Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 30 AS 1998/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 569/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der in § 121 Abs. 2 ZPO verwandte Begriff des Rechtsanwaltes wird in der Bundesrechtsanwaltsordnung beschrieben.
2. Auf der Grundlage von § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt, nicht aber eine Rechtsanwaltsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.
2. Auf der Grundlage von § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt, nicht aber eine Rechtsanwaltsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde, mit der begehrt wird, den Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend abzuändern, dass an Stelle des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes die Rechtsanwaltssozietät beigeordnet wird, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen, weil die Kläger keinen Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät haben.
In Verfahren vor den Sozialgerichten gelten gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Gemäß § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Partei, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Der in § 121 Abs. 2 ZPO verwandte Begriff des Rechtsanwaltes wird in der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) beschrieben. Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf aus (vgl. § 2 Abs. 1 BRAO). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt gemäß § 4 Satz 1 BRAO voraus, dass der Betreffende die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. Die Regelungen über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. § 7 BRAO), die Aussetzung des Zulassungsverfahrens (vgl. § 10 BRAO), die Zulassung (vgl. § 12 BRAO) und die Ver-eidigung (vgl. § 12a BRAO) stellen auf den "Bewerber" oder die "Bewerberin" ab. Wenn der Bewerber oder später der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-übergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwaltes ordnungsgemäß auszuüben, ist gemäß § 7 Nr. 7 BRAO die Zulassung zu versagen und nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO die Zulassung zu widerrufen. Aus diesen Regelungen folgt, dass unter dem Begriff des Rechtsanwaltes eine natürliche Person und nicht eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verstanden wird. Dies wird auch aus der Regelung über die Berufsbezeichnung in § 12 Abs. 4 BRAO deutlich. Danach darf nach der Zulassung die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Für das Prozesskostenhilferecht bedeutet dies, dass nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Sinne des § 12 Abs. 4 BRAO beigeordnet werden kann. Die insoweit einschlägige, derzeit geltende Regelung in § 121 Abs. 2 ZPO wurde mit Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) als § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingeführt. Sie geht auf die bereits unter dem früheren Armenrecht bis zum 31. Dezember 1980 geltende Regelung in § 116 Abs. 1 ZPO zurück, wo im Zusammenhang mit der Beiordnung ebenfalls auf den "Rechtsanwalt" abgestellt wurde. Trotz zahl-reicher Änderungen im Rechts der Prozesskostenhilfe blieb diese Regelung, soweit es für die Beiordnung die Beschränkung auf einen Rechtsanwalt enthält, unverändert.
Hieran hat sich auch durch die Einführung der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft nichts geändert.
Die Vorschriften über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. BRAO wurden durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) mit Wirkung zum 1. März 1999 eingeführt. Gemäß § 59c Abs. 1 BRAO können Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe (z. B. Patentanwälte, Steuerbe-rater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer) sein (vgl. § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO). Eine Rechtsanwaltsgesellschaft bedarf der Zulassung (vgl. § 59g BRAO). Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten (vgl. § 59k Abs. 1 BRAO). Gemäß § 59l Satz 1 BRAO kann die Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts (vgl. § 59l Satz 2 BRAO).
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 13/9280 S. 18, BR-Drs. 1002/97 S. 19) steht hinter den Regelungen in § 59l Satz 1 und 2 BRAO die Absicht, "der Rechtsanwalts-GmbH als solcher die Fähigkeit zuzuerkennen, rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können." Rechtsanwaltsgesellschaften sollten zur Vertretung vor Gericht befugt sein und als Prozess- beziehungsweise Verfahrensbevollmächtigte Dritter die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwaltes haben. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang die Postula-tionsfähigkeit von Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftprüfungsgesellschaften in Verfahren vor den Finanzgerichten, ausgenommen die vor dem Bundesfinanzhof, mit hervorgehoben. Mögliche Auswirkungen auf die Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren wurden an keiner Stelle angesprochen.
Die Regelungen in § 59l Satz 1 und 2 BRAO beziehen sich somit nach der Gesetzesbegründung ausschließlich auf die Regelungen über die Postulationsfähigkeit. Diese finden sich für das zivilgerichtliche Verfahren in § 78 ZPO und für das sozialgerichtliche Verfahren in § 73 SGG. Die Beschränkung der Gesetzesänderung auf den Bereich der Postula-tionsfähigkeit spiegelt sich auch im Gesetzeswortlaut wieder. In § 59l Satz 1 BRAO ist die Beauftragung angesprochen. Nur für diese ("dabei") werden Rechtsanwaltsgesellschaften hinsichtlich der Rechte und Pflichten einem Rechtsanwalt gleichgestellt. Einen Auftrag erteilt aber der Mandant seinem Prozessbevollmächtigten. Hingegen wird ein Rechtsanwalt durch den Prozesskostenhilfebeschluss beigeordnet (vgl. § 121 ZPO).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Partnerschaftsgesellschaft. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) ist eine Partnerschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Durch die Eintragung in das Partnerschaftsregister (vgl. §§ 4 und 5 PartGG) wird die Partnerschaft im Verhältnis zu Dritten wirksam (vgl. § 7 Abs. 1 PartGG).
Durch Artikel 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in § 7 PartGG ein Absatz 4 eingefügt. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 PartGG kann die Partnerschaft als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG handelt sie durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfähig. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/4061 S. 12, BR-Drs. 440/00 S. 27 f.) zielt die Gesetzesänderung auf die "Anordnung der Postulationsfähigkeit" ab. Ausdrücklich wird erwähnt, dass "die Vorschrift des Absatz 4 [ ...] weitgehend wortgleich mit § 59 Bundesrechtsanwaltsordnung (Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft)" sei. Während in § 59 BRAO angeordnet werde, dass die Rechtsanwalts-GmbH die Rechte eines Rechtsanwaltes "(und damit auch die Postulationsfähigkeit)" habe, werde im vorliegenden Gesetzentwurf die Postulationsfähigkeit ausdrücklich bestimmt.
Die Neuregelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG macht noch stärker als die Regelung in § 59l Satz 2 BRAO deutlich, dass Gegenstand der beiden Gesetzgebungsvorhaben ausschließlich die Schaffung von Regelungen zur Postulationsfähigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft war (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 – 7 U 11/03 – JURIS-Dokument Rdnr. 3 ff., Bay. LSG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – L 15 B 44/03 R KO – JURIS-Dokument Rdnr. 22).
Soweit inzwischen in verschiedenen Gerichtsentscheidungen und in Teilen der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, auch Rechtsanwaltssozietäten könnten im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet werden, vermag der Senat diese Rechtsauffassung wegen der soeben beschriebenen Rechtsgrundlage nicht zu teilen.
Ausgangspunkt der gegenteiligen Rechtsauffassung sind zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichtes N (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 – 10 WF 1088/02 – NJW 2002, 3715 = JURIS-Dokument Rdnr. 4 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. Juli 2002 – 10 WF 1443/02 – MDR 2002, 1459 = JURIS-Dokument). Im Ergebnis wurde von der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft auf deren Beiordnungsfähigkeit geschlossen und der Begriff des Rechtsanwaltes in § 121 ZPO auf die Rechtsanwaltsgesellschaft ausgedehnt. Diese Entscheidungen wurden in der Kommentarliteratur erstmals bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung (62. Aufl., 2004, § 121 Rdnr. 7) und Zöller, Zivilprozessordnung (24. Aufl., 2004], § 121 Rdnr. 2) in Form von Rechtsprechungshinweisen zitiert.
Der Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichtes N sind das Oberlandesgericht C (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 – 7 U 11/03 – JURIS-Dokument Rdnr. 5) und das Bayerische Landessozialgericht (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – L 15 B 44/03 R KO – JURIS-Dokument Rdnr. 22) jeweils mit Hinweis darauf, dass auch nach den oben beschriebenen Gesetzesänderungen sich am Prozesskostenhilferecht und damit der Beiordnungsfähigkeit lediglich eines Rechtsanwaltes nichts geändert habe, entgegengetreten.
Der Bundesgerichtshof wiederum hat die Rechtsprechung des Oberlandessozialgerichtes N aufgegriffen und auch eine Rechtsanwaltssozietät als beiordnungsfähig angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZR 343/07 – NJW 2009, 440). Er hat hierbei maßgebend auf die Gesichtspunkte, dass eine Rechtsanwaltssozietät eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechtsfähigkeit besitze, sowie auf das Verhältnis vom Mandanten zur Anwaltssozietät angestellt. Der eigentliche Ausgangspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, nämlich der aus dem verfassungsrecht abgeleitete Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wurde jedoch weder vom Bundesgerichtshof noch zuvor vom Oberlandesgericht N näher gewürdigt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat inzwischen als Rechtsprechungshinweis Eingang in einige wenige Prozessrechtskommentare aus den Fachgerichtsbarkeiten gefunden (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO [13. Ausl., 2010], § 166 Rdnr. 38; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 73a Rdnr. 9).
Eine behauptete oder unterstellte direkte Verknüpfung von Postulationsfähigkeit einerseits und Beiordnungsmöglichkeit nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO andererseits gibt es jedoch nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber zwischen beiden Bereichen deutlich unterschieden. So sind gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG neben den Rechtsanwälten auch die dort beschriebenen Rechtslehrer postulationsfähig. Darüber hinaus ist in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG eine umfangreiche Liste weiterer Postulationsfähiger enthalten. Aber nur ein "Rechtsanwalt" kann nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO beigeordnet werden. Nur einen "Rechtsanwalt" wählt das Gericht nach § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG aus, wenn der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch macht.
Auch im Rahmen aktueller Gesetzgebungsvorhaben wie zum Beispiel zum Gesetz zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BT-Drs. 17/1216) oder zum Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/2164) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Anwendung der Regelungen in § 121 Abs. 1 und 2 ZPO auf Rechtsanwaltsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Rechtsanwaltssozietäten oder sonstige Formen von Gesellschaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, wünscht oder auch nur die in der gerichtlichen Praxis teilweise erfolgte erweiternde Anwendung billigen würde. Diese Gesetzesentwürfe setzen sich mit dieser Thematik nicht auseinander. Wenn aber der Gesetzgeber aber in Gesetzgebungsvorhaben, die andere Aspekte des Prozesskosten- und Beratungshilferechtes betreffen, nicht aufgreift, kann daraus nicht der Schluss gezogen, er billige eine Entwicklung in Teilen der gerichtlichen Praxis.
Bislang haben die Vertreter der Rechtsauffassung, dass Rechtsanwaltsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und Rechtsanwaltssozietäten auf der Grundlage von § 121 Abs. 1 und 2 ZPO beigeordnet werden können, nicht hinreichend dargelegt, weshalb der dort bezeichnet "Rechtsanwalt" nicht mehr der aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, insbesondere der aus der Regelung in § 12 Abs. 4 BRAO über die Berufsbezeichnung sein soll, oder weshalb bei einem fortbestehenden, eine natürliche Person betreffenden Rechtsanwaltsbegriff die Regelungen in § 121 Abs. 1 und 2 ZPO einer erweiternden Auslegung bedürfen.
Für die Frage, ob die Regelungen in § 121 Abs. 1 und 2 ZPO erweiternd auszulegen sind, ist auf den Bezugspunkt dieser Regelungen abzustellen. Dies ist der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist die mögliche Folge einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozess-kostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes folgt aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 GG, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe entsprochen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 82, 347 [357] = JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 – BVerfGE 117, 163 [187] = JURIS-Dokument Rdnr. 77, m. w. N.). Von Verfassungs wegen ist allerdings keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung gefordert (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, a. a. O., Rdnr. 25, m. w. N.). Zur Wahrung der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es deshalb ausreichend, wenn entsprechend dem Wortlaut von § 121 Abs. 1 und 2 ZPO nur die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung und nicht auch die Beiordnung einer Personenmehrheit, an der ein Rechtsanwalt beteiligt ist und der als solcher die Postulationsfähigkeit zuerkannt ist, erfolgt.
Da also bereits Rechtsanwaltsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften nicht im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet werden können, stellen sich die vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2008 angesprochenen Fragen in Bezug auf eine mögliche Grundrechtsverletzung von Rechtsanwaltssozietäten, wenn sie vom Anwendungsbereich des § 121 Abs. 1 und 2 ZPO ausgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008, a. a. O.; vgl. auch: Schafhausen, ASR 2010, 59; gegen eine Anwendung von § 121 Abs. 2 ZPO aus Rechtsanwaltssozietäten im sozialgerichtlichen Verfahren: LSG Baden-Württemberg, 2. September 2009 – L 8 U 5402/08, L 8 U 5402/08 PKH-A – Breithaupt 2010, 91 = ASR 2010, 58), nicht.
Sofern es als sachdienlich angesehen werden sollte, den Kreis der Beiordnungsfähigen in § 121 Abs. 1 und 2 ZPO über den Rechtsanwalt hinaus auszudehnen (vgl. hierzu z. B. Ganter, AnwBl 2007, 847), ist im Gewaltenteilungssystem des Grundgesetzes der Gesetzgeber aufgerufen, diese grundlegende Entscheidung zu treffen und die erforderlichen Regelungen zu schaffen. Er hat dann darüber zu befinden, ob die Rechtsanwaltsgesellschaft oder Rechtsanwalts-GmbH im Sinne der §§ 59c ff. BRAO, die Partnerschaftsgesellschaft, die Rechtsanwaltssozietät, aber auch weitere Zusammenschlüsse wie die Rechtsanwalts-AG (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 2 Ta 12/10 – JURIS-Dokument) oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 1 BvR 2280/11 – NJW 2012, 993 ff.) im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet werden können. Bei einer Erweiterung auf Formen von Rechtsanwaltsgesellschaften werden aus europarechtlichen Gründen auch Gesellschaften in Rechtsformen anderer EU-Staaten nicht ausgeschlossen werden können. Der Gesetzgeber wird neben kosten-, gebühren- und verfahrensrechtlichen Frage, die sich im Zusammenhang mit der Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft stellen können, auch Regelungen dazu zu treffen haben, ob im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen ist, ob die betreffende Rechtsanwaltsgesellschaft wirksam errichtet wurde. Zudem wird zu regeln sein, wie zu verfahren ist, wenn sich – unter Umständen erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in einem nachgelagerten Nebenverfahren, zum Beispiel im Kostenfestsetzungsverfahren, – herausstellen sollte, dass die beigeordnete Gesellschaft oder Sozietät nicht bestanden hat. Bei der grundlegenden Entscheidung darüber, ob der Kreis derjenigen, die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet werden können, erweitert werden soll, wird letztlich die Frage zu beantworten sein, ob das Prüfungsverfahren zu einem Prozesskostenhilfeantrag um den dann notwendigen weiteren Prüfungspunkt, der gesellschaftsrechtliche Aspekte des Beizuordnenden betrifft, ergänzt werden soll. Dieser Komplex an umfassenden und klärungsbedürftigen Fragen entzieht sich einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde, mit der begehrt wird, den Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend abzuändern, dass an Stelle des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes die Rechtsanwaltssozietät beigeordnet wird, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen, weil die Kläger keinen Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät haben.
In Verfahren vor den Sozialgerichten gelten gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Gemäß § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Partei, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Der in § 121 Abs. 2 ZPO verwandte Begriff des Rechtsanwaltes wird in der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) beschrieben. Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf aus (vgl. § 2 Abs. 1 BRAO). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt gemäß § 4 Satz 1 BRAO voraus, dass der Betreffende die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. Die Regelungen über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. § 7 BRAO), die Aussetzung des Zulassungsverfahrens (vgl. § 10 BRAO), die Zulassung (vgl. § 12 BRAO) und die Ver-eidigung (vgl. § 12a BRAO) stellen auf den "Bewerber" oder die "Bewerberin" ab. Wenn der Bewerber oder später der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-übergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwaltes ordnungsgemäß auszuüben, ist gemäß § 7 Nr. 7 BRAO die Zulassung zu versagen und nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO die Zulassung zu widerrufen. Aus diesen Regelungen folgt, dass unter dem Begriff des Rechtsanwaltes eine natürliche Person und nicht eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verstanden wird. Dies wird auch aus der Regelung über die Berufsbezeichnung in § 12 Abs. 4 BRAO deutlich. Danach darf nach der Zulassung die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Für das Prozesskostenhilferecht bedeutet dies, dass nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Sinne des § 12 Abs. 4 BRAO beigeordnet werden kann. Die insoweit einschlägige, derzeit geltende Regelung in § 121 Abs. 2 ZPO wurde mit Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) als § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingeführt. Sie geht auf die bereits unter dem früheren Armenrecht bis zum 31. Dezember 1980 geltende Regelung in § 116 Abs. 1 ZPO zurück, wo im Zusammenhang mit der Beiordnung ebenfalls auf den "Rechtsanwalt" abgestellt wurde. Trotz zahl-reicher Änderungen im Rechts der Prozesskostenhilfe blieb diese Regelung, soweit es für die Beiordnung die Beschränkung auf einen Rechtsanwalt enthält, unverändert.
Hieran hat sich auch durch die Einführung der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft nichts geändert.
Die Vorschriften über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. BRAO wurden durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) mit Wirkung zum 1. März 1999 eingeführt. Gemäß § 59c Abs. 1 BRAO können Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe (z. B. Patentanwälte, Steuerbe-rater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer) sein (vgl. § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO). Eine Rechtsanwaltsgesellschaft bedarf der Zulassung (vgl. § 59g BRAO). Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten (vgl. § 59k Abs. 1 BRAO). Gemäß § 59l Satz 1 BRAO kann die Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts (vgl. § 59l Satz 2 BRAO).
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 13/9280 S. 18, BR-Drs. 1002/97 S. 19) steht hinter den Regelungen in § 59l Satz 1 und 2 BRAO die Absicht, "der Rechtsanwalts-GmbH als solcher die Fähigkeit zuzuerkennen, rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können." Rechtsanwaltsgesellschaften sollten zur Vertretung vor Gericht befugt sein und als Prozess- beziehungsweise Verfahrensbevollmächtigte Dritter die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwaltes haben. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang die Postula-tionsfähigkeit von Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftprüfungsgesellschaften in Verfahren vor den Finanzgerichten, ausgenommen die vor dem Bundesfinanzhof, mit hervorgehoben. Mögliche Auswirkungen auf die Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren wurden an keiner Stelle angesprochen.
Die Regelungen in § 59l Satz 1 und 2 BRAO beziehen sich somit nach der Gesetzesbegründung ausschließlich auf die Regelungen über die Postulationsfähigkeit. Diese finden sich für das zivilgerichtliche Verfahren in § 78 ZPO und für das sozialgerichtliche Verfahren in § 73 SGG. Die Beschränkung der Gesetzesänderung auf den Bereich der Postula-tionsfähigkeit spiegelt sich auch im Gesetzeswortlaut wieder. In § 59l Satz 1 BRAO ist die Beauftragung angesprochen. Nur für diese ("dabei") werden Rechtsanwaltsgesellschaften hinsichtlich der Rechte und Pflichten einem Rechtsanwalt gleichgestellt. Einen Auftrag erteilt aber der Mandant seinem Prozessbevollmächtigten. Hingegen wird ein Rechtsanwalt durch den Prozesskostenhilfebeschluss beigeordnet (vgl. § 121 ZPO).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Partnerschaftsgesellschaft. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) ist eine Partnerschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Durch die Eintragung in das Partnerschaftsregister (vgl. §§ 4 und 5 PartGG) wird die Partnerschaft im Verhältnis zu Dritten wirksam (vgl. § 7 Abs. 1 PartGG).
Durch Artikel 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in § 7 PartGG ein Absatz 4 eingefügt. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 PartGG kann die Partnerschaft als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG handelt sie durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfähig. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/4061 S. 12, BR-Drs. 440/00 S. 27 f.) zielt die Gesetzesänderung auf die "Anordnung der Postulationsfähigkeit" ab. Ausdrücklich wird erwähnt, dass "die Vorschrift des Absatz 4 [ ...] weitgehend wortgleich mit § 59 Bundesrechtsanwaltsordnung (Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft)" sei. Während in § 59 BRAO angeordnet werde, dass die Rechtsanwalts-GmbH die Rechte eines Rechtsanwaltes "(und damit auch die Postulationsfähigkeit)" habe, werde im vorliegenden Gesetzentwurf die Postulationsfähigkeit ausdrücklich bestimmt.
Die Neuregelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG macht noch stärker als die Regelung in § 59l Satz 2 BRAO deutlich, dass Gegenstand der beiden Gesetzgebungsvorhaben ausschließlich die Schaffung von Regelungen zur Postulationsfähigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft war (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 – 7 U 11/03 – JURIS-Dokument Rdnr. 3 ff., Bay. LSG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – L 15 B 44/03 R KO – JURIS-Dokument Rdnr. 22).
Soweit inzwischen in verschiedenen Gerichtsentscheidungen und in Teilen der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, auch Rechtsanwaltssozietäten könnten im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet werden, vermag der Senat diese Rechtsauffassung wegen der soeben beschriebenen Rechtsgrundlage nicht zu teilen.
Ausgangspunkt der gegenteiligen Rechtsauffassung sind zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichtes N (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 – 10 WF 1088/02 – NJW 2002, 3715 = JURIS-Dokument Rdnr. 4 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. Juli 2002 – 10 WF 1443/02 – MDR 2002, 1459 = JURIS-Dokument). Im Ergebnis wurde von der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft auf deren Beiordnungsfähigkeit geschlossen und der Begriff des Rechtsanwaltes in § 121 ZPO auf die Rechtsanwaltsgesellschaft ausgedehnt. Diese Entscheidungen wurden in der Kommentarliteratur erstmals bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung (62. Aufl., 2004, § 121 Rdnr. 7) und Zöller, Zivilprozessordnung (24. Aufl., 2004], § 121 Rdnr. 2) in Form von Rechtsprechungshinweisen zitiert.
Der Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichtes N sind das Oberlandesgericht C (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 – 7 U 11/03 – JURIS-Dokument Rdnr. 5) und das Bayerische Landessozialgericht (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – L 15 B 44/03 R KO – JURIS-Dokument Rdnr. 22) jeweils mit Hinweis darauf, dass auch nach den oben beschriebenen Gesetzesänderungen sich am Prozesskostenhilferecht und damit der Beiordnungsfähigkeit lediglich eines Rechtsanwaltes nichts geändert habe, entgegengetreten.
Der Bundesgerichtshof wiederum hat die Rechtsprechung des Oberlandessozialgerichtes N aufgegriffen und auch eine Rechtsanwaltssozietät als beiordnungsfähig angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZR 343/07 – NJW 2009, 440). Er hat hierbei maßgebend auf die Gesichtspunkte, dass eine Rechtsanwaltssozietät eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechtsfähigkeit besitze, sowie auf das Verhältnis vom Mandanten zur Anwaltssozietät angestellt. Der eigentliche Ausgangspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, nämlich der aus dem verfassungsrecht abgeleitete Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wurde jedoch weder vom Bundesgerichtshof noch zuvor vom Oberlandesgericht N näher gewürdigt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat inzwischen als Rechtsprechungshinweis Eingang in einige wenige Prozessrechtskommentare aus den Fachgerichtsbarkeiten gefunden (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO [13. Ausl., 2010], § 166 Rdnr. 38; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 73a Rdnr. 9).
Eine behauptete oder unterstellte direkte Verknüpfung von Postulationsfähigkeit einerseits und Beiordnungsmöglichkeit nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO andererseits gibt es jedoch nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber zwischen beiden Bereichen deutlich unterschieden. So sind gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG neben den Rechtsanwälten auch die dort beschriebenen Rechtslehrer postulationsfähig. Darüber hinaus ist in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG eine umfangreiche Liste weiterer Postulationsfähiger enthalten. Aber nur ein "Rechtsanwalt" kann nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO beigeordnet werden. Nur einen "Rechtsanwalt" wählt das Gericht nach § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG aus, wenn der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch macht.
Auch im Rahmen aktueller Gesetzgebungsvorhaben wie zum Beispiel zum Gesetz zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BT-Drs. 17/1216) oder zum Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/2164) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Anwendung der Regelungen in § 121 Abs. 1 und 2 ZPO auf Rechtsanwaltsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Rechtsanwaltssozietäten oder sonstige Formen von Gesellschaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, wünscht oder auch nur die in der gerichtlichen Praxis teilweise erfolgte erweiternde Anwendung billigen würde. Diese Gesetzesentwürfe setzen sich mit dieser Thematik nicht auseinander. Wenn aber der Gesetzgeber aber in Gesetzgebungsvorhaben, die andere Aspekte des Prozesskosten- und Beratungshilferechtes betreffen, nicht aufgreift, kann daraus nicht der Schluss gezogen, er billige eine Entwicklung in Teilen der gerichtlichen Praxis.
Bislang haben die Vertreter der Rechtsauffassung, dass Rechtsanwaltsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und Rechtsanwaltssozietäten auf der Grundlage von § 121 Abs. 1 und 2 ZPO beigeordnet werden können, nicht hinreichend dargelegt, weshalb der dort bezeichnet "Rechtsanwalt" nicht mehr der aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, insbesondere der aus der Regelung in § 12 Abs. 4 BRAO über die Berufsbezeichnung sein soll, oder weshalb bei einem fortbestehenden, eine natürliche Person betreffenden Rechtsanwaltsbegriff die Regelungen in § 121 Abs. 1 und 2 ZPO einer erweiternden Auslegung bedürfen.
Für die Frage, ob die Regelungen in § 121 Abs. 1 und 2 ZPO erweiternd auszulegen sind, ist auf den Bezugspunkt dieser Regelungen abzustellen. Dies ist der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist die mögliche Folge einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozess-kostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes folgt aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 GG, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe entsprochen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 82, 347 [357] = JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 – BVerfGE 117, 163 [187] = JURIS-Dokument Rdnr. 77, m. w. N.). Von Verfassungs wegen ist allerdings keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung gefordert (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, a. a. O., Rdnr. 25, m. w. N.). Zur Wahrung der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es deshalb ausreichend, wenn entsprechend dem Wortlaut von § 121 Abs. 1 und 2 ZPO nur die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung und nicht auch die Beiordnung einer Personenmehrheit, an der ein Rechtsanwalt beteiligt ist und der als solcher die Postulationsfähigkeit zuerkannt ist, erfolgt.
Da also bereits Rechtsanwaltsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften nicht im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet werden können, stellen sich die vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2008 angesprochenen Fragen in Bezug auf eine mögliche Grundrechtsverletzung von Rechtsanwaltssozietäten, wenn sie vom Anwendungsbereich des § 121 Abs. 1 und 2 ZPO ausgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008, a. a. O.; vgl. auch: Schafhausen, ASR 2010, 59; gegen eine Anwendung von § 121 Abs. 2 ZPO aus Rechtsanwaltssozietäten im sozialgerichtlichen Verfahren: LSG Baden-Württemberg, 2. September 2009 – L 8 U 5402/08, L 8 U 5402/08 PKH-A – Breithaupt 2010, 91 = ASR 2010, 58), nicht.
Sofern es als sachdienlich angesehen werden sollte, den Kreis der Beiordnungsfähigen in § 121 Abs. 1 und 2 ZPO über den Rechtsanwalt hinaus auszudehnen (vgl. hierzu z. B. Ganter, AnwBl 2007, 847), ist im Gewaltenteilungssystem des Grundgesetzes der Gesetzgeber aufgerufen, diese grundlegende Entscheidung zu treffen und die erforderlichen Regelungen zu schaffen. Er hat dann darüber zu befinden, ob die Rechtsanwaltsgesellschaft oder Rechtsanwalts-GmbH im Sinne der §§ 59c ff. BRAO, die Partnerschaftsgesellschaft, die Rechtsanwaltssozietät, aber auch weitere Zusammenschlüsse wie die Rechtsanwalts-AG (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 2 Ta 12/10 – JURIS-Dokument) oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 1 BvR 2280/11 – NJW 2012, 993 ff.) im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet werden können. Bei einer Erweiterung auf Formen von Rechtsanwaltsgesellschaften werden aus europarechtlichen Gründen auch Gesellschaften in Rechtsformen anderer EU-Staaten nicht ausgeschlossen werden können. Der Gesetzgeber wird neben kosten-, gebühren- und verfahrensrechtlichen Frage, die sich im Zusammenhang mit der Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft stellen können, auch Regelungen dazu zu treffen haben, ob im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen ist, ob die betreffende Rechtsanwaltsgesellschaft wirksam errichtet wurde. Zudem wird zu regeln sein, wie zu verfahren ist, wenn sich – unter Umständen erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in einem nachgelagerten Nebenverfahren, zum Beispiel im Kostenfestsetzungsverfahren, – herausstellen sollte, dass die beigeordnete Gesellschaft oder Sozietät nicht bestanden hat. Bei der grundlegenden Entscheidung darüber, ob der Kreis derjenigen, die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet werden können, erweitert werden soll, wird letztlich die Frage zu beantworten sein, ob das Prüfungsverfahren zu einem Prozesskostenhilfeantrag um den dann notwendigen weiteren Prüfungspunkt, der gesellschaftsrechtliche Aspekte des Beizuordnenden betrifft, ergänzt werden soll. Dieser Komplex an umfassenden und klärungsbedürftigen Fragen entzieht sich einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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