Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 1819/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ist die hilfebedürftige Person dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen, besteht eine Anspruch auf Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind. Dabei obliegt es grundsätzlich der Behörde, festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Die Entscheidung der Behörde über Art und Umfang der Hilfeleistung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige Maßstäbe beachtet worden sind, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind Die Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet, dass nur diese Maßnahme als erforderlich und geeignet in Betracht zu ziehen ist (hier bejaht).
2. Eine stationäre Unterbringung schließt weitere begleitende Maßnahmen nicht aus. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob ein weiterer Hilfebedarf besteht und wie dieser zu decken ist.
3. Der Verurteilung zur Übernahme der Kosten einer konkreten Therapie steht nicht entgegen, dass diese konkrete Therapie nicht vorab beantragt worden ist. Die Bestimmung der konkreten Hilfe obliegt dem Eingliederungshilfeträger. Dies bedeutet nicht nur eine gesetzliche Ermächtigung, sondern auch die Verpflichtung der Behörde dazu. Kommt sie dieser nicht nach und ändert sich im Laufe eines langwierigen gerichtlichen Verfahrens durch die rechtswidrige Verweigerung der Leistungsgewährung der ursprüngliche Hilfebedarf, ist die Behörde entsprechend dem neuen Hilfebedarf zur Leistungsgewährung zu verpflichten.
2. Eine stationäre Unterbringung schließt weitere begleitende Maßnahmen nicht aus. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob ein weiterer Hilfebedarf besteht und wie dieser zu decken ist.
3. Der Verurteilung zur Übernahme der Kosten einer konkreten Therapie steht nicht entgegen, dass diese konkrete Therapie nicht vorab beantragt worden ist. Die Bestimmung der konkreten Hilfe obliegt dem Eingliederungshilfeträger. Dies bedeutet nicht nur eine gesetzliche Ermächtigung, sondern auch die Verpflichtung der Behörde dazu. Kommt sie dieser nicht nach und ändert sich im Laufe eines langwierigen gerichtlichen Verfahrens durch die rechtswidrige Verweigerung der Leistungsgewährung der ursprüngliche Hilfebedarf, ist die Behörde entsprechend dem neuen Hilfebedarf zur Leistungsgewährung zu verpflichten.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch Übernahme der Kosten einer Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation im Umfang von jeweils einer Stunde pro Woche für den Zeitraum vom 22.09.2009 bis 30.09.2010 zu gewähren.
3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin, gesetzlich vertreten von ihren Eltern, begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten einer Therapie zur Behandlung ihrer autistischen Störungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Die am xx.xx.1992 geborene Klägerin ist ein ehemals Frühgeborenes (27. Schwangerschaftswoche) und mehrfach behindert. Sie leidet ausweislich des ärztlichen Attests des Universitätsklinikums Freiburg vom 20.08.2009 an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (frühkindlicher Autismus - ICD 10: F 84.0 - oder atypischer Autismus - ICD 10: F 84.1 -), Verdacht auf schwere Intelligenzminderung (ICD 10: F 72.1) und Zustand nach Ureterabgangsstenose und Ureterabgangsplastik. Sie ist stark verhaltensauffällig, stereotyp in ihren Bewegungsabläufen, verfügt über eine nur geringe Frustrationstoleranz und sehr eingeschränkte Interessen und Beschäftigungen. Die Klägerin kann nicht verbal kommunizieren.
Die Klägerin besuchte zunächst den Schulkindergarten für geistig Behinderte "H" in F. und wurde im September 1999 in die angeschlossene Schule eingeschult. Sie erhielt zudem heilpädagogische Frühförderung. Die Kosten der Maßnahmen wurden von der bis zum Umzug im Jahr 2005 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zuständigen Stadt F. getragen. Aufgrund des Umzugs besuchte die Klägerin ab September 2005 die M-schule, Sonderschule für geistig Behinderte, in H. Aufgrund verstärkt auftretender Verhaltensauffälligkeiten wurde sie ab Januar 2006 wieder in das "H" eingeschult. Die Klägerin erhielt in der Schule bis zum Wechsel in die Werkstufe einmal wöchentlich Förderunterricht in gestützter Kommunikation durch ihre Lehrer. Seit September 2009 ist sie auch stationär im "H." untergebracht. Die Kosten der Beschulung und Unterbringung trägt der Beklagte.
Mit Bescheid vom 20.04.2005 gewährte die Stadt F. auf Antrag der Eltern vom 25.03.2004 und Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 19.04.2005 die Übernahme der Kosten einer Autismustherapie im Autismustherapiezentrum Südbaden im Umfang von zwei Einzelstunden pro Woche befristet bis zum 10.09.2005. Die Klägerin erhielt daraufhin die begehrte Therapie.
Mit Schreiben vom 09.06.2005 wandten sich die Eltern der Klägerin an den Beklagten und beantragten die Übernahme der Therapiekosten ab dem Zuzug. Der Beklagte zog die Akten der Stadt Freiburg bei und holte einen Therapiebericht des Autismustherapiezentrums Südbaden ein. Mit Bescheid, datiert auf den 01.08.2005 (gemeint war 01.09.2005), lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch den Besuch der Sonderschule eine angemessene Hilfe erhalte. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes ein. Nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 05.01.2006 bestünden bei der Klägerin eine schwere psychomotorische Entwicklungsstörung, eine geistige Behinderung, eine Bewegungsstörung, Störung der Sprachentwicklung sowie konstante autistische Verhaltensweisen und Verhaltensstörungen. Mit der begehrten Autismustherapie sollten die Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit, der sozialen Kompetenzen und Verhaltensstörungen sowie die Beeinträchtigung im Bereich der Handlungsfähigkeit und der Fremd- und Selbstwahrnehmung angegangen werden. Ziel der Maßnahme sei es, die Kommunikationsmöglichkeiten in der Schule zu fördern, Verhaltensauffälligkeiten und Stereotypen abzubauen und eine bessere Handlungsfähigkeit bzw. entsprechende Selbständigkeit für den Alltag zu erreichen. Ob es alternative Behandlungsmöglichkeiten gebe, sei schwierig zu beantworten. Die Therapeuten müssten eine Fachkompetenz und Erfahrung im Umgang mit dem Krankheitsbild und den Behinderungen haben. Die Kontinuität des Therapeuten sei wichtig; Veränderungen würden erhebliche Ängste bei der Klägerin auslösen. Ob die Schule für geistig Behinderte dies leisten könne, sei nicht bekannt. Im Zuge der geplanten Rückführung der Klägerin in das "H." holte der Beklagte eine Stellungnahme des Autismusbeauftragten des Landkreises B., Herrn M., vom 21.03.2006 ein. Danach habe sich die Klägerin in dieser Schule wieder gut eingelebt und konnten die autismusspezifisch bedingten Verhaltensweisen abgemildert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2006, eingegangen beim Sozialgericht Freiburg am 18.04.2006, hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage erhoben.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe habe. Die Förderung sei notwendig und könne nicht von der Schule abgedeckt werden. Dort werde weder soziales Kompetenztraining noch Kommunikationstraining durchgeführt. Auch das Gesundheitsamt befürworte die Therapie. Der Beklagte habe den Hilfebedarf auch nie ausreichend ermittelt. Selbst wenn der Beklagte der Auffassung sei, dass die Autismustherapie nicht die geeignete Hilfeform sei, hätte er sich zumindest um eine andere Form der Förderung bemühen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.10.2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation im Umfang von jeweils einer Wochenstunde zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zwar unstreitig behindert sei und daher einen Anspruch auf Eingliederungshilfe habe. Sie erhalte jedoch im "H." eine umfassende, auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Versorgung und Unterstützung und zwar im Bereich der Schulbildung sowie der Bildung von Kompetenzen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. An die vorhergehende Zusage der Stadt F. sei man nicht gebunden. Auch das Gesundheitsamt habe sich nicht dezidiert für die Therapie ausgesprochen. Zudem sei die Autismustherapie nicht anerkannt.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 ist die die Klägerin betreuenden Lehrerin Frau J. zum Förderbedarf der Klägerin als Zeugin vernommen worden.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Schulamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch Übernahme der Kosten einer Therapie zur unterstützen und gestützten Kommunikation. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 01.10.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
1. Gem. § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Ist die hilfebedürftige Person dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen, besteht eine Anspruch auf Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind. Dabei obliegt es grundsätzlich der Behörde, festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind (vgl. BSG, Urt. v. 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R - zit. in Juris; LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 - L 2 SO 1990/08 ER-B -, zit. in Juris; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.06.2008 - L 9 B 358/08 SO ER -, zit. in Juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.11.2008 - 6 K 1620/04 -, zit. in Juris; SG Gießen, Urt. v. 11.10.2007 - S 20 SO 36/06 -, zit. in Juris). Die Entscheidung der Behörde über Art und Umfang der Hilfeleistung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das Gericht kann nur prüfen, ob die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der begehrten Hilfeleistung das Ergebnis eines kooperativen Entscheidungsprozesses ist, eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation darstellt und daher fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige Maßstäbe beachtet worden sind, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999, BVerwGE 109, 155, 167 f. zu Leistungen nach § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII -). Die Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten von der Klägerin gewählten Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet, dass nur diese Maßnahme als erforderlich und geeignet in Betracht zu ziehen ist.
2. Ausgehend davon kommt die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der von ihr begehrten Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation hat.
a. Die Klägerin gehört aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Behinderungen unstreitig zum berechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII. Sie hat daher einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe.
b. Die von der Klägerin begehrte Leistung ist eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Danach gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Mittels einer Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation soll die Klägerin (wieder) erlernen, mit Mitteln dieser Kommunikationsform umzugehen und diese im Unterricht zu nutzen. Die begehrte Therapie soll eindeutig und wesentlich die Grundlage dafür schaffen, dass die Klägerin trotz ihrer erheblichen Behinderungen in die Lage versetzt wird, dem Unterricht in der Werkstufe wieder zu folgen. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin die Schule bald beenden wird, dient die begehrte Therapie darüber hinaus auch der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX).
c. Die begehrte Therapie ist auch geeignet und erforderlich, um den Hilfebedarf der Klägerin angemessen zu decken. Daran hat die Kammer vorliegend keine Zweifel.
Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 hat gezeigt, dass die Klägerin dringend der begehrten Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation bedarf. Die Klägerin leidet ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, die aufgrund des gezeigten Krankheitsbildes als frühkindlicher Autismus (ICD 10: F 84.0) oder atypischer Autismus (ICD 10: F 84.1) einzustufen ist. Aufgrund dieser Erkrankung ist sie nicht in der Lage, sich mit Worten und Sätzen zu verständigen. Die Klägerin lautiert lediglich oder reagiert nicht. Mit der Therapie zum Erlernen der Elemente unterstützten und gestützten Kommunikation kann spezifisch auf die autistische Störung der Klägerin eingegangen werden und die Folgen der Behinderung abgemildert werden, so dass ihre Verständigung mit anderen gefördert wird, ihre besonderen Fähigkeiten besser erkannt und gefördert werden können. Es kommt es hierbei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass es für diese Hilfe – wie auch für andere Therapien für autistische Menschen (beispielsweise TEACCH oder Lovaas) – (noch) keine Anerkennungsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen durchgeführt worden sind. Die Kammer bezweifelt bereits, ob Leistungen der Autismus-Ambulanz Teil der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX sind. Die von Heilpädagogen, Sozialarbeitern und Psychologen erbrachte Betreuung im Rahmen von Autismustherapien kann nur dann in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn die Krankheitsbekämpfung im Vordergrund steht (vgl. zur Abgrenzung BSG, Urt. v. 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R -, zit. in Juris; zur Autismustherapie LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.09.2006 - L 1 KR 65/04 -, zit. in Juris). Dies muss im Hinblick darauf, dass die hier begehrte Förderung nicht darauf abzielt, das Krankheitsbild zu mildern - was im Übrigen aufgrund der Unheilbarkeit autistischer Erkrankungen auch gar nicht möglich ist -, sondern seine Auswirkungen auf die Integration der Klägerin in die Schule bzw. in die Gesellschaft zu beeinflussen, bezweifelt werden. Ziel der Maßnahme ist es nicht, die autistischen Störungen zu heilen oder Krankheitszustand zu verbessern, sondern die negativen Auswirkungen hinsichtlich sozialer und kommunikativer Kompetenzen zu mildern. Selbst wenn man aufgrund der insbesondere im Bereich autistischer Störungen fließenden Grenzen zwischen Krankenbehandlung und sozialer Eingliederung davon ausgehen würde, dass sich gewisse Anteile einer Krankenbehandlung i.S.v. § 27 SGB IX auch bei der konkret begehrten Therapie finden lassen würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn solche Anteile sind lediglich untergeordneter Natur und begründen keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse. Im Übrigen drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass im Hinblick auf die Behandlung autistischer Störungen ein Expertenstreit darüber besteht, welche Therapien oder Therapienansätze für sinnvoll erachtet werden. Dies kann allerdings nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Vielmehr ist im Rahmen der Eingliederungshilfe allein ausschlaggebend, ob eine Maßnahme geeignet und erforderlich ist, den konkreten individuellen Bedarf eines behinderten Menschen zu decken.
Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Lehrerin der Klägerin, Frau J., hat ausgesagt, dass die Klägerin einer Unterstützung zur Kommunikation bedarf. Als sie eingeschult wurde, war sie lediglich in der Lage, auf "Ja" oder "Nein" zu reagieren. Die Zeugin hat ihr dann in Förderstunden Kommunikationsübungen vermittelt, die zu Fortschritten geführt haben. So ist die Klägerin in der Lage gewesen, mit Bild- oder Schriftkarten oder mit Hilfe eines Stützers mittels Laptop zu kommunizieren. Die Zeugin hat sehr offen in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass die Schule nicht in der Lage war und ist, den besonderen Förderbedarf der Klägerin zu decken. Es besteht ganz offensichtlich ein erheblicher Betreuungsunterschied bei den Schülern in den unteren Klassen und in der Werkstufe. Nach dem Wechsel in die Werkstufe mit der 9. Klasse war weder die Bereitstellung eines Stützers noch die Fortsetzung des Förderunterrichts zur gestützten Kommunikation möglich. Die Zeugin hat berichtet, dass sich die Klägerin nach Abbruch der unterstützenden Maßnahmen zurückgezogen hat, in Stereotypen und einen träumerischen Zustand verfallen und sehr aggressiv geworden ist. Auch eine körperliche Vernachlässigung während des Aufenthalts im "H." ist ihr aufgefallen. Eine Kommunikation ist derzeit nicht möglich und hat die Klägerin es auch verlernt, mit dem Medium der gestützten Kommunikation umzugehen. Die massive Verschlechterung des körperlichen und psychischen Zustandes der Klägerin zeigt sich ganz deutlich darin, dass sie seit kurzem im Heim des "H." untergebracht werden muss, da ein Verbleib in der Familie aufgrund der Fremd- und Eigenaggression nicht mehr möglich war. Nach Auffassung der Kammer ist die beschriebene Verschlechterung des körperlichen und psychischen Zustandes der Klägerin eindeutig die Folge davon, dass sie die mit dem Wechsel in die Werkstufe verbundenen Selbständigkeit und eingeschränkte Betreuung nicht verkraftet hat. Offensichtlich hat sie gegenüber ihren Altersgenossen im "H." einen besonderen Betreuungs- und Förderbedarf, der derzeit nicht in angemessenem Umfang gedeckt wird. Dies hat nach der Aussage der Zeugin zur Folge, dass aus pädagogischer Sicht hinsichtlich der Kommunikation mit der Klägerin wieder "bei Null" angefangen werden muss.
Die Aussagen der Zeugin zum Zustand der Klägerin decken sich mit den Angaben der Mutter der Klägerin und den vorgelegten ärztlichen Attesten. Ihre Mutter hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ausgeführt, dass die Klägerin immer aggressiver geworden ist. Insbesondere die Pubertät der Klägerin hat zu einer Verschlechterung ihres Zustandes beigetragen.
Aus den Aussagen der Zeugin ergibt sich eindeutig, dass das "H." nicht in der Lage ist, den derzeit bestehenden Bedarf der Klägerin angemessen zu decken. Dabei ist aus Sicht der Kammer unbeachtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer massiven Verhaltensauffälligkeiten nun auch stationär im "H." untergebracht ist. Eine stationäre Unterbringung schließt weitere begleitende Maßnahmen nicht aus (a.A. wohl SG Heilbronn, Gerichtsbescheid v. 28.07.2009 - S 2 SO 1538/05 -). Die Annahme eines derartigen Exklusivitätsverhältnisses entspricht weder den gesetzlichen Vorschriften noch ließe sie sich mit dem konkret zu ermittelnden Hilfebedarf eines behinderten Kindes in Einklang bringen. Es ist zudem nicht Aufgabe dieser Einrichtungen, dem zuständigen Sozialhilfeträger Kosten zu ersparen. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob ein weiterer Hilfebedarf besteht und wie dieser zu decken ist. Vorliegend ist ein weiterer Hilfebedarf offensichtlich, denn die Klägerin scheint nach dem Abbruch der Förderstunden und der Autismustherapie nicht nur keine Fortschritte mehr gemacht zu haben, sondern hat sich ihr Zustand erheblich verschlechtert. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung kann einen Anspruch auf eine weitere Eingliederungshilfen nur dann ausschließen, wenn diese Einrichtung aufgrund ihrer fachlichen und personellen Ausstattung in der Lage und darauf ausgerichtet ist, den Hilfebedarf vollumfänglich zu decken. Gerade bei autistische Erkrankungen ist darauf hinzuweisen, dass diese ein weites Spektrum aufweisen und diesbezüglich ganz verschiedene Therapien im Einzelfall anzuwenden sind (vgl. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 3. Aufl. 2007, S. 225 ff.). Vorliegend bezweifelt die Kammer, ob das "H." aufgrund seiner Ausstattung und seines Leistungsbildes (Beschulung und Betreuung geistig behinderter Kinder und Jungendlicher) darauf ausgerichtet ist, den vorliegenden Bedarf – den Umgang mit Mitteln der gestützten Kommunikation zu erlernen – überhaupt zu decken. Vielmehr bedarf es dafür eines speziell geschulten Personals. Im Übrigen erfolgte die Unterbringung der Klägerin im Heim des "H." nicht aufgrund ihrer autismusbedingten Kommunikationsdefizite, sondern aufgrund der massiven Verhaltensauffälligkeiten, die gerade darauf beruhten, dass sie aufgrund des Wechsels in die "Werkstufe" nicht mehr unter einer engmaschigen Betreuung stand.
d. Eine Alternative, die der Klägerin eine angemessene Hilfe vermittelt, hat der Beklagte nicht angeboten.
Die Verweisung auf die Beschulung im "H." genügt - wie ausgeführt - nicht. Das "H." war und ist nicht in der Lage, diesen speziellen Hilfebedarf der Klägerin - das Erlernen einer gestützten und unterstützten Kommunikation - angemessen zu decken.
Wenn der Beklagte die Klägerin allgemein auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers - der Krankenkassen - verweist, genügt dies ebenfalls nicht. Ein solches Vorgehen widerspricht den in §§ 1 und 11 SGB XII festgehaltenen allgemeinen Pflichten des Sozialhilfeträgers zur Beratung und Unterstützung von Hilfebedürftigen. Insbesondere bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Kinder geht es darum, diesen Kindern die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dazu gehört auch, die Behinderungen bis zum Eintritt der Schulpflicht abzumildern oder gar ganz zu beseitigen, damit diese Kinder in die Lage versetzt werden können, eine Schule zu besuchen. Die Möglichkeit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entspricht dem Bedürfnis der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Zu deren Achtung und Schutz ist der Beklagte gerade für den Bereich der Sozialhilfe auch einfachgesetzlich verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Soweit - wie hier - ein Hilfebedarf feststeht und damit der Sozialhilfeträger zum Handeln verpflichtet ist, darf es nicht bei einer rein passiven Haltung bleiben. Vielmehr müssen alle Möglichkeiten der Beratung und Intervention ausgeschöpft werden. Dies ist die Kehrseite, wenn man - richtigerweise - nicht nur Zahlstelle sein will.
e. Der Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten einer Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation steht vorliegend auch nicht entgegen, dass diese konkrete Therapie nicht beim Beklagten vorab beantragt worden ist. Zum einen dürfte die bei Stellung des Antrags beim Beklagten am 06.05.2005 beabsichtigte Autismustherapie nach den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 auch Elemente der unterstützten und gestützten Kommunikation enthalten haben. Zum anderen ist die Beantragung konkreter Therapien angesichts des Beurteilungsspielraums der Behörde auch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass unter Schilderung des Hilfefalles Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII beantragt wird. Die Bestimmung der konkreten Hilfe obliegt dem Eingliederungshilfeträger. Art und Umfang der konkreten Hilfe zu bestimmen, bedeutet dabei nicht nur eine gesetzliche Ermächtigung, sondern auch die Verpflichtung der Behörde dazu. Kommt sie dieser nicht nach und ändert sich im Laufe eines langwierigen gerichtlichen Verfahrens durch die rechtswidrige Verweigerung der Leistungsgewährung der ursprüngliche Hilfebedarf, ist die Behörde entsprechend dem neuen Hilfebedarf zur Leistungsgewährung zu verpflichten.
f. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistungsgewährung erfolgt für ein Jahr. Damit soll dem Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, entsprechend seiner Aufgabe den Therapieerfolg zu verfolgen und den weiteren Hilfebedarf abzuklären.
Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch Übernahme der Kosten einer Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation im Umfang von jeweils einer Stunde pro Woche für den Zeitraum vom 22.09.2009 bis 30.09.2010 zu gewähren.
3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin, gesetzlich vertreten von ihren Eltern, begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten einer Therapie zur Behandlung ihrer autistischen Störungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Die am xx.xx.1992 geborene Klägerin ist ein ehemals Frühgeborenes (27. Schwangerschaftswoche) und mehrfach behindert. Sie leidet ausweislich des ärztlichen Attests des Universitätsklinikums Freiburg vom 20.08.2009 an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (frühkindlicher Autismus - ICD 10: F 84.0 - oder atypischer Autismus - ICD 10: F 84.1 -), Verdacht auf schwere Intelligenzminderung (ICD 10: F 72.1) und Zustand nach Ureterabgangsstenose und Ureterabgangsplastik. Sie ist stark verhaltensauffällig, stereotyp in ihren Bewegungsabläufen, verfügt über eine nur geringe Frustrationstoleranz und sehr eingeschränkte Interessen und Beschäftigungen. Die Klägerin kann nicht verbal kommunizieren.
Die Klägerin besuchte zunächst den Schulkindergarten für geistig Behinderte "H" in F. und wurde im September 1999 in die angeschlossene Schule eingeschult. Sie erhielt zudem heilpädagogische Frühförderung. Die Kosten der Maßnahmen wurden von der bis zum Umzug im Jahr 2005 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zuständigen Stadt F. getragen. Aufgrund des Umzugs besuchte die Klägerin ab September 2005 die M-schule, Sonderschule für geistig Behinderte, in H. Aufgrund verstärkt auftretender Verhaltensauffälligkeiten wurde sie ab Januar 2006 wieder in das "H" eingeschult. Die Klägerin erhielt in der Schule bis zum Wechsel in die Werkstufe einmal wöchentlich Förderunterricht in gestützter Kommunikation durch ihre Lehrer. Seit September 2009 ist sie auch stationär im "H." untergebracht. Die Kosten der Beschulung und Unterbringung trägt der Beklagte.
Mit Bescheid vom 20.04.2005 gewährte die Stadt F. auf Antrag der Eltern vom 25.03.2004 und Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 19.04.2005 die Übernahme der Kosten einer Autismustherapie im Autismustherapiezentrum Südbaden im Umfang von zwei Einzelstunden pro Woche befristet bis zum 10.09.2005. Die Klägerin erhielt daraufhin die begehrte Therapie.
Mit Schreiben vom 09.06.2005 wandten sich die Eltern der Klägerin an den Beklagten und beantragten die Übernahme der Therapiekosten ab dem Zuzug. Der Beklagte zog die Akten der Stadt Freiburg bei und holte einen Therapiebericht des Autismustherapiezentrums Südbaden ein. Mit Bescheid, datiert auf den 01.08.2005 (gemeint war 01.09.2005), lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch den Besuch der Sonderschule eine angemessene Hilfe erhalte. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes ein. Nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 05.01.2006 bestünden bei der Klägerin eine schwere psychomotorische Entwicklungsstörung, eine geistige Behinderung, eine Bewegungsstörung, Störung der Sprachentwicklung sowie konstante autistische Verhaltensweisen und Verhaltensstörungen. Mit der begehrten Autismustherapie sollten die Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit, der sozialen Kompetenzen und Verhaltensstörungen sowie die Beeinträchtigung im Bereich der Handlungsfähigkeit und der Fremd- und Selbstwahrnehmung angegangen werden. Ziel der Maßnahme sei es, die Kommunikationsmöglichkeiten in der Schule zu fördern, Verhaltensauffälligkeiten und Stereotypen abzubauen und eine bessere Handlungsfähigkeit bzw. entsprechende Selbständigkeit für den Alltag zu erreichen. Ob es alternative Behandlungsmöglichkeiten gebe, sei schwierig zu beantworten. Die Therapeuten müssten eine Fachkompetenz und Erfahrung im Umgang mit dem Krankheitsbild und den Behinderungen haben. Die Kontinuität des Therapeuten sei wichtig; Veränderungen würden erhebliche Ängste bei der Klägerin auslösen. Ob die Schule für geistig Behinderte dies leisten könne, sei nicht bekannt. Im Zuge der geplanten Rückführung der Klägerin in das "H." holte der Beklagte eine Stellungnahme des Autismusbeauftragten des Landkreises B., Herrn M., vom 21.03.2006 ein. Danach habe sich die Klägerin in dieser Schule wieder gut eingelebt und konnten die autismusspezifisch bedingten Verhaltensweisen abgemildert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2006, eingegangen beim Sozialgericht Freiburg am 18.04.2006, hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage erhoben.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe habe. Die Förderung sei notwendig und könne nicht von der Schule abgedeckt werden. Dort werde weder soziales Kompetenztraining noch Kommunikationstraining durchgeführt. Auch das Gesundheitsamt befürworte die Therapie. Der Beklagte habe den Hilfebedarf auch nie ausreichend ermittelt. Selbst wenn der Beklagte der Auffassung sei, dass die Autismustherapie nicht die geeignete Hilfeform sei, hätte er sich zumindest um eine andere Form der Förderung bemühen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.10.2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation im Umfang von jeweils einer Wochenstunde zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zwar unstreitig behindert sei und daher einen Anspruch auf Eingliederungshilfe habe. Sie erhalte jedoch im "H." eine umfassende, auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Versorgung und Unterstützung und zwar im Bereich der Schulbildung sowie der Bildung von Kompetenzen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. An die vorhergehende Zusage der Stadt F. sei man nicht gebunden. Auch das Gesundheitsamt habe sich nicht dezidiert für die Therapie ausgesprochen. Zudem sei die Autismustherapie nicht anerkannt.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 ist die die Klägerin betreuenden Lehrerin Frau J. zum Förderbedarf der Klägerin als Zeugin vernommen worden.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Schulamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch Übernahme der Kosten einer Therapie zur unterstützen und gestützten Kommunikation. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 01.10.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
1. Gem. § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Ist die hilfebedürftige Person dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen, besteht eine Anspruch auf Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind. Dabei obliegt es grundsätzlich der Behörde, festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind (vgl. BSG, Urt. v. 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R - zit. in Juris; LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 - L 2 SO 1990/08 ER-B -, zit. in Juris; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.06.2008 - L 9 B 358/08 SO ER -, zit. in Juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.11.2008 - 6 K 1620/04 -, zit. in Juris; SG Gießen, Urt. v. 11.10.2007 - S 20 SO 36/06 -, zit. in Juris). Die Entscheidung der Behörde über Art und Umfang der Hilfeleistung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das Gericht kann nur prüfen, ob die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der begehrten Hilfeleistung das Ergebnis eines kooperativen Entscheidungsprozesses ist, eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation darstellt und daher fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige Maßstäbe beachtet worden sind, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999, BVerwGE 109, 155, 167 f. zu Leistungen nach § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII -). Die Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten von der Klägerin gewählten Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet, dass nur diese Maßnahme als erforderlich und geeignet in Betracht zu ziehen ist.
2. Ausgehend davon kommt die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der von ihr begehrten Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation hat.
a. Die Klägerin gehört aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Behinderungen unstreitig zum berechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII. Sie hat daher einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe.
b. Die von der Klägerin begehrte Leistung ist eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Danach gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Mittels einer Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation soll die Klägerin (wieder) erlernen, mit Mitteln dieser Kommunikationsform umzugehen und diese im Unterricht zu nutzen. Die begehrte Therapie soll eindeutig und wesentlich die Grundlage dafür schaffen, dass die Klägerin trotz ihrer erheblichen Behinderungen in die Lage versetzt wird, dem Unterricht in der Werkstufe wieder zu folgen. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin die Schule bald beenden wird, dient die begehrte Therapie darüber hinaus auch der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX).
c. Die begehrte Therapie ist auch geeignet und erforderlich, um den Hilfebedarf der Klägerin angemessen zu decken. Daran hat die Kammer vorliegend keine Zweifel.
Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 hat gezeigt, dass die Klägerin dringend der begehrten Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation bedarf. Die Klägerin leidet ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, die aufgrund des gezeigten Krankheitsbildes als frühkindlicher Autismus (ICD 10: F 84.0) oder atypischer Autismus (ICD 10: F 84.1) einzustufen ist. Aufgrund dieser Erkrankung ist sie nicht in der Lage, sich mit Worten und Sätzen zu verständigen. Die Klägerin lautiert lediglich oder reagiert nicht. Mit der Therapie zum Erlernen der Elemente unterstützten und gestützten Kommunikation kann spezifisch auf die autistische Störung der Klägerin eingegangen werden und die Folgen der Behinderung abgemildert werden, so dass ihre Verständigung mit anderen gefördert wird, ihre besonderen Fähigkeiten besser erkannt und gefördert werden können. Es kommt es hierbei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass es für diese Hilfe – wie auch für andere Therapien für autistische Menschen (beispielsweise TEACCH oder Lovaas) – (noch) keine Anerkennungsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen durchgeführt worden sind. Die Kammer bezweifelt bereits, ob Leistungen der Autismus-Ambulanz Teil der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX sind. Die von Heilpädagogen, Sozialarbeitern und Psychologen erbrachte Betreuung im Rahmen von Autismustherapien kann nur dann in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn die Krankheitsbekämpfung im Vordergrund steht (vgl. zur Abgrenzung BSG, Urt. v. 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R -, zit. in Juris; zur Autismustherapie LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.09.2006 - L 1 KR 65/04 -, zit. in Juris). Dies muss im Hinblick darauf, dass die hier begehrte Förderung nicht darauf abzielt, das Krankheitsbild zu mildern - was im Übrigen aufgrund der Unheilbarkeit autistischer Erkrankungen auch gar nicht möglich ist -, sondern seine Auswirkungen auf die Integration der Klägerin in die Schule bzw. in die Gesellschaft zu beeinflussen, bezweifelt werden. Ziel der Maßnahme ist es nicht, die autistischen Störungen zu heilen oder Krankheitszustand zu verbessern, sondern die negativen Auswirkungen hinsichtlich sozialer und kommunikativer Kompetenzen zu mildern. Selbst wenn man aufgrund der insbesondere im Bereich autistischer Störungen fließenden Grenzen zwischen Krankenbehandlung und sozialer Eingliederung davon ausgehen würde, dass sich gewisse Anteile einer Krankenbehandlung i.S.v. § 27 SGB IX auch bei der konkret begehrten Therapie finden lassen würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn solche Anteile sind lediglich untergeordneter Natur und begründen keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse. Im Übrigen drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass im Hinblick auf die Behandlung autistischer Störungen ein Expertenstreit darüber besteht, welche Therapien oder Therapienansätze für sinnvoll erachtet werden. Dies kann allerdings nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Vielmehr ist im Rahmen der Eingliederungshilfe allein ausschlaggebend, ob eine Maßnahme geeignet und erforderlich ist, den konkreten individuellen Bedarf eines behinderten Menschen zu decken.
Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Lehrerin der Klägerin, Frau J., hat ausgesagt, dass die Klägerin einer Unterstützung zur Kommunikation bedarf. Als sie eingeschult wurde, war sie lediglich in der Lage, auf "Ja" oder "Nein" zu reagieren. Die Zeugin hat ihr dann in Förderstunden Kommunikationsübungen vermittelt, die zu Fortschritten geführt haben. So ist die Klägerin in der Lage gewesen, mit Bild- oder Schriftkarten oder mit Hilfe eines Stützers mittels Laptop zu kommunizieren. Die Zeugin hat sehr offen in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass die Schule nicht in der Lage war und ist, den besonderen Förderbedarf der Klägerin zu decken. Es besteht ganz offensichtlich ein erheblicher Betreuungsunterschied bei den Schülern in den unteren Klassen und in der Werkstufe. Nach dem Wechsel in die Werkstufe mit der 9. Klasse war weder die Bereitstellung eines Stützers noch die Fortsetzung des Förderunterrichts zur gestützten Kommunikation möglich. Die Zeugin hat berichtet, dass sich die Klägerin nach Abbruch der unterstützenden Maßnahmen zurückgezogen hat, in Stereotypen und einen träumerischen Zustand verfallen und sehr aggressiv geworden ist. Auch eine körperliche Vernachlässigung während des Aufenthalts im "H." ist ihr aufgefallen. Eine Kommunikation ist derzeit nicht möglich und hat die Klägerin es auch verlernt, mit dem Medium der gestützten Kommunikation umzugehen. Die massive Verschlechterung des körperlichen und psychischen Zustandes der Klägerin zeigt sich ganz deutlich darin, dass sie seit kurzem im Heim des "H." untergebracht werden muss, da ein Verbleib in der Familie aufgrund der Fremd- und Eigenaggression nicht mehr möglich war. Nach Auffassung der Kammer ist die beschriebene Verschlechterung des körperlichen und psychischen Zustandes der Klägerin eindeutig die Folge davon, dass sie die mit dem Wechsel in die Werkstufe verbundenen Selbständigkeit und eingeschränkte Betreuung nicht verkraftet hat. Offensichtlich hat sie gegenüber ihren Altersgenossen im "H." einen besonderen Betreuungs- und Förderbedarf, der derzeit nicht in angemessenem Umfang gedeckt wird. Dies hat nach der Aussage der Zeugin zur Folge, dass aus pädagogischer Sicht hinsichtlich der Kommunikation mit der Klägerin wieder "bei Null" angefangen werden muss.
Die Aussagen der Zeugin zum Zustand der Klägerin decken sich mit den Angaben der Mutter der Klägerin und den vorgelegten ärztlichen Attesten. Ihre Mutter hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ausgeführt, dass die Klägerin immer aggressiver geworden ist. Insbesondere die Pubertät der Klägerin hat zu einer Verschlechterung ihres Zustandes beigetragen.
Aus den Aussagen der Zeugin ergibt sich eindeutig, dass das "H." nicht in der Lage ist, den derzeit bestehenden Bedarf der Klägerin angemessen zu decken. Dabei ist aus Sicht der Kammer unbeachtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer massiven Verhaltensauffälligkeiten nun auch stationär im "H." untergebracht ist. Eine stationäre Unterbringung schließt weitere begleitende Maßnahmen nicht aus (a.A. wohl SG Heilbronn, Gerichtsbescheid v. 28.07.2009 - S 2 SO 1538/05 -). Die Annahme eines derartigen Exklusivitätsverhältnisses entspricht weder den gesetzlichen Vorschriften noch ließe sie sich mit dem konkret zu ermittelnden Hilfebedarf eines behinderten Kindes in Einklang bringen. Es ist zudem nicht Aufgabe dieser Einrichtungen, dem zuständigen Sozialhilfeträger Kosten zu ersparen. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob ein weiterer Hilfebedarf besteht und wie dieser zu decken ist. Vorliegend ist ein weiterer Hilfebedarf offensichtlich, denn die Klägerin scheint nach dem Abbruch der Förderstunden und der Autismustherapie nicht nur keine Fortschritte mehr gemacht zu haben, sondern hat sich ihr Zustand erheblich verschlechtert. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung kann einen Anspruch auf eine weitere Eingliederungshilfen nur dann ausschließen, wenn diese Einrichtung aufgrund ihrer fachlichen und personellen Ausstattung in der Lage und darauf ausgerichtet ist, den Hilfebedarf vollumfänglich zu decken. Gerade bei autistische Erkrankungen ist darauf hinzuweisen, dass diese ein weites Spektrum aufweisen und diesbezüglich ganz verschiedene Therapien im Einzelfall anzuwenden sind (vgl. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 3. Aufl. 2007, S. 225 ff.). Vorliegend bezweifelt die Kammer, ob das "H." aufgrund seiner Ausstattung und seines Leistungsbildes (Beschulung und Betreuung geistig behinderter Kinder und Jungendlicher) darauf ausgerichtet ist, den vorliegenden Bedarf – den Umgang mit Mitteln der gestützten Kommunikation zu erlernen – überhaupt zu decken. Vielmehr bedarf es dafür eines speziell geschulten Personals. Im Übrigen erfolgte die Unterbringung der Klägerin im Heim des "H." nicht aufgrund ihrer autismusbedingten Kommunikationsdefizite, sondern aufgrund der massiven Verhaltensauffälligkeiten, die gerade darauf beruhten, dass sie aufgrund des Wechsels in die "Werkstufe" nicht mehr unter einer engmaschigen Betreuung stand.
d. Eine Alternative, die der Klägerin eine angemessene Hilfe vermittelt, hat der Beklagte nicht angeboten.
Die Verweisung auf die Beschulung im "H." genügt - wie ausgeführt - nicht. Das "H." war und ist nicht in der Lage, diesen speziellen Hilfebedarf der Klägerin - das Erlernen einer gestützten und unterstützten Kommunikation - angemessen zu decken.
Wenn der Beklagte die Klägerin allgemein auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers - der Krankenkassen - verweist, genügt dies ebenfalls nicht. Ein solches Vorgehen widerspricht den in §§ 1 und 11 SGB XII festgehaltenen allgemeinen Pflichten des Sozialhilfeträgers zur Beratung und Unterstützung von Hilfebedürftigen. Insbesondere bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Kinder geht es darum, diesen Kindern die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dazu gehört auch, die Behinderungen bis zum Eintritt der Schulpflicht abzumildern oder gar ganz zu beseitigen, damit diese Kinder in die Lage versetzt werden können, eine Schule zu besuchen. Die Möglichkeit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entspricht dem Bedürfnis der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Zu deren Achtung und Schutz ist der Beklagte gerade für den Bereich der Sozialhilfe auch einfachgesetzlich verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Soweit - wie hier - ein Hilfebedarf feststeht und damit der Sozialhilfeträger zum Handeln verpflichtet ist, darf es nicht bei einer rein passiven Haltung bleiben. Vielmehr müssen alle Möglichkeiten der Beratung und Intervention ausgeschöpft werden. Dies ist die Kehrseite, wenn man - richtigerweise - nicht nur Zahlstelle sein will.
e. Der Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten einer Therapie zur unterstützten und gestützten Kommunikation steht vorliegend auch nicht entgegen, dass diese konkrete Therapie nicht beim Beklagten vorab beantragt worden ist. Zum einen dürfte die bei Stellung des Antrags beim Beklagten am 06.05.2005 beabsichtigte Autismustherapie nach den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 auch Elemente der unterstützten und gestützten Kommunikation enthalten haben. Zum anderen ist die Beantragung konkreter Therapien angesichts des Beurteilungsspielraums der Behörde auch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass unter Schilderung des Hilfefalles Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII beantragt wird. Die Bestimmung der konkreten Hilfe obliegt dem Eingliederungshilfeträger. Art und Umfang der konkreten Hilfe zu bestimmen, bedeutet dabei nicht nur eine gesetzliche Ermächtigung, sondern auch die Verpflichtung der Behörde dazu. Kommt sie dieser nicht nach und ändert sich im Laufe eines langwierigen gerichtlichen Verfahrens durch die rechtswidrige Verweigerung der Leistungsgewährung der ursprüngliche Hilfebedarf, ist die Behörde entsprechend dem neuen Hilfebedarf zur Leistungsgewährung zu verpflichten.
f. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistungsgewährung erfolgt für ein Jahr. Damit soll dem Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, entsprechend seiner Aufgabe den Therapieerfolg zu verfolgen und den weiteren Hilfebedarf abzuklären.
Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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