Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AS 1510/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 665/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Einreichung der Klagebegründung ist nicht Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht der
Klage.
2. Allein aufgrund der Vorlage eines Bescheides über laufende Leistungen nach dem SGB II kann eine
Prüfung der Bedürftigkeit im prozesskostenhilferechtlichen Sinne in der Regel nicht erfolgen.
Klage.
2. Allein aufgrund der Vorlage eines Bescheides über laufende Leistungen nach dem SGB II kann eine
Prüfung der Bedürftigkeit im prozesskostenhilferechtlichen Sinne in der Regel nicht erfolgen.
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 2. September 2010 aufgehoben, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 12. Mai 2010 versagt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Den Antragstellern wird ab 12. Mai 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W , Z , bewilligt. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 bis 5 (im Folgenden: Antragsteller) begehren Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (SG). In diesem Verfahren wenden sie sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten des Hauptsacheverfahrens (im Folgenden: Beklagter), mit dem zum einen Leistungsbewilligungen für August und September 2009 teilweise und für Oktober 2009 bis Februar 2010 vollständig aufgehoben und zum anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und aus einem Darlehensbescheid zurückgefordert werden.
Bereits am 28.11.2008 hatte der Beklagte einen Bescheid über die Bewilligung eines Darlehens nach § 23 Abs. 3 SGB II erlassen, mit welchem der Antragstellerin zu 1 für den Kauf von Möbeln ein Darlehen von 1.310,00 EUR und von 690,00 EUR für eine Kaution bewilligt worden war.
Am 27.02.2009 wurde ein Änderungsbescheid erlassen, mit welchem ein vorausgegangener Bewilligungsbescheid vom 02.07.2008 geändert wurde. Für Dezember 2008 bis Februar 2009 sei eine Überzahlung i.H.v. 1.096,16 EUR entstanden.
Mit Bescheid vom 02.07.2009 bewilligte der Beklagte den Antragstellern Leistungen für August 2009 bis März 2010, wobei der Antragstellerin zu 1 jeweils 531,00 EUR Regelleistung einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende und 93,67 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) monatlich bewilligt wurden. Den Antragstellern zu 2 bis 5, auf deren Bedarf Kindergeld und Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet wurden, wurden jeweils KdU zwischen 11,02 EUR und 18,42 EUR monatlich bewilligt.
Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L , bewilligte der Antragstellerin zu 1 mit Bescheid vom 22.09.2009 für die Zeit vom 13.08.2009 bis zum 11.08.2010 Arbeitslosengeld II gemäß § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch i.H.v. 26,77 EUR kalendertäglich. Der monatliche Zahlbetrag betrage 803,10 EUR.
Am 13.10.2009 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem der Bescheid vom 02.07.2009 wegen einer Änderung der Verhältnisse rückwirkend zum 31.08.2009 aufgehoben und Leistungen (nur) für August 2009 i.H.v. 203,72 EUR für die Bedarfsgemeinschaft bewilligt wurden (Regelleistung zuzügl. Mehrbedarf i.H.v. 89,88 EUR und KdU i.H.v. 93,67 EUR für die Antragstellerin zu 1 und KdU zwischen 3,94 und 5,41 EUR für die Antragsteller zu 2 bis 5). Von der Antragstellerin zu 1 wurde für die Zeit von August bis Oktober 2009 ein Betrag i.H.v. 1.756,81 EUR, von der Antragstellerin zu 2 i.H.v. 36,32 EUR und von den Antragstellern zu 3 bis 5 i.H.v. jeweils 49,85 EUR zurückgefordert. Ferner wurde die im Darlehensbescheid vom 28.11.2008 bewilligte und noch offene Summe in Höhe von 1.815,24 EUR und die im Änderungsbescheid vom 27.02.2009 festgestellte und noch offene Summe von 1.096,16 EUR zurückgefordert, insgesamt somit 4.854,08 EUR.
Am 14.10.2009 erging ein weiterer Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Erstattung einer Betriebskostennachzahlung i.H.v. 260,82 EUR abgelehnt wurde. Die Erstattung sei zum 26.09.2009 fällig gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf aus ihrem Einkommen decken können. Am 06.11.2009 erhoben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2009, gegen den Bescheid vom 13.10.2009 und gegen den Bescheid vom 14.10.2009. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 27.02.2009 sei fehlerhaft gewesen, so dass die Jahresfrist laufe und der Widerspruch bis zum 03.03.2010 erhoben werden könne. Die im Bescheid enthaltenen Berechnungen seien fehlerhaft, weil die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz den Antragstellern nicht bereits im Dezember zugeflossen seien. Auch die Berechnung der Leistungen der Antragsteller für August 2009 im Bescheid vom 13.10.2009 sei fehlerhaft. Arbeitslosengeld I sei erst ab 13.08.2009 bewilligt worden. Die Bedarfsgemeinschaft habe deshalb bis 12.08.2009 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und darüber hinaus im Rahmen der Aufstockung bis einschließlich Ende August 2009. Die Betriebskostenabrechnung mit der Nachzahlungsforderung sei den Antragstellern im August 2009 zugegangen, so dass die Nachzahlungsforderung im Rahmen der KdU für diesen Monat berücksichtigt werden müsse. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit komme es nicht an.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2009 wurde verworfen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Jedoch werde der Widerspruch als Überprüfungsantrag gewertet, über welchen gesondert entschieden werde. Am 04.02.2010 wurde der Überprüfungsbescheid erlassen. Es ergab sich nunmehr eine Rückforderungssumme von 905,27 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 wurden die Bescheide vom 13.10.2009 und 14.10.2009 geändert und die hiergegen eingelegten Widersprüche im Übrigen zurückgewiesen. Der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller wurden nunmehr auch für September 2009 Leistungen (i.H.v. insgesamt 181,07 EUR) bewilligt. Von der Antragstellerin zu 1 wurden 1.562,00 EUR zurückgefordert, von den der Antragstellerin zu 2 bewilligten KdU 23,88 EUR und von den den Antragstellern zu 3 bis 5 bewilligten KdU je 36,46 EUR. Eine nur teilweise Rückforderung der zuvor bewilligten KdU aufgrund der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II ergibt sich aus dem Bescheid nicht. Hinsichtlich des mit Bescheid vom 28.11.2009 bewilligten Darlehens wurde nunmehr ein Betrag von 1.487,66 EUR zurückgefordert. Die Rückforderung aus dem Bescheid vom 27.02.2009 sei mit gesondertem Bescheid vom 04.02.2010 zurückgefordert worden, so dass sich insgesamt ein Rückforderungsbetrag von 3.182,92 EUR ergebe.
Am 15.03.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für diese unter Beifügung der streitgegenständlichen Bescheide beim SG einen Antrag auf PKH gestellt und gleichzeitig Klage erhoben. Die Klage werde nach Bewilligung von PKH begründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH waren eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller und der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 nebst Berechnungsunterlagen hinsichtlich der den Antragstellern für August und September 2009 zustehenden Leistungen beigefügt. Das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" enthält u.a. (sinngemäß) den Hinweis, dass, sofern Leistungen nach SGB II oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen würden und der letzte hierzu ergangene Bescheid beigefügt werde, weitere Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entbehrlich seien, sofern nicht das Gericht etwas anderes anordne.
Mit Schreiben vom 25.03.2010 hat das SG darauf hingewiesen, dass bei Bezug von Arbeitslosengeld II die Angaben auf dem Vordruck zu Punkt E bis J nicht entbehrlich seien. Ohne Klagebegründung könnten die Erfolgsaussichten der Klage für die PKH-Prüfung kaum eingeschätzt werden, so dass PKH abzulehnen wäre.
Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.03.2010 ausgeführt, dass eine Klagebegründung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erfolgen könne. Zum einen sei es Praxis des SG, PKH erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung, also nicht rückwirkend auf die Antragstellung, zu bewilligen. Für die Festsetzung der Gebühren werde von den Kostenbeamten ausschließlich der Zeitraum ab Bewilligung herangezogen, so dass eine Kürzung der anwaltlichen Vergütung weit unter die Mittelgebühr der Normalfall sei und die gesamte vorherige Tätigkeit des Anwalts unberücksichtigt bleibe. Da die Antragsteller nicht in der Lage seien, die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit aufzubringen, beschränke sich der Anwaltsauftrag auf Einreichung der Minimalklage. Da die Begründung der Klage nicht zwingend erforderlich sei und sich der Inhalt des Rechtsstreits aus den beigefügten Bescheiden ergebe, bitte er um Verständnis, dass der Arbeitsaufwand für die Zeit vor Bewilligung der PKH gering gehalten werde.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.04.2010 hat das SG zum einen darauf hingewiesen, dass eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten nach Aktenlage bisher keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheides ergeben habe. Zum anderen sei mit der Eingangsverfügung darauf verwiesen worden, dass Belege zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit vorzulegen seien. Dies sei schon deshalb erforderlich, weil die Vermögensfreibeträge für die Bewilligung von PKH und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unterschiedlich seien. Es werde gebeten, noch die vollständigen ungeschwärzten Kontoauszüge der Antragsteller ab 01.01.2010 vorzulegen. Zudem sei im PKH-Antrag zwar der SGB II-Bewilligungsbescheid für die Zeit bis 28.02.2010 vorgelegt worden, darüber hinaus aber lediglich angegeben worden, dass Wohngeld und Alg I bezogen würden. Auch insoweit werde um Vorlage der Bewilligungsbescheide gebeten. Hierzu und zur Klagebegründung werde eine Frist bis 10.05.2010 gesetzt. Auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) werde hingewiesen.
Am 12.05.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für diese nochmals eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt und Kontoauszüge (12.04.2010 bis 30.04.2010), ferner einen Bescheid der Stadtverwaltung Z , mit welchem den Antragstellern u.a. für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.08.2010 Wohngeld i.H.v. 178,00 EUR monatlich bewilligt wurde, den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 22.09.2009 und den Mietvertrag über die von den Antragstellern bewohnte Wohnung in Z vorgelegt.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 02.09.2010 abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, es bedürfe einer Klagebegründung, damit die richterliche Prüfung der Erfolgsaussicht erfolgen könne. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten nach Aktenlage habe bislang keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheides ergeben, so dass sich auch unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime nichts anderes ergeben habe. Nach der Rechtsprechung der Kammer werde im Übrigen in der Regel PKH ab Antragstellung bewilligt, also mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem der formgerechte Antrag einschließlich Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung seien aber ggf. Belege zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit vorzulegen, was nicht schon immer entbehrlich sei, wenn Arbeitslosengeld II bezogen werde, denn die Vermögensfreibeträge für die Bewilligung von PKH und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II seien unterschiedlich. Darüber hinaus könne PKH abgelehnt werden, wenn Antragsteller drei Monate vor Antragstellung genug Vermögen besessen hätten, um die Prozesskosten tragen zu können, sich dieses Vermögens aber entäußert hätten und sich somit für PKH bedürftig gemacht. In einem solchen Fall sei fiktives Vermögen anzurechnen. Bei der Bewilligung werde der möglicherweise irreführenden Formulierung des bundeseinheitlichen Antragsvordruckes ggf. insoweit Rechnung getragen, als die spätere Vorlage der Belege nicht zu einem späteren Beginn der PKH-Bewilligung führe.
Gegen den ihm am 27.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 08.10.2010 Beschwerde eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass, wenn man der Auffassung des SG folge, im Falle der Versagung der PKH die bedürftige Partei mit der Kostenrechnung belastet werden müsse, wobei allen Beteiligten bewusst sei, dass sie diese nicht zahlen könnten. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der bedürftigen Partei, die ihre Klage bereits im PKH-Verfahren begründen müsse, der Weg zum Sozialgericht versperrt werde.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02.09.2010 aufzuheben und den Antragstellern ab Antragstellung Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt W , Z zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner hat sich hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussicht der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes angeschlossen. Er hat zuletzt - mit Schriftsatz vom 10.11.2011 - mitgeteilt, nachdem nunmehr alle angeforderten Unterlagen vorlägen, könne festgestellt werden, dass die Antragsteller bedürftig i.S.d. Prozesskostenhilferechts seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 171 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 SGG). Sie ist begründet, soweit den Antragstellern PKH ab 12.05.2010 versagt worden ist.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Auflage 2011, RdNr. 80 zu § 114 m.w.N.). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Hartmann, a.a.O.). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer, gegeben. PKH kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R, RdNr. 27; vgl. auch SächsLSG, Beschluss vom 30.04.1998 - L 3 AL 47/98).
Das Klageverfahren vor dem SG ist hinreichend erfolgversprechend.
Die Einreichung einer Klagebegründung ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. z.B. Beschluss vom 05.03.2009 - L 7 B 348/08 AS-PKH; vgl. auch SächsLSG, Beschluss vom 09.04.2008 - L 2 B 72/08 AS-PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2010 - L 12 AL 73/10 B, RdNr. 9) nicht Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht, da es der im sozialgerichtlichen Verfahrens geltende Amtsermittlungsgrundsatz gebietet, dass das Gericht den gesamten aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis nimmt und auch dann, wenn keine - weitergehende - Begründung des Klagebegehrens erfolgt, hieran die Erfolgsaussicht prüft. Allein wegen der Nichteinreichung einer Klagebegründung kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.
Soweit eine Klage nicht begründet worden ist, hat jedenfalls eine summarische Prüfung der als rechtswidrig beanstandeten Bescheide, ggf. unter Zuhilfenahme der Leistungsakte und insbesondere des Vorbringens im Widerspruchsverfahren zu erfolgen. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass die Bescheide vom 13.10.2009 und 14.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 schon deshalb rechtswidrig sein dürften, weil die Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs des Beklagten nicht beachtet wurde. Dabei kann dahinstehen, ob die in der Kommentarliteratur vertretene Meinung, dass § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II verfassungswidrig sein könnte (Conradis in Münder, LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 40 RdNr. 22) ausreichend für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Klageverfahrens ist (vgl. hierzu SächsLSG, Beschluss vom 14.03.2011 - L 7 AS 665/09 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2008 - L 7 B 344/08 AS, RdNr. 9). Denn vorliegend hat der Beklagte hinsichtlich der KdU die bewilligten Beträge, auch soweit die ursprüngliche Leistungsbewilligung vollständig aufgehoben wurde, in vollem Umfang und nicht teilweise, wie in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehen, zurückgefordert.
Die PKH war für die Zeit ab dem 12.05.2010 zu bewilligen. Der Antrag auf Bewilligung von PKH war zwar erst am 10.11.2011 bewilligungsreif, eine rückwirkende Bewilligung auf den 12.05.2010 ist jedoch geboten, da zu diesem Zeitpunkt der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller alle Unterlagen, die nach den Vorgaben des Vordrucks einzureichen waren, auch vorgelegt hatte, so dass er davon ausgehen durfte, dass mit Einreichung dieser Unterlagen der Antrag auf Bewilligung von PKH bewilligungsreif sein würde. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass die Befürchtung des Prozessbevollmächtigten, seine Vergütung werde gekürzt, wenn er die Klagebegründung vor PKH-Bewilligung fertigt, unbegründet sein dürfte. Denn die Höhe der Verfahrensgebühr ist nicht vom Beiordnungszeitraum abhängig (SächsLSG, Beschluss vom 05.05.2011 - L 7 SO 32/10 B PKH, RdNr. 15 ff. mit Hinweis auf BayLSG, Beschluss vom 22.07.2010 - L 15 SF 303/09 B E, RdNr. 22 f., beide zitiert nach Juris).
Eine Bewilligung rückwirkend zum 17.03.2010 war nicht möglich, da der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller nicht bereits mit Einreichung der (ersten) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 17.03.2010 alle nach dem Vordruck erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. Die Beifügung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 war hierfür jedenfalls nicht ausreichend, da ihm nur die den Antragstellern bis September 2009 vom Beklagten gewährten Leistungen entnommen werden können und er keine Aussage hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Antragsteller im März 2010 enthält.
Auf die Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit konnte auch nicht im Hinblick auf den irreführenden Hinweis in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe verzichtet werden, obwohl hiernach bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII Angaben zu E bis J (Einkommen und Vermögen) entbehrlich sind, wenn sie den letzten insoweit erhaltenen Bescheid beifügen, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet. Denn zum einen sind die Antragsteller - soweit ersichtlich - seit Oktober 2009 keine Leistungsbezieher mehr, sodass bei PKH-Antragstellung im März 2010 die Vorlage von Unterlagen schon deshalb erforderlich war.
Zum anderen stimmt dieser Hinweis weder mit der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl. I Seite 3001) in der Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I Seite 3022) noch mit der Rechtslage überein. Allein aufgrund des letzten Bescheides über laufende Leistungen nach dem SGB II kann nämlich die Prüfung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht erfolgen; dies ist nur bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII möglich: § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist hinsichtlich des bei der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Vermögens auf § 90 SGB XII und nach dieser Vorschrift ist das Vermögen in wesentlich größerem Umfang zu verwerten, als es nach der Vorschrift des § 12 SGB II der Fall ist. Bezieher laufender Leistungen nach dem SGB II können deshalb über wesentlich höheres Vermögen als Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII verfügen, und haben dieses - soweit es nicht zu dem nach § 90 SGB XII geschützten Vermögen gehört - zu verwerten, bevor Prozesskostenhilfebedürftigkeit eintritt. In welchen Fällen mehr als nach § 90 SGB XII geschütztes Vermögen vorhanden ist, kann den Bescheiden über laufende Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nicht entnommen werden.
Das amtliche Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" stimmt des Weiteren nicht nur nicht mit der Rechtslage, sondern auch nicht mit seiner Rechtsgrundlage überein. Denn in § 2 Abs. 2 der PKHVV ist formuliert: "Eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt." Diese Inkongruenz geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber in mehreren Schritten sowohl die PKHVV als auch die Anlage im Zuge der sogenannten Hartz-IV-Reformen verändert hat.
Die ursprüngliche Fassung der PKHVV vom 17.10.1994 formulierte in § 2 Abs. 2: "Eine Partei, die nach dem Bundessozialhilfegesetz laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I Seite 2954) wurde unter Artikel 53 die Anlage der PKHVV so geändert, dass im Text des Hinweises nach Abschnitt D nach dem Wort "Bundessozialhilfegesetz" die Wörter "oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt und die Wörter "Bescheid des Sozialamts" durch die Wörter "hierüber erhaltenen Bescheid" ersetzt wurden. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I Seite 3022) wurde unter Artikel 36 die PKHVV dahin geändert, dass in § 2 Abs. 2 und im Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt wurden.
Das bedeutet, dass die in der Praxis laufend verwendete Anlage weitergehend verändert wurde als die der Anlage zugrunde liegende PKHVV, so dass die PKHVV und die Anlage auseinanderfallen. Während in der PKHVV nur Leistungsbezieher nach dem SGB XII erwähnt sind, erwähnt die Anlage sowohl Leistungsbezieher nach dem SGB XII als auch nach dem SGB II. Dies hat der Gesetzgeber bis heute nicht berichtigt. Unabhängig hiervon ist es allerdings Aufgabe des Gerichts, bei der Entscheidung über den PKH-Antrag die Bedürftigkeit nicht nur anhand des Vordrucks, sondern gemäß §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII zu prüfen, was in der Regel bedeutet, dass bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II Angaben zum Vermögen nicht entbehrlich sind.
Da der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit der am 12.05.2010 beim SG eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse alle nach dem Vordruck zunächst erforderlichen Belege eingereicht hat und damit davon ausgehen durfte, alles für die Bewilligung der PKH Erforderliche eingereicht zu haben, kann PKH rückwirkend ab dem 12.05.2010 bewilligt werden (ebenso Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80, RdNr. 7).
Soweit das SG darüber hinaus weitere Unterlagen, insbesondere die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge der Antragsteller seit 01.01.2010 erbeten hat, ist die Anforderung und Vorlage von Kontoauszügen aus der Zeit vor Beginn des Klageverfahren zwar auch nach Ansicht des Senates erforderlich, da nur so festgestellt werden kann, ob sich Antragsteller ihres Vermögens zu einem Zeitpunkt entäußert haben, zu dem sie mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen mussten (vgl. Philippi in Zöller u.a., Zivilprozessordnung 26. Auflage 2007, § 115 RdNr. 72; Hartmann, a.a.O., § 115 RdNr. 49; SächsLSG, Beschluss vom 23.05.2007 - L 3 B 288/06 AS ER, jeweils m.w.N.). Da sich die Erforderlichkeit der Vorlage dieser Unterlagen jedoch nicht aus dem Vordruck ergibt, führt ihre Nichtvorlage zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu, dass PKH erst ab Einreichung dieser Unterlagen bewilligt werden kann. Vielmehr ist, soweit vom Gericht über die ausweislich des Vordruckes einzureichenden Unterlagen hinaus weitere Unterlagen angefordert werden, PKH abweichend vom Zeitpunkt der erst nach Vorlage auch dieser Unterlagen eingetretenen Bewilligungsreife rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu bewilligen, zu dem die ausweislich des Vordrucks zunächst erforderlichen Belege vollständig vorgelegen haben.
Vorliegend war zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG Bewilligungsreife nicht gegeben, da die vom SG angeforderten Kontoauszüge noch fehlten. Nachdem nunmehr die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit der Antragsteller feststeht, konnte PKH ab dem 12.05.2010 bewilligt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Wagner Schuler Klotzbücher
II. Den Antragstellern wird ab 12. Mai 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W , Z , bewilligt. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 bis 5 (im Folgenden: Antragsteller) begehren Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (SG). In diesem Verfahren wenden sie sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten des Hauptsacheverfahrens (im Folgenden: Beklagter), mit dem zum einen Leistungsbewilligungen für August und September 2009 teilweise und für Oktober 2009 bis Februar 2010 vollständig aufgehoben und zum anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und aus einem Darlehensbescheid zurückgefordert werden.
Bereits am 28.11.2008 hatte der Beklagte einen Bescheid über die Bewilligung eines Darlehens nach § 23 Abs. 3 SGB II erlassen, mit welchem der Antragstellerin zu 1 für den Kauf von Möbeln ein Darlehen von 1.310,00 EUR und von 690,00 EUR für eine Kaution bewilligt worden war.
Am 27.02.2009 wurde ein Änderungsbescheid erlassen, mit welchem ein vorausgegangener Bewilligungsbescheid vom 02.07.2008 geändert wurde. Für Dezember 2008 bis Februar 2009 sei eine Überzahlung i.H.v. 1.096,16 EUR entstanden.
Mit Bescheid vom 02.07.2009 bewilligte der Beklagte den Antragstellern Leistungen für August 2009 bis März 2010, wobei der Antragstellerin zu 1 jeweils 531,00 EUR Regelleistung einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende und 93,67 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) monatlich bewilligt wurden. Den Antragstellern zu 2 bis 5, auf deren Bedarf Kindergeld und Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet wurden, wurden jeweils KdU zwischen 11,02 EUR und 18,42 EUR monatlich bewilligt.
Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L , bewilligte der Antragstellerin zu 1 mit Bescheid vom 22.09.2009 für die Zeit vom 13.08.2009 bis zum 11.08.2010 Arbeitslosengeld II gemäß § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch i.H.v. 26,77 EUR kalendertäglich. Der monatliche Zahlbetrag betrage 803,10 EUR.
Am 13.10.2009 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem der Bescheid vom 02.07.2009 wegen einer Änderung der Verhältnisse rückwirkend zum 31.08.2009 aufgehoben und Leistungen (nur) für August 2009 i.H.v. 203,72 EUR für die Bedarfsgemeinschaft bewilligt wurden (Regelleistung zuzügl. Mehrbedarf i.H.v. 89,88 EUR und KdU i.H.v. 93,67 EUR für die Antragstellerin zu 1 und KdU zwischen 3,94 und 5,41 EUR für die Antragsteller zu 2 bis 5). Von der Antragstellerin zu 1 wurde für die Zeit von August bis Oktober 2009 ein Betrag i.H.v. 1.756,81 EUR, von der Antragstellerin zu 2 i.H.v. 36,32 EUR und von den Antragstellern zu 3 bis 5 i.H.v. jeweils 49,85 EUR zurückgefordert. Ferner wurde die im Darlehensbescheid vom 28.11.2008 bewilligte und noch offene Summe in Höhe von 1.815,24 EUR und die im Änderungsbescheid vom 27.02.2009 festgestellte und noch offene Summe von 1.096,16 EUR zurückgefordert, insgesamt somit 4.854,08 EUR.
Am 14.10.2009 erging ein weiterer Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Erstattung einer Betriebskostennachzahlung i.H.v. 260,82 EUR abgelehnt wurde. Die Erstattung sei zum 26.09.2009 fällig gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf aus ihrem Einkommen decken können. Am 06.11.2009 erhoben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2009, gegen den Bescheid vom 13.10.2009 und gegen den Bescheid vom 14.10.2009. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 27.02.2009 sei fehlerhaft gewesen, so dass die Jahresfrist laufe und der Widerspruch bis zum 03.03.2010 erhoben werden könne. Die im Bescheid enthaltenen Berechnungen seien fehlerhaft, weil die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz den Antragstellern nicht bereits im Dezember zugeflossen seien. Auch die Berechnung der Leistungen der Antragsteller für August 2009 im Bescheid vom 13.10.2009 sei fehlerhaft. Arbeitslosengeld I sei erst ab 13.08.2009 bewilligt worden. Die Bedarfsgemeinschaft habe deshalb bis 12.08.2009 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und darüber hinaus im Rahmen der Aufstockung bis einschließlich Ende August 2009. Die Betriebskostenabrechnung mit der Nachzahlungsforderung sei den Antragstellern im August 2009 zugegangen, so dass die Nachzahlungsforderung im Rahmen der KdU für diesen Monat berücksichtigt werden müsse. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit komme es nicht an.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2009 wurde verworfen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Jedoch werde der Widerspruch als Überprüfungsantrag gewertet, über welchen gesondert entschieden werde. Am 04.02.2010 wurde der Überprüfungsbescheid erlassen. Es ergab sich nunmehr eine Rückforderungssumme von 905,27 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 wurden die Bescheide vom 13.10.2009 und 14.10.2009 geändert und die hiergegen eingelegten Widersprüche im Übrigen zurückgewiesen. Der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller wurden nunmehr auch für September 2009 Leistungen (i.H.v. insgesamt 181,07 EUR) bewilligt. Von der Antragstellerin zu 1 wurden 1.562,00 EUR zurückgefordert, von den der Antragstellerin zu 2 bewilligten KdU 23,88 EUR und von den den Antragstellern zu 3 bis 5 bewilligten KdU je 36,46 EUR. Eine nur teilweise Rückforderung der zuvor bewilligten KdU aufgrund der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II ergibt sich aus dem Bescheid nicht. Hinsichtlich des mit Bescheid vom 28.11.2009 bewilligten Darlehens wurde nunmehr ein Betrag von 1.487,66 EUR zurückgefordert. Die Rückforderung aus dem Bescheid vom 27.02.2009 sei mit gesondertem Bescheid vom 04.02.2010 zurückgefordert worden, so dass sich insgesamt ein Rückforderungsbetrag von 3.182,92 EUR ergebe.
Am 15.03.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für diese unter Beifügung der streitgegenständlichen Bescheide beim SG einen Antrag auf PKH gestellt und gleichzeitig Klage erhoben. Die Klage werde nach Bewilligung von PKH begründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH waren eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller und der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 nebst Berechnungsunterlagen hinsichtlich der den Antragstellern für August und September 2009 zustehenden Leistungen beigefügt. Das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" enthält u.a. (sinngemäß) den Hinweis, dass, sofern Leistungen nach SGB II oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen würden und der letzte hierzu ergangene Bescheid beigefügt werde, weitere Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entbehrlich seien, sofern nicht das Gericht etwas anderes anordne.
Mit Schreiben vom 25.03.2010 hat das SG darauf hingewiesen, dass bei Bezug von Arbeitslosengeld II die Angaben auf dem Vordruck zu Punkt E bis J nicht entbehrlich seien. Ohne Klagebegründung könnten die Erfolgsaussichten der Klage für die PKH-Prüfung kaum eingeschätzt werden, so dass PKH abzulehnen wäre.
Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.03.2010 ausgeführt, dass eine Klagebegründung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erfolgen könne. Zum einen sei es Praxis des SG, PKH erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung, also nicht rückwirkend auf die Antragstellung, zu bewilligen. Für die Festsetzung der Gebühren werde von den Kostenbeamten ausschließlich der Zeitraum ab Bewilligung herangezogen, so dass eine Kürzung der anwaltlichen Vergütung weit unter die Mittelgebühr der Normalfall sei und die gesamte vorherige Tätigkeit des Anwalts unberücksichtigt bleibe. Da die Antragsteller nicht in der Lage seien, die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit aufzubringen, beschränke sich der Anwaltsauftrag auf Einreichung der Minimalklage. Da die Begründung der Klage nicht zwingend erforderlich sei und sich der Inhalt des Rechtsstreits aus den beigefügten Bescheiden ergebe, bitte er um Verständnis, dass der Arbeitsaufwand für die Zeit vor Bewilligung der PKH gering gehalten werde.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.04.2010 hat das SG zum einen darauf hingewiesen, dass eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten nach Aktenlage bisher keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheides ergeben habe. Zum anderen sei mit der Eingangsverfügung darauf verwiesen worden, dass Belege zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit vorzulegen seien. Dies sei schon deshalb erforderlich, weil die Vermögensfreibeträge für die Bewilligung von PKH und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unterschiedlich seien. Es werde gebeten, noch die vollständigen ungeschwärzten Kontoauszüge der Antragsteller ab 01.01.2010 vorzulegen. Zudem sei im PKH-Antrag zwar der SGB II-Bewilligungsbescheid für die Zeit bis 28.02.2010 vorgelegt worden, darüber hinaus aber lediglich angegeben worden, dass Wohngeld und Alg I bezogen würden. Auch insoweit werde um Vorlage der Bewilligungsbescheide gebeten. Hierzu und zur Klagebegründung werde eine Frist bis 10.05.2010 gesetzt. Auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) werde hingewiesen.
Am 12.05.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für diese nochmals eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt und Kontoauszüge (12.04.2010 bis 30.04.2010), ferner einen Bescheid der Stadtverwaltung Z , mit welchem den Antragstellern u.a. für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.08.2010 Wohngeld i.H.v. 178,00 EUR monatlich bewilligt wurde, den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 22.09.2009 und den Mietvertrag über die von den Antragstellern bewohnte Wohnung in Z vorgelegt.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 02.09.2010 abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, es bedürfe einer Klagebegründung, damit die richterliche Prüfung der Erfolgsaussicht erfolgen könne. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten nach Aktenlage habe bislang keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheides ergeben, so dass sich auch unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime nichts anderes ergeben habe. Nach der Rechtsprechung der Kammer werde im Übrigen in der Regel PKH ab Antragstellung bewilligt, also mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem der formgerechte Antrag einschließlich Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung seien aber ggf. Belege zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit vorzulegen, was nicht schon immer entbehrlich sei, wenn Arbeitslosengeld II bezogen werde, denn die Vermögensfreibeträge für die Bewilligung von PKH und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II seien unterschiedlich. Darüber hinaus könne PKH abgelehnt werden, wenn Antragsteller drei Monate vor Antragstellung genug Vermögen besessen hätten, um die Prozesskosten tragen zu können, sich dieses Vermögens aber entäußert hätten und sich somit für PKH bedürftig gemacht. In einem solchen Fall sei fiktives Vermögen anzurechnen. Bei der Bewilligung werde der möglicherweise irreführenden Formulierung des bundeseinheitlichen Antragsvordruckes ggf. insoweit Rechnung getragen, als die spätere Vorlage der Belege nicht zu einem späteren Beginn der PKH-Bewilligung führe.
Gegen den ihm am 27.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 08.10.2010 Beschwerde eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass, wenn man der Auffassung des SG folge, im Falle der Versagung der PKH die bedürftige Partei mit der Kostenrechnung belastet werden müsse, wobei allen Beteiligten bewusst sei, dass sie diese nicht zahlen könnten. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der bedürftigen Partei, die ihre Klage bereits im PKH-Verfahren begründen müsse, der Weg zum Sozialgericht versperrt werde.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02.09.2010 aufzuheben und den Antragstellern ab Antragstellung Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt W , Z zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner hat sich hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussicht der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes angeschlossen. Er hat zuletzt - mit Schriftsatz vom 10.11.2011 - mitgeteilt, nachdem nunmehr alle angeforderten Unterlagen vorlägen, könne festgestellt werden, dass die Antragsteller bedürftig i.S.d. Prozesskostenhilferechts seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 171 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 SGG). Sie ist begründet, soweit den Antragstellern PKH ab 12.05.2010 versagt worden ist.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Auflage 2011, RdNr. 80 zu § 114 m.w.N.). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Hartmann, a.a.O.). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer, gegeben. PKH kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R, RdNr. 27; vgl. auch SächsLSG, Beschluss vom 30.04.1998 - L 3 AL 47/98).
Das Klageverfahren vor dem SG ist hinreichend erfolgversprechend.
Die Einreichung einer Klagebegründung ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. z.B. Beschluss vom 05.03.2009 - L 7 B 348/08 AS-PKH; vgl. auch SächsLSG, Beschluss vom 09.04.2008 - L 2 B 72/08 AS-PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2010 - L 12 AL 73/10 B, RdNr. 9) nicht Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht, da es der im sozialgerichtlichen Verfahrens geltende Amtsermittlungsgrundsatz gebietet, dass das Gericht den gesamten aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis nimmt und auch dann, wenn keine - weitergehende - Begründung des Klagebegehrens erfolgt, hieran die Erfolgsaussicht prüft. Allein wegen der Nichteinreichung einer Klagebegründung kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.
Soweit eine Klage nicht begründet worden ist, hat jedenfalls eine summarische Prüfung der als rechtswidrig beanstandeten Bescheide, ggf. unter Zuhilfenahme der Leistungsakte und insbesondere des Vorbringens im Widerspruchsverfahren zu erfolgen. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass die Bescheide vom 13.10.2009 und 14.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 schon deshalb rechtswidrig sein dürften, weil die Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs des Beklagten nicht beachtet wurde. Dabei kann dahinstehen, ob die in der Kommentarliteratur vertretene Meinung, dass § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II verfassungswidrig sein könnte (Conradis in Münder, LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 40 RdNr. 22) ausreichend für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Klageverfahrens ist (vgl. hierzu SächsLSG, Beschluss vom 14.03.2011 - L 7 AS 665/09 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2008 - L 7 B 344/08 AS, RdNr. 9). Denn vorliegend hat der Beklagte hinsichtlich der KdU die bewilligten Beträge, auch soweit die ursprüngliche Leistungsbewilligung vollständig aufgehoben wurde, in vollem Umfang und nicht teilweise, wie in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehen, zurückgefordert.
Die PKH war für die Zeit ab dem 12.05.2010 zu bewilligen. Der Antrag auf Bewilligung von PKH war zwar erst am 10.11.2011 bewilligungsreif, eine rückwirkende Bewilligung auf den 12.05.2010 ist jedoch geboten, da zu diesem Zeitpunkt der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller alle Unterlagen, die nach den Vorgaben des Vordrucks einzureichen waren, auch vorgelegt hatte, so dass er davon ausgehen durfte, dass mit Einreichung dieser Unterlagen der Antrag auf Bewilligung von PKH bewilligungsreif sein würde. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass die Befürchtung des Prozessbevollmächtigten, seine Vergütung werde gekürzt, wenn er die Klagebegründung vor PKH-Bewilligung fertigt, unbegründet sein dürfte. Denn die Höhe der Verfahrensgebühr ist nicht vom Beiordnungszeitraum abhängig (SächsLSG, Beschluss vom 05.05.2011 - L 7 SO 32/10 B PKH, RdNr. 15 ff. mit Hinweis auf BayLSG, Beschluss vom 22.07.2010 - L 15 SF 303/09 B E, RdNr. 22 f., beide zitiert nach Juris).
Eine Bewilligung rückwirkend zum 17.03.2010 war nicht möglich, da der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller nicht bereits mit Einreichung der (ersten) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 17.03.2010 alle nach dem Vordruck erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. Die Beifügung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 war hierfür jedenfalls nicht ausreichend, da ihm nur die den Antragstellern bis September 2009 vom Beklagten gewährten Leistungen entnommen werden können und er keine Aussage hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Antragsteller im März 2010 enthält.
Auf die Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit konnte auch nicht im Hinblick auf den irreführenden Hinweis in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe verzichtet werden, obwohl hiernach bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII Angaben zu E bis J (Einkommen und Vermögen) entbehrlich sind, wenn sie den letzten insoweit erhaltenen Bescheid beifügen, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet. Denn zum einen sind die Antragsteller - soweit ersichtlich - seit Oktober 2009 keine Leistungsbezieher mehr, sodass bei PKH-Antragstellung im März 2010 die Vorlage von Unterlagen schon deshalb erforderlich war.
Zum anderen stimmt dieser Hinweis weder mit der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl. I Seite 3001) in der Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I Seite 3022) noch mit der Rechtslage überein. Allein aufgrund des letzten Bescheides über laufende Leistungen nach dem SGB II kann nämlich die Prüfung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht erfolgen; dies ist nur bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII möglich: § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist hinsichtlich des bei der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Vermögens auf § 90 SGB XII und nach dieser Vorschrift ist das Vermögen in wesentlich größerem Umfang zu verwerten, als es nach der Vorschrift des § 12 SGB II der Fall ist. Bezieher laufender Leistungen nach dem SGB II können deshalb über wesentlich höheres Vermögen als Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII verfügen, und haben dieses - soweit es nicht zu dem nach § 90 SGB XII geschützten Vermögen gehört - zu verwerten, bevor Prozesskostenhilfebedürftigkeit eintritt. In welchen Fällen mehr als nach § 90 SGB XII geschütztes Vermögen vorhanden ist, kann den Bescheiden über laufende Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nicht entnommen werden.
Das amtliche Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" stimmt des Weiteren nicht nur nicht mit der Rechtslage, sondern auch nicht mit seiner Rechtsgrundlage überein. Denn in § 2 Abs. 2 der PKHVV ist formuliert: "Eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt." Diese Inkongruenz geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber in mehreren Schritten sowohl die PKHVV als auch die Anlage im Zuge der sogenannten Hartz-IV-Reformen verändert hat.
Die ursprüngliche Fassung der PKHVV vom 17.10.1994 formulierte in § 2 Abs. 2: "Eine Partei, die nach dem Bundessozialhilfegesetz laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I Seite 2954) wurde unter Artikel 53 die Anlage der PKHVV so geändert, dass im Text des Hinweises nach Abschnitt D nach dem Wort "Bundessozialhilfegesetz" die Wörter "oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt und die Wörter "Bescheid des Sozialamts" durch die Wörter "hierüber erhaltenen Bescheid" ersetzt wurden. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I Seite 3022) wurde unter Artikel 36 die PKHVV dahin geändert, dass in § 2 Abs. 2 und im Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt wurden.
Das bedeutet, dass die in der Praxis laufend verwendete Anlage weitergehend verändert wurde als die der Anlage zugrunde liegende PKHVV, so dass die PKHVV und die Anlage auseinanderfallen. Während in der PKHVV nur Leistungsbezieher nach dem SGB XII erwähnt sind, erwähnt die Anlage sowohl Leistungsbezieher nach dem SGB XII als auch nach dem SGB II. Dies hat der Gesetzgeber bis heute nicht berichtigt. Unabhängig hiervon ist es allerdings Aufgabe des Gerichts, bei der Entscheidung über den PKH-Antrag die Bedürftigkeit nicht nur anhand des Vordrucks, sondern gemäß §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII zu prüfen, was in der Regel bedeutet, dass bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II Angaben zum Vermögen nicht entbehrlich sind.
Da der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit der am 12.05.2010 beim SG eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse alle nach dem Vordruck zunächst erforderlichen Belege eingereicht hat und damit davon ausgehen durfte, alles für die Bewilligung der PKH Erforderliche eingereicht zu haben, kann PKH rückwirkend ab dem 12.05.2010 bewilligt werden (ebenso Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80, RdNr. 7).
Soweit das SG darüber hinaus weitere Unterlagen, insbesondere die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge der Antragsteller seit 01.01.2010 erbeten hat, ist die Anforderung und Vorlage von Kontoauszügen aus der Zeit vor Beginn des Klageverfahren zwar auch nach Ansicht des Senates erforderlich, da nur so festgestellt werden kann, ob sich Antragsteller ihres Vermögens zu einem Zeitpunkt entäußert haben, zu dem sie mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen mussten (vgl. Philippi in Zöller u.a., Zivilprozessordnung 26. Auflage 2007, § 115 RdNr. 72; Hartmann, a.a.O., § 115 RdNr. 49; SächsLSG, Beschluss vom 23.05.2007 - L 3 B 288/06 AS ER, jeweils m.w.N.). Da sich die Erforderlichkeit der Vorlage dieser Unterlagen jedoch nicht aus dem Vordruck ergibt, führt ihre Nichtvorlage zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu, dass PKH erst ab Einreichung dieser Unterlagen bewilligt werden kann. Vielmehr ist, soweit vom Gericht über die ausweislich des Vordruckes einzureichenden Unterlagen hinaus weitere Unterlagen angefordert werden, PKH abweichend vom Zeitpunkt der erst nach Vorlage auch dieser Unterlagen eingetretenen Bewilligungsreife rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu bewilligen, zu dem die ausweislich des Vordrucks zunächst erforderlichen Belege vollständig vorgelegen haben.
Vorliegend war zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG Bewilligungsreife nicht gegeben, da die vom SG angeforderten Kontoauszüge noch fehlten. Nachdem nunmehr die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit der Antragsteller feststeht, konnte PKH ab dem 12.05.2010 bewilligt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Wagner Schuler Klotzbücher
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