S 2 AS 270/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 270/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4905/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Auch darlehensweise Zuwendungen können grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellen. Wesentlicher Maßstab ist insoweit, ob und für welchen zeitlichen Rahmen eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung ausdrücklich festgelegt wurde. 2. Die Frage, ob Zuflüsse auf einem Konto als bereite Mittel zur Verfügung stehen, ist allein danach zu beantworten, ob faktisch auf die Mittel zugegriffen werden kann. 3. Zu den Voraussetzungen einer Zweckbestimmung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II.
1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Monate März und April 2006 mit der Begründung zugeflossenen Einkommens und die Rückforderung der in diesen beiden Monaten gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.360,94 EUR.

Die 1948 geborene Klägerin bezog seit Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Rahmen ihres ersten Leistungsantrages hatte die Klägerin umfassende Nachweise über ihre damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erbracht und in diesem Zusammenhang auch eine Auskunft der A.- Lebensversicherungs-AG über eine Lebensversicherung unter der Nr. vorgelegt, welcher zufolge sie zum 01.11.2004 Beiträge in Höhe von 13.921,57 EUR einbezahlt habe, der Rückkaufswert zu diesem Tage dagegen 14.284,00 EUR betrage. Trotz dieses Vermögens hatte der Beklagte der Klägerin daraufhin - zunächst für die Zeit von Januar bis März 2005 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 489,25 EUR - bewilligt. Diesen Betrag hatte der Beklagte errechnet unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft für ein Eigenheim in Höhe von 424,25 EUR sowie Einkünften in Form von Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR für die beiden bei der Klägerin lebenden volljährigen Kinder. Auf entsprechende Fortzahlungsanträge der Klägerin waren dieser auch weiterhin laufende Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden, und zwar unter anderem - für die hier streitigen Monate - mit Bescheid vom 22.09.2005 in Höhe von 498,32 EUR für den Monat März 2006 sowie mit Bescheid vom 29.03.2006 in Höhe von 470,32 EUR für den Monat April 2006.

Auch am 28.03.2007 stellte die Klägerin wieder Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin zunächst nicht bearbeitet, ein Weiterbewilligungsbescheid folglich nicht erlassen, Leistungen aber dennoch in bisheriger Höhe weiter ausbezahlt.

Anlässlich einer Aktenprüfung im Juli 2007 stellte der vertretungsweise zuständige Sachbearbeiter des Beklagten fest, dass kein Bewilligungsbescheid gefertigt und zudem möglicherweise bislang versehentlich Vermögen der Klägerin nicht berücksichtigt worden war. Unter dem 18.07.2007 schrieb er daraufhin die Klägerin an und forderte eine Auskunft über den aktuellen Rückkaufswert der Versicherung. Mit Schriftsatz vom 30.07.2007 legte die Klägerin eine entsprechende aktualisierte Auskunft der A.-Versicherung vor.

Der Beklagte hörte daraufhin die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.08.2007 an. Die Klägerin habe am 01.04.2007 ihre Vermögensfreigrenze von 9.450,00 EUR (58 Lebensjahre x 150,- EUR zuzüglich 750,- EUR) um mindestens 2.472,20 EUR überschritten. Sie habe bei der A.- Lebensversicherungs-AG eine Lebensversicherung angespart, die zum 01.07.2007 einen Rückkaufswert in Höhe von 13.303,40 EUR gehabt habe. Leistungen nach dem SGB II hätten ihr daher nicht zugestanden. Zwar habe die Klägerin noch Anspruch auf einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 362,25 EUR, nachdem ihr Sohn ausgezogen und Einkommen für diesen nicht mehr anrechenbar sei. Bezogen auf die Zeit von April bis August 2007 verbleibe jedoch noch eine Überzahlung in Höhe von 1.217,13 EUR, deren Rückforderung beabsichtigt sei.

Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass die Lebensversicherung nur noch in Höhe eines fiktiven Betrags von 2000 EUR in ihrem Vermögen stehe. Den weitaus größten Betrag habe sie anlässlich der Aufnahme von Darlehen bei Herrn C. M. in jeweils entsprechender Höhe abgetreten. Eine Rückzahlung sei ihr aus diesen Gründen heraus auch nicht möglich. Im Übrigen könne ihr unredliches Verhalten nicht vorgeworfen werden, denn sie habe stets korrekte Angaben gemacht. Zum Nachweis des Vortrags abgetretener Versicherungsleistungen hat die Klägerin Kopien dreier Vertragsurkunden vorgelegt. Nach dem Text des ersten dieser Verträge, welcher auf den 05.01.2005 datiert ist und jeweils eine Unterschrift des Herrn C. M. und der Klägerin selbst trägt, nahm die Klägerin zu diesem Tage "ein Darlehen in Höhe von 4.104,67 EUR" auf. Unter "2." des Textes war festgehalten, dass die Klägerin versuche, das Darlehen "so rasch wie möglich zu tilgen. Sollte diese Tilgung nicht möglich sein, wird das Darlehen spätestens bei Auszahlung der Lebensversicherung fällig." Unter "3." war schließlich vereinbart, dass die Klägerin "vorsorglich ( ...) als Sicherheit für das gewährte Darlehen den entsprechenden Betrag (Darlehensschuld) aus der A.-Lebensversicherung Nr. an den Darlehensgeber abtritt". Der Text des zweiten Vertrages beinhaltet eine "Änderung / Ergänzung zum Darlehensvertrag vom 05.01.2005", ausweislich dessen sich die "Darlehenssumme auf 5.540,47 EUR" erhöhe, die sonstigen Regelungen jedoch unverändert blieben. Dieser Ergänzungsvertrag ist auf den 06.01.2006 datiert und durch dieselben Personen erneut unterschrieben. Dem Text des dritten Vertrages zufolge stellte dieser eine weitere "Änderung / Ergänzung zum Darlehensvertrag vom 05.01.2005 und 06.01.2006" dar, ausweislich derer sich die Darlehenssumme auf 11.389,76 EUR erhöhe, die sonstigen Regelungen jedoch weiterhin unverändert blieben. Dieser Ergänzungsvertrag datiert vom 08.01.2007 und ist erneut durch die beiden besagten Personen unterschrieben.

Mit Bescheid vom 01.10.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihrem Antrag auf Leistungen vom 29.03.2007 könne nicht entsprochen werden. Das Vermögen der Klägerin überschreite die Vermögensfreigrenze um mindestens 2.472,20 EUR. Die Klägerin habe daher ab April 2007 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr gehabt.

Einen Erstattungsbescheid erließ der Beklagte im Zusammenhang mit dem Ablehnungsbescheid nicht. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin am 10.10.2007 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2007 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Bestätigung der A. über die bestehende Abtretung der Lebensversicherung und Nachweise des Zuflusses aus dem Darlehen durch Vorlage lückenloser Kontoauszüge zu erbringen. Der Klägerin werde insoweit eine Frist bis zum 31.10.2007 gesetzt. Lägen die eingeforderten Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, könne das Darlehen nicht vermögensmindernd anerkannt werden, da die Abtretung nicht nachgewiesen sei. Ebenso würden alle Zahlungseingänge aus dem Darlehen, deren Verwendungen nicht belegt seien, als Einkommen angerechnet, und hierdurch bedingte Überzahlungen zurückgefordert.

Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass das Darlehen nur dadurch gegenüber Herrn M. gesichert sei, dass sie selbst ihm die Unterlagen der Lebensversicherung ausgehändigt habe; eine förmliche Abtretung auch der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber habe nicht stattgefunden. Die Klägerin legte zudem Unterlagen zum Konto des Herrn C. M. vor. Aus diesen ergaben sich unter anderem zwei Überweisungen auf das Konto der Klägerin - erfolgt in den Monaten März und April 2006 - in Höhe von jeweils 2000,- EUR.

Mit Bescheid vom 03.11.2007 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, der Bewilligungsbescheid vom 22.09.2005 werde insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für den Monat März 2006 nur noch 0,00 EUR betrage. Durch die Anrechnung einer zweckungebundenen Einnahme von 2.000,00 EUR in Form einer Überweisung durch Herrn M. habe der Klägerin im März 2006 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zugestanden. Dadurch sei eine Überzahlung in Höhe von 680,47 EUR entstanden (bestehend aus dem bezogenen Arbeitslosengeld II sowie für die Klägerin entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 210,15 EUR). Die zu Unrecht erbrachten Leistungen würden gemäß § 50 SGB X zurückgefordert. Sie erhalte insoweit noch einen gesonderten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Mit Bescheid vom 04.11.2007 hob der Beklagte auch den Bescheid vom 29.03.2006 insoweit auf, als die Klägerin infolge Eingangs eines Überweisungsbetrags auf ihrem Konto für den Monat April 2006 ebenfalls Leistungen in Höhe von 680,47 EUR zu Unrecht erhalten habe. Über diese Rückforderung ergehe gleichfalls noch ein gesonderter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.11.2007 teilte der Beklagte der Klägerin dann mit, für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2006 habe diese in Höhe von insgesamt 1.360,94 EUR Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht bezogen. Sie habe in den Monaten März und April 2006 jeweils Zahlungen von 2.000,00 EUR zur Konto-Deckung erhalten, die als Einkommen angerechnet werden müssten. Der insoweit ergangene Bewilligungsbescheid werde aufgehoben. Gleichzeitig werde die Klägerin verpflichtet, die zu Unrecht gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Am 19.11.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.10.2007 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe übersteigendes Vermögen, welches einer Leistungsgewährung entgegenstehe. Ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II habe sich für den Zeitraum daher nicht ergeben. Die Klägerin sei alleinige Verfügungsberechtigte der Lebensversicherung. Eine förmliche Abtretung der Versicherung an Herrn M. sei nicht erfolgt.

Die Klägerin ging gegen diesen Widerspruchsbescheid nicht weiter vor; der Ablehnungsbescheid vom 01.10.2007 wurde folglich bestandskräftig.

Unter dem 21.11.2007 legte die Klägerin jedoch Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 03. und 04.11.2007 sowie gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.11.2007 ein. Sie machte geltend, die ihr zur Verfügung gestellten Darlehensauszahlungen stellten kein berücksichtigungsfähiges Einkommen dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 wies der Beklagte zunächst den Widerspruch gegen die beiden Änderungsbescheide als unbegründet zurück. Das Gesamteinkommen in den Monaten März und April 2006 übersteige den Bedarf jeweils um einen Betrag in Höhe von 1.499,68 EUR. Ein Anspruch auf Zahlung von Leistungen nach dem SGB II habe der Klägerin in diesen Monaten folglich nicht zugestanden. Die insoweit auf ihrem Bankkonto gutgeschriebenen Beträge von jeweils 2.000,00 EUR müssten als einmalige Einkünfte bei der Berechnung der SGB II-Leistungen zwingend berücksichtigt werden.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 21.12.2007 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.11.2007 als unbegründet zurück. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Zahlungseingänge sei es zu einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.360,94 EUR gekommen. Dieser Betrag sei von der Klägerin zurückzuerstatten.

Gegen beide Bescheide hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 15. bzw. 16.01.2008 jeweils Klage erhoben (zunächst geführt unter den Aktenzeichen S 2 AS 270/08 und S 2 AS 271/08), die das Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 2 AS 270/08 verbunden hat. Zur Begründung der Klagen hat der Bevollmächtigte für die Klägerin vorgetragen, die erfolgten Darlehenszahlungen durch den Zeugen C. M. seien kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts seien Mittel aus einem Darlehen ganz generell keine Einnahmen, da der erhaltene Auszahlungsbetrag von vornherein mit dem Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers belastet sei. Vorliegend aber sei ein Darlehensvertrag gegeben, der einem Drittvergleich stand halte. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs seien Teile des Anspruchs auf Auszahlung der Lebensversicherung abgetreten worden. Diese Abtretung sei rechtswirksam. Im Übrigen aber sei auch zu berücksichtigen, dass selbst nach Eingang der Darlehenszahlungen jeweils immer noch ein nettodefizitäres Girokonto der Klägerin bestanden habe. Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Bank daher berechtigt gewesen, eine sofortige Verrechnung mit offenen Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis vorzunehmen. Die Zahlung habe die Klägerin somit gar nicht erreicht. Die Verminderung der Forderung seitens der Bank gegenüber der Leistungsempfängerin sei auch deshalb kein berücksichtigungsfähiges Einkommen. Der Klägerin sei nie etwas ihr zur Verfügung Stehendes zugeflossen. Die angefochtenen Bescheide seien somit rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Änderungsbescheide vom 03.11.2007 und 04.11.2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007, und den Bescheid vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid wiederholt.

Die Klägerin ist seit September 2007 wieder in Arbeit. Eine Inanspruchnahme durch den Beklagten auf Rückzahlung der für die Monate April bis August 2007 erhaltenen Leistungen ist nie erfolgt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Streitgegenständlich sind vorliegend die Änderungsbescheide vom 03. und 04.11.2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007, sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007. Die gegen diese Bescheide form- und fristgerecht erhobenen Klagen sind jeweils zulässig. Dies gilt auch für die Klage gegen den Bescheid vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007. Zwar kommt diesem Bescheid keine eigenständige Regelungswirkung mehr insoweit zu, als er auch die "Aufhebung" zuvor ergangener Bewilligungsbescheide ausspricht; diesbezüglich ist er lediglich wiederholende Verfügung. Eine entsprechende Aufhebungsentscheidung war nämlich jeweils schon mit den "Änderungsbescheiden" vom 03. und 04.11.2007 getroffen worden. Jedoch hat der Bescheid vom 05.11.2007 insoweit noch Regelungswirkung, als er die Klägerin zur Leistungserstattung auffordert. Der Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts in den Änderungsbescheiden vom 03. und 04.11.2007 eine Regelung zur Leistungsrückforderung noch nicht getroffen, sondern diese nur durch einen noch zu erlassenden Bescheid angekündigt. Die finanzielle Inanspruchnahme der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von 1.360,94 EUR erfolgte demnach erst mit Bescheid vom 05.11.2007, so dass doppelte Rechtshängigkeit oder fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen standen.

2. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die hier angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Beklagte war berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 22.09.2005 bezogen auf den Monat März 2006 sowie den Bewilligungsbescheid vom 29.03.2006 bezogen auf den Monat April 2006 jeweils in Höhe von 680,47 EUR aufzuheben.

a) Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebungsentscheidungen ist § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 330 Abs. 3 SGB II. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Vorschrift wird durch § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dahingehend modifiziert, dass auch in atypischen Fallkonstellationen die Leistung für die Vergangenheit ohne Ausübung von Ermessen zurückzufordern ist. Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die §§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend.

Gemessen an diesen Vorschriften liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2005 bezogen auf die bewilligten Leistungen für den Monat März 2006 sowie des Bescheides vom 29.03.2006 bezogen auf den Monat April 2006 mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vor. Es handelt sich bei beiden Bewilligungsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, weil sich deren rechtliche Wirkung über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstreckte, nämlich jeweils auf einen halbjährigen Bewilligungszeitraum bezogen (vgl. insoweit das BSG, Urteil vom 29.06.1994, Aktenzeichen 1 RK 45/93, zitiert nach juris).

Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen war jeweils nach Erlass der bewilligenden Bescheide in den Monaten März und April 2006 insoweit eingetreten, als der Klägerin sowohl im Monat März 2006 als auch im Monat April 2006 einmalige Einnahmen in Höhe von jeweils 2.000,00 EUR zugeflossen waren, aufgrund derer sie in diesen Monaten nicht mehr bedürftig war und folglich keinen Anspruch auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II hatte.

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben nach § 19 Satz 1 SGB II nur erwerbsfähige Hilfebedürftige. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Nach § 11 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.10.2005 (BGBl. I S. 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind vom Einkommen bestimmte Beträge (namentlich Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen) abzusetzen. Nach Abs. 3 des § 11 SGB II sind dagegen nicht als Einkommen zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären sowie 2. Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

Ausgehend von diesen Vorschriften waren bei der Klägerin sowohl im Monat März als auch April 2006 jeweils Einnahmen in Höhe von 2.000,00 EUR zu berücksichtigen. Das Gericht hat nach Befragen der Klägerin wie auch Vernehmung des Zeugen Herrn M. in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass zwischen beiden Darlehensverträge vereinbart worden waren. Es ist jedoch der Auffassung, dass die hier streitigen Zahlungen von jeweils 2000,- EUR aufgrund der konkreten Einzelfallkonstellation gleichwohl als Einkommen leistungsausschließend zu berücksichtigen sind.

aa) In Abgrenzung zum nach § 12 SGB II zu beurteilenden Vermögen sind Einnahmen alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen bezieht (vgl. das Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, Aktenzeichen L 7 AS 690/07 ERB, zitiert nach juris). Entscheidend ist dabei, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (vgl. Hänlein, in: Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II [Stand 2006] Rdnr. 17).

Diese Voraussetzungen sind bei Schenkungen ohne Weiteres erfüllt (vgl. das LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2007, Aktenzeichen L 7 AS 2129/06 ER-B, zitiert nach juris; vgl. weiter Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rdnr. 28 m. w. Nachw.). Einnahmen, die der Betroffene in Form eines Darlehens erhält, erfüllen dagegen nicht von vornherein die Anforderungen, die an den Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestellt werden.

Das BSG hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass Mittel aus Darlehen grundsätzlich kein Einkommen sind, weil sie mit Rücksicht auf die bestehende Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen im Ergebnis nicht verändern (vgl. das BSG, in: BSGE 58,160 ff.; vgl. weiter SozR 4100 § 138 Nr. 25). Allerdings können die Maßstäbe des BSG zur Beurteilung von Einkommen und Vermögen nach Auffassung der Kammer für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. Denn im SGB II ist als wesentliches Prinzip der Grundsatz der Subsidiarität der Leistungsgewährung verankert und für die übrigen Normen des Gesetzes daher interpretationsleitend. Nach ausdrücklicher Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige zunächst alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. In dieser Vorschrift haben folglich die für das Sozialhilferecht entwickelten Prinzipien in das SGB II ausdrücklich Eingang gefunden und sind zum wesentlichen Beurteilungsmaßstab geworden. Demgegenüber war der Grundsatz der Subsidiarität im Zusammenhang mit der Arbeitslosenhilfe weder gesetzlich verankert noch durch die Rechtsprechung des BSG als wesentliches Strukturprinzip entwickelt worden (vgl. dazu ausführlich Spellbrink, in: Eicher / Spellbrink, a. a. O., vor § 1 Rdnr. 4 ff. insbesondere Rdnr. 5).

Geboten ist daher eine Auslegung des Einkommensbegriffs, die den insoweit verschobenen Maßstäben hinreichend gerecht wird und sich an dem auch mithilfe des Subsidiaritätsgrundsatzes zu ermittelnden Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 SGB II orientiert. Hierzu können maßgeblich Kriterien der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht der Sozialhilfe herangezogen werden. Dort ist man davon ausgegangen worden, dass auch die in Form eines Darlehens gewährte Hilfe Dritter den Sozialhilfeanspruch entfallen lassen kann (vgl. das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.05.1967, Az. 5 C 150.66; vgl. weiter das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.06.1979, Az. VI 3798/78, alle Entscheidungen zitiert nach juris). Die Differenzierung wurde insbesondere anhand eines zeitlichen Kriteriums vorgenommen. So hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, dass derjenige, der ein Darlehen ohne sofortige Rückzahlungsverpflichtung aufnimmt, also nur längerfristig den angewiesenen Betrag wieder abzugeben hat, dieses Geld zunächst zu seiner freien Verfügung hat, ohne einer Beschränkung zu unterliegen (vgl. insoweit etwa das VG Sigmaringen, Urteil vom 21.09.2004, Az. 9 K 240/04, zitiert nach juris). Eine solche zeitliche Betrachtung erscheint aus Sicht des Gerichts sachgerecht. Sie trägt zum einen den Umstand Rechnung, dass Einkünfte in Form von Darlehen zwar bei sich konkret abzeichnender Rückzahlungsverpflichtung einkommensneutral sein können (vgl. hierzu nochmals das BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 RAR 27/84, zitiert nach juris), nimmt zum anderen aber auch das Subsidiaritätsprinzip in den Blick, indem längerfristige Zahlungsaufschübe letztlich dem unbelasteten Einkommenszufluss gleichgestellt werden.

Unter Anwendung dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann demnach eine darlehensbedingte Einnahme sicher dann keine bedarfsmindernde Berücksichtigung finden, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in vollständiger Höhe in denselben Bewilligungszeitraum wie die Darlehensauszahlung fällt, weil dann die Hilfebedürftigkeit insoweit nur scheinbar entfallen wäre (vgl. mit dieser Wertung ebenso das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.05.1967, Az. 5 C 150.66). Dies schließt es aber andererseits nicht aus, eine im Darlehenswege erlangte Einnahme jedenfalls dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auf einen Zeitraum datiert ist, der nicht nur außerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes, sondern außerhalb des Zeitraums des Leistungsbezuges insgesamt liegt (mit dieser Wertung ebenso das SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Aktenzeichen S 2 AS 4151/06, zitiert nach juris). Nur diese differenzierte Betrachtungsweise ist im Übrigen auch geeignet, Missbrauch zu verhindern, der dadurch entstehen könnte, dass eine Zahlung zunächst als Darlehen - von vornherein etwa über Jahre gestundet - ausgegeben wird, die spätere Rückzahlungsverpflichtung im weiteren zeitlichen Verlauf aber fallengelassen wird, so sie denn zunächst tatsächlich bestanden hätte.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Zahlung von 2.000 EUR durch Herrn M. an die Klägerin in den Monaten März und April 2006 jeweils als Einkommen zu berücksichtigen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung sowohl die Klägerin selbst als auch den Darlehensgeber Herrn M. als Zeugen zu den Umständen der Darlehensgewährung befragt. Beide haben angegeben, jeweils im Nachhinein erst fixiert zu haben, in welcher Höhe wieder Darlehensbeträge durch Herrn M. an die Klägerin ausgegeben worden waren. So wurde - bezogen auf den hier fraglichen Zeitraum März / April 2006 - erst am 08.01.2007 und folglich nachträglich festgehalten, dass "weitere Zahlungen (des Herrn M.) notwendig waren". Schon aus den Angaben sowohl der Klägerin selbst als auch des Herrn M. als Zeugen geht damit hervor, dass - wenn überhaupt - eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung allenfalls mehr als ein Dreivierteljahr später nachträglich schriftlich fixiert und vereinbart worden war. Selbst diese rückwirkende Vereinbarung aber lässt sich keinesfalls als zeitnah qualifizieren. Die Vertragsklausel unter "2." des Darlehensgrundvertrags vom 05.01.2005, wonach "die Darlehensnehmerin versucht, das Darlehen so rasch wie möglich zu tilgen" ist ergänzt durch den Zusatz: "Sollte dies nicht möglich sein, wird das Darlehen spätestens bei Auszahlung der Lebensversicherung fällig." Die Verpflichtung zur Rückzahlung war damit vorerst gekoppelt allein an den Eintritt von Zahlungskräftigkeit in der Person der Klägerin, nicht jedoch an konkrete zeitliche Vorgaben, die in hinreichender zeitlicher Nähe zum hier streitigen Bewilligungszeitraum standen. Für den Fall fehlender Zahlungskräftigkeit der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt war eine Rückzahlung spätestens für den Tag der Fälligkeit der A.-Lebensversicherung vorgesehen. Dies aber ist der 31.01.2009 und folglich ein Datum, das knapp drei Jahre nach Gewährung der Darlehenszahlung liegt. Damit aber war für die Rückzahlungsverpflichtung als einziger fester Termin ein solcher bestimmt, der ausgehend vom Frühjahr 2006 in verhältnismäßig weiter Ferne lag. Vor diesem Hintergrund waren auf der Grundlage der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die im Darlehenswege erlangten Einnahmen sehr wohl als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu qualifizieren. Sie waren der Klägerin auf längere Frist zunächst unbegrenzt ausbezahlt worden.

bb) Das Gericht ist weiter auch zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin die ihr in den Monaten März und April überwiesenen Beträge von jeweils 2.000,- EUR trotz Inanspruchnahme des Dispokreditrahmens auch als bereite Mittel zur Verfügung standen.

Einnahmen in Geld sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich nicht nur Einnahmen in Form von Bargeld, sondern auch unbare Zahlungen mittels Überweisung oder Scheck (vgl. insoweit Mecke, a. a. O., § 11 Rdnr. 12), soweit der zugewandte Betrag durch den Empfänger auch tatsächlich nutzbar ist. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung jedoch anhand eines faktischen, nicht notwendigerweise auch (schuld-)rechtlichen Maßstabs zu beurteilen. Berücksichtigungsfähiges Einkommen in Geld bzw. Geldeswert liegt dann vor, wenn die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld besteht, der Betroffene also faktisch auf den überwiesenen Betrag auch zugreifen kann (vgl. dazu das Bundesverwaltungsgericht, in: BVerwGE 108, 296 ff.; vgl. hierzu auch Brühl, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rdnr. 12 m. w. Nachw.). Nur Einkommensteile, die durch den Empfänger nicht verwendbar sind bzw. waren, stellen folglich keine bereiten Mittel für eine bedarfsbezogene Verwendung dar.

Aus den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen über die hier fragliche Zeitspanne im Frühjahr 2006 geht zwar hervor, dass das Konto der Klägerin trotz der erfolgten Überweisungen in den Monaten März und April 2006 noch im Soll stand. Dass deshalb aber - entsprechend dem Vortrag des klägerischen Bevollmächtigten - die eingegangenen Überweisungen für die Klägerin nicht verwendbar waren, hat sich nicht als richtig herausgestellt. Die Klägerin hat angegeben, ihr sei durch die Bank ein Dispokredit bis zu einem Negativbetrag von &8722;4.000,00 EUR eingeräumt gewesen. Nach Eingang der Überweisungen war es der Klägerin folglich stets noch möglich, diesen Dispokredit wieder voll auszuschöpfen. Ausweislich des Kontoauszugs "Nr. 08/06" hat die Klägerin von dieser Möglichkeit im Übrigen auch Gebrauch gemacht; sie hat kurz nach Eingang der überwiesenen Beträge höhere Summen wieder abgehoben. Nachdem die Klägerin also faktisch auf das überwiesene Geld zugreifen konnte, standen ihr diese Mittel auch vollumfänglich zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung. Etwaige schuldrechtliche, anders lautende Vereinbarungen mit der Bank waren vor diesem Hintergrund unerheblich.

cc) Der Berücksichtigung der Überweisungen von jeweils 2.000,00 EUR in den Monaten März und April 2006 standen weiter auch weder § 11 Abs. 3 SGB II noch § 1 der diese Vorschrift konkretisierenden Arbeitslosengeld-II-Verordnung (AlgII-VO; vgl. BGBl. I, 2004, S. 2622) entgegen. Das Gericht vermochte sich weder davon zu überzeugen, dass es sich bei den erfolgten Zahlungen um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II handelte, noch davon, dass hierin Zuwendungen Dritter zu sehen waren, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AlgII-VO). Bei beiden Vorschriften kommt es darauf an, ob die Einnahmen einem anderen Zweck dienten als die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (vgl. dazu Hähnlein, in: Gagel, a. a. O., § 11 SGB II [Stand 2006] Rdnr. 60). Auf welche Einnahmen dies zutrifft, lässt sich im Umkehrschluss anhand der nicht abschließenden Aufzählung in § 20 Abs. 1 SGB II bestimmen. Danach umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Dies bedeutet, dass jedenfalls Einnahmen, die die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe finanzieren sollen, den gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II haben (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck / Noftz (Herausgeber), SGB II, § 11 (2006) Rdnr. 217).

Das Gericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die hier in Frage stehenden Überweisungen von jeweils 2.000 EUR für andere als die Zwecke der SGB II-Leistungen bestimmt waren. Anders als bei den in den Darlehensverträgen ausgewiesenen weiteren Überweisungen, die sich durchweg auf "krumme Beträge" belaufen und konkreten Bedarfen wie etwa "Kfz-Versicherung" oder "Heizöl" zugewiesen waren, benennt der zwischen der Klägerin und Herrn M. vereinbarte Darlehensvertrag zur Begründung der überwiesenen Beträge von 2.000,00 EUR in den Monaten März und April 2006 als Verwendungszweck lediglich die Absicht eines "Konto-Ausgleichs". In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Beteiligten dazu befragt, was hierunter zu verstehen sei. Die Klägerin persönlich hat darauf angegeben, die Beträge seien von Herrn M. überwiesen worden, um ihr ein Verbleiben unterhalb der Dispo-Kredit-Grenze zu ermöglichen. Der Zeuge M. hat ausgesagt, er habe lediglich helfen wollen. Ein konkreter, von den Grundsicherungsleistungen abweichender Verwendungszweck war damit bezogen auf diese Überweisungsbeträge nicht vereinbart worden. Damit aber stellten sich die Überweisungen faktisch als Finanzierung nicht eines abweichenden, sondern vielmehr des allgemeinen Lebensunterhaltes der Klägerin dar; folglich entsprachen sie aber gerade den Zwecken der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

dd) Anderweitige Gründe, die hier streitigen Überweisungen nicht als Einkommen berücksichtigen zu können, ergaben sich vorliegend nicht. Nach allem hatte sich insoweit eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben, als der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in den Monaten März und April 2006 nicht zustand. Der Betrag von jeweils 2.000,00 EUR überstieg den Bedarf der Klägerin auch unter Abzug eines Pauschbetrages für Versicherungen bei weitem.

b) Die Bescheide vom 22.09.2005 bzw. vom 29.03.2006 waren mithin gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da jeweils nach Erlass dieser Verwaltungsakte Einkommen erzielt worden war, das zur Aufhebung des Anspruchs in den beiden fraglichen Monaten geführt hat. Nach Auffassung des Gerichts war darüber hinaus jedoch auch der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt. Die Klägerin muss sich jedenfalls grobe Fahrlässigkeit bezüglich eines Verstoßes gegen ihre Verpflichtung zur Mitteilung von Einkommen entgegenhalten lassen. Nachdem auf den Antragsformularen, welche bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auszufüllen sind, als Einkommen in Geld oder Geldeswert auch "sonstige laufende Einnahmen" ausgewiesen sind, hätte es sich aus Sicht des Gerichts der Klägerin aufdringen müssen, dass die regelmäßig erfolgenden Eingänge auf ihrem Konto aus Überweisungen durch Herrn M. dem Beklagten jedenfalls anzuzeigen gewesen wären. Nach dem insoweit maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab (vgl. dazu das BSG, in: SozR 4100 § 152 Nr. 3) wäre die Klägerin zu einer entsprechenden Einsicht nach dem Eindruck, den sich das Gericht von ihrer Persönlichkeit in der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, auch in der Lage gewesen.

Die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung der beiden ursprünglichen Bewilligungsbescheide waren ebenfalls erfüllt. Insbesondere war die Aufhebungsentscheidung auch der Höhe nach durch die Klägerin nicht angreifbar. Betreffend den Monat März 2006 hat der Beklagte - wohl versehentlich - anstelle der insoweit zugunsten der Klägerin bewilligten Leistungen in Höhe von 498,32 EUR zuzüglich Sozialversicherungsleistungen in Höhe von 208,26 EUR und damit anstelle eines Betrages von insgesamt 706,58 EUR - wie für den Monat März 2006 - ebenfalls nur 680,47 EUR und damit etwa 26,00 EUR weniger als tatsächlich durch die Klägerin bezogen aufgehoben; er hat sich also letztlich zugunsten der Klägerin verrechnet. Der gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Beklagte hat zudem im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X binnen zehn Jahren gehandelt. Schließlich ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ebenfalls gewahrt. Die aufhebenden Bescheide aus Anfang November 2007 sind ergangen innerhalb eines Jahres, nachdem der Beklagte von der Einkommenserzielung erfahren hat.

c) Bei vorliegender Rechtmäßigkeit der Aufhebungsbescheide vom 03. und 04.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007 war auch der Erstattungsbescheid vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 rechtmäßig. Die Erstattungspflicht folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt zu Recht aufgehoben worden ist. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II kam im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht zur Anwendung.

Die Klagen waren nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).-
Rechtskraft
Aus
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