Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AL 451/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 210/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Betrages für Unterhaltsgeld wurde in § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) an den zuletzt bezogenen Betrag der Arbeitslosenhilfe angeknüpft, nicht an die Rechtmäßigkeit der Arbeitslosenhilfebewilligung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 2006 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Ziffer I des Tenors wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 31. Juli 2003 zurückzunehmen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrages, einen Änderungsbescheid aufzuheben und ihr weiterhin Unterhaltsgeld ohne Anrechnung einer Halbwaisenrente zu zahlen.
Die 1980 geborene Klägerin bezog vom 13. Oktober 2001 bis 10. April 2002 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 30. April 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Januar 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 11. April 2002 bis 10. April 2003. Auf den Fortzahlungsantrag vom 11. März 2002 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2003 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 11. bis 30. April 2003.
Am 6. Februar 2003 stellte die Beklagte der Klägerin einen Bildungsgutschein für die Umschulung zur Zerspanungsmechanikerin aus. Am selben Tag stellte die Klägerin einen Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, bestehend aus Lehrgangskosten für die Zeit vom 17. Februar 2003 bis 16. Februar 2005, Fahrkosten für denselben Zeitraum sowie Kinderbetreuungskosten. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin für die Teilnahme an der Maßnahme Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages erhalte, den sie zuletzt als Arbeitslosenhilfe bezogen habe. In der Folgezeit wurden zahlreiche weitere Bewilligungs- und Widerrufsbescheide in Bezug auf die Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, insbesondere die Fahrkosten, erlassen. Regelungen oder Hinweise hinsichtlich des Unterhaltsgeldes enthielten diese Bescheide nicht mehr.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2003, bei der Beklagten eingegangen am 9. Mai 2003, teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) der Beklagten mit, dass die Klägerin eine Halbwaisenrente beantragt habe, und bat unter anderem, das Einkommen der Klägerin mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgte am 12. Mai 2003.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 10. Mai 2003 wegen des Anspruches auf Unterhaltsgeld ab Beginn der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme am 17. Februar 2003 die Arbeitslosenhilfebewilligung ab diesem Zeitpunkt ganz auf.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld für die Zeit vom 17. Februar 2003 bis zum 10. April 2003 (Ende des Bewilligungsabschnittes der Arbeitslosenhilfe) in Höhe der tatsächlich bezogenen Arbeitslosenhilfe (126,21 EUR wöchentlich). Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld vom 11. April 2003 (neuer Bewilligungsabschnitt für Arbeitslosenhilfe) bis zum 16. Februar 2005 (Ende der Maßnahme) in Höhe der Arbeitslosenhilfe.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2003, bei der Beklagten eingegangen am 21. Mai 2003, teilte die BfA der Beklagten unter anderem mit, dass der Klägerin ab 1. Februar 2003 Halbwaisenrente bewilligt worden sei. Außerdem wurden die Rentenhöhe und die Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 30. Juni 2003 mitgeteilt.
Mit vier Schreiben vom 23. Mai 2003, die vier Anträge der Klägerin betrafen, wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie in den nächsten Tagen einen Bescheid erhalten werde, aus dem die Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe ersichtlich sei. Dieser Betrag stimme nicht mit dem Tabellensatz nach der gültigen Leistungsverordnung überein, weil Einkommen nach §§ 190, 194 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) anzurechnen sei. Aus den beigefügten Berechnungsbögen ergibt sich, dass Halbwaisenrente als Einkommen berücksichtigt werden soll.
Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2003 hob die Beklagte die Bewilligung des Unterhaltsgeldes (in Höhe der Arbeitslosenhilfe) ab dem 1. Juni 2003 teilweise in Höhe des sich aus der Halbwaisenrente ergebenden wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 37,73 EUR auf. Mit Schreiben vom 24. Juni 2003, bei der Beklagten eingegangen am 2. Juli 2003, informierte die BfA die Beklagte über eine Neuberechnung der Rente.
Mit weiteren Hinweisschreiben vom 9. Juli 2003 und 21. Juli 2003 wies die Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass die Halbwaisenrente als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 21. Juli 2003 wurde die Bewilligung von Unterhaltsgeld für die Zeit vom 17. Februar 2003 bis 30. Juni 2003 teilweise in Höhe des Anrechnungsbetrages von 39,69 EUR aufgehoben.
Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 erfolgte die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld ab 1. Juli 2003 bis 10 April 2004 in Höhe des wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 39,69 EUR
Mit Schreiben vom 24. September 2003 wandten sich die Klägerbevollmächtigten gegen den Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003.
Die Beklagte legte dieses Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aus und lehnte die Aufhebung des Änderungsbescheides mit Bescheid vom 29. September 2003 ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 zurück.
Die Klägerin hat am 11. März 2004 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Halbwaisenrente um Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III (a. F.) gehandelt habe (d. h. um eine Leistung, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht wurde und deshalb nicht als Einkommen galt).
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. September 2006 den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 sowie den Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 "insoweit aufgehoben, als dass die Beklagte an die Klägerin Unterhaltsgeld ohne Anrechnung von Halbwaisenrente zu zahlen hat". Gemäß § 157 SGB III in der Fassung des 3. SGB-Änderungsgesetzes seien auf das Unterhaltsgeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend anwendbar, auch bezüglich der Höhe (vgl. § 157 Nr. 2 SGB III). Bei der Halbwaisenrente handele es sich weder um Nebeneinkommen im Sinne von § 141 SGB III noch führe diese Rentenleistung zum Ruhen des Anspruches auf Unterhaltsgeld, weil diese Rente nicht in § 142 Abs. 1 SGB III aufgeführt sei. Eine Sondervorschrift über die Anrechnung des Nebeneinkommens auf das Unterhaltsgeld finde sich auch nicht in § 159 SGB III. Eine Anrechnung der Halbwaisenrente könne auch nicht unter Bezugnahme auf die Einkommensanrechnungsvorschriften der Arbeitslosenhilfe, insbesondere des § 194 SGB III, erfolgen, da § 157 SGB III ausdrücklich die Anwendung der Vorschriften über das Arbeitslosengeld auch bezüglich der Höhe der Leistungen festschreibe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 18. Oktober 2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Nach § 157 SGB III seien auf das Unterhaltsgeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend anwendbar, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt sei. Besonderheiten hinsichtlich der Höhe seien in § 158 SGB III geregelt. Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III werde an Arbeitnehmer, die zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe bezogen hätten. Diese Regelung sei dahingehend auszulegen, dass Einkommen, das sich auf die Arbeitslosenhilfe und das anschließende Unterhaltsgeld anspruchsmindernd auswirke, auch zu berücksichtigen sei, wenn die Erzielung des Einkommens erst nachträglich bekannt geworden sei.
Auf den Hinweis des Gerichtes vom 9. Juni 2009 auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90), wonach dann, wenn das Unterhaltsgeld nach dem Entgelt zu bemessen ist, nach dem zuletzt das Arbeitslosengeld bemessen worden ist, es auf den tatsächlichen Betrag im letzten bindenden Arbeitslosengeld-Bescheid ankommt und nicht dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 ergänzend vorgetragen. Sie verweist darauf, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers geboten gewesen sei, die Höhe des Unterhaltsgeldes für Personen zu beschränken, die vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 48/07 R –). Aus diesem Grund unterliege der Anspruch auf Unterhaltsgeld seither auch während der Weiterbildung einer Bedürftigkeitsprüfung. Die Beklagte verweist zudem auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. Juni 2000 (Az.: B 11 AL 89/99 R). Dort hatte das Bundessozialgericht zu § 136 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) die Auffassung vertreten, Arbeitslosenhilfe auch dann nach dem materiell-rechtlich festzustellenden Bemessungsentgelt zu bemessen sei, wenn dieses für das Arbeitslosengeld fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 27. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichtes für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat – mit der Maßgabe der neu gefassten Ziffer I des Tenors des Urteils vom 27. September 2006 – der Klage im Ergebnis zutreffend stattgegeben. Auf den Überprüfungsantrag der Klägerin war die Beklagte zu verpflichten, den – bestandskräftigen – Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 zurückzunehmen. 1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist im Rahmen des Überprüfungsbegehrens der Klägerin gemäß § 44 SGB X der Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003. Er umfasst den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 10. April 2004. Da er eine vollständige Neuberechnung des Unterhaltsgeldes enthält und diesen ersten Änderungsbescheid vom 6. Juni 2003 nicht erwähnt, hat er nicht nur den ersten Änderungsbescheid für den genannten Zeitraum geändert, sondern ihn ersetzt. Mit dem Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 ist deshalb nicht die bereits geänderte Bewilligung von Unterhaltsgeld, sondern die ursprüngliche Leistungsbewilligung im Bescheid vom 21. Mai 2003 dahingehend geändert worden, dass die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 10. April 2004 unter gleichzeitiger Neuberechnung teilweise aufgehoben worden ist.
Der erfolgreiche Überprüfungsantrag hat deshalb im Ergebnis zur Folge, dass nach einer Aufhebung des Änderungsbescheides vom 31. Juli 2003 die ursprüngliche Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 21. Mai 2003 wieder auflebt.
Dieses Rechtsschutzbegehren kann die Klägerin im Rahmen einer kombinierten Anfechtungsklage (gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004) und Verpflichtungsklage (gerichtet auf die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 31. Juli 2003) gemäß § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997 – 9 RV 4/96 – BSGE 81, 150 [152] = JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, [9. Aufl., 2008], § 54 Rdnr. 20c, m. w. N.). Einer zusätzlichen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG bedarf es nicht, weil sich der Leistungsanspruch bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003 ergibt und die Klägerin keine darüber hinausgehenden Leistungen begehrt. Eine Aufhebung des Änderungsbescheides vom 31. Juli 2003 unmittelbar durch das Gericht ist nicht möglich, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene Rücknahmeentscheidung durch den Beklagten durch das Gericht ersetzt werden darf (vgl. Keller, a. a. O.; Steinwedel, in: Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht – [Stand: 61. Erg.-Lfg., April 2009], § 44 Rdnr. 16).
2. Rechtsgrundlage für das Überprüfungsbegehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil die Beklagte bei Erlass des Änderungsbescheides vom 31. Juli 2003 das Recht unrichtig angewandt und deshalb der Klägerin Unterhaltsgeld in zu geringer Höhe bewilligt hat.
Mit dem Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 wurde der Klägerin ein niedrigeres Unterhaltsgeld bewilligt als im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003. Der Änderungsbescheid enthält damit konkludent eine Entscheidung gemäß § 48 SGB X über die teilweise Aufhebung einer Leistungsbewilligung. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, und um einen solchen handelt es sich bei der Bewilligung des Unterhaltsgeldes, setzt aber gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung, die entscheidungserheblich ist, das heißt die sich auf den Regelungsgehalt des von der Aufhebung betroffenen Verwaltungsaktes auswirkt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist nach der Bewilligung von Unterhaltsgeld im Bescheid vom 21. Mai 2003 eine Änderung insoweit eingetreten, als der Klägerin rückwirkend Halbwaisenrente bewilligt wurde. Diese rückwirkende Rentenbewilligung war jedoch auf der Grundlage der damals geltenden Vorschriften zum Unterhaltsgeld nicht entscheidungserheblich, das heißt nicht wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Unterhaltsgeld wurde auf der Grundlage der §§ 153 ff. SGB III gewährt. Diese Vorschriften wurden durch Artikel 1 des Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594 [595]) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eingeführt und traten zum 31. Dezember 2004 (vgl. Artikel 1 Nr. 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) außer Kraft. Für die Zeit ab 1. Januar 2005, das heißt ab dem Außerkrafttreten der Unterhaltsgeldregelungen im SGB III, wurde in § 434j Abs. 8 SGB III eine Bestandschutzregelung getroffen; diese ist für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 10. April 2004 allerdings nicht entscheidungserheblich.
Nach § 153 SGB III konnten Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllten.
Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit sind bei der Klägerin gegeben. Dies ist in dem am 6. Februar 2003 gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III ausgestellten, bestandskräftigen Bildungsgutschein bindend festgestellt.
Gemäß § 157 SGB III waren auf das Unterhaltsgeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Nummer 1), der Höhe (Nummer 2), der Anrechnung von Nebeneinkommen (Nummer 3), des Ruhens des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen (Nummer 4) und des Ruhens des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung (Nummer 5) entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt war.
Besonderheiten hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsgeldes waren in § 158 SGB III geregelt (vorliegend in der maßgebenden, vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III war bei einem Arbeitnehmer, der innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt hatte, dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden war. Gemäß des vorliegend einschlägigen § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III wurde an Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen hatten, Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hatten. Wenn sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme verändert hätte, hätte sich gemäß § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III das Unterhaltsgeld vom selben Tage an entsprechend verändert.
Nach dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III wurde somit hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Betrages für Unterhaltsgeld an den zuletzt bezogenen Betrag der Arbeitslosenhilfe angeknüpft. Eine dem § 158 Abs. 1 SGB III vergleichbare Regelung fand sich zuvor bereits in § 44 Abs. 3 AFG. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 AFG in der vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1987 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 6 Buchst. e des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 28. Dezember 1985 [BGBl. I S. 2484]) bemaß sich das Unterhaltsgeld 1. bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hatten, mindestens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden war; 2. bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum zur Berufsausbildung beschäftigt waren und die Abschlussprüfung bestanden hatten, nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung. Das gleiche galt für Teilnehmer, die zu dem in § 46 Abs. 1 Satz 5 genannten Personenkreis gehörten und nach Abschluss der Berufsausbildung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 erzielt hatten; 3. wie in einem Fall des § 112 Abs. 7, wenn es unbillig hart gewesen wäre, von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 oder 2b auszugehen.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90; SozR 3-4100 § 44 Nr. 7 = JURIS-Dokument) zu dieser Fassung des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG entschieden, dass das Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen ist, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Es hat hierzu ausgeführt, dass das Gesetz nicht auf die Rechtsmäßigkeit der Bewilligung, sondern auf die Tatsache der Bewilligung abstelle. Der Gesetzgeber habe an den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld, also an den letzten Bewilligungsbescheid angeknüpft. Mit dieser Regelung werde einerseits eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, andererseits aber in Kauf genommen, dass auch im Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes unrichtige Leistungen für die Zukunft weiterzugewähren seien (vgl. SozR 3-4100 § 44 Nr. 7 S. 23 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 13). Von der Fortwirkung dieses Urteils auch nach dem Inkrafttreten von § 158 SGB III ging die Kommentarliteratur aus, auch wenn die daraus folgende Fortschreibung eines materiell rechtswidrigen Zustandes im Zugunstenfall als bedenklich angesehen wird (vgl. Stratmann, in: Niesel, SGB III [2. Aufl., 2002], § 158 Rdnr. 6). Sowohl in § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG (in der vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1987 geltenden Fassung) als auch in § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) wird auf das Arbeitsentgelt beziehungsweise das Bemessungsentgelt abgestellt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe wird in § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG auf das Arbeitsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, abgestellt, in § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf die Arbeitslosenhilfe, die zuletzt bezogen worden ist. Der Gesetzgeber hat somit trotz des oben zitierten Urteils des Bundessozialgerichtes im Gesetzeswortlaut nichts daran geändert, dass bei der Berechnung des Unterhaltsgeldes auf die tatsächliche Bewilligung oder den tatsächlichen Bezug einer bestimmten Leistung abgestellt wird und nicht auf die Rechtsmäßigkeit der Leistungsbewilligung oder des Leistungsbezuges.
Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. § 158 Abs. 1 SGB III lautete in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 33 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze [Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG] vom 16. Dezember 1997 [BGBl. I. S. 2970]): "Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen und hat er danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwischenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen." Die hier maßgebende Fassung von § 158 SGB III ist durch Artikel 1 Nr. 24 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) eingeführt worden. Danach hatte § 158 Abs. 1 SGB III folgende Fassung: "Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. An Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme verändert, so verändert sich das Unterhaltsgeld vom selben Tage an entsprechend."
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/25) zu Nummer 24 (§ 158) ist hierzu ausgeführt: "An Weiterbildungsteilnehmer, die vor Beginn der Weiterbildung zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird künftig Unterhaltsgeld in Höhe der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe geleistet. Nach bisher geltendem Recht erhielten Bezieher von Arbeitslosenhilfe bei beruflicher Weiterbildung eine gegenüber der Arbeitslosenhilfe teilweise deutlich höhere Leistung. Die Leistungshöhe der Teilnehmer, die zuvor Arbeitslosengeld bezogen, veränderte sich hingegen nicht. Die Begünstigung der Bezieher von Arbeitslosenhilfe durch ein deutliches Ansteigen der Leistung während beruflicher Weiterbildung erscheint mit Blick auf die erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen nicht länger sachgerecht. Änderungen, die sich während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe auf deren Höhe ausgewirkt hätten, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitslosenhilfe bezogen hätte, wirken sich auch auf das Unterhaltsgeld aus." Nach dieser Begründung war es die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung einen Gleichlauf zwischen Unterhaltsgeld und (fiktiver) Arbeitslosenhilfe während der Zeit des Unterhaltsgeldbezuges herbeizuführen. Als Bezugspunkt für die Höhe des Unterhaltsgeldes stellte er auf die "Höhe der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe" ab. Es ist nicht zu erkennen, dass sich der Gesetzgeber auch mit der Frage, ob auf die tatsächlich bezogene oder die materiell-rechtmäßige Arbeitslosenhilfe abzustellen ist, befasst hätte und damit eine Abkehr von der im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90) beschriebenen Rechtslage vollziehen wollte.
Wenn der Gesetzgeber eine Abkehr von der im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90) beschriebenen Rechtslage hätte vollziehen wollen, hätte es nicht nur nahe gelegen, dass dies in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden wäre. Vor allem hätte es für die von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit hinreichend deutlichen Textfassung in § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III bedurft. Die ist jedoch im Zuge des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz nicht geschehen. Vielmehr lehnte sich der seit 1. Januar 2003 geltende Wortlaut dieser Regelung eher noch stärker an die im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90) verwandte Terminologie an als die Vorgängerfassung. Die Fortzahlung einer Leistung in einer materiell-rechtlich nicht vorgesehenen Höhe ist zwar rechts- und sozialpolitisch nicht wünschenswert, legitimiert aber keine vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte und von Verfassungs wegen nicht gebotene Rechtsanwendung.
Soweit die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. Juni 2000 (Az.: B 11 AL 89/99 R, SozR 3-4100 § 136 Nr. 12 = NZS 2001, 48 = JURIS-Dokument) verweist, kann dahingestellt bleiben, ob der dort vertretenen Rechtsauffassung beizutreten ist. Denn diese Entscheidung ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zum einen basiert diese Entscheidung auf der Regelung des § 136 Abs. 2 Nr. 1 AFG, wonach für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich das Arbeitsentgelt maßgebend war, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld richtete (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 (Az.: B 11 AL 89/99 R, SozR 3-4100 § 136 Nr. 12 S. 65 ff. = NZS 2001, 48 = JURIS-Dokument Rdnr. 15 ff.). Während danach in § 136 Abs. 2 Nr. 1 AFG lediglich auf einen Faktor bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe abgestellt wurde, wurde in § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine Konnexität zwischen der Höhe der bezogenen Arbeitslosenhilfe und der Betragshöhe des zu leistenden Unterhaltsgeldes hergestellt. Zum anderen ist die Gesetzgebungshistorie der Regelung in § 136 Abs. 2 Nr. 1 AFG, die auf die Regelung in § 148 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 zurück ging, gänzlich anders als die zu § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der vorliegend maßgebenden Fassung.
Schließlich kann auch das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Dezember 2008 (Az.: B 11 AL 48/07 R, JURIS-Dokument) nicht für die Auffassung der Beklagten dienbar gemacht werden. Denn dieses Urteil betrifft nicht – wie vorliegend – einen Fall, in dem auf Grund veränderter Umstände ein Verwaltungsakt, nämlich die Unterhaltsgeldbewilligung, (teilweise) aufgehoben wurde, sondern hatte die Frage zum Gegenstand, ob § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung über seinen Wortlaut hinaus auch den Fall erfasst, in dem der Betroffene unmittelbar vor Beginn der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht beantragt und deshalb nicht bezogen hatte (vgl. JURIS-Dokument Rdnr. 15 ff.)
Auf Grund der beschriebenen besonderen Rechtslage durfte die Unterhaltsgeldleistung nicht wegen des nachträglich festgestellten Anspruches der Klägerin auf Halbwaisenrente nachträglich neu berechnet und die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung zu Lasten der Klägerin verändert werden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrages, einen Änderungsbescheid aufzuheben und ihr weiterhin Unterhaltsgeld ohne Anrechnung einer Halbwaisenrente zu zahlen.
Die 1980 geborene Klägerin bezog vom 13. Oktober 2001 bis 10. April 2002 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 30. April 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Januar 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 11. April 2002 bis 10. April 2003. Auf den Fortzahlungsantrag vom 11. März 2002 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2003 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 11. bis 30. April 2003.
Am 6. Februar 2003 stellte die Beklagte der Klägerin einen Bildungsgutschein für die Umschulung zur Zerspanungsmechanikerin aus. Am selben Tag stellte die Klägerin einen Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, bestehend aus Lehrgangskosten für die Zeit vom 17. Februar 2003 bis 16. Februar 2005, Fahrkosten für denselben Zeitraum sowie Kinderbetreuungskosten. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin für die Teilnahme an der Maßnahme Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages erhalte, den sie zuletzt als Arbeitslosenhilfe bezogen habe. In der Folgezeit wurden zahlreiche weitere Bewilligungs- und Widerrufsbescheide in Bezug auf die Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, insbesondere die Fahrkosten, erlassen. Regelungen oder Hinweise hinsichtlich des Unterhaltsgeldes enthielten diese Bescheide nicht mehr.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2003, bei der Beklagten eingegangen am 9. Mai 2003, teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) der Beklagten mit, dass die Klägerin eine Halbwaisenrente beantragt habe, und bat unter anderem, das Einkommen der Klägerin mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgte am 12. Mai 2003.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 10. Mai 2003 wegen des Anspruches auf Unterhaltsgeld ab Beginn der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme am 17. Februar 2003 die Arbeitslosenhilfebewilligung ab diesem Zeitpunkt ganz auf.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld für die Zeit vom 17. Februar 2003 bis zum 10. April 2003 (Ende des Bewilligungsabschnittes der Arbeitslosenhilfe) in Höhe der tatsächlich bezogenen Arbeitslosenhilfe (126,21 EUR wöchentlich). Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld vom 11. April 2003 (neuer Bewilligungsabschnitt für Arbeitslosenhilfe) bis zum 16. Februar 2005 (Ende der Maßnahme) in Höhe der Arbeitslosenhilfe.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2003, bei der Beklagten eingegangen am 21. Mai 2003, teilte die BfA der Beklagten unter anderem mit, dass der Klägerin ab 1. Februar 2003 Halbwaisenrente bewilligt worden sei. Außerdem wurden die Rentenhöhe und die Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 30. Juni 2003 mitgeteilt.
Mit vier Schreiben vom 23. Mai 2003, die vier Anträge der Klägerin betrafen, wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie in den nächsten Tagen einen Bescheid erhalten werde, aus dem die Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe ersichtlich sei. Dieser Betrag stimme nicht mit dem Tabellensatz nach der gültigen Leistungsverordnung überein, weil Einkommen nach §§ 190, 194 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) anzurechnen sei. Aus den beigefügten Berechnungsbögen ergibt sich, dass Halbwaisenrente als Einkommen berücksichtigt werden soll.
Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2003 hob die Beklagte die Bewilligung des Unterhaltsgeldes (in Höhe der Arbeitslosenhilfe) ab dem 1. Juni 2003 teilweise in Höhe des sich aus der Halbwaisenrente ergebenden wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 37,73 EUR auf. Mit Schreiben vom 24. Juni 2003, bei der Beklagten eingegangen am 2. Juli 2003, informierte die BfA die Beklagte über eine Neuberechnung der Rente.
Mit weiteren Hinweisschreiben vom 9. Juli 2003 und 21. Juli 2003 wies die Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass die Halbwaisenrente als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 21. Juli 2003 wurde die Bewilligung von Unterhaltsgeld für die Zeit vom 17. Februar 2003 bis 30. Juni 2003 teilweise in Höhe des Anrechnungsbetrages von 39,69 EUR aufgehoben.
Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 erfolgte die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld ab 1. Juli 2003 bis 10 April 2004 in Höhe des wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 39,69 EUR
Mit Schreiben vom 24. September 2003 wandten sich die Klägerbevollmächtigten gegen den Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003.
Die Beklagte legte dieses Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aus und lehnte die Aufhebung des Änderungsbescheides mit Bescheid vom 29. September 2003 ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 zurück.
Die Klägerin hat am 11. März 2004 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Halbwaisenrente um Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III (a. F.) gehandelt habe (d. h. um eine Leistung, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht wurde und deshalb nicht als Einkommen galt).
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. September 2006 den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 sowie den Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 "insoweit aufgehoben, als dass die Beklagte an die Klägerin Unterhaltsgeld ohne Anrechnung von Halbwaisenrente zu zahlen hat". Gemäß § 157 SGB III in der Fassung des 3. SGB-Änderungsgesetzes seien auf das Unterhaltsgeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend anwendbar, auch bezüglich der Höhe (vgl. § 157 Nr. 2 SGB III). Bei der Halbwaisenrente handele es sich weder um Nebeneinkommen im Sinne von § 141 SGB III noch führe diese Rentenleistung zum Ruhen des Anspruches auf Unterhaltsgeld, weil diese Rente nicht in § 142 Abs. 1 SGB III aufgeführt sei. Eine Sondervorschrift über die Anrechnung des Nebeneinkommens auf das Unterhaltsgeld finde sich auch nicht in § 159 SGB III. Eine Anrechnung der Halbwaisenrente könne auch nicht unter Bezugnahme auf die Einkommensanrechnungsvorschriften der Arbeitslosenhilfe, insbesondere des § 194 SGB III, erfolgen, da § 157 SGB III ausdrücklich die Anwendung der Vorschriften über das Arbeitslosengeld auch bezüglich der Höhe der Leistungen festschreibe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 18. Oktober 2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Nach § 157 SGB III seien auf das Unterhaltsgeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend anwendbar, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt sei. Besonderheiten hinsichtlich der Höhe seien in § 158 SGB III geregelt. Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III werde an Arbeitnehmer, die zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe bezogen hätten. Diese Regelung sei dahingehend auszulegen, dass Einkommen, das sich auf die Arbeitslosenhilfe und das anschließende Unterhaltsgeld anspruchsmindernd auswirke, auch zu berücksichtigen sei, wenn die Erzielung des Einkommens erst nachträglich bekannt geworden sei.
Auf den Hinweis des Gerichtes vom 9. Juni 2009 auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90), wonach dann, wenn das Unterhaltsgeld nach dem Entgelt zu bemessen ist, nach dem zuletzt das Arbeitslosengeld bemessen worden ist, es auf den tatsächlichen Betrag im letzten bindenden Arbeitslosengeld-Bescheid ankommt und nicht dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 ergänzend vorgetragen. Sie verweist darauf, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers geboten gewesen sei, die Höhe des Unterhaltsgeldes für Personen zu beschränken, die vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 48/07 R –). Aus diesem Grund unterliege der Anspruch auf Unterhaltsgeld seither auch während der Weiterbildung einer Bedürftigkeitsprüfung. Die Beklagte verweist zudem auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. Juni 2000 (Az.: B 11 AL 89/99 R). Dort hatte das Bundessozialgericht zu § 136 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) die Auffassung vertreten, Arbeitslosenhilfe auch dann nach dem materiell-rechtlich festzustellenden Bemessungsentgelt zu bemessen sei, wenn dieses für das Arbeitslosengeld fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 27. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichtes für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat – mit der Maßgabe der neu gefassten Ziffer I des Tenors des Urteils vom 27. September 2006 – der Klage im Ergebnis zutreffend stattgegeben. Auf den Überprüfungsantrag der Klägerin war die Beklagte zu verpflichten, den – bestandskräftigen – Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 zurückzunehmen. 1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist im Rahmen des Überprüfungsbegehrens der Klägerin gemäß § 44 SGB X der Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003. Er umfasst den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 10. April 2004. Da er eine vollständige Neuberechnung des Unterhaltsgeldes enthält und diesen ersten Änderungsbescheid vom 6. Juni 2003 nicht erwähnt, hat er nicht nur den ersten Änderungsbescheid für den genannten Zeitraum geändert, sondern ihn ersetzt. Mit dem Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 ist deshalb nicht die bereits geänderte Bewilligung von Unterhaltsgeld, sondern die ursprüngliche Leistungsbewilligung im Bescheid vom 21. Mai 2003 dahingehend geändert worden, dass die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 10. April 2004 unter gleichzeitiger Neuberechnung teilweise aufgehoben worden ist.
Der erfolgreiche Überprüfungsantrag hat deshalb im Ergebnis zur Folge, dass nach einer Aufhebung des Änderungsbescheides vom 31. Juli 2003 die ursprüngliche Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 21. Mai 2003 wieder auflebt.
Dieses Rechtsschutzbegehren kann die Klägerin im Rahmen einer kombinierten Anfechtungsklage (gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004) und Verpflichtungsklage (gerichtet auf die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 31. Juli 2003) gemäß § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997 – 9 RV 4/96 – BSGE 81, 150 [152] = JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, [9. Aufl., 2008], § 54 Rdnr. 20c, m. w. N.). Einer zusätzlichen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG bedarf es nicht, weil sich der Leistungsanspruch bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003 ergibt und die Klägerin keine darüber hinausgehenden Leistungen begehrt. Eine Aufhebung des Änderungsbescheides vom 31. Juli 2003 unmittelbar durch das Gericht ist nicht möglich, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene Rücknahmeentscheidung durch den Beklagten durch das Gericht ersetzt werden darf (vgl. Keller, a. a. O.; Steinwedel, in: Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht – [Stand: 61. Erg.-Lfg., April 2009], § 44 Rdnr. 16).
2. Rechtsgrundlage für das Überprüfungsbegehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil die Beklagte bei Erlass des Änderungsbescheides vom 31. Juli 2003 das Recht unrichtig angewandt und deshalb der Klägerin Unterhaltsgeld in zu geringer Höhe bewilligt hat.
Mit dem Änderungsbescheid vom 31. Juli 2003 wurde der Klägerin ein niedrigeres Unterhaltsgeld bewilligt als im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003. Der Änderungsbescheid enthält damit konkludent eine Entscheidung gemäß § 48 SGB X über die teilweise Aufhebung einer Leistungsbewilligung. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, und um einen solchen handelt es sich bei der Bewilligung des Unterhaltsgeldes, setzt aber gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung, die entscheidungserheblich ist, das heißt die sich auf den Regelungsgehalt des von der Aufhebung betroffenen Verwaltungsaktes auswirkt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist nach der Bewilligung von Unterhaltsgeld im Bescheid vom 21. Mai 2003 eine Änderung insoweit eingetreten, als der Klägerin rückwirkend Halbwaisenrente bewilligt wurde. Diese rückwirkende Rentenbewilligung war jedoch auf der Grundlage der damals geltenden Vorschriften zum Unterhaltsgeld nicht entscheidungserheblich, das heißt nicht wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Unterhaltsgeld wurde auf der Grundlage der §§ 153 ff. SGB III gewährt. Diese Vorschriften wurden durch Artikel 1 des Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594 [595]) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eingeführt und traten zum 31. Dezember 2004 (vgl. Artikel 1 Nr. 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) außer Kraft. Für die Zeit ab 1. Januar 2005, das heißt ab dem Außerkrafttreten der Unterhaltsgeldregelungen im SGB III, wurde in § 434j Abs. 8 SGB III eine Bestandschutzregelung getroffen; diese ist für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 10. April 2004 allerdings nicht entscheidungserheblich.
Nach § 153 SGB III konnten Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllten.
Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit sind bei der Klägerin gegeben. Dies ist in dem am 6. Februar 2003 gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III ausgestellten, bestandskräftigen Bildungsgutschein bindend festgestellt.
Gemäß § 157 SGB III waren auf das Unterhaltsgeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Nummer 1), der Höhe (Nummer 2), der Anrechnung von Nebeneinkommen (Nummer 3), des Ruhens des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen (Nummer 4) und des Ruhens des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung (Nummer 5) entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt war.
Besonderheiten hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsgeldes waren in § 158 SGB III geregelt (vorliegend in der maßgebenden, vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III war bei einem Arbeitnehmer, der innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt hatte, dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden war. Gemäß des vorliegend einschlägigen § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III wurde an Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen hatten, Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hatten. Wenn sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme verändert hätte, hätte sich gemäß § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III das Unterhaltsgeld vom selben Tage an entsprechend verändert.
Nach dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III wurde somit hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Betrages für Unterhaltsgeld an den zuletzt bezogenen Betrag der Arbeitslosenhilfe angeknüpft. Eine dem § 158 Abs. 1 SGB III vergleichbare Regelung fand sich zuvor bereits in § 44 Abs. 3 AFG. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 AFG in der vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1987 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 6 Buchst. e des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 28. Dezember 1985 [BGBl. I S. 2484]) bemaß sich das Unterhaltsgeld 1. bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hatten, mindestens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden war; 2. bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum zur Berufsausbildung beschäftigt waren und die Abschlussprüfung bestanden hatten, nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung. Das gleiche galt für Teilnehmer, die zu dem in § 46 Abs. 1 Satz 5 genannten Personenkreis gehörten und nach Abschluss der Berufsausbildung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 erzielt hatten; 3. wie in einem Fall des § 112 Abs. 7, wenn es unbillig hart gewesen wäre, von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 oder 2b auszugehen.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90; SozR 3-4100 § 44 Nr. 7 = JURIS-Dokument) zu dieser Fassung des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG entschieden, dass das Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen ist, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Es hat hierzu ausgeführt, dass das Gesetz nicht auf die Rechtsmäßigkeit der Bewilligung, sondern auf die Tatsache der Bewilligung abstelle. Der Gesetzgeber habe an den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld, also an den letzten Bewilligungsbescheid angeknüpft. Mit dieser Regelung werde einerseits eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, andererseits aber in Kauf genommen, dass auch im Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes unrichtige Leistungen für die Zukunft weiterzugewähren seien (vgl. SozR 3-4100 § 44 Nr. 7 S. 23 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 13). Von der Fortwirkung dieses Urteils auch nach dem Inkrafttreten von § 158 SGB III ging die Kommentarliteratur aus, auch wenn die daraus folgende Fortschreibung eines materiell rechtswidrigen Zustandes im Zugunstenfall als bedenklich angesehen wird (vgl. Stratmann, in: Niesel, SGB III [2. Aufl., 2002], § 158 Rdnr. 6). Sowohl in § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG (in der vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1987 geltenden Fassung) als auch in § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) wird auf das Arbeitsentgelt beziehungsweise das Bemessungsentgelt abgestellt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe wird in § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG auf das Arbeitsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, abgestellt, in § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf die Arbeitslosenhilfe, die zuletzt bezogen worden ist. Der Gesetzgeber hat somit trotz des oben zitierten Urteils des Bundessozialgerichtes im Gesetzeswortlaut nichts daran geändert, dass bei der Berechnung des Unterhaltsgeldes auf die tatsächliche Bewilligung oder den tatsächlichen Bezug einer bestimmten Leistung abgestellt wird und nicht auf die Rechtsmäßigkeit der Leistungsbewilligung oder des Leistungsbezuges.
Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. § 158 Abs. 1 SGB III lautete in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 33 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze [Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG] vom 16. Dezember 1997 [BGBl. I. S. 2970]): "Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen und hat er danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwischenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen." Die hier maßgebende Fassung von § 158 SGB III ist durch Artikel 1 Nr. 24 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) eingeführt worden. Danach hatte § 158 Abs. 1 SGB III folgende Fassung: "Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. An Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme verändert, so verändert sich das Unterhaltsgeld vom selben Tage an entsprechend."
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/25) zu Nummer 24 (§ 158) ist hierzu ausgeführt: "An Weiterbildungsteilnehmer, die vor Beginn der Weiterbildung zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird künftig Unterhaltsgeld in Höhe der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe geleistet. Nach bisher geltendem Recht erhielten Bezieher von Arbeitslosenhilfe bei beruflicher Weiterbildung eine gegenüber der Arbeitslosenhilfe teilweise deutlich höhere Leistung. Die Leistungshöhe der Teilnehmer, die zuvor Arbeitslosengeld bezogen, veränderte sich hingegen nicht. Die Begünstigung der Bezieher von Arbeitslosenhilfe durch ein deutliches Ansteigen der Leistung während beruflicher Weiterbildung erscheint mit Blick auf die erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen nicht länger sachgerecht. Änderungen, die sich während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe auf deren Höhe ausgewirkt hätten, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitslosenhilfe bezogen hätte, wirken sich auch auf das Unterhaltsgeld aus." Nach dieser Begründung war es die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung einen Gleichlauf zwischen Unterhaltsgeld und (fiktiver) Arbeitslosenhilfe während der Zeit des Unterhaltsgeldbezuges herbeizuführen. Als Bezugspunkt für die Höhe des Unterhaltsgeldes stellte er auf die "Höhe der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe" ab. Es ist nicht zu erkennen, dass sich der Gesetzgeber auch mit der Frage, ob auf die tatsächlich bezogene oder die materiell-rechtmäßige Arbeitslosenhilfe abzustellen ist, befasst hätte und damit eine Abkehr von der im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90) beschriebenen Rechtslage vollziehen wollte.
Wenn der Gesetzgeber eine Abkehr von der im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90) beschriebenen Rechtslage hätte vollziehen wollen, hätte es nicht nur nahe gelegen, dass dies in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden wäre. Vor allem hätte es für die von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit hinreichend deutlichen Textfassung in § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III bedurft. Die ist jedoch im Zuge des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz nicht geschehen. Vielmehr lehnte sich der seit 1. Januar 2003 geltende Wortlaut dieser Regelung eher noch stärker an die im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90) verwandte Terminologie an als die Vorgängerfassung. Die Fortzahlung einer Leistung in einer materiell-rechtlich nicht vorgesehenen Höhe ist zwar rechts- und sozialpolitisch nicht wünschenswert, legitimiert aber keine vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte und von Verfassungs wegen nicht gebotene Rechtsanwendung.
Soweit die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. Juni 2000 (Az.: B 11 AL 89/99 R, SozR 3-4100 § 136 Nr. 12 = NZS 2001, 48 = JURIS-Dokument) verweist, kann dahingestellt bleiben, ob der dort vertretenen Rechtsauffassung beizutreten ist. Denn diese Entscheidung ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zum einen basiert diese Entscheidung auf der Regelung des § 136 Abs. 2 Nr. 1 AFG, wonach für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich das Arbeitsentgelt maßgebend war, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld richtete (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 (Az.: B 11 AL 89/99 R, SozR 3-4100 § 136 Nr. 12 S. 65 ff. = NZS 2001, 48 = JURIS-Dokument Rdnr. 15 ff.). Während danach in § 136 Abs. 2 Nr. 1 AFG lediglich auf einen Faktor bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe abgestellt wurde, wurde in § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine Konnexität zwischen der Höhe der bezogenen Arbeitslosenhilfe und der Betragshöhe des zu leistenden Unterhaltsgeldes hergestellt. Zum anderen ist die Gesetzgebungshistorie der Regelung in § 136 Abs. 2 Nr. 1 AFG, die auf die Regelung in § 148 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 zurück ging, gänzlich anders als die zu § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der vorliegend maßgebenden Fassung.
Schließlich kann auch das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Dezember 2008 (Az.: B 11 AL 48/07 R, JURIS-Dokument) nicht für die Auffassung der Beklagten dienbar gemacht werden. Denn dieses Urteil betrifft nicht – wie vorliegend – einen Fall, in dem auf Grund veränderter Umstände ein Verwaltungsakt, nämlich die Unterhaltsgeldbewilligung, (teilweise) aufgehoben wurde, sondern hatte die Frage zum Gegenstand, ob § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung über seinen Wortlaut hinaus auch den Fall erfasst, in dem der Betroffene unmittelbar vor Beginn der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht beantragt und deshalb nicht bezogen hatte (vgl. JURIS-Dokument Rdnr. 15 ff.)
Auf Grund der beschriebenen besonderen Rechtslage durfte die Unterhaltsgeldleistung nicht wegen des nachträglich festgestellten Anspruches der Klägerin auf Halbwaisenrente nachträglich neu berechnet und die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung zu Lasten der Klägerin verändert werden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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