L 3 AL 36/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 24 AL 23/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 36/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Fahrzeiten zum Einsatzort zählen als Beschäftigungszeit. Denn An- und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer
darauf verwendet, um an einen außerhalb des Betriebes liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, sind regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 14. April 2004 bis 2. Juni 2004.

Der 1973 geborene Kläger stand seit 2001 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 2. Januar 2004 bewilligte sie ihm Arbeitslosenhilfe nach einem täglichen Leistungssatz von 15,56 EUR bis zum 30. Juli 2004.

Der Kläger legte der Beklagten Bescheinigungen über Nebeneinkommen, zuletzt von August 2004, vor, aus denen sich ergibt, dass er ab April 2004 als Möbelträger bei der Firma Umzug G GmbH im Rahmen einer Nebentätigkeit von unter 15 Wochen-stunden und einem monatlichen Verdienst von 165,00 EUR beschäftigt gewesen sein soll.

Am 11. August 2006 informierte das Hauptzollamt E die Beklagte darüber, dass der Kläger bei der Firma Umzug G GmbH über 15 Stunden wöchentlich gearbeitet und zugleich Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten habe. Beigefügt waren dem Schreiben eine Übersicht über die Vollbeschäftigung des Klägers, erstellt vom Hauptzollamt E , sowie Auszüge aus den beschlagnahmten Unterlagen der Firma Umzug G GmbH. Danach arbeitete er in der Woche vom 12. bis zum 18. April 2004 53 Wochenstunden, in der Woche vom 19. bis zum 25. April 2004 79 Wochenstunden und in der Woche vom 26. April bis zum 2. Mai 2004 17 Wochenstunden. Zugleich war seine Ortsabwesenheit für die Zeit vom 14. bis zum 16. April 2004 (M ), den 19. April 2004 (R ), vom 22. bis zum 24. April 2004 (F ) und am 28. April 2004 (L ) dokumentiert.

Mit Schreiben vom 6. September 2006 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 2. April bis 2. Mai 2004 in Höhe 326,76 EUR an. In der am 14. September 2006 bei der Beklagten eingegangenen Stellungnahme des Klägers erklärte dieser, dass er nur 14,9 Stunden gearbeitet habe. Alle anderen Angaben seien unzutreffend.

Mit Schreiben vom 20. September 2006 wurde der Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 12. April 2004 bis 2. Juni 2004 in Höhe von 809,12 EUR angehört. Er habe in dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich gestanden und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Weiterhin habe er wegen Ortsabwesenheit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Mit der am 6. Oktober 2006 bei der Beklagten eingegangenen Stellungnahme des Klägers gab er wiederum an, lediglich 14,9 Stunden gearbeitet zu haben. Als Pauschalkraft sei ihm die Fahrt nicht bezahlt worden. Ihm seien im Gegenteil sogar Unterkunft und Verpflegung abgezogen worden. Vor Ort habe er zwei Tage à 7 Stunden gearbeitet, bis zur Heimfahrt habe er den Rest der Zeit in der Unterkunft verbracht.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2006 hob die Beklagte die Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14. April bis 2. Juni 2004 auf, da der Kläger in der Zeit vom 14. April bis zum 16. April 2004, am 19. April 2004, vom 22. bis zum 24. April 2004 sowie vom 28. bis zum 29. April 2004 in einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich gestanden habe und daher nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Zu einer Beschäftigung zählten auch Fahrzeiten zu den Auftragsorten. Aus den Ermittlungsunterlagen ergebe sich, dass sich der Kläger während seiner Nebentätigkeit außerhalb des Nahbereiches der Agentur für Arbeit aufgehalten habe, ohne sich ortsabwesend gemeldet zu haben.

Hiergegen hat der Kläger am 9. Januar 2007 Klage erhoben. Er sei ab April 2004 für ca. drei bis vier Monate einer geringfügigen Beschäftigung auf 650,00 EUR-Basis nachge-gangen und habe die wöchentliche Arbeitzeit von 14,9 Stunden nie überschritten. Wenn er ortsabwesend für den Arbeitgeber unterwegs gewesen sei, habe er die Fahrt zum Einsatzort nicht bezahlt bekommen, was generell bei Pauschalkräften so üblich sei. Er sei daher der Meinung, dass ihm für diesen Zeitraum Arbeitslosenhilfe zustehe.

Das Sozialgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 den Zeugen C Z , Sachbearbeiter beim Hauptzollamt E , zu den Ermittlungsergebnissen und den Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren, welche sich auf Blatt 516 bis 523 der Verwaltungsakte befinden, befragt und danach die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2009 abgewiesen. Ausweislich der im Ermittlungsverfahren sichergestellten Unterlagen und der Aussage des Zeugen Z habe der Kläger in der 16., 17. und 18. Kalenderwoche 2004 wöchentlich mindestens 15 Stunden als Möbelträger bei der Firma Umzug G GmbH gearbeitet. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung sei daher ab dem 14. April 2004 erloschen. Erst am 3. Juni 2004 habe der Kläger persönlich bei der Beklagten im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs vorgesprochen, für das die Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, dass er sich an diesem Tag persönlich arbeitslos gemeldet habe.

Gegen das ihm am 13. Januar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Februar 2010 Berufung eingelegt. Die Aussagen des Zeugen Z seien unwahr und völlig aus der Luft gegriffen. Die Unterlagen der Firma Umzug G GmbH seien manipuliert und damit nicht verwendbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ausweislich der durch das Hauptzollamt E beschlagnahmten Unterlagen habe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens 15 Stunden die Woche gearbeitet. Aufgrund seiner Ortsabwesenheit stand er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Hauptzollamtes E nebst einer Zeugenliste beigezogen. Des Weiteren wurden die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten des Klägers sowie von Frau Yvonne B und Thomas G (Geschäftsführer der der Firma Umzug G GmbH) beigezogen und der Kläger im Rahmen der münd-lichen Verhandlung zu den Umständen seiner Tätigkeit bei der Firma Umzug G GmbH befragt. Dort bestätigte er im wesentlichen, mit einem Sammeltransport nach M gefahren und nach der Arbeit in die Unterkunft gegangen zu sein.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2009 die Klage abgewiesen, da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2006 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2006 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Beklagte war berechtigt, die Arbeitslosenhilfebewilligung für die Zeit vom 14. April 2004 bis zum 2. Juni 2004 und damit den Bewilligungsbescheid vom 2. Januar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) beziehungsweise gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben, da die Arbeitslosenhilfebewilligung für diese Zeit nicht rechtmäßig war.

1. Nach § 190 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 103 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hatten Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die 1. arbeitslos waren, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hatten, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hatten, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatten, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hatten, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen war und 5. bedürftig waren.

Arbeitslos war nach § 198 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 SGB III jeweils in der im Jahr 2004 geltenden Fassung ein Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).

Nach § 119 Abs. 1 SGB III suchte eine Beschäftigung wer, 1. der alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zu Verfügung stand. Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes stand zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit war (vgl. § 119 Abs. 2 SGB III). Nach § 119 Abs. 3 SGB III war ein Arbeitsloser arbeitsfähig unter anderem dann, wenn er Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten konnte und durfte.

Der Verwaltungsrat der Beklagten bestimmte gemäß § 152 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 376 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch die Anordnung zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung – EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476) Näheres über die Pflichten des Arbeitslosen. Nach § 1 Abs. 1 EAO kann Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder einem Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesen zusammen zutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicher zu stellen, dass das Arbeitsamt ihm persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm genannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO). Hält sich ein Arbeitsloser außerhalb des Nahbereiches des Arbeitsamtes auf, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Jahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher zugestimmt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO).

Der Kläger hielt sich vom 14. April 2004 bis zum 16. April 2004 in M , am 19. April 2004 in R , vom 22. bis zum 24. April 2004 in F und am 28. April 2004 in L auf. Dies ergibt sich aus den vom Hauptzollamt sichergestellten Unterlagen der Arbeitgeberin des Klägers, der Firma Umzug G GmbH, die für die aufgezählten Tage den Einsatz des Klägers und damit seine Ortsabwesenheit in den genannten Auftragsorten notierte. Dass der Kläger in der Zeit vom 12. bis zum 16. April 2004 in M eingesetzt war, bestritt er während des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht. Auch in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2012 gestand er nochmals ein, dass die eingesetzten Arbeitnehmer nach M per Sammeltransport gelangten und dort in Unterkünften untergebracht waren. Nach Ablauf seiner von ihm behaupteten siebenstündigen Arbeitszeit habe er sich in dieser Unterkunft aufgehalten.

Damit stand der Kläger jedoch im Sinne von § 119 Abs. 2 SGB III den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung, da er deren Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung nicht zeit- und ortsnah Folge leisten konnte. Eine Anzeige dieser Ortsabwesenheit erfolgte weder beim Arbeitsamt, noch hatte diese der Ortsabwesenheit des Klägers zugestimmt.

Auch für die Zeit ab dem 17. April 2004 hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da die Arbeitslosmeldung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III mit der Aufnahme einer Beschäftigung erlosch. Dies ist auch der Fall bei der Ausübung einer 15 Stunden wöchentlich oder mehr umfassenden Beschäftigung. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III. Danach schloss nur die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung die Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer blieben unberücksichtigt (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III). Mehrere Beschäftigungen wurden zusammengerechnet (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Mit der Tätigkeit bei der Firma Umzug G GmbH ab dem 14. April 2004 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe, weil er, wie die Beklagte zutreffend feststellte, in der Woche vom 12. April bis zum 18. April 2004 mehr als 15 Stunden gearbeitete. Entgegen der Ansicht des Klägers zählen dabei auch die Fahrzeiten zum Einsatzort als Beschäftigungszeit. Denn An -und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer darauf verwendet, um an einen außerhalb des Betriebes liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, sind regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten sind (VGL: U: A:. LAG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2011, 11 Sa 1107/11 – JURIS-Dokument Rdnr. 61, m. w. N.). Des Weiteren erscheint der Vortrag des Klägers, er habe am Einsatzort exakt nach 7 Stunden die Arbeit beenden können, schlichtweg unglaubhaft. Sie ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Abweichungen war auch nicht nur gelegentlich und nur von geringer Dauer. Die machen die die durchgehenden Überschreitungen der Zeitgrenzen seit Mitte April 2004 einerseits und die vier dokumentierten, zeitaufwendigen auswärtigen Arbeitseinsätze im April 2004 andererseits deutlich. Da der Kläger somit einer mindestens 15 Stunden wöchentlich dauernden Tätigkeit nachging, lag Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr.1 i. V. m. Abs. 2 SGB III nicht vor. Da er diese nicht unverzüglich bei der Beklagten angezeigt hatte, war die Wirkung der Arbeitslosmeldung bis zur erneuten Vorsprache am 3. Juni 2004 erloschen (vgl. § 122 Abs.2 Nr. 2 SGB III).

2. Die Beklagte war daher berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 2. Januar 2004 für die Zeit vom 12. April bis 2. Juni 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. Abs. 3 Satz 1 SGB III aufzuheben.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter anderem aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nummer 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nummer 4). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Zum einen kam der Kläger seiner ihm gemäß § 60 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) obliegenden Verpflichtung, alle Änderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, grob fahrlässig nicht nach. Weder machte der Kläger geltend, dass ihm die Mitteilungspflicht nicht bekannt gewesen sei, noch machte der Kläger geltend, dass er an den geforderten Mitteilungen gehindert gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass einer der beiden Umstände gegeben sein könnte, ergeben sich aus den Akten nicht.

Des Weiteren hätte der Kläger wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise weggefallen ist, wenn er in einem mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigungsverhältnis befindet. Entsprechend des ihm ausgehändigten Merkblattes 1 für Arbeitslose (Ihre Rechte – Ihre Pflichten) sowie im Rahmen des ergänzenden Merkblatts für Arbeitslosenhilfe wurde er darüber informiert, dass er die Ortsabwesenheit ebenso zu melden hatte wie die Aufnahme einer Beschäftigung von 15 Wochenstunden und mehr. Dieser Umstand war dem Kläger auch durch seine immer wieder auftretenden Zeiten der Arbeitslosigkeit bekannt und wurde von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Die von ihm rechtsirrig vertretenen Auffassung zum Vorliegen eines weniger als 15 Stunden umfassenden Beschäftigungsverhältnisses lassen weder den tatsächlichen Umstand, dass er über die zulässige Zeitgrenze hinaus eine Beschäftigung ausübte, noch seine dem Grunde nach bestehende Kenntnis vom Wegfall des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe entfallen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III. Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 SGG), liegen nicht vor.

Dr. Scheer Richter am Landessozialgericht Atanassov Dr. Wahl ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert

Dr. Scheer
Rechtskraft
Aus
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