L 5 R 312/08

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 R 1622/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 312/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung -
Tätigkeit als Preisbearbeiter und Preisökonom - Titel als Ingenieur in der Fachrichtung Kraft- und
Arbeitsmaschinenbau

1. Die sachliche Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft liegt vor, wenn der Versicherte -
ausgehend von der erworbenen Berufsbezeichnung - im Schwerpunkt eine Tätigkeit ausübt, die dieser
Berufsbezeichnung und dem Berufsbild entspricht, das durch die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten geprägt wird.

2. Indizien zur Beurteilung der Frage, ob die konkrete Berufstätigkeit überwiegend dem typischen in der
Ausbildung vermittelten Berufsbild entspricht, können auch die in DDR-Kompendien beschriebenen
Einsatzmöglichkeiten der konkreten Ingenieurausbildung und die tarifliche Einordnung der Tätigkeit in die
Qualifikationsgruppen nach Qualifikationsmerkmalen sein, wie sie in den beim Staatssekretariat der DDR für
Arbeit und Löhne registrierten Qualifikationshandbüchern entsprechend der Arbeitsklassifizierung niedergelegt
sind.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Mai 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. September 1964 bis 30. Januar 1965 sowie vom 1. Februar 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.

Die Klägerin ist, nach einem Studium in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinenbau an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau "Rudolf Diesel" M , seit 30. Juli 1964 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zuführen. Sie war vom 1. September 1964 bis 30. Januar 1965 als Ingenieur für Kapazitätsplanung beim volkseigenen Betrieb (VEB) Kompressorenbau B ..., vom 1. Februar 1965 bis 30. September 1965 als Konstrukteur beim VEB Turbinenfabrik D , vom 1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1966 als Lehrausbilder beim VEB Turbinenfabrik D , vom 1. Januar 1967 bis 30. Juni 1968 als Ingenieurpädagoge beim VEB Strömungsmaschinen F , vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1972 als Preisbearbeiter bei der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Luft- und Kältetechnik D sowie vom 1. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Preisökonom beim VEB Kombinat Luft- und Kältetechnik D beschäftigt. Sie war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 3. Dezember 2003 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte mit der Begründung ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht als Ingenieur, sondern als Preisökonom beschäftigt gewesen.

Den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 5. Dezember 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 ab: Die Beschäftigung als Preisökonom sei eine für einen Ingenieurberuf fremde Tätigkeit gewesen. Die Klägerin sei als Preisökonom nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen und habe trotz ihrer technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können. Die sachliche Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft liege daher nicht vor.

Auf die hiergegen am 1. November 2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Tätigkeitsbeschreibungen sowohl der Klägerin selbst als auch des Zeugen Dr. Sch sowie Vernehmung des Zeugen H in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2008, mit Urteil vom 9. Mai 2008 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 verpflichtet, den Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007 aufzuheben und die Zeiträume vom 1. September 1964 bis 30. Januar 1965 sowie vom 1. Februar 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeiträumen erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen. Die Klägerin sei Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Insbesondere liege die sachliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung vor, weil die Klägerin als Preisökonomin entsprechend ihrer Ausbildung als Ingenieur im produktionsbezogenen Bereich und nicht fachfremd eingesetzt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Einstellungsbegründung vom 10. Mai 1968, dem Auszeichnungsvorschlag vom 24. Januar 1983, den Bekundungen der Klägerin sowie der Aussage des einvernommenen Zeugen H. Die Klägerin sei die Einzige in der Abteilung Preisökonomie gewesen, die eine technische Ingenieurausbildung besessen habe. Sie sei bei der Preisgestaltung auf technischem Gebiet tätig gewesen und ihr habe neben der Verteidigung der einzelnen Entwicklungsstufen der Erzeugnisse bei der Bearbeitung der Kataloge oblegen, die Erzeugnisse technisch zu bearbeiten, grafisch darzustellen, zu bemaßen und den Umfang der Montageleistungen zu definieren. Die Klägerin habe Kenntnisse in der Mehrzahl der von ihr belegten speziellen Grundlagen- und Spezialfächer ihres Ingenieurstudiums bedurft. Nur so sei sie in der Lage gewesen, die einzelnen Entwicklungsstufen eines Erzeugnisses wie Wärmepumpen, Prüfkammern oder Kompaktwarmwasserbereiter zu betreuen und zu verteidigen. Soweit die Klägerin im Übrigen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Preisökonomin auch betriebsökonomisch tätig gewesen sei, habe die Betriebsökonomie auch zu ihrer Ingenieurausbildung gehört, so dass auch insofern kein Anhalt für eine berufsfremde Tätigkeit bestehe.

Gegen das ihr am 21. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Mai 2008 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage verfolgt. Die sachliche Voraussetzung sei entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht erfüllt, weil die Klägerin als Preisökonomin im Schwerpunkt mit ökonomische Aufgaben betraut gewesen sei und keine Tätigkeit verrichtet habe, deren Fähigkeiten und Kenntnisse sie in ihrem Ingenieurstudium des Kraft- und Arbeitsmaschinenbaues erworben habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und führt ergänzend aus, die sachliche Voraussetzung liege vor. Ihre Kenntnisse in der Mehrzahl der von ihr belegten Fächer im Ingenieurstudium seien unabdingbare Voraussetzung für ihre Tätigkeit als Preisökonomin gewesen. Nur so sei sie in der Lage gewesen, die einzelnen Entwicklungsstufen der Erzeugnisse zu betreuen und zu verteidigen. Die von ihr durchzuführende Material- und Lohnkostenprüfung habe anhand der technischen Unterlagen durchgeführt werden müssen. Ein Ökonom wäre nicht in der Lage gewesen, die technischen Zeichnungen und Stücklisten zu lesen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 ist rechtmäßig, denn mit dem Ablehnungsbescheid vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 ist weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 ist vielmehr rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1964 bis 30. Januar 1965 und vom 1. Februar 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat (§§ 1, 5 AAÜG).

Die Klägerin war nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 1964 bis 30. Januar 1965 und vom 1. Februar 1965 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts erfüllte die Klägerin nämlich nicht die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft.

Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Sachlage (am 30. Juni 1990) nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) kommt es nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur (am 30. Juni 1990) seiner Berufsausbildung entsprechend oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Beschluss vom 24. April 2008 - B 4 RS 10/08 R - amtlicher Umdruck, Rn. 5). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Soweit die Klägerin allerdings meint, dass BSG habe "wohl ausdrücklich eine großzügige Betrachtungsweise angemahnt" (so im Schriftsatz vom 14. November 2008 ausgeführt), geht dies mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht konform. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "können" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, Rn. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R – JURIS-Dokument, Rn. 19) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 18). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 19).

Dies trifft im Fall der Klägerin, die in der Zeit vom 1. September 1961 bis 30. Juli 1964 ein Fachschulstudium in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinenbau an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau "Rudolf Diesel" in M absolviert und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Fachschulstudiums mit Ingenieururkunde vom 30. Juli 1964 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" erworben hat, bezüglich ihrer Beschäftigung als Preisökonomin am 30. Juni 1990 nicht zu:

1. Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und dem Vortrag der Klägerin davon aus, dass sie in ihrer konkreten Tätigkeit als Preisökonomin auf die in ihrem Fachschulstudium erworbenen Kenntnisse zurückgreifen und diese anwenden konnte und musste. Dies ergibt sich aus Folgendem:

In der Einstellungsbegründung vom 17. Mai 1968 (auf Bl. 62 der Verwaltungsakte der Beklagten im 2. Heftfalz) wird ausgeführt, aus der Aufgabenstellung der Gruppe Preise ergebe sich, dass von den Mitarbeitern fundierte ökonomisch-technische Kenntnisse zur Beurteilung des gesellschaftlich notwendigen Aufwandes zur Herstellung der Erzeugnisse und Durchführung der Leistungen, deren Preise gebildet werden, zu fordern seien und diesem Erfordernis im Betrieb in personeller Hinsicht insoweit Rechnung zu tragen sei, als eine Zusammensetzung der Gruppe Preise mit Ökonomen und Technikern erreicht werden müsse. Die Klägerin hat ihre Arbeitsaufgaben als "Preisingenieur" in der Abteilung Preise mehrfach wie folgt umschrieben: - Erarbeitung technischer Kennziffern für Forschungs- und Entwicklungsthemen kältetechnischer Ausrüstungen unter Beachtung des Preis-Leistungsverhältnisses wie u.a.: Kaltwassersatz mit Schraubenverdichter, Wärmepumpen, Prüfkammern, Kompaktwarmwasserbereiter, Eisfreezer, kryotechnische Erzeugnisse, Wärmeübertrager; - enge Zusammenarbeit mit der technischen Kontrollorganisation (TKO) bzw. dem Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW) zur Sicherung der Einheit von Qualitäts- und Preisarbeit; - Erarbeitung von Kennziffern kältetechnischer Montagen bzw. Preisbildung von Montageleistungen durch Überprüfung des Einsatzes von Montagegeräten und Baustelleneinrichtungen sowie Erarbeitung der Preiskalkulation durch technische Beschreibung, graphische Darstellung und Bemaßung der Erzeugnisse in den Katalogen und Definierung des Umfangs der Montageleistungen; - Anleitung der Betriebe in den für kältetechnische Ausrüstungen und Montagen überbetrieblichen Arbeitskreisen; - Prüfung der technischen und ökonomischen Parameter; - Material- und Lohnkostenprüfung an Hand technischer Unterlagen, wie technischen Zeichnungen und Stücklisten (vgl. Bl. 39 der Verwaltungsakte der Beklagten im 1. Heftfalz; Bl. 23-24 der SG-Akte; Bl. 59-60 der SG-Akte; Berufungserwiderungsschriftsatz vom 14. November 2008 auf Bl. 42-46 der LSG-Akte; Schriftsatz vom 5. Januar 2011 auf Bl. 94-96 der LSG-Akte). Diese Arbeitsaufgabenbeschreibung korrespondiert mit den schriftlichen Angaben des Zeugen Dr. Sch vom 26. November 2007 (Bl. 25-26 der SG-Akte) und den vom Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2008 vernommenen Zeugen Haueiß (Bl. 60-61 der SG-Akte). Selbiges gilt für den vom Sozialgericht zitierten und von der Klägerin mehrfach hervorgehobenen "Auszeichnungsvorschlag" vom 24. Januar 1983 (auf Bl. 40-41 der Verwaltungsakte der Beklagten im 1. Heftfalz), in dem ausgeführt ist, dass sie - seit 1969 im VEB Kombinat Luft- und Kältetechnik tätig sei, - speziell für die Preisbildung auf dem Gebiet Kältetechnik zuständig sei, - besonders hervorzuhebende Aktivitäten bei der Bearbeitung der Z-Themen: Kaltwassersatz mit Schraubenverdichter (Mafa), Wärmepumpen WW 12 und LW 18 (Mafa), 4. Generation Prüfkammern (Nema) und des Konsumgutes Kompaktwarmwasserbereiter von MAB entfaltete habe, - enge Verbindung zum überbetrieblichen Arbeitskreis "Kältetechnik" im Kombinat LuK habe und diesen sachkundig angeleitet habe und - guten Kontakt zu den Mitarbeitern der Betriebe, des Amtes für Preise und des MSAB gehalten habe. Insoweit ist nachvollziehbar, dass die Klägerin technischer Kenntnisse bedurfte und sicherlich auf vermittelte Studieninhalte ihres Ingenieurstudiums, wie technische Mechanik, technisches Zeichnen und darstellende Geometrie, Strömungslehre, Werkzeugmaschinen- und Vorrichtungsbau, Maschinenlabor, Kolbenpumpen und Verdichter sowie Kreiselpumpen und Verdichter, zurückgreifen konnte.

2. Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die im konkreten Ingenieurstudium vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten schwerpunktmäßig, also überwiegend, die konkrete Tätigkeit der Klägerin als Preisökonomin geprägt haben. Sie hat im Wesentlichen keine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt, sondern hat als Preisökonomin unter Einbeziehung ökonomischer und technischer Parameter Preise gebildet und dabei auf technisches Wissen zurückgegriffen. Dies ergibt sich aus folgenden Fakten:

Bereits in der Einstellungsbegründung vom 17. Mai 1968 (auf Bl. 62 der Verwaltungsakte der Beklagten im 2. Heftfalz) wird ausgeführt, dass die Klägerin zwar einerseits das Fachschulstudium als Ingenieur (Maschinenbau) abgeschlossen hat, aber andererseits auch mehrjährige Praxis in der volkseigenen Wirtschaft als Mitarbeiterin Planung und als Lehrausbilderin besaß. Diese Aspekte des Einstellungsvorschlags knüpfen gerade nicht an ihren Berufsabschluss als Ingenieur an, weshalb die Einstellungsbegründung eher ein ambivalentes als eindeutiges Indiz zur Beurteilung der sachlichen Voraussetzung darstellt. Im Übrigen wird dort zusätzlich ausgeführt, dass die Klägerin den Wunsch hatte, sich beruflich zu verändern. Insofern wird deutlich, dass die Stelle als Preisbearbeiterin nicht an den Maschinenbauingenieurabschluss anknüpft.

Letzteres wird besonders deutlich, wenn man den Blick auf die typischen Einsatzfelder des konkreten Ingenieurstudiums der Klägerin richtet. Die (späteren) Einsatzmöglichkeiten des Maschineningenieurstudiums der Klägerin in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinenbau, wie sie sich aus dem von der Beklagten in das Berufungsverfahren eingeführten Auszug aus dem Kompendium "Berufe der ehemaligen DDR – Band 7 – Fachschulberufe Landwirtschaft und gewerblich-technische Berufe" auf Seite 270 zur "Fachrichtung Maschineningenieur, Fachrichtung – Kraft- und Arbeitsmaschinenbau (Beruf der ehemaligen DDR)" ergeben, zeigen, dass das Studium die technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes vermittelte und nicht die Befähigung zur Ausübung von Positionen in ökonomischen oder preiskalkulatorischen Bereichen verlieh. Dort wird ausgeführt, dass aufgrund der im Studium erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Einsatz in Betrieben und Kombinaten, in denen Kraft- und Arbeitsmaschinen hergestellt oder betrieben werden, in den Bereichen Konstruktion, Projektierung, Montage, Prüffeld, Hauptmechanik, Energetik, Kundendienst, Wartung und Instandhaltung, technische Überwachung, Betriebssicherheit und Rationalisierungsmittelentwicklung möglich war. Das Studium befähigte damit nicht zum Einsatz in ökonomischen Bereichen, wie dem Bereich der Preisbildung.

Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin, trotz ihrer technischen Ausbildung und trotz der von ihr zahlreich vorgetragenen technischen Kenntnisse, die sie in ihrer Tätigkeit als Preisökonomin benötigt habe, nicht nach einem Tarifsatz für einen ingenieurtechnischen Kader, sondern nach einem Tarifsatz für einen ökonomischen Kader entlohnt wurde. Sowohl in der bereits mehrfach erwähnten Einstellungsbegründung vom 17. Mai 1968 (auf Bl. 62 der Verwaltungsakte der Beklagten im 2. Heftfalz), als auch im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1968 (auf Bl. 63-64 der Verwaltungsakte der Beklagten im 2. Heftfalz) ist ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Rahmenkollektivvertrag des Schwermaschinenbaues nach der Lohn-/Gehaltsgruppe "W 3" entlohnt wurde. Diese sog. Entlohnung nach der "W-Gruppe" war ausschließlich den ökonomischen Kadern vorbehalten, während die Entlohnung der ingenieurtechnischen Kader nach sog. "J-Gruppen" erfolgte; diese Differenzierung wurde erst Anfang der 80iger-Jahre durch Einführung einer einheitlich für alle Hoch- und Fachschulkader geltenden Entlohnung nach sog. "H/F-Stufen" aufgegeben (vgl. dazu insgesamt: Autorenkollektiv "Lehrbuch - Arbeitsökonomie", 1982, S. 456-461 auf Bl. 30-34 der LSG-Akte). Dieses Indiz belegt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht im ingenieurtechnischen, sondern im ökonomischen Bereich gelegen hat; anderenfalls wäre eine andere Entlohnung erfolgt.

Dieses maßgebliche Indiz wird noch verstärkt: Wegen der – wie soeben ausgeführt Anfang der 80iger-Jahre erfolgten – Zusammenfassung der "W-Gruppen" und der "J-Gruppen" zu den "H/F-Gruppen" wurde die Klägerin mit Änderungsvertrag vom 1. November 1980 (auf Bl. 46 der Verwaltungsakte der Beklagten im 1. Heftfalz) mit Wirkung vom 1. November 1980 in die Gehaltsgruppe "H/F 4" eingestuft. Dieser neuen tariflichen Einordnung ging eine Bewertung der zu verrichtenden Arbeiten in Qualifikationsgruppen nach Qualifikationsmerkmalen voraus, die Aufschluss über die in der konkret verrichteten Tätigkeit erforderlichen Anforderungen an ökonomische Kenntnisse (Anforderungstabelle 2) und an naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse (Anforderungstabelle 3) geben. Ausweislich des Änderungsvertrages wurde die Klägerin "gemäß dem Qualifikationsmerkmal Nr.: 43.12/1 in die Qualifikationsgruppe 11" eingestuft. Das "Qualifikationsmerkmal 43.12" war ausweislich des, von der Beklagten im Berufungsverfahren auszugsweise vorgelegten, "Qualifikationshandbuchs für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern in den VEB und Einrichtungen des Maschinenbaues (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter der Nr. 101/78)" der Arbeitsaufgabe im Bereich 43 (Finanzökonomie und Preise) den Arbeitsaufgaben für "Gruppenleiter für Kontrolle und Preise" vorbehalten und mit "5.2" in der Anforderungstabelle 2 und "3.2" in der Anforderungstabelle 3 bewertet (Bl. 35-38 der LSG-Akte). Die Anforderungstabelle 2 bewertete die Anforderungen an ökonomische Kenntnisse und die daraus resultierende Verantwortung aus dem Arbeitsgegenstand, während die Anforderungstabelle 3 die Anforderungen an naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse und die daraus resultierende Verantwortung aus dem Arbeitsgegenstand bewertete. Aus der konkreten Einstufung der Klägerin folgt, dass ihre konkreten Arbeitsaufgaben höhere ökonomische ("5.2" = 61,9 %) als naturwissenschaftlich-technische ("3.2" = 38,1 %) Kenntnisse erforderten. Damit wird wiederum deutlich, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im ökonomischen Bereich lag.

Auf diese Einstufung nach Qualifikationsmerkmalen kann deshalb zurückgegriffen werden, weil die Anknüpfung an die Einordnung der konkreten Tätigkeit des Ingenieurs in die Arbeitsklassifizierung nach den Qualifikationshandbüchern – wie hier dem "Qualifikationshandbuch für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern in den VEB und Einrichtungen des Maschinenbaues (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter der Nr. 101/78)" – nach Ansicht des Senats ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Tätigkeit der Klägerin ist. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass nach § 100 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18, S. 185) zur Eingruppierung der Arbeitsaufgaben zwischen den zuständigen zentralen Staatsorganen und den Zentralvorständen der zuständigen Industriegewerkschaften und Gewerkschaften Eingruppierungsunterlagen (Qualifikationshandbücher) als Bestandteile der Rahmenkollektivverträge zu vereinbaren waren und sich nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die mit dem Werktätigen vereinbarte Arbeitsaufgabe aus den Eingruppierungsunterlagen ergab. Wurde eine Arbeitsaufgabe von den Eingruppierungsunterlagen nicht unmittelbar erfasst, war die zutreffende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe entsprechend den rahmenkollektivvertraglichen Festlegungen zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung zu vereinbaren (§ 101 Abs. 1 Satz 2 AGB-DDR). Für alle im Qualifikationshandbuch enthaltenen Arbeitsaufgaben waren damit bei Abschluss von Arbeits- und Änderungsverträgen sowie bei der Ausarbeitung der Betriebslisten und Funktionspläne grundsätzlich die im Qualifikationshandbuch enthaltenen Bezeichnungen der Arbeitsaufgaben zu verwenden. In den Arbeits- und Änderungsverträgen, Funktionsplänen und Betriebslisten waren gleichzeitig die betreffende Nomenklaturnummer der Qualifikationsmerkmale und die Gehaltsgruppen aufzunehmen – so wie dies auch bei der Klägerin mit dem Änderungsvertrag vom 1. November 1980 ausgeführt wurde. Die Anwendung des Qualifikationshandbuches erforderte daher die konkrete Bewertung der Arbeitsaufgabe des einzelnen Ingenieurs und klassifizierte die unterschiedlichen Anforderungen, die an die konkret zu bewältigende Aufgabe gestellt wurden. Der Arbeitsklassifizierung der DDR lag die Bestimmung und Einteilung der Arbeit nach den Anforderungen der Arbeitsaufgabe an das Arbeitsvermögen im Rahmen und als Bestandteil der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation (WAO) zu Grunde. Gestützt auf Anforderungsstudien ermittelte die Arbeitsklassifizierung die aus der Arbeit resultierenden Anforderungen an die Qualifikation und Verantwortung, die körperliche und geistige Beanspruchung und ordnete hiernach die Arbeiten im Rahmen einer für optimal erachteten Zahl von Qualifikationsgruppen der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe nach den Qualifikationsanforderungen und der jeweiligen Beanspruchungsgruppe zu; sie sollte eine exakte Planung der Arbeit nach Art und Höhe der Qualifikation fördern und in Verbindung mit dem Vergleich von erforderlicher und vorhandener Qualifikation (der sog. Qualifikationsgruppen) notwendige Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen und die Ausarbeitung von Berufsbildern begründen. Über Eingruppierung und Grundlagen für die Tarifgestaltung sollte die Arbeitsklassifizierung gewährleisten, dass qualifizierte und schwere Arbeit von der Gesellschaft materiell höher anerkannt wurde als unqualifizierte bzw. leichte Arbeit. Das in der DDR angewandte System der Arbeitsklassifizierung stellte eine Kombination von summarischer und analytischer Methode dar: Auf analytischem Wege wurden durch Expertenkommissionen der einzelnen Zweige für die jeweils typischen Arbeiten Tätigkeitsbeispiele, die sog. Qualifikationsmerkmale, ermittelt und in den Wirtschaftszweiglohngruppenkatalogen (WLK) zusammengestellt. Dabei gruppierten die Betriebe die verschiedenen Tätigkeiten summarisch durch Vergleich mit Tätigkeitsmerkmalen der WLK ein. Die Gesamtheit der Anforderungen der Qualifikation und Verantwortung war dabei nach Anforderungsgruppen geordnet, und diese waren nach Anforderungsarten in einzelne Anforderungstabellen gegliedert; sie spiegelten die spezifische Struktur der Anforderungen an die Qualifikation und Verantwortung wider. In den Anforderungstabellen waren die Höhe der Anforderungen an die Qualifikation und Verantwortung durch eine bestimmte Anzahl von Anforderungsstufen, durch deren Beschreibung und durch eine Punktbewertung ausgedrückt. Die Qualifikationsanforderungen beinhalteten dabei die Anforderungen an die Arbeitsfähigkeiten, die Arbeitskenntnisse und die Arbeitsfertigkeiten. Die Qualifikationsmerkmale stellten das Ergebnis der Klassifizierung und Eingruppierung von Arbeitsaufgaben, die für den Bereich eines, mehrerer oder aller Ministerien von besonderer Bedeutung waren, mit Hilfe der Arbeitsklassifizierung dar und wurden in Qualifikationshandbüchern, bei denen es sich um die systematisierte Zusammenfassung der von den Ministerien ausgearbeiteten Qualifikationsmerkmale für Arbeitsaufgaben handelte, dar. Dabei setzte die Anwendung der Qualifikationshandbücher ihre Bestätigung und Registrierung durch das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und rahmenkollektivrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Minister und dem Zentralvorstand der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft voraus (vgl. dazu insgesamt: [DDR-] Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Arbeitsklassifizierung", S. 87-88, sowie zu den Stichworten "Qualifikationsgruppen, Qualifikationshandbuch und Qualifikationsmerkmal", S. 756; Ökonomisches Lexikon A-G [DDR], Berlin, 3. Aufl. 1979, zum Stichwort "Arbeitsklassifizierung", S. 140-142, sowie Ökonomisches Lexikon Q-Z [DDR], Berlin, 3. Aufl. 1979, zu den Stichworten "Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsgruppen, Qualifikationshandbuch und Qualifikationsmerkmal", S. 9-10). Deshalb bildet die Bewertung der konkreten Arbeitsaufgabe im Rahmen der Arbeitsklassifizierung nach den Qualifikationshandbüchern ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialsystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Schwerpunktes einer beruflichen Tätigkeit um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche sachliche Voraussetzung erfüllt ist, wenn die Frage zu beantworten ist, inwieweit ein Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat.

3. Soweit die Klägerin wiederholt – und im letzten Schriftsatz im Berufungsverfahren optisch durch Fettdruck hervorgehoben (vgl. Schriftsatz vom 5. Januar 2011 auf Bl. 94-96 der LSG-Akte) – darauf hinweist, Gegenstand ihres Ingenieurstudiums sei auch die Betriebsökonomie gewesen, folgt daraus keine andere Bewertung. Das zum Ausbildungsgegenstand gehörende Fach "Betriebsökonomie", das regelmäßig im Rahmen eines jeden Ingenieurstudiums vermittelt wurde, befähigte von der Ausbildung her nicht zur Ausübung einer hauptsächlich ökonomischen Beschäftigung. Denn hierzu war die Qualifikation als Ingenieurökonom für sozialistische Betriebswirtschaft erforderlich. Für die konkrete Tätigkeit der Klägerin als Preisökonomin existierte zudem, wie sich dem "Verzeichnis der erwerbbaren Berufsbezeichnungen und Ergänzungen zur Berufsbezeichnung für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR mit Stand vom 1. Februar 1988" (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen 1988, Nr. 1, vom 28. Juli 1988, vgl. Bl. 83-84 der LSG-Akte) entnehmen lässt, die ökonomische Fachschulausbildung in der Fachrichtung 41107, also in der Fachrichtung Finanzen und Preise der VEB (Ökonom), (vgl. Bl. 83-89 der LSG-Akte).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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