L 3 AY 1/09 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 AY 2/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AY 1/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Leistungen gemäß § 2 AslbLG können in einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt werden.
2. Der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG aufgehoben werden, entfaltet gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
3. Wenn zwischen den Beteiligte zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden.
4. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - gegebenenfalls neben einer Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1 SGG - nur dann erforderlich, wenn die begehrte Leistung durch die zuständige Behörde entweder überhaupt nicht oder nicht in der beantragten Höhe bewilligt worden ist.
5. Äußerungen der Beteiligten müssen bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich selbst seiner Entscheidung entäußert, zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden.
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 1. April 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 9. Februar 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 aufschiebende Wirkung hat.

II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin., , als Bevollmächtigte beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ziel, ihm weiterhin Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) an Stelle von Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren ...

Der Antragsteller ist lybischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er bezieht seit 15. Mai 2002 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab 1. November 2008 "bis auf weiteres" Leistungen gemäß § 2 AsylbLG in bezifferter Höhe.

Mit Änderungsbescheid vom 5. November 2008 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23. Oktober 2008 und bewilligte dem Antragsteller ab 1. Dezember 2008 "bis auf weiteres" Leistungen gemäß § 1 AsylbLG. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schriftsatz vom 10. November 2008 Widerspruch ein. Auf seinen Antrag hin verpflichtete das Sozialgericht Leipzig mit Beschluss vom 7. Januar 2009 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23. Oktober 2008 für die Zeit ab 1. Februar 2009 auf und bewilligte zugleich Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 Widerspruch ein.

Am 11. Februar 2009 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm monatlich Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG (weiter) zu gewähren.

Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. April 2009 abgelehnt, weil weder eine Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Die von der zuständigen Kammervorsitzenden unterschriebene Abschlussverfügung datiert vom 9. April 2009. Der Beschluss ist der Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. April 2009 zugestellt worden.

Bereits mit Schriftsatz vom 1. April 2009, beim Sozialgericht eingegangen am 2. April 2009, hatte die Bevollmächtigten des Antragstellers ergänzend beantragt festzustellen, dass der Widerspruch vom 9. Februar 2009 aufschiebende Wirkung hat.

Der weiterhin anwaltlich vertretene Antragsteller hat gegen den Beschluss vom 1. April 2009 am 18. Mai 2009, einem Montag, Beschwerde eingelegt. Ohne in der Sache einen bestimmten Antrag zu stellen, macht er unter anderem geltend, dass der Widerspruch vom 9. Februar 2009 gegen den Bescheid vom 22. Januar 2009 aufschiebende Wirkung habe. Das Sozialgericht hätte den ursprünglichen Antrag, gegebenenfalls nach Erteilung eines richterlichen Hinweises, auslegen müssen. Im Beschwerdeschriftsatz hat der Antragsteller zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Denn vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 22. Januar 2009 ist nicht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), sondern – entsprechend des Antrages des Antragstellers im Schriftsatz vom 1. April 2009 – im Rahmen einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren.

a) In welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, hängt zum einen davon ab, welches Rechtschutzziel verfolgt wird, und zum anderen davon, wie die Bescheid- und Verfahrenslage ist.

Der Antragsteller begehrt, die ihm mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 bewilligten Leistungen gemäß § 2 AsylbLG weiter zu erhalten.

Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 1. November 2008 bis auf weiteres bewilligt. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Aufhebung sich an den über § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 45, 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) messen lassen muss. Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG zum Leistungsumfang auf das SGB XII und damit auf die Vorschriften des Sozialhilferechts verweist. Zwar sind Sozialhilfeleistungen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung grundsätzlich keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer besonderen Notsituation, die nur für die nächstliegende Zeit bewilligt werden (vgl. die Nachweise im Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 RBSGE 98, 116, Rdnr. 12 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 Rdnr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 12). Gleichwohl sind auch die Sozialhilfebehörden nicht gehindert, Leistungen für einen längeren Zeitraum zu gewähren, insbesondere bei invariablen Sachverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – 5 C 14/87 – BVerwGE 89. 91 = JURIS-Dokument 17, m. w. N.). Da auch im Asylbewerberleistungsrecht der Erlass von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in Betracht kommt, wie der Verweis in § 9 Abs. 3 AsylbLG auf die §§ 44 bis 50 SGB X, insbesondere auf den die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse betreffenden § 48 SGB X, deutlich macht, muss auf den objektiven Erklärungsinhalt des betreffenden Verwaltungsakts abgestellt werden (BSG, a. a. O.).

Die Auslegung des Bescheides vom 23. Oktober 2008 ergibt, dass für die Zeit ab 1. November 2008 und über den November 2008 hinaus Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt wurden. Hierfür sprechen sowohl die Formulierung "ab dem 01.11.2008" (vgl. hierzu: BSG, a. a. O., Rdnr. 13) als auch die Formulierung "bis auf weiteres", die das Ende des Leistungszeitraumes ausdrücklich offen lässt (vgl. zu dieser Formulierung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2006 – L 23 B 18/06 AY-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 23; Hessisches LSG, Beschluss vom 18. April 2007 – L 7 SO 85/06 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 27; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII [2. Auflage, 2008], Einleitung Rdnr. 83 m.w.N.). Aus der Anlage zum Bescheid vom 23. Oktober 2008 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese enthält die "Bedarfsberechnung für den Monat 11/2008". Die Anlage ist eine notwendige Ergänzung des Verfügungssatzes, weil dort Leistungen "in neu festgesetzter Höhe" gewährt wurden. Die Leistungshöhe wurde jedoch ausdrücklich weder im Verfügungssatz noch an anderer Stelle im Bescheid festgesetzt, sondern ist nur aus dem Posten "Summe der Leistungen nach dem AsylbLG" der Bedarfsberechnung zu entnehmen. Darüber hinaus dient die "Bedarfsberechnung" jedoch nur der Erläuterung der Berechnung durch die Antragsgegnerin, wie sich aus dem Verweis in der Bescheidbegründung auf die Anlage ergibt. Eine zeitliche Beschränkung der Bewilligungsentscheidung auf den Monat November 2008 ist damit nicht verbunden. Diese Auslegung des Bescheides entspricht im Übrigen auch der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Den in der Verwaltungsakte befindlichen Bewilligungsbescheiden ist jeweils eine "Bedarfsberechnung" beigefügt, die die Berechnung für nur einen Monat enthält.

Diese Leistungsbewilligung mit Dauerwirkung wurde mit Bescheid vom 22. Januar 2009 aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein.

b) Sein Rechtsschutzziel, die mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 bewilligten Leistungen gemäß § 2 AsylbLG weiter zu erhalten, hat der Antragsteller bereits damit erreicht, dass er fristgerecht Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 22. Januar 2009 eingelegt hat. Denn der Widerspruch entfaltet gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den in § 86a Abs. 2 SGG genannten Fällen. Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben. Es handelt sich weder um eine Angelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts noch um eine Angelegenheit der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG). Es handelt sich auch nicht um einen Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG, der eine Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, betrifft. Angelegenheiten der Sozialversicherung sind solche der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG), der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG), der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG) und sonstiger Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG). Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählen nicht dazu. Die Antragsgegnerin hat auch nicht die sofortige Vollziehung der Aufhebungsentscheidung angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Schließlich entfällt die aufschiebende Wirkung auch nicht aufgrund spezialgesetzlicher Regelung. Denn eine dem § 39 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vergleichbare Vorschrift findet sich weder im Asylbewerberleistungsgesetz noch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII), auf das in verschiedenen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes Bezug genommen wird.

Auf Grund dessen hätte es der Anrufung des Sozialgerichtes nicht bedurft. Veranlassung für die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gab es ausnahmsweise nur deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben hat, die kraft Gesetzes geltende aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers anzuerkennen. Da zwischen den Beteiligten zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist, ist in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2008 aufschiebende Wirkung hat (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 23. April 2002 – L 6 RJ 113/02 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 24; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B - JURIS-Dokument Rdnr. 2; Hessisches LSG, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – L 23 B 26/08 AY ER – JURIS-Dokument Rdnr. 18; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 86b Rdnr. 15, m. w. N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 11. Mai 1993 – 12 RK 82/92 – JURIS-Dokument Rdnr. 9).

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Gesetzeslage war hingegen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – entgegen dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers und dem Ansatz des Sozialgerichtes – nicht zu prüfen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist – gegebenenfalls neben einer Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1 SGG nur dann erforderlich, wenn die begehrte Leistung durch die zuständige Behörde im Ausgangsbescheid entweder überhaupt nicht oder nicht in der beantragten Höhe bewilligt worden ist (vgl. hierzu: SächsLSG, Beschluss vom 16. Juli 2007 – L 3 B 414/06 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 17). Beides war vorliegend jedoch nicht der Fall.

c) Da der Beschwerde aus den genannten Gründen stattzugeben war, muss nicht auf die Frage eingegangen werden, ob das Sozialgericht bei seiner Beschlussfassung den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.

Eine solche Rechtsverletzung könnte vorliegen, weil sich weder aus dem Beschluss noch aus der Gerichtsakte ergibt, dass der am 2. April 2009 eingegangene Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom Sozialgericht zur Kenntnis genommen worden ist. Der Beschluss datiert zwar vom 1. April 2009, die Kammervorsitzende hat aber erst am 9. April 2009 die Abschlussverfügung unterschrieben hat. Äußerungen der Beteiligten müssen aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich selbst seiner Entscheidung entäußert, zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 22/88NVwZ 1989, 860 = JURIS-Dokument 8, m. w. N.). Aus der Akte des Sozialgerichtes ist nicht zu ernehmen, dass sich der Beschluss nicht mehr nur im internen Geschäftsgang befunden hat und deshalb der am 2. April 2009 eingegangene Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden konnte.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Antrag im Schriftsatz vom 1. April 2009 auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchsbescheides vom Sozialgericht bei der Beschlussfassung nicht mehr berücksichtigt werden konnte, hätte für das Sozialgericht Veranlassung bestanden, sich von Amts wegen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes hätte sachdienlich ausgelegt werden müssen (vgl. hierzu bereits die Einzelrichterbeschlüsse des Gerichtes vom 20. Februar 2008 – L 3 B 174/07 AY-ER – unveröffentlicht – und vom 3. Juli 2009 – L 7 B 243/08 AY-ER – JURIS-Dokument 21, jeweils m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – L 23 B 26/08 AY ER – JURIS-Dokument Rdnr. 17).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

3. Dem Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Antragsteller war zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt sind.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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