Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 27 AS 4917/07 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 41/08 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Weihnachtsbehilfe findet sich nicht im SGB II.
2. Ein Anspruch eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Weihnachtsbeihilfe kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden.
2. Ein Anspruch eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Weihnachtsbeihilfe kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 13. Dezember 2007 ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag der Antragstellerin, die Arbeitslosengeld II bezieht, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt, mit dem die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2007 begehrt wird.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es der Antragstellerin bereits an einem Anordnungsanspruch mangelt. Weder gibt es im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Weihnachtsbeihilfe, noch hat die Antragstellerin insoweit einen Anspruch auf darlehensweise Leistungserbringung, noch ist ein Rückgriff auf § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) möglich.
Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die begehrte Weihnachtsbeihilfe findet sich nicht im SGB II (ebenso: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2007 - L 20 B 26/07 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 6).
Zu dem Leistungssystem nach dem SGB II hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 22. August 2007 (L 3 AS 114/06 NZB - JURIS-Dokument Rdnr. 19 ff.) ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II, der zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]), die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. Eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Insoweit unterscheidet sich das Leistungssystem des SGB II von dem des - zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen - Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Dort konnten, weil die Aufzählung der Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt in § 12 nicht abschließend waren, weitere Leistungen erbracht werden (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG [15. Aufl., 1997], § 12 Rdnr. 43), unter anderem die Weihnachtsbeihilfe (Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., Rdnr. 44, m.w.N.).
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Ferner besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Vorschuss gemäß § 25 SGB II sowie auf Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen nach § 25 SGB II. Diese Sondertatbestände sind für den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht einschlägig.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind die Regelleistung (§ 20 SGB II), die ergänzenden Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) sowie die hier nicht einschlägigen Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf
die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BT-Drs. 15/1516, S. 56), "im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedarfsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab."
Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie würde die Weihnachtsbeihilfe benötigen, um wegen des nicht ausreichenden Arbeitslosengeldes II ein Weihnachtsfest in Würde verbringen, ihr oder anderen eine Weihnachtsfreude machen und einen schönen Weihnachtsabend in sozialem Frieden verbringen, Verwandte besuchen und auf den Weihnachtsmarkt gehen zu können, mithin diese typisch erzgebirgische Tradition beibehalten zu können, handelt es sich bei alledem um Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben. Die damit verbunden Aufwendungen werden aber, wie sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, von der Regelleistung abgedeckt. Entsprechendes gilt im übrigen auch für alle anderen familiären, privaten oder öffentlichen Feste und Veranstaltungen, selbst wenn sie im Einzelfall, wie Karneval, Schützenfeste oder Kirchweihen, eine besondere regionaltypische Ausprägung besitzen.
Da mithin die Aufwendungen für die Weihnachtszeit entgegen der von der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007 zum Ablehnungsbescheid vom 12. November 2007 und unter Bezugnahme hierauf vom Sozialgericht im Beschluss vom 13. Dezember 2007 vertretene Auffassung von der Regelleistung umfasst sind, ist die darlehensweise Gewährung einer Leistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II nicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Im Falle der Antragstellerin sind allerdings nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Danach wird, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewährt. Insoweit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sein soll, für den vorhersehbaren Bedarf einen Teil der monatlichen Regelleistungen zurückzulegen und anzusparen.
Soweit der Antragstellerin in allgemeiner Form gerügt hat, die Regelleistung sei in ihrer Höhe nicht ausreichend, das Weihnachtsfest in Würde zu verbringen, ist dem nicht zu folgen. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Höhe des Regelsatzes verfassungsgemäß ist (vgl. zuletzt: BSG, Beschluss vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - JURIS-Dokument Rdnr. 5, m.w.N.).
Schließlich kann ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Nach § 73 Satz 1 SGB XII können Leistungen (der Sozialhilfe) auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 14/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 7) einen Rückgriff auf diese Anspruchsgrundlage im Fall einer atypischen Bedarfslage, dort im Fall einer vom verfassungsrechtlichen Schutz der Familie und des Elternrechts gewährleisteten Umgangsrechtes des einen Elternteils mit dem Kind, als gerechtfertigt angesehen. Eine solche atypische Bedarfslage besteht aber vorliegend gerade nicht, weil der Gesetzgeber, wie dargelegt worden ist, die mit den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben verbundenen Bedarfe unter die Regelleistung gefasst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 13. Dezember 2007 ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag der Antragstellerin, die Arbeitslosengeld II bezieht, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt, mit dem die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2007 begehrt wird.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es der Antragstellerin bereits an einem Anordnungsanspruch mangelt. Weder gibt es im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Weihnachtsbeihilfe, noch hat die Antragstellerin insoweit einen Anspruch auf darlehensweise Leistungserbringung, noch ist ein Rückgriff auf § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) möglich.
Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die begehrte Weihnachtsbeihilfe findet sich nicht im SGB II (ebenso: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2007 - L 20 B 26/07 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 6).
Zu dem Leistungssystem nach dem SGB II hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 22. August 2007 (L 3 AS 114/06 NZB - JURIS-Dokument Rdnr. 19 ff.) ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II, der zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]), die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. Eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Insoweit unterscheidet sich das Leistungssystem des SGB II von dem des - zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen - Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Dort konnten, weil die Aufzählung der Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt in § 12 nicht abschließend waren, weitere Leistungen erbracht werden (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG [15. Aufl., 1997], § 12 Rdnr. 43), unter anderem die Weihnachtsbeihilfe (Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., Rdnr. 44, m.w.N.).
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Ferner besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Vorschuss gemäß § 25 SGB II sowie auf Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen nach § 25 SGB II. Diese Sondertatbestände sind für den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht einschlägig.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind die Regelleistung (§ 20 SGB II), die ergänzenden Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) sowie die hier nicht einschlägigen Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf
die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BT-Drs. 15/1516, S. 56), "im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedarfsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab."
Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie würde die Weihnachtsbeihilfe benötigen, um wegen des nicht ausreichenden Arbeitslosengeldes II ein Weihnachtsfest in Würde verbringen, ihr oder anderen eine Weihnachtsfreude machen und einen schönen Weihnachtsabend in sozialem Frieden verbringen, Verwandte besuchen und auf den Weihnachtsmarkt gehen zu können, mithin diese typisch erzgebirgische Tradition beibehalten zu können, handelt es sich bei alledem um Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben. Die damit verbunden Aufwendungen werden aber, wie sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, von der Regelleistung abgedeckt. Entsprechendes gilt im übrigen auch für alle anderen familiären, privaten oder öffentlichen Feste und Veranstaltungen, selbst wenn sie im Einzelfall, wie Karneval, Schützenfeste oder Kirchweihen, eine besondere regionaltypische Ausprägung besitzen.
Da mithin die Aufwendungen für die Weihnachtszeit entgegen der von der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007 zum Ablehnungsbescheid vom 12. November 2007 und unter Bezugnahme hierauf vom Sozialgericht im Beschluss vom 13. Dezember 2007 vertretene Auffassung von der Regelleistung umfasst sind, ist die darlehensweise Gewährung einer Leistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II nicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Im Falle der Antragstellerin sind allerdings nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Danach wird, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewährt. Insoweit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sein soll, für den vorhersehbaren Bedarf einen Teil der monatlichen Regelleistungen zurückzulegen und anzusparen.
Soweit der Antragstellerin in allgemeiner Form gerügt hat, die Regelleistung sei in ihrer Höhe nicht ausreichend, das Weihnachtsfest in Würde zu verbringen, ist dem nicht zu folgen. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Höhe des Regelsatzes verfassungsgemäß ist (vgl. zuletzt: BSG, Beschluss vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - JURIS-Dokument Rdnr. 5, m.w.N.).
Schließlich kann ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Nach § 73 Satz 1 SGB XII können Leistungen (der Sozialhilfe) auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 14/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 7) einen Rückgriff auf diese Anspruchsgrundlage im Fall einer atypischen Bedarfslage, dort im Fall einer vom verfassungsrechtlichen Schutz der Familie und des Elternrechts gewährleisteten Umgangsrechtes des einen Elternteils mit dem Kind, als gerechtfertigt angesehen. Eine solche atypische Bedarfslage besteht aber vorliegend gerade nicht, weil der Gesetzgeber, wie dargelegt worden ist, die mit den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben verbundenen Bedarfe unter die Regelleistung gefasst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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