Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 67/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheides für die Vergangenheit und die Rückforderung von Rentenzahlungen nach Erhöhung einer ungarischen Rente durch den ausländischen Versicherungsträger.
Der 1938 in K. (Ungarn) geborene Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "A". 1980 übersiedelte er in die BRD. Mit Rentenbescheid vom 08.11.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte mit Beginn am 01.10.2002. Hierin wurden ungarische Versicherungszeiten nach dem FRG angerechnet. Auf Seite 5 dieses Bescheides heißt es unter "Hinweise": "Sofern der ausländische Versicherungsträger eine Rente zuerkennt, ist diese auf die deutsche Rentenleistung anzurechnen. Zuviel bezahlte deutsche Rentenbeträge werden mit der ausländischen Leistung verrechnet."
Mit Schreiben vom 12.05.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die deutsche Rente gemäß § 31 FRG insoweit zu ruhen habe, als Zeiten sowohl in der deutschen als auch in der ungarischen Rente entschädigt werden. Vorsorglich werde daher darauf hingewiesen, dass sofern der ungarische Versicherungsträger eine Rente zuerkennt, diese ggf. in voller Höhe auf die deutsche Rentenleistung anzurechnen sei. Nicht verrechenbare Beträge seien dann gemäß § 50 SGB X vom Kläger zu erstatten. der Kläger werde daher gebeten, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er vom ungarischen Versicherungsträger eine Rentenleistung bezieht.
Mit Bescheid vom 16.09.2003 bewilligte der ungarische Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Altersrente ab dem 01.03.2002 in Höhe von monatlich HUF 31.358,00.
Mit Bescheid vom 09.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese ungarische Rente gemäß § 31 FRG ganz auf die deutsche Rente angerechnet werde. Die Anrechnung erfolge vom 01.10.2002 an. Dies sei der erste Monat, zu dessen Beginn sowohl die deutsche als auch die ungarische Rente erbracht werden (§ 100 Abs. 1 SGB VI). Aus verwaltungstechnischen Gründe werde die Kürzung nicht bei der deutschen, sondern bei der ungarischen Rente vorgenommen, die der ungarische Rentenversicherungsträger über die Beklagte auszahle. Die der Beklagten vom ungarischen Versicherungsträger für die Zeit ab dem 01.10.2002 überwiesenen Renten würden daher von der Beklagten einbehalten und die deutsche Rente im Gegenzug weiterhin ungekürzt an den Kläger ausgezahlt.
Nach dem EU-Beitritt Ungarns im Jahre 2004 zahlte der ungarische Rentenversicherungsträger die ungarischen Renten nunmehr ab 01.07.2004 direkt an die Berechtigten aus. Mit Bescheid vom 04.06.2004 setzte die Beklagte den Kläger hierüber in Kenntnis und berechnete seine Rente mit Wirkung ab 01.07.2004 neu. Nach Abzug der ungarischen Rente betrage die auszuzahlende deutsche Rente ab dem 01.07.2004 monatlich noch EUR 763,25 (Brutto-Rentenbetrag i.H.v. EUR 1.006,67 - ungar. Rente i.H.v. EUR 177,06 - KV i.H.v. EUR 52,26 - PV i.H.v. EUR 14,10 = Auszahlungsbetrag i.H.v. EUR 763,25). Da der Kläger nun die ungarische Rente direkt erhalte, entfalle ihre bisherige Einbehaltung durch die Beklagte, so dass ab diesem Zeitpunkt die deutsche Rente gemäß § 31 FRG entsprechend zu kürzen sei. Zur künftigen Entwicklung heißt es in diesem Bescheid: "Wir haben daher die deutsche Rente vorsorglich zum 01.07.2004 um den bisher überwiesenen Betrag des ungarischen Versicherungsträgers (Stand Juni 2004) gekürzt. Die Anrechnungsbeträge werden wir in jährlichen Abständen überprüfen. Zuviel gezahlte Beträge werden wir von Ihnen gemäß § 50 SGB X zurückfordern. Die im früheren Rentenbescheid genannten Mitteilungspflichten gelten nach wie vor. Deshalb sind uns Umstände, die den Leistungsanspruch oder die Höhe der Leistung beeinflussen können, umgehend mitzuteilen."
Mit Bescheid vom 24.05.2005 stellte die Beklagte die Altersrente für langjährig Versicherte des Klägers mit Wirkung ab dem 01.10.2002 neu fest, so dass sich ab dem 01.07.2005 ein neuer monatlicher Rentenauszahlungsbetrag i.H.v. EUR 776,20 ergab sowie eine einmalige Nachzahlung zugunsten des Klägers für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.06.2005 i.H.v. EUR 1.376,95.
Mit Schreiben vom 31.12.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Betrag von EUR 455,82 geltend. Seit Juli 2004 werde die ungarische Rente durch Abzug von der deutschen berücksichtigt. Jedoch seien hierdurch Währungsverluste eingetreten die sich im Laufe der vergangenen 27 Monate auf inzwischen insgesamt EUR 455,82 aufaddiert hätten. Kontoführungs- und Banküberweisungskosten seien hierin nicht berücksichtigt. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Umtauschdifferenzen mit Schreiben vom 12.01.2007 ab und nahm dies zum Anlass die Höhe der ungarischen Rente seit 2005 zu prüfen.
Mit Bescheid vom 04.07.2007 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu. Ab 01.08.2007 betrug der monatliche Rentenauszahlungsbetrag noch EUR 745,23, für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2007 wurde eine Nachzahlung zu Lasten des Klägers in Höhe von EUR 329,93 errechnet und von ihm zurückgefordert.
Mit seinem am 31.07.2007 hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger die Überprüfung der Überzahlung in Höhe von EUR 329,93 für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.07.2007 geltend. Mit Schreiben vom 04.06.2004 habe die Beklagte angekündigt, die Anrechnungsbeträge jährlich zu überprüfen und zu viel gezahlte Beträge gemäß § 50 SGB X zu fordern. In § 50 SGB X werde auf §§ 45, 48 SGB X verwiesen. Nach § 45 Abs. 2 SGB X könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege vor, wenn die Leistung bereits verbraucht sei und keine Tatbestände wie Täuschung, vorsätzlich falsche Angaben oder ähnliches vorliegen. Dies sei vorliegend der Fall. Des weiteren Stelle sich die Frage, weshalb die Beklagte nicht, wie angekündigt, bereits nach einem Jahr die Angelegenheit überprüft hat. Die Höhe der Rückforderung sei aufgrund unterbliebener rechtzeitiger Überprüfung in den Jahren 2005 und 2006 somit zum Teil auch durch Verschulden der Beklagten zustande gekommen; dies nicht zuletzt auch durch Währungsverluste aufgrund von Kursschwankungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2007 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Die Anrechnung der ungarischen Rente laufe schon seit dem 01.10.2002. Im dem nun streitgegenständlichen Zeitraum seien mehrere Erhöhungen der ungarischen Rentenhöhe eingetreten, nämlich zum 01.01.2005, 01.11.2005, 01.01.2006, 01.11.2006 und 01.01.2007. Diese Erhöhungen führten gemäß § 31 FRG zu einer Minderung der deutschen Rentenleistung und seien daher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X. Für die Zukunft ergebe sich daher zwingend eine Korrektur schon aus § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Für die Vergangenheit - also schon ab Änderung der Verhältnisse - erfolge die Anpassung nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X. Insoweit sei zum einen die Nr. 3 des S. 2 erfüllt, da es sich um Einkommenserzielung nach dem Erlass des Verwaltungsaktes handelt. Zum anderen sei auch die Nr. 4 erfüllt, denn es sei für den Kläger leicht zu erkennen gewesen, dass die Erhöhung der ungarischen Rentenleistung eine Minderung der deutschen zur Folge hat, zumal bei Unklarheiten die Möglichkeit zur Rückfrage bestanden hätte. In atypischen Fällen könne zwar von der Aufhebung für die Vergangenheit abgesehene werden, jedoch liege ein solcher hier nicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Einkommen des Klägers bei rückwirkender Aufhebung unter den Sozialhilfesatz sinken würde. Auch liege kein Verschulden der Beklagten vor, da sie die erhöhten ungarischen Rentenbeträge erst nach 2006 erfahren habe. Eine wirtschaftliche Härte, die nicht mit dem Instrumentarium des § 76 Abs. 2 SGB IV (Stundung, etc) aufgefangen werden kann, sei mit der Rückforderung auch nicht verbunden.
Mit seiner am 04.01.2008 zum Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein vorgerichtliches Vorbringen. Den Kläger treffe kein Verschulden, denn er habe auf die Mitteilung der Beklagten vertraut, dass diese jährlich prüfen werde. Die Beklagte hingegen habe es unterlassen beim Kläger wegen der ungarischen Rente nachzufragen. Das Vertrauen des Klägers sei schutzwürdig, insbesondere sei die Überzahlung inzwischen verbraucht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 zu verurteilen, die Überzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.07.2007 in Höhe von EUR 329,93 zurück zu nehmen oder hilfsweise zu reduzieren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend. Es liege ein Fall des § 48 SGB X vor, da es vorliegend um die seit 01.01.2005 eingetretenen Änderungen gehe. Der Kläger sei auf seine Mitwirkungspflichten und den Zusammenhang zwischen ungarischer Rentenhöhe und deutscher Rente hingewiesen worden. Es habe die Verpflichtung bestanden, entsprechende Änderungen mitzuteilen, welcher er nicht nachgekommen sei. Im Übrigen handle es sich ohnehin um Einkommen, so dass auch § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X erfüllt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Stand 24.07.2009) und die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 04.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Bescheid vom 04.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 lediglich soweit hierdurch eine Aufhebung für die Vergangenheit verfügt und eine entsprechende Erstattung in Höhe von EUR 329,93 geltend gemacht wird. Die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft ist mithin nicht angefochten und daher bereits bestandskräftig.
2. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung schon vom Zeitpunkt der Änderung an aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mittteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
a) Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass eine Aufhebung für die Vergangenheit jedenfalls nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB erfolgen konnte. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X gilt nach dem Wortlaut zwar nur für die Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, das zum "Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs" geführt haben würde; er ist aber auf Ruhensregelungen, die wie § 31 FRG den Anspruch als solchen nicht berühren, analog anzuwenden (BSG, Urt. v. 19.02.1989, 7 RAr 55/84; Urt. v. 22.04.1992, 5 RJ 77/90; Bayerisches LSG, Urt. v. 19.08.2009, L 13 R 434/09). Die Aufhebung beruht auf den seit dem 01.01.2005 eingetretenen Erhöhungen der bereits zuvor - in geringerem Umfang - berücksichtigten ungarischen Rente, mithin auf Veränderungen, die nach der deutschen Rentengewährung eingetreten sind, so dass kein Fall des § 45 SGB X vorliegt. Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der BRD für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht nach § 31 Abs. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der BRD ausgezahlt wird. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die ungarische Rente basiert unstreitig vollumfänglich auf Zeiten, die auch in der deutschen Rente über das FRG bereits erfasst und entgolten werden. Anders als bei § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 SGB X kommt es auf eine Bösgläubigkeit oder ein Verschulden des Klägers bei Nr. 3 nicht an, so dass offen bleiben kann, ob dem Kläger eine Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen ist bzw. ob er ohne weiteres hätte erkennen können, dass die seit 01.01.2005 eingetretenen Veränderungen der ungarischen Rente in der deutschen Rente noch nicht berücksichtigt waren. Es wirkt sich daher vorliegend nicht aus, dass der Kläger bereits kraft gesetzlicher Verpflichtung aus § 31 Abs. 2 FRG ungefragt von sich aus jede Veränderung der ungarischen Rentenhöhe unverzüglich mitzuteilen hat. Rechtlich irrelevant ist auch die Frage, weshalb die Beklagte die angekündigte jährliche Prüfung in 2005 und 2006 nicht vorgenommen hatte, denn eine solche Verpflichtung obliegt ihr nicht, vielmehr hat die Beklagte dem Kläger gegenüber bei Anwendung des § 48 SGB X die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X zu wahren, was vorliegend der Fall war, da auf die im Januar 2007 angeforderten Informationen über die ungarische Rentenhöhe bereits im Juli 2007 der angefochtene Bescheid folgte. In den Fällen des Abs. 1 S. 2 "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, d.h., dass in diesen Fällen zusätzlich zu prüfen ist, ob ein atypischer Fall vorliegt, der in Bezug auf die Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebietet. Atypische Lagen in diesem Sinne liegen vor, wenn die Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nr. 1 bis 4 so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät (von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., 2008, § 48 Rn. 20, 21). Insoweit ist festzustellen, dass weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger im Fall der rückwirkenden Aufhebung für den streitgegenständlichen Erstattungszeitraum unter den Sozialhilfesatz fiele. Der Rückforderungsbetrag von EUR 329,93 verteilt sich auf einen Zeitraum von 31 Monaten, mithin entfällt auf einen Monat durchschnittlich ein Betrag von etwa EUR 10,00. Eine "besondere Bedrängnis" liegt daher fern. Ein atypischer Sachverhalt ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Fehlverhaltens der Beklagten. Denn die Beklagte stellte zwar eine jährliche Prüfung in Aussicht. Sie wies aber gleichzeitig an der gleichen Stelle des Bescheides vom 04.06.2004 ausdrücklich darauf hin, dass die im früheren Rentenbescheid genannten Mitteilungspflichten nach wie vor gelten und deshalb die Umstände unverzüglich mitzuteilen sind, die den Leistungsanspruch oder die Höhe der Leistung beeinflussen können. Die Beklagte hat den Kläger weder aus seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 SGB VI entlassen, noch gab sie zu erkennen, dass sie die Prüfung unabhängig von seiner Mitwirkung durchführen werde. Der Kläger konnte gleichzeitig den ungarischen Bescheiden und vor allem den auf seinem Konto eingehenden ungarischen Zahlungen entnehmen, dass die ungarische Rente stieg, während sie im Rahmen der deutschen Rente unverändert blieb. Ein atypischer Fall liegt somit nicht vor, so dass im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung auch kein Ermessen eröffnet war.
b) Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 16.06.2010 zusätzlich vorgebracht, dass jedenfalls die Umrechnungskurse von der Beklagten unzutreffend angesetzt seien. Insoweit knüpft er an seine im Schreiben vom 31.12.2006 geäußerten Bedenken zu den Kurschwankungen an. § 17a Abs. 3 SGB IV regelt abschließend, wann sich ein geänderter Wechselkurs auf eine zu gewährende Sozialleistung, hier die Altersrente des Klägers, auswirkt: Der bei der Feststellung der Sozialleistung angewandte Umrechnungskurs bleibt solange maßgebend, bis die Sozialleistung zu ändern ist (Nr. 1), sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert (Nr. 2) oder eine Kursschwankung von mehr als 10 vH gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten (Nr. 3). Der zur Berechnung maßgebende Wechselkurs ergibt sich in Abweichung von § 17a Abs. 1 SGB IV (SG München, Urt. v. 09.09.2010, S 4 KN 11/10) im Fall des Klägers aus Art. 107 EWG-VO 574/72, da Ungarn seit Mai 2004 der EU, aber nicht der Währungsunion angehört. Grundsätzlich maßgebend ist somit entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Tageskurs, sondern der nach Art. 107 EWG-VO 574/72 jeweils für einen 3-Monats-Zeitraum verbindlich festgesetzte amtliche Wechselkurs. Eine Änderung dieses amtlichen Wechselkurses nach Ende eines 3-Monats-Zeitraums führt – was im gerichtlichen Schreiben vom 16.07.2010 nicht berücksichtigt war - demnach nicht per se zur Anpassung. Vielmehr führen Wechselkursschwankungen für sich allein nur dann zu einer Änderung, wenn diese mehr als 10% betragen. Ansonsten ist der geänderte Kurs erst dann zu berücksichtigen, wenn die Rente ohnehin zu ändern ist. Dies ist im Fall des Klägers dreimal jährlich der Fall: jeweils zum 01.Januar und zum 01.November ändert sich der Betrag der ungarischen Rente, jeweils zum 01.Juli erfolgt die deutsche Rentenanpassung gemäß § 65 SGB VI. Zu diesen Zeitpunkten ist somit jeweils die deutsche Rente neu zu bestimmen und hierbei der jeweilige neue amtliche Wechselkurs zu berücksichtigen. Dies stimmt mit den in der Anlage 1 des Bescheides vom 04.07.2007 genannten jeweiligen Zeitabschnitte überein. Die Beklagte ist für den streitgegenständlichen Erstattungszeitraum auch von den zutreffenden ungarischen Rentenbeträgen ausgegangen, wobei die Bruttobeträge vor Abzug von Steuern maßgeblich sind (Bayerisches LSG, Urt. v. 27.11.2009, L 14 R 65/07). Die vom Kläger vorgelegte Übersicht des ungarischen Rentenversicherungsträgers vom 06.08.2010 (SG-Akte Bl. 42) entspricht den von der Beklagten angesetzten Beträgen. Eine geringfügige Abweichung ergibt sich für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.12.2005. Insoweit hatte der ungarische Versicherungsträger dem Kläger in der Bescheinigung von August 2010 einen Betrag von HUF 40.040,00 bestätigt, während er der Beklagten im Januar 2007 einen Betrag von HUF 40.044,00 mitgeteilt hatte. Für zwei Monate hat die Beklagte somit jeweils eine um knapp ein Zehntausendstel höhere ungarische Rente angenommen, woraus keine Beschwer des Klägers ersichtlich ist. Soweit im streitgegenständlichen Erstattungszeitraum noch weitere Abweichungen vorliegen, wirken sich diese sogar zugunsten des Klägers aus, da die Beklagte insoweit von niedrigeren ungarischen Rentenbeträgen ausgegangen ist. Die von der Beklagten vorgenommene Währungsumrechnung entspricht somit grundsätzlich den Bestimmungen des § 17a SGB IV und des Art. 107 EWG-VO 574/72. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bei Anwendung dieser Grundsätze ein Rechenfehler unterlaufen ist, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet. Zu den im Erörterungstermin vorgenommen Berechnungen ist zu bemerken, dass hierbei die 13. Monatsrente außer Acht geblieben war, die keinem konkreten Monat zugeordnet ist und daher gleichmäßig über das Kalenderjahr mit jeweils 1/12 auf die einzelnen Kalendermonate umzulegen ist.
c) Die so ermittelte Überzahlung ist vom Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der vom Kläger angeführte § 50 Abs. 2 SGB X ist hingegen schon seinem eindeutigen Wortlaut nach ("ohne Verwaltungsakt") nicht einschlägig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheides für die Vergangenheit und die Rückforderung von Rentenzahlungen nach Erhöhung einer ungarischen Rente durch den ausländischen Versicherungsträger.
Der 1938 in K. (Ungarn) geborene Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "A". 1980 übersiedelte er in die BRD. Mit Rentenbescheid vom 08.11.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte mit Beginn am 01.10.2002. Hierin wurden ungarische Versicherungszeiten nach dem FRG angerechnet. Auf Seite 5 dieses Bescheides heißt es unter "Hinweise": "Sofern der ausländische Versicherungsträger eine Rente zuerkennt, ist diese auf die deutsche Rentenleistung anzurechnen. Zuviel bezahlte deutsche Rentenbeträge werden mit der ausländischen Leistung verrechnet."
Mit Schreiben vom 12.05.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die deutsche Rente gemäß § 31 FRG insoweit zu ruhen habe, als Zeiten sowohl in der deutschen als auch in der ungarischen Rente entschädigt werden. Vorsorglich werde daher darauf hingewiesen, dass sofern der ungarische Versicherungsträger eine Rente zuerkennt, diese ggf. in voller Höhe auf die deutsche Rentenleistung anzurechnen sei. Nicht verrechenbare Beträge seien dann gemäß § 50 SGB X vom Kläger zu erstatten. der Kläger werde daher gebeten, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er vom ungarischen Versicherungsträger eine Rentenleistung bezieht.
Mit Bescheid vom 16.09.2003 bewilligte der ungarische Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Altersrente ab dem 01.03.2002 in Höhe von monatlich HUF 31.358,00.
Mit Bescheid vom 09.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese ungarische Rente gemäß § 31 FRG ganz auf die deutsche Rente angerechnet werde. Die Anrechnung erfolge vom 01.10.2002 an. Dies sei der erste Monat, zu dessen Beginn sowohl die deutsche als auch die ungarische Rente erbracht werden (§ 100 Abs. 1 SGB VI). Aus verwaltungstechnischen Gründe werde die Kürzung nicht bei der deutschen, sondern bei der ungarischen Rente vorgenommen, die der ungarische Rentenversicherungsträger über die Beklagte auszahle. Die der Beklagten vom ungarischen Versicherungsträger für die Zeit ab dem 01.10.2002 überwiesenen Renten würden daher von der Beklagten einbehalten und die deutsche Rente im Gegenzug weiterhin ungekürzt an den Kläger ausgezahlt.
Nach dem EU-Beitritt Ungarns im Jahre 2004 zahlte der ungarische Rentenversicherungsträger die ungarischen Renten nunmehr ab 01.07.2004 direkt an die Berechtigten aus. Mit Bescheid vom 04.06.2004 setzte die Beklagte den Kläger hierüber in Kenntnis und berechnete seine Rente mit Wirkung ab 01.07.2004 neu. Nach Abzug der ungarischen Rente betrage die auszuzahlende deutsche Rente ab dem 01.07.2004 monatlich noch EUR 763,25 (Brutto-Rentenbetrag i.H.v. EUR 1.006,67 - ungar. Rente i.H.v. EUR 177,06 - KV i.H.v. EUR 52,26 - PV i.H.v. EUR 14,10 = Auszahlungsbetrag i.H.v. EUR 763,25). Da der Kläger nun die ungarische Rente direkt erhalte, entfalle ihre bisherige Einbehaltung durch die Beklagte, so dass ab diesem Zeitpunkt die deutsche Rente gemäß § 31 FRG entsprechend zu kürzen sei. Zur künftigen Entwicklung heißt es in diesem Bescheid: "Wir haben daher die deutsche Rente vorsorglich zum 01.07.2004 um den bisher überwiesenen Betrag des ungarischen Versicherungsträgers (Stand Juni 2004) gekürzt. Die Anrechnungsbeträge werden wir in jährlichen Abständen überprüfen. Zuviel gezahlte Beträge werden wir von Ihnen gemäß § 50 SGB X zurückfordern. Die im früheren Rentenbescheid genannten Mitteilungspflichten gelten nach wie vor. Deshalb sind uns Umstände, die den Leistungsanspruch oder die Höhe der Leistung beeinflussen können, umgehend mitzuteilen."
Mit Bescheid vom 24.05.2005 stellte die Beklagte die Altersrente für langjährig Versicherte des Klägers mit Wirkung ab dem 01.10.2002 neu fest, so dass sich ab dem 01.07.2005 ein neuer monatlicher Rentenauszahlungsbetrag i.H.v. EUR 776,20 ergab sowie eine einmalige Nachzahlung zugunsten des Klägers für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.06.2005 i.H.v. EUR 1.376,95.
Mit Schreiben vom 31.12.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Betrag von EUR 455,82 geltend. Seit Juli 2004 werde die ungarische Rente durch Abzug von der deutschen berücksichtigt. Jedoch seien hierdurch Währungsverluste eingetreten die sich im Laufe der vergangenen 27 Monate auf inzwischen insgesamt EUR 455,82 aufaddiert hätten. Kontoführungs- und Banküberweisungskosten seien hierin nicht berücksichtigt. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Umtauschdifferenzen mit Schreiben vom 12.01.2007 ab und nahm dies zum Anlass die Höhe der ungarischen Rente seit 2005 zu prüfen.
Mit Bescheid vom 04.07.2007 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu. Ab 01.08.2007 betrug der monatliche Rentenauszahlungsbetrag noch EUR 745,23, für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2007 wurde eine Nachzahlung zu Lasten des Klägers in Höhe von EUR 329,93 errechnet und von ihm zurückgefordert.
Mit seinem am 31.07.2007 hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger die Überprüfung der Überzahlung in Höhe von EUR 329,93 für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.07.2007 geltend. Mit Schreiben vom 04.06.2004 habe die Beklagte angekündigt, die Anrechnungsbeträge jährlich zu überprüfen und zu viel gezahlte Beträge gemäß § 50 SGB X zu fordern. In § 50 SGB X werde auf §§ 45, 48 SGB X verwiesen. Nach § 45 Abs. 2 SGB X könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege vor, wenn die Leistung bereits verbraucht sei und keine Tatbestände wie Täuschung, vorsätzlich falsche Angaben oder ähnliches vorliegen. Dies sei vorliegend der Fall. Des weiteren Stelle sich die Frage, weshalb die Beklagte nicht, wie angekündigt, bereits nach einem Jahr die Angelegenheit überprüft hat. Die Höhe der Rückforderung sei aufgrund unterbliebener rechtzeitiger Überprüfung in den Jahren 2005 und 2006 somit zum Teil auch durch Verschulden der Beklagten zustande gekommen; dies nicht zuletzt auch durch Währungsverluste aufgrund von Kursschwankungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2007 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Die Anrechnung der ungarischen Rente laufe schon seit dem 01.10.2002. Im dem nun streitgegenständlichen Zeitraum seien mehrere Erhöhungen der ungarischen Rentenhöhe eingetreten, nämlich zum 01.01.2005, 01.11.2005, 01.01.2006, 01.11.2006 und 01.01.2007. Diese Erhöhungen führten gemäß § 31 FRG zu einer Minderung der deutschen Rentenleistung und seien daher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X. Für die Zukunft ergebe sich daher zwingend eine Korrektur schon aus § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Für die Vergangenheit - also schon ab Änderung der Verhältnisse - erfolge die Anpassung nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X. Insoweit sei zum einen die Nr. 3 des S. 2 erfüllt, da es sich um Einkommenserzielung nach dem Erlass des Verwaltungsaktes handelt. Zum anderen sei auch die Nr. 4 erfüllt, denn es sei für den Kläger leicht zu erkennen gewesen, dass die Erhöhung der ungarischen Rentenleistung eine Minderung der deutschen zur Folge hat, zumal bei Unklarheiten die Möglichkeit zur Rückfrage bestanden hätte. In atypischen Fällen könne zwar von der Aufhebung für die Vergangenheit abgesehene werden, jedoch liege ein solcher hier nicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Einkommen des Klägers bei rückwirkender Aufhebung unter den Sozialhilfesatz sinken würde. Auch liege kein Verschulden der Beklagten vor, da sie die erhöhten ungarischen Rentenbeträge erst nach 2006 erfahren habe. Eine wirtschaftliche Härte, die nicht mit dem Instrumentarium des § 76 Abs. 2 SGB IV (Stundung, etc) aufgefangen werden kann, sei mit der Rückforderung auch nicht verbunden.
Mit seiner am 04.01.2008 zum Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein vorgerichtliches Vorbringen. Den Kläger treffe kein Verschulden, denn er habe auf die Mitteilung der Beklagten vertraut, dass diese jährlich prüfen werde. Die Beklagte hingegen habe es unterlassen beim Kläger wegen der ungarischen Rente nachzufragen. Das Vertrauen des Klägers sei schutzwürdig, insbesondere sei die Überzahlung inzwischen verbraucht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 zu verurteilen, die Überzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.07.2007 in Höhe von EUR 329,93 zurück zu nehmen oder hilfsweise zu reduzieren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend. Es liege ein Fall des § 48 SGB X vor, da es vorliegend um die seit 01.01.2005 eingetretenen Änderungen gehe. Der Kläger sei auf seine Mitwirkungspflichten und den Zusammenhang zwischen ungarischer Rentenhöhe und deutscher Rente hingewiesen worden. Es habe die Verpflichtung bestanden, entsprechende Änderungen mitzuteilen, welcher er nicht nachgekommen sei. Im Übrigen handle es sich ohnehin um Einkommen, so dass auch § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X erfüllt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Stand 24.07.2009) und die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 04.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Bescheid vom 04.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 lediglich soweit hierdurch eine Aufhebung für die Vergangenheit verfügt und eine entsprechende Erstattung in Höhe von EUR 329,93 geltend gemacht wird. Die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft ist mithin nicht angefochten und daher bereits bestandskräftig.
2. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung schon vom Zeitpunkt der Änderung an aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mittteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
a) Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass eine Aufhebung für die Vergangenheit jedenfalls nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB erfolgen konnte. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X gilt nach dem Wortlaut zwar nur für die Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, das zum "Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs" geführt haben würde; er ist aber auf Ruhensregelungen, die wie § 31 FRG den Anspruch als solchen nicht berühren, analog anzuwenden (BSG, Urt. v. 19.02.1989, 7 RAr 55/84; Urt. v. 22.04.1992, 5 RJ 77/90; Bayerisches LSG, Urt. v. 19.08.2009, L 13 R 434/09). Die Aufhebung beruht auf den seit dem 01.01.2005 eingetretenen Erhöhungen der bereits zuvor - in geringerem Umfang - berücksichtigten ungarischen Rente, mithin auf Veränderungen, die nach der deutschen Rentengewährung eingetreten sind, so dass kein Fall des § 45 SGB X vorliegt. Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der BRD für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht nach § 31 Abs. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der BRD ausgezahlt wird. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die ungarische Rente basiert unstreitig vollumfänglich auf Zeiten, die auch in der deutschen Rente über das FRG bereits erfasst und entgolten werden. Anders als bei § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 SGB X kommt es auf eine Bösgläubigkeit oder ein Verschulden des Klägers bei Nr. 3 nicht an, so dass offen bleiben kann, ob dem Kläger eine Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen ist bzw. ob er ohne weiteres hätte erkennen können, dass die seit 01.01.2005 eingetretenen Veränderungen der ungarischen Rente in der deutschen Rente noch nicht berücksichtigt waren. Es wirkt sich daher vorliegend nicht aus, dass der Kläger bereits kraft gesetzlicher Verpflichtung aus § 31 Abs. 2 FRG ungefragt von sich aus jede Veränderung der ungarischen Rentenhöhe unverzüglich mitzuteilen hat. Rechtlich irrelevant ist auch die Frage, weshalb die Beklagte die angekündigte jährliche Prüfung in 2005 und 2006 nicht vorgenommen hatte, denn eine solche Verpflichtung obliegt ihr nicht, vielmehr hat die Beklagte dem Kläger gegenüber bei Anwendung des § 48 SGB X die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X zu wahren, was vorliegend der Fall war, da auf die im Januar 2007 angeforderten Informationen über die ungarische Rentenhöhe bereits im Juli 2007 der angefochtene Bescheid folgte. In den Fällen des Abs. 1 S. 2 "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, d.h., dass in diesen Fällen zusätzlich zu prüfen ist, ob ein atypischer Fall vorliegt, der in Bezug auf die Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebietet. Atypische Lagen in diesem Sinne liegen vor, wenn die Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nr. 1 bis 4 so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät (von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., 2008, § 48 Rn. 20, 21). Insoweit ist festzustellen, dass weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger im Fall der rückwirkenden Aufhebung für den streitgegenständlichen Erstattungszeitraum unter den Sozialhilfesatz fiele. Der Rückforderungsbetrag von EUR 329,93 verteilt sich auf einen Zeitraum von 31 Monaten, mithin entfällt auf einen Monat durchschnittlich ein Betrag von etwa EUR 10,00. Eine "besondere Bedrängnis" liegt daher fern. Ein atypischer Sachverhalt ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Fehlverhaltens der Beklagten. Denn die Beklagte stellte zwar eine jährliche Prüfung in Aussicht. Sie wies aber gleichzeitig an der gleichen Stelle des Bescheides vom 04.06.2004 ausdrücklich darauf hin, dass die im früheren Rentenbescheid genannten Mitteilungspflichten nach wie vor gelten und deshalb die Umstände unverzüglich mitzuteilen sind, die den Leistungsanspruch oder die Höhe der Leistung beeinflussen können. Die Beklagte hat den Kläger weder aus seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 SGB VI entlassen, noch gab sie zu erkennen, dass sie die Prüfung unabhängig von seiner Mitwirkung durchführen werde. Der Kläger konnte gleichzeitig den ungarischen Bescheiden und vor allem den auf seinem Konto eingehenden ungarischen Zahlungen entnehmen, dass die ungarische Rente stieg, während sie im Rahmen der deutschen Rente unverändert blieb. Ein atypischer Fall liegt somit nicht vor, so dass im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung auch kein Ermessen eröffnet war.
b) Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 16.06.2010 zusätzlich vorgebracht, dass jedenfalls die Umrechnungskurse von der Beklagten unzutreffend angesetzt seien. Insoweit knüpft er an seine im Schreiben vom 31.12.2006 geäußerten Bedenken zu den Kurschwankungen an. § 17a Abs. 3 SGB IV regelt abschließend, wann sich ein geänderter Wechselkurs auf eine zu gewährende Sozialleistung, hier die Altersrente des Klägers, auswirkt: Der bei der Feststellung der Sozialleistung angewandte Umrechnungskurs bleibt solange maßgebend, bis die Sozialleistung zu ändern ist (Nr. 1), sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert (Nr. 2) oder eine Kursschwankung von mehr als 10 vH gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten (Nr. 3). Der zur Berechnung maßgebende Wechselkurs ergibt sich in Abweichung von § 17a Abs. 1 SGB IV (SG München, Urt. v. 09.09.2010, S 4 KN 11/10) im Fall des Klägers aus Art. 107 EWG-VO 574/72, da Ungarn seit Mai 2004 der EU, aber nicht der Währungsunion angehört. Grundsätzlich maßgebend ist somit entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Tageskurs, sondern der nach Art. 107 EWG-VO 574/72 jeweils für einen 3-Monats-Zeitraum verbindlich festgesetzte amtliche Wechselkurs. Eine Änderung dieses amtlichen Wechselkurses nach Ende eines 3-Monats-Zeitraums führt – was im gerichtlichen Schreiben vom 16.07.2010 nicht berücksichtigt war - demnach nicht per se zur Anpassung. Vielmehr führen Wechselkursschwankungen für sich allein nur dann zu einer Änderung, wenn diese mehr als 10% betragen. Ansonsten ist der geänderte Kurs erst dann zu berücksichtigen, wenn die Rente ohnehin zu ändern ist. Dies ist im Fall des Klägers dreimal jährlich der Fall: jeweils zum 01.Januar und zum 01.November ändert sich der Betrag der ungarischen Rente, jeweils zum 01.Juli erfolgt die deutsche Rentenanpassung gemäß § 65 SGB VI. Zu diesen Zeitpunkten ist somit jeweils die deutsche Rente neu zu bestimmen und hierbei der jeweilige neue amtliche Wechselkurs zu berücksichtigen. Dies stimmt mit den in der Anlage 1 des Bescheides vom 04.07.2007 genannten jeweiligen Zeitabschnitte überein. Die Beklagte ist für den streitgegenständlichen Erstattungszeitraum auch von den zutreffenden ungarischen Rentenbeträgen ausgegangen, wobei die Bruttobeträge vor Abzug von Steuern maßgeblich sind (Bayerisches LSG, Urt. v. 27.11.2009, L 14 R 65/07). Die vom Kläger vorgelegte Übersicht des ungarischen Rentenversicherungsträgers vom 06.08.2010 (SG-Akte Bl. 42) entspricht den von der Beklagten angesetzten Beträgen. Eine geringfügige Abweichung ergibt sich für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.12.2005. Insoweit hatte der ungarische Versicherungsträger dem Kläger in der Bescheinigung von August 2010 einen Betrag von HUF 40.040,00 bestätigt, während er der Beklagten im Januar 2007 einen Betrag von HUF 40.044,00 mitgeteilt hatte. Für zwei Monate hat die Beklagte somit jeweils eine um knapp ein Zehntausendstel höhere ungarische Rente angenommen, woraus keine Beschwer des Klägers ersichtlich ist. Soweit im streitgegenständlichen Erstattungszeitraum noch weitere Abweichungen vorliegen, wirken sich diese sogar zugunsten des Klägers aus, da die Beklagte insoweit von niedrigeren ungarischen Rentenbeträgen ausgegangen ist. Die von der Beklagten vorgenommene Währungsumrechnung entspricht somit grundsätzlich den Bestimmungen des § 17a SGB IV und des Art. 107 EWG-VO 574/72. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bei Anwendung dieser Grundsätze ein Rechenfehler unterlaufen ist, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet. Zu den im Erörterungstermin vorgenommen Berechnungen ist zu bemerken, dass hierbei die 13. Monatsrente außer Acht geblieben war, die keinem konkreten Monat zugeordnet ist und daher gleichmäßig über das Kalenderjahr mit jeweils 1/12 auf die einzelnen Kalendermonate umzulegen ist.
c) Die so ermittelte Überzahlung ist vom Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der vom Kläger angeführte § 50 Abs. 2 SGB X ist hingegen schon seinem eindeutigen Wortlaut nach ("ohne Verwaltungsakt") nicht einschlägig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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