S 4 R 4538/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4538/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5997/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 44 Abs. 4 SGB X findet im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keine Anwendung
1. Der Bescheid vom 27.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente bereits ab dem 22.10.1979 zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenrente für die Zeit vom 22.10.1979 bis 31.12.2002.

Die am xx.xx.1940 geborene Klägerin kam im Jahre 1969 aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland und heiratete am xx.xx.1978 ihren am 22.10.1979 verstorbenen Ehemann. Am 22.03.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente. Mit Bescheid vom 10.04.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin rückwirkend zum 01.03.2006 Witwenrente in Höhe von 162,43 EUR monatlich. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Wider-spruch ein, mit dem sie die Bewilligung der Witwenrente bereits ab dem 22.10.1979 begehrte. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Im darauf folgenden Klageverfahren (S 11 R 3374/07) stellte sich heraus, dass der am xx.xx.1974 geborenen Tochter der Klägerin auf Antrag des Jugendamtes von der Beklagten mit Bescheid vom 05.11.1987 Waisenrente vom 01.01.1980 bis 30.09.1989 gewährt worden war. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich dahin-gehend, dass die Beklagte im Hinblick auf die für die Tochter bezahlte Waisenrente im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente erneut prüfen würde.

Nach erfolgter Prüfung gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.06.2008 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches rückwirkend zum 01.01.2003 Witwenrente. Für die Zeit davor bestünde kein Anspruch, da § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) analog anzuwenden sei, der die rückwirkende Änderung auf vier Jahre begrenze. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 04.07.2008 Widerspruch ein, mit dem sie Gewährung der Rente bereits ab dem 22.10.1979 begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Daraufhin erhob die Klägerin am 27.08.2008 durch ihren Bevollmächtigten erneut Klage zum Sozialgericht Freiburg. § 44 Abs. 4 SGB X sei, wie vorliegend, für die Fälle nicht analog anwendbar, in denen der Versicherte aufgrund einer fehlenden Belehrung keine Kenntnis von seinem Anspruch habe. Zudem sei § 44 Abs.4 SGB X erst 1981 und somit nach dem Tod des Ehemannes in Kraft getreten, ebenso die Vorschrift des § 48 Abs. 4 SGB X im Jahre 1994.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 27.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente für die Zeit vom 22.10.1979 bis 31.12.2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich weiterhin auf die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Sie ist auch in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente bereits ab dem 22.10.1979. Der Antrag der Klägerin ist so auszulegen, dass Witwenrente nicht ausschließlich für die Zeit vom 22.10.1979 bis 31.12.2002 begehrt wird, sondern auch für diesen Zeitraum.

Zwar hat die Klägerin den Antrag auf Witwenrente erst am 22.03.2007 gestellt. Bei Anträgen zu diesem Zeitpunkt richtet sich ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder Witwerrente, wenn sie ein eigenes Kind, oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen. § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI regelt, dass eine Hinterbliebenenrente bei verspäteter Antragstellung nicht für mehr als zwölf Monate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet wird.

Die Klägerin ist allerdings als Folge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie den Antrag auf Witwenrente zeitgleich mit dem Antrag auf Halbwaisenrente für ihre Tochter gestellt. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sind vor-liegend gegeben, was auch von der Beklagten im Bescheid vom 27.06.2008 anerkannt wurde. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Be-ratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Auch wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden. Liegt eine solche Pflichtverletzung des Versicherungsträgers vor, kann der Versicherte die Herstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger sich pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. zu alledem m.w.N. BSG Urt. v. 22.10.1996, Az. 13 RJ 69/95, zitiert nach juris).

Die Klägerin wurde, als ein Antrag auf Halbwaisenrente für die Tochter gestellt wurde, nicht darauf hingewiesen, dass sie ebenfalls einen Antrag auf Witwenrente stellen könne, obwohl sich diese Gestaltungsmöglichkeit der Beklagten aufgrund der beantragten Halbwaisenrente hätte aufdrängen müssen. Wäre die Klägerin von der Beklagten auf die Möglichkeit der Witwenrente hingewiesen worden, hätte sie bereits zusammen mit der Halbwaisenrente Witwenrente bean-tragt. Zwar sind die Rentenakten bezüglich der Halbwaisenrente vernichtet, so dass sich nicht mehr ermitteln lässt, wann dieser Antrag genau gestellt wurde. Da Halbwaisenrente jedoch mit Bescheid vom 05.11.1987 gewährt wurde, ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Halb-waisenrente spätestens im Jahr 1987 gestellt wurde. Als Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist die Klägerin daher so zu stellen, als hätte sie ihren Antrag auf Witwenrente bereits im Jahr 1987 gestellt.

Bei einer Antragstellung zu diesem Zeitpunkt ist jedoch nicht auf das SGB VI, sondern auf die damals geltende Reichsversicherungsordnung (RVO) abzustellen. Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente richtet sich daher nach § 1264 Abs. 1 RVO. Danach erhält eine Witwe nach dem Tod des versicherten Ehemannes Witwenrente. Nach § 1290 Abs. 1 Satz 3 RVO ist eine Hinterbliebenenrente vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu gewähren, wenn für den Versicherten im Sterbemonat keine Rente zu zahlen ist. Eine Rente wurde für den Ehemann der Klägerin im Oktober 1997 nicht gezahlt, so dass eine Witwenrente bereits ab dem Zeitpunkt des Todes am 22.10.1979 zu gewähren ist. Eine § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI entsprechende Regelung mit der Begrenzung der Rückwirkung von Rentenanträgen bei Hinterbliebenenrenten sah die RVO nicht vor. § 1290 Abs. 1 Satz 3 RVO gewährte eine Hinterbliebenenrente unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Gewährung der Rente bereits ab dem 22.10.1979 nicht die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Diese Regelung begrenzt die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen auf vier Jahre, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde.

Die Frage, ob die zeitliche Begrenzung des § 44 SGB X im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Anwendung findet, wird in der Rechtsprechung kontrovers beurteilt (für eine Anwendung BSG 9. Senat, Urteil vom 04.02.2001, Az. B 9 V 9/00 R; BSG 13. Senat, Urteil vom 27.03.2007, Az. B 13 R 58/06 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007, Az. L 6 U 148/07 (jedoch nur unter Hinweis auf das Urteil des 13. Senates des BSG); gegen eine Anwendung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2002, Az. L 10 RA 3507/01; BSG 4. Senat, Urteil vom 02.08.2000, Az. B 4 RA 54/99 R, Urteil vom 06.03.2003, Az. B 4 RA 38/02 R und Urteil vom 26.06.2007, Az. B 4 R 19/07 R, alle zitiert nach juris).

Nach Auffassung der Kammer ist eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ausgeschlossen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz aus § 44 SGB X, der generell die nachträgliche Erfüllung von Ansprüchen auf vier Jahre be-grenzt, ist für die Kammer nicht erkennbar. Sie schließt sich insoweit den Ausführungen des 4. Senates des BSG vom 26.06.2007 an (einen allgemeinen Rechtsgrundsatz verneinend auch der 13. Senat des BSG im Urteil vom 27.03.2007). Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass bei einer fehlerhaften Beratung, aufgrund derer eine Antragstellung unterblieben ist, gerade kein Verwaltungsakt vorliegt, gegen den der Betroffene vorgehen kann. In den Fällen, in denen ein Antrag (zu Unrecht) abgelehnt worden ist, liegt dem Betroffenen ein entsprechender Verwal-tungsakt vor, den er überprüfen lassen kann. Insoweit ist es gerechtfertigt, die Rückwirkung auf vier Jahre zu begrenzen. Hat der Betroffene aufgrund einer fehlerhaften Beratung jedoch gar keine Kenntnis von etwaigen Ansprüchen, hat er keine Möglichkeit, gegen eine unterbliebene Leistungsgewährung vorzugehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2002). Die Auffassung, dass jedenfalls durch die Einführung des § 48 Abs. 4 SGB X, der die Rückwirkung auch zugunsten des Betroffenen auf ebenfalls vier Jahre begrenzt, eine analoge Anwendung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen vergleichbarer Interessenlage möglich ist (so der 13. Senat des BSG, Urteil vom 27.03.2007), überzeugt nicht. In den Fällen des § 48 Abs. 4 SGB X liegt ebenfalls ein Verwaltungsakt vor, der den Beteiligten bekannt ist. Wird jedoch eine Sozialleistung, etwa eine Rente, bereits gewährt, hat der Leistungsempfänger aufgrund des vor-liegenden Bewilligungsbescheides und aktueller Meldungen die Möglichkeit, zu überprüfen, ob eine Änderung eingetreten ist, die ihm unter Umständen eine höhere Leistungsgewährung eröffnet. Im Gegensatz dazu hat der Betroffene, der aufgrund einer fehlerhaften Beratung keinen Antrag stellte und somit auch keinen Leistungsbescheid erhalten hat, gar keine Kenntnis von einem etwaigen Anspruch. Insoweit hat er daher keine Möglichkeit zu überprüfen, ob eine Ände-rung eingetreten ist bzw. ob er tatsächlich einen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen hat. Während im Fall des § 48 SGB X der Betroffene grundsätzlich Kenntnis von seinen Leistungsansprüchen hat und nur eventuelle Änderungen in den Verhältnissen innerhalb von vier Jahren geltend machen muss, hat der falsch Beratene, wie hier die Klägerin, eben gerade keine Kenntnis von etwaigen Ansprüchen.

Aufgrund dessen ist die Kammer der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X vorliegend nicht möglich ist. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin bereits ab dem 22.10.1979 einen Anspruch auf Witwenrente hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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