L 5 RS 262/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 33 R 1125/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 262/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - VEB Kreisbau Bautzen - betriebliche Voraussetzung

1. Beim VEB Kreisbau Bautzen handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.

2. Volkseigene Kreisbaubetriebe haben regelmäßig keinen massenhaften Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb betrieben, weil sie
wegen ihres Kapazitätszuschnitts, ihrer Größe und ihrer fehlenden Ressourcen lediglich in geringem Umfang
Ersatzneubauvorhaben, im Übrigen Einzelobjekte und Baureparatur- und Rekonstruktionsvorhaben realisiert
haben. Diese Bewertung deckt sich in der Regel mit den ihnen vom DDR-Recht zugewiesenen Aufgaben, wie sie in der Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leistungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29.6.1987 beschrieben sind, mit der ihnen nach der Systematik der
Volkswirtschaftszweige zugewiesenen Wirtschaftsgruppe 20270, mit den, den Wohnungsbaukombinaten auferlegten Größenordnungen von Neubauvorhaben und dem Volumen, das dem Statistischen Jahrbuch der DDR entnommen werden kann.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.

Der Kläger ist seit 27. Februar 1975 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. März 1975 bis 31. Dezember 1976 als Technologe im volkseigenem Betrieb (VEB) Bau (K) B , vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 als technischer Leiter und vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Betriebsteilleiter im VEB Kreisbau B beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 17. Oktober 2003 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigenden zuzuordnen sei.

Den am 2. Januar 2008 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008 ab. Eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft habe nicht bestanden, da die betriebliche Voraussetzung nicht vorliege. Der VEB Kreisbau B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Entsprechend der Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige (Wirtschaftsgruppe 20270) habe es sich um einen Betrieb für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierungen und Baureparaturen gehandelt.

Die hiergegen am 11. August 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Registerunterlagen zum VEB Kreisbau B und zum Rechtsnachfolgebetrieb, mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft bestehe für den Kläger nicht, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei. Der VEB Kreisbau B habe keine massenhaften Produkte hergestellt und sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb gewiesen.

Gegen den am 27. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. April 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich um einen Massenproduktionsbetrieb gehandelt haben müsse. Nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung genüge es, dass es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Der VEB Kreisbau B sei ein Betrieb gewesen, dessen Hauptzweck die Erbringung von Bauproduktion im Rahmen des Produktionsprozesses des Bauwesens gewesen sei. Er sei am Wohnungsbauprogramm der DDR beteiligt gewesen. Hauptaufgabe sei die Errichtung von Wohngebäuden in industrieller Bauweise gewesen. Auch die Errichtung von Schulen, Turnhallen sowie Eigenheimen sei industriell, entsprechend den für die gesamte DDR maßgebenden standardisierten Bautypen erfolgt. Reparatur- und Instandhaltungsleistungen seien nur von untergeordneter Bedeutung gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 11. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2004 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat Betriebsunterlagen und Registerauskünfte zum Beschäftigungsbetrieb eingeholt und beigezogen, in anderen Verfahren getätigte Zeugenaussagen beigezogen und weitere Unterlagen, insbesondere die Kombinatsstatuten des VEB Wohnungsbaukombinat D sowie einen Auszug aus dem Statistischen Jahrbuch der DDR von 1989, beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 26. und 28. Juni 2012 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 ist rechtmäßig, weil mit dem Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2004 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2004 ist vielmehr rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.

1. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. März 2012 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen sind lediglich folgender Ergänzungen veranlasst:

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32) – war der VEB Kreisbau B , da die im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung eingetragene Hochbau S GmbH keine Rechtsfähigkeit erlangte und das Vermögen des Betriebes nach Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages in die Treuhandverwaltung des Bundes überging.

Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägerss handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die Deutsche Demokratische Republik (DDR) spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie muss dabei zum einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die Massenproduktion erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 25). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Dass nur eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u.a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) u.a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24). Entgegen der Ansicht des Klägers hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen damit selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasst (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

Zwar handelte es sich beim VEB Kreisbau B um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den beigezogenen Auskünften und Aussagen der Zeugen D und D , die in den Verfahren des Sozialgerichts Dresden S 2 RA 892/04 am 8. Februar 2007 und des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 R 169/07 am 23. März 2010 einvernommen worden sind, sowie aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:

Der VEB Kreisbau B untergliederte sich in mehrere Betriebsabteilungen und Bereiche, die unterschiedliche Aufgaben verrichteten. Der Betrieb wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1978 auf der Grundlage der Gründungsanweisung des Bezirksbauamtes des Rates des Bezirkes D vom 2. September 1977 als VEB Kreisbau B gegründet, mit der Betriebsnummer 93503743 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-2646 eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises B unterstellt (Bl. 11 der Gerichtsakte). Aus der "Beschlussvorlage des Rates des Kreises B über die Strukturveränderung im VEB Kreisbau B " vom 22. Februar 1990 (Bl. 168-170 der Gerichtsakte) geht hervor, dass der Betrieb Hoch- und Ausbaukapazitäten in B , Hochbaukapazitäten in S , Hochbaukapazitäten und ein Sägewerk in H , Tiefbaukapazitäten und eine Kies- und Betonproduktion in B , Heizungs- und Sanitärtechnikkapazitäten in B , einen Projektierungsbereich in B , eine Tischlerei- und Terrazzoproduktion in B sowie eine Fußbodenverlegerabteilung unterhielt. Die verschiedenen Betriebsgegenstände ergeben sich auch aus den Registerunterlagen der Nachfolgebetriebe, die im Jahr 1990 gegründet wurden bzw. ausgegliedert werden sollten: Tiefbauarbeiten, Hochbauarbeiten, Kiesgewinnung, Kiesförderung und Kiesaufbereitung, Beton- und Betonelementherstellung (Bl. 12-56 und 132-142 der Gerichtsakte). Auch nach den Angaben des Zeugen D , der der ehemalige Betriebsdirektor des VEB Kreisbau B war, wurde der Betrieb aus mehreren kleinen Einzelbetrieben gebildet und sollte Anfang 1990 wieder zergliedert werden (vgl. Bl. 164-165 der Gerichtsakte); fünf Bereiche wurden dabei zum 31. März 1990 bereits ausgelagert (Hoch- und Ausbau B , Hochbau S , Hochbau und Sägewerk H , Heizungs- und Sanitärtechnik sowie Projektierung), im Betrieb verblieb lediglich der Bereich Tiefbau, Kies und Beton.

Daraus resultierte, dass der Betrieb neben dem Werterhaltungs- und Baureparaturbereich, Betriebsabteilungen in den Sparten Gesellschafts- und Industriebau sowie industrieller Wohnungsbau, in dem Mauer-, Beton- und Putzarbeiten durchgeführt wurden, Tief- und Straßenbau, Ausbau (Dachdeckerarbeiten, Sanitär- und Elektroinstallationen), bautechnische Planung und Projektierung sowie Beton- und Kiesherstellung unterhielt. Dem korrespondierend wurde im Betrieb ein Konglomerat an Bautätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen durchgeführt. Der vom Sozialgericht Dresden im Verfahren S 2 RA 892/04 am 8. Februar 2007 vernommene Zeuge D (vgl. Bl. 127-129 der Gerichtsake), der ausweislich des Registerauszugs der von 1978 bis 1990 im Betrieb verantwortliche Betriebsdirektor war (vgl. Bl. 11 der Gerichtsakte), sagte aus, dass der Betrieb im Wesentlichen Baumaßnahmen im Kreis B , aber auch in B und in D ausführte. Am Anfang betrug der Anteil der Baureparaturen und Baumodernisierungen etwa 20 Prozent, später nur noch etwa 12 Prozent. Schwerpunkt der Tätigkeit war der Neubau auf den unterschiedlichsten Gebieten. Dem Betrieb oblag der Wohnungsbau zunächst in Blockbauweise, später nach dem Wohnungsbausystem "WBS 70" sowie der Bau von Schulen, Turnhallen, Alten- und Pflegeheimen. Zu einem geringeren Anteil wurden auch Produktionsstätten für die Industrie errichtet, wobei auch im Rahmen des Gesellschaftsbaus die Plattenbauweise angewandt wurde. In seiner weiteren Vernehmung beim Sächsischen Landessozialgericht im Verfahren L 5 R 169/07 am 23. März 2010 (= Berufungsverfahren zum Verfahren des Sozialgerichts Dresden S 2 RA 892/04) sagte der Zeuge D ergänzend aus (vgl. Bl. 163-165 der Gerichtsakte), dass der VEB Kreisbau B im Wesentlichen im Wohnungsbau tätig war und überwiegend die Wohnbauten in Plattenbauweise errichtete; lediglich vereinzelt arbeitete der Betrieb auch in traditioneller Bauweise. Der Betrieb realisierte auch größere Wohnbauvorhaben, die nicht nur eine Lückenbebauung darstellten. So wurden unter anderem in der T in B drei große Wohnblöcke mit jeweils sechs Eingängen und insgesamt etwa 90 bis 100 Wohneinheiten errichtet. Die große Plattenbausiedlung im Stadtteil G in B wurde allerdings im Wesentlichen vom Wohnungsbaukombinat D errichtet, nur einige Blöcken wurden zu Beginn der Bautätigkeiten vom VEB Kreisbau B erstellt. Der Betrieb hat unter anderem auch insgesamt etwa fünf Schulen, ein Feierabendheim, zwei Pflegeheime, sieben Kindergärten und Kindergrippen, fünf Turnhallen, zwei Kaufhallen und ein Heizwerk gebaut. Dabei hatte das letzte große Pflegeheim mit etwa 560 Plätzen eine Bauzeit von ungefähr zwei Jahren und wurde 1988 fertig gestellt. Die vom Betrieb errichteten Bauten waren teilweise Bestandteil des sogenannten Wohnungsbauprogramms, teilweise handelte es sich auch um Einzelstandorte. Die Bauwerke wurden in Baukastenweise erbaut. Auch die Schulen und Kindergärten wurden in gleichförmiger und einheitlicher Bauweise errichtet. Der beim Sächsischen Landessozialgericht im Verfahren L 5 R 169/07 am 23. März 2010 vernommene Zeuge D , der von 1966 bis 1986 stellvertretender Kreisbaudirektor des Kreises B und von 1986 bis 1990 verantwortliche Kreisbaudirektor des Kreises B war, sagte aus (vgl. Bl. 165-166 der Gerichtsakte), dass der VEB Kreisbau B in den letzten Jahre bis 1990 im Wesentlichen Wohnungsbauten vom Typ "WBS 70" und daneben Schulen, Kindereinrichtungen, Sporthallen und andere Industriebauten in Typen-Serienproduktion errichtete. Reparaturleistungen wurden nur zu etwa fünf Prozent erbracht. In den letzten drei Jahren wurden etwa 148 Wohnungseinheiten vom Typ "WBS 70" durch den VEB Kreisbau B errichtet. Zuvor wurde, bis in die Mitte der 80er Jahre, die Typenbauweise "IW 84" und zuvor die Typenbauweise "IW 64" angewandt. Auch in den Jahren zuvor wurden etwa 150 Wohneinheiten innerhalb einer Bauzeit von drei Jahren errichtet. Im Kreis B hatten neben dem VEB Kreisbau B unter anderem landwirtschaftliche Betriebe einige Hundert Wohnungsbauten in Plattenbauweise nach den Typen "IW 64" und "IW 84" errichtet. Die große Masse der Wohnungsbauten wurde vom Kombinatsbetrieb B des Wohnungsbaukombinats D errichtet. Anfang der 80er Jahre lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des VEB Kreisbau B. im Bereich des Gesellschaftsbaus.

Aus diesen Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB Kreisbau B zwar hauptsächlich, und teilweise auch standardisierte, Wohnungsneubauten, im Übrigen aber eine Vielzahl unterschiedlicher Industrie- und Gesellschaftsbauten errichtet und darüber hinaus auch Bautätigkeiten im Bereich der Rekonstruktion, des Ausbaus, der Sanierung, der Gebäudeerhaltung und der Baureparaturen durchgeführt hat. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb dennoch nicht das Gepräge verliehen. Selbst wenn in der Zeit des Bestehens des Betriebes eine relevante Anzahl von (Neu-)Bauten errichtet wurden, handelte es sich überwiegend um konkrete (gegebenenfalls umfangreiche und wirtschaftlich sowie gesellschaftlich bedeutsame) Einzelvorhaben an konkreten und verschiedenen Standorten, die in Abhängigkeit von der vorgefundenen baulichen Situation und den örtlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Dies erforderte nicht ausschließlich den Einsatz standardisierter Bauteile, sondern auch von Stahlbeton und traditioneller Bauweise Stein-auf-Stein. Auch die Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen nach Bautypenreihen führt noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Gerade weil nicht jeder Baubetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG war, genügt es nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb Bauwerke jeglicher Art unter Verwendung von Betonfertigteilen errichtet hat. Schon die Angaben der Zeugen zum Gesamtvolumen der Betriebstätigkeit des VEB Kreisbau B machen deutlich, dass von einer gleichförmigen Bautätigkeit, die nur in marginalem Umfang einer projektmäßigen Anpassung und Vorbereitung bedurfte, nicht ausgegangen werden kann. Allein der Umstand, dass der Betrieb in das sogenannte Wohnungsbauprogramm einbezogen war und neben dem Kombinatsbetrieb B des Wohnungsbaukombinates D und den Baubetrieben der Landwirtschaft auch einige Neubauwohnblöcke in Plattensiedlungen errichtet hat, führt nicht dazu, dass dem Betrieb der massenhaften Ausstoß von gleichartigen Bauwerken das Gepräge gegeben hat.

Nach den oben ausführlich dargelegten Kriterien des BSG zur betrieblichen Voraussetzung betreffend die Baubetriebe der DDR haben Kreisbaubetriebe wie der VEB Kreisbau B keine industrielle Bauproduktion in standardisierter Massenproduktion betrieben. Dies wird bestätigt durch die den Kreisbaubetrieben vom DDR-Recht selbst vorgegebene Aufgabenverteilung und Organisationsstruktur (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Indizes exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 1, S. 5). Mit der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987 Nr. 3 S. 32, Bl. 159-162 der Gerichtsakte), die für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt, wurde die "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 für verbindlich erklärt. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie waren sie so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Sie hatten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 3 der Rahmenrichtlinie vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Nach Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis. Nach Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 der Rahmenrichtlinie konnten die Kreisbaubetriebe für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Soweit die Kreisbaubetriebe in der Rahmenrichtlinie verpflichtet wurden, das industrielle Bauen auf der Basis eines hohen Produktivitäts- und Effektivitätsniveaus breiter anzuwenden (Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie), die Prozesse der Vorbereitung und Projektierung, der Vorfertigung und des technologischen Transports sowie der Anwendung effektiver Bautechnologien durchgängig zu industrialisieren (Abschnitt I Nr. 2 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), mit den Plänen Wissenschaft und Technik einen bedeutend höheren Beitrag zur Weiterentwicklung des industriellen Bauens zu erbringen (Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Rahmenrichtlinie) und wissenschaftlich-technischen Vorlauf für die durchgängige Industrialisierung der Erhaltungs-, Modernisierungs- und Rekonstruktionsarbeiten an Wohn- und Gesellschaftsbauten, insbesondere an Gebäuden und baulichen Anlagen konkret festgelegter Wohnbereiche, zu schaffen hatten (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 1 der Rahmenrichtlinie), folgt hieraus nicht, die Kreisbaubetriebe hätten die vom BSG für notwendig erachtete Massenproduktion von standardisierten Produkten im Bauwesen durchgeführt. Zwar sprechen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten dafür, dass die Kreisbaubetriebe – zumindest teilweise – Methoden der Fließfertigung anzuwenden hatten. Aber die bauliche Tätigkeit war inhaltlich zum einen nach wie vor im Bereich der Baureparaturen (Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Rekonstruktionen) und nicht der Bauindustrie, die schlüsselfertige komplexe Neubauvorhaben zu übergeben hatte, angesiedelt und basierte – weil sich Entsprechendes aus der Rahmenrichtlinie gerade nicht ergibt – zum anderen auch nicht auf stark standardisierter Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen. Darüber hinaus standen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten der Kreisbaubetriebe unter der Prämisse, dass ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen durch sie die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen waren (Abschnitt I Nr. 5 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), sowie unter der Maßgabe der Ausarbeitung rationeller und effektiver Abriss- und Demontagetechnologien, der umfassenden Erschließung anfallender Sekundärrohstoffe sowie ihrer verlustarmen Rückgewinnung und Aufarbeitung für den erneuten Einsatz (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 5 der Rahmenrichtlinie).

Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe war danach die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken sowie der Ersatzneubau, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Es ging damit im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung einzelner Bauwerke außerhalb standardisierter Massenfertigung in großer Stückzahl. Dem entspricht auch, dass die weitaus überwiegende Zahl der Kreisbaubetriebe – wie auch der VEB Kreisbau B – im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270, der Gruppe der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe zugeordnet waren. Neben den aus den Betriebsunterlagen und Zeugenangaben hervorgehenden Aufgaben des VEB Kreisbau B ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. Staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer (93503743) ausweislich der im Verfahren vom Berufungsgericht beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 6. Juni 2012 (Bl. 122-125 der LSG-Akte) durchgängig von Dezember 1978 bis Juni 1990 eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, des VEB Kreisbau B , zur Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Die in der Wirtschaftsgruppe 20270 erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens sowie für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke durch. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern Aufgaben in Form von Modernisierung, Rekonstruktion, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatzneubau. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 20270 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der serienmäßigen produzierenden Bauwirtschaft im Neubaubereich spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Bau" im Sinne von Neubau einerseits und "Rekonstruktionsbau und Baureparatur" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 20270 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen an Bauwerken für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit dem "Bau von baulichen Anlagen für Wohnzwecke" befassten, dem Wirtschaftszweig 20250 (Betriebe für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) zugeordnet. Betriebe, die in diesem Wirtschaftszweig eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit dem "Bau" im Sinne von Neubau von Wohngebäuden befasst.

Dass die Kreisbaubetriebe – auf Grund ihrer Größe und fehlenden Ressourcen – nicht die standardisierte Massenfertigung von Neubauten betrieben haben, ergibt sich ferner aus der Existenz der großen Wohnungsbaukombinate in den ehemaligen Bezirken, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Letztere haben den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorangetrieben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis bezogenen Kreisbaubetriebe. Die von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Wohnungsbaukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich. Die bei ihnen gegebene Konzentration der Baukapazitäten ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Ausnutzung der Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, A - G, Berlin 1978, S. 273 unter dem Stichwort "Baukombinate"). Auf der Ebene der Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriebaukombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten, waren die Kreisbaubetriebe – neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten – aufgrund ihrer eigenen, personell und sachlich geringeren Kapazitäten gemäß der vorbenannten Rahmenrichtlinie für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig. Für den Kreis B war das bezirksgeleitete VEB Wohnungsbaukombinat D territorial zuständig. Diesem waren ausweislich § 2 des zuletzt verbindlichen Kombinatsstatuts vom 1. Januar 1981 (Bl. 180-185 der Gerichtsakte) insgesamt elf Kombinatsbetriebe zugeordnet, u. a. der VEB Plattenwerke D , der VEB Wohnungsbau D , der VEB Plattenwerk B , der VEB Wohnungs- und Gesellschaftsbau Z , der VEB Wohnungsbau M , der VEB Wohnungsbau G /B und der VEB Ingenieurhoch- und Tiefbau O -O. Das Kombinat war insbesondere für die Wahrnehmung der Aufgaben als Generalauftragnehmer für die Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken des komplexen Wohnungsbaues und gesellschaftlichen Einrichtungen, insbesondere von kompletten Neubauwohngebieten in industrieller Bauweise und im Takt- und Fließverfahren, sowie für die Wahrnehmung der Erzeugnis- und Verfahrensverantwortung für den komplexen Wohnungsbau des Bezirkes D und der vom Minister für Bauwesen festgelegten Erzeugnisse verantwortlich. Daraus folgt, dass im Bezirk D diesem Wohnungsbaukombinat "der Massenausstoß" im Bereich des komplexen Wohnungsneubaus und des Gesellschaftsbaus in industrieller Fließfertigung oblag (vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kombinatstatuts vom 30. Oktober 1969 [Bl. 175-176 der Gerichtsakte], § 4 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 1. Januar 1975 [Bl. 177-179 der Gerichtsakte], § 5 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 1. Januar 1981 [Bl. 180-185 der Gerichtsakte]). Insbesondere ergibt sich aus § 5 Abs. 2 des Statuts des VEB (B) Wohnungsbaukombinats D vom 1. Januar 1981, dass das Kombinat entsprechend des vom Rat des Bezirkes bestätigten Wohnungsbauprogramms spezialisiert war für die Errichtung von Neubauwohnungen und gesellschaftlichen Einrichtungen in industrieller Bauweise für Standorte des komplexen Wohnungsbaus mit mehr als 300 Wohneinheiten (WE) auf der Grundlage der langfristigen Konzeption zum Wohnungsbau sowie für Vorhaben des Sonderbedarfes im Rahmen der staatlichen Auflagen im Bezirk D.

Aus dem Kapazitätszuschnitt des VEB Kreisbau B , der aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen D und D hervorgeht, wird deutlich, dass die vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers errichteten Neubauten keine Dimensionen erreichten, die einen Massenausstoß belegen. Die jährlich etwa für 50 Wohnungseinheiten (errechnet aus den Angaben des Zeugen D , der von etwa 150 Wohneinheiten innerhalb von jeweils drei Jahren ausgeht), noch dazu an unterschiedlichen Standorten, errichteten Neubauten liegen unter dem Volumen, das den, den Wohnungsbaukombinaten in industrieller Bauweise für Standorte des komplexen Wohnungsneubaus auferlegten, mehr als 300 Wohneinheiten entsprach. Bestätigung findet diese Bewertung letztlich auch darin, dass ausweislich der Angaben im Statistischen Jahrbuch der DDR von 1989 (34. Jahrgang, Berlin 1989) im Bezirk D allein im Jahr 1988 insgesamt 22.237 Wohnungen fertig gestellt wurden, von denen 10.273 Wohnungen neu gebaut und 11.964 modernisiert worden sind (Bl. 171-174 der Gerichtsakte). Wenn von diesen 10.273 innerhalb eines Jahres neu hergestellten Wohneinheiten etwa 50 vom VEB Kreisbau B errichtet worden sein sollten, so entspricht dies gerade einmal einem Anteil von etwa 0,49 Prozent. Dieser Anteil vermag keine baulichen Maßnahmen zu belegen, die – wie es das BSG für erforderlich hält – in kompletter Serienfertigung, mit Methoden des kombinierten und kompakten Bauens und der standardisierten Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen zu einem Massenausstoß standardisierter Neubauten führen. Denn – wie bereits hervorgehoben – hat die DDR zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten, unterschieden (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3, S. 16, S. 21; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24). Die absolute Anzahl der nach den Angaben des Zeugen D in etwa jährlich verwirklichten Wohnungsneubauvorhaben lässt deshalb nicht den Schluss zu, von einer massenhaften Bauproduktion zu sprechen. Hinzu kommt abermals, dass auch die Bandbreite der vom VEB Kreisbau B verwirklichten, teilweise auch technisch anspruchsvollen Vorhaben (z.B. großes Pflegeheim, Kindergärten, Schulen, Industriebauten) gegen die Annahme eines Massenausstoßes standardisierter gleichförmiger Bauwerke spricht.

In der Zusammenschau der Betriebsaufgaben, die sowohl aus den Register- und Betriebsunterlagen sowie den Angaben der Zeugen hervorgehen, als auch, damit übereinstimmend, vom DDR-Recht selbst einem Kreisbaubetrieb vorgegeben waren, ergibt sich, dass es sich beim VEB Kreisbau B zwar um einen Baubetrieb gehandelt hat, dessen überwiegende Zielsetzung aber gerade nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten im Wohnungs- und Gesellschaftsbau – vergleichbar dem Produktionsprofil eines Wohnungs- oder Gesellschaftsbaukombinates – gewesen ist, sondern ganz überwiegend in der Errichtung von Ersatzneubauten in kleinerer Stückzahl neben bausanierenden Zielstellungen in Form von Instandsetzungen, Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen bestanden hat, auch wenn die Baureparaturen dem Betrieb nicht überwiegend das Gepräge verliehen haben, wie den Unterlagen und Auskünften der Zeugen entnommen werden kann. Für die fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz genügt es nicht, in einem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein, der an der Errichtung von Neubauten beteiligt war und in das Wohnungsbauprogramm einbezogen war, unabhängig davon, wie anspruchsvoll die Bauvorhaben im Einzelnen hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen oder ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gewesen sein mögen.

Auch vor dem Hintergrund, dass in dem zum VEB Kreisbau B gehörenden Beton- und Kieswerk Baustoffe hergestellt worden sind, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Hinsichtlich der nicht als Konsumgüter einzuordnenden Produkte hat der Betrieb schon keine Sachgüter hergestellt, die massenhaft für Endverbraucher gefertigt wurden, sondern diese wurden bei den eigenen Bauvorhaben des Betriebes verwendet. Diese Produktion hat aber dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben, um von einer Industrieproduktion sprechen zu können. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten handelt es sich lediglich um dem eigentlich Betriebszweck (Bautätigkeiten) dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nämlich nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in der Bauproduktion oder in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18). Soweit daneben in dem Beton- und Kieswerk auch Produkte hergestellt wurden, die an andere Betriebe oder Endverbraucher weiter veräußert wurden, so ist nicht ersichtlich, dass diese Betriebsaufgabe die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verleihende gewesen ist.

Soweit der Kläger-Prozessbevollmächtigte unter Verweis auf seinen in der Zeitschrift "Die Rentenversicherung" veröffentlichten Aufsatz "Das Märchen von der Massenproduktion" (DR 2012, 107-115) ausführt, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle, trifft dies zum einen ausweislich der eingangs dargelegten Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR – die der Kläger-Prozessbevollmächtigte in seinem zuvor erwähnten Aufsatz zahlreich zitiert –, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff im weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument Rn. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 21).

2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Kreisbau B kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Baurekonstruktions- oder Baureparaturbetriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der Kreisbaubetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, Rn. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Lübke Dr. Schnell
Rechtskraft
Aus
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