Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 AL 844/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 AL 111/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Einsatz von Vermögen (hier: kleinerer Barbetrag oder sonstige Geldwerte) bei der Inanspruchnahme von
Prozesskostenhilfe.
1. Die Prozesskostenhilfe im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist bei der Prüfung nach § 115 Abs. 2 ZPO keine Hilfe
in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige, abschließend in der ZPO
geregelte Leistung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit.
2. Durch die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe darf der nach den Vorschriften des SGB XII gewährte
Vermögensschutz nicht beeinträchtigt werden. Niemand soll sich schlechter, aber auch nicht besser durch die
Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe stellen, als er mit Blick auf seine übrigen Bedarfe stünde, wenn er
keinen Prozess führen würde.
3. Eine Erhöhung des Freibetrags nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
über 1.600 EUR hinaus richtet sich danach, ob der PKH-Antragsteller aus anderen Gründen als der
PKH-Bewilligung die dort genannten Voraussetzungen (besondere bzw. zusätzliche Bedarfslagen) für eine
Erhöhung des Freibetrags erfüllt. Ein Leistungsbezug nach dem SGB XII ist nicht erforderlich.
4. Entgegen BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07 - FamRZ 2009, 497.
5. Bestätigung der Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17.05.2006 - L 1 B 121/05 AL-PKH - FamRZ
2007, 156, und vom 30.06.2008 - L 1 B 305/07 AL-PKH.
Prozesskostenhilfe.
1. Die Prozesskostenhilfe im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist bei der Prüfung nach § 115 Abs. 2 ZPO keine Hilfe
in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige, abschließend in der ZPO
geregelte Leistung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit.
2. Durch die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe darf der nach den Vorschriften des SGB XII gewährte
Vermögensschutz nicht beeinträchtigt werden. Niemand soll sich schlechter, aber auch nicht besser durch die
Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe stellen, als er mit Blick auf seine übrigen Bedarfe stünde, wenn er
keinen Prozess führen würde.
3. Eine Erhöhung des Freibetrags nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
über 1.600 EUR hinaus richtet sich danach, ob der PKH-Antragsteller aus anderen Gründen als der
PKH-Bewilligung die dort genannten Voraussetzungen (besondere bzw. zusätzliche Bedarfslagen) für eine
Erhöhung des Freibetrags erfüllt. Ein Leistungsbezug nach dem SGB XII ist nicht erforderlich.
4. Entgegen BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07 - FamRZ 2009, 497.
5. Bestätigung der Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17.05.2006 - L 1 B 121/05 AL-PKH - FamRZ
2007, 156, und vom 30.06.2008 - L 1 B 305/07 AL-PKH.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 09. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
In der Hauptsache ist die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe streitig.
Mit seiner beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2009 gewandt und außerdem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 09.03.2010 hat das SG den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Gegen den ihm am 16.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.04.2010 Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, das SG habe zu Unrecht die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Er ist der Auffassung, es sei ein Grundbetrag von 2.600,00 EUR und nicht nur von 1.600,00 EUR anzusetzen (Hinweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZB 56/07 – FamRZ 2009, 497).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 09. März 2010 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B zu bewilligen sowie ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B zu gewähren.
Der Beschwerdegegner trägt vor, der Beschwerdeführer verfüge über einzusetzendes Vermögen, weil sein Bausparvertrag zum 31.12.2009 ein Guthaben von 2.496,90 EUR ausweise und dadurch der anzusetzende Freibetrag von 1.600,00 EUR überschritten werde. Bausparverträge zählten grundsätzlich zum einsetzbaren Vermögen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber unbegründet.
Das SG hat zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer PKH zu bewilligen. Denn der Beschwerdeführer verfügt über zumutbar einzusetzendes Vermögen.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der PKH erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
§ 115 ZPO regelt näher, in welchen Fällen die PKH zu versagen und in welchen Fällen sie gegen Raten oder ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist. Insoweit ist in § 115 Abs. 1 ZPO bestimmt, welche Beträge vom Einkommen abgesetzt werden können. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO legt darüber hinaus fest, dass Vermögen einzusetzen ist, soweit dies zumutbar ist.
Ob Vermögen einzusetzen ist, bestimmt sich nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
§ 90 SGB XII sieht vor:
"(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde."
Dem Beschwerdeführer ist nach § 90 Abs. 1 SGB XII der Einsatz seines Bausparvertrags zumutbar (s. zur Möglichkeit der Verwertung oder Beleihung s. nur Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.09.2007 – L 4 B 339/07 R-PKH – amtlicher Umdruck, S. 2 f.). Bei den für den ersten Rechtszug anfallenden Prozesskosten von etwa 560,00 EUR verbleibt dem Beschwerdeführer bei einem Guthaben von 2.496,90 EUR zumutbar einsetzbares Vermögen. Dem steht nicht § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entgegen, wonach ein kleinerer Barbetrag oder ein sonstiger Geldwert nicht eingesetzt werden müssen. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DurchführungsVO) konkretisiert die dortige Regelung und bestimmt dazu:
"(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,
1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist,
a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1.600 Euro, jedoch 2.600 Euro bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,
b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,
2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,
3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.
Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag von 1.534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von 1.534 Euro, nicht anzusetzen. Leben im Falle von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden."
Dem Beschwerdeführer ist es nach § 90 Abs. 1 SGB XII zumutbar, das Bausparguthaben in Anspruch zu nehmen, soweit es einen Betrag von 1.600,00 EUR übersteigt.
Der Beschwerdeführer ist eine nachfragende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO und hat danach nur Anspruch auf einen Freibetrag von 1.600 EUR, da er weder das 60. Lebensjahr vollendet hat noch im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert ist noch ein diesem Personenkreis vergleichbarer Invalidenrentner ist.
Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechsprechung (Beschluss vom 17.05.2006 – L 1 B 121/05 AL-PKH – FamRZ 2007, 156 mit zustimmender Anmerkung von Breyer, JurBüro 2006, 604, und ablehnender Anmerkung von Wrobel-Sachs, FamRZ 2007, 157; Beschluss vom 30.06.2008 – L 1 B 305/07 AL-PKH – juris) fest.
Die Gewährung von PKH stellt keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige Leistung dar. Denn auch wenn die Vorschriften über die PKH nach den §§ 114 ff. ZPO eine besondere Form der Sozialhilfe zum Gegenstand haben, folgt daraus für die Beantwortung der Frage, ob zumutbares Vermögen vorhanden ist, nicht, dass es sich bei der PKH um eine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage handelt. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist insgesamt auf § 90 SGB XII und damit auch insgesamt auf die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene DurchführungsVO. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO wird nicht ausgeklammert. Wäre § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingegen als reine Rechtsfolgenverweisung zu verstehen, müsste bereits dort klargestellt werden, dass die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar ist, wenn das Barvermögen oder sonstige Geldwerte den Schonbetrag für Hilfen in sonstigen Lebenslagen nicht überschreiten, oder es müsste geregelt sein, dass die PKH im Sinne der Vermögensanrechnungsvorschriften als eine sonstige Leistung im Sinne des § 73 SGB XII gilt. Der Senat versteht die Verweisung auf § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der DurchführungsVO daher in dem Sinne als eine Rechtsgrundverweisung, dass die in § 1 DurchführungsVO beschriebenen besonderen Lebenslagen vorliegen müssen, um einen erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen zu können. Nicht kommt es hingegen darauf an, ob sich der PKH-Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB XII befindet (insoweit geht die von Wrobel-Sachs in ihrer Entscheidungsanmerkung geäußerte Kritik, FamRZ 2007, 157, an den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 17.05.2006 – L 1 B 121/05 AL-PKH – FamRZ 2007, 156, vorbei). Der dortige Regelschonbetrag ist daher nur zu erhöhen, wenn die in der Durchführungsverordnung genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also hier Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beansprucht werden können (nicht aber tatsächlich beansprucht werden müssen). PKH ist aber keine Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII.
Soweit darauf hingewiesen wird, dass immer (zumindest) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO anzuwenden sei, weil die PKH-Situation eine besondere Lebenslage darstelle (Wrobel-Sachs, a.a.O. S. 158), erklärt dies nicht, warum § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO insgesamt auf § 90 SGB XII und damit auch auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO verweist. Dem Senat erschließt sich auch nicht das Argument, dass von demjenigen, der laufend Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ein stärkerer Vermögenseinsatz verlangt werden kann als von einem, der lediglich punktuell und zeitlich absehbar Hilfe für einen konkreten Rechtsstreit benötigt (Wrobel-Sachs, a.a.O. S. 158 m.w.N.). Dies kann man auch genau umgekehrt sehen. Außerdem: Zum einen ist auch Hilfe zum Lebensunterhalt – normativ – keine Dauerleistung. Zum anderen sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die ganz überwiegende Mehrzahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, die bisher nach dem Bundessozialhilfegesetz Leistungen erhalten haben, andere und vor allem deutlich höhere Grundfreibeträge vor, die über dem Freibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO, liegen. Im letzteren Fall unterschreitet das PKH-Recht den Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 1a SGB II deutlich und zwar auch dann, wenn man auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO abstellt. Dem nach dem SGB II Leistungsberechtigten wird mithin zugemutet, aus erheblichen Teilen des dortigen Regelschonbetrags seine Prozesskosten zu bestreiten. Hieraus folgt aber nicht, dass dann wenigstens unter quantitativen Aspekten die Freibetragsvorschrift in Fällen des § 73 SGB XII entsprechend anzuwenden ist, sondern gerade umgekehrt, dass der postulierte qualifizierte Zusammenhang zwischen der PKH-Situation und der Situation bei Hilfen in sonstigen (besonderen) Lebenslagen eine Petitio principii ist.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 10.06.2008 (VI ZB 56/07 – FamRZ 2009, 497), und damit vor dem präzisierenden Beschluss des erkennenden Senats vom 30.06.2008 (L 1 B 305/07 Al-PKH – juris), lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der PKH nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII handele und deswegen der maßgebende Betrag nach allgemeiner Meinung nicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO, sondern § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO zu entnehmen sei. Der erkennende Senat vertritt auch nicht die Auffassung, dass die PKH eine Hilfe zum Lebensunterhalt darstellt, sondern dass es sich bei ihr um eine eigenständige sozialhilfeähnliche Leistung zur Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit handelt. Die Gegenauffassung (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.01.2009 – 8 Ta 99/08 – juris Rn. 15 ff.; BGH, Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZB 56/07 – FamRZ 2009, 497; Oberlandesgericht [OLG] Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2006 – 7 WF 266/06 – FamRZ 2006, 1398 f., und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 – 2 WF 51/05 – FamRZ 2005, 1917 f.) beachtet nicht hinreichend den Zweck der zu berücksichtigenden Freibeträge. Es geht nicht darum, ob die Prozessführung eine besondere Lebenslage ist. Die Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge nach dem SGB XII hat im Rahmen ihrer entsprechenden Anwendung nach § 115 Abs. 3 ZPO allein dafür Sorge zu tragen, dass die Bewältigung anderer vorhandener Bedarfe, insbesondere aufgrund besonderer Lebenslagen, durch die Zurverfügungstellung von größerem disponiblen Schonvermögen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass diese finanzielle Reserve nunmehr doch für die Prozessführung verwendet werden muss (vgl. auch Breyer, a.a.O., S. 605, der mit Recht darauf abstellt, dass es sich bei den im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beschriebenen Lebenslagen typischerweise um solche handelt, die über einen längeren Zeitraum andauern, und deswegen den Betroffenen vom Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet wird, höhere Rücklagen zu bilden). Zutreffend hat bereits das Kammergericht darauf hingewiesen, dass der auf der Prozessführung beruhenden Hilfsbedürftigkeit durch PKH und nicht noch zusätzlich durch eine Freibetragserhöhung Rechnung zu tragen ist (Beschluss vom 05.10.1981 – 17 WF 4343/81 – FamRZ 1982, 420). Der erhöhte Freibetrag darf sich nicht aus der Prozessführung als solcher, sondern muss sich aus anderen Bedarfslagen ergeben. Die Inanspruchnahme von PKH soll bewirken, dass Rechtsschutz in ausreichendem Maße ermöglicht wird und sich die sonstige persönliche und wirtschaftliche Lebenssituation des PKH-Antragstellers durch die Inanspruchnahme der PKH nicht gemäß den sozialhilferechtlichen Wertungen verschlechtert. Die Inanspruchnahme von PKH soll sich unter Berücksichtigung der sich aus der DurchführungsVO ergebenden normativen Wertungen aufkommensneutral auswirken. Liegt kein privilegierender Tatbestand vor, ist es aus sozialhilferechtlicher Perspektive zumutbar, einer Person nur einen Barbetrag von 1.600,00 EUR als Schonbetrag zu belassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Person sich im SGB XII-Leistungsbezug befindet oder auch nur einen Anspruch darauf hat.
Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII nicht erfüllt. Es stellt keine besondere Härte dar, wenn dem Beschwerdeführer abzüglich des Schonbetrages der Einsatz des darüber hinausgehenden Betrages zugemutet wird. Insbesondere wird dadurch eine angemessene Alterssicherung nicht beeinträchtigt.
Nach alledem ist dem Beschwerdeführer der Einsatz seines Bausparguthabens in Höhe von 896,90 EUR zumutbar. Damit ist er in der Lage, die ihm im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten abzudecken.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Für ein PKH-Verfahren kann PKH grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a Rn. 2 b). Dies gilt ebenso für das PKH-Beschwerdeverfahren (so Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2010 – L 7 SO 67/10 B – ZFSH/SGB 2011, 103, 104 m.w.N.). Unter Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO ist nämlich nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht das PKH-Prüfungsverfahren. Die PKH soll lediglich die Führung des Rechtsstreits in der Hauptsache ermöglichen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; für das Beschwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
In der Hauptsache ist die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe streitig.
Mit seiner beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2009 gewandt und außerdem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 09.03.2010 hat das SG den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Gegen den ihm am 16.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.04.2010 Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, das SG habe zu Unrecht die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Er ist der Auffassung, es sei ein Grundbetrag von 2.600,00 EUR und nicht nur von 1.600,00 EUR anzusetzen (Hinweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZB 56/07 – FamRZ 2009, 497).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 09. März 2010 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B zu bewilligen sowie ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B zu gewähren.
Der Beschwerdegegner trägt vor, der Beschwerdeführer verfüge über einzusetzendes Vermögen, weil sein Bausparvertrag zum 31.12.2009 ein Guthaben von 2.496,90 EUR ausweise und dadurch der anzusetzende Freibetrag von 1.600,00 EUR überschritten werde. Bausparverträge zählten grundsätzlich zum einsetzbaren Vermögen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber unbegründet.
Das SG hat zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer PKH zu bewilligen. Denn der Beschwerdeführer verfügt über zumutbar einzusetzendes Vermögen.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der PKH erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
§ 115 ZPO regelt näher, in welchen Fällen die PKH zu versagen und in welchen Fällen sie gegen Raten oder ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist. Insoweit ist in § 115 Abs. 1 ZPO bestimmt, welche Beträge vom Einkommen abgesetzt werden können. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO legt darüber hinaus fest, dass Vermögen einzusetzen ist, soweit dies zumutbar ist.
Ob Vermögen einzusetzen ist, bestimmt sich nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
§ 90 SGB XII sieht vor:
"(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde."
Dem Beschwerdeführer ist nach § 90 Abs. 1 SGB XII der Einsatz seines Bausparvertrags zumutbar (s. zur Möglichkeit der Verwertung oder Beleihung s. nur Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.09.2007 – L 4 B 339/07 R-PKH – amtlicher Umdruck, S. 2 f.). Bei den für den ersten Rechtszug anfallenden Prozesskosten von etwa 560,00 EUR verbleibt dem Beschwerdeführer bei einem Guthaben von 2.496,90 EUR zumutbar einsetzbares Vermögen. Dem steht nicht § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entgegen, wonach ein kleinerer Barbetrag oder ein sonstiger Geldwert nicht eingesetzt werden müssen. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DurchführungsVO) konkretisiert die dortige Regelung und bestimmt dazu:
"(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,
1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist,
a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1.600 Euro, jedoch 2.600 Euro bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,
b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,
2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,
3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.
Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag von 1.534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von 1.534 Euro, nicht anzusetzen. Leben im Falle von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden."
Dem Beschwerdeführer ist es nach § 90 Abs. 1 SGB XII zumutbar, das Bausparguthaben in Anspruch zu nehmen, soweit es einen Betrag von 1.600,00 EUR übersteigt.
Der Beschwerdeführer ist eine nachfragende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO und hat danach nur Anspruch auf einen Freibetrag von 1.600 EUR, da er weder das 60. Lebensjahr vollendet hat noch im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert ist noch ein diesem Personenkreis vergleichbarer Invalidenrentner ist.
Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechsprechung (Beschluss vom 17.05.2006 – L 1 B 121/05 AL-PKH – FamRZ 2007, 156 mit zustimmender Anmerkung von Breyer, JurBüro 2006, 604, und ablehnender Anmerkung von Wrobel-Sachs, FamRZ 2007, 157; Beschluss vom 30.06.2008 – L 1 B 305/07 AL-PKH – juris) fest.
Die Gewährung von PKH stellt keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige Leistung dar. Denn auch wenn die Vorschriften über die PKH nach den §§ 114 ff. ZPO eine besondere Form der Sozialhilfe zum Gegenstand haben, folgt daraus für die Beantwortung der Frage, ob zumutbares Vermögen vorhanden ist, nicht, dass es sich bei der PKH um eine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage handelt. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist insgesamt auf § 90 SGB XII und damit auch insgesamt auf die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene DurchführungsVO. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO wird nicht ausgeklammert. Wäre § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingegen als reine Rechtsfolgenverweisung zu verstehen, müsste bereits dort klargestellt werden, dass die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar ist, wenn das Barvermögen oder sonstige Geldwerte den Schonbetrag für Hilfen in sonstigen Lebenslagen nicht überschreiten, oder es müsste geregelt sein, dass die PKH im Sinne der Vermögensanrechnungsvorschriften als eine sonstige Leistung im Sinne des § 73 SGB XII gilt. Der Senat versteht die Verweisung auf § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der DurchführungsVO daher in dem Sinne als eine Rechtsgrundverweisung, dass die in § 1 DurchführungsVO beschriebenen besonderen Lebenslagen vorliegen müssen, um einen erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen zu können. Nicht kommt es hingegen darauf an, ob sich der PKH-Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB XII befindet (insoweit geht die von Wrobel-Sachs in ihrer Entscheidungsanmerkung geäußerte Kritik, FamRZ 2007, 157, an den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 17.05.2006 – L 1 B 121/05 AL-PKH – FamRZ 2007, 156, vorbei). Der dortige Regelschonbetrag ist daher nur zu erhöhen, wenn die in der Durchführungsverordnung genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also hier Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beansprucht werden können (nicht aber tatsächlich beansprucht werden müssen). PKH ist aber keine Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII.
Soweit darauf hingewiesen wird, dass immer (zumindest) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO anzuwenden sei, weil die PKH-Situation eine besondere Lebenslage darstelle (Wrobel-Sachs, a.a.O. S. 158), erklärt dies nicht, warum § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO insgesamt auf § 90 SGB XII und damit auch auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO verweist. Dem Senat erschließt sich auch nicht das Argument, dass von demjenigen, der laufend Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ein stärkerer Vermögenseinsatz verlangt werden kann als von einem, der lediglich punktuell und zeitlich absehbar Hilfe für einen konkreten Rechtsstreit benötigt (Wrobel-Sachs, a.a.O. S. 158 m.w.N.). Dies kann man auch genau umgekehrt sehen. Außerdem: Zum einen ist auch Hilfe zum Lebensunterhalt – normativ – keine Dauerleistung. Zum anderen sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die ganz überwiegende Mehrzahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, die bisher nach dem Bundessozialhilfegesetz Leistungen erhalten haben, andere und vor allem deutlich höhere Grundfreibeträge vor, die über dem Freibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO, liegen. Im letzteren Fall unterschreitet das PKH-Recht den Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 1a SGB II deutlich und zwar auch dann, wenn man auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO abstellt. Dem nach dem SGB II Leistungsberechtigten wird mithin zugemutet, aus erheblichen Teilen des dortigen Regelschonbetrags seine Prozesskosten zu bestreiten. Hieraus folgt aber nicht, dass dann wenigstens unter quantitativen Aspekten die Freibetragsvorschrift in Fällen des § 73 SGB XII entsprechend anzuwenden ist, sondern gerade umgekehrt, dass der postulierte qualifizierte Zusammenhang zwischen der PKH-Situation und der Situation bei Hilfen in sonstigen (besonderen) Lebenslagen eine Petitio principii ist.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 10.06.2008 (VI ZB 56/07 – FamRZ 2009, 497), und damit vor dem präzisierenden Beschluss des erkennenden Senats vom 30.06.2008 (L 1 B 305/07 Al-PKH – juris), lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der PKH nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII handele und deswegen der maßgebende Betrag nach allgemeiner Meinung nicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO, sondern § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO zu entnehmen sei. Der erkennende Senat vertritt auch nicht die Auffassung, dass die PKH eine Hilfe zum Lebensunterhalt darstellt, sondern dass es sich bei ihr um eine eigenständige sozialhilfeähnliche Leistung zur Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit handelt. Die Gegenauffassung (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.01.2009 – 8 Ta 99/08 – juris Rn. 15 ff.; BGH, Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZB 56/07 – FamRZ 2009, 497; Oberlandesgericht [OLG] Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2006 – 7 WF 266/06 – FamRZ 2006, 1398 f., und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 – 2 WF 51/05 – FamRZ 2005, 1917 f.) beachtet nicht hinreichend den Zweck der zu berücksichtigenden Freibeträge. Es geht nicht darum, ob die Prozessführung eine besondere Lebenslage ist. Die Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge nach dem SGB XII hat im Rahmen ihrer entsprechenden Anwendung nach § 115 Abs. 3 ZPO allein dafür Sorge zu tragen, dass die Bewältigung anderer vorhandener Bedarfe, insbesondere aufgrund besonderer Lebenslagen, durch die Zurverfügungstellung von größerem disponiblen Schonvermögen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass diese finanzielle Reserve nunmehr doch für die Prozessführung verwendet werden muss (vgl. auch Breyer, a.a.O., S. 605, der mit Recht darauf abstellt, dass es sich bei den im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beschriebenen Lebenslagen typischerweise um solche handelt, die über einen längeren Zeitraum andauern, und deswegen den Betroffenen vom Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet wird, höhere Rücklagen zu bilden). Zutreffend hat bereits das Kammergericht darauf hingewiesen, dass der auf der Prozessführung beruhenden Hilfsbedürftigkeit durch PKH und nicht noch zusätzlich durch eine Freibetragserhöhung Rechnung zu tragen ist (Beschluss vom 05.10.1981 – 17 WF 4343/81 – FamRZ 1982, 420). Der erhöhte Freibetrag darf sich nicht aus der Prozessführung als solcher, sondern muss sich aus anderen Bedarfslagen ergeben. Die Inanspruchnahme von PKH soll bewirken, dass Rechtsschutz in ausreichendem Maße ermöglicht wird und sich die sonstige persönliche und wirtschaftliche Lebenssituation des PKH-Antragstellers durch die Inanspruchnahme der PKH nicht gemäß den sozialhilferechtlichen Wertungen verschlechtert. Die Inanspruchnahme von PKH soll sich unter Berücksichtigung der sich aus der DurchführungsVO ergebenden normativen Wertungen aufkommensneutral auswirken. Liegt kein privilegierender Tatbestand vor, ist es aus sozialhilferechtlicher Perspektive zumutbar, einer Person nur einen Barbetrag von 1.600,00 EUR als Schonbetrag zu belassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Person sich im SGB XII-Leistungsbezug befindet oder auch nur einen Anspruch darauf hat.
Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII nicht erfüllt. Es stellt keine besondere Härte dar, wenn dem Beschwerdeführer abzüglich des Schonbetrages der Einsatz des darüber hinausgehenden Betrages zugemutet wird. Insbesondere wird dadurch eine angemessene Alterssicherung nicht beeinträchtigt.
Nach alledem ist dem Beschwerdeführer der Einsatz seines Bausparguthabens in Höhe von 896,90 EUR zumutbar. Damit ist er in der Lage, die ihm im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten abzudecken.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Für ein PKH-Verfahren kann PKH grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a Rn. 2 b). Dies gilt ebenso für das PKH-Beschwerdeverfahren (so Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2010 – L 7 SO 67/10 B – ZFSH/SGB 2011, 103, 104 m.w.N.). Unter Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO ist nämlich nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht das PKH-Prüfungsverfahren. Die PKH soll lediglich die Führung des Rechtsstreits in der Hauptsache ermöglichen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; für das Beschwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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