Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 1550/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1184/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Einreichung einer Klagebegründung ist keine Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage.
2. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage wird dann, wenn eine Entscheidung der Behörde nach § 45 SGB X im Streit steht, in der Regel eine persönliche Einvernahme oder Vernehmung des betroffenen Leistungsberechtigten, auf dessen Verschulden sich gestützt wird oder bei dem ein Vertrauensschutz
vorliegen könnte, erforderlich sein. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen zumeist die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen dürften. Abstellen ist aber immer auf den konkreten Einzelfall (hier verneint nach einer Selbstanzeige).
2. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage wird dann, wenn eine Entscheidung der Behörde nach § 45 SGB X im Streit steht, in der Regel eine persönliche Einvernahme oder Vernehmung des betroffenen Leistungsberechtigten, auf dessen Verschulden sich gestützt wird oder bei dem ein Vertrauensschutz
vorliegen könnte, erforderlich sein. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen zumeist die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen dürften. Abstellen ist aber immer auf den konkreten Einzelfall (hier verneint nach einer Selbstanzeige).
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags. In der Hauptsache ist ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Oktober 2011 in Gestalt eines Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2012 streitig.
Die am 1972 geborene Klägerin zu 1 bezog gemeinsam mit ihren Kindern, dem am 1994 geborenen Kläger zu 2, dem am 2003 geborenen Kläger zu 3, dem weiteren am 1999 geborenen Sohn A L sowie der am 9. April 1991 geborenen Tochter A L in Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Oktober 2011 nahm der Beklagte gegenüber den Klägern wegen einer unterbliebenen Anrechnung eines Unterhaltsvorschusses für den Kläger zu 3 die Leistungsbescheide vom 2. Mai 2007 und 2. Juni 2007 für diesen Leistungszeitraum teilweise in Höhe von 645,79 EUR zurück und forderte die Erstattung dieses Betrags. Der Beklagte wies den von den Klägern nicht begründeten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2012 zurück.
Die Kläger haben am 9. März 2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19. April 2012 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Eine Begründung der Klage ist trotz mehrerer Aufforderungen des Sozialgerichts nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. August 2012 abgelehnt, da die Klage trotz der gerichtlichen Aufforderungen nicht begründet worden sei.
Die Kläger haben am 1. Oktober 2012, einem Montag, durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen den am 30. August 2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie weisen darauf hin, dass eine Klagebegründung zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erforderlich sein.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da die Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe, sondern wegen mangelnder Erfolgsaussichten verneint wurde. Der Beschwerdeausschluss ergibt sich nach der ständigen Senatsrechtsprechung auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG oder aus § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG oder § 202 SGG oder in analoger Anwendung (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – L 3 AS 240/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 20 ff., m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – L 3 AL 237/10 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 7 ff., m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Juli 2011 – L 7 AS 507/11 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 13).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 3 hier überhaupt vorliegt. Der minderjährigen Kläger zu 3 wird ausweislich der vorgelegten Vollmacht nur von seiner Mutter, der Klägerin zu 1, vertreten. Sollte aber das Sorgerecht der getrennt lebender Eltern des Klägers zu 3 von diesen gemeinsam ausgeübt werden, be-stünde im sozialgerichtlichen Verfahren jedenfalls kein Alleinvertretungsrecht eines der beiden Elternteile (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R – SozR 4-1500 § 71 Nr. 2 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19).
b) Das Sozialgericht hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 15). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein; Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 29. Februar 2012, a. a. O., Rdnr. 15 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO.
(1) Soweit allerdings das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung die Klage nicht begründet haben, hat es den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verkannt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. November 2011 – L 7 AS 665/10 B PKH = JURIS-Dokument Rdnr. 26; Sächs. LSG, Beschluss vom 5. März 2009 – L 7 B 348/08 AS-PKH; SächsLSG, Beschluss vom 9. April 2008 – L 2 B 72/08 AS-PKH; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2010 – L 12 AL 73/10 B = JURIS-Dokument Rdnr. 9) ist die Einreichung einer Klagebegründung keine Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage. Zu Recht hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass es der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz gebietet, dass das Gericht den gesamten aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis nimmt und auch dann, wenn keine weitergehende Begründung des Klagebegehrens erfolgt, hieran die Erfolgsaussicht prüft. Allein wegen der Nichteinreichung einer Klagebegründung kann deshalb die hin-reichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.
Soweit eine Klage nicht begründet worden ist, hat jedenfalls eine summarische Prüfung der als rechtswidrig beanstandeten Bescheide, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Ver-waltungsakte und insbesondere des Vorbringens im Widerspruchsverfahren zu erfolgen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. November 2011, a. a. O., Rdnr. 27). Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte durch die Kläger oder ihren Prozessbevollmächtigten aber nicht, so dass hier eine summarische Prüfung nur anhand der beanstandeten Bescheide sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten erfolgen konnte.
(2) Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Rücknahmeentscheidung wird auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gestützt. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB X nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X).
Vorliegend bezieht sich die Rücknahmeentscheidung auf den Leistungsbescheide vom 2. Mai 2007 und 2. Juni 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007. Da nach Aktenlage die Klägerin zu 1 für den Kläger zu 3 bereits ununterbrochen seit dem 1. Mai 2005 einen Unterhaltsvorschuss bewilligt bekommen und erhalten hatte, liegt anfängliche Rechtswidrigkeit der vorgenannten Bescheide im Sinne von § 45 SGB X vor. Da die Klägerin zu 1 den Erhalt der Unterhaltsleistungen dem Beklagten nicht angezeigt hatte, blieb dieser Betrag bei der Ermittlung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Dies führte zu nicht berechtigten Leistungen.
Die Kläger werden sich nach Aktenlage auch nicht auf den Vertrauensausschlusstatbestand in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X berufen können mit der Folge, dass insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage besteht. Zwar wird unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Maßstabs zur Prüfung der Erfolgsaussichten dann, wenn eine Entscheidung der Behörde nach § 45 SGB X im Streit steht, in der Regel eine persönliche Einvernahme oder Vernehmung des betroffenen Leistungsberechtigten, auf dessen Verschulden sich gestützt wird oder bei dem ein Vertrauensschutz vorliegen könnte, erforderlich sein. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen zumeist die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen dürften (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 23. Februar 2009 – L 3 B 740/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.). Abstellen ist aber immer auf den konkreten Einzelfall. Vorliegend war mangels eines Vortrags im Widerspruchs- und Klageverfahren allein auf die Verwaltungsakte des Beklagten abzustellen. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1, auf deren Vertrauen oder Verschulden abzustellen ist, am 11. Oktober 2011 den Beklagten aufgesucht hatte. Ausweislich des von der Klägerin zu 1 unterzeichneten Gesprächsvermerks räumte sie gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten im Hinblick auf den nicht angezeigten Unterhaltsvorschuss Fehler ein und wies zugleich auf eine bei der Polizei eingereichte Selbstanzeige hin. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Anhaltspunkte, warum dies den Klägern zu 2 und 3, die beide zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und durch ihre Muter vertreten worden waren, nicht zuzurechnen ist, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiteren formellen Mindestanforderungen an eine Rücknahme sind erfüllt. Die Anhörung nach § 24 SGB X erfolgte am 11. Mai 2011 gegenüber der Klägerin zu 1, zugleich als vertretungsberechtigte Erziehungsberechtigte der Kläger zu 2 und 3. Im Anhörungsschreiben wurden die Umstände und Rechtsgrundlage der späteren Rücknahme dargelegt.
Der Beklagte hat auch die Jahresfrist für die Rücknahme eingehalten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigten Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, tun. Die Beklagte erhielt nach Aktenlage erstmals durch das Telefonat mit dem Jugendamt am 20. Oktober 2010 detaillierte Kenntnis über den Umfang und die Höhe des seit dem 1. Mai 2005 gezahlten Unterhaltsvorschusses für den Kläger zu 3. Unerheblich davon, ob die Beklagte letztlich erst vollständige Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen durch das Anhörungsschreiben vom 11. Mai 2011 sowie das persönliche Gespräche mit der Klägerin zu 1 am 11. Oktober 2011 erhielt, erging jedenfalls der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Oktober 2011 binnen Jahresfrist nach dem vorgenannten Telefonat mit dem Jugendamt.
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Oktober 2011 genügt im Übrigen den Mindestanforderungen an seine Bestimmtheit. Aus dem Verfügungssatz ergibt sich in ausreichendem Maße, welche konkrete Leistung aus welchem Rechtsgrund aufgehoben und zurückgefordert wird (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. September 2008 – L 3 AS 40/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 56, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – L 3 AS 480/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 53, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 24. Mai 2012 – L 3 AS 208/11 – JURIS-Dokument Rdnr. 26). Zudem ergibt sich aus dem Bescheid, dass dieser an die Mutter des Klägers zu 2 als dessen gesetzliche Vertreterin ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – SozR 4-4200 § 38 Nr. 2 Rdnr. 32 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 32 ff.).
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags. In der Hauptsache ist ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Oktober 2011 in Gestalt eines Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2012 streitig.
Die am 1972 geborene Klägerin zu 1 bezog gemeinsam mit ihren Kindern, dem am 1994 geborenen Kläger zu 2, dem am 2003 geborenen Kläger zu 3, dem weiteren am 1999 geborenen Sohn A L sowie der am 9. April 1991 geborenen Tochter A L in Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Oktober 2011 nahm der Beklagte gegenüber den Klägern wegen einer unterbliebenen Anrechnung eines Unterhaltsvorschusses für den Kläger zu 3 die Leistungsbescheide vom 2. Mai 2007 und 2. Juni 2007 für diesen Leistungszeitraum teilweise in Höhe von 645,79 EUR zurück und forderte die Erstattung dieses Betrags. Der Beklagte wies den von den Klägern nicht begründeten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2012 zurück.
Die Kläger haben am 9. März 2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19. April 2012 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Eine Begründung der Klage ist trotz mehrerer Aufforderungen des Sozialgerichts nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. August 2012 abgelehnt, da die Klage trotz der gerichtlichen Aufforderungen nicht begründet worden sei.
Die Kläger haben am 1. Oktober 2012, einem Montag, durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen den am 30. August 2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie weisen darauf hin, dass eine Klagebegründung zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erforderlich sein.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da die Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe, sondern wegen mangelnder Erfolgsaussichten verneint wurde. Der Beschwerdeausschluss ergibt sich nach der ständigen Senatsrechtsprechung auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG oder aus § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG oder § 202 SGG oder in analoger Anwendung (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – L 3 AS 240/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 20 ff., m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – L 3 AL 237/10 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 7 ff., m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Juli 2011 – L 7 AS 507/11 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 13).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 3 hier überhaupt vorliegt. Der minderjährigen Kläger zu 3 wird ausweislich der vorgelegten Vollmacht nur von seiner Mutter, der Klägerin zu 1, vertreten. Sollte aber das Sorgerecht der getrennt lebender Eltern des Klägers zu 3 von diesen gemeinsam ausgeübt werden, be-stünde im sozialgerichtlichen Verfahren jedenfalls kein Alleinvertretungsrecht eines der beiden Elternteile (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R – SozR 4-1500 § 71 Nr. 2 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19).
b) Das Sozialgericht hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 15). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein; Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 29. Februar 2012, a. a. O., Rdnr. 15 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO.
(1) Soweit allerdings das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung die Klage nicht begründet haben, hat es den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verkannt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. November 2011 – L 7 AS 665/10 B PKH = JURIS-Dokument Rdnr. 26; Sächs. LSG, Beschluss vom 5. März 2009 – L 7 B 348/08 AS-PKH; SächsLSG, Beschluss vom 9. April 2008 – L 2 B 72/08 AS-PKH; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2010 – L 12 AL 73/10 B = JURIS-Dokument Rdnr. 9) ist die Einreichung einer Klagebegründung keine Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage. Zu Recht hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass es der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz gebietet, dass das Gericht den gesamten aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis nimmt und auch dann, wenn keine weitergehende Begründung des Klagebegehrens erfolgt, hieran die Erfolgsaussicht prüft. Allein wegen der Nichteinreichung einer Klagebegründung kann deshalb die hin-reichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.
Soweit eine Klage nicht begründet worden ist, hat jedenfalls eine summarische Prüfung der als rechtswidrig beanstandeten Bescheide, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Ver-waltungsakte und insbesondere des Vorbringens im Widerspruchsverfahren zu erfolgen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. November 2011, a. a. O., Rdnr. 27). Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte durch die Kläger oder ihren Prozessbevollmächtigten aber nicht, so dass hier eine summarische Prüfung nur anhand der beanstandeten Bescheide sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten erfolgen konnte.
(2) Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Rücknahmeentscheidung wird auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gestützt. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB X nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X).
Vorliegend bezieht sich die Rücknahmeentscheidung auf den Leistungsbescheide vom 2. Mai 2007 und 2. Juni 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007. Da nach Aktenlage die Klägerin zu 1 für den Kläger zu 3 bereits ununterbrochen seit dem 1. Mai 2005 einen Unterhaltsvorschuss bewilligt bekommen und erhalten hatte, liegt anfängliche Rechtswidrigkeit der vorgenannten Bescheide im Sinne von § 45 SGB X vor. Da die Klägerin zu 1 den Erhalt der Unterhaltsleistungen dem Beklagten nicht angezeigt hatte, blieb dieser Betrag bei der Ermittlung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Dies führte zu nicht berechtigten Leistungen.
Die Kläger werden sich nach Aktenlage auch nicht auf den Vertrauensausschlusstatbestand in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X berufen können mit der Folge, dass insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage besteht. Zwar wird unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Maßstabs zur Prüfung der Erfolgsaussichten dann, wenn eine Entscheidung der Behörde nach § 45 SGB X im Streit steht, in der Regel eine persönliche Einvernahme oder Vernehmung des betroffenen Leistungsberechtigten, auf dessen Verschulden sich gestützt wird oder bei dem ein Vertrauensschutz vorliegen könnte, erforderlich sein. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen zumeist die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen dürften (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 23. Februar 2009 – L 3 B 740/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.). Abstellen ist aber immer auf den konkreten Einzelfall. Vorliegend war mangels eines Vortrags im Widerspruchs- und Klageverfahren allein auf die Verwaltungsakte des Beklagten abzustellen. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1, auf deren Vertrauen oder Verschulden abzustellen ist, am 11. Oktober 2011 den Beklagten aufgesucht hatte. Ausweislich des von der Klägerin zu 1 unterzeichneten Gesprächsvermerks räumte sie gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten im Hinblick auf den nicht angezeigten Unterhaltsvorschuss Fehler ein und wies zugleich auf eine bei der Polizei eingereichte Selbstanzeige hin. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Anhaltspunkte, warum dies den Klägern zu 2 und 3, die beide zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und durch ihre Muter vertreten worden waren, nicht zuzurechnen ist, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiteren formellen Mindestanforderungen an eine Rücknahme sind erfüllt. Die Anhörung nach § 24 SGB X erfolgte am 11. Mai 2011 gegenüber der Klägerin zu 1, zugleich als vertretungsberechtigte Erziehungsberechtigte der Kläger zu 2 und 3. Im Anhörungsschreiben wurden die Umstände und Rechtsgrundlage der späteren Rücknahme dargelegt.
Der Beklagte hat auch die Jahresfrist für die Rücknahme eingehalten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigten Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, tun. Die Beklagte erhielt nach Aktenlage erstmals durch das Telefonat mit dem Jugendamt am 20. Oktober 2010 detaillierte Kenntnis über den Umfang und die Höhe des seit dem 1. Mai 2005 gezahlten Unterhaltsvorschusses für den Kläger zu 3. Unerheblich davon, ob die Beklagte letztlich erst vollständige Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen durch das Anhörungsschreiben vom 11. Mai 2011 sowie das persönliche Gespräche mit der Klägerin zu 1 am 11. Oktober 2011 erhielt, erging jedenfalls der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Oktober 2011 binnen Jahresfrist nach dem vorgenannten Telefonat mit dem Jugendamt.
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Oktober 2011 genügt im Übrigen den Mindestanforderungen an seine Bestimmtheit. Aus dem Verfügungssatz ergibt sich in ausreichendem Maße, welche konkrete Leistung aus welchem Rechtsgrund aufgehoben und zurückgefordert wird (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. September 2008 – L 3 AS 40/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 56, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – L 3 AS 480/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 53, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 24. Mai 2012 – L 3 AS 208/11 – JURIS-Dokument Rdnr. 26). Zudem ergibt sich aus dem Bescheid, dass dieser an die Mutter des Klägers zu 2 als dessen gesetzliche Vertreterin ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – SozR 4-4200 § 38 Nr. 2 Rdnr. 32 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 32 ff.).
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Krewer
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