L 2 U 126/07

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 141/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 126/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Die Anknüpfung an das Steuerrecht in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und es dem zuständigen Versicherungsträger erlauben, den steuerrechtlichen Gewinn unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen zu übernehmen (BT-Drs. 12/5700 S. 92). Dieses gesetzgeberische Anliegen ist nur zu erreichen, wenn die Verwaltung von der Notwendigkeit zu weiteren Nachprüfungen zum Zustandekommen des im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinns enthoben wird.

2.
Für die Gewinnermittlung des Selbständigen mittels Betriebsvermögensvergleich bedeutet dies, dass eine Minderung des steuerrechtlichen Einkommens im für die Berechnung des Verletztengeldes nach § 47 SGB VII maßgeblichen Kalenderjahr aufgrund der Uneinbringlichkeit von in den Vorjahren entstandenen Forderungen auch im Rahmen des § 15 SGB IV einkommensmindernd berücksichtigt werden muss. Anders als beim Verlustausgleich nach § 10d EStG (hierzu: BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 – B 5 RJ 46/00 R) ist hierin keine Durchbrechung des Prinzips der Jahresabschnittsbesteuerung zu sehen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht von der Beklagten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger aufgrund eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls zu gewährenden Verletztengeldes.

Der Kläger war als einer von zwei Gesellschaftern der L. GbR selbständiger Bauunternehmer. Er erlitt am 06. Januar 2003 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall, als er einem Nachbarn bei Verfüllarbeiten an einer Baugrube half. Wegen der Unfallfolgen (Zehenfraktur im rechten Fuß) war der Kläger bis zum 28. Februar 2003 arbeitsunfähig erkrankt.

Auf der Grundlage eines vom Kläger vorgelegten betriebswirtschaftlichen Kurzberichts der L GbR zum Dezember 2002, welcher ein Gesamtjahresergebnis von 12.139,16 EUR und damit einen auf den Kläger entfallenden Anteil von 6.059,58 EUR auswies, errechnete die Beklagte für die Zeit vom 06. Januar 2003 bis 28. Februar 2003 (56 Tage) ein dem Kläger zustehendes Verletztengeld in Höhe von 755,44 EUR und gewährte dem Kläger hierauf einen Vorschuss in Höhe von 750,00 EUR als vorläufige Leistung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Mit Schreiben vom 07. August 2003 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine endgültige Berechnung erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2002 erfolgen könne, mit der Vorschussleistung eine Entschädigungspflicht noch nicht anerkannt werde und zu Unrecht bzw. die zu viel empfangenen Vorschüsse zurückzuzahlen seien.

Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides vom 02. März 2004 für das Jahr 2002, in welchem für den Kläger vor Anwendung des Verlustausgleichs Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.328,00 EUR ausgewiesen waren, errechnete die Beklagte auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 18. November 2004 ein dem Kläger zustehendes Verletztengeld in Höhe von 413,84 EUR (3.328 EUR: 360 = 9,24 EUR Regelentgelt; x 80 % x 56 Tage) und forderte den Differenzbetrag zum bereits gezahlten Vorschuss in Höhe von 336,16 EUR zurück.

Der hiergegen eingelegte und nicht näher begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 zurückgewiesen, der den Bevollmächtigten des Klägers am 29. März 2005 zuging. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides sei eine genaue Berechnung des Anspruchs erfolgt, die eine Überzahlung ergeben habe.

Mit der hiergegen am 29. April 2005 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe bei der Berechnung des Verletztengeldes übersehen, dass der steuerrechtliche Gewinn im Jahr 2002 deswegen geringer ausgefallen sei, weil ein entsprechender Verlustabzug nach § 10 d Einkommenssteuergesetz (EStG) in Höhe von 44.490,11 EUR vorgenommen worden sei. Hierzu hat er den Jahresabschluss der L. GbR zum 31. Dezember 2002 vorgelegt, in dem unter der Position "Verluste aus Wertminderungen oder aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens und Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen" ein Betrag von 44.490,11 EUR ausgewiesen war. Im ebenfalls vorgelegten Kontennachweis zur Bilanz zum 31. Dezember 2002 fanden sich unter den Kontennummern 2405 und 2407 ausgewiesene "Forderungsverluste" in Höhe von 41.504,38 EUR und 2.985,73 EUR.

Das SG hat die auf Gewährung von Verletztengeld auf der Grundlage eines Jahresarbeitsentgeltes von 47.118,11 EUR (44.490,11 EUR + 3.328,00 EUR) gerichtete Klage mit Urteil vom 13. April 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das im Rahmen des § 47 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zugrunde zu legende Arbeitsentgelt orientiere sich am steuerlichen Gewinn, der ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2002 nur 3.328,00 EUR betrage. Für die Auffassung des Klägers, dass steuermindernd berücksichtigte Verluste dem im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkommen hinzuzurechnen seien, finde sich keine rechtliche Grundlage. Der Betrag von 3.328,00 EUR sei im Einkommenssteuerbescheid als Summe der positiven Einkünfte vor Anwendung des Verlustausgleiches ausgewiesen, wobei nach Anwendung des Verlustausgleichs ein Betrag von 0,00 EUR verbleibe. Dem entsprechend und auch rechnerisch richtig habe die Beklagte das dem Kläger zustehende Verletztengeld mit 413,84 EUR errechnet. Auch sei die Beklagte gemäß § 42 Abs. 2 SGB I berechtigt gewesen, vom Kläger die Rückzahlung der hiernach überzahlten 336,16 EUR zu verlangen. Die Beklagte habe im Bescheid vom 07. August 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorläufige Leistung handele und ggf. überzahlte Beträge zurückgefordert würden.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 04. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04. Juli 2007 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht mit der Begründung eingelegt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien ein Verlustvortrag und auch ein Verlustrücktrag steuerrechtliche Besonderheiten, die nur für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehen seien, allerdings bei der Berücksichtigung des Einkommens in sonstigen Fällen nicht zu berücksichtigen seien.

Der Senat hat eine Auskunft des zuständigen Finanzamtes S ... zur Frage eingeholt, ob sich die Einkünfte des Klägers durch einen Verlustabzug im Jahr 2002 gemindert haben. Das Finanzamt S. hat hierauf mitgeteilt, die im Einkommenssteuerbescheid vom 02. März 2004 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.328,00 EUR entsprächen dem Anteil des Klägers an den festgestellten Einkünften der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts L ... Bei der Einkommensermittlung für die GbR seien Forderungsverluste in Höhe von 44.490,00 EUR berücksichtigt worden, hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Verlustabzug nach § 10 d EStG und auch nicht um eine steuerliche Besonderheit, sondern um eine Kostenposition der Gewinnermittlung.

Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 unter Beifügung einer Auskunft seiner Steuerberatungskanzlei mitgeteilt, im Jahr 2002 hätten Schuldner der GbR Insolvenz angemeldet. Die gegen diese gerichteten Forderungen hätten die Jahresergebnisse 1997 bis 2000 erhöht. Dies habe im Jahr 2002 zu einem niedrigeren Jahresergebnis geführt. Zur Ermittlung des tatsächlichen Jahresergebnisses müsse das bereinigte Jahresergebnis um diese Forderungsverluste erhöht werden. Das hieraufhin nochmals befragte Finanzamt S ... hat mit Schreiben vom 19. Februar 2008 diese Angaben bestätigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005 zu verurteilen, dem Kläger zuzüglich zum bereits gewährten Vorschuss in Höhe von 750,00 EUR weiteres Verletztengeld in Höhe von 2.432,48 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte erster Instanz beigezogen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass das Verletztengeld des Klägers nur unter Zugrundelegung der im Steuerbescheid vom 02. März 2004 für das Jahr 2002 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berechnen ist und die steuerrechtlich zuvor in Abzug gebrachten Verluste nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind.

1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgeltes und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist (Nr. 1) und das Verletztengeld 80 v.H. des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Arbeitsnettoentgelt nicht übersteigt. Arbeitseinkommen ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zu Grunde zu legen. § 47 Abs. 5 SGB VII trifft eine - aufgrund der Verunfallung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VII) hier nicht einschlägige - Sonderregelung für Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer erlitten haben.

Vorliegend ergibt sich die Berechnung des Verletztengeldes für den selbständig tätigen Kläger, der den Unfall nicht während seiner unternehmerischen Tätigkeit erlitten hat, aus § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Der Begriff des Arbeitseinkommens wird in § 15 Abs. 1 SGB IV als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit definiert. Zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG zählen vor allem diejenigen Vorschriften, die der Durchsetzung des Prinzips der (Jahres-)Abschnittsbesteuerung dienen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 – B 5 RJ 46/00 R, Rn. 17, 20). Soweit dieses Prinzip jedoch durch steuerliche Vorschriften durchbrochen wird, bleibt dies für die Ermittlung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) irrelevant (BSG, a.a.O.). So gehört etwa der Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10 d EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts und ist auch keine steuerrechtliche Vergünstigung innerhalb dieser Regelungen, so dass er für die Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb unbeachtlich ist (BSG, a.a.O.).

Vorliegend ist der Senat nach Auswertung der vom Finanzamt S bestätigten Auskünfte des Steuerberaters des Klägers sowie unter Heranziehung der Jahresabschlussbilanz einschließlich des Kontennachweises zu der Auffassung gelangt, dass der gewinnmindernd berücksichtigte Verlust im Jahr 2002 in Höhe von 44.910,00 EUR (für die GbR, also für den Kläger die Hälfte) aufgrund allgemeiner Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts berücksichtigt wurde und damit auch das Einkommen im Sinne von § 15 SGB IV entsprechend mindert. In den Jahren 1997 bis 2000 wurden drei Forderungen mit einem Wert von 44.910,11 EUR als Aktiva gebucht. Da der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG das handelsrechtliche System der kaufmännischen Erfolgsrechnung (Buchführungspflicht) zugrunde liegt, wurde im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs in diesen Jahren steuerlich ein Gewinn in entsprechender Höhe berücksichtigt. Anders als bei der Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG geschah dies unabhängig vom tatsächlichen Eingang von Zahlungen auf die Forderungen (vgl. Oertel, MittLVA Oberfranken und Mittelfranken 2002, 121, 133). Nachdem im Jahr 2002 die Uneinbringlichkeit der Forderungen aufgrund der Insolvenz der Schuldner feststand, waren handelsrechtlich nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB die Forderungen mit einem niedrigeren Wert anzusetzen. Da es sich um eine dauernde Wertminderung handelte, bestand aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG und § 253 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 HGB die Pflicht, den niedrigeren Teilwert (hier: Null) auch steuerlich anzusetzen. Entsprechend den Auskünften des Steuerberaters und des Finanzamtes hat sich hierdurch das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2002 gemindert.

Anders als beim Verlustausgleich nach § 10d EStG (hierzu: BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 – B 5 RJ 46/00 R) ist in diesen bilanzbuchungstechnischen Vorgängen keine Durchbrechung des Prinzips der Jahresabschnittsbesteuerung zu sehen. Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Anknüpfungstatbestände für die jetzt wirksam gewordenen Berichtigungen in den Vorjahren liegen. Das ändert aber nichts daran, dass erst im Kalenderjahr 2002 die entsprechenden Verluste im einkommenssteuerrechtlichen Sinne entstanden sind.

Für den Senat war dabei von ausschlaggebender Bedeutung, dass aus dem Einkommenssteuerbescheid nicht erkennbar ist, inwieweit Bilanzberichtigungen der hier vorliegenden Art das Einkommen geschmälert haben. Die Anknüpfung an das Steuerrecht in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV soll nämlich der Verwaltungsvereinfachung dienen und es dem zuständigen Versicherungsträger erlauben, den steuerrechtlichen Gewinn unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen zu übernehmen (BT-Drs. 12/5700 S. 92). Dieses gesetzgeberische Anliegen ist nur zu erreichen, wenn die Verwaltung von der Notwendigkeit zu weiteren Nachprüfungen zum Zustandekommen des im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinns enthoben wird. Dass dabei im Einzelfall der Zweck des Verletztengeldes - nämlich die Sicherstellung des Lebensstandards unmittelbar vor dem Versicherungsfall (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 47 Anm. 3.1) - zurücktreten muss, ist hinzunehmen.

Ausgehend von dem im Einkommenssteuerbescheid 2002 ausgewiesenen Gewinn von 3.328,00 EUR hat die Beklagte das dem Kläger zustehende Verletztengeld rechnerisch zutreffend ermittelt. Die Befugnis zur Rückforderung des zu viel gezahlten Vorschusses folgt aus § 42 Abs. 2 SGB I.

Die Berufung der Beklagten hatte daher Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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