L 3 AS 342/11 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AS 1537/11 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 342/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wenn ein Antragsteller ohne Rücksicht auf die Bescheidlage den gesamten voraussichtlichen Jahresbedarf
an Heizöl kauft, macht er dies auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Übernahme der vollständigen Kosten für den Heizölkauf zu verpflichten, begehrt. Nunmehr begehrt er, die Aufwendungen für einen Ratenkredit, den er zur Begleichung der Heizölrechnung aufgenommen habe, zu übernehmen.

Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner 1990 geborenen Tochter ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 95 m². Beide Personen sowie die inzwischen verstorbene Ehefrau des Antragstellers bezogen seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Bereits am 7. Dezember 2010 hatte der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz für sich und seine Tochter nachgesucht (Az.: S 3 AS 7931/10 ER). In diesem Verfahren hatte er unter anderem geltend gemacht, dass über seinen Antrag auf Bestellung von Heizöl für sein Haus noch nicht entschieden sei. Im Tank sei nur noch ein Rest von 200 Liter. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 stellte der Antragsgegner fest, dass für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 ein Bedarf an Heizmaterial – Öl – von 1.200 Litern bestehe. Dies gelte unter der Bedingung, dass die Betankung/Beschaffung bis zum 18. Januar 2011 erfolge. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem auf die Urteile des Bundessozialgerichtes vom 16. Mai 2007 (Az.: B 7b AS 40/06 R) und vom 2. Juli 2009 (Az.: B 14 AS 36/08 R) hingewiesen. Nach weiteren Erläuterungen zur Berechnung wurde erklärt, dass nur die Kosten für Heizmaterial von 1.200 Litern abzüglich eines Anteils für die Warmwasserbereitung von insgesamt 69,90 EUR übernommen werden könnten. Der Antragsteller machte danach zunächst gegenüber dem Antragsgegner einen Bedarf von 2.500 Litern Heizöl geltend, nahm den Eilantrag dann aber nach einem richterlichen Hinweisschreiben, wonach die Notlage mit dem Kauf der vom Antragsgegner anerkannten Heizölmenge beseitigt werden könne, am 21. Januar 2011 zurück.

Am 22. März 2011 hat der Antragsteller erneut beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Dem Antragsgegner sei im Verfahren Az.: S 3 AS 7931/10 ER aufgegeben worden, die notwendigen Heizkosten zu übernehmen. Eine diesbezügliche Überweisung sei nicht erfolgt. Er habe inzwischen die 2. Mahnung nebst Zinsen und Mahngebühren erhalten. Aus den vorgelegten Unterlagen und weiteren Erkenntnissen im erstinstanzlichen Verfahren hat sich ergeben, dass der Antragsteller am 17. Januar 2011 Heizöl für einen Gesamtbetrag von 1.952,11 EUR gekauft hatte, dass er vom Antragsgegner am 8. Februar 2011 einen Betrag von 864,87 EUR erhalten hatte, und dass er diesen Betrag nicht zur Begleichung der Heizölrechnung, sondern zur Schuldentilgung eingesetzt hatte.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. April 2011 abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Es hat ausgeführt, dass für den 2-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 60 m² angemessen sei. Nach dem bundeseinheitlichen Heizkostenspiegel für 2010 sei ein Wert pro Quadratmeter von 238 kWh pro Jahr angemessen, was vorliegend eine Anspruch bezüglich 14.280 kWh oder 1.428 Liter Heizöl ergebe. Diese Werte stünden unter dem Vorbehalt des Nachweises, dass tatsächlich auf Grund der Beschaffenheit des Gebäudes erheblich darüber liegende Kosten verbraucht würden. Der Antragsteller habe angegeben, dass er für 95 m² mindestens 2.500 Liter Heizöl benötige. Nach dem bundeseinheitlichen Heizkostenspiegel seien für diese Wohnfläche 2.261 Liter angemessen. Bei einem Nachweis über erhöhten Verbrauch wegen der Gebäudebeschaffenheit sei gegebenenfalls ein Aufschlag von 10% zu machen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der vom Antragsgegner akzeptierte Anteil etwa der Hälfte des vom Antragsteller geltend gemachten Jahresbedarf entspreche, sowie dass der Antragsteller erst Mitte Januar 2011 das Heizöl gekauft habe und die Heizperiode im Mai ende. Einen weiteren Bedarf habe der Antragsteller danach erst im Herbst 2011. Ein höherer aktueller Bedarf sei nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehle es auch am Anordnungsgrund. Denn der Antragsteller habe zur Verwendung des vom Antragsgegner überwiesenen Geldes angegeben, dass er einen Teil für die Beerdigung seiner Ehefrau verwandt habe. Dies ergebe sich allerdings nicht aus den Kontoauszügen. Vielmehr habe der Antragsteller 500,00 EUR für die Begleichung der Prämien für zwei Kfz-Versicherungen bar eingezahlt und dann wieder abgehoben. Was es mit der weiteren Abhebung von 400,00 EUR auf sich habe, sei nicht erkennbar. Auch habe der Antragsteller auf die Anregung des Gerichtes, mit der Leistung des Antragsgegners einen Teil der Heizölrechnung zu bezahlen und über den Rest eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Händler zu schließen, nicht reagiert.

Der Antragsteller hat am 12. April 2011 Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass 1.200 Liter Heizöl verbraucht seien und dass die Ratenzahlung zu hoch seien, sodass nichts mehr zum Leben bleibe. Nach der vorgelegten Ratenzahlungsvereinbarung hat sich der Antragsteller am 31. März 2011 verpflichtet, die Hauptforderung von 1.952,11 EUR und die Zinsforderung in Höhe von 95,42 EUR mit einer Rate in Höhe von 347,53 EUR und fünf weiteren Monatsraten in Höhe von jeweils 340,00 EUR zu begleichen. Die Raten sind am 15. eines Monats, beginnend am 15. April 2011, fällig. Auf die Aufforderung hin, den behaupteten Verbrauch glaubhaft zu machen, hat zunächst der Verbandsvorsitzende des Verwaltungsverbandes "Am K " P -K mit Schreiben vom 6. Mai 2011 mitgeteilt, dass von den Mitte Januar 2011 gekauften ca. 2.500 Liter Heizöl inzwischen ca. 1.200 Liter verbraucht seien und sich noch etwa 1.300 Liter in der Tankanlage befinden würden. Auf Nachfrage hat er mitgeteilt, dass er persönlich den Ölstand abgelesen habe. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 mitgeteilt, dass sein Außendienst den Vortrag des Antragstellers habe überprüfen wollen. Der Antragsteller habe bei einem telefonischen Anmeldeversuch aber die Prüfung verweigert. Der Antragsgegner hat zudem den Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2011 vorgelegt, wonach für den Zeitraum vom 1. Juni 20110 bis 30. November 2011 ein Bedarf an Heizmaterial – Öl – von 1.306 Litern bestehe. Die Kosten würden mit der Auszahlung der Junileistung angewiesen.

Der Antragsteller hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er die Beschwerde nicht zurücknehme, weil er für einen Ratenkredit 10,5% zahlen müsse und nicht wisse, wie er dafür aufkommen solle. Den Kreditvertrag hat er nicht vorgelegt. Der Antragsteller hat auch keinen bestimmten Antrag gestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen, die Akte des Sozialgerichtes Dresden zum Verfahren Az.: S 3 AS 7931/10 ER und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers hat zunächst darin bestanden, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung des Heizöls am 17. Juni 2011 vollständig zu übernehmen. Diesbezüglich sind inzwischen aber wesentliche Veränderungen eingetreten. Einerseits hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Mai 2011 den offenen Teil des Heizölbedarfes anerkannt und die hierauf entfallenden Leistungen angewiesen. Andererseits hat der Antragsteller mit dem Heizöllieferanten eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und einen Ratenkredit aufgenommen. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Antragstellers, dass der Antragsgegner von Anfang an verpflichtet gewesen sei, die vollständigen Kosten des Heizölkaufes zu übernehmen, ist sein Rechtsschutzziel nach den beschriebenen Veränderungen nunmehr dahingehend zu verstehen, dass er vom Antragsteller begehrt, die mit dem Ratenkredit verbundenen Aufwendungen zu übernehmen.

2. Die solchermaßen beschriebene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach wie vor hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch, das heißt den durch die Anordnung zu sichernden, im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch, glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 7. Januar 2009 – L 3 B 349/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.; SächsLSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 27, m. w. N.; Krodel, NZS 2002, 234 ff., m. w. N.).

In diesem Sinne hat der Antragsteller nicht den nunmehr sinngemäß geltend gemachten Anspruch, den Antragsgegner zu verpflichten, die Aufwendungen für einen Ratenkredit, den er zur Begleichung der Heizölrechnung aufgenommen hat, zu übernehmen, glaubhaft gemacht. Denn es ist bereits nicht der Anspruch auf Übernahme der vollständigen Kosten für den Heizölkauf am 17. Januar 2011, der dem Anspruch auf Übernahme der Ratenverbindlichkeit vorangegangen ist, glaubhaft gemacht.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter diese Aufwendungen fallen auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 9 und 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 9 und 12, m. w. N.)

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Nähere Ausführungen zur Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 2. Juli 2009 (Az.: B 14 AS 36/08 R, BSGE 104, 41 ff. Rdnr. 18 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 Rdnr. 18 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff.) gemacht. Die Frage, ob nach den dort beschriebenen Kriterien und im Hinblick auf die vom Antragsteller geschilderten Besonderheiten seines Hauses der von ihm geltend gemachte Heizölbedarf von ca. 2.500 Litern im Jahr angemessen ist, muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden, weil der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 21. Dezember 2010 und vom 11. Mai 2011 nunmehr diesen Bedarf anerkannt und die Aufwendungen für den Heizölkauf übernommen hat.

Soweit der Antragsgegner zunächst nur die Kosten für den Kauf von 1.200 Litern Heizöl und erst in einem zweiten Schritt die verbleibenden Kosten des am 17. Januar 2011 gekauften Heizöls übernommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besteht der Bedarf im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme. Wenn der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, besteht kein aktueller Bedarf. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (vgl. § 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 12). Das Bundessozialgericht hat weiter ausgeführt, dass eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial nicht systemwidrig sei (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 15). Bei der angemessenen Menge des Heizmaterials müsse auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden. Der Zeitraum für den angenommenen Heizmaterialbedarf solle mit dem Bewilligungszeitraum in der Regel deckungsgleich sein (vgl. BSG, a. a. O.).

Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner entsprochen. Ursprünglich waren dem Antragsteller und seiner Tochter mit Bescheid vom 21. Mai 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 28. Februar 2011 bewilligt worden. Nach verschiedenen Änderungen umfasst der Bewilligungszeitraum zuletzt nach Maßgabe des Änderungsbescheides vom 10. März 2011 den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011. An das Ende dieses Bewilligungszeitraumes hat der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 21. Dezember 2010 angeknüpft, in dem er für den Zeitraum von sechs Monaten, nämlich vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011, einen Bedarf an Heizöl von 1.200 Litern anerkannt hat. Für den kommenden Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) hat er den verbleibenden Rest des im Januar 2011 gekauften Heizöls anerkannt.

Der Antragsgegner wäre zwar nicht gehindert gewesen, von Anfang an die Aufwendungen für den angemessenen Heizölbedarf eines Jahres zu übernehmen. Dies hätte auch dem Anliegen des Antragstellers, wie es in verschiedenen Äußerungen zum Ausdruck kommt, entsprochen. Insoweit hat das Bundessozialgericht angemerkt, dass eine weitergehende "Bevorratung" dann sinnvoll sein kann, wenn ein weiterer SGB II-Leistungsbezug hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BSG, a. a. O.). Letzteres ist beim Antragsteller und seiner Tochter gegeben, weil derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der seit Januar 2005 andauernde Leistungsbezug in überschaubarem Zeitraum beendet werden könnte. Aber weder war der Antragsgegner verpflichtet, die Aufwendungen für eine im Einzelfall sinnvolle Bevorratung von Heizmaterial für ein Jahr zu übernehmen, noch hatte der Antragsteller hierauf einen Anspruch.

Der Antragsteller hat den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht deshalb, weil er vom Antragsgegner zum Kauf des Heizöls für den gesamten Jahresbedarf veranlasst worden wäre. Bereits seine Angabe vor dem Sozialgericht, dass dem Antragsgegner im Verfahren Az.: S 3 AS 7931/10 ER aufgegeben worden sei, die notwendigen Heizkosten zu übernehmen, entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr war aus dem Bescheid vom 21. Dezember 2010 und dem Hinweisschreiben des Sozialgerichtes vom 14. Januar 2011 ohne jeden Zweifel zu erkennen, dass der Antragsgegner zunächst nur einen Bedarf von 1.200 Liter für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 anerkannt hat. Sofern der Antragsteller diese Menge für den genannten Zeitraum als nicht ausreichend angesehen hat, wäre er gehalten gewesen, gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2010 Widerspruch einzulegen. Wenn daraufhin der Antragsgegner seinen Bescheid vom 21. Dezember 2010 nicht geändert hätte und das gekaufte Heizöl aufgebraucht gewesen wäre, hätte der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Übernahme weiterer Heizölkosten zu verpflichten, beim Sozialgericht zu beantragen. Wenn der Antragsteller stattdessen ohne Rücksicht auf die Bescheidlage den gesamten voraussichtlichen Jahresbedarf an Heizöl kauft, macht er dies auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.

Soweit der Antragsteller bei der Antragstellung vor dem Sozialgericht angegeben hat, er sei davon ausgegangen, dass die Heizölkosten direkt zwischen dem Antragsgegner und dem Heizöllieferanten abgerechnet worden seien, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Denn diese Angaben sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie die Abwicklung des Heizölkaufes betreffen und nicht die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der vollständigen Heizölkosten hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
Saved