Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 AS 2304/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 800/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit eines von Gesetzes wegen nicht
zugelassenen Rechtsmittels.
2.a) Eine Berufung, die unter einer Bedingung eingelegt wird, ist nicht zulässig.
b) Bei einer sogenannten Rechtsbedingung handelt es sich um eine Bedingung, bei der vor Eintritt der
Rechtsfolge eine weitere Rechtsvoraussetzung, zum Beispiel die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde oder
die Zustimmung eines Dritten zum Rechtsgeschäft, erfüllt sein muss. Die sogenannte Rechtsbedingung ist
keine Bedingung im verfahrensrechtlichen Sinne.
c) Die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichtes zur Frage der Statthaftigkeit der Berufung ist keine
Rechtsbedingung. Deshalb ist eine unter dem Vorbehalt der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichtes
hilfsweise erhobene Berufung nicht statthaft.
3. Es gibt keine prozessrechtliche Grundlage dafür, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, in der über die
nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde an Stelle der statthaften Berufung belehrt wird, im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde isoliert aufzuheben.
4. Zur Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
zugelassenen Rechtsmittels.
2.a) Eine Berufung, die unter einer Bedingung eingelegt wird, ist nicht zulässig.
b) Bei einer sogenannten Rechtsbedingung handelt es sich um eine Bedingung, bei der vor Eintritt der
Rechtsfolge eine weitere Rechtsvoraussetzung, zum Beispiel die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde oder
die Zustimmung eines Dritten zum Rechtsgeschäft, erfüllt sein muss. Die sogenannte Rechtsbedingung ist
keine Bedingung im verfahrensrechtlichen Sinne.
c) Die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichtes zur Frage der Statthaftigkeit der Berufung ist keine
Rechtsbedingung. Deshalb ist eine unter dem Vorbehalt der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichtes
hilfsweise erhobene Berufung nicht statthaft.
3. Es gibt keine prozessrechtliche Grundlage dafür, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, in der über die
nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde an Stelle der statthaften Berufung belehrt wird, im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde isoliert aufzuheben.
4. Zur Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Die hilfsweise eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
IV. Der Klägerin wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B v. H , L Straße, D , als Bevollmächtigte beigeordnet. Derzeit sind keine Raten zu zahlen und keine Beträge aus dem Vermögen zu erbringen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 13. August 2009.
Die Klägerin, die im streitigen Zeitraum mit C P (im Folgende: Ehemann) verheiratet war, bezog seit längerem zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Am 12. April 2007 teilte der damalige Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten die Trennung von seiner Ehefrau zum 1. Mai 2007 mit.
Mit Bescheid vom 21. September 2007 bewilligte die Beklagte ihnen für die Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 811,63 EUR, den Kindern allerdings nur Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass er seinen Hauptwohnsitz wieder in der C in L , der Wohnanschrift der Klägerin, habe. Er machte außerdem Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und zu seinen Ausgaben.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 mit, dass sie und ihr Ehemann ab 1. Januar 2008 wieder getrennt leben würden. Sein derzeitiger Nebenwohnsitz sei dann sein Hauptwohnsitz.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung von Leistungen an. Sie habe in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2007 Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen. Denn ihr Ehemann sei in die Bedarfsgemeinschaft zurückgekehrt und beziehe Einkommen aus einer Beschäftigung. Es errechne sich kein Leistungsanspruch mehr.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage von verschiedenen Unterlagen auf, die unter anderem auch die Frage des Getrenntlebens betrafen.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 13. Januar 2008 zum Anhörungsschreiben Stellung. Sie erklärte unter anderem, dass sie der Beklagten darin zustimme, dass sie 811,63 EUR im Oktober 2007 erhalten habe, dass ihr Noch-Ehemann für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in die Bedarfsgemeinschaft zurückgekehrt sei und Einkommen aus einer Beschäftigung beziehe. Ob sie die Leistungen zu Unrecht erhalten habe, könne sie nach der Anhörung nicht erkennen. Ebenfalls könne sie nicht einschätzen, ob es zu einer Verzögerung der Änderungsmitteilung gekommen sei. Die Entscheidung über den Zusammenzug sei ziemlich kurzfristig in der letzten Septemberwoche getroffen worden. In diese Zeit seien auch die Arbeits- und Umzugsvorbereitungen ihres Mannes gefallen.
Die Beklagte erließ unter dem 30. Januar 2008 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Einleitungssatz lautet: "die Entscheidung vom 21.09.2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 für Sie und Ihre Kinder L P ...(geb. 2004), A P (geb. 2005) in folgender Höhe ganz aufgehoben:" Dem schließt sich eine Aufstellung, getrennt nach den drei Leistungsempfängern und bei der Klägerin nochmals nach dem Arbeitslosengeld II (Regelleistung) und den Leistungen für Unterkunft und Heizung, an. Die Beträge, die auf die Leistungsbestandteile sowie auf jeden der drei Leistungsempfänger insgesamt entfallen, sind ausgewiesen. Unter jedem aufgeführten Leistungsbestandteil steht die Angabe "(Erstattungszeitraum: 01.10.2007 bis 31.10.2007)". Die Beklagte machte eine Gesamtforderung in Höhe von 519,38 EUR geltend.
Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2008 an die Beklagte und bat, den Bescheid nochmals zu überprüfen.
Dieses Schreiben behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), den sie mit Bescheid vom 28. Februar 2008 ablehnte. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin nicht beachtet habe, dass von den erhöhten Werbungskosten die Trennungskostenbeihilfe "ab 10/2007" in Höhe von 260,00 EUR abzusetzen sei.
Mit weiterem Bescheid vom 28. Februar 2008 änderte die Beklagte die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 29. Februar 2008 ab.
Gegen diese beiden Bescheide sowie einen dritten, ebenfalls am 28. Februar 2008 erlassenen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2008 zurückwies. Unter Ziffer I der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass mit Bescheid vom 30. Januar 2008 die der Klägerin und ihren Kindern "für den Monat Oktober 2007" gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 519,38 EUR aufgehoben und erstattet verlangt worden seien. Auch die weiteren Ausführungen in der Begründung beziehen sich auf Oktober 2007.
Am 23. Juni 2008 hat der Ehemann der Klägerin als deren Bevollmächtigter Klage erhoben. Im zweiten Absatz der Klagebegründung hat er unter anderem ausgeführt, dass mit Bescheid vom 30. Januar 2008 der Bewilligungsbescheid vom 21. September 2007 "für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2007" aufgehoben und Erstattung verlangt worden sei. Im Schriftsatz vom 17. Juli 2008 hat die Beklagte Ausführungen zum Erwerbseinkommen im Oktober 2007 gemacht. Im Schriftsatz vom 5. November 2008 hat sie unter anderem erklärt, dass klarzustellen sei, dass sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid lediglich auf den Monat Oktober 2007 beziehe. Klägerseits ist mit Schreiben vom 17. November 2008 erwidert worden, dass sich die Beschränkung auf Oktober 2007 nicht ganz erschließe. Im daraufhin eingegangenen Schriftsatz vom 28. Januar 2009 hat die Beklagte erläutert, weshalb für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007 von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auszugehen sei. Außerdem hat sie Ausführungen zu den Leistungsberechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2007 gemacht.
Am 13. August 2009 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Aus der Niederschrift ergibt sich nicht, dass die Frage des zeitlichen Umfanges des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 30. Januar 2008 erörtert worden ist.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2009 abgewiesen. Es hat nach dem Einleitungssatz des Urteilstatbestandes "die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2007 in Höhe von 519,38 EUR wegen Einkommens des Ehemannes der Klägerin" als streitig angesehen. Mit den klägerischen Einwänden zum Umfang des angefochtenen Bescheides hat es sich nicht auseinandergesetzt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. November 2009 zugestellte Urteil durch die von ihr nunmehr bevollmächtigte Rechtsanwältin am 22. Dezember 2009 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Berufung keiner Zulassung bedurft hätte, weil der Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 aufgehoben worden sei. Damit sei die Grenze des vom Gesetzgeber geforderten Wertes des Beschwerdegegenstandes überschritten. Allein in der Nichtzulassung der Berufung liege ein Verfahrensmangel. Sofern der Senat dieser Rechtsauffassung folge, werde hilfsweise Berufung eingelegt. Darüber hinaus werden weitere Verfahrensmängel geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß:
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. August 2009 wird zuzulassen.
Hilfsweise:
Das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 13. August 2009 wird aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2008 wird die Beklagte verpflichtet, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30. Januar 2008 aufzuheben.
II. Der Klägerin wird für das anhängige Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Die Beklagte beantragt:
Die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.
Nach einem richterlichen Hinweis, dass der erkennende Senat die Berufung als das statthafte Rechtsmittel ansehe, hat die Klägerin am 24. November 2010 Berufung eingelegt (Az.: L 3 AS 742/10).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist nicht statthaft, weil der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 13. August 2009 bereits kraft Gesetzes die Berufung zulassungsfrei zusteht.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Beschwerde angefochten werden. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes diesen Schwellenwert übersteigt, ist mithin die Berufung kraft Gesetzes statthaft und zugleich die Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft.
Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die 750 EUR-Grenze, wie die Klägerbevollmächtigte zutreffend ausgeführt hat. Denn Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (zum Klageantrag bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: SächsLSG, Urteil vom 3. April 2008 – L 3 AS 164/07 – info also 2008, 272 = JURIS-Dokument Rdnr. 27; Udsching, in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens [5 Aufl., 2008], IV. Kapitel Rdnr. 76) ist der Überprüfungsbescheid vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2005, in dem die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30. Januar 2008 abgelehnt worden ist. Über diese Klage hat das Sozialgericht ohne Einschränkungen entschieden.
Maßgebend für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist mithin der Regelungsinhalt des Bescheides vom 30. Januar 2008. Insoweit ist unerheblich, ob das Sozialgericht den Regelungsgehalt und damit den Streitgegenstand rechtlich zutreffend erfasst hat, weil das Rechtsmittelgericht hieran nicht gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 – 4 RA 19/88 – SozR 1200 § 42 Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 16).
Was Inhalt eines Verwaltungsaktes ist, muss sich aus dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes ergeben. Das Bundessozialgericht fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 2001 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; vgl. zuletzt z. B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – SGb 2010, 84 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; vgl. auch Krasney, in: Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht – [66. Erg.-Lfg., Juli 2010], § 33 SGB X Rdnr. 3, m. w. N.). Sie, die Beteiligten, müssen ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a. a. O.; Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [7. Aufl., 2010], § 33 Rdnr. 3). Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R – SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 38, m. w. N.). Unschädlich ist hingegen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2007, a. a. O.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a. a. O.). Bei der Auslegung ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – B 6 KA 3/01 R – BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 38, m. w. N.; Engelmann, a. a. O., § 33 Rdnr. 3) abzustellen.
Übertragen auf den angefochtenen Bescheid bedeutet dies, dass sich jedenfalls die Erstattungsregelung auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2007 bezieht. Denn in der Einzelauflistung der zurückgeforderten Leistungen ist ausdrücklich jeweils dieser Zeitraum als Erstattungszeitraum benannt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Dissens über den Umfang des Regelungsgehaltes dieses Bescheides, weil für die drei Monate des vierten Quartals 2007 tatsächlich nur noch die Leistungen für Oktober 2007 von der Beklagten erbracht worden sind, nicht aber die bewilligten Leistungen für November und Dezember 2007.
Streitig ist hingegen, ob sich die Entscheidung über die Bewilligungsaufhebung mit diesem Zeitraum deckt oder über diesen hinausgeht. Diesbezüglich ist zunächst vom Einleitungssatz der Verfügung im Bescheid vom 30. Januar 2008 auszugehen. Danach wird die Bewilligungsentscheidung vom 21. September 2007 "vom 01.10.2007 bis 31.12.2007", das heißt für drei Monate, aufgehoben.
Der Bescheid betrifft nur dann einen kürzeren Zeitraum, wenn dies im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Einen Ansatz für eine solche Einschränkung bietet der Schluss des Einleitungssatzes, wonach die Bewilligungsentscheidung "in folgender Höhe" aufgehoben werden soll. Dieser Hinweis auf die nachfolgenden Regelungen bringt aber keine hinreichende Klarheit über den Regelungsinhalt der Aufhebungsentscheidung. Denn der nachfolgend angegebene Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2007 steht jeweils im Zusammenhang mit dem Wort "Erstattungszeitraum". Die Aufhebungsregelung ist aber grundsätzlich von der Erstattungsregelung zu trennen. Zum einen beruhen beide Regelungen auf unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlagen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 SGB X einerseits, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB II i. V. m. § 50 SGB X andererseits). Zum anderen können beide Regelungen auseinanderfallen, wenn beispielsweise – wie vorliegend – nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum die Leistungen erbracht worden sind.
Der Passus "in folgender Höhe ganz" am Schluss des Einleitungssatzes ist zudem sprachlich nicht geglückt, weil er sowohl eine Teilaufhebung ("in folgender Höhe") als auch eine vollständige Aufhebung ("ganz") der Bewilligungsentscheidung enthält. Beide Varianten einer Aufhebung schließen sich bezogen auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum aber aus. Die gewählte Formulierung ist allenfalls dadurch zu erklären, dass nach den Berechnungen der Beklagten, wie sie unter anderem im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2008 enthalten sind, der Klägerin und ihren Kindern nach der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes im Oktober 2007 kein Leistungsanspruch zustand, die bewilligte monatliche Gesamtleistung in Höhe von 811,63 EUR aber auf Grund der Sonderegelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur in Höhe von 519,38 EUR erstattet verlangt werden konnte. Diese Erwägungen zu den mutmaßlichen Hintergründen der Formulierung ändern aber nichts daran, dass der Schlussteil des Einleitungssatzes im Bescheid vom 30. Januar 2008 nicht geeignet ist, die Aufhebungsregelung inhaltlich hinreichend bestimmt auf den Monat Oktober 2007 zu beschränken.
Auch aus anderen Unterlagen ergibt sich nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit, dass die Aufhebungsentscheidung nur den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2007 umfassen soll. Zwar bezieht sich die Beklagte in ihren schriftlichen Äußerungen fast überwiegend auf den Monat Oktober 2007. Aber gerade im Bescheid vom 28. Februar 2008, mit dem der Überprüfungsantrag abgelehnt worden ist, hat sie Ausführungen zu den geänderten Einkommensverhältnissen "ab 10/2007" gemacht. Zudem wird aus ihren Äußerungen – zumindest im Verwaltungsverfahren – nicht deutlich, ob die Beschränkung von Ausführungen auf Oktober 2007 bewusst erfolgt ist oder ob dies vor dem Hintergrund geschehen ist, dass sie – nur oder in erster Linie – die Rückerlangung der ihres Erachtens im Oktober 2007 zu Unrecht erbrachten Leistungen vor Augen hatte, nicht aber dokumentierbar im Blick hatte, dass sie trotz der tatsächlichen Leistungseinstellung für November und Dezember 2007 auf Grund der Bewilligung im Bescheid vom 21. September 2007 rechtlich noch zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen ist.
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 5. November 2008 erklärt hat, dass klarzustellen sei, dass sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid lediglich auf den Monat Oktober 2007 beziehe, ist dies für die Frage des Regelungsinhaltes des Bescheides vom 30. Januar 2008 unerheblich. Denn entscheidend ist nicht die Regelungsabsicht der Behörden, sondern die Regelung, die tatsächlich ihren Niederschlag im maßgebenden Bescheid gefunden hat.
Nach alledem ist die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 30. Januar 2008 für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger dahingehend zu verstehen, dass sie den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 umfasst. Die Unklarheiten in Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachte Beschränkung auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2007 gehen zu ihren Lasten (vgl. Engelmann, a. a. O., § 33 Rdnr. 4, m. w. N.). Dass auch die Klägerseite den Bescheid vom 30. Januar 2008 nicht in dem auf Oktober 2007 beschränkten Umfange gesehen hat, ergibt sich aus ihren Stellungnahmen im Verfahren vor dem Sozialgericht. Diese Stellungnahmen als Ausdruck des Regelungsverständnisses sind insbesondere deshalb nicht außer Acht zu lassen, weil die Klägerseite damit eine für sie ungünstige Position vertritt. Denn nach den vorliegenden Bescheiden, insbesondere dem Änderungsbescheid vom 28. Februar 2008 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 29. Februar 2008, und dem Verständnis der Beklagten vom Inhalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 30. Januar 2008 wäre der Bewilligungsbescheid vom 21. September 2007, der den Leistungszeitraum vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 umfasst, nur für Oktober 2007 aufgehoben worden. Sie wäre also verpflichtet, für November und Dezember 2007 die im Bescheid vom 21. September 2007 bewilligten Leistungen zu erbringen, obwohl sie auch für diese beiden Monate noch davon ausgeht, dass der damalige Ehemann der Klägerin ihrer Bedarfsgemeinschaft angehört hat, mithin sich sein Einkommen leistungsmindernd bei der Klägerin und ihren Kindern ausgewirkt hat. Demgegenüber hat das Verständnis der Klägerseite vom Regelungsinhalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 30. Januar 2008 zur Folge, dass der Anspruch auf die für November und Dezember 2007 bewilligten Leistungen ganz oder teilweise beseitigt worden ist, vorbehaltlich dessen, dass die Aufhebungsentscheidung für diese beiden Monate dem Bestimmtheitserfordernis aus § 33 Abs. 1 SGB X genügt (vgl. hierzu: SächsLSG, Urteil vom 18. September 2008 – L 3 AS 40/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 55 ff.) und die Aufhebungsentscheidung im Übrigen rechtsmäßig ist.
Aus dem Vorstehenden folgt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, dass neben dem Leistungsanteil für Oktober 2007 in Höhe von 519,38 EUR, den die Beklagte auf Grund ihrer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung zurückverlangt, auch Beträge für die Monate November und Dezember 2007 in Ansatz zu bringen sind. Diesbezüglich kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob jeweils der bewilligte Gesamtbetrag in Höhe von 811,63 EUR oder der von der Beklagten für Oktober 2007 errechnete Betrag in Höhe von 519,38 EUR in Ansatz zu bringen ist, weil in beiden Fällen die 750 EUR-Grenze überschritte ist. Demzufolge ist die Berufung kraft Gesetzes statthaft, die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen unstatthaft.
Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn weder wird die sich aus dem Gesetz ergebende Statthaftigkeit der Berufung durch die Rechtsmittebelehrung ausgehoben (vgl. Udsching, in: Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens [5. Aufl., 2008], VIII. Kapitel Rdnr. 46) noch führt sie zur Statthaftigkeit eines von Gesetzes wegen nicht zugelassenen Rechtsmittels (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 14/84 – BVerwGE 71, 73 [76] = JURIS-Dokument Rdnr. 15; Bernsdorff, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [18. Erg.-Lfg., September 2010], § 144 Rdnr. 12).
2. Die hilfsweise eingelegte Berufung ist ebenfalls nicht statthaft.
Eine Berufung, die unter einer Bedingung eingelegt wird, ist nicht zulässig (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 151 Rdnr. 2c). Denn eine Berufung ist wie jedes andere Rechtmittel und wie jede Prozesserklärung bedingungsfeindlich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 1989 – 10 RKg 16/88 – SozR 1500 § 101 Nr. 8 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [20. Erg.-Lfg., Mai 2010], Vorb § 124 Rdnr. 45, m. w. N.)
Die von der Klägerbevollmächtigten hilfsweise erhobene Berufung ist auch nicht deshalb statthaft, weil sie an eine sogenannte Rechtsbedingung geknüpft wäre. Dabei handelt es sich um eine Bedingung, bei der vor Eintritt der Rechtsfolge eine weitere Rechtsvoraussetzung, zum Beispiel die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde oder die Zustimmung eines Dritten zum Rechtsgeschäft, erfüllt sein muss. Die sogenannte Rechtsbedingung ist keine Bedingung im verfahrensrechtlichen Sinne (vgl. Engelmann, a. a. O., § 32 Rdnr. 14). Die Rechtsauffassung des erkennenden Senates zur Frage der Statthaftigkeit der Berufung ist aber ersichtlich keine Rechtsbedingung in dem beschriebenen Sinne.
Für die vorliegende Konstellation wird zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der Anschein erweckt werde, dass die Berufung gegen die gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen sei und es zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht bedürfe. Insoweit bestehe ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelführers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruches über die Nichtzulassung der Berufung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 – L 9 KR 205/04 NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 1996 – L 5 S (Ka) 26/95 – NdsRPfl. 1996, 171 = JURIS-Dokument; Bernsdorff, a. a. O., § 144 Rdnr. 42). Die Frage, ob danach das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 1996 a. a. O.; Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 46a) oder ob es der gesonderten Einlegung einer Berufung bedarf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007, a. a. O., Rdnr. 6, m. w. N.; zu § 131 VwGO a. F.: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 9 TE 705/92 – NVwZ-RR 1993, 447 = JURIS-Dokument Rdnr. 6 und 7, m. w. N.), wird unterschiedlich beantwortet.
Für eine solche isolierte Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung im Urteil des Sozialgerichts vom 13. August 2009 gibt es jedoch keine prozessrechtliche Grundlage. Das Sozialgerichtsgesetz sieht als Entscheidungsvarianten betreffend eine Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Berufung (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 2 SGG) und die Ablehnung der Beschwerde (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 3 SGG) vor. Für eine bloße Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des Sozialgerichtes besteht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Anspruches auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), kein Bedarf. Denn im Rahmen der Hinweispflicht gemäß § 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG sind der Vorsitzende oder der Berichterstatter (vgl. § 154 Abs. 1 SGG) verpflichtet, auf die Rechtsauffassung des Landessozialgerichtes zum statthaften Rechtmittel, die von der des Sozialgerichtes abweicht, hinzuweisen. Der Rechtsmittelführer kann – spätestens ab diesem Hinweis – innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG die Berufung einlegen (vgl. Zeihe, Sozialgerichtsgesetz [Stand: 50. Erg.-Lfg., September 2010], § 144 Rdnr. 31; Udsching, a. a. O.). Dies ist hier geschehen.
3. Der erkennende Senat kann über den hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag auch nicht im Beschwerdeverfahren entscheiden, weil es sich hierbei nicht um einen Hilfsantrag im prozessrechtlichen Sinne handelt.
Zwar kann ein Kläger mehrere Ansprüche geltend machen. Wenn ein Hilfsantrag gestellt wird, muss das Gericht zuerst über den Hauptantrag entscheiden. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag hat nur zu ergehen, wenn der Hauptantrag wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit erfolglos geblieben ist (vgl.: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 56 Rdnr. 4). Vorliegend handelt es sich aber bei dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehr nicht um einen Anspruch gegen die Beklagte, sondern um einen verfahrensrechtlichen Antrag gegenüber dem Gericht. Zudem ist der hilfsweise formulierte Antrag ein Antrag in einem Berufungsverfahren. Er setzt voraus, dass eine Berufung erhoben worden ist. Hieran fehlt es vorliegend aber, wie dargestellt wurde.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
5. Der Klägerin war ab Antragstellung Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Hieran gemessen war dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben. Die Klägerin war ausweislich der vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte auch bei der gebotenen summarischen Prüfung im prozesskostenhilferechtlichen Sinn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein; Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – L 3 AS 598/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 4, m. w. N.).
In diesem Sinne besaß die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten. Denn die Frage, welche prozessrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass im Falle einer zulassungsfreien Berufung in der vom Sozialgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen wird, wird – wie dargestellt – bislang nicht einheitlich beantwortet.
Die Rechtsverfolgung erschien nicht mutwillig. Die Vertretung der Klägerin durch eine Prozessbevollmächtigte erschien erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
II. Die hilfsweise eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
IV. Der Klägerin wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B v. H , L Straße, D , als Bevollmächtigte beigeordnet. Derzeit sind keine Raten zu zahlen und keine Beträge aus dem Vermögen zu erbringen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 13. August 2009.
Die Klägerin, die im streitigen Zeitraum mit C P (im Folgende: Ehemann) verheiratet war, bezog seit längerem zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Am 12. April 2007 teilte der damalige Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten die Trennung von seiner Ehefrau zum 1. Mai 2007 mit.
Mit Bescheid vom 21. September 2007 bewilligte die Beklagte ihnen für die Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 811,63 EUR, den Kindern allerdings nur Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass er seinen Hauptwohnsitz wieder in der C in L , der Wohnanschrift der Klägerin, habe. Er machte außerdem Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und zu seinen Ausgaben.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 mit, dass sie und ihr Ehemann ab 1. Januar 2008 wieder getrennt leben würden. Sein derzeitiger Nebenwohnsitz sei dann sein Hauptwohnsitz.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung von Leistungen an. Sie habe in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2007 Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen. Denn ihr Ehemann sei in die Bedarfsgemeinschaft zurückgekehrt und beziehe Einkommen aus einer Beschäftigung. Es errechne sich kein Leistungsanspruch mehr.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage von verschiedenen Unterlagen auf, die unter anderem auch die Frage des Getrenntlebens betrafen.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 13. Januar 2008 zum Anhörungsschreiben Stellung. Sie erklärte unter anderem, dass sie der Beklagten darin zustimme, dass sie 811,63 EUR im Oktober 2007 erhalten habe, dass ihr Noch-Ehemann für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in die Bedarfsgemeinschaft zurückgekehrt sei und Einkommen aus einer Beschäftigung beziehe. Ob sie die Leistungen zu Unrecht erhalten habe, könne sie nach der Anhörung nicht erkennen. Ebenfalls könne sie nicht einschätzen, ob es zu einer Verzögerung der Änderungsmitteilung gekommen sei. Die Entscheidung über den Zusammenzug sei ziemlich kurzfristig in der letzten Septemberwoche getroffen worden. In diese Zeit seien auch die Arbeits- und Umzugsvorbereitungen ihres Mannes gefallen.
Die Beklagte erließ unter dem 30. Januar 2008 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Einleitungssatz lautet: "die Entscheidung vom 21.09.2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 für Sie und Ihre Kinder L P ...(geb. 2004), A P (geb. 2005) in folgender Höhe ganz aufgehoben:" Dem schließt sich eine Aufstellung, getrennt nach den drei Leistungsempfängern und bei der Klägerin nochmals nach dem Arbeitslosengeld II (Regelleistung) und den Leistungen für Unterkunft und Heizung, an. Die Beträge, die auf die Leistungsbestandteile sowie auf jeden der drei Leistungsempfänger insgesamt entfallen, sind ausgewiesen. Unter jedem aufgeführten Leistungsbestandteil steht die Angabe "(Erstattungszeitraum: 01.10.2007 bis 31.10.2007)". Die Beklagte machte eine Gesamtforderung in Höhe von 519,38 EUR geltend.
Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2008 an die Beklagte und bat, den Bescheid nochmals zu überprüfen.
Dieses Schreiben behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), den sie mit Bescheid vom 28. Februar 2008 ablehnte. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin nicht beachtet habe, dass von den erhöhten Werbungskosten die Trennungskostenbeihilfe "ab 10/2007" in Höhe von 260,00 EUR abzusetzen sei.
Mit weiterem Bescheid vom 28. Februar 2008 änderte die Beklagte die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 29. Februar 2008 ab.
Gegen diese beiden Bescheide sowie einen dritten, ebenfalls am 28. Februar 2008 erlassenen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2008 zurückwies. Unter Ziffer I der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass mit Bescheid vom 30. Januar 2008 die der Klägerin und ihren Kindern "für den Monat Oktober 2007" gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 519,38 EUR aufgehoben und erstattet verlangt worden seien. Auch die weiteren Ausführungen in der Begründung beziehen sich auf Oktober 2007.
Am 23. Juni 2008 hat der Ehemann der Klägerin als deren Bevollmächtigter Klage erhoben. Im zweiten Absatz der Klagebegründung hat er unter anderem ausgeführt, dass mit Bescheid vom 30. Januar 2008 der Bewilligungsbescheid vom 21. September 2007 "für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2007" aufgehoben und Erstattung verlangt worden sei. Im Schriftsatz vom 17. Juli 2008 hat die Beklagte Ausführungen zum Erwerbseinkommen im Oktober 2007 gemacht. Im Schriftsatz vom 5. November 2008 hat sie unter anderem erklärt, dass klarzustellen sei, dass sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid lediglich auf den Monat Oktober 2007 beziehe. Klägerseits ist mit Schreiben vom 17. November 2008 erwidert worden, dass sich die Beschränkung auf Oktober 2007 nicht ganz erschließe. Im daraufhin eingegangenen Schriftsatz vom 28. Januar 2009 hat die Beklagte erläutert, weshalb für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007 von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auszugehen sei. Außerdem hat sie Ausführungen zu den Leistungsberechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2007 gemacht.
Am 13. August 2009 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Aus der Niederschrift ergibt sich nicht, dass die Frage des zeitlichen Umfanges des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 30. Januar 2008 erörtert worden ist.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2009 abgewiesen. Es hat nach dem Einleitungssatz des Urteilstatbestandes "die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2007 in Höhe von 519,38 EUR wegen Einkommens des Ehemannes der Klägerin" als streitig angesehen. Mit den klägerischen Einwänden zum Umfang des angefochtenen Bescheides hat es sich nicht auseinandergesetzt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. November 2009 zugestellte Urteil durch die von ihr nunmehr bevollmächtigte Rechtsanwältin am 22. Dezember 2009 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Berufung keiner Zulassung bedurft hätte, weil der Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 aufgehoben worden sei. Damit sei die Grenze des vom Gesetzgeber geforderten Wertes des Beschwerdegegenstandes überschritten. Allein in der Nichtzulassung der Berufung liege ein Verfahrensmangel. Sofern der Senat dieser Rechtsauffassung folge, werde hilfsweise Berufung eingelegt. Darüber hinaus werden weitere Verfahrensmängel geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß:
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. August 2009 wird zuzulassen.
Hilfsweise:
Das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 13. August 2009 wird aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2008 wird die Beklagte verpflichtet, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30. Januar 2008 aufzuheben.
II. Der Klägerin wird für das anhängige Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Die Beklagte beantragt:
Die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.
Nach einem richterlichen Hinweis, dass der erkennende Senat die Berufung als das statthafte Rechtsmittel ansehe, hat die Klägerin am 24. November 2010 Berufung eingelegt (Az.: L 3 AS 742/10).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist nicht statthaft, weil der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 13. August 2009 bereits kraft Gesetzes die Berufung zulassungsfrei zusteht.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Beschwerde angefochten werden. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes diesen Schwellenwert übersteigt, ist mithin die Berufung kraft Gesetzes statthaft und zugleich die Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft.
Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die 750 EUR-Grenze, wie die Klägerbevollmächtigte zutreffend ausgeführt hat. Denn Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (zum Klageantrag bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: SächsLSG, Urteil vom 3. April 2008 – L 3 AS 164/07 – info also 2008, 272 = JURIS-Dokument Rdnr. 27; Udsching, in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens [5 Aufl., 2008], IV. Kapitel Rdnr. 76) ist der Überprüfungsbescheid vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2005, in dem die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30. Januar 2008 abgelehnt worden ist. Über diese Klage hat das Sozialgericht ohne Einschränkungen entschieden.
Maßgebend für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist mithin der Regelungsinhalt des Bescheides vom 30. Januar 2008. Insoweit ist unerheblich, ob das Sozialgericht den Regelungsgehalt und damit den Streitgegenstand rechtlich zutreffend erfasst hat, weil das Rechtsmittelgericht hieran nicht gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 – 4 RA 19/88 – SozR 1200 § 42 Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 16).
Was Inhalt eines Verwaltungsaktes ist, muss sich aus dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes ergeben. Das Bundessozialgericht fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 2001 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; vgl. zuletzt z. B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – SGb 2010, 84 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; vgl. auch Krasney, in: Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht – [66. Erg.-Lfg., Juli 2010], § 33 SGB X Rdnr. 3, m. w. N.). Sie, die Beteiligten, müssen ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a. a. O.; Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [7. Aufl., 2010], § 33 Rdnr. 3). Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R – SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 38, m. w. N.). Unschädlich ist hingegen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2007, a. a. O.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a. a. O.). Bei der Auslegung ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – B 6 KA 3/01 R – BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 38, m. w. N.; Engelmann, a. a. O., § 33 Rdnr. 3) abzustellen.
Übertragen auf den angefochtenen Bescheid bedeutet dies, dass sich jedenfalls die Erstattungsregelung auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2007 bezieht. Denn in der Einzelauflistung der zurückgeforderten Leistungen ist ausdrücklich jeweils dieser Zeitraum als Erstattungszeitraum benannt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Dissens über den Umfang des Regelungsgehaltes dieses Bescheides, weil für die drei Monate des vierten Quartals 2007 tatsächlich nur noch die Leistungen für Oktober 2007 von der Beklagten erbracht worden sind, nicht aber die bewilligten Leistungen für November und Dezember 2007.
Streitig ist hingegen, ob sich die Entscheidung über die Bewilligungsaufhebung mit diesem Zeitraum deckt oder über diesen hinausgeht. Diesbezüglich ist zunächst vom Einleitungssatz der Verfügung im Bescheid vom 30. Januar 2008 auszugehen. Danach wird die Bewilligungsentscheidung vom 21. September 2007 "vom 01.10.2007 bis 31.12.2007", das heißt für drei Monate, aufgehoben.
Der Bescheid betrifft nur dann einen kürzeren Zeitraum, wenn dies im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Einen Ansatz für eine solche Einschränkung bietet der Schluss des Einleitungssatzes, wonach die Bewilligungsentscheidung "in folgender Höhe" aufgehoben werden soll. Dieser Hinweis auf die nachfolgenden Regelungen bringt aber keine hinreichende Klarheit über den Regelungsinhalt der Aufhebungsentscheidung. Denn der nachfolgend angegebene Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2007 steht jeweils im Zusammenhang mit dem Wort "Erstattungszeitraum". Die Aufhebungsregelung ist aber grundsätzlich von der Erstattungsregelung zu trennen. Zum einen beruhen beide Regelungen auf unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlagen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 SGB X einerseits, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB II i. V. m. § 50 SGB X andererseits). Zum anderen können beide Regelungen auseinanderfallen, wenn beispielsweise – wie vorliegend – nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum die Leistungen erbracht worden sind.
Der Passus "in folgender Höhe ganz" am Schluss des Einleitungssatzes ist zudem sprachlich nicht geglückt, weil er sowohl eine Teilaufhebung ("in folgender Höhe") als auch eine vollständige Aufhebung ("ganz") der Bewilligungsentscheidung enthält. Beide Varianten einer Aufhebung schließen sich bezogen auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum aber aus. Die gewählte Formulierung ist allenfalls dadurch zu erklären, dass nach den Berechnungen der Beklagten, wie sie unter anderem im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2008 enthalten sind, der Klägerin und ihren Kindern nach der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes im Oktober 2007 kein Leistungsanspruch zustand, die bewilligte monatliche Gesamtleistung in Höhe von 811,63 EUR aber auf Grund der Sonderegelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur in Höhe von 519,38 EUR erstattet verlangt werden konnte. Diese Erwägungen zu den mutmaßlichen Hintergründen der Formulierung ändern aber nichts daran, dass der Schlussteil des Einleitungssatzes im Bescheid vom 30. Januar 2008 nicht geeignet ist, die Aufhebungsregelung inhaltlich hinreichend bestimmt auf den Monat Oktober 2007 zu beschränken.
Auch aus anderen Unterlagen ergibt sich nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit, dass die Aufhebungsentscheidung nur den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2007 umfassen soll. Zwar bezieht sich die Beklagte in ihren schriftlichen Äußerungen fast überwiegend auf den Monat Oktober 2007. Aber gerade im Bescheid vom 28. Februar 2008, mit dem der Überprüfungsantrag abgelehnt worden ist, hat sie Ausführungen zu den geänderten Einkommensverhältnissen "ab 10/2007" gemacht. Zudem wird aus ihren Äußerungen – zumindest im Verwaltungsverfahren – nicht deutlich, ob die Beschränkung von Ausführungen auf Oktober 2007 bewusst erfolgt ist oder ob dies vor dem Hintergrund geschehen ist, dass sie – nur oder in erster Linie – die Rückerlangung der ihres Erachtens im Oktober 2007 zu Unrecht erbrachten Leistungen vor Augen hatte, nicht aber dokumentierbar im Blick hatte, dass sie trotz der tatsächlichen Leistungseinstellung für November und Dezember 2007 auf Grund der Bewilligung im Bescheid vom 21. September 2007 rechtlich noch zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen ist.
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 5. November 2008 erklärt hat, dass klarzustellen sei, dass sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid lediglich auf den Monat Oktober 2007 beziehe, ist dies für die Frage des Regelungsinhaltes des Bescheides vom 30. Januar 2008 unerheblich. Denn entscheidend ist nicht die Regelungsabsicht der Behörden, sondern die Regelung, die tatsächlich ihren Niederschlag im maßgebenden Bescheid gefunden hat.
Nach alledem ist die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 30. Januar 2008 für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger dahingehend zu verstehen, dass sie den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 umfasst. Die Unklarheiten in Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachte Beschränkung auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2007 gehen zu ihren Lasten (vgl. Engelmann, a. a. O., § 33 Rdnr. 4, m. w. N.). Dass auch die Klägerseite den Bescheid vom 30. Januar 2008 nicht in dem auf Oktober 2007 beschränkten Umfange gesehen hat, ergibt sich aus ihren Stellungnahmen im Verfahren vor dem Sozialgericht. Diese Stellungnahmen als Ausdruck des Regelungsverständnisses sind insbesondere deshalb nicht außer Acht zu lassen, weil die Klägerseite damit eine für sie ungünstige Position vertritt. Denn nach den vorliegenden Bescheiden, insbesondere dem Änderungsbescheid vom 28. Februar 2008 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 29. Februar 2008, und dem Verständnis der Beklagten vom Inhalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 30. Januar 2008 wäre der Bewilligungsbescheid vom 21. September 2007, der den Leistungszeitraum vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 umfasst, nur für Oktober 2007 aufgehoben worden. Sie wäre also verpflichtet, für November und Dezember 2007 die im Bescheid vom 21. September 2007 bewilligten Leistungen zu erbringen, obwohl sie auch für diese beiden Monate noch davon ausgeht, dass der damalige Ehemann der Klägerin ihrer Bedarfsgemeinschaft angehört hat, mithin sich sein Einkommen leistungsmindernd bei der Klägerin und ihren Kindern ausgewirkt hat. Demgegenüber hat das Verständnis der Klägerseite vom Regelungsinhalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 30. Januar 2008 zur Folge, dass der Anspruch auf die für November und Dezember 2007 bewilligten Leistungen ganz oder teilweise beseitigt worden ist, vorbehaltlich dessen, dass die Aufhebungsentscheidung für diese beiden Monate dem Bestimmtheitserfordernis aus § 33 Abs. 1 SGB X genügt (vgl. hierzu: SächsLSG, Urteil vom 18. September 2008 – L 3 AS 40/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 55 ff.) und die Aufhebungsentscheidung im Übrigen rechtsmäßig ist.
Aus dem Vorstehenden folgt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, dass neben dem Leistungsanteil für Oktober 2007 in Höhe von 519,38 EUR, den die Beklagte auf Grund ihrer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung zurückverlangt, auch Beträge für die Monate November und Dezember 2007 in Ansatz zu bringen sind. Diesbezüglich kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob jeweils der bewilligte Gesamtbetrag in Höhe von 811,63 EUR oder der von der Beklagten für Oktober 2007 errechnete Betrag in Höhe von 519,38 EUR in Ansatz zu bringen ist, weil in beiden Fällen die 750 EUR-Grenze überschritte ist. Demzufolge ist die Berufung kraft Gesetzes statthaft, die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen unstatthaft.
Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn weder wird die sich aus dem Gesetz ergebende Statthaftigkeit der Berufung durch die Rechtsmittebelehrung ausgehoben (vgl. Udsching, in: Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens [5. Aufl., 2008], VIII. Kapitel Rdnr. 46) noch führt sie zur Statthaftigkeit eines von Gesetzes wegen nicht zugelassenen Rechtsmittels (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 14/84 – BVerwGE 71, 73 [76] = JURIS-Dokument Rdnr. 15; Bernsdorff, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [18. Erg.-Lfg., September 2010], § 144 Rdnr. 12).
2. Die hilfsweise eingelegte Berufung ist ebenfalls nicht statthaft.
Eine Berufung, die unter einer Bedingung eingelegt wird, ist nicht zulässig (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 151 Rdnr. 2c). Denn eine Berufung ist wie jedes andere Rechtmittel und wie jede Prozesserklärung bedingungsfeindlich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 1989 – 10 RKg 16/88 – SozR 1500 § 101 Nr. 8 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [20. Erg.-Lfg., Mai 2010], Vorb § 124 Rdnr. 45, m. w. N.)
Die von der Klägerbevollmächtigten hilfsweise erhobene Berufung ist auch nicht deshalb statthaft, weil sie an eine sogenannte Rechtsbedingung geknüpft wäre. Dabei handelt es sich um eine Bedingung, bei der vor Eintritt der Rechtsfolge eine weitere Rechtsvoraussetzung, zum Beispiel die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde oder die Zustimmung eines Dritten zum Rechtsgeschäft, erfüllt sein muss. Die sogenannte Rechtsbedingung ist keine Bedingung im verfahrensrechtlichen Sinne (vgl. Engelmann, a. a. O., § 32 Rdnr. 14). Die Rechtsauffassung des erkennenden Senates zur Frage der Statthaftigkeit der Berufung ist aber ersichtlich keine Rechtsbedingung in dem beschriebenen Sinne.
Für die vorliegende Konstellation wird zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der Anschein erweckt werde, dass die Berufung gegen die gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen sei und es zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht bedürfe. Insoweit bestehe ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelführers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruches über die Nichtzulassung der Berufung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 – L 9 KR 205/04 NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 1996 – L 5 S (Ka) 26/95 – NdsRPfl. 1996, 171 = JURIS-Dokument; Bernsdorff, a. a. O., § 144 Rdnr. 42). Die Frage, ob danach das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 1996 a. a. O.; Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 46a) oder ob es der gesonderten Einlegung einer Berufung bedarf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007, a. a. O., Rdnr. 6, m. w. N.; zu § 131 VwGO a. F.: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 9 TE 705/92 – NVwZ-RR 1993, 447 = JURIS-Dokument Rdnr. 6 und 7, m. w. N.), wird unterschiedlich beantwortet.
Für eine solche isolierte Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung im Urteil des Sozialgerichts vom 13. August 2009 gibt es jedoch keine prozessrechtliche Grundlage. Das Sozialgerichtsgesetz sieht als Entscheidungsvarianten betreffend eine Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Berufung (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 2 SGG) und die Ablehnung der Beschwerde (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 3 SGG) vor. Für eine bloße Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des Sozialgerichtes besteht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Anspruches auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), kein Bedarf. Denn im Rahmen der Hinweispflicht gemäß § 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG sind der Vorsitzende oder der Berichterstatter (vgl. § 154 Abs. 1 SGG) verpflichtet, auf die Rechtsauffassung des Landessozialgerichtes zum statthaften Rechtmittel, die von der des Sozialgerichtes abweicht, hinzuweisen. Der Rechtsmittelführer kann – spätestens ab diesem Hinweis – innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG die Berufung einlegen (vgl. Zeihe, Sozialgerichtsgesetz [Stand: 50. Erg.-Lfg., September 2010], § 144 Rdnr. 31; Udsching, a. a. O.). Dies ist hier geschehen.
3. Der erkennende Senat kann über den hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag auch nicht im Beschwerdeverfahren entscheiden, weil es sich hierbei nicht um einen Hilfsantrag im prozessrechtlichen Sinne handelt.
Zwar kann ein Kläger mehrere Ansprüche geltend machen. Wenn ein Hilfsantrag gestellt wird, muss das Gericht zuerst über den Hauptantrag entscheiden. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag hat nur zu ergehen, wenn der Hauptantrag wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit erfolglos geblieben ist (vgl.: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 56 Rdnr. 4). Vorliegend handelt es sich aber bei dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehr nicht um einen Anspruch gegen die Beklagte, sondern um einen verfahrensrechtlichen Antrag gegenüber dem Gericht. Zudem ist der hilfsweise formulierte Antrag ein Antrag in einem Berufungsverfahren. Er setzt voraus, dass eine Berufung erhoben worden ist. Hieran fehlt es vorliegend aber, wie dargestellt wurde.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
5. Der Klägerin war ab Antragstellung Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Hieran gemessen war dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben. Die Klägerin war ausweislich der vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte auch bei der gebotenen summarischen Prüfung im prozesskostenhilferechtlichen Sinn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein; Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – L 3 AS 598/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 4, m. w. N.).
In diesem Sinne besaß die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten. Denn die Frage, welche prozessrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass im Falle einer zulassungsfreien Berufung in der vom Sozialgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen wird, wird – wie dargestellt – bislang nicht einheitlich beantwortet.
Die Rechtsverfolgung erschien nicht mutwillig. Die Vertretung der Klägerin durch eine Prozessbevollmächtigte erschien erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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