L 5 RS 572/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RS 724/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 572/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Jahresendprämie - SED-Parteibuch - Glaubhaftmachung

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09 -).
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) für die Jahre 1970 bis 1975 sowie 1977 bis 1986 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Der Kläger war von August 1959 bis August 1962 als Lehrer an einer Oberschule in D beschäftigt, studierte von September 1962 bis Juni 1967 Philosophie an der Humboldt-Universität B und erhielt dort mit Urkunde vom 15. Juni 1967 das Diplom in der Fachrichtung Philosophie. Von August 1967 bis August 1970 war er als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität (TU) D beschäftigt. Mit Urkunde vom 1. Juni 1970 wurde ihm der akademische Grad "Dr. phil." verliehen. Mit Urkunde vom 23. September 1970 wurde ihm die Lehrbefähigung für das Fachgebiet marxistisch-leninistische Philosophie erteilt. Von September 1970 bis August 1987 war er als wissenschaftlicher Oberassistent an der TU D beschäftigt und erhielt während dieser Zeit mit Urkunde vom 25. Juli 1983 den akademischen Grad "Dr. sc. phil." verliehen. Von September 1987 bis Januar 1988 war er als wissenschaftlicher Oberassistent und Dozent an der Hochschule für bildende Künste D beschäftigt, erhielt mit Urkunde vom 1. Februar 1988 die Berufung zum Hochschuldozenten und war anschließend von Februar 1988 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Hochschuldozent an der Hochschule für bildende Künste in D beschäftigt. Er wurde mit Schreiben des Rates der Stadt D vom 13. Juli 1962 und Bestätigungsvermerk des Ministeriums für Volksbildung vom 25. September 1962 mit Wirkung zum 1. August 1959 in die zusätzliche Altersversorgung der Pädagogen einbezogen. Mit Übernahmebestätigungsschreiben der Hochschule für bildende Künste D vom 12. Mai 1988 wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR übernommen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 1999 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1959 bis 31. August 1962 sowie vom 1. August 1967 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Am 27. September 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 25. Februar 1999 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresend- bzw. Leistungsprämien einzubeziehen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte, nachdem sie im August 2008 Ermittlungen nach Unterlagen für an den Kläger gezahlte Jahresendprämien bei der Hochschule für bildende Künste D , der Landeshauptstadt D und der Technischen Universität D durchgeführt hatte, mit Bescheid vom 18. November 2008 ab und führte zur Begründung aus: Da sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten, die Ermittlungen bei den Nachfolgeeinrichtungen ohne Erfolg geblieben seien und der Kläger selbst nicht mehr über entsprechende Nachweise verfüge, könne eine pauschale Berücksichtigung von Jahresendprämien nicht erfolgen. Der mangelnde Nachweis gehe zu Lasten des Klägers, so dass es bei den im Bescheid vom 25. Februar 1999 getroffenen Feststellungen verbleibe.

Den hiergegen am 10. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er in den meisten der Jahre eine Jahresendprämie erhalten habe, die etwa dem Monatsbruttogehalt entsprochen habe. Er benannte Zeugen, die den Umstand bestätigen könnten, dass an der TU D in den 70-er und 80-er Jahren Jahresendprämien gezahlt worden seien. Außerdem seien in seinem Mitgliedsbuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) von 1971 bis 1990 die monatlichen Mitgliedsbeiträge verzeichnet. Im Parteibuch sei in den 70-er und 80-er Jahren jeweils nach Zahlung der Jahresendprämien ein bedeutend höherer Beitrag erfasst, da auf die Jahresendprämie ein Mitgliedsbeitrag erhoben worden sei. Die Jahresendprämie sei regelmäßig im September gezahlt worden und auf den Mitgliedsbeitrag im Oktober wirksam geworden. Der Kläger legte dazu eine Kopie seines Parteibeitragsbuches der SED vor und erklärte, dass seinen Berechnungen zu Folge aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen folgende Jahresendprämien, die zum Teil erhebliche Größenunterschiede aus den unterschiedlichen Zuweisungen an den Sektionen Philosophie und Kulturwissenschaften betragen hätten, resultieren würden: 1970: 1.000 Mark der DDR, 1971: 1.266,70 Mark der DDR, 1972: 1.750 Mark der DDR, 1973: 1.530 Mark der DDR, 1974: 1.614 Mark der DDR, 1975: 1.100 Mark der DDR, 1977: 1.037,50 Mark der DDR, 1978: 470 Mark der DDR, 1979: 916,70 Mark der DDR, 1980: 700 Mark der DDR, 1981: 625 Mark der DDR, 1982: 535 Mark der DDR, 1983: 575 Mark der DDR, 1984: 766,70 Mark der DDR, 1985: 1.193,30 Mark der DDR und 1986: 600 Mark der DDR.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2009 zurück und führte zur Begründung aus: Nach Überprüfung seien keine höheren Arbeitsentgelte in Form der Anerkennung von Jahresendprämien festzustellen. Es sei nicht ausreichend, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine Einrichtung grundsätzlich Jahresendprämien gezahlt habe. Vielmehr müsse glaubhaft gemacht werden, dass dem Betroffenen die Prämie tatsächlich auch Jahr für Jahr immer wiederkehrend in einer bestimmten Höhe zugeflossen sei bzw. alle Anspruchsvoraussetzungen auf die Jahresendprämie erfüllt gewesen seien. Durch das vorgelegte SED-Mitgliedsbuch seien der Bezug und die Höhe der Einmalzahlungen nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe.

Die hiergegen am 14. April 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht D , nach Einholung schriftlicher Auskünfte der vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren benannten Zeugen, Dr. S , Frau R , Herr A Prof. Dr. S , mit Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe weder nachweisen, noch glaubhaft gemacht, in den von ihm benannten Zeiträumen jeweils jährlich eine Jahresendprämie erhalten zu haben; insbesondere sei deren konkrete Höhe für jedes Jahr nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger selbst verfüge über keinerlei Unterlagen aus den betroffenen Zeiträumen. Die von der Beklagten um Auskunft gebetenen Beschäftigungseinrichtungen bzw. deren Rechtsnachfolger verfügten über keine Unterlagen zu Prämienzahlungen. Auch die schriftliche Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Diese hätten nur allgemein bestätigen können, dass Jahresendprämien gezahlt worden seien. Angaben zu konkreten Zahlungen an den Kläger und deren Höhe seien den Zeugen nicht möglich gewesen. Auch die Auflistung des Klägers im Widerspruchsverfahren zeige, wie unterschiedlich die Höhe der Jahresendprämien gewesen sei und auch bei dieser Auflistung gebe es Jahre, in denen der Kläger keine Prämie erhalten zu haben, angebe. Insgesamt sei daher auch die Höhe einer jährlich erfolgten Jahresendprämie nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne der Glaubhaftmachung. Die Eintragungen zu höheren Beiträgen im Mitgliedsbuch des Klägers der SED seien nicht geeignet, die Zahlungen glaubhaft zu machen. Es ergebe sich an keiner Stelle im Mitgliedsbuch eine Erläuterung auf Grund welcher Zahlungen die Beiträge bemessen worden seien. Es könne die Jahresendprämie gewesen sein, es müsse aber nicht so gewesen sein. Die Beiträge seien auch nicht nur im Monat Oktober eines jeden Jahres höher gewesen, sondern es gebe auch noch andere abweichende Beitragsmonate. Insoweit habe die Vorlage des Mitgliedsbuches die vorhandenen Zweifel nicht ausräumen können. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit des Zuflusses der Zahlungen einer Jahresendprämie in dem jeweiligen Jahren bzw. der Höhe der erfolgten Zahlungen würden die allgemeinen Regelungen zur Beweislast gelten. Diese trage derjenige, der für sich ein Recht herleiten wolle. Dies sei der Kläger, der aus der Tatsache, dass er für die streitigen Jahre Jahresendprämien erhalten habe und in welcher Höhe er sie erhalten habe, deren Anerkennung als Arbeitsentgelt herleite.

Gegen den ihm am 19. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. August 2011 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Bei einer offensichtlich klaren Rechtslage (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 mit etwa 17 Jahren Verspätung, dass die in der DDR gezahlten Jahresendprämien als Lohneinkommen in die Rentenberechnung einzubeziehen seien) und den von ihm erbrachten Nachweisen über den Erhalt der Jahresendprämien durch Zeugenaussagen der damals verantwortlichen Mitarbeiter und des Nachweises erhöhter Parteimitgliedsbeiträge im Folgemonat der Prämienzahlungen sei der Nachweis über die Berechtigung seiner Ansprüche erbracht. Direkte Prämienlisten seien offensichtlich durch Missmanagement an der TU D ab 1990 verloren gegangen. Die Beklagte müsse bei 10.000 wissenschaftlichen und technischen Mitarbeitern der TU D in den in Frage stehenden 70-er und 80-er Jahren genügend Vergleichsfälle in ihren Akten finden und nicht das Gericht mit wagen Hypothesen täuschen. Außerdem mache er auf den Fall des Lehrers und Schuldirektors, Herrn P C in D , aufmerksam, der ihm versichert habe, dass er auch persönlich keinerlei Unterlagen über die bezogenen Jahresendprämien und deren Höhe besitze, aber anstandslos Zuerkennung durch die Beklagte erhalten habe, inklusive einer Nachzahlung für die letzten vier Jahre.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 25. Februar 1999 abzuändern und Jahresendprämien für den Zeitraum von 1970 bis 1975 sowie 1977 bis 1986 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat die "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED" sowie Auszüge aus Mitgliedsbeitragsparteibüchern aus anderen Verfahren beigezogen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2009 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 25. Februar 1999 hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung von höheren Entgelten für die festgestellten Zeiträume in Form von Jahresendprämien weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weitere Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1970 bis 1975 sowie von 1977 bis 1986 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der nachgewiesenen Beschäftigungszeiten in der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).

Zur Begründung und zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2011 verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Zur Ergänzung ist lediglich Folgendes auszuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 25. Februar 1999 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast.

Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Nachweise, etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser nicht vorlegen. Die Rechtsnachfolger der ehemaligen Beschäftigungseinrichtungen (Landeshauptstadt D , TU D , Hochschule für bildende Künste D ) hatten mit Schreiben vom 20. August 2008, 6. November 2008 und 17. November 2008 ausgeführt, dass Nachweise oder Unterlagen über Prämienzahlungen an ehemalige Beschäftigte der früheren Einrichtungen nicht vorhanden sind. Auch die vom Kläger benannten und vom Sozialgericht schriftlich befragten Zeugen konnten keine eindeutigen Angaben zu vom Kläger bezogenen Jahresendprämien tätigen. Der Zufluss einer bestimmten Höhe in jeweils einem bestimmten Jahr konnte von keinem der Zeugen bestätigt werden. Die Zeugen Dr. S , R , A und Prof. Dr. S konnten – soweit überhaupt konkretere Angaben erfolgten – nur allgemeine Hinweise zur üblichen Verfahrensweise im Umgang mit Jahresendprämien machen oder lediglich pauschal abgeben, dass an den Kläger üblicherweise bzw. regelmäßig Jahresendprämien gezahlt worden sind, jedoch weder zur Häufigkeit, noch zur Höhe genauere Angaben tätigen.

Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, ist nochmals festzustellen, dass weder vom Kläger noch von dem Rechtsnachfolger seines ehemaligen Beschäftigungsbetriebes irgendwelche Lohnunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien vorgelegt werden konnten und auch die Angaben der Zeugen unergiebig sind. Die Zeugen konnten – soweit überhaupt konkrete Aussagen erfolgten – nur angeben, dass die Jahresendprämien von der TU D in der Regel im September bar gegen Unterschrift auf Listen ausgezahlt worden sind, die Höhe der Prämie nach entsprechender Leistungseinschätzung aller Mitarbeiter festgelegt wurde und dabei nicht jeder Beschäftigte in jedem Jahr berücksichtigt wurde und die Höhe der an die Mitarbeiter gezahlten Prämien auch variierte.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED, die mehrfach in den Monaten Oktober höhere Parteibeiträge ausweisen, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zu erbringen. Aus den beigezogenen "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED", gültig ab 1. Juli 1976 sowie gültig ab 1. Juli 1986 (nachfolgend: Beitrags-RiLi 1976 bzw. 1986; vgl. Bl. 82-84 der LSG-Akte), geht hervor, dass im Programm und im Statut der SED die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben waren, und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen die finanzielle Basis der SED bildeten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten wurden nach diesen Richtlinien prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen erhoben. Den Richtlinien können sowohl die parteibeitragspflichtigen Einkommensteile als auch die parteibeitragsfreien Einkommensanteile entnommen werden. So führten die Richtlinien unter anderem aus, dass für ein- bzw. zweimal jährlich gezahlte Einkommensbestandteile der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen berechnet wurde. Zu diesen Einkommensbestandteilen gehörten unter anderem Jahresendprämien, Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeiten, Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien.

Damit geht aus den Richtlinien hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnungen) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung handelte. Hinzu kommt, dass nach den Richtlinien der Beitragskassierung der SED-Mitgliedsbeiträge nicht eindeutig ist, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen waren, da die in Abschnitt 1.4. (Beitrags-RiLi 1976) bzw. Abschnitt 1.3. (Beitrags-RiLi 1986) enthaltene Aufzählung ausdrücklich offen ist, also die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele sind. Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, so dass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können. Der vom Kläger angestellte Rückschluss aus den erhöhten Parteibeiträgen auf berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund vermag den Senat auch nicht das Urteil des Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg vom 22. März 2012 (L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument) zu überzeugen, das sich zur Begründung seiner These, auch das SED-Parteibuch könne ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, auf die Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im Urteil vom 30. November 2009 (S 24 R 628/08) stützt (vgl. Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20 und 25), welches dem gleichen Fehlschluss unterliegt (vgl. dazu bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Darüber hinaus war in den Richtlinien festgehalten, dass für diese besonderen Einkommensbestandteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen war. Dies geht aus dem vom Kläger vorgelegten Dokument in seinem Mitgliedsbeitragsbuch jedoch nicht hervor. Auch wenn in den Richtlinien der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, nicht vorlag. Dies bestätigen auch von Beteiligten in anderen Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand angestellte "Mutmaßungen" dahingehend, dass eine im Parteimitgliedsbuch getrennte Beitragsquittierung wohl nur dann vorgenommen worden sei, wenn im Zeitpunkt der Beitragskassierung die maßgeblichen Jahresendprämienlisten des Betriebes noch nicht vorgelegen hätten. Die Glaubhaftmachung als solche ist dabei vorliegend insbesondere durch die vom Gericht beispielhaft aus anderen Verfahren beigezogenen Eintragungen aus SED-Parteimitgliedsbeitragsbüchern anderer Versicherter erschüttert. In denen ist in den jeweiligen Beitragsjahren gesondert eine Beitragserhebung zum Beispiel für Treueprämien, Jahresendprämien oder andere Entgeltbestandteile (zusätzliche Belohnung) ausgewiesen, wobei der Parteibeitrag auf diese Einkommensbestandteile auch jeweils gesondert festgesetzt und im Mitgliedsparteibuch gesondert ausgewiesen ist (vgl. die Beispiele auf Bl. 86-88 der LSG-Akte). Aus derartigen Beitragseinträgen kann plausibel auf den Zufluss eines zusätzlichen Einkommensbestandteiles geschlossen werden, weil der zusätzliche Einkommensbestandteil – zumindest seinem Namen nach, wenngleich nicht in der konkreten Höhe – separat ausgewiesen ist. Dies ist im Fall des Klägers in den Parteibüchern nicht nachgewiesen. In Verbindung mit den aus den Richtlinien der Beitragskassierung hervorgehenden Berechnungsmodi erklärt sich daher nicht nachvollziehbar, dass die vom Kläger regelmäßig in den Monaten Oktober geltend gemachten höheren Parteibeiträge ausschließlich auf dem Zufluss einer Jahresendprämie beruhen könnten. Denn beim Kläger wurde gerade anders als in den beispielhaft aufgeführten Fällen nicht nach den Vorgaben der Richtlinien ein gesonderter Beitrag, sondern entgegen diesen Richtlinien, ein Gesamtbeitrag, berechnet und demzufolge quittiert. Hinzukommt, dass gerade keine Zweckbestimmung vom Beitragskassierer im Mitgliedsbuch eingetragen worden ist, so dass sowohl die Art der Zahlung als auch die Höhe nicht plausibel nachvollzogen werden kann.

Insgesamt ist auch ein kontinuierlicher jeweiliger höherer Parteibeitrag in den vom Kläger geltend gemachten Jahren nicht im Sinne einer Systematik, die einen Rückschluss zulassen würde, plausibel. So ist der höhere Parteibeitrag in den Jahren 1971 (52 Mark der DDR), 1972 (75 Mark der DDR), 1973 (73 Mark der DDR), 1974 (75 Mark der DDR), 1978 (47 Mark der DDR), 1979 (53 Mark der DDR), 1980 (48 Mark der DDR), 1981 (52 Mark der DDR), 1982 (51 Mark der DDR), 1983 (52 Mark der DDR) und 1984 (58 Mark der DDR) jeweils im Monat Oktober sowie in den Jahren 1977 (57 Mark der DDR) und 1985 (64 Mark der DDR) jeweils im Monat November vermerkt. Eine gleichbleibende und kontinuierliche Zahlung ist auch deshalb nicht plausibel, weil im Jahr 1975, für das der Kläger auch eine Jahresendprämie geltend macht, im Mitgliedsparteibuch kein erhöhter Parteibeitrag in einem der Monate gegenüber den anderen Monaten eingetragen ist (35 Mark der DDR im Monat Januar, 37 Mark der DDR jeweils in den Monaten Februar bis Dezember). Selbiges gilt für das Jahr 1986, für das der Kläger ebenfalls eine Jahresendprämie geltend macht; auch im Jahr 1986 ist im Mitgliedsparteibuch kein erhöhter Parteibeitrag in einem der Monate gegenüber den anderen Monaten eingetragen (47 Mark der DDR in den Monaten Januar und Juli, 45 Mark der DDR jeweils in den Monaten Februar, April, Juni, August bis Oktober und Dezember, 44 Mark der DDR im Monat März, 49 Mark der DDR im Monat Mai und 48 Mark der DDR im Monat November). Daraus kann wiederum entweder der Schluss gezogen werden, dass nach dem Vortrag des Klägers eine Jahresendprämie gar nicht zur Auszahlung gelangt ist, oder dass ein kontinuierlicher Beitragseinzug, der Rückschlüsse auf die Zahlungen des Arbeitsentgeltes zulassen würde, nicht gezogen werden kann, weil vergessen worden ist, einen gesonderten Beitrag zu erheben. Soweit der Kläger selbst vorgetragen hat, er habe nur "in den meisten der Jahre eine Jahresendprämie" erhalten hat, relativiert er seine Angaben zu einem gleichmäßig immer wiederkehrenden Vorgang bereits selbst. Und soweit er ausgeführt hat, in den 70-er und 80-er Jahren sei im Parteimitgliedsbuch "jeweils nach Zahlung der Jahresendprämie ein bedeutend höherer Betrag erfasst", trifft auch dies in seiner Pauschalität gerade nicht zu. Denn ein dezidierter Vergleich aller in ihrer Höhe differierenden Parteibeiträge lässt erkennen, dass er neben seinem regelmäßigem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkünfte erzielt haben muss, für die Beiträge nach den Richtlinien zusätzlich zu erheben waren. So ist zum Beispiel in seinem Parteimitgliedsbeitragsbuch für den Monat März 1971 ebenfalls ein höherer Parteibeitrag (38 Mark der DDR anstatt wie im Vormonat Februar und im Nachfolgemonat April jeweils 32 Mark der DDR) ausgewiesen. Selbiges betrifft zum Beispiel den Monat Dezember 1979, der ebenfalls einen höheren Parteibeitrag (43 Mark der DDR anstatt wie im Vormonat November 1979 und im Nachfolgemonat Januar 1980 jeweils 41 Mark der DDR) ausweist. An Hand der Beitragstabellen in den Richtlinien der Beitragskassierung der SED ist nachvollziehbar, dass hier einzelne Summen getrennt ermittelt und als Gesamtbetrag addiert worden sein müssen, wobei sich Art und Höhe der einzelnen Bestandteile jedoch gerade nicht schlüssig aus dem erhobenen Beitrag ableiten lassen.

Deshalb sind insgesamt allein die erhöhten Parteibeiträge, auf die der Kläger jeweils überwiegend in den Monaten Oktober abstellt, kein geeigneter Nachweis dafür, dass und vor allem in welcher Höhe bestimmte zusätzliche Einkommensbestandteile, die noch nicht bei den festgestellten Arbeitsentgelten berücksichtigt worden sind, geflossen sind.

Aus den vorgenannten Gründen, also weil nicht rekonstruierbar ist, auf welche konkreten Einkommensteile Beiträge konkret erhoben worden sind, kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass Einkommensbestandteile, die Grundlage für die erhobenen Parteibeiträge waren, in den von den Rechtsnachfolgern der ehemaligen Beschäftigungsdienststellen erstellten Arbeitsentgeltbescheinigungen bereits enthalten sind und damit bereits vom Zusatzversorgungsträger festgestellt worden sind.

Weder die beigebrachten Unterlagen, noch die Ausführungen des Klägers können den erforderlichen Nachweis im Sinne einer genügenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung) für den Erhalt und insbesondere für die Höhe der zusätzlich begehrten Leistungen erbringen. Allein der Umstand, dass der Kläger erhöhte Parteibeiträge in bestimmten Monaten gezahlt hat, ist nicht als Beweis dafür geeignet. Eine Glaubhaftmachung einer nicht bezifferbaren Höhe scheidet dabei aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden würde, dass im vorliegenden Einzelfall überwiegend eine Jahresendprämie gezahlt worden sein könnte, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe mindestens zur Auszahlung gelangt ist. Damit sind für den streitigen Zeitraum weder Zufluss noch Höhe der Jahresendprämie an den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufes oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien konkret an den Kläger zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.

Auch der vom Kläger vorgetragene Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch auf Feststellung von Jahresendprämien als zusätzliche Entgelte im Rahmen der bereits festgestellten Zeiten im Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit der Kläger rügt, dem ehemaligen Lehrer und Schuldirektor P C seien anstandslos Jahresendprämien von der Beklagten anerkannt worden, obwohl dieser gleichfalls keinerlei Unterlagen über die bezogenen Jahresendprämien und deren Höhe besitze. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Schanzenbach Dr. Schnell
Rechtskraft
Aus
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