L 7 B 547/08 AY-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AY 9/08 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 547/08 AY-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unterbringung von Asylbewerbern; Rechtsweg 1. Die Frage, ob ein Asylbewerber ausnahmsweise außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen darf, richtet sich ausschließlich nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Asylverfahrensgesetz und nicht nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes.
2. Bei fehlerhafter Rechtswegverweisung hat das durch Verweisung zur Entscheidung bestimmte Gericht grundsätzlich seine eigene Verfahrensordnung anzuwenden.
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) sind libanesische Staatsangehörige. Die Antragsteller 1 und 2, 4, 5 und 6 reisten am 14.02.2006 in das Bundesgebiet ein und meldeten sich als Asylbewerber. Die Zentrale Ausländerbehörde beim damaligen Regierungspräsidium Chemnitz – ZAB wies sie mit Bescheid vom 24.04.2006, den Antragstellern am 28.04.2006 ausgehändigt, dem damaligen Landkreis K. und dort dem Asylbewerberheim G.straße in K. zu. Der Antragsteller zu 3 wurde am 2006 geboren. Den ihn betreffenden Zuweisungsbescheid der ZAB vom 01.12.2006 erhielt die Antragstellerin zu 2 am 05.01.2007.

Nachdem bereits im März 2006 ein Antrag der Antragsteller auf dezentrale Unterbringung bestandskräftig abgelehnt worden war, beantragte die Antragstellerin zu 2 im Namen der Familie mit Schreiben vom 29.01.2008 erneut die dezentrale Unterbringung in einer Wohnung in der Stadt K. , was sie im Wesentlichen mit der nicht kindgerechten Unterbringung im Wohnheim begründete.

Am 21.04.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zunächst beim Amtsgericht Kamenz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) verpflichtet werden sollte, die Antragsteller außerhalb des Asylbewerberheims K. unterzubringen und ihnen angemessenen Wohnraum im Landkreis zuzuweisen. Ihnen stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – zu, Leistungen könnten danach insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall – wie hier zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich. Der Anspruch folge aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Bei seinen anderen Flüchtlingsfamilien in K. sei eine solche Möglichkeit bei gleicher Rechtslage gefunden worden.

Sodann beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller, die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Dresden. Dem trat der Antragsgegner entgegen und beantragte die Verweisung an das Verwaltungsgericht Dresden , weil Streitgegen¬stand die Unterbringung der Antragsteller sei, die in § 53 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – grundsätzlich geregelt sei.

Mit Beschluss vom 09.05.2008 erklärte das Amtsgericht Kamenz den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dresden, weil die Antragsteller Leistungen, die im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt seien, begehrten. Rechtsmittel wurden gegen diesen Beschluss nicht eingelegt.

Mit Bescheid vom 08.05.2008 lehnte der Antragsgegner den erneuten Antrag vom 29.01.2008 gestützt auf § 53 AsylVfG ab. Der Aufenthalt der Antragsteller sei nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Landkreis K. beschränkt. Nach § 53 AsylVfG seien die Antragsteller verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft in der G.staße. in K. zu wohnen. Es bestehe keine Verpflichtung, von dem Grundsatz der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften abzuweichen. Die Erkrankungen der Kinder N. und J. seien nicht auf die Unterbringung im Asylbewerberheim zurückzuführen. Mit Beschluss vom 15.07.2008 lehnte das Sozialgericht Dresden den Antrag ab. Gegen den am 17.07.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts legten die Antragsteller am 30.07.2008 Beschwerde ein, ohne diese näher zu begründen. Der Prozessbevollmächtigte teilte mit, dass gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.05.2008 beim Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen, die Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden im Verfahren A 5 K 850/08 verwiesen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht statthaft.

Zwar ist die Beschwerde nicht deswegen unzulässig, weil die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht zuständig sind.

Anders als der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller meint, ist die Anspruchsgrundlage für die von den Antragstellern begehrte Unterbringung in einer Unterkunft außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht in den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes zu finden. Vielmehr sind die Antragsteller verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft – hier: in der G. straße in K. – zu wohnen. Diese Verpflichtung der Antragsteller beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und den Zuweisungsbescheiden der ZAB vom 24.04.2006 und 01.12.2006. Dabei handelt es sich um bestandskräftige Verwaltungsakte, der wirksam bleiben, solange sie nicht aufgehoben oder geändert werden. Eine Änderung hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.05.2008, der Gegenstand des Klageverfahrens A 5 K 850/08 beim Verwaltungsgericht Dresden ist, abgelehnt.

Nach Auffassung des Senats richtet sich die Frage, ob ein Asylbewerber außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen darf oder Unterkunft in einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen hat, wenn er nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung i.S.d. §§ 44, 47 AsylVfG zu wohnen, ausschließlich nach § 53 Abs. 1 AsylVfG und nicht nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes. Diese Vorschriften regeln vielmehr, wie die Leistungsbehörden des AsylbLG die Versorgung der Leistungsberechtigten jenes Gesetzes u.a. mit Unterkunft sicherzustellen haben. Insofern besteht zwar ein tatsächlicher Zusammenhang in der Gewährleistung von Unterkunft durch Sachleistung in der Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und der aus § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG folgenden Verpflichtung, dort zu wohnen. Allerdings kann es nach Ansicht des Senats aus systematischen Gründen nur dann, wenn dem Asylbewerber eine Unterkunft außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gestattet ist, zu einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG kommen. Stellt sich also – wie hier – die grundsätzliche Frage, ob ein Asylbewerber nach wie vor verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu wohnen, so handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO , weil die streitentscheidende Norm im Asylverfahrensgesetz zu finden und daher keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG – gegeben ist (a.A. VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2005 – 6 L 823/05 – Juris-Dokument).

Dies entspricht Sinn und Zweck des Asylverfahrensgesetzes, dem die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes folgen. Denn die Unterbringung eines Asylbewerbers in einer Gemeinschaftsunterkunft ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt. Asylbewerber unterliegen während der Dauer ihres Asylverfahrens und darüber hinaus vielfältigen Beschränkungen gerade in der Bestimmung ihres Aufenthaltsortes. So ist der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Regel auf den Landkreis der Ausländerbehörde, der die Asylbewerber zugewiesen wurden, beschränkt; Sie dürfen diesen grundsätzlich nur mit ausdrücklicher behördlicher Erlaubnis verlassen (vgl. §§ 56, 58 AsylVfG). Zusätzlich sind Asylbewerber in der Regel auch verpflichtet, in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen. Da ihr Aufenthalt nur dazu dient, eine rechtskräftige Entscheidung über ihr Asylbegehren herbeizuführen, verfügen sie über kein verfestigtes Bleiberecht und weisen daher keinen Integrationsbedarf auf, so dass grundsätzlich von einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen ist. Dementsprechend sind die Leistungen, die Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, gegenüber den allgemeinen Sozialhilfeleistungen gekürzt, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006, 1 BvR 293/05 , BVerfGE 116, 229 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 5 B 82/97 , NVwZ 1999, 669). Denn der Gesetzgeber wollte mit den Leistungs- und Versorgungsregelungen für Asylbewerber keinen Anreiz für die Einreise von Ausländern oder einen weiteren Aufenthalt aus wirtschaftlichen Gründen schaffen (vgl. Adolph in SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kommentar Losebl., Stand August 2007, § 3 AsylbLG RdNr. 8 m.w.N.).

Daher stellt sich die Frage, wie die Leistungsbehörden des Asylbewerberleistungsgesetzes den notwendigen Bedarf u.a. an Unterkunft im Sinne von § 3 AsylbLG zu decken haben, erst dann, wenn die grundsätzliche Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft Unterkunft zu nehmen, nicht mehr besteht. Denn solange die Asylbewerber in der Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, gibt es keinen Bedarf, der anderweitig zu decken wäre (vgl. Fosselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 3 AsylbLG, RdNr. 5 m.w.N.).

Mit diesem Verständnis des Rangverhältnisses zwischen § 53 AsylVfG und § 3 AsylbLG werden im Übrigen widersprüchliche Entscheidungen der jeweils zuständigen Behörden und Gerichtsbarkeiten weitgehend vermieden. Wenn die für die Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz zuständige Ausländerbehörde bindend entschieden hat, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausnahmsweise eine Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften möglich oder sogar geboten ist, kann die Leistungsbehörde den notwendigen Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an Unterkunft nicht mit der Begründung verneinen, dass der Asylbewerber verpflichtet sei, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

Ein Anspruch nach § 6 AsylbLG scheidet entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller schon deswegen aus, weil die Bereitstellung einer Unterkunft als Grundleistung ausschließlich in § 3 AsylbLG geregelt ist und daher keine sonstige Leistung im Sinne des § 6 AsylbLG darstellt. Denn der Bedarf an Unterkunft wird nicht zur Deckung besonderer Bedürfnisse i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG benötigt, sondern gehört zu den Grundbedürfnissen. Allerdings können die besonderen Bedürfnisse von Kindern ggf. im Rahmen des § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu berücksichtigende Belange des Ausländers darstellen.

Dessen ungeachtet war die vom Amtsgericht Kamenz mit Beschluss vom 09.05.2008 ausgesprochene Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz GVG – für das Sozialgericht Dresden bindend. Denn der Verweisungsbeschluss hat nicht nur abdrängende, sondern auch aufdrängende Wirkung, so dass nicht in einen dritten Rechtsweg weiterverwiesen werden konnte (vgl. Gummer in Zöller, ZPO, Kommentar, 20. Aufl., § 17a GVG, RdNr. 12). Die Bindungswirkung besteht auch bei – wie hier – unrichtiger Verweisung, weil keine Anhaltspunkte für eine Rechtswegerschleichung oder sonst willkürliche Bestimmung der Rechtwegzuständigkeit ersichtlich sind (Gummer, a.a.O., § 17a GVG RdNr. 13). Zwar hatte der Antragsgegner bereits beim Amtsgericht die Verweisung an das Verwaltungsgericht Dresden beantragt, jedoch ist er gegen den auch aus seiner damaligen Sicht unrichtigen Verweisungsbeschluss nicht vorgegangen, sondern hat die Rechtswegverweisung an das Sozialgericht hingenommen. Das Beschwerdegericht ist zusätzlich gemäß § 17a Abs. 5 GVG an diese fehlerhafte Rechtswegverweisung gebunden.

Die Beschwerde ist auch nicht deswegen unzulässig, weil sie wegen § 80 AsylVfG ausgeschlossen wäre. Vielmehr hat das durch Verweisung zur Entscheidung bestimmte Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über den anhängig gewordenen Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Allerdings hat das Gericht in diesen Fällen grundsätzlich seine eigene Verfahrensordnung anzuwenden (Hüßtege in Thoma/Putzo, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 17a GVG RdNr. 6; BSG, Beschluss vom 12.05.2005 – B 3 P 13/04 B –, Juris-Dokument Rz. 10). Auch wenn die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehindert sind, den sachlich unrichtigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 09.05.2008 infrage zu stellen, erstreckt sich diese Bindung nur auf die Prüfung des Rechtsweges. Hiervon unberührt bleiben Fragen des materiellen Rechts (vgl. BSG, Beschluss vom 12.05.2005 – B 3 P 13/04 B – a.a.O.). Das bedeutet, dass auch für das weitere Verfahren die Vorschriften des SGG anzuwenden sind (so z.B. auch: OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2006 – 16 WX 116/06 – Rz. 3). Da eine gesetzliche Regelung für das einzuschlagende Verfahren bei irrigen Rechtswegverweisungen fehlt, muss diejenige Klage und Verfahrensart gewählt werden, die am meisten dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.1967 – IV C 216/65 –, NJW 1967, 2128, 2130).

Daran gemessen ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.05.2008 allerdings gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Hauptsache, nämlich die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 08.05.2008, ist aus den o.g. Gründen zu Recht beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen A 5 K 850/08 anhängig. Es handelt sich dabei wie bereits ausgeführt um ein Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, für das gemäß § 40 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Nach § 78 Abs. 2 AsylVfG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts allerdings nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird, so dass im Hauptsacheverfahren die Berufung also nicht i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig wäre. Es kann dahinstehen, ob unter Zugrundelegung der Vorschriften des SGG etwas anderes zu gelten hätte, weil das Klageverfahren der Hauptsache nicht bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit anhängig ist. Da gegen ein Urteil des angerufenen Verwaltungsgerichts im Verfahren A 5 K 850/08 nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben wäre, ist die Berufung im Hauptsacheverfahren nicht zulässig, so dass auch nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde vorliegend ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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