Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 15 AS 3607/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 739/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der verstärkten Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in pauschlierter Form ist der tatsächliche
Verbrauch der Fördermittel nach Abschluss der Maßnahme nicht mit Kostennachweisen zu belegen und
sodann von der Behörde zu prüfen.
Verbrauch der Fördermittel nach Abschluss der Maßnahme nicht mit Kostennachweisen zu belegen und
sodann von der Behörde zu prüfen.
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 9. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich gegen die vom Sozialgericht Leipzig ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger für die Durchführung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) weitere 3.378,21 EUR verstärkte Förderung nach § 266 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu bewilligen.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, führt als Träger Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch. Mit Bescheid vom 19. April 2006 bewilligte die ARGE L. dem Kläger die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Zeit vom 29. Mai 2006 bis 28. Mai 2007 mit Übernahme der Lohnkosten gemäß § 264 SGB III und verstärkter Förderung gemäß § 266 SGB III. Hinsichtlich der verstärkten Förderung heißt es im Bescheid: "6. Vorbehaltlich des Schlussbescheides werden bewilligt [ ] 7. Zuschüsse im Rahme der verstärkten Förderung nach § 266 SGB III für 7.1 Lohnzusatzkosten für pauschalisierte Beitragsanteile zur Sozialversicherung beträgt derzeit 17 % = je AN/Monat = 168,30 EUR, 7.2 Sachkosten = 131,70 EUR je AN/Monat, 7.3 in Höhe von 300,00 EUR/monatlich x 25 Arbeitnehmer x 12 Monate 7.3.1 insgesamt voraussichtlich 90.000,00 EUR [ ] 10. Bedingungen Alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides erfolgen unter der Bedingung, dass 10.1 die gezahlten pauschalierten Zuschüsse nach § 264 SGB III und die Zuschüsse im Rahmen der verstärkten Förderung nach § 266 SGB III zweckentsprechend verwendet werden, [ ] 11. Weitere Auflagen Der Bescheid ergeht mit der Auflage, dass [ ] 11.6 baldmöglichst, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme die Unterlagen vorgelegt werden, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der Förderung erforderlich sind. In dem Umfang, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, ist die erbrachte Leistung nach § 326 SGB III zu erstatten. [ ]"
In der einbezogenen Anlage zum Bescheid heißt es: "Der Sachkostenzuschuss im Rahmen der verstärkten Förderung wird ausschließlich für Aufwendungen, die im Förderzeitraum entstehen und zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind, gezahlt. Der Nachweis ist durch Belege zu erbringen."
Mit Schlussbescheid vom 9. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte eine verstärkte Förderung in Höhe von zunächst 78.184,28 EUR. In der Rubrik "Art der Förderung" wird die verstärkte Förderung im Bescheid als "Pauschale nach § 266 SGB III" bezeichnet.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 29. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 weitere 8.437,51 EUR als verstärkte Förderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 wies er sodann den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Auf die Klage vom 22. September 2008 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, verstärkte Förderung in Höhe von weiteren 3.378,21 EUR zu bewilligen. Die verstärkte Förderung sei bis November 2004 für Sachkosten, pauschalierte Beiträge oder Beitragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung der zugewiesenen Arbeitnehmer gewährt worden. Diese enge Zweckbindung sei mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 entfallen. § 266 SGB III sei von einer konkret kostenorientierten Berechnung eines Darlehens auf eine pauschalierte Förderung umgestellt worden. Dies habe nach den Gesetzesmaterialien der Verwaltungsvereinfachung dienen sollen. Der Intention des Gesetzgebers laufe es daher zu wider, wenn in den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides eine Bindung der Mittel für "Sachkosten" ausgesprochen und ein Verwendungsnachweis gefordert werde. Mit Einführung der pauschalen Förderung habe gerade erreicht werden sollen, dass nur vor Bewilligung der Bedarf geprüft wird. Nachdem vorliegend der Beklagte entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht eine Pauschale sondern zweckgebundene Förderung bewilligt habe, müsse zumindest der Begriff "Sachkosten" weit ausgelegt werden. Im Rahmen dieser erweiternden Auslegung seien auch die vom Kläger an seine Vorstände gezahlten Lohnkosten als Sachkosten anzusehen. Der Kläger habe sieben Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt. Der damit verbundene Organisations- und Verwaltungsaufwand habe die Anstellung der Vorstände und damit auch die Zahlung der Gehälter erforderlich gemacht.
Gegen das ihm am 27. Oktober 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten vom 24. November 2009. Er vertritt die Auffassung, die für die Dauer der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen an die Vorstände gezahlten Gehälter seien dem eigenwirtschaftlichen Tätigkeitsfeld des Klägers zuzuordnen und könnten nicht über die verstärkte Förderung erstattet werden. Dem stehe die Pauschalierung von Fördergeldern nach § 264 und § 266 SGB III nicht entgegen. Die Grundsätze zum wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz von aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und Steuermitteln finanzierten Fördergeldern seien auch hier zu berücksichtigen. Der tatsächlich erfolgte Verbrauch der Mittel sei durch entsprechende Kostennachweise zu belegen und sodann zu prüfen.
Der zum 1. Januar 2011 an die Stelle der ARGE L getretene Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 9. Oktober 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Nach der Umstellung der verstärkten Förderung auf eine pauschalierte Förderung müsse der Verbrauch der Fördermittel nicht mehr vollständig durch entsprechende Kostennachweise belegt werden. Auch habe der Kläger die verstärkte Förderung nicht zweckwidrig zur Deckung ohnehin anfallender Kosten verwendet. Die gleichzeitige Durchführung von sieben Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sei mit einem nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand für die ansonsten ehrenamtlich tätigen Vorstände verbunden gewesen, so dass diese daneben keiner eigenen Beschäftigung mehr hätten nachgehen können. Mit der Anstellung der Vorstände sei dafür Sorge getragen worden, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten zur Bewilligung einer verstärkten Förderung in Höhe von weiteren 3.378,21 EUR verpflichtet. Dem Kläger steht der Anspruch in dieser Höhe zu. Der Schlussbescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 ist rechtswidrig, soweit er dem Kläger diesen (Rest-) Anspruch vorenthält.
Mit Anerkennungsbescheid vom 19. April 2006 hat der Beklagte dem Kläger Zuschüsse im Rahmen der verstärkte Förderung nach § 266 SGB III für Lohnzusatzkosten und Sachkosten in Höhe von 300,00 EUR je Monat und Arbeitnehmer, "insgesamt voraussichtlich 90.000,00 EUR", bewilligt. Diese Bewilligung entsprach nicht der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Gesetzeslage. Nach § 266 SGB III in der ab dem 27. November 2004 gültigen Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. November 2004 [BGBl. I S. 2902]) werden für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten Zuschüsse in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 300,00 EUR pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn 1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und 2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Hingegen konnten nach § 266 SGB III in der vom 1. Januar 2004 bis 26. November 2004 gültigen Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 146 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) für Sachkosten, pauschalierte Beiträge und Beitragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung der zugewiesenen Arbeitnehmer/Zuschüsse in Höhe von bis zu 300,00 EUR pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht werden, wenn 1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und 2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestand.
Die Festsetzung der verstärkten Förderung im Anerkennungsbescheid vom 19. April 2006 beruht nach der Struktur (Unterscheidung nach Lohnzusatzkosten und Sachkosten) wie nach der Diktion ("voraussichtlich 90.000,00 EUR") auf der früheren, zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit ca. 1½ Jahren außer Kraft getretenen Gesetzesfassung. Hat damit die ARGE L zunächst entgegen dem Gesetzeswortlaut und der klar ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers, die verstärkte Förderung in pauschalierter Form zu regeln, die Förderung vorbehaltlich des Schlussbescheides in einer nicht abschließend bestimmten Höhe festgesetzt, hat sie diesen Fehler dann aber mit Schlussbescheid vom 9. Oktober 2007 und Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 korrigiert. Sowohl in dem Schlussbescheid vom 9. Oktober 2007 als auch in dem Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 wird die verstärkte Förderung im verfügenden Teil (Festsetzung der Summen im Ausspruch) als "Pauschale nach § 266 SGB III" bezeichnet. Damit hat die ARGE L zum Ausdruck gebracht, sich nicht mehr auf die veraltete Gesetzesfassung vom 23. Dezember 2003 sondern auf die - zutreffende - Fassung vom 19. November 2004 stützen zu wollen.
Unerheblich ist insoweit, dass die ARGE L sich mit dem Schlussbescheid vom 9. Oktober 2007 und dem Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 im begründenden Teil ("Sonstiges") weiterhin gerierte, als sei die am 26. November 2004 außer Kraft getretene Gesetzesfassung weiter anwendbar. Vor diesem Hintergrund könnte sich die Bezeichnung der verstärkten Förderung als "Pauschale nach § 266 SGB III" als lediglich versehentliche Annäherung an geltendes Recht darstellen. Für diesen Fall wäre aber dem Beklagten vorzuhalten, dass die ARGE L die Anwendung einer bei Bescheidung außer Kraft getretenen Gesetzesfassung hätte erkennen müssen mit der Folge, dass auf Grund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz eine Korrektur von Amts wegen hätte vorgenommen werden müssen.
Die Auffassung des Beklagten, auch im Rahmen der pauschalierten Förderung sei der tatsächliche Verbrauch der Fördermittel nach Abschluss der Maßnahme mit Kostennachweisen zu belegen und sodann zu prüfen, verdient keine Zustimmung. Sie ist mit dem Wesen einer Pauschale nicht in Einklang zu bringen. Eine Pauschale ist ein Geldbetrag, durch den eine Leistung, die sich betragsmäßig aus verschiedenen Einzelpositionen zusammensetzt, ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert abgegolten wird. Der Gesetzgeber macht von der Möglichkeit der Pauschalierung von Leistungen regelmäßig zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung Gebrauch. Dieser Gesichtspunkt war auch bei der Änderung des § 266 SGB III, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf die BT-Drs. 15/3674 ausgeführt hat, maßgebend. Danach sollten Fördersätze festgelegt werden, die die üblicherweise anfallenden weiteren Kosten abdecken. Eine anschließende Überprüfung des vom Maßnahmeträger betriebenen Aufwands würde den vom Gesetzgeber gewünschten Effekt der zunichte machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich gegen die vom Sozialgericht Leipzig ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger für die Durchführung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) weitere 3.378,21 EUR verstärkte Förderung nach § 266 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu bewilligen.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, führt als Träger Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch. Mit Bescheid vom 19. April 2006 bewilligte die ARGE L. dem Kläger die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Zeit vom 29. Mai 2006 bis 28. Mai 2007 mit Übernahme der Lohnkosten gemäß § 264 SGB III und verstärkter Förderung gemäß § 266 SGB III. Hinsichtlich der verstärkten Förderung heißt es im Bescheid: "6. Vorbehaltlich des Schlussbescheides werden bewilligt [ ] 7. Zuschüsse im Rahme der verstärkten Förderung nach § 266 SGB III für 7.1 Lohnzusatzkosten für pauschalisierte Beitragsanteile zur Sozialversicherung beträgt derzeit 17 % = je AN/Monat = 168,30 EUR, 7.2 Sachkosten = 131,70 EUR je AN/Monat, 7.3 in Höhe von 300,00 EUR/monatlich x 25 Arbeitnehmer x 12 Monate 7.3.1 insgesamt voraussichtlich 90.000,00 EUR [ ] 10. Bedingungen Alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides erfolgen unter der Bedingung, dass 10.1 die gezahlten pauschalierten Zuschüsse nach § 264 SGB III und die Zuschüsse im Rahmen der verstärkten Förderung nach § 266 SGB III zweckentsprechend verwendet werden, [ ] 11. Weitere Auflagen Der Bescheid ergeht mit der Auflage, dass [ ] 11.6 baldmöglichst, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme die Unterlagen vorgelegt werden, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der Förderung erforderlich sind. In dem Umfang, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, ist die erbrachte Leistung nach § 326 SGB III zu erstatten. [ ]"
In der einbezogenen Anlage zum Bescheid heißt es: "Der Sachkostenzuschuss im Rahmen der verstärkten Förderung wird ausschließlich für Aufwendungen, die im Förderzeitraum entstehen und zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind, gezahlt. Der Nachweis ist durch Belege zu erbringen."
Mit Schlussbescheid vom 9. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte eine verstärkte Förderung in Höhe von zunächst 78.184,28 EUR. In der Rubrik "Art der Förderung" wird die verstärkte Förderung im Bescheid als "Pauschale nach § 266 SGB III" bezeichnet.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 29. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 weitere 8.437,51 EUR als verstärkte Förderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 wies er sodann den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Auf die Klage vom 22. September 2008 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, verstärkte Förderung in Höhe von weiteren 3.378,21 EUR zu bewilligen. Die verstärkte Förderung sei bis November 2004 für Sachkosten, pauschalierte Beiträge oder Beitragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung der zugewiesenen Arbeitnehmer gewährt worden. Diese enge Zweckbindung sei mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 entfallen. § 266 SGB III sei von einer konkret kostenorientierten Berechnung eines Darlehens auf eine pauschalierte Förderung umgestellt worden. Dies habe nach den Gesetzesmaterialien der Verwaltungsvereinfachung dienen sollen. Der Intention des Gesetzgebers laufe es daher zu wider, wenn in den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides eine Bindung der Mittel für "Sachkosten" ausgesprochen und ein Verwendungsnachweis gefordert werde. Mit Einführung der pauschalen Förderung habe gerade erreicht werden sollen, dass nur vor Bewilligung der Bedarf geprüft wird. Nachdem vorliegend der Beklagte entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht eine Pauschale sondern zweckgebundene Förderung bewilligt habe, müsse zumindest der Begriff "Sachkosten" weit ausgelegt werden. Im Rahmen dieser erweiternden Auslegung seien auch die vom Kläger an seine Vorstände gezahlten Lohnkosten als Sachkosten anzusehen. Der Kläger habe sieben Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt. Der damit verbundene Organisations- und Verwaltungsaufwand habe die Anstellung der Vorstände und damit auch die Zahlung der Gehälter erforderlich gemacht.
Gegen das ihm am 27. Oktober 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten vom 24. November 2009. Er vertritt die Auffassung, die für die Dauer der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen an die Vorstände gezahlten Gehälter seien dem eigenwirtschaftlichen Tätigkeitsfeld des Klägers zuzuordnen und könnten nicht über die verstärkte Förderung erstattet werden. Dem stehe die Pauschalierung von Fördergeldern nach § 264 und § 266 SGB III nicht entgegen. Die Grundsätze zum wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz von aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und Steuermitteln finanzierten Fördergeldern seien auch hier zu berücksichtigen. Der tatsächlich erfolgte Verbrauch der Mittel sei durch entsprechende Kostennachweise zu belegen und sodann zu prüfen.
Der zum 1. Januar 2011 an die Stelle der ARGE L getretene Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 9. Oktober 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Nach der Umstellung der verstärkten Förderung auf eine pauschalierte Förderung müsse der Verbrauch der Fördermittel nicht mehr vollständig durch entsprechende Kostennachweise belegt werden. Auch habe der Kläger die verstärkte Förderung nicht zweckwidrig zur Deckung ohnehin anfallender Kosten verwendet. Die gleichzeitige Durchführung von sieben Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sei mit einem nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand für die ansonsten ehrenamtlich tätigen Vorstände verbunden gewesen, so dass diese daneben keiner eigenen Beschäftigung mehr hätten nachgehen können. Mit der Anstellung der Vorstände sei dafür Sorge getragen worden, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten zur Bewilligung einer verstärkten Förderung in Höhe von weiteren 3.378,21 EUR verpflichtet. Dem Kläger steht der Anspruch in dieser Höhe zu. Der Schlussbescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 ist rechtswidrig, soweit er dem Kläger diesen (Rest-) Anspruch vorenthält.
Mit Anerkennungsbescheid vom 19. April 2006 hat der Beklagte dem Kläger Zuschüsse im Rahmen der verstärkte Förderung nach § 266 SGB III für Lohnzusatzkosten und Sachkosten in Höhe von 300,00 EUR je Monat und Arbeitnehmer, "insgesamt voraussichtlich 90.000,00 EUR", bewilligt. Diese Bewilligung entsprach nicht der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Gesetzeslage. Nach § 266 SGB III in der ab dem 27. November 2004 gültigen Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. November 2004 [BGBl. I S. 2902]) werden für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten Zuschüsse in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 300,00 EUR pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn 1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und 2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Hingegen konnten nach § 266 SGB III in der vom 1. Januar 2004 bis 26. November 2004 gültigen Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 146 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) für Sachkosten, pauschalierte Beiträge und Beitragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung der zugewiesenen Arbeitnehmer/Zuschüsse in Höhe von bis zu 300,00 EUR pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht werden, wenn 1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und 2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestand.
Die Festsetzung der verstärkten Förderung im Anerkennungsbescheid vom 19. April 2006 beruht nach der Struktur (Unterscheidung nach Lohnzusatzkosten und Sachkosten) wie nach der Diktion ("voraussichtlich 90.000,00 EUR") auf der früheren, zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit ca. 1½ Jahren außer Kraft getretenen Gesetzesfassung. Hat damit die ARGE L zunächst entgegen dem Gesetzeswortlaut und der klar ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers, die verstärkte Förderung in pauschalierter Form zu regeln, die Förderung vorbehaltlich des Schlussbescheides in einer nicht abschließend bestimmten Höhe festgesetzt, hat sie diesen Fehler dann aber mit Schlussbescheid vom 9. Oktober 2007 und Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 korrigiert. Sowohl in dem Schlussbescheid vom 9. Oktober 2007 als auch in dem Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 wird die verstärkte Förderung im verfügenden Teil (Festsetzung der Summen im Ausspruch) als "Pauschale nach § 266 SGB III" bezeichnet. Damit hat die ARGE L zum Ausdruck gebracht, sich nicht mehr auf die veraltete Gesetzesfassung vom 23. Dezember 2003 sondern auf die - zutreffende - Fassung vom 19. November 2004 stützen zu wollen.
Unerheblich ist insoweit, dass die ARGE L sich mit dem Schlussbescheid vom 9. Oktober 2007 und dem Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 im begründenden Teil ("Sonstiges") weiterhin gerierte, als sei die am 26. November 2004 außer Kraft getretene Gesetzesfassung weiter anwendbar. Vor diesem Hintergrund könnte sich die Bezeichnung der verstärkten Förderung als "Pauschale nach § 266 SGB III" als lediglich versehentliche Annäherung an geltendes Recht darstellen. Für diesen Fall wäre aber dem Beklagten vorzuhalten, dass die ARGE L die Anwendung einer bei Bescheidung außer Kraft getretenen Gesetzesfassung hätte erkennen müssen mit der Folge, dass auf Grund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz eine Korrektur von Amts wegen hätte vorgenommen werden müssen.
Die Auffassung des Beklagten, auch im Rahmen der pauschalierten Förderung sei der tatsächliche Verbrauch der Fördermittel nach Abschluss der Maßnahme mit Kostennachweisen zu belegen und sodann zu prüfen, verdient keine Zustimmung. Sie ist mit dem Wesen einer Pauschale nicht in Einklang zu bringen. Eine Pauschale ist ein Geldbetrag, durch den eine Leistung, die sich betragsmäßig aus verschiedenen Einzelpositionen zusammensetzt, ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert abgegolten wird. Der Gesetzgeber macht von der Möglichkeit der Pauschalierung von Leistungen regelmäßig zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung Gebrauch. Dieser Gesichtspunkt war auch bei der Änderung des § 266 SGB III, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf die BT-Drs. 15/3674 ausgeführt hat, maßgebend. Danach sollten Fördersätze festgelegt werden, die die üblicherweise anfallenden weiteren Kosten abdecken. Eine anschließende Überprüfung des vom Maßnahmeträger betriebenen Aufwands würde den vom Gesetzgeber gewünschten Effekt der zunichte machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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