Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RA 608/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 6/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
berufsfördernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Abgrenzung Weiter- und Ausbildung - Umschulung
zum Logopäden - Ausbildungsdauer
1. Die berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen der Aus- und der Weiterbildung nach § 33 Abs. 3 SGB IX
sind nach den Kriterien des SGB III abzugrenzen.
2. Ob eine Bildungsmaßnahme eine Aus- oder eine Weiterbildung ist, bestimmt sich allein anhand der
konkreten objektiven Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst, nicht nach den subjektiven Umständen, die
in der Person des Teilnehmers liegen. Maßgeblich sind der Zuschnitt, die Struktur und der Inhalt der
Bildungsmaßnahme.
3. Die Regelförderdauer von zwei Jahren nach § 37 Abs. 2 SGB IX gilt nur für Leistungen zur beruflichen
Weiterbildung, nicht für Leistungen zur Berufsausbildung.
zum Logopäden - Ausbildungsdauer
1. Die berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen der Aus- und der Weiterbildung nach § 33 Abs. 3 SGB IX
sind nach den Kriterien des SGB III abzugrenzen.
2. Ob eine Bildungsmaßnahme eine Aus- oder eine Weiterbildung ist, bestimmt sich allein anhand der
konkreten objektiven Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst, nicht nach den subjektiven Umständen, die
in der Person des Teilnehmers liegen. Maßgeblich sind der Zuschnitt, die Struktur und der Inhalt der
Bildungsmaßnahme.
3. Die Regelförderdauer von zwei Jahren nach § 37 Abs. 2 SGB IX gilt nur für Leistungen zur beruflichen
Weiterbildung, nicht für Leistungen zur Berufsausbildung.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Konkret umstritten ist dabei, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dreijährige Ausbildung des Klägers zum Logopäden oder zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer zu fördern.
Der 1968 geborene Kläger absolvierte von September 1985 bis Juni 1987 eine Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker, die er mit Facharbeiterprüfung abschloss. Nach zweijähriger Tätigkeit in diesem Beruf begann er 1989 ein Hochschulstudium der Musik in L , das er – unterbrochen durch mehrfache psychiatrische Behandlungen – 1996 erfolgreich mit dem Diplom als Chorsänger abschloss. Er war anschließend als Opernsänger an der Staatsoper in D bis Oktober 1997 beschäftigt, begann danach ein Anschlussstudium für Konzertgesang in M , das er im März 1998 erfolgreich abschloss. Danach war er an verschiedenen Theatern und Opernhäusern als Opernchorsänger beschäftigt, bis Oktober 2002 am Deutschen Nationaltheater in W. Ende 2002 begann er eine Ausbildung zum Logopäden, die er wegen erneuter psychiatrischer stationärer Behandlungen im Mai 2003 abbrach. Seit September 2004 ist er als Chorsänger bei der Erzgebirgischen Theater- und Orchester GmbH in A -B beschäftigt. Er bezieht seit August 1998 wegen einer häufig rezidivierenden manisch-depressiven Erkrankung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die wegen der Tätigkeit als Chorsänger derzeit nicht gezahlt wird.
Den mit der Begründung, die unregelmäßigen Arbeitszeiten als Chorsänger, insbesondere in den Abendstunden, hätten negative Auswirkungen auf seine Psyche und würden seine Erkrankung in Form von innerer Unruhe aufrechterhalten, gestellten Antrag auf berufliche Rehabilitation vom 15. Juli 1999 lehnte die Beklagte nach Beiziehung des im Rentenverfahren erstatteten Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. St (Ärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 26. Februar 1999, Einholung eines Befundberichtes von Dr. U (Facharzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie) vom 16. Juni 2000, eines weiteren Befundberichtes von Dr. W (Fachärztin für Psychologie und Psychotherapie) vom 21. Dezember 2001, eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bei Dipl.-Med. St (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 22. April 2002 und Durchführung einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Zeitraum vom 28. September 2003 bis 17. Oktober 2003 im Berufsförderungswerk E mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2004 ab: Die vom Kläger begehrte Umschulung zum Logopäden bzw. Spracherzieher könne nicht gefördert werden, da Tätigkeiten in diesen Berufsbereichen auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht leidensgerecht seien. Die angestrebte Tätigkeit sei regelmäßig mit erhöhten Anforderungen an psychische Stabilität, an die Kommunikationsfähigkeit, an die Frustrationstoleranz und an die Umstellungsfähigkeit verbunden. Wegen der Gefahr des Wiederauflebens der gesundheitlichen Beschwerden auf Grund der manisch-depressiven Erkrankung mit häufig rezidivierenden Phasen könne das Ziel einer dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht erreicht werden.
Auf die hiergegen am 26. Juli 2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, den Rehabilitations-Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums B ... G über ein Stimmheilverfahren vom 4. Oktober 2007 beigezogen, ein Gutachten auf audiologisch/phoniatrischem Fachgebiet bei Prof. Dr. M Facharzt für HNO, Phoniatrie und Pädaudiologie) vom 20. Februar 2009 sowie ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet bei Dr. H (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 18. Mai 2009 eingeholt. Gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. M und Dr. H hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 17. November 2009 den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 aufgehoben, die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und im Übrigen die Klage hinsichtlich der vom Kläger konkret beantragten Verurteilung der Beklagten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Logopäden oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Antrag des Klägers ermessensfehlerhaft beschieden. Zum Einen sei ermessensfehlerhaft, dass die Ablehnung auf eine Überschreitung des Förderungsrahmens von zwei Jahren gestützt gewesen sei. Bei der vom Kläger begehrten Weiterbildung handele es sich um eine berufliche Ausbildung und nicht um eine Umschulung, da er keine beruflichen Vorkenntnisse für die Tätigkeiten besitze. Ermessensfehlerhaft sei zum Anderen gewesen, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, die Tätigkeiten seien nicht leidensgerecht. Auf Grund der eingeholten Gutachten liege beim Kläger ein günstiger Krankheitsverlauf vor. Wissenschaftlich sei nicht belegt, dass bei der Erkrankung des Klägers eine Ausübung helfender Berufe nicht möglich sei. Die diesbezüglich gegenteiligen Einschätzungen im Ergebnisbericht des Berufsförderungswerk E und im Gutachten von Dipl.-Med. St seien nicht akzeptabel. Auch aus phoniatrischer Sicht sei gegen eine Tätigkeit des Klägers als Logopäde bzw. Atem-, Stimm- und Sprecherzieher nichts einzuwenden, da die Sprechstimme des Klägers ungestört sei. Die Beklagte habe danach den Berufswunsch des Klägers angemessen zu berücksichtigen, da die Neigung des Rehabilitanden im Rahmen des Auswahlermessens zu beachten sei und ein Abweichen von Wünschen des Versicherten unter einem Rechtsfertigungszwang stehe. Der Berufswunsch sei jedoch nicht das allein entscheidende Kriterium für die Leistungspflicht eines öffentlichen Trägers im Bereich der Rehabilitation. Daneben müsse beachtet werden, ob der Versicherte dauerhaft beruflich eingegliedert werden könne. Eine Förderung komme daher in Betracht, wenn auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorhandenen Arbeitsmarktzahlen eine realistische Chance bestehe, nach erfolgreicher Ausbildung eine dauerhafte Anstellung zu finden. Hierzu habe die Beklagte noch keine Ermittlungen durchgeführt. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben, so dass die Klage des Klägers im Übrigen abzuweisen gewesen sei.
Gegen das ihr am 11. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Januar 2010 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage insgesamt verfolgt. Die Umschulung des Klägers zum Logopäden sei nicht leidensgerecht. Ferner überschreite die Ausbildungsdauer zum Logopäden den zweijährigen Förderrahmen des § 37 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Da der Kläger zunächst eine Lehre zum Instandhaltungsmechaniker absolviert und anschließend einen Hochschulabschluss zum Diplom-Chorsänger erworben habe, habe er bereits mindestens eine erste abgeschlossene Berufsausbildung erhalten, so dass jede Weiterfördermaßnahme lediglich eine berufliche Weiterbildung wäre, die der Zweijahresbeschränkung des § 37 SGB IX unterliege. Außerdem sei der Bedarf an Logopäden bundesweit derzeit abgedeckt; es zeige sich ein Stadt-Land-Gefälle. In vielen Städten und Regionen gebe es bereits ein Überangebot an niedergelassenen Logopäden. Die aktuelle Internetrecherche zum Stellenmarkt ergebe, dass ca. 200 von der Jobbörse der Agentur für Arbeit gemeldete freie Stellen existieren würden, davon 21 in Sachsen, jedoch kein Angebot im Tagespendelbereich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2009 aufzuheben, die Klage (insgesamt) abzuweisen und die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus: Die begehrten Ausbildungen seien leidensgerecht. Seine behandelnden Ärzte würden keine Bedenken gegen die begehrte Ausbildung äußern. Die Ergebnisse der Belastungserprobung aus dem Jahr 2003 seien durch die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten überholt. Eine neue Belastungserprobung komme für den Kläger nicht in Betracht. Er habe zwischenzeitlich einen Eignungstest für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Logopäden bestanden und sei für eine Ausbildung als geeignet erachtet worden. Eine aktuelle Recherche bei der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit am 15. Januar 2010 habe ergeben, dass mindestens 200 Stellen für Logopäden frei seien. Darüber hinaus seien mindestens 16 Stellen für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer frei. Damit würde sich dem Kläger ein breites Spektrum an beruflichen Chancen nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss eröffnen.
Die am 25. Januar 2010 erhobene Anschlussberufung des Klägers, mit dem dieser die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Logopäden oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher zu gewähren, begehrte, hat der Kläger am 13. September 2010 zurückgenommen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig der Klage zutreffend teilweise stattgegeben hat. Nachdem der Kläger seine – nicht fristgerecht erhobene und daher unselbständige – Anschlussberufung vom 25. Januar 2010 am 13. September 2010 zurückgenommen hat, ist im Berufungsverfahren nur noch über die vom Sozialgericht ausgeurteilte Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrages des Klägers zu befinden. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der vom Kläger begehrten konkreten Ausbildung zum Logopäden oder Atem-, Sprech- und Stimmerzieher – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – neu bescheidet, weil ihn die Beklagte bislang, und auch weiterhin im Berufungsverfahren, ermessensfehlerhaft abgelehnt hat.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 SGB VI) und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 SGB VI) sind vorliegend nicht streitig, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen seiner psychischen Erkrankung erheblich gefährdet oder gemindert ist, diese Gefährdung oder Minderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann und er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Folge des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt.
Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger, soweit – wie im vorliegenden Fall – Ausschlussgründe fehlen (§ 12 SGB VI), im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Frage, "ob" dem Versicherten Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren sind (sog. Eingangsprüfung) unterliegt dabei der vollen Überprüfbarkeit durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers bezüglich des "wie" unterliegt im Rechtsstreit demgegenüber nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen des § 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und des § 54 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) überprüfbar, soweit nicht ein Fall der "Reduzierung des Ermessens auf Null" vorliegt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensfehlgebrauch). Nach dem in § 13 Abs. 1 SGB VI aufgestellten Grundsatz ("unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit") haben die Rentenversicherungsträger mit den ihnen anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Der Rentenversicherungsträger hat dabei zu prüfen, welche Leistungen zur Teilhabe sich anbieten und wieweit die gewählte diejenige ist, die bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten ist und damit auch so zeitnah wie möglich einen Rehabilitationserfolg erwarten lässt. Er muss stets prüfen, ob nicht auch auf eine andere wirtschaftlichere und sparsamere Art der Erfolg herbeigeführt werden kann.
Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Gemäß § 33 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen u.a. die berufliche Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), aber auch die berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen sind nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich sowohl die originären, also bereits in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten enthaltenen, als auch die im Gerichtsverfahren in zulässiger Weise nachgeschobenen (§§ 35 Abs. 1 Satz 3, 41 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]) Ermessenserwägungen als fehlerhaft. Wegen des Aufrechterhaltens der ursprünglichen (dazu nachfolgend unter 2.) und der Einführung nachgeschobener (dazu nachfolgend unter 1. und 3.) Ermessensfehler während des gerichtlichen Verfahrens kommt es hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vorliegend auch nicht lediglich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf diejenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der zweiten Tatsacheninstanz an.
1. Ermessensfehlerhaft stützt sich die Beklagte zuvorderst auf den Umstand, die Ausbildungsdauer zum Logopäden überschreite den zweijährigen Förderrahmen des § 37 Abs. 2 SGB IX.
Die Beklagte war nicht wegen der Regelung in § 16 SGB VI in Verbindung mit § 37 Abs. 2 SGB IX von der Ermessensausübung von vornherein deshalb entbunden, weil es sich bei der Ausbildung um eine mit dreijähriger Dauer, und damit um eine die Regeldauer einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme überschreitende Dauer handelt. Nach dieser Vorschrift sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur durch eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Die Regelförderzeit von zwei Jahren gilt nur für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), sie gilt nicht für Leistungen zur Berufsausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX). Die Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung sind auch im Falle der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach denselben Kriterien abzugrenzen, die für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts entwickelt wurden (BSG, Urteil vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 4/79 - JURIS-Dokument, Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Die Maßgeblichkeit der Kriterien des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Abgrenzung der Weiterbildung in § 33 Abs. 3 Nr. 3 und der Ausbildung in § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX und damit auch für die Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger ergibt sich vor allem daraus, dass insbesondere § 33 Abs. 3 SGB IX weitgehend an die Leistungsgrundbegriffe des SGB III anknüpft und diese Vorschrift zugleich in § 16 SGB IX für anwendbar erklärt wird. Damit wird der Sache nach auf das Leistungsspektrum des SGB III auch bei Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers verwiesen. Dies entspricht dem mit der Schaffung des § 33 SGB IX angestrebten Ziel der Leistungsvereinheitlichung unabhängig von der formellen Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 92). Etliche gesetzliche Bestimmungen des SGB IX sind Ausdruck der Leistungsvereinheitlichung, bspw. §§ 10 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 SGB IX. Auch die für alle Rehabilitationsträger maßgebliche gesetzliche Bindung im Kern an die materielle Erforderlichkeit und den nicht abschließenden Regelungsgehalt der Leistungsarten spricht im Ergebnis für die Vereinheitlichung der Leistungen. Überdies zeigen die Regelungen in §§ 33 Abs. 3 Nr. 5, 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 und 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX, dass der Gesetzgeber Differenzierungen zwischen einzelnen Rehabilitationsträgern hinsichtlich der Verpflichtung zu Leistungen ausdrücklich anordnet; bei den übrigen Leistungsarten des § 33 Abs. 3 SGB IX hingegen fehlt jedoch die gesetzgeberische Beschränkung auf bestimmte Rehabilitationsträger. Letztlich schließen auch das besondere Benachteiligungsverbot von Behinderten nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und das Gebot verfassungskonformer Auslegung offen gehaltener gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des § 33 SGB IX grundsätzlich eine an die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger anknüpfende Leistungsdifferenzierung aus (vgl. dazu insgesamt und dezidiert: Hessisches LSG, Urteil vom 2. Oktober 2009 - L 5 R 315/08 - JURIS-Dokument, Rn. 35 mit weiteren Nachweisen).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Begriffe der Weiter- und Ausbildung nach den Kriterien des SGB III abzugrenzen sind, da sich insoweit nichts anderes aus dem speziellen Leistungsgesetz des SGB VI ergibt. Kommt es damit auf die Kriterien des Arbeitsförderungsrechts an, ist die Abgrenzung zwischen der Berufsausbildung im Sinne der §§ 59 ff. SGB III und der beruflichen Weiterbildung im Sinne der §§ 77 ff. SGB III ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Vorbildung im Einzelfall allein anhand der konkreten Ausgestaltung des Bildungsangebots nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16; BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B7/7a AL 68/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 10; BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 13). Gründe, die Abgrenzung zwischen Weiterbildung und Berufsausbildung im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 SGB IX nach anderen Kriterien vorzunehmen, sind weder von der Beklagten benannt, noch sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich unter Zugrundelegung des vorbezeichneten Maßstabs nicht bereits deshalb um eine Maßnahme der Weiterbildung, weil der Kläger bereits eine Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker absolviert und einen Hochschulabschluss als Diplomchorsänger erworben hat. Nicht jeder erste Besuch einer Bildungsmaßnahme muss in jedem Fall eine Ausbildung darstellen so wie nicht jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Abschlusses eine Weiterbildung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 16). Maßgeblich ist die objektive konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst, nicht subjektive Umstände des Teilnehmers. Nach dem Zuschnitt, der Struktur und den Inhalten des Bildungsangebots ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen genutzt werden und welche Abschlüsse angestrebt werden. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 und 3 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt, baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche "Kenntnisse" auf. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, in § 10 SGB VI werde auf einen Bezugsberuf abgestellt und Rehabilitationsleistungen knüpften im Regelfall an eine berufliche Vita an, ist klarzustellen, dass Rehabilitationsleistungen nicht nur den Versicherten zugutekommen, die einen qualifizierten Beruf ausüben, sondern auch von denjenigen in Anspruch genommen werden können, die in der Rentenversicherung keinen sog. Berufsschutz genießen, weil sie ungelernte Tätigkeiten verrichten (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 18). Im Übrigen, dürfte nach der Argumentation der Beklagten, die den Begriff der Berufsausbildung auf erstmalige Ausbildung beschränkt, für § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung dann kein wirklicher Anwendungsbereich mehr bleiben. Dem steht aber die uneingeschränkte Verweisung in § 16 SGB VI auf die §§ 33 bis 38 SGB IX und damit auch auf § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX entgegen (vgl. dazu insgesamt und dezidiert: Hessisches LSG, Urteil vom 2. Oktober 2009 - L 5 R 315/08 - JURIS-Dokument, Rn. 37 mit weiteren Nachweisen).
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich daher bei der vom Kläger begehrten Ausbildung zum Logopäden auch mit Rücksicht auf die von ihm bereits durchlaufene Berufsausbildung als Instandhaltungsmechaniker und den erworbenen Hochschulabschluss als Diplomchorsänger begrifflich nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Nach den allein maßgeblichen Kriterien des Zuschnitts, der Struktur, des Inhalts und der konkreten Ausgestaltung des Bildungsangebotes zum Logopäden handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme, da berufliche Vorkenntnisse dafür nicht erforderlich sind und nicht ersichtlich ist, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung erfüllt.
Die Ausbildung zum Logopäden wird nach den Vorgaben des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopädenG) vom 7. Mai 1980 (BGbl. I 529) in Verbindung mit der auf Grund von § 5 des vorbezeichneten Gesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden (LogopädenAPV) vom 1. Oktober 1980 (BGbl. I 1892) an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Die Ausbildung ist eine Vollzeitmaßnahme, dauert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 LogopädenG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LogopädenAPV drei Jahre, schließt nach § 2 Abs. 1 LogopädenAPV mit einer staatlichen Prüfung ab – die einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil umfasst und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LogopädenG Voraussetzung ist für den Erwerb der Erlaubnis um einer Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Logopäde nachzugehen – und umfasst 1.740 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LogpädenAPV) sowie 2.100 Stunden praktische Ausbildung. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben nicht vorausgesetzt. Wie sich aus den in § 4 Abs. 2 LogopädenG geregelten Zugangsvoraussetzungen ergibt, kann vielmehr jeder zu der Ausbildung zugelassen werden, der über eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder über eine nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt. Der umfangreiche Themenkatalog des theoretischen und praktischen Unterrichts in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LogopädenAPV illustriert, dass es sich um eine umfangreiche Bildungsmaßnahme für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse handelt. Die Inhalte (Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Fachsprache, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten; Grundlagen der Gesundheitslehre und Hygiene; Anatomie und Physiologie; Pathologie; Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde; Pädiatrie und Neuropädiatrie; Kinder- und Jugendpsychiatrie; Neurologie und Psychiatrie; Kieferorthopädie und Kieferchirurgie; Phoniatrie; Aphasiologie; Audiologie und Pädaudiologie; Elektro- und Hörgeräteakustik; Logopädie; Phonetik und Linguistik; Psychologie und klinische Psychologie; Soziologie, Pädagogik; Sonderpädagogik; Stimmbildung; Sprecherziehung) deuten auf ein Bildungsangebot hin, das einem Studium an einer Fachhochschule nachgebildet ist und auf den Erwerb eines Abschlusses (staatlich anerkannter Logopäde, vgl. § 1 Abs. 1 LogopädenG) vorbereiten soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 4 Abs. 4 LogopädenG. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Die Ausbildung kann somit bei Vorliegen bestimmter Vorkenntnisse verkürzt werden. Eine derartige verkürzte Ausbildung (Umschulung) zum Logopäden könnte im Einzelfall eine berufliche Weiterbildung darstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung durch Anrechnung früher erworbener beruflicher Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 4 LogopädenG erfüllen könnte.
Im Ergebnis durfte die Beklagte den Antrag des Klägers nicht allein wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX ablehnen, sondern musste nach pflichtgemäßem Ermessen über den Teilhabewunsch des Klägers entscheiden.
2. Als ermessensfehlerhaft erweist sich auch, dass die Beklagte weiterhin davon ausgeht, die vom Kläger konkret begehrte Ausbildung zum Logopäden oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher sei aus gesundheitlichen Gründen nicht leidensgerecht.
Die Beklagte ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur gewährt werden können, wenn der behinderte Mensch eine Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird. Die auf Grund der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren (Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet von Dr. St vom 26. Februar 1999 und von Dipl.-Med. St vom 5. Mai 2002 sowie Abschlussbericht des Berufsförderungswerkes Eckert vom 25. November 2003) wegen der psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers in Form der bipolaren affektiven Störung hieran aufgekommenen Zweifel wurden im Laufe des Gerichtsverfahrens jedoch nicht bestätigt.
Insoweit hat die Beklagte bislang nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, dass die bipolare affektive Störung mit wechselnden manischen und depressiven Episoden bis zum Jahr 2003 immer wieder akuten Schüben unterlag, seit der letzten stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des Klägers im Jahr 2003 aber remittiert ist, weil der Kläger seitdem einer regelmäßig ambulanten psychiatrischen Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz des Krankenhauses A -B und einer vorbeugenden und verträglichen Medikationskombination mit Lamotrigin, Topamax und Tavor unterliegt. Bereits im Jahr 2004 berichtete die damals behandelnde Oberärztin Dr. W (vgl. Bericht vom 5. Februar 2004 auf Bl. 7-8 der SG-Akte), dass seit Klärung der Behandlungssituation eine deutliche Stabilisierung des Zustandes des Klägers, trotz der Schwierigkeiten in der beruflichen Reintegration, eingetreten ist. Eine stabile psychiatrische Befundsituation wird dem korrespondierend in den Befund- und Kurzberichten von Dr. Z vom 23. Oktober 2007 (Bl. 45-46 der SG-Akte) und 9. April 2008 (Bl. 69 der SG-Akte) beschrieben, in denen aus nervenärztlicher Sicht keine Vorbehalte gegen die Ausbildung zum Logopäden ausgesprochen werden. Auch die psychiatrische Begutachtung am 15. Mai 2009 bei Dr. H brachte psychisch unauffällige Befunde und keinerlei psychopathologische Auffälligkeiten. Der Kläger ist über seine Erkrankung gut informiert. Hinzukommt, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Ausübung helfender Berufe komme im Falle einer psychischen Erkrankung, wie beim Kläger, nicht in Betracht nach der Einschätzung sowohl von Dr. W als auch von Dr. H weder wissenschaftlich beleg-, noch nach klinischer Erfahrung plausibel begründbar ist, weil die Erkrankung in den überwiegenden, krankheitsfreien Intervallen einen geregelten Arbeits- und Alltagsablauf, möglichst ohne Schicht- und Nachtarbeit, zulässt und in den Krankheitsphasen lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit besteht. Auch die Häufigkeit psychischer Störungen, der psychiatrisch-fachliche Konsens der personenzentrierten Hilfe und die Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen sprechen gegen diesen pauschalen Vorbehalt. Auf Grund der Befunde und der fachärztlichen Ausführungen sind die Einschätzungen von Dr. Z , Dr. W und Dr. H nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht der Kläger sowohl in der Lage ist eine Ausbildung als Logopäde oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher erfolgreich zu absolvieren, als auch in diesen Berufen dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann.
Auch die im Laufe des Verfahrens von der Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung aus phoniatrischen Gesichtspunkten, sind unbegründet. Sowohl die Untersuchungen im Rehabilitationszentrum B ... G in der Zeit vom 14. August bis 11. September 2007 als auch anlässlich der phoniatrischen Begutachtung bei Prof. Dr. M am 9. Februar 2009 belegen, dass beim Kläger lediglich eine organisch bedingte Störung der Singstimme vorliegt, die dessen Minderung der Erwerbsfähigkeit im ausgeübten Beruf als Opern- und Chorsänger bedingen. Die Untersuchungen zeigten jedoch eine ungestörte Sprechstimme: Kehlkopfbefund, Stimmklang und Stimmbelastbarkeit waren jeweils ohne Auffälligkeiten. Die Befunde stehen dem Einsatz in einem Sprechberuf nicht entgegen. Günstig für einen Einsatz in den vom Kläger angestrebten Berufsbildern sind die abgeschlossene Gesangsausbildung zum Opernsänger und die Erfahrung mit der Stimme während der Berufstätigkeit als Chorsänger seit 1996. Dem korrespondierend geht auch aus den phoniatrischen Befund- und Kurzberichten von Dr. F vom 2. Mai 2007 (Bl. 43-44 der SG-Akte), von Dr. C vom 8. Oktober 2007 (Bl. 42 der SG-Akte), 22. Januar 2008 (Bl. 63 der SG-Akte) und 25. November 2009 (Bl. 52-53 der LSG-Akte) hervor, dass die Sprechstimme des Klägers ohne pathologische Veränderungen und belastbar ist, weshalb einer Umschulung zum Logopäden nichts im Wege steht. Auf Grund der Befunde und der fachärztlichen Ausführungen sind die Einschätzungen von Dr. F , Dr. C und Prof. Dr. M nachvollziehbar, dass aus phoniatrischer Sicht der Kläger sowohl in der Lage ist eine Ausbildung als Logopäde oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher erfolgreich zu absolvieren, als auch in diesen Berufen dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann.
Da Verschlechterungen oder Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers nicht ersichtlich sind, brauchte das Gericht weder weitere fachärztliche Befundberichte einholen noch erneute fachspezifische Begutachtungen in Auftrag geben. Die Beklagte kann sich aufgrund des Zeitablaufs und der deutlichen Hinweise für eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers seit dem Jahr 2004 bei ihren Entscheidungen nicht mehr auf ihre im Verwaltungsverfahren veranlassten medizinischen Ermittlungsergebnisse stützen. Hinzu kommt, dass der Kläger durch den im Jahr 2010 bei der "gemeinnützigen IFBE Bildungszentrum GmbH – DIE SCHULE" bestandenen Eignungstest für eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Logopäden seine Befähigung und gesundheitliche Geeignetheit unter Beweis gestellt hat (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2010 auf Bl. 54 der LSG-Akte), so dass auch der Aspekt des Abbruchs der – durch einen anderen Kostenträger geförderten – Ausbildung zum Logopäden im Mai 2003 in den Hintergrund tritt.
3. Ermessensfehlerhaft ist zudem, wenn die Beklagte – wie sie nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht – darauf abstellt, die aktuelle Arbeitsmarktsituation sei durch eine Marktsättigung mit Beschäftigungsmöglichkeiten für Logopäden zu beschreiben, wobei wenig freie Stellen und kaum Stellen im Tagespendelbereich des Klägers bestehen würden. Zum einen ist bereits nicht dargelegt, woraus diese Erkenntnisse resultieren, zumal der Kläger durch die mit Schriftsatz vom 4. März 2010 übersandten freien Stellenangebote in Bezug auf die angestellte Recherche über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit am 15. Januar 2010 nachgewiesen hat, dass mindestens 200 Stellen als Logopäde und mindestens 16 Stellen für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer frei sind (vgl. Bl. 41-49 der LSG-Akte). Und zum anderen kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument gehört werden, es würden sich nur wenige freie Stellen im Tagespendelbereich des Klägers befinden. Denn örtliche Ungebundenheit und berufliche Mobilität hat der Kläger in der Vergangenheit und im Laufe seines Berufsleben mehrfach gezeigt und unter Beweis gestellt, wie seine Stationen in L , M , D , L , W und A -B eindrucksvoll belegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Konkret umstritten ist dabei, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dreijährige Ausbildung des Klägers zum Logopäden oder zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer zu fördern.
Der 1968 geborene Kläger absolvierte von September 1985 bis Juni 1987 eine Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker, die er mit Facharbeiterprüfung abschloss. Nach zweijähriger Tätigkeit in diesem Beruf begann er 1989 ein Hochschulstudium der Musik in L , das er – unterbrochen durch mehrfache psychiatrische Behandlungen – 1996 erfolgreich mit dem Diplom als Chorsänger abschloss. Er war anschließend als Opernsänger an der Staatsoper in D bis Oktober 1997 beschäftigt, begann danach ein Anschlussstudium für Konzertgesang in M , das er im März 1998 erfolgreich abschloss. Danach war er an verschiedenen Theatern und Opernhäusern als Opernchorsänger beschäftigt, bis Oktober 2002 am Deutschen Nationaltheater in W. Ende 2002 begann er eine Ausbildung zum Logopäden, die er wegen erneuter psychiatrischer stationärer Behandlungen im Mai 2003 abbrach. Seit September 2004 ist er als Chorsänger bei der Erzgebirgischen Theater- und Orchester GmbH in A -B beschäftigt. Er bezieht seit August 1998 wegen einer häufig rezidivierenden manisch-depressiven Erkrankung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die wegen der Tätigkeit als Chorsänger derzeit nicht gezahlt wird.
Den mit der Begründung, die unregelmäßigen Arbeitszeiten als Chorsänger, insbesondere in den Abendstunden, hätten negative Auswirkungen auf seine Psyche und würden seine Erkrankung in Form von innerer Unruhe aufrechterhalten, gestellten Antrag auf berufliche Rehabilitation vom 15. Juli 1999 lehnte die Beklagte nach Beiziehung des im Rentenverfahren erstatteten Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. St (Ärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 26. Februar 1999, Einholung eines Befundberichtes von Dr. U (Facharzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie) vom 16. Juni 2000, eines weiteren Befundberichtes von Dr. W (Fachärztin für Psychologie und Psychotherapie) vom 21. Dezember 2001, eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bei Dipl.-Med. St (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 22. April 2002 und Durchführung einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Zeitraum vom 28. September 2003 bis 17. Oktober 2003 im Berufsförderungswerk E mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2004 ab: Die vom Kläger begehrte Umschulung zum Logopäden bzw. Spracherzieher könne nicht gefördert werden, da Tätigkeiten in diesen Berufsbereichen auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht leidensgerecht seien. Die angestrebte Tätigkeit sei regelmäßig mit erhöhten Anforderungen an psychische Stabilität, an die Kommunikationsfähigkeit, an die Frustrationstoleranz und an die Umstellungsfähigkeit verbunden. Wegen der Gefahr des Wiederauflebens der gesundheitlichen Beschwerden auf Grund der manisch-depressiven Erkrankung mit häufig rezidivierenden Phasen könne das Ziel einer dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht erreicht werden.
Auf die hiergegen am 26. Juli 2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, den Rehabilitations-Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums B ... G über ein Stimmheilverfahren vom 4. Oktober 2007 beigezogen, ein Gutachten auf audiologisch/phoniatrischem Fachgebiet bei Prof. Dr. M Facharzt für HNO, Phoniatrie und Pädaudiologie) vom 20. Februar 2009 sowie ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet bei Dr. H (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 18. Mai 2009 eingeholt. Gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. M und Dr. H hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 17. November 2009 den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 aufgehoben, die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und im Übrigen die Klage hinsichtlich der vom Kläger konkret beantragten Verurteilung der Beklagten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Logopäden oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Antrag des Klägers ermessensfehlerhaft beschieden. Zum Einen sei ermessensfehlerhaft, dass die Ablehnung auf eine Überschreitung des Förderungsrahmens von zwei Jahren gestützt gewesen sei. Bei der vom Kläger begehrten Weiterbildung handele es sich um eine berufliche Ausbildung und nicht um eine Umschulung, da er keine beruflichen Vorkenntnisse für die Tätigkeiten besitze. Ermessensfehlerhaft sei zum Anderen gewesen, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, die Tätigkeiten seien nicht leidensgerecht. Auf Grund der eingeholten Gutachten liege beim Kläger ein günstiger Krankheitsverlauf vor. Wissenschaftlich sei nicht belegt, dass bei der Erkrankung des Klägers eine Ausübung helfender Berufe nicht möglich sei. Die diesbezüglich gegenteiligen Einschätzungen im Ergebnisbericht des Berufsförderungswerk E und im Gutachten von Dipl.-Med. St seien nicht akzeptabel. Auch aus phoniatrischer Sicht sei gegen eine Tätigkeit des Klägers als Logopäde bzw. Atem-, Stimm- und Sprecherzieher nichts einzuwenden, da die Sprechstimme des Klägers ungestört sei. Die Beklagte habe danach den Berufswunsch des Klägers angemessen zu berücksichtigen, da die Neigung des Rehabilitanden im Rahmen des Auswahlermessens zu beachten sei und ein Abweichen von Wünschen des Versicherten unter einem Rechtsfertigungszwang stehe. Der Berufswunsch sei jedoch nicht das allein entscheidende Kriterium für die Leistungspflicht eines öffentlichen Trägers im Bereich der Rehabilitation. Daneben müsse beachtet werden, ob der Versicherte dauerhaft beruflich eingegliedert werden könne. Eine Förderung komme daher in Betracht, wenn auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorhandenen Arbeitsmarktzahlen eine realistische Chance bestehe, nach erfolgreicher Ausbildung eine dauerhafte Anstellung zu finden. Hierzu habe die Beklagte noch keine Ermittlungen durchgeführt. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben, so dass die Klage des Klägers im Übrigen abzuweisen gewesen sei.
Gegen das ihr am 11. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Januar 2010 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage insgesamt verfolgt. Die Umschulung des Klägers zum Logopäden sei nicht leidensgerecht. Ferner überschreite die Ausbildungsdauer zum Logopäden den zweijährigen Förderrahmen des § 37 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Da der Kläger zunächst eine Lehre zum Instandhaltungsmechaniker absolviert und anschließend einen Hochschulabschluss zum Diplom-Chorsänger erworben habe, habe er bereits mindestens eine erste abgeschlossene Berufsausbildung erhalten, so dass jede Weiterfördermaßnahme lediglich eine berufliche Weiterbildung wäre, die der Zweijahresbeschränkung des § 37 SGB IX unterliege. Außerdem sei der Bedarf an Logopäden bundesweit derzeit abgedeckt; es zeige sich ein Stadt-Land-Gefälle. In vielen Städten und Regionen gebe es bereits ein Überangebot an niedergelassenen Logopäden. Die aktuelle Internetrecherche zum Stellenmarkt ergebe, dass ca. 200 von der Jobbörse der Agentur für Arbeit gemeldete freie Stellen existieren würden, davon 21 in Sachsen, jedoch kein Angebot im Tagespendelbereich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2009 aufzuheben, die Klage (insgesamt) abzuweisen und die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus: Die begehrten Ausbildungen seien leidensgerecht. Seine behandelnden Ärzte würden keine Bedenken gegen die begehrte Ausbildung äußern. Die Ergebnisse der Belastungserprobung aus dem Jahr 2003 seien durch die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten überholt. Eine neue Belastungserprobung komme für den Kläger nicht in Betracht. Er habe zwischenzeitlich einen Eignungstest für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Logopäden bestanden und sei für eine Ausbildung als geeignet erachtet worden. Eine aktuelle Recherche bei der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit am 15. Januar 2010 habe ergeben, dass mindestens 200 Stellen für Logopäden frei seien. Darüber hinaus seien mindestens 16 Stellen für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer frei. Damit würde sich dem Kläger ein breites Spektrum an beruflichen Chancen nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss eröffnen.
Die am 25. Januar 2010 erhobene Anschlussberufung des Klägers, mit dem dieser die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Logopäden oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher zu gewähren, begehrte, hat der Kläger am 13. September 2010 zurückgenommen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig der Klage zutreffend teilweise stattgegeben hat. Nachdem der Kläger seine – nicht fristgerecht erhobene und daher unselbständige – Anschlussberufung vom 25. Januar 2010 am 13. September 2010 zurückgenommen hat, ist im Berufungsverfahren nur noch über die vom Sozialgericht ausgeurteilte Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrages des Klägers zu befinden. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der vom Kläger begehrten konkreten Ausbildung zum Logopäden oder Atem-, Sprech- und Stimmerzieher – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – neu bescheidet, weil ihn die Beklagte bislang, und auch weiterhin im Berufungsverfahren, ermessensfehlerhaft abgelehnt hat.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 SGB VI) und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 SGB VI) sind vorliegend nicht streitig, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen seiner psychischen Erkrankung erheblich gefährdet oder gemindert ist, diese Gefährdung oder Minderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann und er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Folge des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt.
Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger, soweit – wie im vorliegenden Fall – Ausschlussgründe fehlen (§ 12 SGB VI), im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Frage, "ob" dem Versicherten Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren sind (sog. Eingangsprüfung) unterliegt dabei der vollen Überprüfbarkeit durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers bezüglich des "wie" unterliegt im Rechtsstreit demgegenüber nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen des § 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und des § 54 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) überprüfbar, soweit nicht ein Fall der "Reduzierung des Ermessens auf Null" vorliegt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensfehlgebrauch). Nach dem in § 13 Abs. 1 SGB VI aufgestellten Grundsatz ("unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit") haben die Rentenversicherungsträger mit den ihnen anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Der Rentenversicherungsträger hat dabei zu prüfen, welche Leistungen zur Teilhabe sich anbieten und wieweit die gewählte diejenige ist, die bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten ist und damit auch so zeitnah wie möglich einen Rehabilitationserfolg erwarten lässt. Er muss stets prüfen, ob nicht auch auf eine andere wirtschaftlichere und sparsamere Art der Erfolg herbeigeführt werden kann.
Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Gemäß § 33 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen u.a. die berufliche Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), aber auch die berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen sind nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich sowohl die originären, also bereits in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten enthaltenen, als auch die im Gerichtsverfahren in zulässiger Weise nachgeschobenen (§§ 35 Abs. 1 Satz 3, 41 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]) Ermessenserwägungen als fehlerhaft. Wegen des Aufrechterhaltens der ursprünglichen (dazu nachfolgend unter 2.) und der Einführung nachgeschobener (dazu nachfolgend unter 1. und 3.) Ermessensfehler während des gerichtlichen Verfahrens kommt es hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vorliegend auch nicht lediglich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf diejenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der zweiten Tatsacheninstanz an.
1. Ermessensfehlerhaft stützt sich die Beklagte zuvorderst auf den Umstand, die Ausbildungsdauer zum Logopäden überschreite den zweijährigen Förderrahmen des § 37 Abs. 2 SGB IX.
Die Beklagte war nicht wegen der Regelung in § 16 SGB VI in Verbindung mit § 37 Abs. 2 SGB IX von der Ermessensausübung von vornherein deshalb entbunden, weil es sich bei der Ausbildung um eine mit dreijähriger Dauer, und damit um eine die Regeldauer einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme überschreitende Dauer handelt. Nach dieser Vorschrift sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur durch eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Die Regelförderzeit von zwei Jahren gilt nur für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), sie gilt nicht für Leistungen zur Berufsausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX). Die Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung sind auch im Falle der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach denselben Kriterien abzugrenzen, die für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts entwickelt wurden (BSG, Urteil vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 4/79 - JURIS-Dokument, Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Die Maßgeblichkeit der Kriterien des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Abgrenzung der Weiterbildung in § 33 Abs. 3 Nr. 3 und der Ausbildung in § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX und damit auch für die Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger ergibt sich vor allem daraus, dass insbesondere § 33 Abs. 3 SGB IX weitgehend an die Leistungsgrundbegriffe des SGB III anknüpft und diese Vorschrift zugleich in § 16 SGB IX für anwendbar erklärt wird. Damit wird der Sache nach auf das Leistungsspektrum des SGB III auch bei Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers verwiesen. Dies entspricht dem mit der Schaffung des § 33 SGB IX angestrebten Ziel der Leistungsvereinheitlichung unabhängig von der formellen Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 92). Etliche gesetzliche Bestimmungen des SGB IX sind Ausdruck der Leistungsvereinheitlichung, bspw. §§ 10 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 SGB IX. Auch die für alle Rehabilitationsträger maßgebliche gesetzliche Bindung im Kern an die materielle Erforderlichkeit und den nicht abschließenden Regelungsgehalt der Leistungsarten spricht im Ergebnis für die Vereinheitlichung der Leistungen. Überdies zeigen die Regelungen in §§ 33 Abs. 3 Nr. 5, 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 und 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX, dass der Gesetzgeber Differenzierungen zwischen einzelnen Rehabilitationsträgern hinsichtlich der Verpflichtung zu Leistungen ausdrücklich anordnet; bei den übrigen Leistungsarten des § 33 Abs. 3 SGB IX hingegen fehlt jedoch die gesetzgeberische Beschränkung auf bestimmte Rehabilitationsträger. Letztlich schließen auch das besondere Benachteiligungsverbot von Behinderten nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und das Gebot verfassungskonformer Auslegung offen gehaltener gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des § 33 SGB IX grundsätzlich eine an die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger anknüpfende Leistungsdifferenzierung aus (vgl. dazu insgesamt und dezidiert: Hessisches LSG, Urteil vom 2. Oktober 2009 - L 5 R 315/08 - JURIS-Dokument, Rn. 35 mit weiteren Nachweisen).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Begriffe der Weiter- und Ausbildung nach den Kriterien des SGB III abzugrenzen sind, da sich insoweit nichts anderes aus dem speziellen Leistungsgesetz des SGB VI ergibt. Kommt es damit auf die Kriterien des Arbeitsförderungsrechts an, ist die Abgrenzung zwischen der Berufsausbildung im Sinne der §§ 59 ff. SGB III und der beruflichen Weiterbildung im Sinne der §§ 77 ff. SGB III ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Vorbildung im Einzelfall allein anhand der konkreten Ausgestaltung des Bildungsangebots nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16; BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B7/7a AL 68/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 10; BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 13). Gründe, die Abgrenzung zwischen Weiterbildung und Berufsausbildung im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 SGB IX nach anderen Kriterien vorzunehmen, sind weder von der Beklagten benannt, noch sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich unter Zugrundelegung des vorbezeichneten Maßstabs nicht bereits deshalb um eine Maßnahme der Weiterbildung, weil der Kläger bereits eine Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker absolviert und einen Hochschulabschluss als Diplomchorsänger erworben hat. Nicht jeder erste Besuch einer Bildungsmaßnahme muss in jedem Fall eine Ausbildung darstellen so wie nicht jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Abschlusses eine Weiterbildung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 16). Maßgeblich ist die objektive konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst, nicht subjektive Umstände des Teilnehmers. Nach dem Zuschnitt, der Struktur und den Inhalten des Bildungsangebots ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen genutzt werden und welche Abschlüsse angestrebt werden. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 und 3 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt, baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche "Kenntnisse" auf. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, in § 10 SGB VI werde auf einen Bezugsberuf abgestellt und Rehabilitationsleistungen knüpften im Regelfall an eine berufliche Vita an, ist klarzustellen, dass Rehabilitationsleistungen nicht nur den Versicherten zugutekommen, die einen qualifizierten Beruf ausüben, sondern auch von denjenigen in Anspruch genommen werden können, die in der Rentenversicherung keinen sog. Berufsschutz genießen, weil sie ungelernte Tätigkeiten verrichten (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 18). Im Übrigen, dürfte nach der Argumentation der Beklagten, die den Begriff der Berufsausbildung auf erstmalige Ausbildung beschränkt, für § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung dann kein wirklicher Anwendungsbereich mehr bleiben. Dem steht aber die uneingeschränkte Verweisung in § 16 SGB VI auf die §§ 33 bis 38 SGB IX und damit auch auf § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX entgegen (vgl. dazu insgesamt und dezidiert: Hessisches LSG, Urteil vom 2. Oktober 2009 - L 5 R 315/08 - JURIS-Dokument, Rn. 37 mit weiteren Nachweisen).
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich daher bei der vom Kläger begehrten Ausbildung zum Logopäden auch mit Rücksicht auf die von ihm bereits durchlaufene Berufsausbildung als Instandhaltungsmechaniker und den erworbenen Hochschulabschluss als Diplomchorsänger begrifflich nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Nach den allein maßgeblichen Kriterien des Zuschnitts, der Struktur, des Inhalts und der konkreten Ausgestaltung des Bildungsangebotes zum Logopäden handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme, da berufliche Vorkenntnisse dafür nicht erforderlich sind und nicht ersichtlich ist, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung erfüllt.
Die Ausbildung zum Logopäden wird nach den Vorgaben des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopädenG) vom 7. Mai 1980 (BGbl. I 529) in Verbindung mit der auf Grund von § 5 des vorbezeichneten Gesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden (LogopädenAPV) vom 1. Oktober 1980 (BGbl. I 1892) an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Die Ausbildung ist eine Vollzeitmaßnahme, dauert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 LogopädenG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LogopädenAPV drei Jahre, schließt nach § 2 Abs. 1 LogopädenAPV mit einer staatlichen Prüfung ab – die einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil umfasst und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LogopädenG Voraussetzung ist für den Erwerb der Erlaubnis um einer Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Logopäde nachzugehen – und umfasst 1.740 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LogpädenAPV) sowie 2.100 Stunden praktische Ausbildung. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben nicht vorausgesetzt. Wie sich aus den in § 4 Abs. 2 LogopädenG geregelten Zugangsvoraussetzungen ergibt, kann vielmehr jeder zu der Ausbildung zugelassen werden, der über eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder über eine nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt. Der umfangreiche Themenkatalog des theoretischen und praktischen Unterrichts in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LogopädenAPV illustriert, dass es sich um eine umfangreiche Bildungsmaßnahme für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse handelt. Die Inhalte (Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Fachsprache, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten; Grundlagen der Gesundheitslehre und Hygiene; Anatomie und Physiologie; Pathologie; Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde; Pädiatrie und Neuropädiatrie; Kinder- und Jugendpsychiatrie; Neurologie und Psychiatrie; Kieferorthopädie und Kieferchirurgie; Phoniatrie; Aphasiologie; Audiologie und Pädaudiologie; Elektro- und Hörgeräteakustik; Logopädie; Phonetik und Linguistik; Psychologie und klinische Psychologie; Soziologie, Pädagogik; Sonderpädagogik; Stimmbildung; Sprecherziehung) deuten auf ein Bildungsangebot hin, das einem Studium an einer Fachhochschule nachgebildet ist und auf den Erwerb eines Abschlusses (staatlich anerkannter Logopäde, vgl. § 1 Abs. 1 LogopädenG) vorbereiten soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 4 Abs. 4 LogopädenG. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Die Ausbildung kann somit bei Vorliegen bestimmter Vorkenntnisse verkürzt werden. Eine derartige verkürzte Ausbildung (Umschulung) zum Logopäden könnte im Einzelfall eine berufliche Weiterbildung darstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung durch Anrechnung früher erworbener beruflicher Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 4 LogopädenG erfüllen könnte.
Im Ergebnis durfte die Beklagte den Antrag des Klägers nicht allein wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX ablehnen, sondern musste nach pflichtgemäßem Ermessen über den Teilhabewunsch des Klägers entscheiden.
2. Als ermessensfehlerhaft erweist sich auch, dass die Beklagte weiterhin davon ausgeht, die vom Kläger konkret begehrte Ausbildung zum Logopäden oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher sei aus gesundheitlichen Gründen nicht leidensgerecht.
Die Beklagte ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur gewährt werden können, wenn der behinderte Mensch eine Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird. Die auf Grund der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren (Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet von Dr. St vom 26. Februar 1999 und von Dipl.-Med. St vom 5. Mai 2002 sowie Abschlussbericht des Berufsförderungswerkes Eckert vom 25. November 2003) wegen der psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers in Form der bipolaren affektiven Störung hieran aufgekommenen Zweifel wurden im Laufe des Gerichtsverfahrens jedoch nicht bestätigt.
Insoweit hat die Beklagte bislang nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, dass die bipolare affektive Störung mit wechselnden manischen und depressiven Episoden bis zum Jahr 2003 immer wieder akuten Schüben unterlag, seit der letzten stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des Klägers im Jahr 2003 aber remittiert ist, weil der Kläger seitdem einer regelmäßig ambulanten psychiatrischen Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz des Krankenhauses A -B und einer vorbeugenden und verträglichen Medikationskombination mit Lamotrigin, Topamax und Tavor unterliegt. Bereits im Jahr 2004 berichtete die damals behandelnde Oberärztin Dr. W (vgl. Bericht vom 5. Februar 2004 auf Bl. 7-8 der SG-Akte), dass seit Klärung der Behandlungssituation eine deutliche Stabilisierung des Zustandes des Klägers, trotz der Schwierigkeiten in der beruflichen Reintegration, eingetreten ist. Eine stabile psychiatrische Befundsituation wird dem korrespondierend in den Befund- und Kurzberichten von Dr. Z vom 23. Oktober 2007 (Bl. 45-46 der SG-Akte) und 9. April 2008 (Bl. 69 der SG-Akte) beschrieben, in denen aus nervenärztlicher Sicht keine Vorbehalte gegen die Ausbildung zum Logopäden ausgesprochen werden. Auch die psychiatrische Begutachtung am 15. Mai 2009 bei Dr. H brachte psychisch unauffällige Befunde und keinerlei psychopathologische Auffälligkeiten. Der Kläger ist über seine Erkrankung gut informiert. Hinzukommt, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Ausübung helfender Berufe komme im Falle einer psychischen Erkrankung, wie beim Kläger, nicht in Betracht nach der Einschätzung sowohl von Dr. W als auch von Dr. H weder wissenschaftlich beleg-, noch nach klinischer Erfahrung plausibel begründbar ist, weil die Erkrankung in den überwiegenden, krankheitsfreien Intervallen einen geregelten Arbeits- und Alltagsablauf, möglichst ohne Schicht- und Nachtarbeit, zulässt und in den Krankheitsphasen lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit besteht. Auch die Häufigkeit psychischer Störungen, der psychiatrisch-fachliche Konsens der personenzentrierten Hilfe und die Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen sprechen gegen diesen pauschalen Vorbehalt. Auf Grund der Befunde und der fachärztlichen Ausführungen sind die Einschätzungen von Dr. Z , Dr. W und Dr. H nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht der Kläger sowohl in der Lage ist eine Ausbildung als Logopäde oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher erfolgreich zu absolvieren, als auch in diesen Berufen dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann.
Auch die im Laufe des Verfahrens von der Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung aus phoniatrischen Gesichtspunkten, sind unbegründet. Sowohl die Untersuchungen im Rehabilitationszentrum B ... G in der Zeit vom 14. August bis 11. September 2007 als auch anlässlich der phoniatrischen Begutachtung bei Prof. Dr. M am 9. Februar 2009 belegen, dass beim Kläger lediglich eine organisch bedingte Störung der Singstimme vorliegt, die dessen Minderung der Erwerbsfähigkeit im ausgeübten Beruf als Opern- und Chorsänger bedingen. Die Untersuchungen zeigten jedoch eine ungestörte Sprechstimme: Kehlkopfbefund, Stimmklang und Stimmbelastbarkeit waren jeweils ohne Auffälligkeiten. Die Befunde stehen dem Einsatz in einem Sprechberuf nicht entgegen. Günstig für einen Einsatz in den vom Kläger angestrebten Berufsbildern sind die abgeschlossene Gesangsausbildung zum Opernsänger und die Erfahrung mit der Stimme während der Berufstätigkeit als Chorsänger seit 1996. Dem korrespondierend geht auch aus den phoniatrischen Befund- und Kurzberichten von Dr. F vom 2. Mai 2007 (Bl. 43-44 der SG-Akte), von Dr. C vom 8. Oktober 2007 (Bl. 42 der SG-Akte), 22. Januar 2008 (Bl. 63 der SG-Akte) und 25. November 2009 (Bl. 52-53 der LSG-Akte) hervor, dass die Sprechstimme des Klägers ohne pathologische Veränderungen und belastbar ist, weshalb einer Umschulung zum Logopäden nichts im Wege steht. Auf Grund der Befunde und der fachärztlichen Ausführungen sind die Einschätzungen von Dr. F , Dr. C und Prof. Dr. M nachvollziehbar, dass aus phoniatrischer Sicht der Kläger sowohl in der Lage ist eine Ausbildung als Logopäde oder Atem-, Stimm- und Sprecherzieher erfolgreich zu absolvieren, als auch in diesen Berufen dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann.
Da Verschlechterungen oder Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers nicht ersichtlich sind, brauchte das Gericht weder weitere fachärztliche Befundberichte einholen noch erneute fachspezifische Begutachtungen in Auftrag geben. Die Beklagte kann sich aufgrund des Zeitablaufs und der deutlichen Hinweise für eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers seit dem Jahr 2004 bei ihren Entscheidungen nicht mehr auf ihre im Verwaltungsverfahren veranlassten medizinischen Ermittlungsergebnisse stützen. Hinzu kommt, dass der Kläger durch den im Jahr 2010 bei der "gemeinnützigen IFBE Bildungszentrum GmbH – DIE SCHULE" bestandenen Eignungstest für eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Logopäden seine Befähigung und gesundheitliche Geeignetheit unter Beweis gestellt hat (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2010 auf Bl. 54 der LSG-Akte), so dass auch der Aspekt des Abbruchs der – durch einen anderen Kostenträger geförderten – Ausbildung zum Logopäden im Mai 2003 in den Hintergrund tritt.
3. Ermessensfehlerhaft ist zudem, wenn die Beklagte – wie sie nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht – darauf abstellt, die aktuelle Arbeitsmarktsituation sei durch eine Marktsättigung mit Beschäftigungsmöglichkeiten für Logopäden zu beschreiben, wobei wenig freie Stellen und kaum Stellen im Tagespendelbereich des Klägers bestehen würden. Zum einen ist bereits nicht dargelegt, woraus diese Erkenntnisse resultieren, zumal der Kläger durch die mit Schriftsatz vom 4. März 2010 übersandten freien Stellenangebote in Bezug auf die angestellte Recherche über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit am 15. Januar 2010 nachgewiesen hat, dass mindestens 200 Stellen als Logopäde und mindestens 16 Stellen für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer frei sind (vgl. Bl. 41-49 der LSG-Akte). Und zum anderen kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument gehört werden, es würden sich nur wenige freie Stellen im Tagespendelbereich des Klägers befinden. Denn örtliche Ungebundenheit und berufliche Mobilität hat der Kläger in der Vergangenheit und im Laufe seines Berufsleben mehrfach gezeigt und unter Beweis gestellt, wie seine Stationen in L , M , D , L , W und A -B eindrucksvoll belegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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