L 1 KR 92/07

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 567/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 92/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. März 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2004 aufgehoben, soweit darin eine Verpflichtung des Klägers zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der von der Beklagten angenommenen Beitragspflicht für Aufwandsentschädigungen der Sprecher und Finanzreferenten an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig festgestellt worden ist.

II. Die Beklagte trägt 60 Prozent der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht Leipzig und in vollem Umfang die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 17.274,17 Euro festgesetzt, der für das Berufungsverfahren auf 10.437,44 Euro.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich nur noch gegen seine Heranziehung zu Sozialversicherungsbeiträgen auf Aufwandsentschädigungen für die Sprecher und den Finanzreferenten des Studentenrats an der Hochschule für Technik, Wissenschaft und Kultur Leipzig (HTWK), der Beigeladenen zu 19.

Am 24.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass vom 24.05.2004 bis zum 11.06.2004 eine Betriebsprüfung beim Landesamt für Finanzen – Außenstelle Leipzig – für den Prüfzeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 in Form einer Selektionsprüfung vorgesehen sei. In Aussicht genommen war dabei, die Finanzbuchhaltung von 24 im ehemaligen Regierungsbezirk Leipzig befindlichen Behörden zu überprüfen, bei denen das Landesamt für Finanzen die Abrechnung der Bezüge der dort beschäftigten Mitarbeiter übernimmt.

Auf Anfrage der Beklagten vom 19.04.2004 übermittelte das Finanzamt Leipzig III am 23.04.2004 den Bericht vom 21.01.2004 über die Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kläger. Dabei war festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum an die Sprecher und den jeweils gewählten Finanzreferenten des Studentenrats der Beigeladenen zu 20 Aufwandsentschädigungen steuerfrei ausgezahlt worden seien. Während der Zeit der Übernahme dieser Funktionen hätten sich die Betreffenden je nach Umfang der Tätigkeit im Urlaubssemester befunden (Finanzreferent: 1,0 Vollbeschäftigungseinheiten [VbE], Sprecher je 0,5 bis 1 VbE). Das Studium sei für diese Zeit ausgesetzt bzw. je nach Tätigkeitsumfang teilweise fortgeführt worden. Die ausgezahlten Gelder seien beim BAföG-Amt anzugeben gewesen und bei der Beantragung dieser Leistung angerechnet worden. Die Zahlungen an die Mitglieder des Studentenrates seien als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen, da diese ausschließlich als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft erfolgt seien. Eine Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sei nicht in Betracht zu ziehen, da die gezahlten Beträge nicht dazu bestimmt gewesen seien, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liege auch insoweit nicht vor, soweit sie den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst abgelte. Die Aufwandsentschädigungen hätten sich im Kalenderjahr 2000 auf 18.950,00 DM, für das Kalenderjahr 2001 auf 27.672,00 DM und für die Monate Januar und Februar 2002 auf 2.180,00 EUR belaufen. Der Kläger war verpflichtet worden, die auf die gewährten Aufwandsentschädigungen anfallende Lohnsteuer nachzuzahlen. Der entsprechende Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Die Beklagte ermittelte bei der Auswertung der Finanzbuchhaltung der Beigeladenen zu 19 für das Jahr 2002 Aufwandsentschädigungen des Studentenrates in Höhe von 12.144,00 EUR. Laut Protokoll der Schlussbesprechung vom 10.06.2004 sei festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum an die Sprecher des Studentenrats und den Finanzreferenten Aufwandsentschädigungen beitragsfrei gezahlt worden seien, obwohl es sich dabei um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehandelt habe. In der Schlussbesprechung am 14.06.2004 überreichte die Beklagte dem Kläger einen Bescheidentwurf. Demnach seien 18.156,31 EUR nachzuberechnen. Unter anderem seien die Aufwandsentschädigungen für die Sprecher und den Finanzreferenten des Studentenrates der Beigeladenen zu 20 beitragspflichtig, da es sich dabei um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV handele. Auf die Stellungnahmen des Klägers vom 29.06.2004 und vom 04.08.2004 erließ die Beklagte den Bescheid vom 18.08.2004. Den sich aus der Prüfung ergebenden Nachforderungsbetrag reduzierte sie auf 17.274,17 EUR. Bezüglich der Aufwandsentschädigungen nahm die Beklagte denselben Rechtsstandpunkt ein, wobei sie zur Begründung die Ausführungen aus dem in der Anhörung überreichten Bescheidentwurf übernahm.

Dagegen richtet sich die am 17.09.2004 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage. Der Kläger hat vorgetragen, die Beschäftigten der Studentenschaft seien keine Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 19. Der Kläger sei auch deshalb nicht Arbeitgeber des Studentenrates im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, da die Aufwandsentschädigungen für seine Mitglieder aus den Mitteln der Beigeladenen zu 20 gezahlt worden seien, diese sei daher zur Zahlung der Beiträge heranzuziehen. Die Beklagte hat erwidert, nach wie vor sei für den Studentenrat beim zuständigen Finanzamt sowie bei der zuständigen Krankenkasse keine Betriebs- bzw. Steuernummer vergeben worden. Daraus sei zu schließen, dass der Studentenrat sich nicht als Arbeitgeber ansehe und auch derzeit keine Abgaben leiste.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.03.2007). Der Kläger sei verpflichtet, Beiträge auch für Mitglieder der Studentenschaft zu entrichten. Denn letztlich fungiere er bzw. die Hochschule als deren Arbeitgeber. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der das SG folge, sei Arbeitgeber derjenige, in dessen Diensten die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer stünden, dem daher der Anspruch auf die Arbeitsleistung zustehe, der über die Arbeitskraft verfügen könne, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt werde und dem der wirtschaftliche Ertrag der Arbeit zugute komme (Bezugnahme auf BSGE 18, 190, 196). Die Beigeladene zu 20 sei lediglich als Teilkörperschaft der Hochschule rechtsfähig. Sie dürfe daher nur im Rahmen der staatlichen Aufgabenzuweisung nach dem Sächsischen Hochschulgesetz vom 11.06.1999 (SächsHG) tätig sein und unterstehe der Rechtsaufsicht des Klägers. Die Beiträge zur Beigeladenen zu 20, die auf Grund ihrer Beitragsordnung festgesetzt würden, erhebe die Hochschule selbst als übergeordnete Körperschaft, welche ihrerseits den Jahresabschluss überwache, wobei dieser auf Grund der staatlichen Aufgabenzuweisung die Dienste der Studenten für den Studentenrat zustünden. Da der Sächsische Rechnungshof die finanziellen Angelegenheiten der Studentenschaft prüfe und das Rektoratskollegium der Beigeladenen zu 19 eine Kontrollfunktion über den Studentenrat bzw. die Beigeladene zu 20 ausübe, sei die Beigeladene zu 19 als Arbeitgeberin anzusehen und nicht der Studentenrat. Da der Kläger durch das Landesamt für Finanzen die Löhne und Gehälter der Beigeladenen zu 19 berechne, werde diese auch vom Finanzamt als Arbeitgeberin angesehen. Dass die Beigeladene zu 19 und nicht der Studentenrat als Arbeitgeber aufgetreten sei, ergebe sich auch daraus, dass diesem durch das Finanzamt keine eigene Steuernummer zugeteilt worden sei. Zudem habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Kläger im Rahmen seiner Rechtsaufsicht oblegen hätte, eine eigene Betriebsnummer zu vergeben, sollte er tatsächlich die Rechtsansicht vertreten, dass nicht er selbst (bzw. die Beigeladene zu 19), sondern der Studentenrat als Arbeitgeber anzusehen sei. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei zu entnehmen, dass eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts herzustellen sei. Für eine Abweichung der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Aufwandsentschädigung der Studenten von der steuerrechtlichen habe kein Anlass bestanden.

Gegen das ihm 10.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.06.2007 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt, wobei er sich nur noch gegen die von der Beklagten angenommenen Beitragspflicht für Aufwandsentschädigungen des Studentenrats der Beigeladenen zu 20 in Höhe von insgesamt 10.437,44 EUR wendet. Er meint, die von ihm über die Studentenschaft ausgeübte Rechtsaufsicht führe nicht dazu, dass er Arbeitgeberfunktionen ausübe. Vielmehr würden diese durch den Studentenrat selbst wahrgenommen. Die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft in einem Lohnsteuerprüfbescheid könne zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht herangezogen werden. Nach dem (auch vom SG zitierten) Urteil des BSG vom 20.12.1962 (3 RK 31/58BSGE 18, 190) sei im Zweifel derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der das Arbeitsentgelt schulde. Dies sei im Falle der Sprecher und des Finanzreferenten der Studentenrat. Zudem habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einer vergleichbaren Fallgestaltung an einer hessischen Hochschule die Arbeitgebereigenschaft der Studentenschaft angenommen und diese für verpflichtet gehalten, die Lohnsteuer für gewährte Aufwandsentschädigungen abzuführen (Bezug auf BFH, Urteil vom 22.07.2008 – VI R 51/05).

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2004 aufzuheben, soweit darin eine Verpflichtung des Klägers zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grund der von der Beklagten angenommenen Beitragspflicht für Aufwandsentschädigungen des Studentenrats an der HTWK Leipzig festgestellt worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Studentenrat übe keine eigene arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Funktion als Arbeitgeber neben der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "Hochschule" aus.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des hier maßgeblichen Satzungsrechts, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2004 – soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – in rechtswidriger Weise beschwert. Dabei ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass ein Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entbehrlich gewesen ist, da mit dem Freistaat Sachsen ein Land klagt. Richtig hat das SG auch herausgestellt, dass die Sprecher und Finanzreferenten der Studentenschaft der HTWK Leipzig (der Beigeladenen zu 20) versicherungs- und beitragspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen sind. Denn diese Tätigkeiten sind als abhängige Beschäftigungen anzusehen. Allerdings ist nicht der Kläger als deren Arbeitgeber anzusehen, sondern die Beigeladene zu 20. Unerheblich ist dabei, dass sich der Kläger nicht gegen den anderslautenden Haftungsbescheid des Finanzamtes Leipzig III gewandt hat und frühere Betriebsprüfungen nicht zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht geführt haben.

Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen gemäß § 28a SGB IV mindestens alle vier Jahre. Die zuletzt genannte Vorschrift sieht in ihrem Abs. 1 vor, dass der Arbeitgeber der Einzugstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten die in Ziffer 1 bis 20 aufgeführten Tatsachen zu melden hat. Dies ist für die Sprecher und den Finanzreferenten der Beigeladenen zu 20 nicht geschehen, obwohl diese für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert gewesen sind.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Begriff der Beschäftigung in der Sozialversicherung wird durch die nichtselbständige Arbeit und diese durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitenden geprägt. Die persönliche Abhängigkeit kommt grundsätzlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und damit in der Fremdbestimmtheit seiner Arbeit sowie im Direktionsrecht des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Weisungsgebundenheit des Arbeitenden zum Ausdruck. Allerdings handelt es sich dabei nur um typische Merkmale einer Beschäftigung, nicht aber um abschließende Bewertungskriterien, so dass einzelne Kriterien auch völlig entfallen können, beispielsweise bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Anteilsmehrheit am Unternehmen. Persönliche Abhängigkeit eines Arbeitsleistenden liegt auch in Fällen ehrenamtlich tätiger Verwaltungsbediensteter vor. Diese stehen regelmäßig in keinem Arbeitsverhältnis, üben aber eine Beschäftigung aus (vgl. dazu Knospe in: Hauck/Haines, Stand: 10/2008, § 7 SGB IV Rn. 11, 12). Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den sogenannten "ehrenamtlichen Bürgermeistern": Danach sind Ehrenbeamte als abhängig Beschäftigte anzusehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 12/05 RSozR 4-2400 § 7 Nr. 6 Rn. 19 m. w. N.). Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, ggf. neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben als Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, verpflichtet ist und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit prägt, ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (BSG, Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 12/05 RSozR 4-2400 § 7 Nr. 6 Rn. 15; Urteil vom 22.02.1996 – 12 RK 6/95BSGE 78, 34, 36 f. = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S. 26 f. m. w. N.).

Diese Rechtsprechung des BSG korrespondiert mit der des BFH, der in derartigen Fallge-staltungen ehrenamtlich tätige Bürgermeister als Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts ansieht und die jeweilige Gemeinde als verpflichtet ansieht, von den steuerpflichtigen Bezügen die Lohnsteuer abzuführen (vgl. BFH, Urteil vom 05.02.1971 – VI R 82/68 – juris Rn. 5, 6). In dem vom Kläger zitierten Urteil vom 22.07.2008 (VI R 51/05) hat der BFH entschieden, dass der Vorsitzende und die Referenten des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) einer hessischen Hochschule mit Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung steuerrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen seien. Er hat sich damit der Ansicht des erstinstanzlich zuständigen Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 14.03.2005 (10 K 2686/01) angeschlossen, in welchem dieses ausgeführt hat, dass die AStA-Mitglieder mit der Annahme der Wahl durch das Studentenparlament ein Dienstverhältnis zur Studentenschaft begründeten. Dabei sei es unerheblich, dass sie die Arbeitnehmerstellung nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag oder einen weiteren öffentlichen Akt begründeten. Denn jedenfalls setzten sie ihre Arbeitskraft ein, um als Organmitglieder die Aufgaben des AStA zu erfüllen. Die Beziehungen zwischen AStA-Referenten und Studentenschaft seien durch das Hessische Hochschulgesetz und die Satzung der Studentenschaft so ausgestaltet, dass die zur Annahme eines Dienstverhältnisses notwendige Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus gegeben seien. Denn der AStA führe als Exekutivorgan die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und sei diesem verantwortlich. Lediglich die laufenden Geschäfte führe er eigenverantwortlich aus, wobei er in seiner Wirtschaftsführung an die Beschlüsse des Studentenparlaments und den Haushaltsplan der Studentenschaft gebunden sei. Die AStA-Mitglieder handelten demgemäß nicht im eigenen Interesse, sondern für die Studentenschaft und seien ihr funktionell eingegliedert.

Der BFH hat diese Ansicht unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff bestätigt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehörten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt würden. Dabei legten § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EStG den Arbeitnehmerbegriff zutreffend aus (BFH, Urteil vom 22.07.2008 – VI R 51/05 – juris Rn. 15; Urteil vom 02.12.1998 – X R 83/96 – juris Rn. 44; Urteil vom 23.10.1992 – VI R 59/91 – juris Rn. 10; Urteil vom 14.06.1985 – VI R 150-152/82 – juris Rn. 15). Danach liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Das sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff lasse sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen, sondern als offener Typusbegriff nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschreiben. Ob jemand eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübe, sei deshalb jeweils im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Es seien die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Im Falle der AStA-Mitglieder sei mit dem Hessischen FG davon auszugehen, dass diese mit der Annahme der Wahl durch das Studentenparlament ein Dienstverhältnis zur Studentenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 LStDV begründet hätten, die Satzung der Studentenschaft den AStA als das die Beschlüsse des Studentenparlaments ausführende Exekutivorgan behandele und der AStA dem Studentenparlament verantwortlich sei. Schließlich sei auch das Merkmal der funktionellen Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus mit der Erwägung zu bejahen, dass die AStA-Mitglieder als Organteile bestimmte Aufgaben in dem Organismus "Studentenschaft" in Abstimmung mit den anderen Organen zu erfüllen hätten (vgl. BFH, Urteil vom 22.07.2008 – VI R 51/05 – juris Rn. 18, 19, 21). Dabei hatte der BFH bereits im Beschluss vom 26.01.1998 (VI R 47/97) entschieden, dass die Studentenschaft (nicht aber der AStA) als Arbeitgeber für AStA-Referenten in Betracht kommen könne.

Die Rechtsprechung des BFH ist auf die hier streitgegenständliche Fallgestaltung heranzuziehen. Dafür spricht, dass der steuerrechtliche und der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff weitgehend deckungsgleich sind. Zwar besteht in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und dem Steuerrecht andererseits, da dem Steuerrecht der Aspekt der sozialen Schutzbedürftigkeit fremd ist, so dass etwa die Beurteilung arbeitnehmerähnlicher Personen und sogenannter "Scheinselbständiger" durchaus unterschiedlich ausfallen kann (vgl. BFH, Urteil vom 02.12.1998 – X R 83/96 – juris Rn. 54; Urteil vom 23.10.1992 – VI R 59/91 – juris Rn. 15). Gleichwohl stimmt das Verständnis über die Begriffe der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit so weit überein, dass es im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden kann, wenn das Steuerrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt und es einer bestimmten Person als Arbeitgeber zuordnet. Auch aufgrund der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG ergibt sich für die vorliegende Fallgestaltung nichts Gegenteiliges. Dem entsprechend sind in Bezug auf die Sprecher und den Finanzvorstand des Studentenrats der Beigeladenen zu 20 die einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Die Beigeladene zu 19 ist eine staatliche Hochschule (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsHG – in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 11.06.1999, SächsGVBl. S. 294). Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung mit Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der Gesetze organisiert (§ 61 Abs. 1 SächsHG). Zu den staatlichen Aufgaben der Hochschule zählt die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft (§ 63 Nr. 13 SächsHG); dabei untersteht die Hochschule der Fachaufsicht durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SächsHG). Die immatrikulierten Studenten bilden die Studentenschaft, der als rechtsfähiger Teilkörperschaft der Hochschule im Rahmen der Gesetze ein Selbstverwaltungsrecht zusteht (§ 74 Abs. 1 SächsHG). Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit (§ 74 Abs. 2 Satz 1 SächsHG) und hat gemäß § 74 Abs. 3 SächsHG folgende Aufgaben:

- die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, hochschulinternen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten, - die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten, - die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule, - die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen, - die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.

Organ der Studentenschaft ist der Studentenrat, der die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 74 Abs. 3 SächsHG vertritt (§ 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SächsHG), wobei einzelne dieser Aufgaben von Sprechern wahrgenommen werden können, die der Studentenrat aus seiner Mitte wählt (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SächsHG). Der Studentenrat ernennt ferner aus seinen Reihen einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, der nach Maßgabe der Satzungen der Studentenschaft über ihre innere Ordnung sowie ihrer Beitragsordnung zu erstellen ist (§§ 75 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsHG).

Nach den vom 01.03.1999 bis 08.01.2003 gültigen Satzungen der Beigeladenen zu 20 gliedert sie sich in acht Fachschaften (§ 5). Organe der Studentenschaft sind die Fachschaftsräte und der Studentenrat (§ 4). Die Fachschaftsräte wählen aus ihren Reihen jeweils zwei Mitglieder, die sie in den Studentenrat entsenden (§ 6). Der Studentenrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben Referate (§ 7 Abs. 1), die bei ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des Studentenrates gebunden sind (§ 7 Abs. 3). Den beiden Sprechern des Studentenrates obliegen gemäß § 8 Abs. 3 insbesondere folgende Aufgaben:

- Sitzungsvorbereitung, -durchführung und –nachbereitung, - Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse des Studentenrates, - Führung des Büros des Studentenrates, - Ausübung des Hausrechts in den Räumen des Studentenrats in Absprache mit der Hochschulleitung, - Koordination der Arbeit der Referate, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen, - Vertretung der Studierenden gegenüber der Hochschule und Dritten, - Einarbeitung der Nachfolger.

Den Sprechern und dem Finanzreferenten werden aus den Mitteln der Studentenschaft eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Finanzordnung gezahlt (§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 4). Der Finanzreferent bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Studentenschaft und ist für deren Einhaltung verantwortlich (§ 4 Abs. 1 der Finanzordnung). Der Wirtschaftsplan, der Grundlage der Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben, für die Buchführung und die Rechnungslegung ist, wird durch den Finanzreferenten aufgestellt und vom Studentenrat beschlossen (§ 8 Abs. 1 der Finanzordnung).

Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass die Sprecher und der Finanzreferent für die laufende allgemeine und finanzwirtschaftliche Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse des Studentenrates zuständig sind. Sie setzen ihre Arbeitskraft ein, um als Organmitglieder die Aufgaben des Studentenrates zu erfüllen. Angesichts ihrer durch das SächsHG und die Satzung der Beigeladenen zu 20 normierten Beziehungen zur Studentenschaft werden die wesentlichen Kriterien für ein Dienstverhältnis, nämlich "Weisungsgebundenheit" und "Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus", erfüllt. Die Sprecher und der Finanzreferent als Teil des Organs Studentenrates vertreten die Beigeladene zu 20 nach außen. Sie sind in allen grundlegenden Fragen an Weisungen des Studentenrats gebunden. Sie üben im Verhältnis zum Studentenrat geschäftsführende Funktionen aus. Sie bilden nicht selbst den Willen der Beigeladenen zu 20, sondern führen deren "politische" Willensbildung, die insbesondere im Studentenrat erfolgt, aus.

Die Sprecher und der Finanzreferent nehmen insoweit dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahr und erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, die sich nicht nach einem tatsächlichen finanziellen Aufwand bestimmt.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Sprecher und der Finanzreferent ganz bzw. in erheblichem Umfang freigestellt (0,5 bis 1,0 VbE) sind, weil sie aufgrund ihrer in diesen Funktionen ausgeübten Tätigkeiten ihren Aufgaben als Studierende nicht oder zumindest in erheblichem Umfang nicht nachkommen können. Damit korrespondiert, dass sich die Aufwandsentschädigungen an den Höchstsätzen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) orientieren. Auch dies spricht maßgeblich dafür, dass es sich bei den hier streitigen Tätigkeiten um hauptamtliche, und nicht bloß ehrenamtliche Tätigkeiten handelt.

Auch sind die Sprecher, soweit sie nur zu 0,5 VbE freigestellt sind, nicht Werkstudenten mit der Folge der Versicherungsfreiheit in dieser abhängigen Beschäftigung gleichzustellen. Dies folgt schon daraus, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke überschritten worden ist. Damit geht das Gesetz selbst davon aus, dass bei einer derartigen Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ein ordnungsgemäßes Studium während der Zeit der Ausübung des Amtes regelmäßig nicht erwartet werden kann. Der Senat übersieht nicht, dass diese Regelung auch den Zweck verfolgt, die Gremienarbeit an der Hochschule zu fördern. Sozialversicherungsrechtlich kommt es aber nicht darauf an, ob es dem Sprecher gleichwohl gelingt, innerhalb der Regelstudienzeit das Studium zu beenden. Entscheidend ist hier allein, dass dem Sprecher dann, wenn er das Amt innegehabt und auch ausgeübt hat, grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung über der Förderungshöchstdauer hinaus zusteht und damit das BAföG prospektiv von einer Inanspruchnahme durch die Gremienarbeit ausgeht, die ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium in dieser Zeit nicht erlaubt. Diese Wertung muss auch das Sozialversicherungsrecht beachten.

Die Sprecher und der Finanzreferent des Studentenrates sind demnach nicht nur weisungsunterworfen und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, mithin Beschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vielmehr kann es sich bei der Arbeitsorganisation, in die die Sprecher und der Finanzreferent eingegliedert sind, auch nur um diejenige der Beigeladenen zu 20 handeln. Indiz für die Arbeitgebereigenschaft dieser Teilkörperschaft ist der Umstand, dass unmittelbar die Arbeitskraft der Sprecher und des Finanzreferenten ihrem Vertretungsorgan, dem Studentenrat, und damit mittelbar ihr selbst zugute kommt. Denn die Geschäftsführungsaufgaben ihres Organs Studentenrat nehmen die Sprecher und der Finanzreferent wahr. Aus ihren Mitteln werden die streitgegenständlichen Aufwandsentschädigungen gezahlt.

Das von den Beteiligten gegen die Arbeitgebereigenschaft der Beigeladenen zu 20 angeführte Argument, wonach dem Studentenrat keine Betriebs- oder Steuernummer zugeteilt worden sei, trägt nichts zur Klärung der Frage bei, ob seine Sprecher und sein Finanzreferent im sozialversicherungsrechtlichen Sinne "Beschäftigte" sind. Die Zuteilung einer solchen Nummer dient verwaltungstechnischen Zwecken, während die Arbeitgebereigenschaft aufgrund der oben erwähnten tatsächlichen Merkmale rechtlich zu beurteilen ist. In dem vom Kläger und von der Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 20.12.1962 (3 RK 31/58BSGE 18, 190, 196 f.) wird ausgeführt, dass unter dem Arbeitgeber bei juristischen Personen und bei Gesellschaften nicht der persönliche Träger des Direktionsrechts, sondern derjenige zu verstehen ist, dem der Anspruch auf die Arbeitsleistung zusteht, der den Lohn schuldet und dem der wirtschaftliche Ertrag der Arbeitsleistung zukommt. Die Arbeitsleistung der Sprecher und des Finanzreferenten des Studentenrats kommt zwar letztlich auch der Hochschule zugute, da die Aufgaben der Studentenschaft zu den Aufgaben der Hochschule selbst zählen. Bei der Hochschule und ihrer Studentenschaft handelt es sich auch nicht um zwei rechtlich getrennte juristische Personen – bereits die Bezeichnung als "Teil"-Körperschaft deutet darauf hin, dass die Studentenschaft zur Hochschule gehört. Allerdings sind die Tätigkeiten der Sprecher und des Finanzreferenten primär darauf ausgerichtet, die Verwaltungsaufgaben der Studentenschaft zu erfüllen. Dieser steht damit als auch insoweit rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Teilkörperschaft in erster Linie deren Arbeitsleistung zu, weshalb sie – und nicht der Kläger – als Arbeitgeber anzusehen ist. Dass sich der Kläger nicht gegen den anderslautenden Haftungsbescheid des Finanzamtes Leipzig III gewandt hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Es steht dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts frei, diesen bestandskräftig werden zu lassen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn er diesen womöglich für rechtswidrig erachtet.

Gegen die Arbeitgebereigenschaft der Beigeladenen zu 20 spricht auch nicht das Hochschulrecht.

Das Hochschulrahmengesetz (HRG), das nach der Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes durch Art. 125b GG "versteinert" worden ist (Reich in: HRG, 10. Aufl., dort im Vorwort), eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, Studentenschaften zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3 HRG) zu bilden. Von dieser Möglichkeit – die gerade auch die Abschaffung bestehender Studentenschaften ermöglichen sollte – haben bis auf Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt alle Länder Gebrauch gemacht.

Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst (§ 41 Abs. 2 Satz 1 HRG). Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben (§ 41 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft (§ 41 Abs. 2 Satz 3 HRG). Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde (§ 41 Abs. 2 Satz 4 HRG). Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen (§ 58 Abs. 1 HRG). Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (§ 58 Abs. 2 HRG).

Das SächsHG hat diese Rahmenvorschriften umgesetzt. § 61 Abs. 1 SächsHG greift die Regelungen des § 58 Abs. 1 und 2 HRG auf und regelt in § 62 SächsHG die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen; dabei enthält der Absatz 2 dieser Bestimmung eine beispielhafte Aufzählung dafür in Betracht kommender Angelegenheiten. In derselben Regelungstechnik ist § 63 SächsHG für die staatlichen Aufgaben der Hochschulen gestaltet. Darin ist in § 63 Nr. 1 SächsHG ausdrücklich die Personalverwaltung als staatliche Aufgabe erwähnt.

Zwar folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht – das der Studentenschaft aufgrund des § 74 Abs. 1 Satz 3 SächsHG eingeräumt ist – grundsätzlich auch eine Personal- und Finanzhoheit (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04BVerfGE 119, 331, 362). Der Vorgabe des § 41 Abs. 2 HRG folgend, darf die Studentenschaft ihre Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 SächsHG jedoch nur im Rahmen der Gesetze selbst verwalten. Das HRG selbst gibt die dienstrechtliche Stellung des Personals nicht vor (vgl. dazu auch Reich, HRG, 10. Aufl., § 41 Rn. 1). Da die Länder (auch diejenigen ohne Studentenschaften) die Personalverwaltung aber dem staatlichen Bereich der Hochschulen zugeordnet haben, handelt es sich letztlich um staatliche Auftragsverwaltung (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., S. 125 Rn. 121 und S. 127 Rn. 123; ders., Grundprobleme des Hochschulrechts, 1978, S. 43, 44). Damit zählt die Personalverwaltung (auch) nach sächsischem Landesrecht nicht zum der Studentenschaft zugänglichen Bereich der Selbstverwaltung.

Für diese Ansicht spricht, dass den Studentenschaften in Nordrhein-Westfalen in § 79 Abs. 6 des Gesetzes über die Universitäten (Universitätsgesetz – UG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993, GV.NW. S. 532) – bei im Übrigen vergleichbarer Rechtslage – ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet wird, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen, die nach dem Wortlaut dieser Vorschrift in ihrem Dienst stehen. Mit dieser Bestimmung ist klargestellt, dass die Studentenschaften in Nordrhein-Westfalen Arbeitgeber von Angestellten und Arbeitern sein können (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., S. 715 Rn. 643 unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 6 NWWissHSchG und der Kommentierung von Leuze/Bender, Rn. 12 zu § 79).

Da das sächsische Landesrecht keine vergleichbare Bestimmung enthält, kann die Beigeladene zu 20, abgesehen von der Rechtsstellung ihrer Organmitglieder, nur nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 SächsHG Arbeitgeberin sein. Danach stehen die Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Hochschulen im Dienste des Freistaates Sachsen. Die Einstellung des Hochschulpersonals wird vom Dienstvorgesetzten im Benehmen mit der Einrichtung vorgenommen, in der der Einzustellende tätig sein soll (§ 58 Abs. 3 SächsHG). Daraus folgt zunächst, dass die Studentenschaft kein Hochschulpersonal beschäftigen darf. Diese Bestimmungen können auf die Sprecher und den Finanzreferenten des Studentenrates nicht angewendet werden, da diese Tätigkeiten nicht vom Hochschulpersonal im Sinne des § 58 SächsHG ausgeübt werden dürfen. Zum sonstigen Hochschulpersonal zählen nach § 37 Abs. 3 SächsHG die nach sächsischem Beamtenrecht ernannten Mitarbeiter sowie die aufgrund der einschlägigen tarifvertragsrechtlichen Bestimmungen eingestellten Angestellten und Arbeiter, die nach den Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) auf Planstellen und auf anderen Stellen zu führen sind (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 5, 6 SäHO) und deren Leistung gegebenenfalls vom Dienstvorgesetzten beurteilt wird. Die Sprecher und der Finanzreferent werden durch den Studentenrat gewählt, der seinerseits seine Legitimation aus Wahlakten der Studierenden ableitet; sie werden nicht auf Planstellen und anderen Stellen aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen des Klägers geführt und auch nicht aufgrund dieser Tätigkeit beurteilt, da sie keinen Dienstvorgesetzten haben. Ihre Tätigkeit erfolgt vielmehr im Rahmen eines Dienstverhältnisses sui generis mit der Beigeladenen zu 20. Als solche ist sie im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts befugt, aufgrund Satzung Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Dafür haftet die Beigeladene zu 20 gemäß § 80 Satz 2 SächsHG mit ihrem eigenen Vermögen. Demgemäß hat sie die an die Sprecher und Finanzreferenten gewährten Aufwandsentschädigungen aus eigenen Mitteln getragen; eine Tatsache, die ihre Arbeitgebereigenschaft unterstreicht. Für diese Beschäftigten – und nur für diese – ist die Beigeladene zu 20 auch unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 1 SächsHG Arbeitgeberin, so dass zwischen sozialversicherungsrechtlicher und hochschulrechtlicher Beurteilung kein Wertungswiderspruch besteht. Daraus folgt, dass die Beigeladene zu 20 – und nicht der Kläger – nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV verpflichtet ist, von den Aufwandsentschädigungen die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Der steuerpflichtige Anteil der monatlichen Aufwandsentschädigung ist als leistungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 12/05 RSozR 4-2400 § 7 Nr. 6 Rn. 19; Urteil vom 22.02.1996 – 12 RK 6/95BSGE 78, 34, 38). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufwandsentschädigung pauschal – ohne Bezug zu tatsächlich entstandenen Aufwendungen – gezahlt worden ist.

Der Umstand, dass die Prüfungen der Beklagten für die Zeit bis zum 31.12.1999 noch keine Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich gezogen hatten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BSG hat sich bereits mehrfach mit den Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen beschäftigt, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich jedoch später herausstellte, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten vom geprüften Arbeitgeber bereits im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dies im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war. Arbeitnehmer können ebenso wie Arbeitgeber aus solchen Betriebsprüfungen keine weiter gehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen (BSG, Urteil vom 29.07.2003 – B 12 AL 1/02 RSozR 4-2400 § 27 Nr. 1 Rn. 19 f. = Breithaupt 2004, 228; BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11). Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.1995 – 12 RK 19/94SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S. 37; Urteil vom 10.09.1975 – 3/12 RK 15/74 – Breith. 1976, 303, 305; Urteil vom 22.02.1980 – 12 RK 34/79BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Vertrauensschutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Da der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) keine Kosten zu tragen hat, waren nur der Beklagten nach Maßgabe ihres Unterliegens Kosten aufzuerlegen. Diese ist nicht ebenfalls nach § 2 Abs. 1 GKG privilegiert, da sie nicht nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet wird, sondern nach den Regelungen der §§ 67 ff. SGB IV. § 64 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch findet auf die Beklagte auch keine Anwendung. Im Übrigen bleibt auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift § 197a SGG unberührt.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da sich das BSG mit der Rechtsfrage der Versicherungs- und Beitragspflicht von Mitgliedern eines Studentenrates noch nicht befasst hat und die überwiegende Mehrheit der Länder – entsprechend der Ermächtigung in § 41 Abs. 1 HRG – Studentenschaften gebildet hat.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3 Abs. 1, 47 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG und ist auch für den ersten Rechtszug vorzunehmen, da das SG einen solchen nicht bestimmt hat.
Rechtskraft
Aus
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