Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 RS 751/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 622/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung -
Montagebetrieb - VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt
Beim VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb, noch um einen gleichgestellten Betrieb
Montagebetrieb - VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt
Beim VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb, noch um einen gleichgestellten Betrieb
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verfügten rückwirkenden Feststellung der Rechtswidrigkeit von zuvor festgestellten Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie (darüber hinaus) über die Einbeziehung weiterer Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und über die zusätzliche Einbeziehung von weiteren Arbeitsentgelten in Form von Jahresend- und Neuererprämien.
Der Kläger ist seit 16. November 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, die er in der Fachrichtung "Elektronik" mit Urkunde der Ingenieurschule für Elektronik und Informationsverarbeitung "Friedrich-Engels" G erwarb. Er war vom 1. Januar 1971 (wie bereits zuvor) bis 31. Dezember 1973 als Lochkartenmechaniker im volkseigenem Betrieb (VEB) Kombinat Robotron Zentralvertrieb D , vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1983 als Lochkartenmechaniker bzw. als Kundendienst- und Wartungsingenieur im VEB Robotron Vertrieb D sowie vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Lochkartenmechaniker bzw. Kundendienst- und Wartungsingenieur im VEB Robotron Bürotechnik K ...-M -S beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 9. September 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Mit gleichem Bescheid führte sie aus, dass für den Beschäftigungszeitraum vom 1. November 1973 bis 31. Dezember 1982 Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht festzustellen seien, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 12. November 2007 und 18. Dezember 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 9. September 2002 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresend- und Neuererprämien einzubeziehen sowie die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 zusätzlich als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Auf Nachfrage der Beklagten führte er mit Schreiben vom 4. November 2008 aus, über Nachweise bezüglich der geltend gemachten Prämien nicht zu verfügen. Des Weiteren wies er darauf hin, dass sich seine Tätigkeiten und Funktionen nach der Lehre nur zum 1. Januar 1974, nach seinem Fachhochschulstudium, vom Mechaniker zum Kundendiensttechniker bzw. Wartungsingenieur/Kundendienstingenieur geändert hätten. Er sei ununterbrochen in ein- und demselben Beschäftigungsbetrieb tätig gewesen. Wie zu DDR-Zeiten üblich habe der Betrieb allerdings mehrfach den Namen gewechselt.
Die Überprüfungsanträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2008 ab und stellte zugleich fest, der Bescheid vom 9. September 2002 sei rechtswidrig, da § 1 AAÜG nicht anwendbar sei. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S eine "leere Hülle" gewesen sei. Eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 9. September 2002 sei wegen Fristüberschreitung jedoch nicht möglich, sodass es bei den rechtswidrigen Feststellungen in diesem Bescheid verbliebe. Höhere Entgelte und weitere Beschäftigungszeiten seien daher nicht festzustellen. Den hiergegen am 11. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 zurück.
Die hiergegen am 16. April 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung verschiedener Betriebsunterlagen zum Beschäftigungsbetrieb VEB Robotron Bürotechnik K -M -S , mit Urteil vom 5. Juli 2012 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine Versorgungsurkunde zu Zeiten der DDR erhalten und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen.
Gegen das ihm am 17. August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. September 2012 Berufung eingelegt, mit der er seine Begehren weiterverfolgt. Er habe seit der Lehre in ein- und demselben Betrieb gearbeitet, sei ab 1. Januar 1974 als Ingenieur für elektronische Rechentechnik beschäftigt gewesen und der Betrieb habe aufgrund von Umbildungen mehrfach die Firmenbezeichnung gewechselt, ohne dass sich die Strukturen und das Tätigkeitsfeld wesentlich verändert hätten. Er habe die Funktion eines stellvertretenden Gruppenleiters ausgeübt. Seine Arbeitsaufgabe habe überwiegend im Außendienst (Kundendienst) in der Produktion von standardisierten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) und EDV-Systemen, Inbetriebnahmen sowie Wartung und Reparatur dieser Anlagen, Lehrausbildung und ingenieurtechnische Betreuung und Teilnahme an Schulungen zu neuen Produkten bestanden. Die monatliche Abrechnung dieser Tätigkeiten sei nach industrieller Warenproduktion erfolgt. Eine leere Hülle sei sein Betrieb nicht gewesen, wie die Beklagte wohl nun anerkannt habe. Der Charakter seiner Firma sei überwiegend davon geprägt gewesen, im Außendienst (Kundendienst) neue standardisierte Einzelkomponenten zu standardisierten EDV-Anlagen bzw. EDV-Systemen zu montieren und nach Erteilung der Schutzgüte die Finalprodukte, als Bestandteile der industriellen Warenproduktion, den Anwendern zu übergeben. Er habe bereits dem Sozialgericht im Klageverfahren einen Beitrag einer Arbeitsgruppe Industriegeschichte aus dem Stadtarchiv D zu den Absatzbetrieben des Kombinats Robotron vorgelegt. Aus diesem ergebe sich unter anderem, dass die industrielle Warenproduktion 1989 des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S bei 1.060 Produktionsarbeitskräften von insgesamt 1.550 Arbeitskräften mit 97 Millionen Mark der DDR angegeben sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 9. September 2002 abzuändern und die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte sowie die Jahresend- und Neuererprämien in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als zusätzliche Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend, weist jedoch darauf hin, dass sie der Rechtsprechung des BSG folge, jedoch keine andere Entscheidung treffen könne, weil der Betrieb, in dem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S sei ein Reparatur- und Montagebetrieb der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie gewesen. Hauptzweck des Betriebes sei der Kundendienst für die Territorien C , D , K -M -S und G sowie die Rundfunkproduktion SKA 4011/1 gewesen. Die Inbetriebnahme, Montage und Systemintegration stelle keine industrielle Produktion dar. Da die Komponenten für die Montage der kompletten EDV-Anlagen vom Betrieb nicht selbst hergestellt, sondern in anderen juristisch selbstständigen Kombinatsbetrieben des Kombinats Robotron gefertigt worden seien, sei auch unter Anwendung der aktuellen BSG-Rechtsprechung die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt.
Das Gericht hat weitere Betriebsunterlagen zum Beschäftigungsbetrieb beigezogen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 9. September 2002 zu Unrecht die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten (betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982) sowie höherer Entgelte in Form der geltend gemachten Jahresend- und Neuererprämien. Zutreffend hat die Beklagte, aus Anlass der Überprüfungsanträge des Klägers vom 12. November 2007 und 18. Dezember 2007, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. September 2002 insgesamt überprüft und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesem Bescheid das Recht unrichtig angewandt worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der eigenen Erklärungen des Klägers sowie der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S.
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Zwar handelte es sich beim VEB Robotron Bürotechnik K -M -S um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um einen solchen, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den eigenen Bekundungen des Klägers als auch aus den vorliegenden und beigezogenen Betriebsunterlagen:
Der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Robotron D vom 29. Juni 1984 mit Wirkung zum 1. Juli 1984 durch Ausgliederung der Kundendienstterritorien C , D , K -M -S und G aus dem VEB Robotron Bürotechnik D gegründet (Bl. 120, 170 und 172 der Gerichtsakte). Er erlangte mit Wirkung vom 1. Juli 1984 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Robotron D. Mit Eintragungsantrag des Betriebsdirektors F vom 4. Juli 1984 (Bl. 173 der Gerichtsakte) wurde der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S mit Wirkung zum 1. Juli 1984 in das Register der volkseigenen Wirtschaft mit der Betriebsnummer 06123903 unter der Registernummer 3491 am 4. Juli 1984 eingetragen und dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik als zuständigem Staatsorgan unterstellt (Bl. 16-17 der Gerichtsakte). Ausweislich des Kombinatsstatuts des VEB Kombinat Robotron D in der am 25. Juni 1984 durch den Minister des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik bestätigten Fassung (Bl. 175-182 der Gerichtsakte) war der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S ein ökonomisch und juristisch selbständiger Betrieb (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 15 des Kombinatsstatuts). Die Rechtsfähigkeit des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S erlosch mit Wirkung vom 27. September 1990 durch Löschung von Amts wegen (Bl. 17 der Gerichtsakte). Rechtsnachfolger des Betriebes wurde die Bürotechnik C GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1990 (Bl. 27-35 der Gerichtsakte) gegründet und am 27. September 1990 aufgrund der notariellen Anmeldeerklärung der Geschäftsführer F und R vom 30. Juni 1990 (Bl. 36-37 der Gerichtsakte) im Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Registernummer HRB 996 eingetragen wurde (Bl. 18-20 der Gerichtsakte). Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister sowie der Aufgabenbeschreibung im Gesellschaftsvertrag bildeten den Gegenstand des Unternehmens (nach dem 30. Juni 1990) auf den Gebieten der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) einschließlich Softwarelösungen, Bürotechnik, Büroausstattung, Drucktechnik und Telekommunikation der Vertrieb (inklusive Verleih und Leasing), die Produktion (inklusive der industriellen Instandsetzung), der Service (inklusive Anpassung und Engineering), der Export, der Import und die Schulung. Ausweislich des Gründungsberichtes der Bürotechnik C GmbH vom 30. Juni 1990 (Bl. 38-39 der Gerichtsakte) wurden alle bestehenden Verträge (des ehemaligen VEB Robotron Bürotechnik K -M -S ) mit den Partnern des In- und Auslands übernommen, die sich aus dem Geschäftsverlauf bis zum 31. Mai 1990 ergaben. Damit wird deutlich, dass die GmbH das ehemalige Geschäftsprofil und den ehemaligen Unternehmensgegenstand des VEB zunächst, also zumindest am hier maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), vollständig übernommen und fortgeführt hat.
Ausweislich der Gründungsanweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Robotron D vom 29. Juni 1984 (Bl. 120, 170 und 172 der Gerichtsakte) sowie ausweislich der Kombinatsanweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Robotron D vom 29. Juni 1984 (Bl. 183 der Gerichtsakte) oblag dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Rechtsnachfolger des VEB Robotron Bürotechnik D der "Kundendienst für die Territorien C , D , K -M -S und G sowie die Rundfunkproduktion SKA 4011/1". Bei der "Rundfunkproduktion SKA 4011/1" handelte es sich um die, nahezu jedem VEB zu Zeiten der DDR zugewiesene Aufgabe der Konsumgüterproduktion zur Deckung des Mangelbedarfs der Bevölkerung mit Konsumgütern, die die Betriebe mit erledigen mussten, ohne dass dies die Hauptaufgabe des Betriebes war. Bei der dem Betrieb hauptsächlich obliegenden Aufgabe des "Kundendienstes" (im Bereich der Bürotechnik in Form von EDV-Anlagen und EDV-Systemen) handelte es sich, wie der Kläger nachvollziehbar mehrfach schilderte, um das Montieren von Einzelkomponenten zu EDV-Anlagen und EDV-Systemen im Außendienst (Kundendienst), also direkt beim Kunden sowie das dortige Inbetriebnehmen dieser komplettierten Anlage vor Ort. Diese Hauptaufgabe des Betriebes ergibt sich auch aus der vom Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren zu den Akten gereichten Broschüre "Die D Absatzbetriebe des VEB Kombinat Robotron" in der Fassung vom 28. Februar 2006, bei der es sich um eine Gemeinschaftsarbeit der Arbeitsgruppe Industriegeschichte mit dem Stadtarchiv D handelt (Bl. 69-95 der Gerichtsakte). In dieser Broschüre werden die Funktionen, die Entwicklungen und die Strukturen der sog. Absatzbetriebe, zu denen der VEB Robotron Bürotechnik K ...-M -S seit der Gründung zum 1. Juli 1984 gehörte, beschrieben. Aus der Broschüre ergibt sich unter anderem, dass die Absatzbetriebe folgende Aufgaben verrichteten: - Beratung des Kunden bei der Auswahl der von ihm gewünschten Technik und der zu nutzenden Programme, - Schulung des Personals in der Nutzung von Technik und Software, - Montage und Inbetriebnahme aller Komponenten zum leistungsfähigen Anlagensystem mit Demonstration der geforderten Leistungsparameter, - Lieferung von Ersatzteilen, - Durchführung von Reparaturen, - Vertragsarbeit. Strukturell waren die rechtlich selbständigen, insgesamt 19 (vgl. § 3 Abs. 1 des Kombinatsstatuts des VEB Kombinat Robotron D in der am 25. Juni 1984 durch den Minister des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik bestätigten Fassung [Bl. 175-182 der Gerichtsakte]) Kombinatsbetriebe arbeitsteilig in drei Arten von Betrieben gegliedert. Es gab zum einen die Herstellerbetriebe, die Geräte, Baugruppen und EDV-Komponenten unter anderem in R , D , R und H herstellten, zum anderen die Absatz- bzw. Anlagenbaubetriebe, die wie der Beschäftigungsbetrieb des Klägers in einzelnen konkret zugewiesenen "Kundendienst-Territorien", die aus den von den Herstellerbetrieben gelieferten und von diesen bezogenen Geräten, Baugruppen und einzelnen EDV-Komponenten unmittelbar beim Kunden komplette und funktionstüchtige Anlagen und Systeme zusammensetzen und die Kunden in die komplettierte Anlage (das sog. Finalprodukt im Sinne von montierter und zusammengesetzter betriebsbereiter EDV-Anlage) einwiesen sowie zum dritten einen Betrieb für Forschung und Technik, als sog. wissenschaftlich-technisches Zentrum des Kombinats. Das Zusammensetzen und Inbetriebnehmen der Anlagen direkt beim Kunden sowie das Einweisen der Kunden in den Gebrauch, was in der sozialistischen Wirtschaftsdiktion als sog. Finalproduktion bezeichnet wurde, stellte die den Betriebszweck prägende Aufgabe dar. Ebenfalls der sozialistischen Wirtschaftsdiktion entsprechend wurde diese Finalproduktion, wie auch aus der zuvor erwähnten Broschüre deutlich wird, als industrielle Sachgüterproduktion beschrieben, weil man die Montage, Inbetriebnahme und Systemintegration als Teil der Produktion verstand. Die Montage erfolgte wegen der Größe der Anlagen und der unterschiedlichen Herkunft der Einzelkomponenten direkt beim Endabnehmer, weil sie nicht in komplett montiertem Zustand an die Anwender geliefert werden konnte. Aus der Broschüre geht des Weiteren hervor, dass einerseits zwar serienmäßig hergestellte Vorprodukte (Einzelgeräte) zu dem Endprodukt (komplette EDV-Anlage) nach Standardtechnologien zusammengefügt wurden, dass andererseits aber auch spezielle (ebenfalls wiederum von anderen externen Zulieferbetrieben hergestellte) Komponenten (Baugruppen, Steckeinheiten, Kabel, Abschirmteile, etc.) in die Geräte nach den speziellen Anforderungen des Endabnehmers eingebaut wurden und für die komplette EDV-Anlage die Basissoftware und für einige Nutzer auch besondere Anwendersoftware entwickelt und hergestellt werden musste. Wichtige Aufgaben der Absatzbetriebe, also auch des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S , waren zudem die Garantiesicherung, die Schulungen der Anwender und spezielle Leistungen des Anlagenbaus.
Damit wird hinreichend deutlich, dass die sog. und vom Kläger wiederholt betonte "industrielle Warenproduktion" in dem teilweise standardisierten und teilweise individuellen Zusammensetzen der nicht vom Betrieb selbst hergestellten Einzelkomponenten sowie in der individuellen Inbetriebnahme, Schulung, Garantiesicherung und anderen speziellen Dienstleistungen bestand. Eine unmittelbare Produktionsdurchführung mit massenhafter Sachgüterproduktion in der vom BSG für erforderlich erachteten Art und Weise liegt hierin aus zwei Gründen nicht:
Zum einen ist in den neueren und konkretisierenden Entscheidungen des BSG zu den von einem volkseigenen Industriebetrieb ausgeführten Montagearbeiten ausgeführt, dass der mehr oder weniger schematisch anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion massenhaft hergestellten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion dann sein kann, wenn die zusammengefügten Bauteile selbst, also von dem der Beurteilung zugrunde liegenden Beschäftigungsbetrieb, massenhaft hergestellt worden sind (so deutlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; im Ergebnis ebenso auch bei: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31, wonach industrielle Massenproduktion stets dann vorliegt, wenn der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt in einem Betrieb anfällt, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt). Soweit der Kläger auf eine andere Entscheidung des BSG hinweist, in der ausgeführt ist, dass der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigter Bauteile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein kann, wobei es unerheblich ist, ob die Bauteile im eigenen oder einem Drittbetrieb angefertigt worden sind (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27), ergibt sich hieraus im Ergebnis nichts Gegenteiliges, weil das BSG mit dieser Entscheidung nur deutlich machte, dass neben dem massenhaften Zusammenbau eigener massenhaft hergestellter Produkte auch der standardisierte und schematische Zusammenbau fremder Produkte Massenproduktion ausnahmsweise auch dann sein kann, wenn das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht und individuelle Kundenwünsche nicht in den Vordergrund treten.
Zum anderen kann nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Wie sich aus den Betriebsunterlagen ergibt, hat der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S die Produktpalette der montierten EDV-Anlagen und der zusammengesetzten EDV-Systeme nicht einseitig und abschließend vorgegeben. Vielmehr wurden, neben dem Zusammenfügen nach Standardtechnologien, auch spezielle (ebenfalls wiederum von anderen externen Zulieferbetrieben hergestellte) Komponenten (Baugruppen, Steckeinheiten, Kabel, Abschirmteile, etc.) in die Geräte nach den speziellen Anforderungen des Endabnehmers eingebaut, neben der in Betrieb genommenen Basissoftware für einige Nutzer auch besondere Anwendersoftware entwickelt und hergestellt sowie individuelle Dienstleistungen in Form der Garantiesicherung, der Schulung der Anwender und spezieller Leistungen des Anlagenbaus erbracht. Dass diese kundenspezifischen Leistungen und individuellen Montagen gänzlich untergeordneten Charakter aufgewiesen hätten, ergibt sich aus den Betriebsunterlagen nicht. Wegen der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht um einen mehr oder weniger schematisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen, so dass prägend für den Hauptzweck des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S die Herstellung individueller komplexer EDV-Anlagen und EDV-Systeme, und nicht die Herstellung massenhafter Produkte in standardisierter und automatisierter Weise gewesen ist.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie). Neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Betriebsnummer des VEB Robotron Bürotechnik K -M ...-S 06123903 (Bl. 16 der Gerichtsakte) der Betrieb ausweislich der in einem anderen Verfahren beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 23. November 2006 (Bl. 184-186 der Gerichtsakte) auch im Juni 1990 der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 16649 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 16649 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Anlagen und Geräten für die elektronische Datenverarbeitung etc." oder mit der "Herstellung von vollautomatischen Büromaschinen etc." befassten, dem Wirtschaftszweig 16641 bzw. 16642 zugeordnet (vgl. Bl. 186 der Gerichtsakte).
Soweit der Kläger wiederholt darauf abstellt, der Betrieb habe "Finalproduktion" betrieben und sei im Jahr 1989, wie sich aus der zuvor erwähnten Broschüre ergibt, in den ökonomischen Kennziffern mit ganz überwiegendem Anteil in der "industriellen Warenproduktion" abgerechnet worden, beruht dies auf dem weiten ökonomischen Sprachgebrauch der DDR, der mindestens ab den 1980-er Jahren unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumierte. Nach diesem weiten ökonomischen Sprachgebrauch für Produktion in der DDR erfasste der Begriff der Produktion die Erbringung sämtlicher produktiver/materieller Leistungen, auch Dienstleistungen. Dieser Umstand führt allerdings zu keiner anderen rechtlichen Bewertung im vorliegenden Zusammenhang. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasste nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Sachgütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industrielle Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Schuler
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verfügten rückwirkenden Feststellung der Rechtswidrigkeit von zuvor festgestellten Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie (darüber hinaus) über die Einbeziehung weiterer Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und über die zusätzliche Einbeziehung von weiteren Arbeitsentgelten in Form von Jahresend- und Neuererprämien.
Der Kläger ist seit 16. November 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, die er in der Fachrichtung "Elektronik" mit Urkunde der Ingenieurschule für Elektronik und Informationsverarbeitung "Friedrich-Engels" G erwarb. Er war vom 1. Januar 1971 (wie bereits zuvor) bis 31. Dezember 1973 als Lochkartenmechaniker im volkseigenem Betrieb (VEB) Kombinat Robotron Zentralvertrieb D , vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1983 als Lochkartenmechaniker bzw. als Kundendienst- und Wartungsingenieur im VEB Robotron Vertrieb D sowie vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Lochkartenmechaniker bzw. Kundendienst- und Wartungsingenieur im VEB Robotron Bürotechnik K ...-M -S beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 9. September 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Mit gleichem Bescheid führte sie aus, dass für den Beschäftigungszeitraum vom 1. November 1973 bis 31. Dezember 1982 Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht festzustellen seien, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 12. November 2007 und 18. Dezember 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 9. September 2002 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresend- und Neuererprämien einzubeziehen sowie die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 zusätzlich als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Auf Nachfrage der Beklagten führte er mit Schreiben vom 4. November 2008 aus, über Nachweise bezüglich der geltend gemachten Prämien nicht zu verfügen. Des Weiteren wies er darauf hin, dass sich seine Tätigkeiten und Funktionen nach der Lehre nur zum 1. Januar 1974, nach seinem Fachhochschulstudium, vom Mechaniker zum Kundendiensttechniker bzw. Wartungsingenieur/Kundendienstingenieur geändert hätten. Er sei ununterbrochen in ein- und demselben Beschäftigungsbetrieb tätig gewesen. Wie zu DDR-Zeiten üblich habe der Betrieb allerdings mehrfach den Namen gewechselt.
Die Überprüfungsanträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2008 ab und stellte zugleich fest, der Bescheid vom 9. September 2002 sei rechtswidrig, da § 1 AAÜG nicht anwendbar sei. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S eine "leere Hülle" gewesen sei. Eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 9. September 2002 sei wegen Fristüberschreitung jedoch nicht möglich, sodass es bei den rechtswidrigen Feststellungen in diesem Bescheid verbliebe. Höhere Entgelte und weitere Beschäftigungszeiten seien daher nicht festzustellen. Den hiergegen am 11. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 zurück.
Die hiergegen am 16. April 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung verschiedener Betriebsunterlagen zum Beschäftigungsbetrieb VEB Robotron Bürotechnik K -M -S , mit Urteil vom 5. Juli 2012 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine Versorgungsurkunde zu Zeiten der DDR erhalten und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen.
Gegen das ihm am 17. August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. September 2012 Berufung eingelegt, mit der er seine Begehren weiterverfolgt. Er habe seit der Lehre in ein- und demselben Betrieb gearbeitet, sei ab 1. Januar 1974 als Ingenieur für elektronische Rechentechnik beschäftigt gewesen und der Betrieb habe aufgrund von Umbildungen mehrfach die Firmenbezeichnung gewechselt, ohne dass sich die Strukturen und das Tätigkeitsfeld wesentlich verändert hätten. Er habe die Funktion eines stellvertretenden Gruppenleiters ausgeübt. Seine Arbeitsaufgabe habe überwiegend im Außendienst (Kundendienst) in der Produktion von standardisierten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) und EDV-Systemen, Inbetriebnahmen sowie Wartung und Reparatur dieser Anlagen, Lehrausbildung und ingenieurtechnische Betreuung und Teilnahme an Schulungen zu neuen Produkten bestanden. Die monatliche Abrechnung dieser Tätigkeiten sei nach industrieller Warenproduktion erfolgt. Eine leere Hülle sei sein Betrieb nicht gewesen, wie die Beklagte wohl nun anerkannt habe. Der Charakter seiner Firma sei überwiegend davon geprägt gewesen, im Außendienst (Kundendienst) neue standardisierte Einzelkomponenten zu standardisierten EDV-Anlagen bzw. EDV-Systemen zu montieren und nach Erteilung der Schutzgüte die Finalprodukte, als Bestandteile der industriellen Warenproduktion, den Anwendern zu übergeben. Er habe bereits dem Sozialgericht im Klageverfahren einen Beitrag einer Arbeitsgruppe Industriegeschichte aus dem Stadtarchiv D zu den Absatzbetrieben des Kombinats Robotron vorgelegt. Aus diesem ergebe sich unter anderem, dass die industrielle Warenproduktion 1989 des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S bei 1.060 Produktionsarbeitskräften von insgesamt 1.550 Arbeitskräften mit 97 Millionen Mark der DDR angegeben sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 9. September 2002 abzuändern und die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte sowie die Jahresend- und Neuererprämien in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als zusätzliche Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend, weist jedoch darauf hin, dass sie der Rechtsprechung des BSG folge, jedoch keine andere Entscheidung treffen könne, weil der Betrieb, in dem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S sei ein Reparatur- und Montagebetrieb der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie gewesen. Hauptzweck des Betriebes sei der Kundendienst für die Territorien C , D , K -M -S und G sowie die Rundfunkproduktion SKA 4011/1 gewesen. Die Inbetriebnahme, Montage und Systemintegration stelle keine industrielle Produktion dar. Da die Komponenten für die Montage der kompletten EDV-Anlagen vom Betrieb nicht selbst hergestellt, sondern in anderen juristisch selbstständigen Kombinatsbetrieben des Kombinats Robotron gefertigt worden seien, sei auch unter Anwendung der aktuellen BSG-Rechtsprechung die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt.
Das Gericht hat weitere Betriebsunterlagen zum Beschäftigungsbetrieb beigezogen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 9. September 2002 zu Unrecht die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten (betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982) sowie höherer Entgelte in Form der geltend gemachten Jahresend- und Neuererprämien. Zutreffend hat die Beklagte, aus Anlass der Überprüfungsanträge des Klägers vom 12. November 2007 und 18. Dezember 2007, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. September 2002 insgesamt überprüft und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesem Bescheid das Recht unrichtig angewandt worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der eigenen Erklärungen des Klägers sowie der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S.
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Zwar handelte es sich beim VEB Robotron Bürotechnik K -M -S um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um einen solchen, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den eigenen Bekundungen des Klägers als auch aus den vorliegenden und beigezogenen Betriebsunterlagen:
Der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Robotron D vom 29. Juni 1984 mit Wirkung zum 1. Juli 1984 durch Ausgliederung der Kundendienstterritorien C , D , K -M -S und G aus dem VEB Robotron Bürotechnik D gegründet (Bl. 120, 170 und 172 der Gerichtsakte). Er erlangte mit Wirkung vom 1. Juli 1984 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Robotron D. Mit Eintragungsantrag des Betriebsdirektors F vom 4. Juli 1984 (Bl. 173 der Gerichtsakte) wurde der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S mit Wirkung zum 1. Juli 1984 in das Register der volkseigenen Wirtschaft mit der Betriebsnummer 06123903 unter der Registernummer 3491 am 4. Juli 1984 eingetragen und dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik als zuständigem Staatsorgan unterstellt (Bl. 16-17 der Gerichtsakte). Ausweislich des Kombinatsstatuts des VEB Kombinat Robotron D in der am 25. Juni 1984 durch den Minister des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik bestätigten Fassung (Bl. 175-182 der Gerichtsakte) war der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S ein ökonomisch und juristisch selbständiger Betrieb (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 15 des Kombinatsstatuts). Die Rechtsfähigkeit des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S erlosch mit Wirkung vom 27. September 1990 durch Löschung von Amts wegen (Bl. 17 der Gerichtsakte). Rechtsnachfolger des Betriebes wurde die Bürotechnik C GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1990 (Bl. 27-35 der Gerichtsakte) gegründet und am 27. September 1990 aufgrund der notariellen Anmeldeerklärung der Geschäftsführer F und R vom 30. Juni 1990 (Bl. 36-37 der Gerichtsakte) im Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Registernummer HRB 996 eingetragen wurde (Bl. 18-20 der Gerichtsakte). Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister sowie der Aufgabenbeschreibung im Gesellschaftsvertrag bildeten den Gegenstand des Unternehmens (nach dem 30. Juni 1990) auf den Gebieten der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) einschließlich Softwarelösungen, Bürotechnik, Büroausstattung, Drucktechnik und Telekommunikation der Vertrieb (inklusive Verleih und Leasing), die Produktion (inklusive der industriellen Instandsetzung), der Service (inklusive Anpassung und Engineering), der Export, der Import und die Schulung. Ausweislich des Gründungsberichtes der Bürotechnik C GmbH vom 30. Juni 1990 (Bl. 38-39 der Gerichtsakte) wurden alle bestehenden Verträge (des ehemaligen VEB Robotron Bürotechnik K -M -S ) mit den Partnern des In- und Auslands übernommen, die sich aus dem Geschäftsverlauf bis zum 31. Mai 1990 ergaben. Damit wird deutlich, dass die GmbH das ehemalige Geschäftsprofil und den ehemaligen Unternehmensgegenstand des VEB zunächst, also zumindest am hier maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), vollständig übernommen und fortgeführt hat.
Ausweislich der Gründungsanweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Robotron D vom 29. Juni 1984 (Bl. 120, 170 und 172 der Gerichtsakte) sowie ausweislich der Kombinatsanweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Robotron D vom 29. Juni 1984 (Bl. 183 der Gerichtsakte) oblag dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Rechtsnachfolger des VEB Robotron Bürotechnik D der "Kundendienst für die Territorien C , D , K -M -S und G sowie die Rundfunkproduktion SKA 4011/1". Bei der "Rundfunkproduktion SKA 4011/1" handelte es sich um die, nahezu jedem VEB zu Zeiten der DDR zugewiesene Aufgabe der Konsumgüterproduktion zur Deckung des Mangelbedarfs der Bevölkerung mit Konsumgütern, die die Betriebe mit erledigen mussten, ohne dass dies die Hauptaufgabe des Betriebes war. Bei der dem Betrieb hauptsächlich obliegenden Aufgabe des "Kundendienstes" (im Bereich der Bürotechnik in Form von EDV-Anlagen und EDV-Systemen) handelte es sich, wie der Kläger nachvollziehbar mehrfach schilderte, um das Montieren von Einzelkomponenten zu EDV-Anlagen und EDV-Systemen im Außendienst (Kundendienst), also direkt beim Kunden sowie das dortige Inbetriebnehmen dieser komplettierten Anlage vor Ort. Diese Hauptaufgabe des Betriebes ergibt sich auch aus der vom Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren zu den Akten gereichten Broschüre "Die D Absatzbetriebe des VEB Kombinat Robotron" in der Fassung vom 28. Februar 2006, bei der es sich um eine Gemeinschaftsarbeit der Arbeitsgruppe Industriegeschichte mit dem Stadtarchiv D handelt (Bl. 69-95 der Gerichtsakte). In dieser Broschüre werden die Funktionen, die Entwicklungen und die Strukturen der sog. Absatzbetriebe, zu denen der VEB Robotron Bürotechnik K ...-M -S seit der Gründung zum 1. Juli 1984 gehörte, beschrieben. Aus der Broschüre ergibt sich unter anderem, dass die Absatzbetriebe folgende Aufgaben verrichteten: - Beratung des Kunden bei der Auswahl der von ihm gewünschten Technik und der zu nutzenden Programme, - Schulung des Personals in der Nutzung von Technik und Software, - Montage und Inbetriebnahme aller Komponenten zum leistungsfähigen Anlagensystem mit Demonstration der geforderten Leistungsparameter, - Lieferung von Ersatzteilen, - Durchführung von Reparaturen, - Vertragsarbeit. Strukturell waren die rechtlich selbständigen, insgesamt 19 (vgl. § 3 Abs. 1 des Kombinatsstatuts des VEB Kombinat Robotron D in der am 25. Juni 1984 durch den Minister des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik bestätigten Fassung [Bl. 175-182 der Gerichtsakte]) Kombinatsbetriebe arbeitsteilig in drei Arten von Betrieben gegliedert. Es gab zum einen die Herstellerbetriebe, die Geräte, Baugruppen und EDV-Komponenten unter anderem in R , D , R und H herstellten, zum anderen die Absatz- bzw. Anlagenbaubetriebe, die wie der Beschäftigungsbetrieb des Klägers in einzelnen konkret zugewiesenen "Kundendienst-Territorien", die aus den von den Herstellerbetrieben gelieferten und von diesen bezogenen Geräten, Baugruppen und einzelnen EDV-Komponenten unmittelbar beim Kunden komplette und funktionstüchtige Anlagen und Systeme zusammensetzen und die Kunden in die komplettierte Anlage (das sog. Finalprodukt im Sinne von montierter und zusammengesetzter betriebsbereiter EDV-Anlage) einwiesen sowie zum dritten einen Betrieb für Forschung und Technik, als sog. wissenschaftlich-technisches Zentrum des Kombinats. Das Zusammensetzen und Inbetriebnehmen der Anlagen direkt beim Kunden sowie das Einweisen der Kunden in den Gebrauch, was in der sozialistischen Wirtschaftsdiktion als sog. Finalproduktion bezeichnet wurde, stellte die den Betriebszweck prägende Aufgabe dar. Ebenfalls der sozialistischen Wirtschaftsdiktion entsprechend wurde diese Finalproduktion, wie auch aus der zuvor erwähnten Broschüre deutlich wird, als industrielle Sachgüterproduktion beschrieben, weil man die Montage, Inbetriebnahme und Systemintegration als Teil der Produktion verstand. Die Montage erfolgte wegen der Größe der Anlagen und der unterschiedlichen Herkunft der Einzelkomponenten direkt beim Endabnehmer, weil sie nicht in komplett montiertem Zustand an die Anwender geliefert werden konnte. Aus der Broschüre geht des Weiteren hervor, dass einerseits zwar serienmäßig hergestellte Vorprodukte (Einzelgeräte) zu dem Endprodukt (komplette EDV-Anlage) nach Standardtechnologien zusammengefügt wurden, dass andererseits aber auch spezielle (ebenfalls wiederum von anderen externen Zulieferbetrieben hergestellte) Komponenten (Baugruppen, Steckeinheiten, Kabel, Abschirmteile, etc.) in die Geräte nach den speziellen Anforderungen des Endabnehmers eingebaut wurden und für die komplette EDV-Anlage die Basissoftware und für einige Nutzer auch besondere Anwendersoftware entwickelt und hergestellt werden musste. Wichtige Aufgaben der Absatzbetriebe, also auch des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S , waren zudem die Garantiesicherung, die Schulungen der Anwender und spezielle Leistungen des Anlagenbaus.
Damit wird hinreichend deutlich, dass die sog. und vom Kläger wiederholt betonte "industrielle Warenproduktion" in dem teilweise standardisierten und teilweise individuellen Zusammensetzen der nicht vom Betrieb selbst hergestellten Einzelkomponenten sowie in der individuellen Inbetriebnahme, Schulung, Garantiesicherung und anderen speziellen Dienstleistungen bestand. Eine unmittelbare Produktionsdurchführung mit massenhafter Sachgüterproduktion in der vom BSG für erforderlich erachteten Art und Weise liegt hierin aus zwei Gründen nicht:
Zum einen ist in den neueren und konkretisierenden Entscheidungen des BSG zu den von einem volkseigenen Industriebetrieb ausgeführten Montagearbeiten ausgeführt, dass der mehr oder weniger schematisch anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion massenhaft hergestellten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion dann sein kann, wenn die zusammengefügten Bauteile selbst, also von dem der Beurteilung zugrunde liegenden Beschäftigungsbetrieb, massenhaft hergestellt worden sind (so deutlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; im Ergebnis ebenso auch bei: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31, wonach industrielle Massenproduktion stets dann vorliegt, wenn der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt in einem Betrieb anfällt, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt). Soweit der Kläger auf eine andere Entscheidung des BSG hinweist, in der ausgeführt ist, dass der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigter Bauteile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein kann, wobei es unerheblich ist, ob die Bauteile im eigenen oder einem Drittbetrieb angefertigt worden sind (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27), ergibt sich hieraus im Ergebnis nichts Gegenteiliges, weil das BSG mit dieser Entscheidung nur deutlich machte, dass neben dem massenhaften Zusammenbau eigener massenhaft hergestellter Produkte auch der standardisierte und schematische Zusammenbau fremder Produkte Massenproduktion ausnahmsweise auch dann sein kann, wenn das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht und individuelle Kundenwünsche nicht in den Vordergrund treten.
Zum anderen kann nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Wie sich aus den Betriebsunterlagen ergibt, hat der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S die Produktpalette der montierten EDV-Anlagen und der zusammengesetzten EDV-Systeme nicht einseitig und abschließend vorgegeben. Vielmehr wurden, neben dem Zusammenfügen nach Standardtechnologien, auch spezielle (ebenfalls wiederum von anderen externen Zulieferbetrieben hergestellte) Komponenten (Baugruppen, Steckeinheiten, Kabel, Abschirmteile, etc.) in die Geräte nach den speziellen Anforderungen des Endabnehmers eingebaut, neben der in Betrieb genommenen Basissoftware für einige Nutzer auch besondere Anwendersoftware entwickelt und hergestellt sowie individuelle Dienstleistungen in Form der Garantiesicherung, der Schulung der Anwender und spezieller Leistungen des Anlagenbaus erbracht. Dass diese kundenspezifischen Leistungen und individuellen Montagen gänzlich untergeordneten Charakter aufgewiesen hätten, ergibt sich aus den Betriebsunterlagen nicht. Wegen der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht um einen mehr oder weniger schematisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen, so dass prägend für den Hauptzweck des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S die Herstellung individueller komplexer EDV-Anlagen und EDV-Systeme, und nicht die Herstellung massenhafter Produkte in standardisierter und automatisierter Weise gewesen ist.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie). Neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB Robotron Bürotechnik K -M -S ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Betriebsnummer des VEB Robotron Bürotechnik K -M ...-S 06123903 (Bl. 16 der Gerichtsakte) der Betrieb ausweislich der in einem anderen Verfahren beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 23. November 2006 (Bl. 184-186 der Gerichtsakte) auch im Juni 1990 der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 16649 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 16649 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Anlagen und Geräten für die elektronische Datenverarbeitung etc." oder mit der "Herstellung von vollautomatischen Büromaschinen etc." befassten, dem Wirtschaftszweig 16641 bzw. 16642 zugeordnet (vgl. Bl. 186 der Gerichtsakte).
Soweit der Kläger wiederholt darauf abstellt, der Betrieb habe "Finalproduktion" betrieben und sei im Jahr 1989, wie sich aus der zuvor erwähnten Broschüre ergibt, in den ökonomischen Kennziffern mit ganz überwiegendem Anteil in der "industriellen Warenproduktion" abgerechnet worden, beruht dies auf dem weiten ökonomischen Sprachgebrauch der DDR, der mindestens ab den 1980-er Jahren unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumierte. Nach diesem weiten ökonomischen Sprachgebrauch für Produktion in der DDR erfasste der Begriff der Produktion die Erbringung sämtlicher produktiver/materieller Leistungen, auch Dienstleistungen. Dieser Umstand führt allerdings zu keiner anderen rechtlichen Bewertung im vorliegenden Zusammenhang. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasste nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Sachgütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industrielle Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Robotron Bürotechnik K -M -S kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Schuler
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