheidung, Organisation, Koordinierung, Kontrolle) politischer, technisch-ökonomischer und sozialer Prozesse eines bestimmten Verantwortungsbereiches" definiert.
d) Ein weiteres Indiz dafür, dass im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz bewusst zwischen ingenieurtechnischen und verwaltungstechnischen Funktionen unter-schieden worden ist, ist die Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 488). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Durchführungsbestimmung gehörten zur technischen Intelligenz " Ingenieure, Kon-strukteure, Techniker, Chemiker, Werkleiter, Leiter großer Werkabteilungen, hervorragen-de Wirtschaftler, Leiter von Laboratorien, Leiter von Arbeitsvorbereitungsabteilungen in größeren Betrieben, Bauingenieure, Bautechniker, Statiker und Bauleiter von großen Baustellen." Diese Durchführungsbestimmung sah im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 der 2. DB keine Unterscheidung zwischen Personen mit ingenieurtechnischen und mit verwaltungstechnischen Funktionen vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der unterschied-lichen Ausgestaltung und Textfassung der beiden Durchführungsbestimmungen, die am selben Tag, dem 24. Mai 1951, von der Regierung der DDR erlassen wurden, um ein Re-daktionsversehen handelt. Vielmehr lässt sich der Unterschied zwischen beiden Durchführungsbestimmungen dadurch erklären, dass die Regierung der DDR unterschiedliche Ansätze zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der technischen Intelligenz verfolgte. Zum einen sollten Anreize kurzfristig bei der Entlohnung, zum anderen langfristig bei der Altersversorgung gesetzt werden. Beide Ansätze müssen sich in ihrer Ausgestaltung nicht zwangsläufig decken. Es kann dahingestellt bleiben, ob beide Ansätze und die maßgeblichen Regelwerke aufeinander abgestimmt waren. Denn es besteht für die bundesdeutschen Gerichte keine Rechtsgrundlage, diese Regelungen, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands nicht bundesdeutsches Recht geworden sind, zu korrigieren.
e) Die Unterscheidung von Ingenieuren, die ingenieurtechnisch tätig waren, und solchen, die zwar eine ihrer Qualifikation adäquate Tätigkeit ausgeübt haben, die aber nicht mehr unmittelbar mit dem Produktionsprozess verbunden war, fand ihre Parallele in der betrieb-lichen Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Versorgungsanwartschaft. Dort wurde zwischen volkseigenen Produktionsbetrieben und solchen volkseigenen Betrieben unter-schieden, die zwar für die Produktion notwenig waren, denen aber die Produktion nicht das Gepräge verliehen hat. Erstere werden von § 1 Abs. 1 der 2. DB erfasst; letztere sind, wie zum Beispiel die Konstruktionsbüros, in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt.
f) Die Benennung von stellvertretenden Direktoren, Abteilungsleitern und Produktionslei-tern in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB sind als gesetzlich festgelegte Regelbeispiele von "Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden" formuliert. Der Normgeber ordnete Personen mit diesen Funktionen typisierend dem verwaltungstechnischen Bereich zu.
Diese typisierende Zuordnung entspricht auch dem allgemeinen Sprachverständnis in der DDR. So wird sowohl im Lexikon des Arbeitsrechts (Berlin 1972) als auch im Lexikon Arbeitsrecht von A bis Z (Berlin 1983 sowie 2. Aufl., Berlin 1987) unter dem Stichwort "Abteilungsleiter" auf das Stichwort "leitender Mitarbeiter" verwiesen. Im Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales - (Berlin 1982) wird unter dem Stichwort "Leiter" ausgeführt, er sei "Werktätiger, der im Leitungsbereich einer Organisationseinheit - z.B. Betrieb, Kombinat, Universität, Fachschule, Krankenhaus, Staatsorgan - tätig ist und Lei-tungsfunktionen ausübt (leitender Mitarbeiter, leitender Kader, Leitungskader)." Leiter sei "jede Person, die anderen vorgesetzt ist - Brigadier, Meister, Abt.-leiter, Direktor, Minister -, diesen Aufgaben übertragen und Weisungen erteilen darf,". Im Organigramm unter dem Stichwort "Leitungspyramide" wird der hierarchische Aufbau - von oben nach unten - wie folgt dargestellt: Direktor - Bereichsleiter - Abteilungsleiter - Sektoren-/Gruppenleiter.
Die nicht an den Umständen des Einzelfalles orientierte Normanwendung ist auch bei anderen Tatbestandsmerkmalen der Zweiten Durchführungsbestimmung üblich. So wird beim Begriff "Ingenieur", d.h. bei der persönlichen Voraussetzung; darauf abgestellt, ob die betreffende Person berechtigt war, den Titel "Ingenieur" zu führen, und nicht darauf, ob sie als Ingenieur tätig war (BSG, Urteil vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 77). Hinsichtlich des Begriffs "volkseigener Betrieb" wird auf die Rechtsform und die Rechtsgrundlage - einschließlich der Bezeichnung des Betriebes sowie dessen Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft - (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61) abgestellt und nicht darauf, wie die Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb gestaltet waren.
Auf Grund der abstrakten Zuordnung des Produktionsleiters in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB zum verwaltungstechnischen Bereich bedarf es keiner Ermittlungen, welche Aufgaben die genannten Personen tatsächlich ausgeübt haben. Dem Beweisantrag des Klägers war deshalb nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zu-satzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Ingenieurschule für Maschinenbau L ... mit Urkunde vom 18. November 1977 die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung Maschi-neningenieur führen zu dürfen. Der Kläger war nach seinen Angaben und ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis im Drehmaschinenwerk ...von Novem-ber 1977 bis 31. Dezember 1980 als Disponent und vom 1. Januar 1981 bis 15. Juni 1984 als Abteilungsleiter Lehrproduktion beschäftigt. Sodann war er als Produktionsleiter zunächst vom 18. Juni 1984 bis 20. Juni 1986 beim VEB B ... Reifenwerk - Betriebsteil L ...- und vom 23. Juni 1986 bis 30. Juni 1990 beim VEB R ...-Verlag L ...be-schäftigt.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten von November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2002 ab, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Den Widerspruch vom 11. September 2002 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2003 zurück. Der Kläger habe zwar im Juni 1990 als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Jedoch handle es sich beim VEB R ...-Verlag L ... weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951.
Die am 3. April 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Der Kläger falle nicht unter den An-wendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versor-gungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen. Er sei nicht in einem Produkti-onsbetrieb, sondern im Dienstleistungsbereich tätig gewesen. Bei dem VEB R ...-Verlag L ... habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 15. Oktober 2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. November 2003 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass der VEB R ...-Verlag L ... als Produktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der techni-schen Intelligenz einzuordnen sei. Zu der vom Gericht angesprochenen Frage, ob der Klä-ger als Produktionsleiter die sachliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfülle, vertrat dieser die Auffassung, dass er als ausgebildeter Ingenieur unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB falle und nicht unter die Ermessensregelung von § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB. Er sei als Produktionsleiter ingenieurtechnisch tätig gewesen. Zudem habe bei ihm die Besonderheit bestanden, dass er der einzige Ingenieur im VEB R ...-Verlag L ... gewesen sei. Es müsse deshalb auf die Besonderheit des jeweiligen Betriebes abgestellt werden.
Der Kläger beantragt:
Es wird Beweis erhoben zu der Frage, welche Tätigkeit der Kläger als Produktionsleiter im VEB R ... L ... tatsächlich ausgeübt hat, durch die Vernehmung des ehemaligen Verlagsdirektors H ...G ...l und für den Fall, dass dieser verstorben sein sollte, durch die Verneh-mung seines damaligen Stellvertreters. Hilfsweise: Der Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2003 und der Bescheid vom 22. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zei-ten vom 1. November 1977 bis 30. Juli 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung vertritt sie die Auffassung, dass der VEB R ...-Verlag L ... bereits kein volkseigener Betrieb gewesen sei sowie nicht schwerpunktmäßig produziert habe. Zur sachlichen Voraussetzung vertritt sie die Auffassung, dass durch § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB nur die Personen erfasst gewesen seien, die nicht berechtigt gewesen seien, den Titel Ingenieur oder Techniker zu führen. Eine allgemeine Funktionsbezeichnung, wie z.B. Abteilungsleiter, lasse noch keine Rückschlüsse auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu. Sie gebe lediglich Auskunft über die entspre-chende Leitungsebene innerhalb eines bestimmten Verantwortungsbereiches.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwart-schaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vor-merkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]) erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die zwischen den Beteiligten streitige betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Denn der Kläger erfüllt nicht die vom Bundessozialgericht geforderte sachliche Voraussetzung.
In § 1 Abs. 1 der 2. DB werden zwei Personengruppen unterschieden: Die in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB genannte (z.B. Ingenieure, Konstrukteure und Architekten) war ob-ligatorisch in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen. Die Einbeziehung der unter § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB bezeichneten Personengruppe, zu der auch die Produktionsleiter gehörten, setzte einen Antrag des Werkdirektors und eine Entscheidung durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wurden alle Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13). Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass sämtliche in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB aufgeführte Personengruppen, mithin auch Produktionsleiter, keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz haben.
Die Formulierung "Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden" in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB erfasst nicht nur Beschäftigte, die nicht berechtigt waren, den Titel eines Ingenieurs oder Technikers zu führen, sondern sämtliche Personen mit verwal-tungstechnischen Funktionen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelungen des Zusatzversorgungssystems ergibt sich, dass die in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Personengruppen am Produktionsprozess beteiligt sein mussten, um einen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft zu haben
Im Wortlaut von § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB wird sodann zwischen Personen, "die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden" und Personen, die "durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluß auf den Produktionsprozeß ausüben", unterschieden. Der Normgeber der Zweiten Durchführungsbestimmung hat also zwischen Personen mit ingenieurtechnischen und verwaltungstechnischen Funktionen unterschieden.
Für diese Auslegung spricht auch die Behandlung der Werkdirektoren in der Zweiten Durchführungsbestimmung. Werkdirektoren hatten nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der 2. DB einen obligatorischen Anspruch auf die Zusatzversorgung. Da es keine Beschränkung auf Werkdirektoren, die nicht den Titel Ingenieur oder Techniker hatten, gab, folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Normgeber sich veranlasst sah, auch Werkdirektoren, die den Titel Ingenieur oder Techniker führen durften, ausdrücklich in den Anwendungsbe-reich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz einzubeziehen.
Ein gegenteiliges Ergebnis kann nicht aus dem Zusatz "die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produkti-onsprozeß ausüben" am Ende von § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB hergeleitet werden. Dieser Zusatz bezieht sich nur auf die unmittelbar vorhergehenden Worte "andere Spezia-listen" und nicht auf die eingangs genannten "anderen Personen". Denn diese "anderen Personen" sind gerade durch ihre verwaltungstechnischen Funktionen, mithin durch ihren leitenden Einfluss auf die Abläufe und Tätigkeiten im Betrieb, und nicht durch den Ein-fluss auf den Produktionsprozess gekennzeichnet.
b) Diese aus dem Wortlaut und der Systematik hergeleitete Auslegung wird durch die historische Auslegung gestützt.
Zwar sind die Normsetzungsmaterialien zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 und zur Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 für die vorliegende Rechtsfrage nicht ergiebig. Betreffend die 26. Sitzung der Regierung der DDR am 24. Mai 1951 hat das Bundesarchiv zum einen den Entwurf für das Kommunique des Politbüros der SED über die Ver-besserung der Lage der Intelligenz vom 23. April 1951 für die Sitzung am 25. April 1951 übersandt. Gegenstand waren Fragen der außertariflichen Entlohnung in Verbindung mit Einzelverträgen und der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass es kein Geheimnis sei, "dass die westdeutsche Protektoratsregierung im Auftrage der anglo-amerikanischen Kriegsbrandstifter dazu übergegangen ist, Wissenschaftler und Ingenieure unserer Deutschen Demokratischen Republik aus ihrer friedlichen Arbeit abzuwerben, um sie dem amerikanischen Krieg dienstbar zu machen." Das Politbüro kritisierte die mangelhafte Durchführung der einschlägigen Verordnungen und forderte unter anderem die Regierung auf, eine Durchführungsverordnung für die zusätzliche Altersversor-gung zu erlassen und die Schaffung ähnlicher Bestimmungen für die übrigen Angehörigen der geistigen Berufe zu prüfen. Die Begründung zur (Dritten) Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 enthält Ausführungen zur bisherigen Entwicklung und dem Sachstand sowie Auftrage der Regierung der DDR unter anderem an die Minister für Arbeit und der Finanzen sowie die zu beteiligenden Fachminister, die Leiter der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe der Industrie, des Eisenbahn- und Bauwesens, die Staatliche Plankommission sowie den Förderausschuss für die deutsche Intelligenz. Beide Dokumente enthalten keine Ausführungen zur Frage, welcher Personenkreis konkret der technischen Intelligenz zugerechnet wird, und zu einer etwaigen differenzierten Behandlung von verschiedenen Gruppen der technischen Intelligenz.
Jedoch entspricht die oben dargestellte Auslegung dem Ansatz der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 26. September 1950 (GBl. Nr. 111 S. 1043; im Folgenden: 1. DB). Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörten nach § 1 Satz 1 der 1. DB: "Ingenieure, Chemiker und Techniker, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluß auf die Herstellungsvorgänge nehmen, sowie konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten." Neben dieser Regelung für obligatorisch Begünstigte enthielt § 1 Satz 2 der 1. DB folgende Ermessensregelung: " Die Leiter industrieller Ferti-gungsbetriebe und der Vereinigungen volkseigener Betriebe können, sofern die vorgenann-ten Voraussetzungen auf sie zutreffen, in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezo-gen werden." Diese Zweiteilung von obligatorischer und fakultativer Einbeziehung einer-seits sowie die Unterscheidung von ingenieurtechnischer und verwaltungstechnischer Tä-tigkeit andererseits wurde in der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 fortgeführt und detaillierter ausgestaltet.
c) Eine Stütze findet diese Auslegung in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 Nr. 1 S. 1, geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 13. Oktober 1982 [GBl. I Nr. 37 S. 616]). Sie kennt ebenfalls die Unterscheidung.
Zwar wurden nach Nummer 1 Position 41 der Rahmenrichtlinie Fachdirektoren - und damit auch das nachgeordnete Leitungspersonal - nicht dem Büro des Direktors (Leiters) des Betriebes, sondern den jeweiligen Arbeitsbereichen zugeordnet. Allerdings sieht die Ra-henrichtlinie nicht nur in Nummer 1 die Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsberei-chen vor, sondern in Nummer 2 die Zuordnung der Beschäftigten im jeweiligen Arbeitsbereich zu einer der folgenden Tätigkeitshauptgruppen: (10) Produktionspersonal, (11) Pro-duktionsarbeiter, (12) Ingenieurtechnisches Personal, (20) Produktionsvorbereitendes Personal, (30) Leitungs- und Verwaltungspersonal, (50) Betreuungspersonal, (60) Pädagogisches Personal und (90) Übriges Personal. Nach Absatz 3 Satz 2 der Erläuterung zur Grup-pe 10 (einschließlich 11 und 12) gehören das Leitungs- und Verwaltungspersonal in den produzierenden Bereichen nicht zum Produktionspersonal. Eine entsprechende Regelung findet sich in Absatz 4 der Erläuterung zu Gruppe 20. Das Leitungspersonal wird im ersten Spiegelstrich der Erläuterung zur Gruppe 30 als "Werktätige zur Leitung (Anleitung, Ent-scheidung, Organisation, Koordinierung, Kontrolle) politischer, technisch-ökonomischer und sozialer Prozesse eines bestimmten Verantwortungsbereiches" definiert.
d) Ein weiteres Indiz dafür, dass im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz bewusst zwischen ingenieurtechnischen und verwaltungstechnischen Funktionen unter-schieden worden ist, ist die Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 488). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Durchführungsbestimmung gehörten zur technischen Intelligenz " Ingenieure, Kon-strukteure, Techniker, Chemiker, Werkleiter, Leiter großer Werkabteilungen, hervorragen-de Wirtschaftler, Leiter von Laboratorien, Leiter von Arbeitsvorbereitungsabteilungen in größeren Betrieben, Bauingenieure, Bautechniker, Statiker und Bauleiter von großen Baustellen." Diese Durchführungsbestimmung sah im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 der 2. DB keine Unterscheidung zwischen Personen mit ingenieurtechnischen und mit verwaltungstechnischen Funktionen vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der unterschied-lichen Ausgestaltung und Textfassung der beiden Durchführungsbestimmungen, die am selben Tag, dem 24. Mai 1951, von der Regierung der DDR erlassen wurden, um ein Re-daktionsversehen handelt. Vielmehr lässt sich der Unterschied zwischen beiden Durchführungsbestimmungen dadurch erklären, dass die Regierung der DDR unterschiedliche Ansätze zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der technischen Intelligenz verfolgte. Zum einen sollten Anreize kurzfristig bei der Entlohnung, zum anderen langfristig bei der Altersversorgung gesetzt werden. Beide Ansätze müssen sich in ihrer Ausgestaltung nicht zwangsläufig decken. Es kann dahingestellt bleiben, ob beide Ansätze und die maßgeblichen Regelwerke aufeinander abgestimmt waren. Denn es besteht für die bundesdeutschen Gerichte keine Rechtsgrundlage, diese Regelungen, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands nicht bundesdeutsches Recht geworden sind, zu korrigieren.
e) Die Unterscheidung von Ingenieuren, die ingenieurtechnisch tätig waren, und solchen, die zwar eine ihrer Qualifikation adäquate Tätigkeit ausgeübt haben, die aber nicht mehr unmittelbar mit dem Produktionsprozess verbunden war, fand ihre Parallele in der betrieb-lichen Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Versorgungsanwartschaft. Dort wurde zwischen volkseigenen Produktionsbetrieben und solchen volkseigenen Betrieben unter-schieden, die zwar für die Produktion notwenig waren, denen aber die Produktion nicht das Gepräge verliehen hat. Erstere werden von § 1 Abs. 1 der 2. DB erfasst; letztere sind, wie zum Beispiel die Konstruktionsbüros, in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt.
f) Die Benennung von stellvertretenden Direktoren, Abteilungsleitern und Produktionslei-tern in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB sind als gesetzlich festgelegte Regelbeispiele von "Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden" formuliert. Der Normgeber ordnete Personen mit diesen Funktionen typisierend dem verwaltungstechnischen Bereich zu.
Diese typisierende Zuordnung entspricht auch dem allgemeinen Sprachverständnis in der DDR. So wird sowohl im Lexikon des Arbeitsrechts (Berlin 1972) als auch im Lexikon Arbeitsrecht von A bis Z (Berlin 1983 sowie 2. Aufl., Berlin 1987) unter dem Stichwort "Abteilungsleiter" auf das Stichwort "leitender Mitarbeiter" verwiesen. Im Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales - (Berlin 1982) wird unter dem Stichwort "Leiter" ausgeführt, er sei "Werktätiger, der im Leitungsbereich einer Organisationseinheit - z.B. Betrieb, Kombinat, Universität, Fachschule, Krankenhaus, Staatsorgan - tätig ist und Lei-tungsfunktionen ausübt (leitender Mitarbeiter, leitender Kader, Leitungskader)." Leiter sei "jede Person, die anderen vorgesetzt ist - Brigadier, Meister, Abt.-leiter, Direktor, Minister -, diesen Aufgaben übertragen und Weisungen erteilen darf,". Im Organigramm unter dem Stichwort "Leitungspyramide" wird der hierarchische Aufbau - von oben nach unten - wie folgt dargestellt: Direktor - Bereichsleiter - Abteilungsleiter - Sektoren-/Gruppenleiter.
Die nicht an den Umständen des Einzelfalles orientierte Normanwendung ist auch bei anderen Tatbestandsmerkmalen der Zweiten Durchführungsbestimmung üblich. So wird beim Begriff "Ingenieur", d.h. bei der persönlichen Voraussetzung; darauf abgestellt, ob die betreffende Person berechtigt war, den Titel "Ingenieur" zu führen, und nicht darauf, ob sie als Ingenieur tätig war (BSG, Urteil vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 77). Hinsichtlich des Begriffs "volkseigener Betrieb" wird auf die Rechtsform und die Rechtsgrundlage - einschließlich der Bezeichnung des Betriebes sowie dessen Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft - (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61) abgestellt und nicht darauf, wie die Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb gestaltet waren.
Auf Grund der abstrakten Zuordnung des Produktionsleiters in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB zum verwaltungstechnischen Bereich bedarf es keiner Ermittlungen, welche Aufgaben die genannten Personen tatsächlich ausgeübt haben. Dem Beweisantrag des Klägers war deshalb nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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