Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 25 AS 2613/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 40/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 und die damit verbundene Rückforderung der gezahlten Leistungen.
Auf den Antrag der Klägerin vom 28. April 2005 bewilligte die Beklagte ihr und ihrer 1996 geborenen Tochter mit Bescheid vom 9. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Leistungen betrugen 63,30 EUR für die Zeit vom 28. bis 30. April 2005 sowie monatlich 632,88 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2005 und 837,88 EUR für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2005.
Anlässlich des Antrags auf Fortzahlung der Leistungen teilte die Klägerin der Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 mit, dass sie Arbeitslosengeld beziehe. Das Schreiben ging am 25. Oktober 2005 bei der Beklagten ein.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1. August 2005 auf, weil die Hilfebedürftigkeit weggefallen sei.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten [tatsächlich aber bereits erfolgten] Bewilligungsaufhebung für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 an. Wegen des zu berücksichtigenden Einkommens in Form von Arbeitslosengeld I habe die Klägerin Leistungen in Höhe von 1.852,91 EUR zu Unrecht erhalten. Die Beklagte wies gleichzeitig darauf hin, dass für den Fall, dass Leistungen zu erstatten seien, beabsichtigt sei, den zu erstattenden Betrag gegen den Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 30% der maßgebenden Regelleistung monatlich aufzurechnen.
Ebenfalls unter dem 28. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 in Höhe von monatlich 126,73 EUR.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2005 mit Schreiben vom 3. November 2005 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass das Einkommen aus Arbeitslosengeld und Kindergeld nicht ausreiche, um die Ausgaben zu bestreiten. In einem Gespräch vom 3. Mai 2006 gab die Klägerin an, Wohngeld in Höhe von 100 EUR erhalten zu haben und noch zu erhalten.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 insoweit teilweise ab, als die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 9. Mai 2005 für die Zeit vom 1. August 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von monatlich 516,47 EUR und für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 711,15 EUR aufgehoben wurde. Der zu erstattende Betrag wurde mit 1.744,09 EUR beziffert. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Leistungsberechnung, wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Die Klägerin hat mit nicht datiertem Schreiben, das am 19. Oktober 2006 bei der Beklagten eingegangen ist, eine nochmalige Prüfung begehrt. Sie sei immer ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Das Wohngeld müsse sie in vollem Umfang zurückzahlen. Sie sei alleinerziehende Mutter und könne ihre Ausgaben nicht von ihren Einnahmen bestreiten. Wenn sie in Kürze keine positive Rückantwort erhalte, werde sie diese Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben. Auf die Anfrage der Beklagten vom 19. Oktober 2006, ob das Schreiben als Klage gewertet und an das Sozialgericht weitergeleitet werden solle, hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 gebeten, entsprechend zu verfahren. Im Klageverfahren hat die Klägerin ihre bisherigen Ausführungen wiederholt.
Im Erörterungstermin vom 27. September 2007 hat das Sozialgericht die Auffassung ge-äußert, dass die Klage wohl verfristet sei, hat diese Auffassung aber später Bezug nehmend auf § 91 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht mehr aufrecht erhalten.
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 ausgeführt, dass die Aufhebung und Rückforderung nicht dem Individualisierungsgrundsatz entspreche und deshalb wohl teilweise rechtswidrig sei. Es schlage deshalb eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreites dahingehend vor, dass die Beklagte die Rückforderung auf den individuellen Teil der Klägerin begrenze. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 damit einverstanden erklärt und im Ergebnis einer von ihr durchgeführten Berechnung die individualisierte Erstattungsforderung auf 1.271,19 EUR beziffert. Der inzwischen mandadierte Klägerbevollmächtigte hat Bedenken zum Vergleichsvorschlag geäußert. Nachdem inzwischen die Jahresfrist zur Berichtigung des Ausgangsbescheides abgelaufen und auch keine Berichtigung erfolgt sei, sei der Rückforderungsbescheid insgesamt aufzuheben.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2008 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 aufgehoben, soweit von der Klägerin mehr als 1.271,19 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinreichend bestimmt sei. Die Klägerin sei alleinige Adressatin des Bescheides. Der Bescheid sei materiell-rechtlich nur insoweit rechtswidrig, als er die Klägerin über das Maß dessen belaste, was sie zu Unrecht erhalten habe. Denn auf Grund des Grundsatzes des Individualanspruches im Leistungssystem des SGB II müssten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide eindeutig erkennen lassen, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erhalten habe und welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert werde. Die Aufhebung habe mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderungen erfolgen müssen. Eine allein die Klägerin begünstigende abweichende Entscheidung komme wegen der gebotenen Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger nicht in Betracht.
Die Klägerbevollmächtigten haben am 15. Februar 2008 Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen den ihnen am 16. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid beantragt, welche mit Beschluss vom 2. April 2008 bewilligt worden ist.
Am 22. April 2008 haben die Klägerbevollmächtigten Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache nehmen sie auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und vertreten die Auffassung, dass es dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit mangele.
Die Klägerin beantragt,
1. ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 7. Januar 2008 abzuändern und den Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.
Mit Schreiben vom 11. September 2008 sind die Beteiligten darauf hingewesen worden, dass Zweifel bestünden, ob die nach der Kreisgebietsneugliederung vorzufindende Verwaltungsstruktur im neuen Landkreis Mittelsachsen mit dem SGB II vereinbar ist. Danach finden sich im Landkreis zwei Arbeitsgemeinschaften (ARGE Freiberg und ARGE Mittweida) sowie das Gebiet, für das der ehemalige Landkreis Döbeln der nach § 6a SGB II zugelassene kommunale Träger war.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Als Klägerin des Verfahrens vor dem Sozialgericht und als Berufungsklägerin ist die Klägerin allein zu führen, nicht hingegen auch ihre durch sie vertretene Tochter. Zwar wurden ihnen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als in Bedarfsgemeinschaft Lebenden (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II) gewährt. Der angegriffene belastende Verwaltungsakt ist jedoch ausschließlich an die Klägerin adressiert. Weder der Bescheid vom 27. Oktober 2005 noch der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 bieten Ansatzpunkte für die Auslegung, dass auch die minderjährige Tochter der Klägerin Adressatin des Bescheides sein soll. Da die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung nur an die Klägerin gerichtet ist, ist ihre Tochter auch nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 Rdnr. 108).
II. Der Klägerin, die die Berufungsfrist nicht eingehalten hat, ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Klägerin hat die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Frist gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Der angegriffene Gerichtsbescheid ist den Klägerbevollmächtigten am 16. Januar 2008 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist erst am 22. April 2008 und damit unstreitig nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG eingegangen. Der am 15. Februar 2008, d.h. innerhalb der Berufungsfrist gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Berufungsfrist nicht (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 73a Rdnr. 5b).
Der Klägerin ist jedoch auf ihren Antrag gemäß 67 Abs. 1 Satz 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie hat innerhalb der Berufungsfrist den Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alle für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt, mithin alles getan, um die Entscheidung über den Antrag herbeizuführen (vgl. Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 5c und 5d).
III. Die Berufung ist im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist die Beklagte auch nach dem In-Kraft-Treten der Kreisgebietsneugliederung im Freistaat Sachsen zum 1. August 2008 weiterhin beteiligtenfähig im Sinne von § 70 SGG.
1. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Beteiligtenfähigkeit des Arbeitsgemeinschaften (vgl. Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 Rdnr. 10 = JURIS-Dokument Rdnr. 10 -, B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 30 = JURIS-Dokument Rdnr. 30 -, B 7b AS 10/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 9 - und B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 31 = JURIS-Dokument Rdnr. 31 -, vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16 - und B 11b AS 3/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 2 Rdnr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 12 - sowie vom 31. Oktober 2007 - B 14/7b AS 42/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 16) besaß die Beklagte unstreitig bis zum 31. Juli 2008 die Beteiligtenfähigkeit im vorliegenden Berufungsverfahren. Sie war nach den Vorgaben des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II vom zuständigen kommunalen Träger, dem Landkreis Freiberg, und der Bundesagentur für Arbeit errichtet worden. Die Beklagte nahm entsprechend § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II für diese beiden Leistungsträger die Aufgaben nach dem SGB II im Gebiet des Landkreises Freiberg wahr.
Hieran ändert sich auch nichts daran, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20. Dezember 2007 (Az.: 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04) die Vorschrift des § 44b SGB II als mit Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Artikel 83 GG unvereinbar erklärt hat. Denn es hat zugleich diese Vorschrift bis zum 31. Dezember 2010 für anwendbar erklärt, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft (vgl. BGBl. I 2008, 27; NZS 2008, 198 ff. = DVBl. 2008, 173 ff.).
2. Die verwaltungsorganisatorischen Strukturen zum Vollzug des SGB II haben sich im Freistaat Sachsen zum 1. August 2008 grundlegend geändert.
An diesem Tag ist das Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) in Kraft getreten (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008). Zu diesem Stichtag wurden die bisherigen Landkreise aufgelöst (§ 2 Abs. 1 SächsKrGebNG) und die Kreisfreiheit von vier der bislang sieben Kreisfreien Städte aufgehoben (§ 2 Abs. 2 SächsKrGebNG). Die in § 1 SächsKrGebNG benannten Landkreise wurden nach den näherer Bestimmungen des § 3 SächsKrGebNG aus den Gemeinden bisheriger Landkreise und zum Teil unter Einbeziehung ehemaliger Kreisfreier Städte neu gebildet.
Für das Gebiet des Landkreises Freiberg hatte die Neugliederung zur Folge, dass der Landkreis aufgelöst worden ist und alle ihm bisher zugeordneten Gemeinden nunmehr dem Landkreis Mittelsachsen angehören. Außerdem gehören dem neuen Landkreis Mittelsachsen alle Gemeinden der bisherigen Landkreise Döbeln und Mittweida an (vgl. § 3 Nr. 6 Satz 2 SächsKrGebNG).
Die Kreisgebietsneugliederung hat im neuen Landkreis Mittelsachsen verwaltungsorganisatorisch drei Konsequenzen. Erstens ist der Landkreis Mittelsachsen als Gesamtrechtsnachfolger der drei genannten, aufgelösten Landkreise (vgl. § 4 Abs. 1 SächsKrGebNG) nunmehr der zuständige kommunale Träger für sein Kreisgebiet. Zweitens ist das neue Kreisgebiet zwei Agenturen für Arbeit zugeordnet: Die Gebietsteile der ehemaligen Landkreise Freiberg und Mittweida gehören zum Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit Chemnitz, das Gebietsteil des ehemaligen Landkreises Döbeln gehört zum Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit Oschatz (vgl. "Partner vor Ort" unter www.arbeitsagentur.de). Und Drittens ist für den Vollzug des SGB II eine Dreiteilung eingetreten: Für den Gebietsteil des ehemaligen Landkreises Freiberg gibt es die Beklagte, für den Gebietsteil des ehemaligen Landkreises Mittweida gibt es die ARGE SGB II Landkreis Mittweida. Für den Gebietsteil des ehemaligen Landkreises Döbeln, der zugelassener kommunaler Träger im Sinne von § 6a Abs. 2 SGB II war (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von Kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende [Kommunalträger-Zulassungsverordnung] vom 24. September 2004 [BGBl. I S. 2349]), ist schließlich der Landkreis Mittelsachsen als Gesamtrechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Döbeln zuständig.
3. Diese verwaltungsorganisatorische Aufsplitterung im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen entspricht - zumindest soweit es die beiden Arbeitsgemeinschaften betrifft, die im Zuständigkeitsbereich derselben Agentur für Arbeit liegen, - nicht der organisationsrechtlichen Konzeption des SGB II.
Das SGB II geht von der territorialen Exklusivität der Arbeitsgemeinschaft aus (vgl. Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 44b Rdnr. 7; so wohl grundsätzlich auch Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 44b Rdnr. 16), das heißt, dass eine Agentur für Arbeit mit einem kommunalen Träger ausschließlich eine Arbeitsgemeinschaft errichten darf (zum Sonderfall, dass sich der Zuständigkeitsbereich einer Agentur für Arbeit mit dem Gebiet mehrerer kommunaler Träger schneidet: Berlit, a.a.O.). Für den Fall, dass gleichwohl mehrere Arbeitsgemeinschaften im Gebiet eines kommunalen Trägers errichtet werden, wird die Auffassung vertreten, dass diese an einem nicht heilbaren Mangel hinsichtlich der Verbandkompetenz leiden (vgl. Rixen, a.a.O. Rdnr. 20c).
4. Für die Frage nach der Beteiligungsfähigkeit der Beklagten ist allerdings zu berücksichtigen, dass der beschriebene, seit 1. August 2008 bestehende Zustand nicht auf einer Entscheidung des zuständigen kommunalen Trägers und der Bundesagentur für Arbeit beruht, sondern die Folge einer landesrechtlichen Gesetzesänderung ist. Für diesen Fall hält aber weder das Bundes- noch das Landesrecht eine Lösung bereit.
Das SGB II enthält weder eine ausdrückliche Regelung, wonach die in Folge einer kommunalen Neugliederung auf Landebene entstandenen, mit der beschriebenen organisationsrechtlichen Struktur im SGB II nicht vereinbaren Verwaltungsstrukturen - zumindest übergangsweise - gebilligt werden, noch eine Regelung, die diese neuen Strukturen als rechtswidrig einstuft und Lösungswege - gegebenenfalls mit Übergangsfristen - vorgibt. Insbesondere lässt sich insoweit aus den Regelungen in § 44b SGB II und §§ 6a bis 6c SGB II nichts entnehmen.
In § 44b SGB II ist zum einen die Pflicht zur Errichtung von Arbeitsgemeinschaften festgelegt (vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 14; Rixen, a.a.O. Rdnr. 5 und 6). Zum anderen sind in dieser Vorschrift lediglich rudimentäre Regelungen über die Geschäftsführung, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Arbeitsgemeinschaft, die Bestimmung des Geschäftsführers, die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaft und Mitteilungspflichten zwischen den beteiligten Leistungsträgern enthalten. Demgegenüber gibt es keine Regelung über eine Verpflichtung zur Änderung oder Anpassung der Arbeitsgemeinschaft oder ihres Errichtungsaktes an veränderte rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen, die auf eine landesrechtliche kommunale Neugliederung zurückgehen.
Für die Beklagte bedurfte es nach dem In-Kraft-Treten der Kreisgebietsneugliederung auch keines Rechtsaktes im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, der sie neu errichtet oder ihren Fortbestand bestätigt hätte. Denn der Landkreis Mittelsachsen ist, wie bereits dargestellt worden ist, gemäß § 4 Abs. 1 SächsKrGebNG Gesamtrechtsnachfolge unter anderem des ehemaligen Landkreises Freiberg. Im Rahmen dieser Gesamtrechtsnachfolge ist er in sämtliche Verträge, auch die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Freiberg und der zuständigen Agentur für Arbeit über die Errichtung der Beklagten, eingetreten.
Die §§ 6a bis 6c SGB II wiederum enthalten nur Regelungen über die Zulassung von kommunalen Trägern an Stelle der Agentur für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Rahmen einer Experimentierklausel zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In § 6a SGB II sind hierzu das fristgebundene Antragserfordernis, das Zulassungsverfahren, die Dauer einer Zulassung, die Pflicht zur Errichtung besonderer Einrichtungen durch die zugelassenen kommunalen Träger für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II sowie der Widerruf der Zulassung und das Ende der Trägerschaft, in § 6b SGB II die Rechtstellung der zugelassenen kommunalen Träger und in § 6c SGB II die Wirkungsforschung zur Experimentierklausel geregelt. Hingegen findet sich keine Regelung dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich eine kommunale Neugliederung durch den Landesgesetzgeber auf die Zulassungsentscheidung auswirkt. Insbesondere ist nicht geregelt, dass sich die Zulassung eines ehemaligen Landkreises auf das Gesamtgebiet des neuen Landkreises erstrecken soll (vgl. auch BT-Drs. 16/4967, Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage BT-Drs. 16/4794). Eine solche Rechtsfolge hätte aber vom Bundesgesetzgeber mit hinreichender Bestimmtheit geregelt werden müssen, weil sie weitreichende Auswirkungen für die Verwaltungsorganisation beim Vollzug des SGB II hätte. So waren zum 1. Januar 2005 im Freistaats Sachsen sechs Landkreise als Träger der Leistungen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen; in den übrigen 16 ehemaligen Landkreisen und den vier von der Gebietsneugliederung betroffenen ehemaligen Kreisfreien Städten gab es Arbeitgemeinschaften. Die gebietliche Erstreckung der Trägerzulassung in Folge der Gebietsneugliederung hätte zur Folge, dass fünf der zehn neuen Landkreis zugelassene Träger im Sinne von § 6a SGB II wären.
Aus dem SGB II lässt sich im Falle einer landesrechtlichen kommunalen Gebietsneugliederung auch weder ein Bestandsvorrang der Arbeitsgemeinschaften noch der zugelassenen kommunalen Trägern entnehmen. Zwar stellen die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II den Regelfall beim Vollzug des SGB II dar. Denn die Zulassung von kommunalen Trägern gemäß § 6a SGB II ist nur im Rahmen einer Experimentierklausel erfolgt, ist zeitlich befristet (vgl. § 6a Abs. 5 Satz 2 SGB II) und war auf höchstens 69 kommunale Träger beschränkt (vgl. § 6a Abs. 3 SGB II). Jedoch stehen die Vorschriften der §§ 6a bis 6c SGB II gleichrangig neben § 44b SGB II.
Schließlich bringt auch das Sächsische Kreisgebietsneugliederungsgesetz für die Frage nach der fortbestehenden Beteiligungsfähigkeit der Beklagten keine Lösung. Denn die Rechtsnachfolgeregelung in § 3 SächsKrGebNG führt dazu, dass die neuen Landkreise in die Rechtsstellung der ehemaligen Landkreise eintreten, mithin sowohl in den Zulassungsstatus der optierenden Kommune als auch den Vertragsparteistatus bei den Verträgen zur Errichtung von Arbeitsgemeinschaften. Weitergehende Regelungen, die die Verwaltungsorganisation zum Vollzug des SGB II betreffen, konnte der Landesgesetzgeber nicht treffen. Denn insoweit steht die Gesetzgebungskompetenz nicht den Ländern, sondern dem Bund zu.
5. Da sich aus dem SGB II keine Unvereinbarkeit der derzeitigen Verwaltungsstrukturen herleiten lässt noch gar eine Verstoß der Verwaltungsstrukturen mit dem Grundgesetz begründet werden kann, sind die Strukturen weiterhin hinzunehmen. Es muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, eine Lösung für den wenig sachgerechten Zustand zu finden.
IV. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 nur insoweit aufgehoben, als von der darin enthaltenen Verwaltungsentscheidung nicht nur die Leistungsbewilligung an die Klägerin, sondern auch die an die Tochter der Klägerin umfasst war.
1. Das Sozialgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage fristgerecht erhoben worden ist. Zwar ist eine Klage noch nicht in dem am 19. Oktober 2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben der Klägerin zu sehen. Denn darin hat sie trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung eine nochmalige Prüfung durch die Widerspruchsstelle begehrt (zur Auslegung eines solchen Schreibens: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 91 Rdnr. 4). Eine Klage kann erst im Schreiben vom 26. Oktober 2007 gesehen werden, mit dem die Klägerin um die Weiterleitung des vorherigen Schreibens an das Sozialgericht gebeten hat. Dieses ist zwar nach den Daten später als ein Monat nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 bei der Beklagten eingegangen (vgl. § 91 Abs. 1 SGG zur Wahrung der Klagefrist, wenn die Klage innerhalb der Frist u.a. bei einer inländischen Behörde eingeht). Allerdings ist weder der Zeitpunkt des Abgangs des Widerspruchsbescheides noch der Zugang bei der Klägerin dokumentiert. Damit kann weder der Fristbeginn festgelegt (vgl. § 64 Abs. 1 SGG) noch der Fristablauf berechnet werden (vgl. § 64 Abs. 2 SGG). Aus diesem Grund ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie fristgerecht Klage erhoben hat.
2. Gegenstand des Klageverfahrens ist die Entscheidung der Beklagten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II und die Rückforderung der überzahlten Leistungen. Zwar hatte der Bescheid vom 27. Oktober 2005 nur die vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung zum Gegenstand. Dieser Bescheid wurde jedoch durch den Widerspruchsbescheid in zweierlei Hinsicht modifiziert: Zum einen erfolgte zugunsten der Klägerin nur noch eine teilweise Aufhebung. Zum anderen wurde dieser Regelung um die Erstattungsforderung ergänzt.
Eines Vorverfahrens in Bezug auf die Erstattungsregelung bedurfte es nicht. Zwar sieht § 78 SGG, insbesondere § 78 Abs. 2 SGG, für den Fall einer zusätzlichen selbständigen Beschwer keinen Verzicht auf ein Vorverfahren vor. In diesem Fall gilt jedoch § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO analog, wonach es keines weiteren Vorverfahrens bedarf (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 78 Rdnr. 8, m.w.N.).
Nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist hingegen die Frage, in welchem Verhältnis der Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 zu dem Bescheid vom 28. Oktober 2005 steht. Beide Bescheide weisen insoweit eine Schnittstelle auf, als sie die Leistungsbewilligung für Oktober 2005 betreffen. Da mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 die Leistungsbewilligung für Oktober 2005 nur in Höhe von 711,15 EUR aufgehoben wird, hat der Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2005 für diesen Monat in Höhe von 126,73 EUR Bestand. Leistungen in dieser Höhe wurden aber für Oktober 2005 auch im Bescheid vom 28. Oktober 2005 bewilligt.
3. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
a) Zuständig für Aufhebung und Rückforderung ist die beklagte Arbeitsgemeinschaft, weil sie die bewilligten Leistungen "aus einer Hand" gewährt hat (vgl. Udsching/Link, SGB 2007, 513 [518]).
b) Die Anhörung der Klägerin ist zwar nicht wie in § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes erfolgt. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt, weil die Anhörung der Klägerin noch während der laufenden Widerspruchsfrist nachgeholt worden ist.
4. Der angefochtene Bescheid ist, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, hinreichend bestimmt, in der Sache jedoch nur teilweise rechtswidrig.
a) Der Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 ist im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt.
Das Bundessozialgericht fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; vgl. auch Krasney, in: Kasseler Kommentar - Sozialverischerungsrecht - [58. Aufl., August 2008], § 33 SGB X Rdnr. 3, m.w.N.). Sie [die Beteiligten] müssen ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], § 33 Rdnr. 3).
Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 gefunden hat. Aus dem Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides geht hervor, welche Leistungsbewilligung ("Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 09.05.2005") für welche Zeiträume und in welchem Umfang ("vom 01.08.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von monatlich 516,47 Euro" und "vom 01.10.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von 711,15 Euro") aufgehoben wird. Ferner geht aus dem Verfügungssatz die Höhe des Erstattungsbetrages hervor. Schließlich ist die Klägerin als Adressatin des Bescheides aus dem Adressfeld zu erkennen. Weitergehende Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides sind auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 SGB X nicht zu fordern.
Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass ein Aufhebungsbescheid nicht den Vorgaben des § 33 Abs. 1 SGB X entspreche, wenn er nur an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gerichtet ist, in ihm aber Leistungsbewilligungen an mehrere oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 15; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - L 19 B 150/07 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 14, m.w.N; vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2007 - L 20 B 312/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 3), ist dem nicht zu folgen. Denn der Bescheid kann dahingehend ausgelegt werden, dass jedenfalls gegenüber dem Bescheidadressaten eine Bewilligungsaufhebung erfolgen und ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden soll. Ob gegenüber diesem der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach oder der Höhe nach besteht, ist keine Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides (im Ergebnis ebenso: HessLSG, Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 33/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 17, m.w.N.; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 Rdnr. 109b; Udsching/Link, SGB 2007, 513 [516]). Völlig unerheblich ist, was die Behörde mit dem Aufhebungsbescheid wollte. Entscheidend ist allein die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. BSG, Urteil vom 12. Deuzember 2001 - B 6 KA 3/01 R - SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 36, m.w.N.; Engelmann, a.a.O.).
Für die Frage, ob die angefochtene Aufhebungsentscheidung hinreichend inhaltlich bestimmt ist, ist unerheblich, dass im Bescheid vom 27. Oktober 2005 nicht der von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsbescheid benannt ist. Denn diese Benennung ist im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 erfolgt. Der erkennende Senat lässt deshalb offen, ob zur Wahrung der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X in einem Aufhebungsbescheid stets der aufgehobene Bescheid konkret mit Datum anzugeben ist (so LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2007 - L 7 B 258/07 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 9; ähnlich möglicherweise LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - L 14 B 718/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 21) oder ob dies nur dann erforderlich ist, wenn die von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsentscheidung auch durch Auslegung nicht bestimmt werden kann.
Aus dem Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides geht auch mit hinreichender Bestimmtheit nicht nur der Gesamtbetrag der Erstattungsforderung hervor, sondern wegen der bezifferten Teilaufhebung auch die Teilbeträge für die Monate August bis Oktober 2005, aus denen sich der Gesamtbetrag errechnet. Im Übrigen wäre es für die Rückforderungsverfügung ausreichend gewesen, wenn nur der Gesamtbetrag aus dem Verfügungssatz zu entnehmen gewesen wäre. Denn wie sich der Gesamtbetrag der Rückforderung berechnet, ist nicht eine Frage der inhaltlichen hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X (vgl. Krasney, in: Kasseler Kommentar [Stand: 51. Erg.-Lfg., 1. September 2006], § 33 SGB X Rdnr. 7; vgl. auch HessLSG, Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 33/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 17, m.w.N.).
b) Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem Bescheid vom 9. Mai 2005, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 und 28 SGB II bewilligte worden sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. SächsLSG, Urteil vom 3. April 2008 - L 3 AS 164/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 32). In diesem war der Klägerin ab 1. August 2005 für 283 Kalendertage Arbeitslosengeld bewilligt worden. Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II besteht, zu berücksichtigen. Die Klägerin hat dieses Einkommen, d.h. das Arbeitslosengeld, auch erst nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9. Mai 2005 erzielt.
Auf Grund der Vorgaben des Gesetzgebers in § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III war die Beklagte verpflichtet, ab dem Bezug des Arbeitslosengeldes die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in dem Umfang aufzuheben, wie sich die Hilfebedürftigkeit in Folge des Bezugs des Arbeitslosengeldes verringerte. Da die Berechnung der Höhe der Leistungen, die einem Hilfebedürftigen nach dem SGB II zustehen, vom Gesetzgeber im SGB II bindend vorgegeben wurden, hatte die Beklagte keine Möglichkeit, den individuellen Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter zu berücksichtigen. Wegen der in § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III festgelegten Verpflichtung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung im Falle, dass nachträglich Einkommen erzielt wird, ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Klägerin ein Fehlverhalten vorzuwerfen war oder ob sie allen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
Die Beklagte hat auch die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt, weil sie umgehend, nachdem sie am 25. Oktober 2005 Kenntnis vom Arbeitslosengeldbezug der Klägerin erlangte, den Aufhebungsbescheid vom 27. Oktober 2005 erlassen hat. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren hat diese Fristregelung darüber hinaus keine weitergehende Bedeutung für das Gerichtsverfahren. Insbesondere ist das Sozialgericht nicht gehindert, einen innerhalb der Frist erlassenen Bescheid, der sich nur teilweise als rechtswidrig erweist, nach Ablauf der einjährigen Frist auch nur teilweise aufzuheben.
c) Obwohl die Berechnungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 zur Höhe der vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 zu viel bewilligten Leistungen korrekt waren, ist die Aufhebungsentscheidung und Erstattungsforderung nur in dem Umfang rechtmäßig, wie Leistungen an die Klägerin betroffen sind. Dies folgt daraus, dass dem SGB II das Konzept des Individualanspruches zugrunde liegt. Nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern nur die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind Anspruchsinhaber (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 12). Dies wiederum hat für die Rückabwicklung von Leistungen zur Folge, dass die Rückabwicklung im jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat (vgl. HessLSG, Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 33/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 19, m.w.N.; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 Rdnr. 108; Udsching/Link, SGb 2007, 513 [514], m.w.N.).
Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass der Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 nur insoweit rechtmäßig ist, als er den Anteil der zuviel bewilligten Leistungen, der auf die Klägerin entfällt, betrifft. Denn wie bereits unter Ziffer I ausgeführt wurde, ist die Klägerin alleinige Adressatin des Bescheides; für eine Auslegung, dass auch die Tochter der Klägerin einbezogen sein soll, bieten weder der Bescheid vom 27. Oktober 2005 noch der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 einen Ansatzpunkt. Damit hat der angefochtene Bescheid nur das Rückabwicklungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zum Gegenstand.
Der Anteil der zuviel bewilligten Leistungen, der auf die Klägerin entfällt, beträgt im August 2005 und September 2005 jeweils 377,13 EUR und im Oktober 2005 516,93 EUR. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 1.271,19 EUR.
d) Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X. Die Voraussetzungen für eine verringerte Erstattung von Unterkunftskosten liegen bei der Klägerin nicht vor.
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind abweichend von § 50 SGB X 56% der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sowie § 28 SGB II berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Dies gilt jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2006, 558) unter anderem nicht in den Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. Dies ist hier der Fall.
Diese seit 1. April 2006 geltende Fassung von § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Denn bei reinen Anfechtungsklagen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheides, abzustellen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 54 Rdnr. 32a, m.w.N.). Etwas anderes wird nur für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung angenommen (vgl. Keller, a.a.O. § 54 Rdnr. 32a, m.w.N.). Hiervon wird aber eine weitere Ausnahme gemacht, dass der Aufhebungsbescheid nicht zu den Verwaltungsakten mit Dauerwirkung gezählt werden (vgl. Keller, a.a.O., m.w.N.). Da der Widerspruchsbescheid erst am 21. September 2006, mithin nach In-Kraft-Treten der Änderung von § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II, erlassen worden ist, gilt diese geänderte Gesetzesfassung.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
VI. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 und die damit verbundene Rückforderung der gezahlten Leistungen.
Auf den Antrag der Klägerin vom 28. April 2005 bewilligte die Beklagte ihr und ihrer 1996 geborenen Tochter mit Bescheid vom 9. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Leistungen betrugen 63,30 EUR für die Zeit vom 28. bis 30. April 2005 sowie monatlich 632,88 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2005 und 837,88 EUR für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2005.
Anlässlich des Antrags auf Fortzahlung der Leistungen teilte die Klägerin der Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 mit, dass sie Arbeitslosengeld beziehe. Das Schreiben ging am 25. Oktober 2005 bei der Beklagten ein.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1. August 2005 auf, weil die Hilfebedürftigkeit weggefallen sei.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten [tatsächlich aber bereits erfolgten] Bewilligungsaufhebung für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 an. Wegen des zu berücksichtigenden Einkommens in Form von Arbeitslosengeld I habe die Klägerin Leistungen in Höhe von 1.852,91 EUR zu Unrecht erhalten. Die Beklagte wies gleichzeitig darauf hin, dass für den Fall, dass Leistungen zu erstatten seien, beabsichtigt sei, den zu erstattenden Betrag gegen den Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 30% der maßgebenden Regelleistung monatlich aufzurechnen.
Ebenfalls unter dem 28. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 in Höhe von monatlich 126,73 EUR.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2005 mit Schreiben vom 3. November 2005 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass das Einkommen aus Arbeitslosengeld und Kindergeld nicht ausreiche, um die Ausgaben zu bestreiten. In einem Gespräch vom 3. Mai 2006 gab die Klägerin an, Wohngeld in Höhe von 100 EUR erhalten zu haben und noch zu erhalten.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 insoweit teilweise ab, als die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 9. Mai 2005 für die Zeit vom 1. August 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von monatlich 516,47 EUR und für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 711,15 EUR aufgehoben wurde. Der zu erstattende Betrag wurde mit 1.744,09 EUR beziffert. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Leistungsberechnung, wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Die Klägerin hat mit nicht datiertem Schreiben, das am 19. Oktober 2006 bei der Beklagten eingegangen ist, eine nochmalige Prüfung begehrt. Sie sei immer ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Das Wohngeld müsse sie in vollem Umfang zurückzahlen. Sie sei alleinerziehende Mutter und könne ihre Ausgaben nicht von ihren Einnahmen bestreiten. Wenn sie in Kürze keine positive Rückantwort erhalte, werde sie diese Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben. Auf die Anfrage der Beklagten vom 19. Oktober 2006, ob das Schreiben als Klage gewertet und an das Sozialgericht weitergeleitet werden solle, hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 gebeten, entsprechend zu verfahren. Im Klageverfahren hat die Klägerin ihre bisherigen Ausführungen wiederholt.
Im Erörterungstermin vom 27. September 2007 hat das Sozialgericht die Auffassung ge-äußert, dass die Klage wohl verfristet sei, hat diese Auffassung aber später Bezug nehmend auf § 91 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht mehr aufrecht erhalten.
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 ausgeführt, dass die Aufhebung und Rückforderung nicht dem Individualisierungsgrundsatz entspreche und deshalb wohl teilweise rechtswidrig sei. Es schlage deshalb eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreites dahingehend vor, dass die Beklagte die Rückforderung auf den individuellen Teil der Klägerin begrenze. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 damit einverstanden erklärt und im Ergebnis einer von ihr durchgeführten Berechnung die individualisierte Erstattungsforderung auf 1.271,19 EUR beziffert. Der inzwischen mandadierte Klägerbevollmächtigte hat Bedenken zum Vergleichsvorschlag geäußert. Nachdem inzwischen die Jahresfrist zur Berichtigung des Ausgangsbescheides abgelaufen und auch keine Berichtigung erfolgt sei, sei der Rückforderungsbescheid insgesamt aufzuheben.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2008 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 aufgehoben, soweit von der Klägerin mehr als 1.271,19 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinreichend bestimmt sei. Die Klägerin sei alleinige Adressatin des Bescheides. Der Bescheid sei materiell-rechtlich nur insoweit rechtswidrig, als er die Klägerin über das Maß dessen belaste, was sie zu Unrecht erhalten habe. Denn auf Grund des Grundsatzes des Individualanspruches im Leistungssystem des SGB II müssten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide eindeutig erkennen lassen, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erhalten habe und welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert werde. Die Aufhebung habe mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderungen erfolgen müssen. Eine allein die Klägerin begünstigende abweichende Entscheidung komme wegen der gebotenen Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger nicht in Betracht.
Die Klägerbevollmächtigten haben am 15. Februar 2008 Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen den ihnen am 16. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid beantragt, welche mit Beschluss vom 2. April 2008 bewilligt worden ist.
Am 22. April 2008 haben die Klägerbevollmächtigten Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache nehmen sie auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und vertreten die Auffassung, dass es dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit mangele.
Die Klägerin beantragt,
1. ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 7. Januar 2008 abzuändern und den Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.
Mit Schreiben vom 11. September 2008 sind die Beteiligten darauf hingewesen worden, dass Zweifel bestünden, ob die nach der Kreisgebietsneugliederung vorzufindende Verwaltungsstruktur im neuen Landkreis Mittelsachsen mit dem SGB II vereinbar ist. Danach finden sich im Landkreis zwei Arbeitsgemeinschaften (ARGE Freiberg und ARGE Mittweida) sowie das Gebiet, für das der ehemalige Landkreis Döbeln der nach § 6a SGB II zugelassene kommunale Träger war.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Als Klägerin des Verfahrens vor dem Sozialgericht und als Berufungsklägerin ist die Klägerin allein zu führen, nicht hingegen auch ihre durch sie vertretene Tochter. Zwar wurden ihnen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als in Bedarfsgemeinschaft Lebenden (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II) gewährt. Der angegriffene belastende Verwaltungsakt ist jedoch ausschließlich an die Klägerin adressiert. Weder der Bescheid vom 27. Oktober 2005 noch der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 bieten Ansatzpunkte für die Auslegung, dass auch die minderjährige Tochter der Klägerin Adressatin des Bescheides sein soll. Da die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung nur an die Klägerin gerichtet ist, ist ihre Tochter auch nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 Rdnr. 108).
II. Der Klägerin, die die Berufungsfrist nicht eingehalten hat, ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Klägerin hat die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Frist gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Der angegriffene Gerichtsbescheid ist den Klägerbevollmächtigten am 16. Januar 2008 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist erst am 22. April 2008 und damit unstreitig nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG eingegangen. Der am 15. Februar 2008, d.h. innerhalb der Berufungsfrist gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Berufungsfrist nicht (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 73a Rdnr. 5b).
Der Klägerin ist jedoch auf ihren Antrag gemäß 67 Abs. 1 Satz 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie hat innerhalb der Berufungsfrist den Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alle für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt, mithin alles getan, um die Entscheidung über den Antrag herbeizuführen (vgl. Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 5c und 5d).
III. Die Berufung ist im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist die Beklagte auch nach dem In-Kraft-Treten der Kreisgebietsneugliederung im Freistaat Sachsen zum 1. August 2008 weiterhin beteiligtenfähig im Sinne von § 70 SGG.
1. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Beteiligtenfähigkeit des Arbeitsgemeinschaften (vgl. Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 Rdnr. 10 = JURIS-Dokument Rdnr. 10 -, B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 30 = JURIS-Dokument Rdnr. 30 -, B 7b AS 10/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 9 - und B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 31 = JURIS-Dokument Rdnr. 31 -, vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16 - und B 11b AS 3/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 2 Rdnr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 12 - sowie vom 31. Oktober 2007 - B 14/7b AS 42/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 16) besaß die Beklagte unstreitig bis zum 31. Juli 2008 die Beteiligtenfähigkeit im vorliegenden Berufungsverfahren. Sie war nach den Vorgaben des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II vom zuständigen kommunalen Träger, dem Landkreis Freiberg, und der Bundesagentur für Arbeit errichtet worden. Die Beklagte nahm entsprechend § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II für diese beiden Leistungsträger die Aufgaben nach dem SGB II im Gebiet des Landkreises Freiberg wahr.
Hieran ändert sich auch nichts daran, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20. Dezember 2007 (Az.: 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04) die Vorschrift des § 44b SGB II als mit Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Artikel 83 GG unvereinbar erklärt hat. Denn es hat zugleich diese Vorschrift bis zum 31. Dezember 2010 für anwendbar erklärt, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft (vgl. BGBl. I 2008, 27; NZS 2008, 198 ff. = DVBl. 2008, 173 ff.).
2. Die verwaltungsorganisatorischen Strukturen zum Vollzug des SGB II haben sich im Freistaat Sachsen zum 1. August 2008 grundlegend geändert.
An diesem Tag ist das Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) in Kraft getreten (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008). Zu diesem Stichtag wurden die bisherigen Landkreise aufgelöst (§ 2 Abs. 1 SächsKrGebNG) und die Kreisfreiheit von vier der bislang sieben Kreisfreien Städte aufgehoben (§ 2 Abs. 2 SächsKrGebNG). Die in § 1 SächsKrGebNG benannten Landkreise wurden nach den näherer Bestimmungen des § 3 SächsKrGebNG aus den Gemeinden bisheriger Landkreise und zum Teil unter Einbeziehung ehemaliger Kreisfreier Städte neu gebildet.
Für das Gebiet des Landkreises Freiberg hatte die Neugliederung zur Folge, dass der Landkreis aufgelöst worden ist und alle ihm bisher zugeordneten Gemeinden nunmehr dem Landkreis Mittelsachsen angehören. Außerdem gehören dem neuen Landkreis Mittelsachsen alle Gemeinden der bisherigen Landkreise Döbeln und Mittweida an (vgl. § 3 Nr. 6 Satz 2 SächsKrGebNG).
Die Kreisgebietsneugliederung hat im neuen Landkreis Mittelsachsen verwaltungsorganisatorisch drei Konsequenzen. Erstens ist der Landkreis Mittelsachsen als Gesamtrechtsnachfolger der drei genannten, aufgelösten Landkreise (vgl. § 4 Abs. 1 SächsKrGebNG) nunmehr der zuständige kommunale Träger für sein Kreisgebiet. Zweitens ist das neue Kreisgebiet zwei Agenturen für Arbeit zugeordnet: Die Gebietsteile der ehemaligen Landkreise Freiberg und Mittweida gehören zum Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit Chemnitz, das Gebietsteil des ehemaligen Landkreises Döbeln gehört zum Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit Oschatz (vgl. "Partner vor Ort" unter www.arbeitsagentur.de). Und Drittens ist für den Vollzug des SGB II eine Dreiteilung eingetreten: Für den Gebietsteil des ehemaligen Landkreises Freiberg gibt es die Beklagte, für den Gebietsteil des ehemaligen Landkreises Mittweida gibt es die ARGE SGB II Landkreis Mittweida. Für den Gebietsteil des ehemaligen Landkreises Döbeln, der zugelassener kommunaler Träger im Sinne von § 6a Abs. 2 SGB II war (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von Kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende [Kommunalträger-Zulassungsverordnung] vom 24. September 2004 [BGBl. I S. 2349]), ist schließlich der Landkreis Mittelsachsen als Gesamtrechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Döbeln zuständig.
3. Diese verwaltungsorganisatorische Aufsplitterung im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen entspricht - zumindest soweit es die beiden Arbeitsgemeinschaften betrifft, die im Zuständigkeitsbereich derselben Agentur für Arbeit liegen, - nicht der organisationsrechtlichen Konzeption des SGB II.
Das SGB II geht von der territorialen Exklusivität der Arbeitsgemeinschaft aus (vgl. Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 44b Rdnr. 7; so wohl grundsätzlich auch Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 44b Rdnr. 16), das heißt, dass eine Agentur für Arbeit mit einem kommunalen Träger ausschließlich eine Arbeitsgemeinschaft errichten darf (zum Sonderfall, dass sich der Zuständigkeitsbereich einer Agentur für Arbeit mit dem Gebiet mehrerer kommunaler Träger schneidet: Berlit, a.a.O.). Für den Fall, dass gleichwohl mehrere Arbeitsgemeinschaften im Gebiet eines kommunalen Trägers errichtet werden, wird die Auffassung vertreten, dass diese an einem nicht heilbaren Mangel hinsichtlich der Verbandkompetenz leiden (vgl. Rixen, a.a.O. Rdnr. 20c).
4. Für die Frage nach der Beteiligungsfähigkeit der Beklagten ist allerdings zu berücksichtigen, dass der beschriebene, seit 1. August 2008 bestehende Zustand nicht auf einer Entscheidung des zuständigen kommunalen Trägers und der Bundesagentur für Arbeit beruht, sondern die Folge einer landesrechtlichen Gesetzesänderung ist. Für diesen Fall hält aber weder das Bundes- noch das Landesrecht eine Lösung bereit.
Das SGB II enthält weder eine ausdrückliche Regelung, wonach die in Folge einer kommunalen Neugliederung auf Landebene entstandenen, mit der beschriebenen organisationsrechtlichen Struktur im SGB II nicht vereinbaren Verwaltungsstrukturen - zumindest übergangsweise - gebilligt werden, noch eine Regelung, die diese neuen Strukturen als rechtswidrig einstuft und Lösungswege - gegebenenfalls mit Übergangsfristen - vorgibt. Insbesondere lässt sich insoweit aus den Regelungen in § 44b SGB II und §§ 6a bis 6c SGB II nichts entnehmen.
In § 44b SGB II ist zum einen die Pflicht zur Errichtung von Arbeitsgemeinschaften festgelegt (vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 14; Rixen, a.a.O. Rdnr. 5 und 6). Zum anderen sind in dieser Vorschrift lediglich rudimentäre Regelungen über die Geschäftsführung, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Arbeitsgemeinschaft, die Bestimmung des Geschäftsführers, die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaft und Mitteilungspflichten zwischen den beteiligten Leistungsträgern enthalten. Demgegenüber gibt es keine Regelung über eine Verpflichtung zur Änderung oder Anpassung der Arbeitsgemeinschaft oder ihres Errichtungsaktes an veränderte rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen, die auf eine landesrechtliche kommunale Neugliederung zurückgehen.
Für die Beklagte bedurfte es nach dem In-Kraft-Treten der Kreisgebietsneugliederung auch keines Rechtsaktes im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, der sie neu errichtet oder ihren Fortbestand bestätigt hätte. Denn der Landkreis Mittelsachsen ist, wie bereits dargestellt worden ist, gemäß § 4 Abs. 1 SächsKrGebNG Gesamtrechtsnachfolge unter anderem des ehemaligen Landkreises Freiberg. Im Rahmen dieser Gesamtrechtsnachfolge ist er in sämtliche Verträge, auch die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Freiberg und der zuständigen Agentur für Arbeit über die Errichtung der Beklagten, eingetreten.
Die §§ 6a bis 6c SGB II wiederum enthalten nur Regelungen über die Zulassung von kommunalen Trägern an Stelle der Agentur für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Rahmen einer Experimentierklausel zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In § 6a SGB II sind hierzu das fristgebundene Antragserfordernis, das Zulassungsverfahren, die Dauer einer Zulassung, die Pflicht zur Errichtung besonderer Einrichtungen durch die zugelassenen kommunalen Träger für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II sowie der Widerruf der Zulassung und das Ende der Trägerschaft, in § 6b SGB II die Rechtstellung der zugelassenen kommunalen Träger und in § 6c SGB II die Wirkungsforschung zur Experimentierklausel geregelt. Hingegen findet sich keine Regelung dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich eine kommunale Neugliederung durch den Landesgesetzgeber auf die Zulassungsentscheidung auswirkt. Insbesondere ist nicht geregelt, dass sich die Zulassung eines ehemaligen Landkreises auf das Gesamtgebiet des neuen Landkreises erstrecken soll (vgl. auch BT-Drs. 16/4967, Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage BT-Drs. 16/4794). Eine solche Rechtsfolge hätte aber vom Bundesgesetzgeber mit hinreichender Bestimmtheit geregelt werden müssen, weil sie weitreichende Auswirkungen für die Verwaltungsorganisation beim Vollzug des SGB II hätte. So waren zum 1. Januar 2005 im Freistaats Sachsen sechs Landkreise als Träger der Leistungen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen; in den übrigen 16 ehemaligen Landkreisen und den vier von der Gebietsneugliederung betroffenen ehemaligen Kreisfreien Städten gab es Arbeitgemeinschaften. Die gebietliche Erstreckung der Trägerzulassung in Folge der Gebietsneugliederung hätte zur Folge, dass fünf der zehn neuen Landkreis zugelassene Träger im Sinne von § 6a SGB II wären.
Aus dem SGB II lässt sich im Falle einer landesrechtlichen kommunalen Gebietsneugliederung auch weder ein Bestandsvorrang der Arbeitsgemeinschaften noch der zugelassenen kommunalen Trägern entnehmen. Zwar stellen die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II den Regelfall beim Vollzug des SGB II dar. Denn die Zulassung von kommunalen Trägern gemäß § 6a SGB II ist nur im Rahmen einer Experimentierklausel erfolgt, ist zeitlich befristet (vgl. § 6a Abs. 5 Satz 2 SGB II) und war auf höchstens 69 kommunale Träger beschränkt (vgl. § 6a Abs. 3 SGB II). Jedoch stehen die Vorschriften der §§ 6a bis 6c SGB II gleichrangig neben § 44b SGB II.
Schließlich bringt auch das Sächsische Kreisgebietsneugliederungsgesetz für die Frage nach der fortbestehenden Beteiligungsfähigkeit der Beklagten keine Lösung. Denn die Rechtsnachfolgeregelung in § 3 SächsKrGebNG führt dazu, dass die neuen Landkreise in die Rechtsstellung der ehemaligen Landkreise eintreten, mithin sowohl in den Zulassungsstatus der optierenden Kommune als auch den Vertragsparteistatus bei den Verträgen zur Errichtung von Arbeitsgemeinschaften. Weitergehende Regelungen, die die Verwaltungsorganisation zum Vollzug des SGB II betreffen, konnte der Landesgesetzgeber nicht treffen. Denn insoweit steht die Gesetzgebungskompetenz nicht den Ländern, sondern dem Bund zu.
5. Da sich aus dem SGB II keine Unvereinbarkeit der derzeitigen Verwaltungsstrukturen herleiten lässt noch gar eine Verstoß der Verwaltungsstrukturen mit dem Grundgesetz begründet werden kann, sind die Strukturen weiterhin hinzunehmen. Es muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, eine Lösung für den wenig sachgerechten Zustand zu finden.
IV. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 nur insoweit aufgehoben, als von der darin enthaltenen Verwaltungsentscheidung nicht nur die Leistungsbewilligung an die Klägerin, sondern auch die an die Tochter der Klägerin umfasst war.
1. Das Sozialgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage fristgerecht erhoben worden ist. Zwar ist eine Klage noch nicht in dem am 19. Oktober 2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben der Klägerin zu sehen. Denn darin hat sie trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung eine nochmalige Prüfung durch die Widerspruchsstelle begehrt (zur Auslegung eines solchen Schreibens: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 91 Rdnr. 4). Eine Klage kann erst im Schreiben vom 26. Oktober 2007 gesehen werden, mit dem die Klägerin um die Weiterleitung des vorherigen Schreibens an das Sozialgericht gebeten hat. Dieses ist zwar nach den Daten später als ein Monat nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 bei der Beklagten eingegangen (vgl. § 91 Abs. 1 SGG zur Wahrung der Klagefrist, wenn die Klage innerhalb der Frist u.a. bei einer inländischen Behörde eingeht). Allerdings ist weder der Zeitpunkt des Abgangs des Widerspruchsbescheides noch der Zugang bei der Klägerin dokumentiert. Damit kann weder der Fristbeginn festgelegt (vgl. § 64 Abs. 1 SGG) noch der Fristablauf berechnet werden (vgl. § 64 Abs. 2 SGG). Aus diesem Grund ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie fristgerecht Klage erhoben hat.
2. Gegenstand des Klageverfahrens ist die Entscheidung der Beklagten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II und die Rückforderung der überzahlten Leistungen. Zwar hatte der Bescheid vom 27. Oktober 2005 nur die vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung zum Gegenstand. Dieser Bescheid wurde jedoch durch den Widerspruchsbescheid in zweierlei Hinsicht modifiziert: Zum einen erfolgte zugunsten der Klägerin nur noch eine teilweise Aufhebung. Zum anderen wurde dieser Regelung um die Erstattungsforderung ergänzt.
Eines Vorverfahrens in Bezug auf die Erstattungsregelung bedurfte es nicht. Zwar sieht § 78 SGG, insbesondere § 78 Abs. 2 SGG, für den Fall einer zusätzlichen selbständigen Beschwer keinen Verzicht auf ein Vorverfahren vor. In diesem Fall gilt jedoch § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO analog, wonach es keines weiteren Vorverfahrens bedarf (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 78 Rdnr. 8, m.w.N.).
Nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist hingegen die Frage, in welchem Verhältnis der Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 zu dem Bescheid vom 28. Oktober 2005 steht. Beide Bescheide weisen insoweit eine Schnittstelle auf, als sie die Leistungsbewilligung für Oktober 2005 betreffen. Da mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 die Leistungsbewilligung für Oktober 2005 nur in Höhe von 711,15 EUR aufgehoben wird, hat der Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2005 für diesen Monat in Höhe von 126,73 EUR Bestand. Leistungen in dieser Höhe wurden aber für Oktober 2005 auch im Bescheid vom 28. Oktober 2005 bewilligt.
3. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
a) Zuständig für Aufhebung und Rückforderung ist die beklagte Arbeitsgemeinschaft, weil sie die bewilligten Leistungen "aus einer Hand" gewährt hat (vgl. Udsching/Link, SGB 2007, 513 [518]).
b) Die Anhörung der Klägerin ist zwar nicht wie in § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes erfolgt. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt, weil die Anhörung der Klägerin noch während der laufenden Widerspruchsfrist nachgeholt worden ist.
4. Der angefochtene Bescheid ist, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, hinreichend bestimmt, in der Sache jedoch nur teilweise rechtswidrig.
a) Der Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 ist im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt.
Das Bundessozialgericht fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; vgl. auch Krasney, in: Kasseler Kommentar - Sozialverischerungsrecht - [58. Aufl., August 2008], § 33 SGB X Rdnr. 3, m.w.N.). Sie [die Beteiligten] müssen ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], § 33 Rdnr. 3).
Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 gefunden hat. Aus dem Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides geht hervor, welche Leistungsbewilligung ("Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 09.05.2005") für welche Zeiträume und in welchem Umfang ("vom 01.08.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von monatlich 516,47 Euro" und "vom 01.10.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von 711,15 Euro") aufgehoben wird. Ferner geht aus dem Verfügungssatz die Höhe des Erstattungsbetrages hervor. Schließlich ist die Klägerin als Adressatin des Bescheides aus dem Adressfeld zu erkennen. Weitergehende Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides sind auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 SGB X nicht zu fordern.
Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass ein Aufhebungsbescheid nicht den Vorgaben des § 33 Abs. 1 SGB X entspreche, wenn er nur an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gerichtet ist, in ihm aber Leistungsbewilligungen an mehrere oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 15; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - L 19 B 150/07 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 14, m.w.N; vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2007 - L 20 B 312/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 3), ist dem nicht zu folgen. Denn der Bescheid kann dahingehend ausgelegt werden, dass jedenfalls gegenüber dem Bescheidadressaten eine Bewilligungsaufhebung erfolgen und ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden soll. Ob gegenüber diesem der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach oder der Höhe nach besteht, ist keine Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides (im Ergebnis ebenso: HessLSG, Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 33/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 17, m.w.N.; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 Rdnr. 109b; Udsching/Link, SGB 2007, 513 [516]). Völlig unerheblich ist, was die Behörde mit dem Aufhebungsbescheid wollte. Entscheidend ist allein die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. BSG, Urteil vom 12. Deuzember 2001 - B 6 KA 3/01 R - SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 36, m.w.N.; Engelmann, a.a.O.).
Für die Frage, ob die angefochtene Aufhebungsentscheidung hinreichend inhaltlich bestimmt ist, ist unerheblich, dass im Bescheid vom 27. Oktober 2005 nicht der von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsbescheid benannt ist. Denn diese Benennung ist im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 erfolgt. Der erkennende Senat lässt deshalb offen, ob zur Wahrung der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X in einem Aufhebungsbescheid stets der aufgehobene Bescheid konkret mit Datum anzugeben ist (so LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2007 - L 7 B 258/07 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 9; ähnlich möglicherweise LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - L 14 B 718/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 21) oder ob dies nur dann erforderlich ist, wenn die von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsentscheidung auch durch Auslegung nicht bestimmt werden kann.
Aus dem Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides geht auch mit hinreichender Bestimmtheit nicht nur der Gesamtbetrag der Erstattungsforderung hervor, sondern wegen der bezifferten Teilaufhebung auch die Teilbeträge für die Monate August bis Oktober 2005, aus denen sich der Gesamtbetrag errechnet. Im Übrigen wäre es für die Rückforderungsverfügung ausreichend gewesen, wenn nur der Gesamtbetrag aus dem Verfügungssatz zu entnehmen gewesen wäre. Denn wie sich der Gesamtbetrag der Rückforderung berechnet, ist nicht eine Frage der inhaltlichen hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X (vgl. Krasney, in: Kasseler Kommentar [Stand: 51. Erg.-Lfg., 1. September 2006], § 33 SGB X Rdnr. 7; vgl. auch HessLSG, Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 33/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 17, m.w.N.).
b) Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem Bescheid vom 9. Mai 2005, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 und 28 SGB II bewilligte worden sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. SächsLSG, Urteil vom 3. April 2008 - L 3 AS 164/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 32). In diesem war der Klägerin ab 1. August 2005 für 283 Kalendertage Arbeitslosengeld bewilligt worden. Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II besteht, zu berücksichtigen. Die Klägerin hat dieses Einkommen, d.h. das Arbeitslosengeld, auch erst nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9. Mai 2005 erzielt.
Auf Grund der Vorgaben des Gesetzgebers in § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III war die Beklagte verpflichtet, ab dem Bezug des Arbeitslosengeldes die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in dem Umfang aufzuheben, wie sich die Hilfebedürftigkeit in Folge des Bezugs des Arbeitslosengeldes verringerte. Da die Berechnung der Höhe der Leistungen, die einem Hilfebedürftigen nach dem SGB II zustehen, vom Gesetzgeber im SGB II bindend vorgegeben wurden, hatte die Beklagte keine Möglichkeit, den individuellen Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter zu berücksichtigen. Wegen der in § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III festgelegten Verpflichtung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung im Falle, dass nachträglich Einkommen erzielt wird, ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Klägerin ein Fehlverhalten vorzuwerfen war oder ob sie allen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
Die Beklagte hat auch die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt, weil sie umgehend, nachdem sie am 25. Oktober 2005 Kenntnis vom Arbeitslosengeldbezug der Klägerin erlangte, den Aufhebungsbescheid vom 27. Oktober 2005 erlassen hat. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren hat diese Fristregelung darüber hinaus keine weitergehende Bedeutung für das Gerichtsverfahren. Insbesondere ist das Sozialgericht nicht gehindert, einen innerhalb der Frist erlassenen Bescheid, der sich nur teilweise als rechtswidrig erweist, nach Ablauf der einjährigen Frist auch nur teilweise aufzuheben.
c) Obwohl die Berechnungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 zur Höhe der vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 zu viel bewilligten Leistungen korrekt waren, ist die Aufhebungsentscheidung und Erstattungsforderung nur in dem Umfang rechtmäßig, wie Leistungen an die Klägerin betroffen sind. Dies folgt daraus, dass dem SGB II das Konzept des Individualanspruches zugrunde liegt. Nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern nur die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind Anspruchsinhaber (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 12). Dies wiederum hat für die Rückabwicklung von Leistungen zur Folge, dass die Rückabwicklung im jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat (vgl. HessLSG, Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 33/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 19, m.w.N.; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 Rdnr. 108; Udsching/Link, SGb 2007, 513 [514], m.w.N.).
Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass der Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 nur insoweit rechtmäßig ist, als er den Anteil der zuviel bewilligten Leistungen, der auf die Klägerin entfällt, betrifft. Denn wie bereits unter Ziffer I ausgeführt wurde, ist die Klägerin alleinige Adressatin des Bescheides; für eine Auslegung, dass auch die Tochter der Klägerin einbezogen sein soll, bieten weder der Bescheid vom 27. Oktober 2005 noch der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 einen Ansatzpunkt. Damit hat der angefochtene Bescheid nur das Rückabwicklungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zum Gegenstand.
Der Anteil der zuviel bewilligten Leistungen, der auf die Klägerin entfällt, beträgt im August 2005 und September 2005 jeweils 377,13 EUR und im Oktober 2005 516,93 EUR. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 1.271,19 EUR.
d) Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X. Die Voraussetzungen für eine verringerte Erstattung von Unterkunftskosten liegen bei der Klägerin nicht vor.
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind abweichend von § 50 SGB X 56% der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sowie § 28 SGB II berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Dies gilt jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2006, 558) unter anderem nicht in den Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. Dies ist hier der Fall.
Diese seit 1. April 2006 geltende Fassung von § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Denn bei reinen Anfechtungsklagen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheides, abzustellen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 54 Rdnr. 32a, m.w.N.). Etwas anderes wird nur für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung angenommen (vgl. Keller, a.a.O. § 54 Rdnr. 32a, m.w.N.). Hiervon wird aber eine weitere Ausnahme gemacht, dass der Aufhebungsbescheid nicht zu den Verwaltungsakten mit Dauerwirkung gezählt werden (vgl. Keller, a.a.O., m.w.N.). Da der Widerspruchsbescheid erst am 21. September 2006, mithin nach In-Kraft-Treten der Änderung von § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II, erlassen worden ist, gilt diese geänderte Gesetzesfassung.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
VI. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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