Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AS 2616/13 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1267/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Regelung in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst auch Klagen, die Geldforderungen der öffentlichen Hand gegen Bürger betreffen. Hierunter fallen nicht nur Klagen gegen beispielsweise eine Rückforderung, eine Erstattungsforderung oder eine Schadensersatzforderung, sondern auch gegen eine Zahlungsaufforderung.
2. Der Bundesgerichtshof stellt im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen für den Wert des Beschwerdegegenstandes oder die
Beschwer auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteesse des Verurteilten ab, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 – GSZ 1/94 – BGHZ 128, 85)
2. Der Bundesgerichtshof stellt im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen für den Wert des Beschwerdegegenstandes oder die
Beschwer auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteesse des Verurteilten ab, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 – GSZ 1/94 – BGHZ 128, 85)
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in der Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollstreckung einer Rückforderung zu unterbinden.
Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass "die Forderung des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 08.09.2011, Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011, in Höhe eines Gesamtbetrages von 190,42 EUR nicht zur Zahlung fällig ist", sowie den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollstreckungsauftrag gegenüber dem Hauptzollamtes E. t, [ ], zurückzuziehen." Diesem Antrag war eine Zahlungsaufforderung des Hauptzollamtes E. – Vollstreckungsstelle – vom 8. Mai 2013 mit einer Ankündigung, die Antragstellerin zu 1 nochmals zu einer angegebenen voraussichtlichen Zeit in Ausführung des Vollstreckungsauftrages aufsuchen zu wollen, vorausgegangen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2013 abgelehnt. Es hat weiter darüber belehrt, dass der Beschluss nicht anfechtbar sei.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Antragsteller am 1. Juli 2013 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht hinreichend bestimmt werden könne.
Der Antragstellerbevollmächtigte beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juni 2013 aufzuheben und die Verfahren an eine andere Kammer des Sozialgerichts Chemnitz zurückzuverweisen; hilfsweise 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Vollziehung der Forderung aus dem Bescheid vom 8. September 2011 aufzuheben; sowie 3. den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen; 4. den Antragstellern zur vorläufigen Wahrnehmung ihrer Rechte ihren Bevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17. Juni 2013 ist unzu-lässig und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, nicht aber, wenn sie zuzulassen wäre (vgl. Sächs. LSG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2008 – L 3 B 450/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 2, m. w. N. und vom 16. Juni 2009 – L 3 AS 230/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 14; vgl. die weiteren nachweise bei Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 172 Rdnr. 6g).
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 SGG gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin sind nicht gegeben.
Die Regelung in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst auch Klagen, die Geldforderungen der öffentlichen Hand gegen Bürger betreffen (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97 – JURIS-Dokument Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – JURIS-Dokument Rdnr. 5). Hierunter fallen nicht nur Klagen gegen beispielsweise eine Rückforderung, eine Erstattungsforderung oder eine Schadensersatzforderung (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 144 Rdnr. 10, m. w. N.)., sondern auch gegen eine Zahlungsaufforderung (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 1997, a. a. O., Rdnr. 2).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Rechtsmittelanträgen weiter verfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 32/11 B – JURIS-Dokument Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – B 13 R 437/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 11; Leitherer, a. a. O., Rdnr. 14, m. w. N.). Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zur berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG, Beschluss vom 27 Juli 2004 – B 7 AL 104/03 R – SozR 4-1500 § 144 Nr. 2 Rdnr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013, a. a. O.).Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Februar 1997 – 14/10 BKg 14/96– SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 S. 20 = JURIS-Dokument Rdnr. 9).
Hiervon ausgehend beträgt vorliegend der Wert des Beschwerdegegenstandes für das (hypothetische) Berufungsverfahren 190,42 EUR. Dies ist die streitige Rückforderung. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn auf den ursprünglichen Feststellungsantrag abstellt wird. Dieser Ansatz kommt in Betracht, wenn die Feststellungsklage mit einer Leistungsklage – oder vorliegend einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid – gleichwertig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Oktober 1999 – B 6 Ka 24/98 R – JURIS-Dokument Rdnr. 6). Auch der nunmehr im Beschwerdeverfahren formulierte Antrag, den Antragsgegner zur Aufhebung der Vollziehung des Erstattungsbescheides vom 8. September 2011 zu verpflichten, zielt wertmäßig auf die Erstattungsforderung in Höhe von 190,42 EUR. Ein höherer Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerbevollmächtigte im Verfahren vor dem Sozialgericht zwei Anträge formuliert hatte. Denn eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche gemäß § 202 SGG i. V. m. § 5 ZPO erfolgt nicht, wenn die Ansprüche auf dasselbe Interesse oder dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind (vgl. Leitherer, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Denn beide Anträge zielten darauf ab, eine weitere Vollstreckung der Rückforderung zu verhindern.
Soweit der Antragstellerbevollmächtigte im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass es "von gesteigertem Interesse [sei], wie das Gericht die Abwehr einer Zwangsvollstreckungs- bzw. Beitreibungsmaßnahme zahlenmäßig beziffern will, insbesondere, was die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betrifft", ist diese Frage für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn maßgebend für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes eines Rechtsmittelverfahrens ist das in diesem bestimmten Verfahren verfolgte Rechtsschutzbegehren. Vorliegend wendet sich die Antragstellerin gegen allgemeine Zahlungsaufforderungen. Wie sich hier der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmen lässt, wurde oben dargelegt. Wenn sich die Antragstellerin gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme wenden sollte, können die Kriterien für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes andere sein. So stellt der Bundesgerichtshof im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen für den Wert des Beschwerdegegenstandes oder die Beschwer auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten ab, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 – GSZ 1/94 – BGHZ 128, 85 = NJW 1995, 664; BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 – IV ZR 42/11 – FamRZ 2013, 783 = JURIS-Dokument Rdnr. 14).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die für eine Bewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO), wie dargestellt wurde, nicht gegeben war. Die hin-reichende Erfolgsaussicht fehlte bereits zu dem Zeitpunkt, als der Prozesskostenhilfeantrag gestellt wurde.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Atanassov Krewer
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in der Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollstreckung einer Rückforderung zu unterbinden.
Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass "die Forderung des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 08.09.2011, Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011, in Höhe eines Gesamtbetrages von 190,42 EUR nicht zur Zahlung fällig ist", sowie den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollstreckungsauftrag gegenüber dem Hauptzollamtes E. t, [ ], zurückzuziehen." Diesem Antrag war eine Zahlungsaufforderung des Hauptzollamtes E. – Vollstreckungsstelle – vom 8. Mai 2013 mit einer Ankündigung, die Antragstellerin zu 1 nochmals zu einer angegebenen voraussichtlichen Zeit in Ausführung des Vollstreckungsauftrages aufsuchen zu wollen, vorausgegangen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2013 abgelehnt. Es hat weiter darüber belehrt, dass der Beschluss nicht anfechtbar sei.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Antragsteller am 1. Juli 2013 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht hinreichend bestimmt werden könne.
Der Antragstellerbevollmächtigte beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juni 2013 aufzuheben und die Verfahren an eine andere Kammer des Sozialgerichts Chemnitz zurückzuverweisen; hilfsweise 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Vollziehung der Forderung aus dem Bescheid vom 8. September 2011 aufzuheben; sowie 3. den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen; 4. den Antragstellern zur vorläufigen Wahrnehmung ihrer Rechte ihren Bevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17. Juni 2013 ist unzu-lässig und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, nicht aber, wenn sie zuzulassen wäre (vgl. Sächs. LSG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2008 – L 3 B 450/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 2, m. w. N. und vom 16. Juni 2009 – L 3 AS 230/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 14; vgl. die weiteren nachweise bei Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 172 Rdnr. 6g).
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 SGG gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin sind nicht gegeben.
Die Regelung in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst auch Klagen, die Geldforderungen der öffentlichen Hand gegen Bürger betreffen (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97 – JURIS-Dokument Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – JURIS-Dokument Rdnr. 5). Hierunter fallen nicht nur Klagen gegen beispielsweise eine Rückforderung, eine Erstattungsforderung oder eine Schadensersatzforderung (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 144 Rdnr. 10, m. w. N.)., sondern auch gegen eine Zahlungsaufforderung (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 1997, a. a. O., Rdnr. 2).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Rechtsmittelanträgen weiter verfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 32/11 B – JURIS-Dokument Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – B 13 R 437/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 11; Leitherer, a. a. O., Rdnr. 14, m. w. N.). Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zur berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG, Beschluss vom 27 Juli 2004 – B 7 AL 104/03 R – SozR 4-1500 § 144 Nr. 2 Rdnr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013, a. a. O.).Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Februar 1997 – 14/10 BKg 14/96– SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 S. 20 = JURIS-Dokument Rdnr. 9).
Hiervon ausgehend beträgt vorliegend der Wert des Beschwerdegegenstandes für das (hypothetische) Berufungsverfahren 190,42 EUR. Dies ist die streitige Rückforderung. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn auf den ursprünglichen Feststellungsantrag abstellt wird. Dieser Ansatz kommt in Betracht, wenn die Feststellungsklage mit einer Leistungsklage – oder vorliegend einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid – gleichwertig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Oktober 1999 – B 6 Ka 24/98 R – JURIS-Dokument Rdnr. 6). Auch der nunmehr im Beschwerdeverfahren formulierte Antrag, den Antragsgegner zur Aufhebung der Vollziehung des Erstattungsbescheides vom 8. September 2011 zu verpflichten, zielt wertmäßig auf die Erstattungsforderung in Höhe von 190,42 EUR. Ein höherer Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerbevollmächtigte im Verfahren vor dem Sozialgericht zwei Anträge formuliert hatte. Denn eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche gemäß § 202 SGG i. V. m. § 5 ZPO erfolgt nicht, wenn die Ansprüche auf dasselbe Interesse oder dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind (vgl. Leitherer, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Denn beide Anträge zielten darauf ab, eine weitere Vollstreckung der Rückforderung zu verhindern.
Soweit der Antragstellerbevollmächtigte im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass es "von gesteigertem Interesse [sei], wie das Gericht die Abwehr einer Zwangsvollstreckungs- bzw. Beitreibungsmaßnahme zahlenmäßig beziffern will, insbesondere, was die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betrifft", ist diese Frage für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn maßgebend für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes eines Rechtsmittelverfahrens ist das in diesem bestimmten Verfahren verfolgte Rechtsschutzbegehren. Vorliegend wendet sich die Antragstellerin gegen allgemeine Zahlungsaufforderungen. Wie sich hier der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmen lässt, wurde oben dargelegt. Wenn sich die Antragstellerin gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme wenden sollte, können die Kriterien für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes andere sein. So stellt der Bundesgerichtshof im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen für den Wert des Beschwerdegegenstandes oder die Beschwer auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten ab, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 – GSZ 1/94 – BGHZ 128, 85 = NJW 1995, 664; BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 – IV ZR 42/11 – FamRZ 2013, 783 = JURIS-Dokument Rdnr. 14).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die für eine Bewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO), wie dargestellt wurde, nicht gegeben war. Die hin-reichende Erfolgsaussicht fehlte bereits zu dem Zeitpunkt, als der Prozesskostenhilfeantrag gestellt wurde.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Atanassov Krewer
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