Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AL 119/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 19/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus einem Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –(SGB III).
Der Beigeladene war nach Abschluss seiner Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik am 12. Juli 2007 zunächst arbeitslos. Am 20. August 2007 nahm er eine, zunächst bis 30. August 2007 befristete, Tätigkeit als Fachkraft für Lagerlogistik bei der Firma N. auf. In seinem an die Beklagte auf dem Postweg gesendeten Antrag auf Arbeitslosengeld, der dort am 20. August 2007 einging, trug der Beigeladene in der dafür vorgesehenen Rubrik "Arbeit ab" das Datum "20. August 2007" ein.
Auf telefonischen Antrag des Beigeladenen vom 24. August 2007 stellte die Beklagte noch am gleichen Tag für den Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus.
Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Firma N. endete am 14. September 2007. Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte nicht. Am 19. September 2007 nahm der Beigeladene eine Beschäftigung bei der Firma R. P. leasing GmbH auf.
Die Klägerin beantragte für die Vermittlung des Beigeladenen in diese Tätigkeit bei der Beklagten am 1. November 2007 die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein und fügte ihrem Antrag diverse Unterlagen, die sich in der beigezogenen Behördenakte befinden, bei.
Mit Rücknahmebescheid vom 6. November 2007 nahm die Beklagte die "Entscheidung über die Zusicherung eines Vermittlungsgutscheines" ab 24. August 2007 gegenüber dem Beigeladenen zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass der Beigeladene bereits seit dem 20. August 2007 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Damit habe kein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bestanden. Die fehlerhafte Zusicherung beruhe auf unvollständigen Angaben des Beigeladenen, die dieser anlässlich seiner telefonischen Mitteilung am 24. August 2007 gemacht habe. Er habe dabei grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gehandelt.
Mit Bescheid gleichen Datums lehnte die Beklagte die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines mit der Begründung ab, dass dieser zurückgenommen worden sei, da der Beigeladene zum Ausstellungszeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins seien nicht erfüllt gewesen.
Die Klägerin legte gegen die Ablehnung der Auszahlung des Vermittlungsgutscheins mit Schreiben vom 23. November 2007 Widerspruch ein. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Beklagten bekannt gewesen sein müsste, dass der Beigeladene in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Es sei daher unverständlich, dass die Ausstellung erfolgt sei. Sie habe ihrerseits alle Voraussetzungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins sei rechtswidrig gewesen. Der Beigeladene habe nicht mitgeteilt, dass er sich bereits wieder in einem Arbeitsverhältnis befunden habe, so dass der Gutschein fälschlich ausgestellt worden sei. Aufgrund der Aufhebung des Gutscheins sei die Auszahlung desselben ausgeschlossen.
Die Klägerin hat am 8. Februar 2008 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein vom 24. August 2007 hätten vorgelegen. Die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins habe keine Auswirkungen auf ihren Vergütungsanspruch.
Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorgetragen, er sei am 20. August 2007 zufällig auf einen Aushang eines Stellenangebots im Büro der Klägerin aufmerksam geworden. Daraufhin sei er hereingetreten und habe die Klägerin nach der Stelle gefragt. Diese habe ihn danach gefragt, ob er in Besitz eines Vermittlungsgutscheins sei, was er bejaht habe. Die Klägerin habe ihn daraufhin aufgefordert, den Gutschein vorbeizubringen und habe ihn dann in die Stelle vermittelt. Es habe sich dabei um die Stelle bei der Firma N. gehandelt.
Mit Urteil vom 9. Januar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Vergütungsanspruch scheitere wegen der wirksamen Rücknahme des Vermittlungsgutscheins gegenüber dem Beigeladenen. Die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins sei rechtmäßig und verletze den Beigeladenen nicht in seinen Rechten. Der Beigeladene habe im Rahmen der telefonischen Beantragung des Vermittlungsgutscheins bewusst verschwiegen, dass er seit dem 20. August 2007 eine neue Beschäftigung aufgenommen habe. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass er bereits vor Antritt der neuen Stelle den Vermittlungsgutschein beantragt habe, sei unglaubhaft. Der Mutter des Beigeladenen sei am 16. Juli 2007 mitgeteilt worden, dass frühestens am 24. August 2007 ein Antrag auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gestellt werden könne. Dieses Datum korrespondiere mit dem Vermerk der Beklagten über die telefonische Beantragung des Vermittlungsgutscheins an diesem Tage. Daher scheitere der Vergütungsanspruch der Klägerin bereits wegen der wirksamen Rücknahme des Vermittlungsgutscheins.
Hiergegen richtet sich die am 9. Februar 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, dass der Beigeladene ihr den ihm von der Beklagten ausgestellten Vermittlungsgutschein vorgelegt habe. Sie habe ihn daraufhin in eine Arbeitsstelle bei der Firma R. P.leasing vermittelt, wo der Beigeladene seine Tätigkeit am 19. September 2007 aufgenommen habe. Die Rücknahme der Zusicherung der Auszahlung des in dem Vermittlungsgutschein vom 24. August 2007 ausgewiesenen Betrages sei zu Unrecht erfolgt. Der Beigeladene habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Zwar hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung die objektiven Voraussetzungen nach § 421g SGB III nicht vorgelegen. Allerdings obliege es aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Beklagten, vor Ausstellung des Vermittlungsgutscheins die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erteilung zu prüfen. Die Beklagte könne nicht ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Vermittlungsgutschein ausstellen und sich im Nachhinein auf die gesetzlichen Rücknahmemöglichkeiten berufen. Der Beigeladene habe im Rahmen seines Arbeitslosengeldantrages explizit angegeben, dass er sich ab dem 20. August 2007 in einem Arbeitsverhältnis befinde und habe daher wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Sie, die Klägerin, jedenfalls habe auf den Bestand des Vermittlungsgutscheins vertrauen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Vermittlungsgutschein keine Zusicherung gemäß § 34 SGB X. Er sei nach ihrer Rechtsauffassung auch kein Verwaltungsakt. Er sei nur eine technische Unterlage zur späteren Abwicklung der Auszahlung. Mit dem Wegfall der Voraussetzung des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III wie z. B. die Arbeitsaufnahme verliere der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit. Damit hätten von Anfang an die Voraussetzungen für die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins nicht vorgelegen. Dieser sei von Anfang an ungültig gewesen. Außerdem sei die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins vom 24. August 2007 nur deswegen erfolgt, weil der Beigeladene zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht habe. Dem Vermittlungsvertrag vom 19. September 2007 fehle insoweit die Grundlage des "abrechnungsfähigen" Vermittlungsgutscheins. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stammnummer des Beigeladenen 092A259700 und die Gerichtsakte beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren nach dem Antrag der Klägerin nur der ihr gegenüber ergangene Bescheid vom 6. November 2007. Soweit das Sozialgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils den Klageantrag zusätzlich mit dem Klammerzusatz "(und den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 6.11.2007)" wiedergibt, entspricht dies nicht der Fassung des Klageantrages in der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2009. Der nach der Niederschrift vorgelesene und genehmigte Klageantrag enthält diesen Zusatz nicht. Auch aus vorangegangenen Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich nicht, dass er den gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Rücknahmebescheid zu irgend einem Zeitpunkt anfechten wollte.
Ferner ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur das Begehren auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR. Zwar ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht allein die erste Rate der Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR, die nach § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen wäre, sondern auch die Restvergütung nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 Rdnr. 9 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 Rdnr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 9). Denn wenn die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Zahlung von Vergütungen generell, also nicht nur für die erste Rate, abgelehnt hat, könnte über die Restvergütung auch ohne weiteren Bescheid der Beklagten befunden werden (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Die Klägerin hat aber von Anfang an ihr Begehren auf die Zahlung der ersten Rate beschränkt.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands bei der eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffende Klage übersteigt die in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der hier maßgebenden ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung festgelegte Grenze von 750,00 EUR. Die Klage wurde auch form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt.
III. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in ab 12. Dezember 2006 geltenden Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2741) erhalten hat. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 haben bestimmte Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gegenüber der Beklagten. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III). Nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000,00EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III). § 421g Abs. 3 SGB III enthält gesetzliche Ausschlusstatbestände für die Zahlung der Vergütung, die vorliegend nicht gegeben sind.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin hatte damit folgende Voraussetzungen: Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag (vgl. § 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen; Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung an die GmbH in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 11).
Es muss also unter anderem eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist nicht festgestellt. Der Vermittlungsvertrag und der Abschluss des Arbeitsvertrages sind am gleichen Tage erfolgt. An Hand der vorliegenden Unterlagen kann nicht nachvollzogen werden, ob und in welcher Form die Klägerin die Arbeitgeberin kontaktierte und damit die Abschlussbereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gefördert hat. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, da die weitere Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens eines Vermittlungsgutscheines nicht mehr gegeben ist. Maßgebend ist insoweit, wie bei anderen Verpflichtungs- oder Leistungsklagen, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 – B 3 KR 63/01 R – BSGE 89, 294 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff., m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 54 Rdnr. 34, m. w. N.).
Das Bundessozialgericht hat – bezogen auf den Vermittler – im Urteil vom 6. April 2006 (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.) ausgeführt, dass es sich bei dem Vermittlungsgutschein nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X handelt. Der Vermittlungsgutschein wird nicht dem Vermittlungsmakler, sondern nur dem zu Vermittelnden ausgehändigt. Nur Letzterer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rechtsbeziehungen des Vermittlersmaklers gegen die Bundesagentur für Arbeit hat das Bundessozialgericht offen gelassen, aber erwogen, dass es sich entweder um eine öffentlich-rechtliche gesetzliche Erfüllungsübernahme oder um ein eigenständiges (neues) Rechtsinstitut handle (vgl. BSG, a. a. O.)
Ferner sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 Rdnr. 17 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.) die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) – unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins – im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu prüfen, wenn der Vermittlungsgutschein nicht seinen Sinn verlieren soll. Der Vermittlungsmakler darf sich zum Beispiel unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen.
Damit ist aber noch nicht die streitentscheidende Frage beantwortet, ob der Arbeitsvermittler auf den Bestand eines Vermittlungsgutscheins und dessen Wirksamkeit als solchem vertrauen darf.
Bereits nach dem Wortlaut des § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III, wonach die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler gezahlt wird, wird deutlich, dass in dem Dreiecksverhältnis Arbeitnehmer, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler diese Vorschrift nur ermöglichen soll, dass sich der Vermittler unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinne um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2004 – L 9 AL 24/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 32, m. w. N.). Auch an anderer Stelle hat der Vermittler durch die öffentlich-rechtlich Vorschriften Risiken zu tragen, die mit dem Wesen des Maklerrechts eigentlich nicht vereinbar sind. So trägt er das Risiko des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses, aber auch dauerhaft das Risiko für die vertragsgerechte Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer im Hinblick darauf, dass die zweite Rate erst nach sechs Monaten fällig wird. Dies bedeutet aber dann auch folgerichtig, dass der Vermittler keinen weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch haben kann als der Arbeitnehmer.
Vorliegend hat der beigeladene Arbeitnehmer keinen Anspruch (mehr) gegen die Beklagte, weil der Vermittlungsgutschein bestandskräftig aufgehoben worden ist. Bei dem Vermittlungsgutschein handelt es sich nicht nur um eine technische Unterlage zur späteren Abwicklung des Freistellungsanspruches (so Urmersbach, in: Eicher/Schlegel, SGB III [94. Erg.-Lfg., November 2009], § 421g Rdnr. 29), sondern um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Brands, in: Niesel, SGB III [4. Aufl., 2007], § 421g Rdnr. 14), auf dessen Erlass der Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat. Vergleichbar dem Bildungsgutschein nach § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB III wird mit dem Vermittlungsgutschein gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Zugleich wird die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III zur Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler festgestellt und dokumentiert. Die Verwaltungsaktsqualität des Vermittlungsgutscheins hat damit zur Folge, dass er gegenüber dem beigeladenen Arbeitnehmer auch nach Maßgabe der §§ 45 und 48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III aufgehoben werden konnte. Die Beklagte hat die Entscheidung über die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins rückwirkend ab dem 24. August 2007 aufgehoben. Der Bescheid wurde mangels Widerspruch des Beigeladenen bestandskräftig. Der Rücknahmebescheid ist damit gegenüber dem Beigeladenen bindend geworden.
Damit fehlt es an dieser Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch der Klägerin. Die Klägerin ist gehalten, gegebenenfalls gegenüber dem Beigeladenen aus dem Vermittlungsvertrag Schadensersatzansprüche wegen der Vereitelung ihres Vermittlungsanspruchs geltend zu machen, weil er es unterlassen hat, Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid einzulegen. Möglicherweise kann sie in dieser Konstellation auch unmittelbar ohne das Stundungsgebot des § 296 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegenüber dem Beigeladenen ihre zivilrechtlichen Vergütungsansprüche verfolgen, was aber durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn die Klägerin ist keine Beteiligte im Sinne des § 183 SGG.
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Gemäß § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO konnten dem Beigeladenen keine Kosten auferlegt werden, weil er keine Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Da der Beigeladene nicht das Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegener Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen.
V. Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 1.000,00 EUR festzusetzen.
VI. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus einem Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –(SGB III).
Der Beigeladene war nach Abschluss seiner Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik am 12. Juli 2007 zunächst arbeitslos. Am 20. August 2007 nahm er eine, zunächst bis 30. August 2007 befristete, Tätigkeit als Fachkraft für Lagerlogistik bei der Firma N. auf. In seinem an die Beklagte auf dem Postweg gesendeten Antrag auf Arbeitslosengeld, der dort am 20. August 2007 einging, trug der Beigeladene in der dafür vorgesehenen Rubrik "Arbeit ab" das Datum "20. August 2007" ein.
Auf telefonischen Antrag des Beigeladenen vom 24. August 2007 stellte die Beklagte noch am gleichen Tag für den Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus.
Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Firma N. endete am 14. September 2007. Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte nicht. Am 19. September 2007 nahm der Beigeladene eine Beschäftigung bei der Firma R. P. leasing GmbH auf.
Die Klägerin beantragte für die Vermittlung des Beigeladenen in diese Tätigkeit bei der Beklagten am 1. November 2007 die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein und fügte ihrem Antrag diverse Unterlagen, die sich in der beigezogenen Behördenakte befinden, bei.
Mit Rücknahmebescheid vom 6. November 2007 nahm die Beklagte die "Entscheidung über die Zusicherung eines Vermittlungsgutscheines" ab 24. August 2007 gegenüber dem Beigeladenen zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass der Beigeladene bereits seit dem 20. August 2007 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Damit habe kein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bestanden. Die fehlerhafte Zusicherung beruhe auf unvollständigen Angaben des Beigeladenen, die dieser anlässlich seiner telefonischen Mitteilung am 24. August 2007 gemacht habe. Er habe dabei grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gehandelt.
Mit Bescheid gleichen Datums lehnte die Beklagte die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines mit der Begründung ab, dass dieser zurückgenommen worden sei, da der Beigeladene zum Ausstellungszeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins seien nicht erfüllt gewesen.
Die Klägerin legte gegen die Ablehnung der Auszahlung des Vermittlungsgutscheins mit Schreiben vom 23. November 2007 Widerspruch ein. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Beklagten bekannt gewesen sein müsste, dass der Beigeladene in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Es sei daher unverständlich, dass die Ausstellung erfolgt sei. Sie habe ihrerseits alle Voraussetzungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins sei rechtswidrig gewesen. Der Beigeladene habe nicht mitgeteilt, dass er sich bereits wieder in einem Arbeitsverhältnis befunden habe, so dass der Gutschein fälschlich ausgestellt worden sei. Aufgrund der Aufhebung des Gutscheins sei die Auszahlung desselben ausgeschlossen.
Die Klägerin hat am 8. Februar 2008 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein vom 24. August 2007 hätten vorgelegen. Die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins habe keine Auswirkungen auf ihren Vergütungsanspruch.
Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorgetragen, er sei am 20. August 2007 zufällig auf einen Aushang eines Stellenangebots im Büro der Klägerin aufmerksam geworden. Daraufhin sei er hereingetreten und habe die Klägerin nach der Stelle gefragt. Diese habe ihn danach gefragt, ob er in Besitz eines Vermittlungsgutscheins sei, was er bejaht habe. Die Klägerin habe ihn daraufhin aufgefordert, den Gutschein vorbeizubringen und habe ihn dann in die Stelle vermittelt. Es habe sich dabei um die Stelle bei der Firma N. gehandelt.
Mit Urteil vom 9. Januar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Vergütungsanspruch scheitere wegen der wirksamen Rücknahme des Vermittlungsgutscheins gegenüber dem Beigeladenen. Die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins sei rechtmäßig und verletze den Beigeladenen nicht in seinen Rechten. Der Beigeladene habe im Rahmen der telefonischen Beantragung des Vermittlungsgutscheins bewusst verschwiegen, dass er seit dem 20. August 2007 eine neue Beschäftigung aufgenommen habe. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass er bereits vor Antritt der neuen Stelle den Vermittlungsgutschein beantragt habe, sei unglaubhaft. Der Mutter des Beigeladenen sei am 16. Juli 2007 mitgeteilt worden, dass frühestens am 24. August 2007 ein Antrag auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gestellt werden könne. Dieses Datum korrespondiere mit dem Vermerk der Beklagten über die telefonische Beantragung des Vermittlungsgutscheins an diesem Tage. Daher scheitere der Vergütungsanspruch der Klägerin bereits wegen der wirksamen Rücknahme des Vermittlungsgutscheins.
Hiergegen richtet sich die am 9. Februar 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, dass der Beigeladene ihr den ihm von der Beklagten ausgestellten Vermittlungsgutschein vorgelegt habe. Sie habe ihn daraufhin in eine Arbeitsstelle bei der Firma R. P.leasing vermittelt, wo der Beigeladene seine Tätigkeit am 19. September 2007 aufgenommen habe. Die Rücknahme der Zusicherung der Auszahlung des in dem Vermittlungsgutschein vom 24. August 2007 ausgewiesenen Betrages sei zu Unrecht erfolgt. Der Beigeladene habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Zwar hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung die objektiven Voraussetzungen nach § 421g SGB III nicht vorgelegen. Allerdings obliege es aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Beklagten, vor Ausstellung des Vermittlungsgutscheins die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erteilung zu prüfen. Die Beklagte könne nicht ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Vermittlungsgutschein ausstellen und sich im Nachhinein auf die gesetzlichen Rücknahmemöglichkeiten berufen. Der Beigeladene habe im Rahmen seines Arbeitslosengeldantrages explizit angegeben, dass er sich ab dem 20. August 2007 in einem Arbeitsverhältnis befinde und habe daher wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Sie, die Klägerin, jedenfalls habe auf den Bestand des Vermittlungsgutscheins vertrauen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Vermittlungsgutschein keine Zusicherung gemäß § 34 SGB X. Er sei nach ihrer Rechtsauffassung auch kein Verwaltungsakt. Er sei nur eine technische Unterlage zur späteren Abwicklung der Auszahlung. Mit dem Wegfall der Voraussetzung des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III wie z. B. die Arbeitsaufnahme verliere der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit. Damit hätten von Anfang an die Voraussetzungen für die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins nicht vorgelegen. Dieser sei von Anfang an ungültig gewesen. Außerdem sei die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins vom 24. August 2007 nur deswegen erfolgt, weil der Beigeladene zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht habe. Dem Vermittlungsvertrag vom 19. September 2007 fehle insoweit die Grundlage des "abrechnungsfähigen" Vermittlungsgutscheins. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stammnummer des Beigeladenen 092A259700 und die Gerichtsakte beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren nach dem Antrag der Klägerin nur der ihr gegenüber ergangene Bescheid vom 6. November 2007. Soweit das Sozialgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils den Klageantrag zusätzlich mit dem Klammerzusatz "(und den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 6.11.2007)" wiedergibt, entspricht dies nicht der Fassung des Klageantrages in der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2009. Der nach der Niederschrift vorgelesene und genehmigte Klageantrag enthält diesen Zusatz nicht. Auch aus vorangegangenen Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich nicht, dass er den gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Rücknahmebescheid zu irgend einem Zeitpunkt anfechten wollte.
Ferner ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur das Begehren auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR. Zwar ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht allein die erste Rate der Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR, die nach § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen wäre, sondern auch die Restvergütung nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 Rdnr. 9 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 Rdnr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 9). Denn wenn die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Zahlung von Vergütungen generell, also nicht nur für die erste Rate, abgelehnt hat, könnte über die Restvergütung auch ohne weiteren Bescheid der Beklagten befunden werden (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Die Klägerin hat aber von Anfang an ihr Begehren auf die Zahlung der ersten Rate beschränkt.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands bei der eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffende Klage übersteigt die in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der hier maßgebenden ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung festgelegte Grenze von 750,00 EUR. Die Klage wurde auch form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt.
III. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in ab 12. Dezember 2006 geltenden Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2741) erhalten hat. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 haben bestimmte Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gegenüber der Beklagten. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III). Nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000,00EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III). § 421g Abs. 3 SGB III enthält gesetzliche Ausschlusstatbestände für die Zahlung der Vergütung, die vorliegend nicht gegeben sind.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin hatte damit folgende Voraussetzungen: Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag (vgl. § 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen; Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung an die GmbH in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 11).
Es muss also unter anderem eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist nicht festgestellt. Der Vermittlungsvertrag und der Abschluss des Arbeitsvertrages sind am gleichen Tage erfolgt. An Hand der vorliegenden Unterlagen kann nicht nachvollzogen werden, ob und in welcher Form die Klägerin die Arbeitgeberin kontaktierte und damit die Abschlussbereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gefördert hat. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, da die weitere Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens eines Vermittlungsgutscheines nicht mehr gegeben ist. Maßgebend ist insoweit, wie bei anderen Verpflichtungs- oder Leistungsklagen, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 – B 3 KR 63/01 R – BSGE 89, 294 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff., m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 54 Rdnr. 34, m. w. N.).
Das Bundessozialgericht hat – bezogen auf den Vermittler – im Urteil vom 6. April 2006 (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.) ausgeführt, dass es sich bei dem Vermittlungsgutschein nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X handelt. Der Vermittlungsgutschein wird nicht dem Vermittlungsmakler, sondern nur dem zu Vermittelnden ausgehändigt. Nur Letzterer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rechtsbeziehungen des Vermittlersmaklers gegen die Bundesagentur für Arbeit hat das Bundessozialgericht offen gelassen, aber erwogen, dass es sich entweder um eine öffentlich-rechtliche gesetzliche Erfüllungsübernahme oder um ein eigenständiges (neues) Rechtsinstitut handle (vgl. BSG, a. a. O.)
Ferner sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 Rdnr. 17 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.) die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) – unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins – im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu prüfen, wenn der Vermittlungsgutschein nicht seinen Sinn verlieren soll. Der Vermittlungsmakler darf sich zum Beispiel unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen.
Damit ist aber noch nicht die streitentscheidende Frage beantwortet, ob der Arbeitsvermittler auf den Bestand eines Vermittlungsgutscheins und dessen Wirksamkeit als solchem vertrauen darf.
Bereits nach dem Wortlaut des § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III, wonach die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler gezahlt wird, wird deutlich, dass in dem Dreiecksverhältnis Arbeitnehmer, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler diese Vorschrift nur ermöglichen soll, dass sich der Vermittler unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinne um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2004 – L 9 AL 24/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 32, m. w. N.). Auch an anderer Stelle hat der Vermittler durch die öffentlich-rechtlich Vorschriften Risiken zu tragen, die mit dem Wesen des Maklerrechts eigentlich nicht vereinbar sind. So trägt er das Risiko des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses, aber auch dauerhaft das Risiko für die vertragsgerechte Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer im Hinblick darauf, dass die zweite Rate erst nach sechs Monaten fällig wird. Dies bedeutet aber dann auch folgerichtig, dass der Vermittler keinen weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch haben kann als der Arbeitnehmer.
Vorliegend hat der beigeladene Arbeitnehmer keinen Anspruch (mehr) gegen die Beklagte, weil der Vermittlungsgutschein bestandskräftig aufgehoben worden ist. Bei dem Vermittlungsgutschein handelt es sich nicht nur um eine technische Unterlage zur späteren Abwicklung des Freistellungsanspruches (so Urmersbach, in: Eicher/Schlegel, SGB III [94. Erg.-Lfg., November 2009], § 421g Rdnr. 29), sondern um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Brands, in: Niesel, SGB III [4. Aufl., 2007], § 421g Rdnr. 14), auf dessen Erlass der Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat. Vergleichbar dem Bildungsgutschein nach § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB III wird mit dem Vermittlungsgutschein gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Zugleich wird die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III zur Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler festgestellt und dokumentiert. Die Verwaltungsaktsqualität des Vermittlungsgutscheins hat damit zur Folge, dass er gegenüber dem beigeladenen Arbeitnehmer auch nach Maßgabe der §§ 45 und 48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III aufgehoben werden konnte. Die Beklagte hat die Entscheidung über die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins rückwirkend ab dem 24. August 2007 aufgehoben. Der Bescheid wurde mangels Widerspruch des Beigeladenen bestandskräftig. Der Rücknahmebescheid ist damit gegenüber dem Beigeladenen bindend geworden.
Damit fehlt es an dieser Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch der Klägerin. Die Klägerin ist gehalten, gegebenenfalls gegenüber dem Beigeladenen aus dem Vermittlungsvertrag Schadensersatzansprüche wegen der Vereitelung ihres Vermittlungsanspruchs geltend zu machen, weil er es unterlassen hat, Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid einzulegen. Möglicherweise kann sie in dieser Konstellation auch unmittelbar ohne das Stundungsgebot des § 296 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegenüber dem Beigeladenen ihre zivilrechtlichen Vergütungsansprüche verfolgen, was aber durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn die Klägerin ist keine Beteiligte im Sinne des § 183 SGG.
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Gemäß § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO konnten dem Beigeladenen keine Kosten auferlegt werden, weil er keine Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Da der Beigeladene nicht das Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegener Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen.
V. Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 1.000,00 EUR festzusetzen.
VI. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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