Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 30 SF 544/11 E
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 45/12 B KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Terminsgebühr bei mehreren gemeinsam aufgerufenen Verfahren
1. Werden ohne vorherigen förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Sachen zur Verhandlung aufgerufen und ist der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend, entstehen jeweils eigenständige Terminsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende – insbesondere zeitliche – Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen.
2. Die Terminsgebühr fällt allein für die Vertretung im Termin an. Vorbereitungszeiten sind nicht bei der Terminsgebühr, sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.
3. Die Tätigkeit im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren, die der Rechtsanwalt im eigenen Namen und
Gebühreninteresse führt, erhöht nicht den Aufwand seiner Tätigkeit in dem der PKH-Bewilligung zugrundeliegenden Streitverfahren.
1. Werden ohne vorherigen förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Sachen zur Verhandlung aufgerufen und ist der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend, entstehen jeweils eigenständige Terminsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende – insbesondere zeitliche – Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen.
2. Die Terminsgebühr fällt allein für die Vertretung im Termin an. Vorbereitungszeiten sind nicht bei der Terminsgebühr, sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.
3. Die Tätigkeit im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren, die der Rechtsanwalt im eigenen Namen und
Gebühreninteresse führt, erhöht nicht den Aufwand seiner Tätigkeit in dem der PKH-Bewilligung zugrundeliegenden Streitverfahren.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren S 30 AS 3914/09 beigeordneten Rechtsanwalts.
Die Kläger führten vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) mehrere Verfahren um die Höhe der ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehenden Leistungen. Streitig waren in den seit 17.07.2009 anhängigen Verfahren S 30 AS 3914/09 (Bewilligungszeitraum 01.01.2009 bis 28.02.2009) und S 30 AS 3915/09 (Bewilligungszeitraum 01.03.2009 bis 31.08.2009) jeweils die Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II sowie die in den zugrunde liegenden Widerspruchsbescheiden getroffenen Kostenentscheidungen. In den seit 18.08.2009 anhängigen Verfahren S 30 AS 4527/09 und S 30 AS 4528/09 wurde die Übernahme der Betriebskostennachforderungen für 2006 bzw. 2007 begehrt.
Mit Beschlüssen vom 06.04.2010 bewilligte das SG den Klägern in den Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09 jeweils PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Am 07.09.2010 erörterte das SG das Verfahren S 30 AS 3914/09 gemeinsam mit den Verfahren S 30 AS 3915/09, S 30 AS 4527/09 und S 30 AS 4528/09 in einem insgesamt 38 Minuten (12:30 Uhr bis 13:08 Uhr) dauernden Termin. Der Beschwerdeführer erklärte im Termin die Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09 für erledigt und nahm die Kostengrundanerkenntnisse des Beklagten über die Erstattung jeweils der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger an. In den weiteren Verfahren gab der Beklagte ein Anerkenntnis einschließlich Kostengrundanerkenntnis ab. Der Beschwerdeführer nahm an diesem Tag beim SG Verhandlungs- oder Erörterungstermine in insgesamt 26 Verfahren wahr.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 21.09.2010 hat der Beschwerdeführer im Verfahren S 30 AS 3914/09 die Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 585,48 EUR auf der Grundlage einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG von 272,00 EUR, einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR sowie der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) beantragt. Mit Beschluss vom 12.01.2011 hat der Urkundsbeamte des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 456,01 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr einschließlich Erhöhungsgebühr ist antragsgemäß berücksichtigt worden. Die Terminsgebühr könne dagegen nicht in Höhe der beantragten Mittelgebühr von 200,00 EUR festgesetzt werden, da in 38 Minuten vier Verfahren verhandelt worden seien. Pro Termin ergebe sich ein Zeitaufwand von 9,5 Minuten. Ferner müsse sich der Beschwerdeführer aus den parallel erörterten Fällen Arbeitserleichterungen entgegenhalten lassen, sodass für jedes Verfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 70,00 EUR angemessen sei. Hinzu kämen ¼ der Fahrtkosten (12,45 EUR) sowie des Abwesenheitsgeldes (8,75 EUR). Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat der Urkundsbeamte des SG mit Abhilfebeschluss vom 03.11.2011 die Vergütung auf 434,66 EUR festgesetzt. Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Reisekosten seien insgesamt nur zu 1/26 festzusetzen, da der Beschwerdeführer an diesem Tag 26 Termine beim SG wahrgenommen habe.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers, mit der er zugleich im Wege der Nachtragsfestsetzung wegen des Aufwands im Erinnerungsverfahren die Erhöhung der Verfahrensgebühr (einschließlich Erhöhungsgebühr) auf 480,00 EUR begehrt hat, hat das SG mit Beschluss vom 15.12.2011 weitere aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen von 14,35 EUR festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Die Erinnerung sei – soweit es die beanstandete Terminsgebühr angeht – teilweise begründet, denn angemessen sei eine Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr von 100,00 EUR. Die Zusammenfassung mehrerer Verfahren ziehe erhebliche Synergieeffekte nach sich, die den anwaltlichen Arbeitsaufwand beachtenswert minderten. Allerdings könne nicht nur der Zeitaufwand zum tragenden Element der Vergütungsfestsetzung gemacht werden, da dies den vielschichtigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht gerecht werde. Eine höhere Verfahrensgebühr stehe dagegen nicht zu. Das Betreiben des Erinnerungsverfahrens erfolgt im ausschließlichen Gebühreninteresse des Beschwerdeführers, das kein Kriterium des § 14 RVG sei.
Gegen den ihm am 23.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 06.01.2012 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat. Im November 2012 trägt er zur Begründung vor, dass für die Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht nur auf die Terminsdauer, sondern auch auf die erforderliche Vorbereitungszeit abzustellen sei. Nur zur Durchführung des Termins sei eine Durchsicht der angefallenen Akten nötig sowie zu prüfen, ob weiterer Vortrag oder Beweisangebote erforderlich würden oder sich durch neuere Rechtsprechung Änderungen ergeben hätten. Dieser Aufwand sei vom Betreiben des Geschäfts zu trennen. Synergieeffekte seien bei der Verhandlung mehrerer unverbundener Verfahren generell nicht zu berücksichtigen. Ausschließlich bei fiktiven Terminsgebühren könne weniger als die Mittelgebühr festgesetzt werden.
Der Beschwerdegegner hält die festgesetzten Gebühren und Auslagen für jedenfalls nicht zu niedrig. Der Vorbereitungsaufwand sei bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr in Höhe von 100,00 EUR sei auch in Ansehung der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgericht (LSG) zur "Deckelung" der Terminsgebühr (Beschlüsse vom 18.01.2012 – L 6 AS 907/11 – und – L 6 AS 910/11 B KO –) nicht zu niedrig. Der Nachfestsetzungsantrag erfolge nur im Interesse des Beschwerdeführers. Eine Berücksichtigung des Aufwands im Erinnerungsverfahren umginge zudem § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, wonach in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren wegen der Höhe der PKH-Vergütung keine Kostenerstattung stattfinde (Bezug auf Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.06.2012 – L 6 AS 55/12 B KO –).
Dem Senat haben die Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und des PKH-Beihefts sowie die Akten der Verfahren S 30 AS 3914/09, S 30 AS 3915/09, S 30 AS 4527/09 und S 30 AS 4528/09 vorgelegen.
II.
1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
2. Die Beschwerde ist statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Beantragt wurde – unter Berücksichtigung des Antrags auf Nachtragsfestsetzung – die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung in Höhe von 858,23 EUR. Demgegenüber beläuft sich die Höhe der festgesetzten Vergütung auf 470,36 EUR. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden.
Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für die Höhe der Vergütung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) zurückzugreifen, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 183 Sozialgerichtsgesetz), Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Innerhalb des hiernach einschlägigen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG); ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Ausgangspunkt der Bestimmung der billigen Gebühr ist in jedem Fall die Mittelgebühr. Unter Beachtung der – nicht abschließenden – Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind alle konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu betrachten, um in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob von der Mittelgebühr nach oben oder unten und ggf. in welchem Maß abzuweichen ist. An der Rechtsprechung zur so genannten "Chemnitzer Tabelle" (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.03.2010 – L 6 AS 99/10 B KO – juris) hält der Senat nicht fest (Senatsbeschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 24 ff.).
a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG war nicht, auch nicht im Wege der Nachtragsfestsetzung wegen des Aufwands des Beschwerdeführers im Erinnerungsverfahren, zu erhöhen. Das PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren führt er im eigenen Namen und Vergütungsinteresse, sodass dieses – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – nicht zur Erhöhung des Aufwands im zugrundeliegenden Verfahren der Kläger führt. Auch bezieht sich die PKH- Bewilligung schon nicht auf die Tätigkeit des Anwalts in eigener Sache. Zudem würde eine Berücksichtigung des Erinnerungsverfahrens § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG umgehen (vgl. bereits Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.06.2012 – L 6 AS 55/12 B KO – nicht veröffentlicht).
Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich oder sonst vorgetragen, dass der Aufwand des Beschwerdeführers für das Betreiben des Verfahrens S 30 AS 3914/09 – auch unter Berücksichtigung einer Vorbereitung auf den Erörterungstermin am 07.09.2010 – mehr als durchschnittlich war. Sein Vortrag in diesem Verfahren beschränkte sich zum Einen auf die Rüge, die Rundungsregel sei nicht beachtet worden, ohne freilich darzulegen, inwiefern hierdurch eine konkrete Beschwer vorlag. Die Beträge der den Klägern zustehenden Individualleistungen wären nämlich zum Teil abzurunden gewesen. Zum Anderen bemängelte der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides, wozu freilich keine vertieften Ausführungen getätigt wurden. Das Fertigen von Schriftsätzen beschränkte sich auf die Klageschrift. Weder waren Repliken auf Beteiligtenvorbringen noch eine Auseinadersetzung mit Literatur oder Rechtsprechung notwendig. Aufwand und Schwierigkeit waren demnach eher unterdurchschnittlich. Eine ggf. überdurchschnittliche Bedeutung wird jedenfalls durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehenden Kläger kompensiert.
b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist ebenfalls in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden. Sie entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
Innerhalb des hiernach einschlägigen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 380,00 EUR bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Literatur und Rechtsprechung gestehen dem Rechtsanwalt bei der Ermessenausübung einen Spielraum von 20 Prozent (Toleranzgrenze) zu, der von den erstattungspflichtigen Dritten wie auch den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris RdNr. 19 m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 14 RdNr. 12). Für den Durchschnitts- oder Normalfall ist die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG. Sie beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens, hier also 200,00 EUR, und ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 14 RdNr. 10).
Vorliegend erweist sich die Gebührenfestsetzung des Beschwerdeführers auf die Mittelgebühr als unbillig. Sofern der vormals für das Kostenrecht zuständige Senat des Sächsischen LSG die Auffassung vertreten hat, dass – außer in den Fällen der sog. fiktiven Terminsgebühren – für die Wahrnehmung eines Termins in einem sozialgerichtliche Verfahren immer mindestens eine Terminsmittelgebühr verdient ist, weil der Rechtsanwalt seine Planung auf einen durchschnittlichen Termin einstellen musste (Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.02.2011 – L 6 AS 209/10 B KO – nicht veröffentlicht), hält der erkennende Senat hieran nicht fest. Der Bemessungsrahmen der Betragsrahmengebühren nach dem RVG ist unabhängig von der Gebührenerwartung des Rechtsanwalts anzuwenden. Für einen tatsächlich stattgefundenen, jedoch unterdurchschnittlichen Termin in einem sozialgerichtliche Verfahren kann daher durchaus eine unter der Mittelgebühr liegende Terminsgebühr angemessen sein.
So liegt es auch hier: Umfang und Schwierigkeit der Terminswahrnehmung waren nämlich unterdurchschnittlich, sodass keine Mittelgebühr verdient ist.
Bei – wie hier – der Verhandlung mehrerer unverbundener Verfahren sind die Terminsgebühren jeweils gesondert festzusetzen. In dem gemeinsamen Aufruf mehrerer Sachen ist keine konkludente Verbindung zu sehen, die eine Deckelung der Summe der einzelnen Terminsgebühren auf eine Terminshöchstgebühr auslöst. An der entsprechenden Rechtsprechung des vormals für das Kostenrecht zuständigen Senats (vgl. etwa Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 24.04.2012 – L 6 AS 821/11 B KO u. a. – nicht veröffentlicht, und vom 07.06.2012 – L 6 AS 55/12 B KO – nicht veröffentlicht) wird nicht festgehalten. Werden ohne vorherigen förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Sachen zur Verhandlung aufgerufen und ist der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend, entstehen vielmehr jeweils eigenständige Terminsgebühren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2010 – 9 KSt 3/10 – juris RdNr. 3 mit Anmerkung Nolte, jurisPR-BVerwG 8/2010 Anm. 6), die nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu vergüten sind (vgl. auch LSG Thüringen, Beschluss vom 05.07.2011 – L 6 SF 252/11 B – juris RdNr. 22).
Für den Umfang der Sache ist vorrangig auf die Dauer des Termins abzustellen. Zwar dauerte der gesamte Termin von 12:30 Uhr bis 13:08 Uhr und lag damit zeitlich innerhalb einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 45 Minuten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2012 – L 18 KN 224/11 B – juris RdNr. 15; SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011 – S 13 SF 192/11 E – juris RdNr. 14; SG Berlin, Beschluss vom 27.01.2010 – S 165 SF 2027/09 E – juris RdNr. 3; SG Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2009 – S 12 SF 164/09 E – juris RdNr. 6). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kammer insgesamt vier Verfahren erörterte. Zwar waren die Verfahren nicht verbunden, sodass mit ihrem Aufruf – wie ausgeführt – eigenständige Terminsgebühren entstanden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der gesamte Zeitaufwand für die Erörterung mehrerer Verfahren nicht jeweils in jedem der einzelnen Verfahren voll berücksichtigt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende – insbesondere zeitliche – Aufwand (vgl. zur entsprechenden Bemessung der Terminsgebühr bei mehreren verhandelten Verfahren LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2012 – L 12 AS 2173/11 B – juris RdNr. 25; Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.02.2011 – L 15 SF 22/09 B – juris RdNr. 25; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B – juris RdNr. 25; SG Lüneburg, Beschlüsse vom 17.12.2009 – S 12 SF 214/09 E (SO) – juris RdNr. 8 und vom 18.12.2009 – S 12 SF 184/09 E – juris RdNr. 9; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2011 – L 7 B 193/09 AS – juris RdNr. 41). Bei einer Dauer des gesamten Termins von 38 Minuten entfielen bei 4 Verfahren auf jedes einzelne Verfahren jeweils 9,5 Minuten, die einen jeweils unterdurchschnittlichen Umfang begründen. Eine andere Aufteilung ist nicht geboten. Weder können der Niederschrift über den Termin ein konkreter Zeitaufwand für jedes einzelne Verfahren oder sonstige Besonderheiten entnommen werden noch hat der Beschwerdeführer Umstände vorgetragen, die eine abweichende Bemessung rechtfertigen könnten.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbereitungszeiten sind nicht bei der Terminsgebühr, sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr fällt allein für die Vertretung im Termin an (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.05.2012 – L 18 KN 224/11 B – juris RdNr. 16, vom 30.03.2012 – L 18 KN 18/10 B – juris RdNr. 15, vom 22.08.2011 – L 19 AS 634/10 B – juris RdNr. 43 und vom 14.02.2010 – L 19 AS 470/10 B – juris RdNr. 49; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.08.2010 – L 15 B 1007/08 SF – juris RdNr. 21; SG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2012 – S 7 SF 379/11 E – juris RdNr. 19; SG Berlin, Beschlüsse vom 02.08.2012 – S 180 SF 10908/11 E – juris RdNr. 14, vom 25.01.2010 – S 165 SF 1315/09 E – juris RdNr. 18 und vom 17.02.2011 – S 180 SF 3212/10 E – juris RdNr. 4). Hierfür sprechen der Wortlaut ("Gebühr des Termins") als auch systematische Erwägungen, da nur so gewährleistet ist, dass ein getätigter Vorbereitungsaufwand auch bei Ausfall des Termins vergütet wird. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, "nur" für den Termin prüfe er, ob weiterer Vortrag oder Beweisangebote erforderlich seien oder sich durch neuere Rechtsprechung Änderung ergeben hätten, spricht gegen die Berücksichtigung bei der Terminsgebühr, denn hierbei handelt es sich jeweils um ganz typische, zum Betreiben des Geschäfts gehörende Tätigkeiten. Insbesondere das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Unterbreiten von Beweisangeboten oder der aufgrund von Rechtsprechung notwendig werdende weiterer Vortrag sind nicht allein und unmittelbar durch die Terminierung veranlasst, sondern auch sonst zur sachgerechten Verfahrensführung angebracht.
Aber selbst wenn man die Vorbereitungszeit zur Terminsgebühr rechnete, folgte daraus im Übrigen nicht zwangsläufig eine Erhöhung des Umfangs der Sache. Denn ein regelmäßig zu erbringender Vorbereitungsaufwand wäre dann bereits grundsätzlich im Betragsrahmen der Terminsgebühr enthalten. Dass hier angesichts des nicht schwierigen – hierzu sogleich – und wenig umfangreichen Verfahrens ein mehr als unterdurchschnittlicher Vorbereitungsaufwand nötig gewesen sei, ist freilich nicht ersichtlich. Dem insoweit pauschalen, nicht fallbezogenen Vortrag des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, welcher konkrete Vorbereitungsaufwand überhaupt nötig war.
Die Schwierigkeit der Sache war – wie bereits zur Verfahrensgebühr ausgeführt – unterdurchschnittlich. Zwar folgt die Terminsgebühr nicht zwingend der Bestimmung der Verfahrensgebühr; an der dort zur Schwierigkeit getroffenen Einschätzung ändert sich jedoch hier auch durch die konkrete Terminswahrnehmung nichts. Weder waren Zeugen einzuvernehmen noch stellten sich sonst Besonderheiten. Im Gegenteil: Es handelte sich nicht einmal um den Regelfall eines Termins zur mündlichen Verhandlung, sondern "nur" um einen Erörterungstermin, in dem regelmäßig weder Anträge zu stellen sind noch mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu rechnen ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 – L 2 SF 73/11 E – juris RdNr. 26; SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011 – S 13 SF 192/11 E – juris RdNr. 17).
Zudem muss sich der Beschwerdeführer Arbeitserleichterungen entgegenhalten lassen, die ihm durch die gemeinsame Erörterung mehrerer Verfahren entstanden sind. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 30) teilt er die mit der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Berücksichtigung von Arbeitserleichterungen oder Synergien bei der Bemessung der verdienten anwaltlichen Gebühr nicht. Den Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 RVG) ist es vielmehr immanent, nach dem im Einzelfall erforderlichen Einsatz des Rechtsanwalts zur Bewältigung der Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren zu fragen und hierbei objektive Erleichterungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Terminsgebühr. Die Niederschrift über den Erörterungstermin des SG veranschaulicht diese Arbeitserleichterungen deutlich. Nicht nur, dass das SG zu den Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09, die nahezu identisch waren und sich nur durch die jeweils betroffenen Bewilligungszeiträume unterschieden, einheitlich ausführte, gab auch der Beschwerdeführer seine Prozesserklärungen zu den Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09 einheitlich ab.
c) Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) sowie Reisekosten (Nr. 7005 VV RVG) waren zu 1/26 zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer am 07.09.2010 beim SG insgesamt 26 Erörterungs- oder Verhandlungstermine wahrnahm. Die weiteren Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) und Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer auf Vergütung) sind nicht streitig und der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
III.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG)
Dr. Wahl Kirchberg Salomo
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren S 30 AS 3914/09 beigeordneten Rechtsanwalts.
Die Kläger führten vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) mehrere Verfahren um die Höhe der ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehenden Leistungen. Streitig waren in den seit 17.07.2009 anhängigen Verfahren S 30 AS 3914/09 (Bewilligungszeitraum 01.01.2009 bis 28.02.2009) und S 30 AS 3915/09 (Bewilligungszeitraum 01.03.2009 bis 31.08.2009) jeweils die Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II sowie die in den zugrunde liegenden Widerspruchsbescheiden getroffenen Kostenentscheidungen. In den seit 18.08.2009 anhängigen Verfahren S 30 AS 4527/09 und S 30 AS 4528/09 wurde die Übernahme der Betriebskostennachforderungen für 2006 bzw. 2007 begehrt.
Mit Beschlüssen vom 06.04.2010 bewilligte das SG den Klägern in den Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09 jeweils PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Am 07.09.2010 erörterte das SG das Verfahren S 30 AS 3914/09 gemeinsam mit den Verfahren S 30 AS 3915/09, S 30 AS 4527/09 und S 30 AS 4528/09 in einem insgesamt 38 Minuten (12:30 Uhr bis 13:08 Uhr) dauernden Termin. Der Beschwerdeführer erklärte im Termin die Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09 für erledigt und nahm die Kostengrundanerkenntnisse des Beklagten über die Erstattung jeweils der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger an. In den weiteren Verfahren gab der Beklagte ein Anerkenntnis einschließlich Kostengrundanerkenntnis ab. Der Beschwerdeführer nahm an diesem Tag beim SG Verhandlungs- oder Erörterungstermine in insgesamt 26 Verfahren wahr.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 21.09.2010 hat der Beschwerdeführer im Verfahren S 30 AS 3914/09 die Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 585,48 EUR auf der Grundlage einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG von 272,00 EUR, einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR sowie der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) beantragt. Mit Beschluss vom 12.01.2011 hat der Urkundsbeamte des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 456,01 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr einschließlich Erhöhungsgebühr ist antragsgemäß berücksichtigt worden. Die Terminsgebühr könne dagegen nicht in Höhe der beantragten Mittelgebühr von 200,00 EUR festgesetzt werden, da in 38 Minuten vier Verfahren verhandelt worden seien. Pro Termin ergebe sich ein Zeitaufwand von 9,5 Minuten. Ferner müsse sich der Beschwerdeführer aus den parallel erörterten Fällen Arbeitserleichterungen entgegenhalten lassen, sodass für jedes Verfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 70,00 EUR angemessen sei. Hinzu kämen ¼ der Fahrtkosten (12,45 EUR) sowie des Abwesenheitsgeldes (8,75 EUR). Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat der Urkundsbeamte des SG mit Abhilfebeschluss vom 03.11.2011 die Vergütung auf 434,66 EUR festgesetzt. Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Reisekosten seien insgesamt nur zu 1/26 festzusetzen, da der Beschwerdeführer an diesem Tag 26 Termine beim SG wahrgenommen habe.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers, mit der er zugleich im Wege der Nachtragsfestsetzung wegen des Aufwands im Erinnerungsverfahren die Erhöhung der Verfahrensgebühr (einschließlich Erhöhungsgebühr) auf 480,00 EUR begehrt hat, hat das SG mit Beschluss vom 15.12.2011 weitere aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen von 14,35 EUR festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Die Erinnerung sei – soweit es die beanstandete Terminsgebühr angeht – teilweise begründet, denn angemessen sei eine Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr von 100,00 EUR. Die Zusammenfassung mehrerer Verfahren ziehe erhebliche Synergieeffekte nach sich, die den anwaltlichen Arbeitsaufwand beachtenswert minderten. Allerdings könne nicht nur der Zeitaufwand zum tragenden Element der Vergütungsfestsetzung gemacht werden, da dies den vielschichtigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht gerecht werde. Eine höhere Verfahrensgebühr stehe dagegen nicht zu. Das Betreiben des Erinnerungsverfahrens erfolgt im ausschließlichen Gebühreninteresse des Beschwerdeführers, das kein Kriterium des § 14 RVG sei.
Gegen den ihm am 23.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 06.01.2012 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat. Im November 2012 trägt er zur Begründung vor, dass für die Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht nur auf die Terminsdauer, sondern auch auf die erforderliche Vorbereitungszeit abzustellen sei. Nur zur Durchführung des Termins sei eine Durchsicht der angefallenen Akten nötig sowie zu prüfen, ob weiterer Vortrag oder Beweisangebote erforderlich würden oder sich durch neuere Rechtsprechung Änderungen ergeben hätten. Dieser Aufwand sei vom Betreiben des Geschäfts zu trennen. Synergieeffekte seien bei der Verhandlung mehrerer unverbundener Verfahren generell nicht zu berücksichtigen. Ausschließlich bei fiktiven Terminsgebühren könne weniger als die Mittelgebühr festgesetzt werden.
Der Beschwerdegegner hält die festgesetzten Gebühren und Auslagen für jedenfalls nicht zu niedrig. Der Vorbereitungsaufwand sei bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr in Höhe von 100,00 EUR sei auch in Ansehung der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgericht (LSG) zur "Deckelung" der Terminsgebühr (Beschlüsse vom 18.01.2012 – L 6 AS 907/11 – und – L 6 AS 910/11 B KO –) nicht zu niedrig. Der Nachfestsetzungsantrag erfolge nur im Interesse des Beschwerdeführers. Eine Berücksichtigung des Aufwands im Erinnerungsverfahren umginge zudem § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, wonach in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren wegen der Höhe der PKH-Vergütung keine Kostenerstattung stattfinde (Bezug auf Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.06.2012 – L 6 AS 55/12 B KO –).
Dem Senat haben die Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und des PKH-Beihefts sowie die Akten der Verfahren S 30 AS 3914/09, S 30 AS 3915/09, S 30 AS 4527/09 und S 30 AS 4528/09 vorgelegen.
II.
1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
2. Die Beschwerde ist statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Beantragt wurde – unter Berücksichtigung des Antrags auf Nachtragsfestsetzung – die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung in Höhe von 858,23 EUR. Demgegenüber beläuft sich die Höhe der festgesetzten Vergütung auf 470,36 EUR. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden.
Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für die Höhe der Vergütung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) zurückzugreifen, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 183 Sozialgerichtsgesetz), Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Innerhalb des hiernach einschlägigen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG); ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Ausgangspunkt der Bestimmung der billigen Gebühr ist in jedem Fall die Mittelgebühr. Unter Beachtung der – nicht abschließenden – Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind alle konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu betrachten, um in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob von der Mittelgebühr nach oben oder unten und ggf. in welchem Maß abzuweichen ist. An der Rechtsprechung zur so genannten "Chemnitzer Tabelle" (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.03.2010 – L 6 AS 99/10 B KO – juris) hält der Senat nicht fest (Senatsbeschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 24 ff.).
a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG war nicht, auch nicht im Wege der Nachtragsfestsetzung wegen des Aufwands des Beschwerdeführers im Erinnerungsverfahren, zu erhöhen. Das PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren führt er im eigenen Namen und Vergütungsinteresse, sodass dieses – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – nicht zur Erhöhung des Aufwands im zugrundeliegenden Verfahren der Kläger führt. Auch bezieht sich die PKH- Bewilligung schon nicht auf die Tätigkeit des Anwalts in eigener Sache. Zudem würde eine Berücksichtigung des Erinnerungsverfahrens § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG umgehen (vgl. bereits Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.06.2012 – L 6 AS 55/12 B KO – nicht veröffentlicht).
Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich oder sonst vorgetragen, dass der Aufwand des Beschwerdeführers für das Betreiben des Verfahrens S 30 AS 3914/09 – auch unter Berücksichtigung einer Vorbereitung auf den Erörterungstermin am 07.09.2010 – mehr als durchschnittlich war. Sein Vortrag in diesem Verfahren beschränkte sich zum Einen auf die Rüge, die Rundungsregel sei nicht beachtet worden, ohne freilich darzulegen, inwiefern hierdurch eine konkrete Beschwer vorlag. Die Beträge der den Klägern zustehenden Individualleistungen wären nämlich zum Teil abzurunden gewesen. Zum Anderen bemängelte der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides, wozu freilich keine vertieften Ausführungen getätigt wurden. Das Fertigen von Schriftsätzen beschränkte sich auf die Klageschrift. Weder waren Repliken auf Beteiligtenvorbringen noch eine Auseinadersetzung mit Literatur oder Rechtsprechung notwendig. Aufwand und Schwierigkeit waren demnach eher unterdurchschnittlich. Eine ggf. überdurchschnittliche Bedeutung wird jedenfalls durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehenden Kläger kompensiert.
b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist ebenfalls in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden. Sie entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
Innerhalb des hiernach einschlägigen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 380,00 EUR bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Literatur und Rechtsprechung gestehen dem Rechtsanwalt bei der Ermessenausübung einen Spielraum von 20 Prozent (Toleranzgrenze) zu, der von den erstattungspflichtigen Dritten wie auch den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris RdNr. 19 m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 14 RdNr. 12). Für den Durchschnitts- oder Normalfall ist die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG. Sie beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens, hier also 200,00 EUR, und ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 14 RdNr. 10).
Vorliegend erweist sich die Gebührenfestsetzung des Beschwerdeführers auf die Mittelgebühr als unbillig. Sofern der vormals für das Kostenrecht zuständige Senat des Sächsischen LSG die Auffassung vertreten hat, dass – außer in den Fällen der sog. fiktiven Terminsgebühren – für die Wahrnehmung eines Termins in einem sozialgerichtliche Verfahren immer mindestens eine Terminsmittelgebühr verdient ist, weil der Rechtsanwalt seine Planung auf einen durchschnittlichen Termin einstellen musste (Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.02.2011 – L 6 AS 209/10 B KO – nicht veröffentlicht), hält der erkennende Senat hieran nicht fest. Der Bemessungsrahmen der Betragsrahmengebühren nach dem RVG ist unabhängig von der Gebührenerwartung des Rechtsanwalts anzuwenden. Für einen tatsächlich stattgefundenen, jedoch unterdurchschnittlichen Termin in einem sozialgerichtliche Verfahren kann daher durchaus eine unter der Mittelgebühr liegende Terminsgebühr angemessen sein.
So liegt es auch hier: Umfang und Schwierigkeit der Terminswahrnehmung waren nämlich unterdurchschnittlich, sodass keine Mittelgebühr verdient ist.
Bei – wie hier – der Verhandlung mehrerer unverbundener Verfahren sind die Terminsgebühren jeweils gesondert festzusetzen. In dem gemeinsamen Aufruf mehrerer Sachen ist keine konkludente Verbindung zu sehen, die eine Deckelung der Summe der einzelnen Terminsgebühren auf eine Terminshöchstgebühr auslöst. An der entsprechenden Rechtsprechung des vormals für das Kostenrecht zuständigen Senats (vgl. etwa Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 24.04.2012 – L 6 AS 821/11 B KO u. a. – nicht veröffentlicht, und vom 07.06.2012 – L 6 AS 55/12 B KO – nicht veröffentlicht) wird nicht festgehalten. Werden ohne vorherigen förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Sachen zur Verhandlung aufgerufen und ist der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend, entstehen vielmehr jeweils eigenständige Terminsgebühren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2010 – 9 KSt 3/10 – juris RdNr. 3 mit Anmerkung Nolte, jurisPR-BVerwG 8/2010 Anm. 6), die nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu vergüten sind (vgl. auch LSG Thüringen, Beschluss vom 05.07.2011 – L 6 SF 252/11 B – juris RdNr. 22).
Für den Umfang der Sache ist vorrangig auf die Dauer des Termins abzustellen. Zwar dauerte der gesamte Termin von 12:30 Uhr bis 13:08 Uhr und lag damit zeitlich innerhalb einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 45 Minuten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2012 – L 18 KN 224/11 B – juris RdNr. 15; SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011 – S 13 SF 192/11 E – juris RdNr. 14; SG Berlin, Beschluss vom 27.01.2010 – S 165 SF 2027/09 E – juris RdNr. 3; SG Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2009 – S 12 SF 164/09 E – juris RdNr. 6). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kammer insgesamt vier Verfahren erörterte. Zwar waren die Verfahren nicht verbunden, sodass mit ihrem Aufruf – wie ausgeführt – eigenständige Terminsgebühren entstanden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der gesamte Zeitaufwand für die Erörterung mehrerer Verfahren nicht jeweils in jedem der einzelnen Verfahren voll berücksichtigt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende – insbesondere zeitliche – Aufwand (vgl. zur entsprechenden Bemessung der Terminsgebühr bei mehreren verhandelten Verfahren LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2012 – L 12 AS 2173/11 B – juris RdNr. 25; Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.02.2011 – L 15 SF 22/09 B – juris RdNr. 25; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B – juris RdNr. 25; SG Lüneburg, Beschlüsse vom 17.12.2009 – S 12 SF 214/09 E (SO) – juris RdNr. 8 und vom 18.12.2009 – S 12 SF 184/09 E – juris RdNr. 9; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2011 – L 7 B 193/09 AS – juris RdNr. 41). Bei einer Dauer des gesamten Termins von 38 Minuten entfielen bei 4 Verfahren auf jedes einzelne Verfahren jeweils 9,5 Minuten, die einen jeweils unterdurchschnittlichen Umfang begründen. Eine andere Aufteilung ist nicht geboten. Weder können der Niederschrift über den Termin ein konkreter Zeitaufwand für jedes einzelne Verfahren oder sonstige Besonderheiten entnommen werden noch hat der Beschwerdeführer Umstände vorgetragen, die eine abweichende Bemessung rechtfertigen könnten.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbereitungszeiten sind nicht bei der Terminsgebühr, sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr fällt allein für die Vertretung im Termin an (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.05.2012 – L 18 KN 224/11 B – juris RdNr. 16, vom 30.03.2012 – L 18 KN 18/10 B – juris RdNr. 15, vom 22.08.2011 – L 19 AS 634/10 B – juris RdNr. 43 und vom 14.02.2010 – L 19 AS 470/10 B – juris RdNr. 49; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.08.2010 – L 15 B 1007/08 SF – juris RdNr. 21; SG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2012 – S 7 SF 379/11 E – juris RdNr. 19; SG Berlin, Beschlüsse vom 02.08.2012 – S 180 SF 10908/11 E – juris RdNr. 14, vom 25.01.2010 – S 165 SF 1315/09 E – juris RdNr. 18 und vom 17.02.2011 – S 180 SF 3212/10 E – juris RdNr. 4). Hierfür sprechen der Wortlaut ("Gebühr des Termins") als auch systematische Erwägungen, da nur so gewährleistet ist, dass ein getätigter Vorbereitungsaufwand auch bei Ausfall des Termins vergütet wird. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, "nur" für den Termin prüfe er, ob weiterer Vortrag oder Beweisangebote erforderlich seien oder sich durch neuere Rechtsprechung Änderung ergeben hätten, spricht gegen die Berücksichtigung bei der Terminsgebühr, denn hierbei handelt es sich jeweils um ganz typische, zum Betreiben des Geschäfts gehörende Tätigkeiten. Insbesondere das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Unterbreiten von Beweisangeboten oder der aufgrund von Rechtsprechung notwendig werdende weiterer Vortrag sind nicht allein und unmittelbar durch die Terminierung veranlasst, sondern auch sonst zur sachgerechten Verfahrensführung angebracht.
Aber selbst wenn man die Vorbereitungszeit zur Terminsgebühr rechnete, folgte daraus im Übrigen nicht zwangsläufig eine Erhöhung des Umfangs der Sache. Denn ein regelmäßig zu erbringender Vorbereitungsaufwand wäre dann bereits grundsätzlich im Betragsrahmen der Terminsgebühr enthalten. Dass hier angesichts des nicht schwierigen – hierzu sogleich – und wenig umfangreichen Verfahrens ein mehr als unterdurchschnittlicher Vorbereitungsaufwand nötig gewesen sei, ist freilich nicht ersichtlich. Dem insoweit pauschalen, nicht fallbezogenen Vortrag des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, welcher konkrete Vorbereitungsaufwand überhaupt nötig war.
Die Schwierigkeit der Sache war – wie bereits zur Verfahrensgebühr ausgeführt – unterdurchschnittlich. Zwar folgt die Terminsgebühr nicht zwingend der Bestimmung der Verfahrensgebühr; an der dort zur Schwierigkeit getroffenen Einschätzung ändert sich jedoch hier auch durch die konkrete Terminswahrnehmung nichts. Weder waren Zeugen einzuvernehmen noch stellten sich sonst Besonderheiten. Im Gegenteil: Es handelte sich nicht einmal um den Regelfall eines Termins zur mündlichen Verhandlung, sondern "nur" um einen Erörterungstermin, in dem regelmäßig weder Anträge zu stellen sind noch mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu rechnen ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 – L 2 SF 73/11 E – juris RdNr. 26; SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011 – S 13 SF 192/11 E – juris RdNr. 17).
Zudem muss sich der Beschwerdeführer Arbeitserleichterungen entgegenhalten lassen, die ihm durch die gemeinsame Erörterung mehrerer Verfahren entstanden sind. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 30) teilt er die mit der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Berücksichtigung von Arbeitserleichterungen oder Synergien bei der Bemessung der verdienten anwaltlichen Gebühr nicht. Den Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 RVG) ist es vielmehr immanent, nach dem im Einzelfall erforderlichen Einsatz des Rechtsanwalts zur Bewältigung der Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren zu fragen und hierbei objektive Erleichterungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Terminsgebühr. Die Niederschrift über den Erörterungstermin des SG veranschaulicht diese Arbeitserleichterungen deutlich. Nicht nur, dass das SG zu den Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09, die nahezu identisch waren und sich nur durch die jeweils betroffenen Bewilligungszeiträume unterschieden, einheitlich ausführte, gab auch der Beschwerdeführer seine Prozesserklärungen zu den Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09 einheitlich ab.
c) Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) sowie Reisekosten (Nr. 7005 VV RVG) waren zu 1/26 zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer am 07.09.2010 beim SG insgesamt 26 Erörterungs- oder Verhandlungstermine wahrnahm. Die weiteren Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) und Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer auf Vergütung) sind nicht streitig und der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
III.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG)
Dr. Wahl Kirchberg Salomo
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