Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 1582/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 321/09 B-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Die Beschwerde gegen erstinstanzliche PKH-Beschlüsse ist nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 € nicht erreicht ist.
2.
Der Beschwerdeausschluss folgt aus § 172 Abs. 1 i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von PKH die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG - der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 € (Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist sowohl nach dem Wortlaut als auch dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
3.
Bei der Wortauslegung der Norm bildet der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes und dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, S. 163 ff.).
Die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete \"entsprechende\" Geltung der ZPO-Vorschriften schließt die Anwendung auch des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht aus, sondern fordert diese als nicht eingeschränkte Verweisung geradezu, ohne sie an weitre Voraussetzungen zu knüpfen. Für die von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG erfasste \"entsprechende\" Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf es daher auch nicht einer \"planwidrigen gesetzgeberischen Lücke\" wie sie für die analoge Anwendung von Vorschriften erforderlich ist. Sofern der Gesetzgeber des SGG die Anwendung einzelner Regelungen eines in Bezug genommenen Regelungsbereiches ausschließen wollte, hat er das - wie etwa in § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG oder in § 118 Abs. 1 SGG - ausdrücklich getan.
Da die Vorschriften der ZPO gemäß § 73a SGG nur entsprechend anzuwenden sind, ist die Verweisung auch nicht etwa deshalb infrage zu stellen, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich § 511 ZPO in Bezug nimmt, nicht aber § 144 SGG. Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung ist, die Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache die zweite Instanz durch Berufung wegen eines geringen Beschwerdewerts nicht erreicht werden kann. Die \"entsprechende\", sinngemäße Anwendung impliziert daher die Heranziehung des § 144 SGG anstelle des § 511 ZPO im Bereich des SGG, sodass die PKH-Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist, wenn der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Beschwerdewert von 750,00 € nicht erreicht wird (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 17).
4.
Die systematische Auslegung der Norm führt zum selben Ergebnis. Insbesondere steht § 172 Abs. 3 SGG diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorschrift enthält keine spezielle - die Vorschriften der ZPO verdrängende - Regelung über einen Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der systematische Zusammenhang der Regelung. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, \"soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist\". Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende - eine Beschwerde ausschließende - Regelungen im gesamten SGG. Wäre die in § 172 Abs. 3 SGG genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend, hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung \"soweit nicht in Absatz 3 anderes bestimmt ist\" nahegelegen.
5.
Die telelogische Auslegung, nach der Rechtssätze im Rahmen ihres möglichen Wortlauts so auszulegen sind, dass Wertungswidersprüche vermieden werden, die folglich auf eine ausgewogene Regelung abzielt (Larenz/Canaris, a.a.O., S. 155), spricht ebenfalls dafür, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 war es, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drucksache 16/7716, S. 1, 2 und 22). Auch wenn nach der Einzelbegründung zur Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG \"die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden\" (BT-Drucksache 16/7716, S. 22), ist daraus nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH treffen wollte. Insbesondere kann der genannten Gesetzesbegründung nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von PKH könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneine. Andernfalls wäre dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er seine in der Einzelbegründung lediglich zwei Absätze zuvor und mehrfach an anderen Stellen niedergelegte Absicht, zur Entlastung der Landessozialgerichte einen Beschwerdeausschluss greifen zu lassen (BT-Drucksache 16/7716, S. 1, 14, 22), tatsächlich relativieren wollte, indem er bislang nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO gegebene Beschwerdeausschluss hinfällig geworden wäre. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers war es aber, die Fälle eines Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht einzuschränken, sondern zu erweitern, um einem wese!
ntlichen
Ziel - der Entlastung der Landessozialgericht - näherzukommen. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falls eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt.
6.
Gegen die hier vertretene, auf den Wortlaut, den Regelungszusammenhang und den Sinn und Zweck der Norm gestützte Auffassung kann auch nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes verwiesen werden. Zwar war im Entwurf zu diesem Änderungsgesetz (BT-Drucksache 14/5943, S. 11) zunächst ein Vorschlag enthalten, die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG (einstweiliger Rechtsschutz) sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Bewilligung von PKH auszuschließen, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf. Dieser Vorschlag ist dann in den Ausschussberatungen mit der Begründung gestrichen worden, dass entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Änderung \"auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über PKH unabhängig von der Zulassung des Berufungsverfahrens möglich sein\" sollte (BT-Drucksache 14/6335, S. 18, 34). Die diesbezügliche Streichung des Entwurfs hat zwar für die Verfahren nach § 86b SGG - zunächst bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes vom 26.03.2008 - dazu geführt, dass Beschwerden unabhängig vom Streitwert der Hauptsache weiterhin zulässig waren. Für die PKH-Beschwerden konnte sie diese Wirkung jedoch nicht entfalten, weil parallel § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz in Kraft trat, der - über § 73a SGG - eine andere Regelung traf. Dafür, dass dem Gesetzgeber dies bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 bewusst war, spricht, dass er nunmehr - wie bereits im Entwurf des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vorgesehen - auch die Beschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen hat, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedürfte, und damit eine Angleichung bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und bezüglich der PKH vorgenommen hat.
7.
Der Ausschluss der Beschwerde ist durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch ausreichend deutlich normiert. Das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit ist nicht verletzt. Dieses aus dem Justizgewährleistungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Gebot verlangt, dass aus den Vorgaben der Prozessordnungen die Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsmitteln hinreichend sicher zu entnehmen sind und nicht etwa aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen Einschränkungen abgeleitet werden.
Die Beschwerde gegen erstinstanzliche PKH-Beschlüsse ist nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 € nicht erreicht ist.
2.
Der Beschwerdeausschluss folgt aus § 172 Abs. 1 i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von PKH die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG - der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 € (Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist sowohl nach dem Wortlaut als auch dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
3.
Bei der Wortauslegung der Norm bildet der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes und dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, S. 163 ff.).
Die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete \"entsprechende\" Geltung der ZPO-Vorschriften schließt die Anwendung auch des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht aus, sondern fordert diese als nicht eingeschränkte Verweisung geradezu, ohne sie an weitre Voraussetzungen zu knüpfen. Für die von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG erfasste \"entsprechende\" Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf es daher auch nicht einer \"planwidrigen gesetzgeberischen Lücke\" wie sie für die analoge Anwendung von Vorschriften erforderlich ist. Sofern der Gesetzgeber des SGG die Anwendung einzelner Regelungen eines in Bezug genommenen Regelungsbereiches ausschließen wollte, hat er das - wie etwa in § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG oder in § 118 Abs. 1 SGG - ausdrücklich getan.
Da die Vorschriften der ZPO gemäß § 73a SGG nur entsprechend anzuwenden sind, ist die Verweisung auch nicht etwa deshalb infrage zu stellen, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich § 511 ZPO in Bezug nimmt, nicht aber § 144 SGG. Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung ist, die Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache die zweite Instanz durch Berufung wegen eines geringen Beschwerdewerts nicht erreicht werden kann. Die \"entsprechende\", sinngemäße Anwendung impliziert daher die Heranziehung des § 144 SGG anstelle des § 511 ZPO im Bereich des SGG, sodass die PKH-Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist, wenn der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Beschwerdewert von 750,00 € nicht erreicht wird (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 17).
4.
Die systematische Auslegung der Norm führt zum selben Ergebnis. Insbesondere steht § 172 Abs. 3 SGG diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorschrift enthält keine spezielle - die Vorschriften der ZPO verdrängende - Regelung über einen Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der systematische Zusammenhang der Regelung. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, \"soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist\". Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende - eine Beschwerde ausschließende - Regelungen im gesamten SGG. Wäre die in § 172 Abs. 3 SGG genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend, hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung \"soweit nicht in Absatz 3 anderes bestimmt ist\" nahegelegen.
5.
Die telelogische Auslegung, nach der Rechtssätze im Rahmen ihres möglichen Wortlauts so auszulegen sind, dass Wertungswidersprüche vermieden werden, die folglich auf eine ausgewogene Regelung abzielt (Larenz/Canaris, a.a.O., S. 155), spricht ebenfalls dafür, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 war es, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drucksache 16/7716, S. 1, 2 und 22). Auch wenn nach der Einzelbegründung zur Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG \"die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden\" (BT-Drucksache 16/7716, S. 22), ist daraus nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH treffen wollte. Insbesondere kann der genannten Gesetzesbegründung nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von PKH könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneine. Andernfalls wäre dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er seine in der Einzelbegründung lediglich zwei Absätze zuvor und mehrfach an anderen Stellen niedergelegte Absicht, zur Entlastung der Landessozialgerichte einen Beschwerdeausschluss greifen zu lassen (BT-Drucksache 16/7716, S. 1, 14, 22), tatsächlich relativieren wollte, indem er bislang nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO gegebene Beschwerdeausschluss hinfällig geworden wäre. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers war es aber, die Fälle eines Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht einzuschränken, sondern zu erweitern, um einem wese!
ntlichen
Ziel - der Entlastung der Landessozialgericht - näherzukommen. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falls eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt.
6.
Gegen die hier vertretene, auf den Wortlaut, den Regelungszusammenhang und den Sinn und Zweck der Norm gestützte Auffassung kann auch nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes verwiesen werden. Zwar war im Entwurf zu diesem Änderungsgesetz (BT-Drucksache 14/5943, S. 11) zunächst ein Vorschlag enthalten, die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG (einstweiliger Rechtsschutz) sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Bewilligung von PKH auszuschließen, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf. Dieser Vorschlag ist dann in den Ausschussberatungen mit der Begründung gestrichen worden, dass entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Änderung \"auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über PKH unabhängig von der Zulassung des Berufungsverfahrens möglich sein\" sollte (BT-Drucksache 14/6335, S. 18, 34). Die diesbezügliche Streichung des Entwurfs hat zwar für die Verfahren nach § 86b SGG - zunächst bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes vom 26.03.2008 - dazu geführt, dass Beschwerden unabhängig vom Streitwert der Hauptsache weiterhin zulässig waren. Für die PKH-Beschwerden konnte sie diese Wirkung jedoch nicht entfalten, weil parallel § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz in Kraft trat, der - über § 73a SGG - eine andere Regelung traf. Dafür, dass dem Gesetzgeber dies bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 bewusst war, spricht, dass er nunmehr - wie bereits im Entwurf des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vorgesehen - auch die Beschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen hat, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedürfte, und damit eine Angleichung bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und bezüglich der PKH vorgenommen hat.
7.
Der Ausschluss der Beschwerde ist durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch ausreichend deutlich normiert. Das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit ist nicht verletzt. Dieses aus dem Justizgewährleistungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Gebot verlangt, dass aus den Vorgaben der Prozessordnungen die Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsmitteln hinreichend sicher zu entnehmen sind und nicht etwa aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen Einschränkungen abgeleitet werden.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 29.05.2009 wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig.
Die 1985 geborene, alleinstehende und im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Antragstellerin (Ast.) bewohnt seit dem 01.01.2006 eine 50,00 m² große Zweizimmerwohnung in der E ...straße. in B ... Am 14.01.2009 wurde bei der Ast. eine Schwangerschaft mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am 09.09.2009 festgestellt. Die Antragsgegnerin (Ag.) gewährte der Ast. mit Bescheid vom 19.02.2009 für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.08.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, darunter Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten von monatlich 299,00 EUR abzüglich der Warmwasserpauschale von 6,64 EUR, folglich 293,36 EUR.
Am 05.02.2009 beantragte die Ast. die Zusicherung zur Gewährung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft unter Hinweis auf einen Schimmelbefall in der bisherigen Wohnung. Mit dem Antrag legte sie zwei Wohnungsangebote für Dreizimmerwohnungen in B. in der G. Straße mit 56,56 m² und in der G. Straße ... mit 55,20 m² vor.
Die Antragsgegnerin (Ag.) lehnte mit Bescheid vom 24.02.2009 die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft in der G. Straße ... bzw. unter Hinweis darauf ab, für einen etwaigen Schimmelbefall sei der Vermieter erster Ansprechpartner. Das von der Ast. sodann angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Leipzig (S 5 AS 849/09 ER) blieb ohne Erfolg.
Den Widerspruch der Ast. gegen den Bescheid vom 24.02.2009 wies die Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschluss des SG vom 08.04.2009 im Verfahren S 5 AS 849/09 ER zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 hat die Ast. am 11.05.2009 Klage zum Sozialgericht Leipzig (SG) unter dem Aktenzeichen S 23 AS 1595/09 erhoben. Gleichzeitig hat sie den Erlass einer auf die vorläufige Verpflichtung der Ag., die höheren Kosten der Unterkunft für die Wohnung G Straße in B. ab 09.06.2009 zu tragen, gerichteten einstweiligen Anordnung beantragt und hierfür die Bewilligung von PKH begehrt. Nachdem die Ast. ihre bisherige Wohnung in der E straße. zum 30.04.2009 gekündigt habe (wobei der Vermieter eine Verlängerung des Mietverhältnis dulde), beabsichtige sie die Anmietung einer Dreizimmerwohnung mit einer Größe von 55,20 m² in der G. Straße. zu einem Gesamtmietzins von 411,00 EUR. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der alten Wohnung im Verfahren S 5 AS 849/09 ER habe der Vertreter der Ag. mitgeteilt, ein Umzug sei mit Blick auf die bevorstehende Geburt des Kindes drei Monate vor dem Geburtstermin, also ab 09.06.2009, möglich. Nach der Geburt des Kindes stehe ihr eine größere Wohnung zu, wobei ihr ein Umzug am Ende der Schwangerschaft nicht zumutbar sei. Schließlich sei eine Verschärfung der Situation dadurch eingetreten, dass auf Grund des Gesundheitszustands der Ast. die Geburt bereits in der 30. Schwangerschaftswoche eingeleitet werden musste.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 29.05.2009 den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Es bestehe nach summarischer Prüfung kein Anspruch der Ast. auf Gewährung von Unterkunftskosten, die das mit Änderungsbescheid vom 19.02.2009 bis zum 31.08.2009 bewilligte Maß überstiegen. Die Beschwerde sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das SG die Bewilligung von PKH versagt. Die Beschwerde sei in analoger Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar sei.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Ast. am 02.06.2009 zugestellten Beschluss haben diese am 03.06.2009 Beschwerde beim Sächsischen LSG eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG sei die Beschwerde hier nicht ausgeschlossen. Die Kosten der bisherigen Unterkunft beträgen nicht 399,00 EUR, sondern 299,00 EUR/Monat. Die monatliche Differenz zwischen den Kosten für die neue Wohnung und denen für die alte betrage 112,00 EUR. Das SG gehe weiter selbst davon aus, dass sowohl der aktuelle Bewilligungszeitraum als auch der künftige von jeweils regelmäßig sechs Monaten in die Berechnung der Beschwer einzustellen sei. Bei mindestens 12 Monaten Bewilligungsdauer sei der Wert des Beschwerdegegenstandes deutlich höher als 750,00 EUR.
Der Beschwerdegegener (Bg.) erachtet die Beschwerde für nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht sei.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist daher zu verwerfen.
Die Beschwerde ist – wie vom SG zutreffend ausgeführt – nicht statthaft.
1. Ein Beschwerdeausschluss ergibt sich zwar nicht aus § 172 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGG. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1), gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2), gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG (Nr. 3) und gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 4).
Die Voraussetzungen der in § 172 Abs. 3 SGG genannten Tatbestände liegen ersichtlich nicht vor.
2. Der Beschwerdeausschluss folgt jedoch aus § 172 Abs. 1 i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von PKH die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG – der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht – bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist sowohl nach dem Wortlaut als auch dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH –, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 3 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009 – L 33 R 130/09 B PKH –, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 3 ff; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008 – L 7 SO 3120/08 PKH-B –, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 2 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2008 – L 7 AS 2588/08 PKH-B, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 3 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 – L 12 B 18/07 AL –; Wündrich, SGb 2009, S. 267, 276; Knittel, in: Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 72; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 73a (§ 127 ZPO) Rdnr. 27; Luik, Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2005, jurisPR-SozR 21/2006, Anm. 6).
a) Bei der Wortauslegung der Norm bildet der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes und dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, S. 163 ff.).
Die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete "entsprechende" Geltung der ZPO-Vorschriften schließt die Anwendung auch des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht aus, sondern fordert diese als nicht eingeschränkte Verweisung geradezu, ohne sie an weitere Voraussetzungen zu knüpfen. Für die von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG erfasste "entsprechende" Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf es daher auch nicht einer "planwidrigen gesetzgeberischen Lücke" wie sie für die analoge Anwendung von Vorschriften erforderlich ist. Sofern der Gesetzgeber des SGG die Anwendung einzelner Regelungen eines in Bezug genommenen Regelungsbereiches ausschließen wollte, hat er das – wie etwa in § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG oder in § 118 Abs. 1 SGG – ausdrücklich getan. Zu einer solchen Regelung in § 73a SGG wäre nicht nur im Rahmen der durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wirkung zum 01.01.2002 eingeführten Änderung des § 127 ZPO bzw. im zeitlich weitgehend parallelen Sechsten SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144), sondern etwa auch im Siebten SGG-Änderungsgesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3302) oder zuletzt im Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) Gelegenheit gewesen. Das gilt umso mehr, als schon vor Einführung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht nur in der Zivilgerichtsbarkeit Entscheidungen ergangen waren, die aus einem nicht normierten allgemeinen Grundsatz der Konvergenz von Hauptsache- und Nebenentscheidungen die Unzulässigkeit einer Beschwerde ableiteten, wenn die Berufung in der Hauptsache ausgeschlossen war (vgl. Bayerisches LSG, Breithaupt 1967, S. 899; LSG Hamburg, Breithaupt 1985, S. 807; BFH, Beschluss vom 05.11.1985 – VII B 88/83 –). Im weiteren Verlauf ist nach Einführung der entsprechenden Vorschrift der ZPO in nicht unerheblichem Umfang in der Rechtsprechung die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten worden. Insgesamt ergab sich danach eine Lage, in der – sollte die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sein – spätestens im Änderungsgesetz vom 26.03.2008 eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 – L 12 B 18/07 AL –, zitiert nach JURIS, Rdnr. 15).
Da die Vorschriften der ZPO gemäß § 73a SGG nur entsprechend anzuwenden sind, ist die Verweisung auch nicht etwa deshalb infrage zu stellen, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich § 511 ZPO in Bezug nimmt, nicht aber § 144 SGG. Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung ist, die Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache die zweite Instanz durch Berufung wegen eines geringen Beschwerdewerts nicht erreicht werden kann. Die "entsprechende", sinngemäße Anwendung impliziert daher die Heranziehung des § 144 SGG anstelle des § 511 ZPO im Bereich des SGG, sodass die PKH-Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist, wenn der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht wird (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rdnr. 17).
b) Die systematische Auslegung der Norm führt zum selben Ergebnis. Insbesondere steht § 172 Abs. 3 SGG diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorschrift enthält keine spezielle – die Vorschriften der ZPO verdrängende – Regelung über einen Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der systematische Zusammenhang der Regelung. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist". Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende – eine Beschwerde ausschließende – Regelungen im gesamten SGG. Wäre die in § 172 Abs. 3 SGG genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend, hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung "soweit nicht in Absatz 3 anderes bestimmt ist" nahegelegen. Demgegenüber enthält das SGG noch an zahlreichen anderen Stellen einen Ausschluss der Beschwerde, und zwar etwa in § 18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009 – a. a. O., Rdnr. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, a. a. O., Rdnr. 4).
c) Die teleologische Auslegung, nach der Rechtssätze im Rahmen ihres möglichen Wortlauts so auszulegen sind, dass Wertungswidersprüche vermieden werden, die folglich auf eine ausgewogene Regelung abzielt (Larenz/Canaris, a. a. O., S. 155), spricht ebenfalls dafür, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 war es, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drucksache 16/7716, S. 1, 2 und 22). Auch wenn nach der Einzelbegründung zur Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG "die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden" (BT-Drucksache 16/7716, S. 22), ist daraus nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH treffen wollte. Insbesondere kann der genannten Gesetzesbegründung nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von PKH könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneine. Andernfalls wäre dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er seine in der Einzelbegründung lediglich zwei Absätze zuvor und mehrfach an anderen Stellen niedergelegte Absicht, zur Entlastung der Landessozialgerichte einen Beschwerdeausschluss greifen zu lassen (BT-Drucksache 16/7716, S. 1, 14, 22), tatsächlich relativieren wollte, indem der bislang nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO gegebene Beschwerdeausschluss hinfällig geworden wäre. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers war es aber, die Fälle eines Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht einzuschränken, sondern zu erweitern, um einem wesentlichen Ziel – der Entlastung der Landessozialgerichte – näherzukommen. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falls eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, a. a. O., Rdnr. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, a. a. O., Rdnr. 4).
Im Übrigen lag der mit Wirkung zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO ebenfalls die Erwägung zu Grunde, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren – wie dem der PKH – nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgerichte im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 – XII ZB 1/03 –, zitiert nach JURIS; BT-Drucksache 14/4722, S. 75 ff.). Dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz der ausdrücklichen Verweisungsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG etwas Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, a. a. O., Rdnr. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, a. a. O., Rdnr. 6; Knittel, a. a. O.).
d) Gegen die hier vertretene, auf den Wortlaut, den Regelungszusammenhang und den Sinn und Zweck der Norm gestützte Auffassung kann auch nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes verwiesen werden. Zwar war im Entwurf zu diesem Änderungsgesetz (BT-Drucksache 14/5943, S. 11) zunächst ein Vorschlag enthalten, die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG (einstweiliger Rechtsschutz) sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Bewilligung von PKH auszuschließen, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf. Dieser Vorschlag ist dann in den Ausschussberatungen mit der Begründung gestrichen worden, dass entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Änderung "auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über PKH unabhängig von der Zulassung des Berufungsverfahrens möglich sein" sollte (BT-Drucksache 14/6335, S. 18, 34). Die diesbezügliche Streichung des Entwurfs hat zwar für die Verfahren nach § 86b SGG – zunächst bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes vom 26.03.2008 – dazu geführt, dass Beschwerden unabhängig vom Streitwert der Hauptsache weiterhin zulässig waren. Für die PKH-Beschwerden konnte sie diese Wirkung jedoch nicht entfalten, weil parallel § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz in Kraft trat, der – über § 73a SGG – eine andere Regelung traf. Dafür, dass dem Gesetzgeber dies bei Erlass des Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 bewusst war, spricht, dass er nunmehr – wie bereits im Entwurf des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vorgesehen – auch die Beschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen hat, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedürfte, und damit eine Angleichung bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und bezüglich der PKH vorgenommen hat.
3. Die gegenteilige Rechtsauffassung (Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.03.2009 – L 7 B 446/08 AS-PKH –; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2008 – L 29 B 1004/08 AS PKH –; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2007 – L 19 B 42/06 AL –; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2008 – L 5 B 163/08 AS –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2008 – L 6 B 48/08 AS –; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009 – L 13 AS 3835/08 PKH-B –; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rdnr. 12b; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 172 Rdnr. 23), nach der die Beschwerde statthaft ist, räumt selbst ein, das Ergebnis ihrer Auffassung, dass in Verfahren der PKH der Rechtsmittelzug weiter reicht als der Rechtszug in der Hauptsache, mag "befremden" (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2008, a. a. O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2008 – L 6 B 48/08 AS – zitiert nach JURIS Rdnr. 8; Peters/Sautter/Wolff, a. a. O.).
Die gegenteilige Auffassung hilft sich – um ein "Befremden" zumindest im Ergebnis zu vermeiden – teilweise damit, dass die PKH-Beschwerde in derartigen Verfahren für unbegründet angesehen wird, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussichten des SG in PKH-Beschwerdeverfahren nicht unberücksichtigt bleiben könne (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2008 – L 13 AS 2903/08 PKH-B; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, a. a. O.). Diese Ansicht ist dogmatisch nicht unproblematisch. Der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg hält dieser Auffassung zu Recht entgegen, dass es sinnlos wäre, eine Beschwerde gegen die Versagung der PKH stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht zur Abänderung derselben Entscheidung führen kann (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008, a. a. O., Rdnr. 7).
4. Der Ausschluss der Beschwerde ist durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch ausreichend deutlich normiert. Das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit ist nicht verletzt. Dieses aus dem Justizgewährleistungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Gebot verlangt, dass aus den Vorgaben der Prozessordnungen die Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsmitteln hinreichend sicher zu entnehmen sind und nicht etwa aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen Einschränkungen abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988 – 2 BvR 223/84 –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, a. a. O., Rdnr. 21).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Beschwerde vorliegend nicht statthaft, weil der Beschwerdewert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit 672,00 EUR 750,00 EUR nicht übersteigt (vgl. zur Berechnung des Beschwerdewerts im Einzelnen Beschluss des Senats vom 16.07.2009 – L 2 AS 382/09 B ER –) und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig.
Die 1985 geborene, alleinstehende und im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Antragstellerin (Ast.) bewohnt seit dem 01.01.2006 eine 50,00 m² große Zweizimmerwohnung in der E ...straße. in B ... Am 14.01.2009 wurde bei der Ast. eine Schwangerschaft mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am 09.09.2009 festgestellt. Die Antragsgegnerin (Ag.) gewährte der Ast. mit Bescheid vom 19.02.2009 für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.08.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, darunter Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten von monatlich 299,00 EUR abzüglich der Warmwasserpauschale von 6,64 EUR, folglich 293,36 EUR.
Am 05.02.2009 beantragte die Ast. die Zusicherung zur Gewährung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft unter Hinweis auf einen Schimmelbefall in der bisherigen Wohnung. Mit dem Antrag legte sie zwei Wohnungsangebote für Dreizimmerwohnungen in B. in der G. Straße mit 56,56 m² und in der G. Straße ... mit 55,20 m² vor.
Die Antragsgegnerin (Ag.) lehnte mit Bescheid vom 24.02.2009 die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft in der G. Straße ... bzw. unter Hinweis darauf ab, für einen etwaigen Schimmelbefall sei der Vermieter erster Ansprechpartner. Das von der Ast. sodann angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Leipzig (S 5 AS 849/09 ER) blieb ohne Erfolg.
Den Widerspruch der Ast. gegen den Bescheid vom 24.02.2009 wies die Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschluss des SG vom 08.04.2009 im Verfahren S 5 AS 849/09 ER zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 hat die Ast. am 11.05.2009 Klage zum Sozialgericht Leipzig (SG) unter dem Aktenzeichen S 23 AS 1595/09 erhoben. Gleichzeitig hat sie den Erlass einer auf die vorläufige Verpflichtung der Ag., die höheren Kosten der Unterkunft für die Wohnung G Straße in B. ab 09.06.2009 zu tragen, gerichteten einstweiligen Anordnung beantragt und hierfür die Bewilligung von PKH begehrt. Nachdem die Ast. ihre bisherige Wohnung in der E straße. zum 30.04.2009 gekündigt habe (wobei der Vermieter eine Verlängerung des Mietverhältnis dulde), beabsichtige sie die Anmietung einer Dreizimmerwohnung mit einer Größe von 55,20 m² in der G. Straße. zu einem Gesamtmietzins von 411,00 EUR. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der alten Wohnung im Verfahren S 5 AS 849/09 ER habe der Vertreter der Ag. mitgeteilt, ein Umzug sei mit Blick auf die bevorstehende Geburt des Kindes drei Monate vor dem Geburtstermin, also ab 09.06.2009, möglich. Nach der Geburt des Kindes stehe ihr eine größere Wohnung zu, wobei ihr ein Umzug am Ende der Schwangerschaft nicht zumutbar sei. Schließlich sei eine Verschärfung der Situation dadurch eingetreten, dass auf Grund des Gesundheitszustands der Ast. die Geburt bereits in der 30. Schwangerschaftswoche eingeleitet werden musste.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 29.05.2009 den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Es bestehe nach summarischer Prüfung kein Anspruch der Ast. auf Gewährung von Unterkunftskosten, die das mit Änderungsbescheid vom 19.02.2009 bis zum 31.08.2009 bewilligte Maß überstiegen. Die Beschwerde sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das SG die Bewilligung von PKH versagt. Die Beschwerde sei in analoger Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar sei.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Ast. am 02.06.2009 zugestellten Beschluss haben diese am 03.06.2009 Beschwerde beim Sächsischen LSG eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG sei die Beschwerde hier nicht ausgeschlossen. Die Kosten der bisherigen Unterkunft beträgen nicht 399,00 EUR, sondern 299,00 EUR/Monat. Die monatliche Differenz zwischen den Kosten für die neue Wohnung und denen für die alte betrage 112,00 EUR. Das SG gehe weiter selbst davon aus, dass sowohl der aktuelle Bewilligungszeitraum als auch der künftige von jeweils regelmäßig sechs Monaten in die Berechnung der Beschwer einzustellen sei. Bei mindestens 12 Monaten Bewilligungsdauer sei der Wert des Beschwerdegegenstandes deutlich höher als 750,00 EUR.
Der Beschwerdegegener (Bg.) erachtet die Beschwerde für nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht sei.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist daher zu verwerfen.
Die Beschwerde ist – wie vom SG zutreffend ausgeführt – nicht statthaft.
1. Ein Beschwerdeausschluss ergibt sich zwar nicht aus § 172 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGG. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1), gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2), gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG (Nr. 3) und gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 4).
Die Voraussetzungen der in § 172 Abs. 3 SGG genannten Tatbestände liegen ersichtlich nicht vor.
2. Der Beschwerdeausschluss folgt jedoch aus § 172 Abs. 1 i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von PKH die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG – der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht – bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist sowohl nach dem Wortlaut als auch dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH –, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 3 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009 – L 33 R 130/09 B PKH –, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 3 ff; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008 – L 7 SO 3120/08 PKH-B –, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 2 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2008 – L 7 AS 2588/08 PKH-B, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 3 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 – L 12 B 18/07 AL –; Wündrich, SGb 2009, S. 267, 276; Knittel, in: Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 72; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 73a (§ 127 ZPO) Rdnr. 27; Luik, Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2005, jurisPR-SozR 21/2006, Anm. 6).
a) Bei der Wortauslegung der Norm bildet der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes und dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, S. 163 ff.).
Die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete "entsprechende" Geltung der ZPO-Vorschriften schließt die Anwendung auch des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht aus, sondern fordert diese als nicht eingeschränkte Verweisung geradezu, ohne sie an weitere Voraussetzungen zu knüpfen. Für die von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG erfasste "entsprechende" Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf es daher auch nicht einer "planwidrigen gesetzgeberischen Lücke" wie sie für die analoge Anwendung von Vorschriften erforderlich ist. Sofern der Gesetzgeber des SGG die Anwendung einzelner Regelungen eines in Bezug genommenen Regelungsbereiches ausschließen wollte, hat er das – wie etwa in § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG oder in § 118 Abs. 1 SGG – ausdrücklich getan. Zu einer solchen Regelung in § 73a SGG wäre nicht nur im Rahmen der durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wirkung zum 01.01.2002 eingeführten Änderung des § 127 ZPO bzw. im zeitlich weitgehend parallelen Sechsten SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144), sondern etwa auch im Siebten SGG-Änderungsgesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3302) oder zuletzt im Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) Gelegenheit gewesen. Das gilt umso mehr, als schon vor Einführung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht nur in der Zivilgerichtsbarkeit Entscheidungen ergangen waren, die aus einem nicht normierten allgemeinen Grundsatz der Konvergenz von Hauptsache- und Nebenentscheidungen die Unzulässigkeit einer Beschwerde ableiteten, wenn die Berufung in der Hauptsache ausgeschlossen war (vgl. Bayerisches LSG, Breithaupt 1967, S. 899; LSG Hamburg, Breithaupt 1985, S. 807; BFH, Beschluss vom 05.11.1985 – VII B 88/83 –). Im weiteren Verlauf ist nach Einführung der entsprechenden Vorschrift der ZPO in nicht unerheblichem Umfang in der Rechtsprechung die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten worden. Insgesamt ergab sich danach eine Lage, in der – sollte die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sein – spätestens im Änderungsgesetz vom 26.03.2008 eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 – L 12 B 18/07 AL –, zitiert nach JURIS, Rdnr. 15).
Da die Vorschriften der ZPO gemäß § 73a SGG nur entsprechend anzuwenden sind, ist die Verweisung auch nicht etwa deshalb infrage zu stellen, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich § 511 ZPO in Bezug nimmt, nicht aber § 144 SGG. Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung ist, die Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache die zweite Instanz durch Berufung wegen eines geringen Beschwerdewerts nicht erreicht werden kann. Die "entsprechende", sinngemäße Anwendung impliziert daher die Heranziehung des § 144 SGG anstelle des § 511 ZPO im Bereich des SGG, sodass die PKH-Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist, wenn der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht wird (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rdnr. 17).
b) Die systematische Auslegung der Norm führt zum selben Ergebnis. Insbesondere steht § 172 Abs. 3 SGG diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorschrift enthält keine spezielle – die Vorschriften der ZPO verdrängende – Regelung über einen Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der systematische Zusammenhang der Regelung. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist". Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende – eine Beschwerde ausschließende – Regelungen im gesamten SGG. Wäre die in § 172 Abs. 3 SGG genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend, hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung "soweit nicht in Absatz 3 anderes bestimmt ist" nahegelegen. Demgegenüber enthält das SGG noch an zahlreichen anderen Stellen einen Ausschluss der Beschwerde, und zwar etwa in § 18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009 – a. a. O., Rdnr. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, a. a. O., Rdnr. 4).
c) Die teleologische Auslegung, nach der Rechtssätze im Rahmen ihres möglichen Wortlauts so auszulegen sind, dass Wertungswidersprüche vermieden werden, die folglich auf eine ausgewogene Regelung abzielt (Larenz/Canaris, a. a. O., S. 155), spricht ebenfalls dafür, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 war es, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drucksache 16/7716, S. 1, 2 und 22). Auch wenn nach der Einzelbegründung zur Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG "die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden" (BT-Drucksache 16/7716, S. 22), ist daraus nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH treffen wollte. Insbesondere kann der genannten Gesetzesbegründung nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von PKH könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneine. Andernfalls wäre dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er seine in der Einzelbegründung lediglich zwei Absätze zuvor und mehrfach an anderen Stellen niedergelegte Absicht, zur Entlastung der Landessozialgerichte einen Beschwerdeausschluss greifen zu lassen (BT-Drucksache 16/7716, S. 1, 14, 22), tatsächlich relativieren wollte, indem der bislang nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO gegebene Beschwerdeausschluss hinfällig geworden wäre. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers war es aber, die Fälle eines Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht einzuschränken, sondern zu erweitern, um einem wesentlichen Ziel – der Entlastung der Landessozialgerichte – näherzukommen. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falls eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, a. a. O., Rdnr. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, a. a. O., Rdnr. 4).
Im Übrigen lag der mit Wirkung zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO ebenfalls die Erwägung zu Grunde, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren – wie dem der PKH – nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgerichte im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 – XII ZB 1/03 –, zitiert nach JURIS; BT-Drucksache 14/4722, S. 75 ff.). Dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz der ausdrücklichen Verweisungsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG etwas Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, a. a. O., Rdnr. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, a. a. O., Rdnr. 6; Knittel, a. a. O.).
d) Gegen die hier vertretene, auf den Wortlaut, den Regelungszusammenhang und den Sinn und Zweck der Norm gestützte Auffassung kann auch nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes verwiesen werden. Zwar war im Entwurf zu diesem Änderungsgesetz (BT-Drucksache 14/5943, S. 11) zunächst ein Vorschlag enthalten, die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG (einstweiliger Rechtsschutz) sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Bewilligung von PKH auszuschließen, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf. Dieser Vorschlag ist dann in den Ausschussberatungen mit der Begründung gestrichen worden, dass entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Änderung "auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über PKH unabhängig von der Zulassung des Berufungsverfahrens möglich sein" sollte (BT-Drucksache 14/6335, S. 18, 34). Die diesbezügliche Streichung des Entwurfs hat zwar für die Verfahren nach § 86b SGG – zunächst bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes vom 26.03.2008 – dazu geführt, dass Beschwerden unabhängig vom Streitwert der Hauptsache weiterhin zulässig waren. Für die PKH-Beschwerden konnte sie diese Wirkung jedoch nicht entfalten, weil parallel § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz in Kraft trat, der – über § 73a SGG – eine andere Regelung traf. Dafür, dass dem Gesetzgeber dies bei Erlass des Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 bewusst war, spricht, dass er nunmehr – wie bereits im Entwurf des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vorgesehen – auch die Beschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen hat, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedürfte, und damit eine Angleichung bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und bezüglich der PKH vorgenommen hat.
3. Die gegenteilige Rechtsauffassung (Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.03.2009 – L 7 B 446/08 AS-PKH –; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2008 – L 29 B 1004/08 AS PKH –; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2007 – L 19 B 42/06 AL –; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2008 – L 5 B 163/08 AS –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2008 – L 6 B 48/08 AS –; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009 – L 13 AS 3835/08 PKH-B –; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rdnr. 12b; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 172 Rdnr. 23), nach der die Beschwerde statthaft ist, räumt selbst ein, das Ergebnis ihrer Auffassung, dass in Verfahren der PKH der Rechtsmittelzug weiter reicht als der Rechtszug in der Hauptsache, mag "befremden" (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2008, a. a. O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2008 – L 6 B 48/08 AS – zitiert nach JURIS Rdnr. 8; Peters/Sautter/Wolff, a. a. O.).
Die gegenteilige Auffassung hilft sich – um ein "Befremden" zumindest im Ergebnis zu vermeiden – teilweise damit, dass die PKH-Beschwerde in derartigen Verfahren für unbegründet angesehen wird, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussichten des SG in PKH-Beschwerdeverfahren nicht unberücksichtigt bleiben könne (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2008 – L 13 AS 2903/08 PKH-B; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, a. a. O.). Diese Ansicht ist dogmatisch nicht unproblematisch. Der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg hält dieser Auffassung zu Recht entgegen, dass es sinnlos wäre, eine Beschwerde gegen die Versagung der PKH stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht zur Abänderung derselben Entscheidung führen kann (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008, a. a. O., Rdnr. 7).
4. Der Ausschluss der Beschwerde ist durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch ausreichend deutlich normiert. Das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit ist nicht verletzt. Dieses aus dem Justizgewährleistungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Gebot verlangt, dass aus den Vorgaben der Prozessordnungen die Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsmitteln hinreichend sicher zu entnehmen sind und nicht etwa aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen Einschränkungen abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988 – 2 BvR 223/84 –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, a. a. O., Rdnr. 21).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Beschwerde vorliegend nicht statthaft, weil der Beschwerdewert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit 672,00 EUR 750,00 EUR nicht übersteigt (vgl. zur Berechnung des Beschwerdewerts im Einzelnen Beschluss des Senats vom 16.07.2009 – L 2 AS 382/09 B ER –) und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved