Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 404/07 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 187/07 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden.
2. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Feststellung begehrt wird, dass die Antragstellerin nicht aus der mit dem Antragsgegner abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 15 SGB II verpflichtet ist.
3. Eine Arbeitsgemeinschaft oder optierende Kommune hat keinen Erfüllungsanspruch aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II.
2. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Feststellung begehrt wird, dass die Antragstellerin nicht aus der mit dem Antragsgegner abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 15 SGB II verpflichtet ist.
3. Eine Arbeitsgemeinschaft oder optierende Kommune hat keinen Erfüllungsanspruch aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch für das Be-schwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, mit dem begehrt wird festzustellen, dass die Antragstellerin aus der mit dem Antragsgegner am 11. Januar 2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht verpflichtet ist, als unzulässig abgelehnt.
1. Der Antrag ist allerdings nicht, wie der Antragsgegner im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen hat, bereits deshalb unzulässig, weil ein Antrag auf Feststellung nicht Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sein könne. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend.
Da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht vorliegen, kann der begehrte vorläufige gerichtliche Rechtschutz nur im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG gewährt werden. Für die Frage, wie etwaiger vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ist auf das in Betracht kommende Hauptsacheverfahren und den dort möglichen Entscheidungsrahmen abzustellen. Das Gericht kann allerdings durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als der Antragsteller mit einer Hauptsacheklage erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [14. Aufl., 2005], § 123 Rdnr. 11, m.w.N.)
Im Hauptsacheverfahren ist die Feststellungsklage nach § 55 SGG die statthafte Klageart. Die Antragstellerin macht nicht nur geltend, dass die Eingliederungsvereinbarung, die auf § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beruht, anfechtbar sei, sondern sie vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass die Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Sie führt diesbezüglich unter anderem aus, dass mit ihr eine Eingliederungsvereinbarung überhaupt nicht hätte abge-schlossen werden dürfen. Denn sie nehme keine Leistungen nach dem SGB II in Anspruch, sondern beziehe eine Erziehungsrente nach § 47 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Auch bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Partner, der Leistungen nach dem SGB II beziehe. Zwar lebe sie zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner und dessen minderjährigem Kind. Da aber ihr Einkommen und das ihrer beiden Kinder ausreiche, um den Bedarf dieser drei Personen zu decken, würde sie nicht der Bedarfsgemeinschaft ihres Partners angehören. Ob diese sowie die weiteren von der Antragstellerin gegen die Eingliederungsvereinbarung vorgetragenen Einwände durchgreifen, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Denn die Einwände sind im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage zu prüfen. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich, dass die Antragstellerin im Kern behauptet, die Eingliederungsvereinbarung sei wegen Gesetzesverstoßes unwirksam, d.h. nichtig, im Sinne von § 58 des Zehnten Bu-ches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Die Frage aber, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig ist, kann unstreitig mit der Fest-stellungsklage geklärt werden (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [5. Aufl., 2005], § 58 Rdnr. 3, m.w.N.).
Dass aber im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auch vorläufige Feststellungen getroffen werden können, hat bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [347]; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 9, m.w.N.; eingehend hierzu: Vogg, NJW 1993, 1357 ff.).
2. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist aber unzulässig, weil der Antragstellerin hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung und muss bei jeder Rechtsverfolgung, d.h. jedem an ein Gericht adressierten Antrag, vorliegen. Demnach hat nur derjenige einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtschützwürdiges Interesse verfolgt. Das Gericht muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse (noch) vorliegt.
Ein solches schutzeswertes Interesse fehlt unter anderem dann, wenn Rechtsschutz in einer zu missbilligenden Weise oder zur Verfolgung von zu missbilligenden Zielen in Anspruch genommen wird (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichts-ordnung [15. Erg.-Lfg., Dezember 2007], Vorb § 40 Rdnr. 98 ff., m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rdnr. 52, m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ver-stößt. Eine Rechtsausübung ist unter anderem unzulässig, wenn sie mit früherem Verhalten in Widerspruch steht, auch wenn durch das frühere Verhalten kein schützenswertes Vertrauen anderer begründet wurde (vgl. Roth, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2 [4. Aufl., 2001], § 242 Rdnr. 454 ff., m.w.N.). Das Gericht lässt aus-drücklich offen, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesem Sinne eine missbräuchliche Rechtsverfolgung für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen werden kann, wenn ein Bürger zunächst eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II unterschreibt, sich danach aber nicht nur im Klagewege, sondern mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung wendet.
Denn der Antragstellerin fehlt auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedenfalls deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil offensichtlich kein Anordnungsgrund gegeben ist (vgl. hierzu: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 86b Rdnr. 26c).
Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl., 1998], Rdnr. 154 bis 156 m.w.N.; ähnlich Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Vorliegend ist es der Antragstellerin zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn ihr drohen, wenn sie ihren Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommen sollte, offensichtlich keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile.
Ein Absenkungsbescheid nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II, mit dem das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird, kann gegenüber der Antragstellerin nicht ergehen. Denn sie bezieht keine Leistungen nach dem SGB II; sie hat - nach Aktenlage - noch nicht einmal einen Antrag an den Antragsgegner auf irgend eine Leistung nach dem SGB II gestellt. Eine mittelbare Sanktion kann auch nicht im Leistungsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem Lebenspartner der Antragstellerin erfolgen. Denn der Gesetzgeber hat als Sanktion in § 31 SGB II lediglich die Leistungsabsenkung gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorgesehen. Hingegen ist weder eine Leistungsabsenkung gegenüber den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft noch gar eine Kürzung des der Leistungsbe-rechnung zugrunde zu legenden Bedarfs möglich (zur nicht vorhandenen Rechtsgrundlage für eine Bedarfskürzung beim Arbeitslosengeld II; SächsLSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - L 3 AS 69/07).
Die Antragstellerin muss auch keine Schadensersatzforderung des Antragsgegners aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II befürchten. Selbst wenn hypothetisch unterstellt würde, dass eine solche Forderung geltend gemacht würde, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erfolgsaussicht gegeben. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, wer nach Vollen-dung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfs-gemeinschaft leben (Nummer 1), oder die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Nummer 2), ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Die Antragstellerin hat aber nicht die Hilfebedürftigkeit ihres Lebenspartners "herbeigeführt", sondern würde sie - wenn überhaupt - allenfalls aufrechterhalten. Dies ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausreichend. Unabhängig davon ist fraglich, ob nicht ein wichtiger Grund, der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Ersatzanspruch ausschließt, darin zu sehen ist, dass die Antragstellerin eine bis zum 28. Februar 2017 bewilligte Erziehungsrente bezieht, deren Zahlbetrag zum 1. November 2004 immerhin auf 912,35 EUR festgesetzt worden ist. Zudem dürfte der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein.
Schließlich droht auch aus der Eingliederungsvereinbarung keine Schadensersatzforderung - die Wirksamkeit der Vereinbarung unterstellt. Denn unter Nummer 6 ist eine Schadensersatzpflicht beim Abbruch einer geförderten Bildungsmaßnahme entsprechend § 15 Abs. 3 SGB II enthalten. Eine solche Bildungsmaßnahme ist aber weder konkret in dem Pflichtenkatalog unter Nummer 2 der Vereinbarung enthalten noch hat die Antragstellerin eine solche Maßnahme aufgenommen.
Weitergehende Möglichkeiten, die Erfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung durch die Antragstellerin - unmittelbar oder mittelbar - zu erzwingen, hat der Antragsgegner nicht. Insbesondere hat er keinen Erfüllungsanspruch (vgl. Niewald, in: Mün-der, SGB II [2. Aufl., 2007], § 15 Rdnr. 55). Dies hat zur Folge, dass auch keine Mittel des Verwaltungszwanges, wie zum Beispiel Zwangsgeld, eingesetzt werden dürfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch für das Be-schwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, mit dem begehrt wird festzustellen, dass die Antragstellerin aus der mit dem Antragsgegner am 11. Januar 2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht verpflichtet ist, als unzulässig abgelehnt.
1. Der Antrag ist allerdings nicht, wie der Antragsgegner im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen hat, bereits deshalb unzulässig, weil ein Antrag auf Feststellung nicht Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sein könne. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend.
Da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht vorliegen, kann der begehrte vorläufige gerichtliche Rechtschutz nur im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG gewährt werden. Für die Frage, wie etwaiger vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ist auf das in Betracht kommende Hauptsacheverfahren und den dort möglichen Entscheidungsrahmen abzustellen. Das Gericht kann allerdings durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als der Antragsteller mit einer Hauptsacheklage erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [14. Aufl., 2005], § 123 Rdnr. 11, m.w.N.)
Im Hauptsacheverfahren ist die Feststellungsklage nach § 55 SGG die statthafte Klageart. Die Antragstellerin macht nicht nur geltend, dass die Eingliederungsvereinbarung, die auf § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beruht, anfechtbar sei, sondern sie vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass die Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Sie führt diesbezüglich unter anderem aus, dass mit ihr eine Eingliederungsvereinbarung überhaupt nicht hätte abge-schlossen werden dürfen. Denn sie nehme keine Leistungen nach dem SGB II in Anspruch, sondern beziehe eine Erziehungsrente nach § 47 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Auch bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Partner, der Leistungen nach dem SGB II beziehe. Zwar lebe sie zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner und dessen minderjährigem Kind. Da aber ihr Einkommen und das ihrer beiden Kinder ausreiche, um den Bedarf dieser drei Personen zu decken, würde sie nicht der Bedarfsgemeinschaft ihres Partners angehören. Ob diese sowie die weiteren von der Antragstellerin gegen die Eingliederungsvereinbarung vorgetragenen Einwände durchgreifen, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Denn die Einwände sind im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage zu prüfen. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich, dass die Antragstellerin im Kern behauptet, die Eingliederungsvereinbarung sei wegen Gesetzesverstoßes unwirksam, d.h. nichtig, im Sinne von § 58 des Zehnten Bu-ches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Die Frage aber, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig ist, kann unstreitig mit der Fest-stellungsklage geklärt werden (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [5. Aufl., 2005], § 58 Rdnr. 3, m.w.N.).
Dass aber im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auch vorläufige Feststellungen getroffen werden können, hat bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [347]; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 9, m.w.N.; eingehend hierzu: Vogg, NJW 1993, 1357 ff.).
2. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist aber unzulässig, weil der Antragstellerin hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung und muss bei jeder Rechtsverfolgung, d.h. jedem an ein Gericht adressierten Antrag, vorliegen. Demnach hat nur derjenige einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtschützwürdiges Interesse verfolgt. Das Gericht muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse (noch) vorliegt.
Ein solches schutzeswertes Interesse fehlt unter anderem dann, wenn Rechtsschutz in einer zu missbilligenden Weise oder zur Verfolgung von zu missbilligenden Zielen in Anspruch genommen wird (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichts-ordnung [15. Erg.-Lfg., Dezember 2007], Vorb § 40 Rdnr. 98 ff., m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rdnr. 52, m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ver-stößt. Eine Rechtsausübung ist unter anderem unzulässig, wenn sie mit früherem Verhalten in Widerspruch steht, auch wenn durch das frühere Verhalten kein schützenswertes Vertrauen anderer begründet wurde (vgl. Roth, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2 [4. Aufl., 2001], § 242 Rdnr. 454 ff., m.w.N.). Das Gericht lässt aus-drücklich offen, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesem Sinne eine missbräuchliche Rechtsverfolgung für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen werden kann, wenn ein Bürger zunächst eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II unterschreibt, sich danach aber nicht nur im Klagewege, sondern mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung wendet.
Denn der Antragstellerin fehlt auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedenfalls deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil offensichtlich kein Anordnungsgrund gegeben ist (vgl. hierzu: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 86b Rdnr. 26c).
Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl., 1998], Rdnr. 154 bis 156 m.w.N.; ähnlich Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Vorliegend ist es der Antragstellerin zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn ihr drohen, wenn sie ihren Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommen sollte, offensichtlich keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile.
Ein Absenkungsbescheid nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II, mit dem das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird, kann gegenüber der Antragstellerin nicht ergehen. Denn sie bezieht keine Leistungen nach dem SGB II; sie hat - nach Aktenlage - noch nicht einmal einen Antrag an den Antragsgegner auf irgend eine Leistung nach dem SGB II gestellt. Eine mittelbare Sanktion kann auch nicht im Leistungsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem Lebenspartner der Antragstellerin erfolgen. Denn der Gesetzgeber hat als Sanktion in § 31 SGB II lediglich die Leistungsabsenkung gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorgesehen. Hingegen ist weder eine Leistungsabsenkung gegenüber den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft noch gar eine Kürzung des der Leistungsbe-rechnung zugrunde zu legenden Bedarfs möglich (zur nicht vorhandenen Rechtsgrundlage für eine Bedarfskürzung beim Arbeitslosengeld II; SächsLSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - L 3 AS 69/07).
Die Antragstellerin muss auch keine Schadensersatzforderung des Antragsgegners aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II befürchten. Selbst wenn hypothetisch unterstellt würde, dass eine solche Forderung geltend gemacht würde, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erfolgsaussicht gegeben. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, wer nach Vollen-dung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfs-gemeinschaft leben (Nummer 1), oder die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Nummer 2), ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Die Antragstellerin hat aber nicht die Hilfebedürftigkeit ihres Lebenspartners "herbeigeführt", sondern würde sie - wenn überhaupt - allenfalls aufrechterhalten. Dies ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausreichend. Unabhängig davon ist fraglich, ob nicht ein wichtiger Grund, der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Ersatzanspruch ausschließt, darin zu sehen ist, dass die Antragstellerin eine bis zum 28. Februar 2017 bewilligte Erziehungsrente bezieht, deren Zahlbetrag zum 1. November 2004 immerhin auf 912,35 EUR festgesetzt worden ist. Zudem dürfte der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein.
Schließlich droht auch aus der Eingliederungsvereinbarung keine Schadensersatzforderung - die Wirksamkeit der Vereinbarung unterstellt. Denn unter Nummer 6 ist eine Schadensersatzpflicht beim Abbruch einer geförderten Bildungsmaßnahme entsprechend § 15 Abs. 3 SGB II enthalten. Eine solche Bildungsmaßnahme ist aber weder konkret in dem Pflichtenkatalog unter Nummer 2 der Vereinbarung enthalten noch hat die Antragstellerin eine solche Maßnahme aufgenommen.
Weitergehende Möglichkeiten, die Erfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung durch die Antragstellerin - unmittelbar oder mittelbar - zu erzwingen, hat der Antragsgegner nicht. Insbesondere hat er keinen Erfüllungsanspruch (vgl. Niewald, in: Mün-der, SGB II [2. Aufl., 2007], § 15 Rdnr. 55). Dies hat zur Folge, dass auch keine Mittel des Verwaltungszwanges, wie zum Beispiel Zwangsgeld, eingesetzt werden dürfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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