Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AL 938/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 59/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Hat das Kind eine Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält, erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch
gegen die Eltern auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung.
2. Ausnahmen werden nur unter besonderen Umständen angenommen, nämlich wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht. Ferner kommt eine weitergehende Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder während der ersten
Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.
3. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.
gegen die Eltern auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung.
2. Ausnahmen werden nur unter besonderen Umständen angenommen, nämlich wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht. Ferner kommt eine weitergehende Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder während der ersten
Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.
3. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihr für eine Ausbildung zur Bürokauffrau ab dem 1. Oktober 2009 eine Berufsausbildungsbeihilfe zu bewilligen.
Die am 1984 geborene und verheiratete Klägerin lebt mit ihrer am 5. September 2003 geborenen Tochter zusammen. In den Jahren 2001 bis 2004 durchlief sie eine Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin, die sie nicht erfolgreich abschließen konnte. Sie bezog während der Ausbildung Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) unter Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern. Von 2005 bis 2009 wurde die Klägerin zur Physiotherapeutin ausgebildet, bestand aber wiederum die Prüfung nicht. Während dieser Ausbildung bezog sie Leistungen nach dem BAföG ohne Anrechnung von Einkommen der Eltern.
Am 24. September 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung als Bürokauffrau ab dem 1. Oktober 2009.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei der Klägerin bestehe ein Bedarf von insgesamt 759,00 EUR monatlich. Sie verfüge über ein Nettoeinkommen in Höhe von 131,36 EUR monatlich. Vom Einkommen der Eltern seien
1.194,07 EUR anzurechnen. Damit stünden der Klägerin die für die Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung.
Den Widerspruch der Klägerin vom 30. Oktober 2009, mit dem sie geltend machte, bereits seit 2003 mit ihrem Kind in einer eigenen Wohnung zu leben und sich in ihrer dritten Ausbildung zu befinden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 zurück.
Die mit der Begründung, die Eltern der Klägerin seien dieser gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, am 2. Dezember 2009 erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010 unter Verweis auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten zurück. Ergänzend führte es aus, dass ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe schon wegen des übersteigenden Einkommens der Eltern nicht bestehe. Verwandte in gerader Linie seien sich nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin, die keine ihrer früheren Ausbildungen abgeschlossen habe, befinde sich in einer Erstausbildung. Dass die Eltern rechtlich oder tatsächlich gehindert sein könnten, den Unterhalt zu leisten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass ein Unterhaltsanspruch etwa verwirkt sein könnte.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 15. März 2010. Ihre Eltern, die Beigeladenen zu 2 und 3, hätten die Aufforderung, ihr Unterhalt zu leisten, "vehement" abgelehnt. Sie seien der Auffassung, nicht mehr leisten zu müssen. Grundsätzlich schuldeten Eltern ihren volljährigen Kindern nur für eine – optimale und begabungsbezogene – Ausbildung Unterhalt. Werde die Ausbildung nicht abgeschlossen, seien die Eltern nur dann weiterhin unterhaltsverpflichtet, wenn diese Ausbildung nicht der Begabung des Kindes entsprochen habe und die neue Ausbildung eher diesen Begabungen entspreche. Werde diese erneute Ausbildung wiederum nicht beendet und beginne das Kind nochmals mit einer anderen Ausbildung, sei jedenfalls die Einstandspflicht der Eltern beendet. Berufsausbildungsbeihilfe sei ohne Berücksichtigung von Elterneinkommen zu gewähren. Sofern ein Anspruch gegen die Beklagte nicht bestehe, sei jedenfalls die mit Beschluss vom 26. Januar 2010 vom Sozialgericht zum Verfahren beigeladene ARGE M (nunmehr Jobcenter M ) zur Leistung verpflichtet. Sie, die Klägerin habe keine der Abschlussprüfungen der bisher durchlaufenen Ausbildungen bestanden und damit den Unterhaltsanspruch für eine dritte Ausbildung gegen ihre Eltern verloren. Sie habe nicht nur Zwischenprüfungen sondern auch Abschlussprüfungen – und diese bis zu drei Mal – nicht bestanden. Dies sei nicht darauf zurückzuführen, dass sie während ihrer Ausbildung Mutter geworden sei. Die Ursachen für ihr Versagen lägen in Prüfungsangst, intellektuellem Unvermögen und Verständnisschwierigkeiten bei komplexen Aufgabenstellungen. Dabei handele es sich nicht lediglich um ein leichtes Versagen. Es sei daher nicht ersichtlich, wie ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern noch konstruiert werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 3 vertritt die Auffassung, dass für die dritte Ausbildung der Klägerin keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr bestanden habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe nicht zu.
Gemäß § 59 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 17. September 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) und der vom 18. September 2010 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) hatten Auszubildende Anspruch auf Berufausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig war, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt waren und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) [ab 18. September 2010: Maßnahmekosten [Gesamtbedarf]) nicht anderweitig zur Verfügung standen.
Die Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau war förderungsfähig. Förderungsfähig war eine berufliche Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917])) unter anderem, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wurde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden war.
Die Förderungsfähigkeit der dreijährigen Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau folgt aus dem Umstand, dass es sich hierbei um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz handelt (vgl. § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau vom 13. Februar 1991 [BGBl. I S. 425] i. V. m. dem Verzeichnis zu § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG [vgl. www.bibb.de/de/774.htm]). Die Klägerin hatte auch den erforderlichen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen.
Förderungsfähig war gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. die erstmalige Ausbildung. Um eine Erstausbildung handelt es sich nur dann, wenn die Klägerin noch keinen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss erworben hatte, der einer Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III a. F. nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R – BSGE 100, 6 ff. = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 = JURIS-Dokument, jeweils RdNr. 11; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2008 – B 11 AL 34/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 13 f.). An einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss in diesem Sinne fehlt es insbesondere dann, wenn vorher angetretene Ausbildungen ohne Abschluss beendet oder abgebrochen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1977 – 7 RAr 73/75 – JURIS-Dokument RdNr. 18).
Da es der Klägerin nicht gelungen ist, ihre Ausbildungen zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin einerseits und zur Physiotherapeutin andererseits erfolgreich abzuschließen, fehlte es vor erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Bürokauffrau an einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss. Diese zuletzt durchlaufene Ausbildung ist daher im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne ihre "Erstausbildung".
Die Klägerin gehörte außerdem zum förderungsfähigen Personenkreis und erfüllte auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung. Sie ist Deutsche (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung), wohnte außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern und lebte mit einem Kind zusammen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III in der vom 31. Dezember 2005 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3676]).
Der Klägerin steht aber die von ihr auf monatlich 677,64 EUR bezifferte Berufsausbildungsbeihilfe nicht zu, weil ihr Bedarf jedenfalls durch anrechenbares Einkommen der Eltern gedeckt ist.
Nach § 1610 Abs. 2 BGB haben Eltern ihren minderjährigen wie auch den volljährigen Kindern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu gewähren, das heißt eine Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung. Ausnahmen werden nur unter besonderen Umständen angenommen, nämlich wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht. Ferner kommt eine weitergehende Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Eltern nicht für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen werden können, wenn sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsgerechten abgeschlossenen Berufsausbildung erfüllt haben. Dahinter steht der Gedanke, dass die Reichweite der Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung – gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg – anstreben werde. Die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Denn die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1994 – XII ZR 215/93 – NJW 1995, 718 [719] = JURIS-Dokument RdNr. 12]).
Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet. Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Auszubildenden (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 81/99 – NJW 2001, 2170 [2172] = JURIS-Dokument, RdNr. 15 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Befürchtung des Beigeladenen zu 3 unbegründet, Eltern müssten im ungünstigsten Fall bis "ins Unendliche" Unterstützungsleistungen für ihre Kinder erbringen, bis diese erfolgreich einen Berufsabschluss erworben hätten.
Gemessen an der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht zu erkennen, dass die Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu 2 und 3 gegenüber der Klägerin eingeschränkt oder ausgeschlossen sein könnte. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau um eine Erstausbildung, da sie die zuvor durchlaufenen Ausbildungen nicht mit einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss beenden konnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2001, a. a. O.). Zwar hat die Klägerin in den beiden vorausgegangenen Ausbildungsgängen, wie sie selbst vorträgt, "versagt". Der Senat sieht aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den Unterhaltsanspruch der Klägerin weder aufgrund von Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Unterhaltspflichtigen noch aufgrund des geltend gemachten Versagens der Klägerin infrage gestellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 – XII ZR 54/04 – NJW 2006, 2984 ff. = JURIS-Dokument, jeweils RdNr. 20 ff.) schulden Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.
Da die Rechtsprechung damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2006, a. a. O.) beziehungsweise die Zumutbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2001, a. a. O.) in wirtschaftlicher Hinsicht als zentralen Gesichtspunkt sieht, ist vorliegend zunächst zu klären, ob die mit der Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau einhergehende wirtschaftliche Belastbarkeit der Beigeladenen zu 2 und 3 die Grenzen der Leistungsfähigkeit überschreitet oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die ohne Abschluss gebliebene Ausbildung der Klägerin zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin nach dem BAföG gefördert wurde. Beiträge der Beigeladenen zu 2 und 3 zum Lebensunterhalt der Klägerin während dieser Ausbildung konnten für sich gesehen, dafür ist bereits durch die Gestaltung der förderungsrechtlichen Regelungen Sorge getragen, die Grenzen des wirtschaftlich Zumutbaren und die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht überschreiten. Die zweite von der Klägerin erfolglos durchlaufene Ausbildung zur Physiotherapeutin wurde wiederum nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert, ohne dass Einkommen der Beigeladenen zu 2 und 3 angerechnet wurde. Dieser Ausbildungsgang brachte damit für die Beigeladenen zu 2 und 3 keine finanziellen Belastungen mit sich, die im Rahmen der Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit in der Gesamtsicht der Ausbildungsgänge zu Buche schlagen könnten. Haben damit die Beigeladenen zu 2 und 3 vor der Aufnahme der Ausbildung zur Bürokauffrau durch die Klägerin lediglich für den ersten Ausbildungsgang einen finanziellen Beitrag leisten müssen, vermag der Senat gerade im Hinblick auf das beträchtliche anrechenbare Einkommen, das den Bedarf der Klägerin deutlich übersteigt, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder ein Überschreiten der Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu erkennen.
Ebenso wenig vermag der Senat das von der Klägerin selbst angeführte "erhebliche Versagen" zu erkennen. Zu Unrecht zieht die Klagepartei eine Parallele zu dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 1989 (Az. 7 UF 507/88, FamRZ 1989, 1219 = JURIS-Dokument) zugrundeliegenden Fall. Das Oberlandesgericht war zu der Einschätzung gelangt, dass kein Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt besteht, wenn bereits zwei Ausbildungsversuche ohne zureichenden Grund abgebrochen wurden und nach den schulischen Leistungen bei Beginn einer dritten Ausbildung nicht zu erwarten ist, dass die für die dritte Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten vorliegen, selbst wenn die dritte Ausbildung erfolgreich verläuft. Ein vergleichbarer Fall liegt bei der Klägerin aber nicht vor. Sie hat ihre beiden vorausgegangenen Ausbildungsgänge nicht ohne zureichenden Grund abgebrochen, sondern die Ausbildungen vollständig durchlaufen. Zwar hat sie jeweils die abschließenden Prüfungen nicht bestanden. Dieser Umstand ist aber einem Abbruch der Ausbildung ohne zureichenden Grund nicht gleichzusetzen. Es ist auch nicht erkennbar, welche objektiven Umstände bei Beginn der dritten Ausbildung die Erwartung hätten stützen können, dass diese Ausbildung, die inhaltlich mit den beiden vorangegangenen in keinem Zusammenhang steht, mangels der für sie erforderlichen Fähigkeiten nicht erfolgversprechend ist.
Soweit die Klägerin und mit ihr die Beigeladenen zu 2 und 3 die Ursachen für das Ver-sagen der Klägerin in "Prüfungsangst, intellektuellem Unvermögen und Verständnisschwierigkeiten bei komplexen Aufgabenstellungen" sehen, und es sich dabei nicht um ein lediglich leichtes Versagen handle, gelangt der Senat zu einer anderen Einschätzung. Ob gerade diese Umstände für das Nichtbestehen der Prüfungen in den ersten beiden Ausbildungsgängen ursächlich waren, mag dahinstehen. Die Klägerin hat ihre Ausbildung zur Bürokauffrau am 16. Juli 2012 im berufsbezogenen Bereich mit der Durchschnittsnote 2,6 und berufsübergreifend mit der Note 1,8 abgeschlossen. Keine der erreichten Noten liegt unterhalb der Notenstufe "befriedigend". Dass ein intellektuelles Defizit – oder auch Prüfungsangst – Ursache früheren Versagens waren, ist dadurch zumindest ernsthaft infrage gestellt. Selbst wenn aber die vorgetragenen Umstände Ursache für das Scheitern in den beiden ersten Ausbildungsgängen gewesen wären, könnte darin kein schwerwiegendes Versagen gesehen werden. Anders als das nachlässige Betreiben einer Ausbildung sind intellektuelle Defizite und Verständnisschwierigkeiten ebenso wie Prüfungsangst keine Umstände, von denen sich der Schüler oder Auszubildende durch bloße eigene Mühewaltung oder Willensentschluss lösen kann. Will man überhaupt von einer Vorwerfbarkeit ausgehen, kommt allenfalls ein leichtes – und im Hinblick auf den erfolgreichen Verlauf des dritten Ausbildungsganges vorübergehendes – Versagen in Betracht.
Der geltend gemachte Anspruch besteht entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 und 3 auch nicht deshalb, weil die Klägerin nach der Bewilligung von BAföG-Leistungen für die Ausbildung zur Physiotherapeutin, bei der kein Einkommen ihrer Eltern angerechnet worden war, darauf hätte vertrauen können, dass auch bei der Prüfung ihres Antrages auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zur Bürokauffrau das Einkommen ihrer Eltern unberücksichtigt bleiben würde. Zum einen kann sich das Einkommen der Eltern ändern, sodass zu bestimmten Zeiten eine Berücksichtigung ihres Einkommens bei der Berechnung von Sozialleistungsansprüchen erfolgt, zu anderen Zeiten hingegen nicht. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, die es ermöglicht hätte, bei einer Entscheidung über den Antrag über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe den gewünschten Vertrauensschutz einfließen zu lassen. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die BAföG-Behörde nach den ausbildungsförderungsrechtlichen Regelungen zu Recht davon ausging, dass es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin um eine Zweitausbildung handle.
Nach alldem hatte die Klägerin gegen die Beigeladenen zu 2 und 3 für die Zeit der Durchführung ihrer dritten Ausbildung einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Die Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe kommt nicht in Betracht.
Ein Antrag auf Verurteilung der Beigeladenen zu 1 zur Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2013 nicht mehr gestellt. Dem Erfolg eines solchen Begehrens hätte ohnehin entgegengehalten werden müssen, dass ein entsprechender Antrag schon beim Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2010 nicht gestellt worden war, das Sozialgericht folgerichtig darüber nicht entschieden hat und der Anspruch daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Dr. Scheer Guericke Höhl
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihr für eine Ausbildung zur Bürokauffrau ab dem 1. Oktober 2009 eine Berufsausbildungsbeihilfe zu bewilligen.
Die am 1984 geborene und verheiratete Klägerin lebt mit ihrer am 5. September 2003 geborenen Tochter zusammen. In den Jahren 2001 bis 2004 durchlief sie eine Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin, die sie nicht erfolgreich abschließen konnte. Sie bezog während der Ausbildung Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) unter Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern. Von 2005 bis 2009 wurde die Klägerin zur Physiotherapeutin ausgebildet, bestand aber wiederum die Prüfung nicht. Während dieser Ausbildung bezog sie Leistungen nach dem BAföG ohne Anrechnung von Einkommen der Eltern.
Am 24. September 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung als Bürokauffrau ab dem 1. Oktober 2009.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei der Klägerin bestehe ein Bedarf von insgesamt 759,00 EUR monatlich. Sie verfüge über ein Nettoeinkommen in Höhe von 131,36 EUR monatlich. Vom Einkommen der Eltern seien
1.194,07 EUR anzurechnen. Damit stünden der Klägerin die für die Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung.
Den Widerspruch der Klägerin vom 30. Oktober 2009, mit dem sie geltend machte, bereits seit 2003 mit ihrem Kind in einer eigenen Wohnung zu leben und sich in ihrer dritten Ausbildung zu befinden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 zurück.
Die mit der Begründung, die Eltern der Klägerin seien dieser gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, am 2. Dezember 2009 erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010 unter Verweis auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten zurück. Ergänzend führte es aus, dass ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe schon wegen des übersteigenden Einkommens der Eltern nicht bestehe. Verwandte in gerader Linie seien sich nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin, die keine ihrer früheren Ausbildungen abgeschlossen habe, befinde sich in einer Erstausbildung. Dass die Eltern rechtlich oder tatsächlich gehindert sein könnten, den Unterhalt zu leisten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass ein Unterhaltsanspruch etwa verwirkt sein könnte.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 15. März 2010. Ihre Eltern, die Beigeladenen zu 2 und 3, hätten die Aufforderung, ihr Unterhalt zu leisten, "vehement" abgelehnt. Sie seien der Auffassung, nicht mehr leisten zu müssen. Grundsätzlich schuldeten Eltern ihren volljährigen Kindern nur für eine – optimale und begabungsbezogene – Ausbildung Unterhalt. Werde die Ausbildung nicht abgeschlossen, seien die Eltern nur dann weiterhin unterhaltsverpflichtet, wenn diese Ausbildung nicht der Begabung des Kindes entsprochen habe und die neue Ausbildung eher diesen Begabungen entspreche. Werde diese erneute Ausbildung wiederum nicht beendet und beginne das Kind nochmals mit einer anderen Ausbildung, sei jedenfalls die Einstandspflicht der Eltern beendet. Berufsausbildungsbeihilfe sei ohne Berücksichtigung von Elterneinkommen zu gewähren. Sofern ein Anspruch gegen die Beklagte nicht bestehe, sei jedenfalls die mit Beschluss vom 26. Januar 2010 vom Sozialgericht zum Verfahren beigeladene ARGE M (nunmehr Jobcenter M ) zur Leistung verpflichtet. Sie, die Klägerin habe keine der Abschlussprüfungen der bisher durchlaufenen Ausbildungen bestanden und damit den Unterhaltsanspruch für eine dritte Ausbildung gegen ihre Eltern verloren. Sie habe nicht nur Zwischenprüfungen sondern auch Abschlussprüfungen – und diese bis zu drei Mal – nicht bestanden. Dies sei nicht darauf zurückzuführen, dass sie während ihrer Ausbildung Mutter geworden sei. Die Ursachen für ihr Versagen lägen in Prüfungsangst, intellektuellem Unvermögen und Verständnisschwierigkeiten bei komplexen Aufgabenstellungen. Dabei handele es sich nicht lediglich um ein leichtes Versagen. Es sei daher nicht ersichtlich, wie ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern noch konstruiert werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 3 vertritt die Auffassung, dass für die dritte Ausbildung der Klägerin keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr bestanden habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe nicht zu.
Gemäß § 59 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 17. September 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) und der vom 18. September 2010 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) hatten Auszubildende Anspruch auf Berufausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig war, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt waren und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) [ab 18. September 2010: Maßnahmekosten [Gesamtbedarf]) nicht anderweitig zur Verfügung standen.
Die Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau war förderungsfähig. Förderungsfähig war eine berufliche Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917])) unter anderem, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wurde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden war.
Die Förderungsfähigkeit der dreijährigen Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau folgt aus dem Umstand, dass es sich hierbei um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz handelt (vgl. § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau vom 13. Februar 1991 [BGBl. I S. 425] i. V. m. dem Verzeichnis zu § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG [vgl. www.bibb.de/de/774.htm]). Die Klägerin hatte auch den erforderlichen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen.
Förderungsfähig war gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. die erstmalige Ausbildung. Um eine Erstausbildung handelt es sich nur dann, wenn die Klägerin noch keinen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss erworben hatte, der einer Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III a. F. nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R – BSGE 100, 6 ff. = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 = JURIS-Dokument, jeweils RdNr. 11; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2008 – B 11 AL 34/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 13 f.). An einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss in diesem Sinne fehlt es insbesondere dann, wenn vorher angetretene Ausbildungen ohne Abschluss beendet oder abgebrochen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1977 – 7 RAr 73/75 – JURIS-Dokument RdNr. 18).
Da es der Klägerin nicht gelungen ist, ihre Ausbildungen zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin einerseits und zur Physiotherapeutin andererseits erfolgreich abzuschließen, fehlte es vor erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Bürokauffrau an einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss. Diese zuletzt durchlaufene Ausbildung ist daher im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne ihre "Erstausbildung".
Die Klägerin gehörte außerdem zum förderungsfähigen Personenkreis und erfüllte auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung. Sie ist Deutsche (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung), wohnte außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern und lebte mit einem Kind zusammen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III in der vom 31. Dezember 2005 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3676]).
Der Klägerin steht aber die von ihr auf monatlich 677,64 EUR bezifferte Berufsausbildungsbeihilfe nicht zu, weil ihr Bedarf jedenfalls durch anrechenbares Einkommen der Eltern gedeckt ist.
Nach § 1610 Abs. 2 BGB haben Eltern ihren minderjährigen wie auch den volljährigen Kindern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu gewähren, das heißt eine Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung. Ausnahmen werden nur unter besonderen Umständen angenommen, nämlich wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht. Ferner kommt eine weitergehende Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Eltern nicht für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen werden können, wenn sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsgerechten abgeschlossenen Berufsausbildung erfüllt haben. Dahinter steht der Gedanke, dass die Reichweite der Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung – gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg – anstreben werde. Die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Denn die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1994 – XII ZR 215/93 – NJW 1995, 718 [719] = JURIS-Dokument RdNr. 12]).
Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet. Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Auszubildenden (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 81/99 – NJW 2001, 2170 [2172] = JURIS-Dokument, RdNr. 15 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Befürchtung des Beigeladenen zu 3 unbegründet, Eltern müssten im ungünstigsten Fall bis "ins Unendliche" Unterstützungsleistungen für ihre Kinder erbringen, bis diese erfolgreich einen Berufsabschluss erworben hätten.
Gemessen an der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht zu erkennen, dass die Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu 2 und 3 gegenüber der Klägerin eingeschränkt oder ausgeschlossen sein könnte. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau um eine Erstausbildung, da sie die zuvor durchlaufenen Ausbildungen nicht mit einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss beenden konnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2001, a. a. O.). Zwar hat die Klägerin in den beiden vorausgegangenen Ausbildungsgängen, wie sie selbst vorträgt, "versagt". Der Senat sieht aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den Unterhaltsanspruch der Klägerin weder aufgrund von Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Unterhaltspflichtigen noch aufgrund des geltend gemachten Versagens der Klägerin infrage gestellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 – XII ZR 54/04 – NJW 2006, 2984 ff. = JURIS-Dokument, jeweils RdNr. 20 ff.) schulden Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.
Da die Rechtsprechung damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2006, a. a. O.) beziehungsweise die Zumutbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2001, a. a. O.) in wirtschaftlicher Hinsicht als zentralen Gesichtspunkt sieht, ist vorliegend zunächst zu klären, ob die mit der Ausbildung der Klägerin zur Bürokauffrau einhergehende wirtschaftliche Belastbarkeit der Beigeladenen zu 2 und 3 die Grenzen der Leistungsfähigkeit überschreitet oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die ohne Abschluss gebliebene Ausbildung der Klägerin zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin nach dem BAföG gefördert wurde. Beiträge der Beigeladenen zu 2 und 3 zum Lebensunterhalt der Klägerin während dieser Ausbildung konnten für sich gesehen, dafür ist bereits durch die Gestaltung der förderungsrechtlichen Regelungen Sorge getragen, die Grenzen des wirtschaftlich Zumutbaren und die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht überschreiten. Die zweite von der Klägerin erfolglos durchlaufene Ausbildung zur Physiotherapeutin wurde wiederum nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert, ohne dass Einkommen der Beigeladenen zu 2 und 3 angerechnet wurde. Dieser Ausbildungsgang brachte damit für die Beigeladenen zu 2 und 3 keine finanziellen Belastungen mit sich, die im Rahmen der Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit in der Gesamtsicht der Ausbildungsgänge zu Buche schlagen könnten. Haben damit die Beigeladenen zu 2 und 3 vor der Aufnahme der Ausbildung zur Bürokauffrau durch die Klägerin lediglich für den ersten Ausbildungsgang einen finanziellen Beitrag leisten müssen, vermag der Senat gerade im Hinblick auf das beträchtliche anrechenbare Einkommen, das den Bedarf der Klägerin deutlich übersteigt, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder ein Überschreiten der Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu erkennen.
Ebenso wenig vermag der Senat das von der Klägerin selbst angeführte "erhebliche Versagen" zu erkennen. Zu Unrecht zieht die Klagepartei eine Parallele zu dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 1989 (Az. 7 UF 507/88, FamRZ 1989, 1219 = JURIS-Dokument) zugrundeliegenden Fall. Das Oberlandesgericht war zu der Einschätzung gelangt, dass kein Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt besteht, wenn bereits zwei Ausbildungsversuche ohne zureichenden Grund abgebrochen wurden und nach den schulischen Leistungen bei Beginn einer dritten Ausbildung nicht zu erwarten ist, dass die für die dritte Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten vorliegen, selbst wenn die dritte Ausbildung erfolgreich verläuft. Ein vergleichbarer Fall liegt bei der Klägerin aber nicht vor. Sie hat ihre beiden vorausgegangenen Ausbildungsgänge nicht ohne zureichenden Grund abgebrochen, sondern die Ausbildungen vollständig durchlaufen. Zwar hat sie jeweils die abschließenden Prüfungen nicht bestanden. Dieser Umstand ist aber einem Abbruch der Ausbildung ohne zureichenden Grund nicht gleichzusetzen. Es ist auch nicht erkennbar, welche objektiven Umstände bei Beginn der dritten Ausbildung die Erwartung hätten stützen können, dass diese Ausbildung, die inhaltlich mit den beiden vorangegangenen in keinem Zusammenhang steht, mangels der für sie erforderlichen Fähigkeiten nicht erfolgversprechend ist.
Soweit die Klägerin und mit ihr die Beigeladenen zu 2 und 3 die Ursachen für das Ver-sagen der Klägerin in "Prüfungsangst, intellektuellem Unvermögen und Verständnisschwierigkeiten bei komplexen Aufgabenstellungen" sehen, und es sich dabei nicht um ein lediglich leichtes Versagen handle, gelangt der Senat zu einer anderen Einschätzung. Ob gerade diese Umstände für das Nichtbestehen der Prüfungen in den ersten beiden Ausbildungsgängen ursächlich waren, mag dahinstehen. Die Klägerin hat ihre Ausbildung zur Bürokauffrau am 16. Juli 2012 im berufsbezogenen Bereich mit der Durchschnittsnote 2,6 und berufsübergreifend mit der Note 1,8 abgeschlossen. Keine der erreichten Noten liegt unterhalb der Notenstufe "befriedigend". Dass ein intellektuelles Defizit – oder auch Prüfungsangst – Ursache früheren Versagens waren, ist dadurch zumindest ernsthaft infrage gestellt. Selbst wenn aber die vorgetragenen Umstände Ursache für das Scheitern in den beiden ersten Ausbildungsgängen gewesen wären, könnte darin kein schwerwiegendes Versagen gesehen werden. Anders als das nachlässige Betreiben einer Ausbildung sind intellektuelle Defizite und Verständnisschwierigkeiten ebenso wie Prüfungsangst keine Umstände, von denen sich der Schüler oder Auszubildende durch bloße eigene Mühewaltung oder Willensentschluss lösen kann. Will man überhaupt von einer Vorwerfbarkeit ausgehen, kommt allenfalls ein leichtes – und im Hinblick auf den erfolgreichen Verlauf des dritten Ausbildungsganges vorübergehendes – Versagen in Betracht.
Der geltend gemachte Anspruch besteht entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 und 3 auch nicht deshalb, weil die Klägerin nach der Bewilligung von BAföG-Leistungen für die Ausbildung zur Physiotherapeutin, bei der kein Einkommen ihrer Eltern angerechnet worden war, darauf hätte vertrauen können, dass auch bei der Prüfung ihres Antrages auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zur Bürokauffrau das Einkommen ihrer Eltern unberücksichtigt bleiben würde. Zum einen kann sich das Einkommen der Eltern ändern, sodass zu bestimmten Zeiten eine Berücksichtigung ihres Einkommens bei der Berechnung von Sozialleistungsansprüchen erfolgt, zu anderen Zeiten hingegen nicht. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, die es ermöglicht hätte, bei einer Entscheidung über den Antrag über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe den gewünschten Vertrauensschutz einfließen zu lassen. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die BAföG-Behörde nach den ausbildungsförderungsrechtlichen Regelungen zu Recht davon ausging, dass es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin um eine Zweitausbildung handle.
Nach alldem hatte die Klägerin gegen die Beigeladenen zu 2 und 3 für die Zeit der Durchführung ihrer dritten Ausbildung einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Die Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe kommt nicht in Betracht.
Ein Antrag auf Verurteilung der Beigeladenen zu 1 zur Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2013 nicht mehr gestellt. Dem Erfolg eines solchen Begehrens hätte ohnehin entgegengehalten werden müssen, dass ein entsprechender Antrag schon beim Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2010 nicht gestellt worden war, das Sozialgericht folgerichtig darüber nicht entschieden hat und der Anspruch daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Dr. Scheer Guericke Höhl
Rechtskraft
Aus
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