L 3 AL 125/06

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AL 299/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 125/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten - auch des Berufungsverfahrens - sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gegenüber der Sächsische Aufbaubank (SAB) die Feststellung zu treffen, dass er seit dem 11. August 2004 im Sinne von § 118 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) arbeitslos gemeldet war.

Der am 1970 geborene Kläger übte seit 1990 mit längeren Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Krankheitszeiten mehrere unterschiedliche Beschäftigungen aus. Zuletzt - vor dem streitigen Geschehen - bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 8. April 2002 bis zum 7. April 2003. Seinen erneuten Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2003 wegen fehlender Verfügbarkeit ab. Auf Grund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens sei er nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes vermittelbar. Laut Gutachten sei er für den Einsatz in einer Werkstatt für Behinderte geeignet. Diesen Einsatz habe er selbst abgebrochen. Damit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und habe keinen Leistungsanspruch. Die Landesversicherungsanstalt Sachsen lehnte jedoch mit Bescheiden vom 11. September 2003 und 1. Juni 2005 Anträge des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, da weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorläge. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Dezember 2003 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) ab, weil nach amtsärztlichem Gutachten vom 4. November 2003 auf Grund der vorliegenden ge-sundheitlichen Einschränkungen und ärztlichen Feststellungen zunächst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich seien, bevor Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kämen und erfolgreich erschienen.

Am 27. August 2004 beantragte der Kläger bei der SAB die Bewilligung eines Zuschusses zur Förderung einer Existenzgründung. Es sollte sich hierbei um das Gewerbe "Herstellung und Verkauf von Wellnessprodukten" handeln, welches der Kläger am 5. Oktober 2004 bei der Stadt P. (Gewerbebehörde) anmeldete.

Auf die schriftliche Bestätigung der Beklagten an den Kläger vom 27. September 2004, er sei seit dem 11. August 2004 bis auf Weiteres arbeitslos gemeldet, bewilligte die SAB mit Bescheid vom 27. September 2004 den begehrten Zuschuss auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) i. d. F. d. Bek. vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) i. V. m. dem "Operationel-len Programm zur Strukturförderung für den Freistaat Sachsen 2000 - 2006" und der Richt-linie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in Auswertung des ärztlichen Gutachtens vom November 2003 bestehe bei ihm keine Wettbewerbsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Bei der ihm ausgehändigten Bestätigung für die S habe es sich um ein vorgelegtes Formschreiben gehandelt, welches versehentlich nicht geändert worden sei. Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 Abs. 3 SGB III läge nicht vor, da keine Beschäftigungssuche (§ 119 SGB III) unterstellt werden könne. Es könne allenfalls eine Meldung als Arbeitsuchender nach § 15 SGB III angenommen werden.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2005 widerrief die S ... hierauf den Bewilligungsbescheid. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Existenzgründung nicht arbeitslos gemäß § 16 SGB III bzw. ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer gewesen sei. Dabei sei über den Widerruf des Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. In dem Schreiben vom 15. Dezember 2004 habe die Agentur für Arbeit erklärt, dass er entgegen der Bescheinigung vom 27. September 2004 nicht arbeitslos geführt werden könne, sondern lediglich arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewähre, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Der Bewilli-gungsbescheid sei zu widerrufen, da er zum Zeitpunkt der Existenzgründung weder arbeitslos noch ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer gewesen sei. Denn die nachgereichten Unterlagen könnten die Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Existenzgrün-dung am 1. Oktober 2004 nicht belegen.

Den hiergegen am 3. März 2005 eingelegten Widerspruch wies die SAB durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 als unbegründet zurück. Sie führte unter anderem aus, dass der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 nochmals gebeten worden sei, die unterschiedlichen Bescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit zu erläutern. Daraufhin habe er das Schreiben vom 15. Dezember 2004 eingereicht, in welchem bestätigt worden sei, dass die ursprüngliche Bestätigung (erste Bescheinigung) "fälschlicherweise" ergangen und ein "Fehler" gewesen sei. Eine Wettbewerbsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt habe nicht bestanden, weil er keine medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt habe. Die rechtswidrige Bewilligung sei nach § 48 VwVfG zurückzunehmen gewesen. Zudem habe auch ein Widerruf nach § 49 VwVfG erfolgen können. Nach der ESF-Förderrichtlinie könne Arbeitslosen für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um "Arbeitslose" nach der "Definition gemäß SGB III" handele. Der Kläger sei nicht arbeitslos im Sinne des § 16 SGB III gewesen. Dies habe die Beklagte mehrfach bestätigt. Allein die erste Bescheinigung sei falsch gewesen, nicht jedoch die weiteren. Demnach hätten die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen und der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Zudem habe der Kläger nicht entsprechend der Förderrichtlinie den Nachweis der Arbeitslosigkeit erbracht. Ebenfalls habe die Aufhebung als Widerruf nach § 49 VwVfG erfolgen können. Der Zuwendungsbescheid sei mit verschiedenen Auflagen verbunden gewesen. So sei unter anderem geregelt gewesen, dass ein Verwendungsnachweis einzureichen sei (ANBest-P Nr. 6.1). Ein vollständiger und aussagekräftiger Verwendungsnachweis sei bislang bei der SAB nicht eingegangen, obwohl bereits sechs Monate seit Ablauf des Bewilligungszeitraumes vergangen seien. Zudem sei der Kläger der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zur betriebswirtschaftlichen Auswertung nicht nachgekommen. Dieser Auflagenverstoß bzw. diese Mitwirkungsverletzung ermögliche ebenfalls einen Widerruf.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erhoben (Az.: 5 K 170/07)

Am 4. April 2005 hat der Kläger zudem beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben. Im Vertrauen auf die Förderung durch die SAB habe er eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Hierzu habe er sich am 2. März 2005 an die Beklagte gewandt, mit der Aufforderung, seine Arbeitslosigkeit ab dem 11. August 2004 zu bescheinigen. Dies habe die Beklagte am 15. März 2005 abgelehnt. Als Rechtsgrundlage nehme er den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch direkt oder analog in Anspruch. Denn die Beklagte müsse ihn gemäß §§ 13, 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) richtig beraten und richtige Auskünfte erteilen. Er sei so zu stellen, wie er bei fehlerfreiem Verwaltungshandeln stünde. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid der Beklagten liege nicht vor, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Feststellung bestünde. Es sei insbesondere notwendig, ein weiteres Gutachten über seine Erwerbsfähigkeit und Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erstellen. Die SAB könne sich nicht über den fehlenden Nachweis der Arbeitslosigkeit hinwegsetzen. Nur auf dieses förmliche Erfordernis komme es hier an.

Hierauf hat die Beklagte entgegnet, sie sei der Auffassung, dass Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 SGB III nicht vorliege, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (Verfügbarkeit) erfülle. Insoweit werde auf die Ausführungen im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit P. verwiesen. Nach den Feststellungen des Ärztlichen Dienstes sei der Kläger zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens für voraussichtlich mehr als sechs Monate nicht leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und daher nicht verfügbar i. S. des § 119 Abs. 2 SGB III. Dies habe der Ärztliche Dienst mit dem Drogenkonsum des Klägers und der noch durchzuführenden Entwöhnungstherapie begründet. Eine entsprechende medizinische Rehabilitation sei für den Kläger angezeigt. Es sei nicht bekannt, ob der Rentenversicherungsträger die Erkenntnisse des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten am 12. August 2004 angegeben, er wolle als Arbeitsuchender geführt werden. Die Meldung als Arbeitsuchender sei nicht identisch mit der Meldung als Arbeitsloser. Damit jemand als Arbeitsloser betrachtet werden könne, müssten die Voraussetzungen der §§ 118 und 119 SGB III zu erfüllt sein.

Durch Gerichtsbescheid vom 28. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage sei unzulässig. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob die begehrte Feststellung überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darstelle. Denn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses könne jedenfalls nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Dies sei hier gegeben. Der Kläger sei darauf zu verweisen, seinen Anspruch durch Anfechtung des Widerspruchsbescheides der SAB durchzusetzen. Die beim Sozialgericht anhängig gemachte Feststellungsklage diene nur der Klärung einer Vorfrage; damit könne der Streit über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht im Ganzen bereinigt werden. Die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit des Klägers als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des erfolgten Widerrufs könne umfassend im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens beurteilt werden. Eine Bindung der zuständigen Verwaltungsbehörden oder der Gerichte an entsprechende Feststellungen der Beklagten bestünde nicht. Der Gerichtsbescheid ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Mai 2006 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 26. Juni 2006 Berufung eingelegt. Es sei gerade nicht so, dass der Widerruf der Bewilligung von weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig sei. Denn es gehe bei dem Erhalt des Existenzgründungszuschusses allein um die Frage, ob er ar-beitslos und nicht nur arbeitsuchend gewesen sei. Mit Bezugnahme auf das ärztliche Gutachten des Arbeitsamtes habe er den am 4. März 2004 ergangenen Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt Sachsen vorgelegt, nach welchem er nicht daran gehindert sei, täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig zu sein. Wenn er demnach erwerbsfähig gewesen sei, habe er auch dem Arbeitsmarkt zur Ver-fügung gestanden und somit den Status eines Arbeitslosen. Er habe zwar Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid der SAB erhoben. Es sei jedoch mehrfach die Auskunft erteilt worden, dass die SAB die Arbeitsloseneigenschaft nicht prüfe, sondern allein von der Bewertung der Agentur für Arbeit ausgehe. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, da die Beklagte ihre erste Mitteilung, die zur Förderung durch die SAB geführt habe, später wieder revidiert habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Sächsischen Aufbaubank festzustellen, dass er seit August 2004 arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 SGB III gemeldet war und die Beklagte fehlerhaft beim Schreiben vom 15. Dezember 2004 gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt ihre bisherige Rechtsauffassung.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Leistungsakte der Beklagten, die Auszüge aus der Akte des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Az.: 5 K 170/07), die Richtlinien des Sächsischen Staats-ministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen sowie das Operationelle Programm zur Strukturförderung des Freistaates Sachsen von 2000 - 2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Sie ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig.

Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnittes zum Zweiten Abschnitt des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung gilt auch für Gerichtsbescheide, die gemäß § 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG als Urteile wirken. Unter die Beschränkung des 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fallen nicht Verwaltungsakte, die eine eigenständige Bedeutung haben und erst Grundlage für eine spätere Zahlung darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Novem-ber 1996 - 1 RK 18/95 - NZS 1997, 388 [390]; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 144 Rdnr. 10a) sowie Streitigkeiten, die auf eine (bloße) Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das keine Leistungspflicht be-trifft, gerichtet ist (Bernsdorff, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [13. Erg.-Lfg., August 2007], § 144 Rdnr. 211).

Hiervon ausgehend ist die Berufung des Klägers unbeschränkt statthaft. Insoweit kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob es sich bei den von der Beklagten getätigten Erklärungen oder Feststellungen um Verwaltungsakte handelt oder ob die vom Kläger begehrten Erklärungen oder Feststellungen in Form eines Verwaltungsaktes ergehen müssten. Denn die streitigen Geldforderungen bestehen im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der SAB. Im Verhältnis zur Beklagten hingegen begehrt der Kläger lediglich ein vorgreifliches Verwaltungshandeln. Hierfür sieht das Sozialgerichtsgesetz nach den obigen Ausführungen aber keine Berufungsbeschränkung vor.

Die Berufung ist auch im Übrigen gemäß § 151 Abs. 1 SGG zulässig.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend verworfen. Denn die Klage ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zulässig.

1. Der Antrag des Klägers kann dahingehend ausgelegt werden, dass von der Beklagten der Erlass eines feststellenden, an ihn oder die SAB zu adressierenden Verwaltungsaktes begehrt wird. Die statthafte Klageart hierfür wäre die Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine solche Verpflichtungsklage wäre sowohl wegen der fehlenden Klagebefugnis (a) als auch des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (b) unzulässig. Aus diesem Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verpflichtungsklage möglicherweise mit einer Anfechtungsklage zu verbinden wäre, und ob diese ihrerseits unzulässig wäre (siehe hierzu 4.). Auch bedarf es keiner Erörterung, ob das nicht durchgeführte Vorverfahren ausnahmsweise im vorliegenden Fall über den Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG hinaus entbehrlich war (vgl. hierzu: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, Sozi-algerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 78 Rdnr. 8 f.).

a) Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt unter anderem die Klagebefugnis des Klägers voraus. Hierfür muss er nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG behaupten, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten feststellenden Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Der Kläger muss dartun, dass ihm ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht. Ist es jedoch bereits gänzlich ausgeschlossen, dass ein entsprechender Anspruch bestehen kann, fehlt es an der Klagebefugnis (BSG, Urteile vom 28. April 1967 - 3 RK 26/63 - BSGE 26, 237 [238/239] und vom 30. August 2001 B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S. 16 ff.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 54 RdNr. 21). So liegt der Fall hier. Es ist keine geschriebene Rechts-grundlage ersichtlich, aus der sich eine Verpflichtung der Beklagten zu der begehrten Mitteilung an die SAB ergeben könnte, namentlich nicht aus dem Dritten oder dem Ersten Buch des Sozialgesetzbuches.

Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hergeleitet werden. Dieser von der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Anspruch ist auf die Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleis-tungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten, vor allem der allgemeinen Fürsorge- und insbesondere der Beratungspflicht nach § 14 SGB I, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht [5. Aufl., 2002], S. 114, m.w.N. insbes. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes). Ein solcher An-spruch des Klägers besteht nicht, und zwar unabhängig davon, welches des beiden Schreiben der Beklagten vom 27. September 2004 oder 15. Dezember 2004 fehlerhaft war.

Sollte die Mitteilung im Schreiben vom 27. September 2004, der Kläger sei arbeitslos gewesen, unzutreffend gewesen sein, hätte die Beklagte dies mit dem Schreiben vom 15. Dezember 2004 korrigiert. Auf die Wiederherstellung einer ursprünglichen aber fehlerhaften Auskunftslage hat der Kläger keinen Anspruch. Sofern ihm durch eine ursprünglich fehlerhafte Mitteilung ein Schaden entstanden sein sollte, kann der Kläger diesen gerichtlich gegenüber der Beklagten allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses geltend machen. Für eine solche Klage ist gemäß Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes und § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches der ordentliche Rechtsweg eröffnet, wo gemäß § 71 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte besteht.

Sollte hingegen die Mitteilung im Schreiben vom 27. September 2004 zutreffend, hingegen erst die Mitteilung im Schreiben vom 15. Dezember 2004, der Kläger sei nur arbeitsuchend gewesen, unzutreffend gewesen sein, wäre ein sozialer Herstellungsanspruch nur dann gegeben, wenn die angestrebte Herstellung eines bestimmten Rechtsfolgezustandes durch ein Verwaltungshandeln erfolgen kann, das nach Art, Bezeichnung, Struktur und Inhalt im Gesetz vorgesehen ist (BSG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 11a RA 39/84 - SozR 1200 § 14 Nr. 21, und vom 18. August 1983 - 11 RA 60/82 - SozR 2200 § 1303 Nr. 27 S. 80/81). Insbesondere kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht die Gewährung einer Leistung begehrt werden, die das Gesetz nicht kennt und auf die daher objektiv kein Anspruch besteht, auch wenn früher diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt worden ist (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77 - SozR 2200 § 1418 Nr. 6; Erlenkämper/Fichte, a. a. O., S. 119). Dies würde aber der Kläger begehren. Denn es gibt, wie bereits ausgeführt wurde, keine gesetzliche Grundlage für die begehrte Feststel-lung.

b) Unabhängig von der fehlenden Klagebefugnis mangelt es dem Kläger auch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Das Rechtsschutzinteresse ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung vorliegen muss. Sie fehlt, wenn das angestrebte Ergebnis umfassender, leichter und schneller erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 21; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], Vor § 51 RdNr. 16a, m.w.N.; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [Stand: 15. Aufl., November 2007], §Vorb § 40 Rdnr. 81). Dies ist hier der Fall.

Der Kläger kann die Frage, ob er bis zum Zeitpunkt der Existenzgründung arbeitslos im Sinne des SGB III war, mindestens ebenso effektiv in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Aufhebung der Fördermittelbewilligung durch die SAB betrifft, prüfen las-sen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger allein in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den von ihm als zentrales Anliegen verfolgten Erhalt der Fördermittelbewilligung erreichen kann (ebenso zur Meldung der Arbeitsverwaltung einer Beitragszeit an den Ren-tenversicherungsträger: LSG Niederschsen-Bremen, Urteil vom 23. November 2006 - L 12 AL 41/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 28. Zurückhaltender: Schl.-Holst. LSG, Urteil vom 27. Mai 2005 - L 3 AL 97/04 - JURIS-Dokument Rdnr. 29). Im vorliegenden Verfahren könnte er unbeschadet der oben erörterten Frage der Klagebefugnis - allenfalls die Erklärung der Beklagten über seine Arbeitslosigkeit gegenüber der SAB oder sich selbst erlangen. Eine solche Meldung oder Feststellung der Beklagten, der Kläger sei zu dem nach den Fördermittelbestimmungen maßgeblichen Zeitpunkt arbeitslos im Sinne des SGB III gewesen, entfaltet in der letztlich in der Sache streitigen Fördermittelangelegenheit aber keine Bindungswirkung. Eine gesetzliche Regelung über eine Bindungswirkung einer Feststellung durch die Beklagte gibt es nicht, da es bereits an einer Pflicht - oder auch nur der Berechtigung - der Beklagten, eine solche Feststellung zu treffen, fehlt.

Auch die genannte Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit enthält keine solche Regelung. Die Richtlinie benennt unter Ziffer II Buchst. D.3 Abs. 1 Spiegelstrich 1 lediglich "Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen" als "Zuwendungsvoraussetzung" und fordert unter Ziffer II Buchst. D.5 Abs. 2 Spiegelstrich 2, dass zum Antrag ein Nachweis der Arbeitslosigkeit des Existenzgründers beizubringen oder nachzureichen sei. Als mögliche Nachweise werden in einem Klammerzusatz beispielhaft ein "Bewilligungs-/Aufhebungsbescheid eines sächsischen Arbeits- beziehungsweise Sozialamtes" sowie die "Bestätigung der Meldung als Arbeitsloser durch ein sächsisches Arbeitsamt" genannt. Eine Erklärung oder Feststellung der Arbeitsverwaltung betreffend die Arbeitslosigkeit des Klägers dient im vorliegenden Zusammenhang nur dazu, der zuständigen Behörde Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über den Fördermittelantrag zu verschaffen. Aus dieser Fördermittelregelung wird deutlich, dass die arbeitsamtlichen Unterlagen nur für den Antragsteller eine Beweiserleichterung und für die Fördermittelbehörde wegen der "faktischen (Urkunden-)wirkung" (vgl. LSG Niederschsen-Bremen, Urteil vom 23. November 2006 - L 12 AL 41/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 28) dieser Unterlagen und der damit verbundenen Indizwirkung eine Prüfungserleichterung bringen sollen. Gleichwohl wird die Fördermittelbehörde, d.h. die SAB, auf der Grundlage der förderrechtlichen Regelungen und vor dem Hintergrund einer fehlenden Bindungsregelung nicht ihrer Pflicht enthoben, die Fördervoraussetzung "Arbeitsloser" in eigener Verantwortung zu prüfen (ebenso zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit oder von Beitragszeiten durch die Bundesagentur für Arbeit an den Rentenversicherungsträger: BSG, Beschluss vom 31. Juli 1990 - 11 BAr 21/90 - SozR 3-1500 § 144 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 9; Schlesw.-Holst. LSG, Urteil vom 27. Mai 2005 - L 3 AL 97/04 - JURIS-Dokument Rdnr. 29; LSG Niederschsen-Bremen, Urteil vom 23. November 2006 - L 12 AL 41/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 28).

Zudem ist fraglich, ob der Streit darüber, ob der Kläger arbeitslos oder nur arbeitsuchend im Sinne des SGB III war, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt entscheidungserheblich ist. Denn die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ist im Widerspruchsbescheid der SAB vom 15. Januar 2007 nicht nur damit begründet worden, dass eine Bewilligungsvoraussetzung nicht vorgelegen habe. Vielmehr wurde die Aufhebung des Zu-wendungsbescheides auch darauf gestützt, dass der Kläger bestimmten Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid, insbesondere der Pflicht zur Vorlage eines vollständigen und aussagekräftigen Verwendungsnachweises sowie von Unterlagen zur betriebswirtschaftlichen Auswertung, nicht nachgekommen sei. Für eine Klage, mit der die Verurteilung eines Sozialleistungsträgers zu einem bestimmten, für ein anderes Verfahren vorgreiflichen Ver-waltungshandeln begehrt wird, fehlt aber das Rechtsschutzinteresse, wenn dieses Verwaltungshandeln in dem anderen Verfahren nicht entscheidungserheblich ist.

2. Soweit der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen sein sollte, dass er die formlose Abgabe der vom ihm begehrten Feststellung an ihn oder die SAB wünscht, würde er einen Realakt, d.h. ein schlichtes Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktscharakter, erstreben. Die statthafte Klageart hierfür wäre die isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG.

Auch die Leistungsklage wäre zur Erreichung des vom Kläger verfolgten Rechtsschutzzieles unzulässig. Denn auch für eine formlose, feststellende Erklärung oder Mitteilung durch die Beklagte über eine etwaige Arbeitslosigkeit des Klägers fehlt es aus den zur Verpflich-tungsklage genannten Gründen an der Klagebefugnis und an dem Rechtsschutzinteresse. Allein der Umstand, dass die Erklärung oder Mitteilung nicht in Form eines Verwaltungsaktes ergehen soll, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung im Vergleich zur Ver-pflichtungsklage.

3. Der Antrag des Klägers könnte weiterhin dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger hilfsweise die Feststellung unmittelbar durch das Gericht begehrt, er sei ab dem 12. August 2004 arbeitslos gemeldet gewesen. Aber auch eine solche Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG wäre unzulässig.

Als Feststellungsbegehren käme allein die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Gegenstän-den, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 55 Rdnr. 4; Ulmer, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [13. Erg.-Lfg., August 2007], § 55 Rdnr. 49, m.w.N.). Für die rechtlichen Be-ziehungen, die ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektiv öffentliches Recht zum Gegenstand haben (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [14. Aufl., 2005], § 43 Rdnr. 11, m.w.N.; vgl. auch: Ulmer, a.a.O.). Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis in einem umfassenden Sinne beziehen, sondern kann auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten gerichtet sein (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 6, m.w.N.; Ulmer, a.a.O., Rdnr. 54, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend allerdings nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob der Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt arbeitslos im Sinne des SGB III gemeldet war, um eine bloße Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, nämlich des streitigen Förderanspruches des Klägers gegenüber der SAB und der damit verbundenen Aufhebungsentscheidung. Eine Vorfrage ist, jedenfalls wenn mit ihr - wie vorliegend - nicht der Streit im Ganzen beigelegt werden kann, jedoch nicht feststellungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - SozR 3-1500 § 55 Nr. 12 S. 18; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [13. Erg.-Lfg., August 2007], § 43 Rdnr. 11, m.w.N.).

Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage über die sozialrechtliche Vorfrage aus dem streitigen verwaltungsrechtlichen Förderrechtsverhältnis steht zudem entgegen, dass die Fest-stellungsklage gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär ist. Dies gilt auch rechtswegübergreifend (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 16; Ulmer, a.a.O., Rdnr. 12). Aus diesem Grund muss das im sozialgerichtliche Verfahren verfolgte, auf die Beklagte bezogene Feststellungsbegehren hinter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgte, auf die SAB bezogene Anfechtungsbegehren zurücktreten.

4. Der Antrag des Klägers könnte dahingehend ausgelegt werden, dass er hilfsweise begehrt, das Schreiben vom 15. Dezember 2004 aufzuheben. Dies hätte zur Folge, dass nur noch das Schreiben vom 27. September 2004 mit der Aussage, der Kläger sei arbeitslos, bestünde. Auch in dieser Variante hätte die Klage keinen Erfolg, und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung durch die Beklagte oder unmittelbar durch das Gericht begehrt würde.

Ein unmittelbar an das Gericht gerichtetes Aufhebungsbegehren kann mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) verfolgt werden. Ein Aufhebungsbegehren, das an die Beklagte gerichtet wäre, würde darauf abzielen, dass die Beklagte einen Aufhebungsbescheid nach §§ 44, 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfah-ren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erlässt. Dies kann mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) verfolgt werden. Voraussetzung ist aber in beiden Fällen, dass sich das Begehren auf einen Verwaltungsakt bezieht. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Bei dem Schreiben vom 15. Dezember 2004 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Dem Schreiben vom 15. Dezember 2004 fehlt der Regelungscharakter im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Denn es wurde keine Rechtsfolge gesetzt, das heißt es wurden keine Rechte begründet, geändert oder aufgeho-ben (vgl. BSG, Urteil vom 21. Mai 1996 - 12 RK 67/94 - SozR 3-2200 § 306 Nr. 2 S. 7; Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [5. Aufl., 2005], § 31 Rdnr. 24). Das Schreiben vom 15. Dezember 2004 enthält vielmehr nur eine Wissenserklärung

Das Schreiben vom 15. Dezember 2004 ist auch nicht als formeller Verwaltungsakt nach den für Verwaltungsakte geltenden Regelungen zu behandeln (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 15. März 2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 19). Denn die Beklagte hat nach Form und Inhalt des Schreibens nicht den Anschein erweckt, eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes treffen zu wollen.

5. Schließlich könnte der Antrag des Klägers dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger hilfsweise begehrt, das Schreiben vom 15. Dezember 2004 für unzutreffend oder gegenstandslos zu erklären.

Dieses Begehren wäre mit der allgemeinen Leistungsklage oder der Feststellungsklage zu verfolgen, abhängig davon, ob etwas von der Beklagten oder unmittelbar vom Gericht begehrt wird. Diese Klage wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Denn in der Sache würde eine Entscheidung darüber erstrebt, ob der Kläger zu dem für die Fördermittelbewilligung durch die SAB maßgeblichen Zeitpunkt arbeitslos war. Hierauf gerichtete Klagen sind aber, wie ausgeführt worden ist, unzulässig. Damit würde ein Klagebegehren in dem be-schriebenen Sinne nur eine Umgehung unzulässiger Klagen darstellen.

6. Soweit der Kläger seinen Antrag im Berufungsverfahren um das Feststellungsbegehren, die Beklagte habe beim Schreiben vom 15. Dezember 2004 fehlerhaft gehandelt, ergänzt hat, kann dahingestellt bleiben, ob damit nur der bisherige Antrag anders formuliert werden sollte, oder ob eine weitere Feststellung begehrt wird. In letzterem Fall wäre die mit dem ergänzten Antragsteil verbundene Feststellungsklage unzulässig.

Die Feststellung über ein etwaiges rechtswidriges Verwaltungshandeln der Beklagten ist im Fördermittelverfahren gegenüber der SAB unerheblich. Dort kommt es - soweit vorliegend streitig - nur darauf an, ob der Kläger arbeitslos war. Die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten gewinnt hingegen Bedeutung im Rahmen eines möglichen Amtshaftungsanspruches, den geltend zu machen die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erwogen hat.

Für eine Feststellungsklage zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses fehlt dem Kläger aber das Feststellungsinteresse. Denn ebenso wie in Bezug die Frage nach der Arbeitslosigkeit, die für das fördermittelrechtliche Verfahren als Vorfrage von Bedeutung ist, handelt es sich bei der Frage, ob die Beklagte mit einem bestimmten Verwaltungshandeln gegenüber dem Kläger rechtswidrig gehandelt hat, um eine Vorfrage des Amtshaftungs-prozesses. Eine allein auf die Vorbereitung gerichtete Feststellungsklage ist aber unzulässig (ebenso: Keller, a.a.O., Rdnr. 16, m.w.N). Auch eine der Fortsetzungsfeststellungsklage vergleichbare Konstellation, in der eine ursprünglich zulässige Klage in eine Feststellungsklage umgestellt wird, ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sind alle in Betracht kommenden Klagearten, die sich auf das gerügte Verwaltungshandlen der Beklagten beziehen, unzulässig.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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