Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AL 849/12 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 19/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für den Streit über ein Hausverbot, das eine Agentur für Arbeit gegenüber einem Leistungsempfänger, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, erlassen hat, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht der zu denen der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vorbehalten. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Verweisung seines Klageverfahrens wegen eines ihm erteilten Hausverbotes an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Der 1957 geborene Kläger bezieht seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beim Jobcenter Z. Aufgrund von Bedrohungen und aggressiven Beschimpfungen sprach dieses am 19. August 2010 gegenüber dem Kläger ein Hausverbot aus. Seit diesem Zeitpunkt suchte er wiederholt unangemeldet die Räume der Beklagten auf, um seine Meinung über das Jobcenter Z zu äußern, Unterlagen auszubreiten und die Mitarbeiter der Beklagten aufzufordern, hierzu Stellung zu nehmen. Am 11. März 2011 beschwerte er sich erneut lautstark in der Eingangszone der Agentur für Arbeit Z. Auf Hinweise reagierte er ungehalten und aggressiv. Im Verlaufe des Gespräche schrie der Kläger mehrfach unter anderem: "Ihr seid zu dämlich, Eure Arbeit zu machen."
Aufgrund dieses Vorfalls sprach der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Z am 26. Oktober 2012 mit sofortiger Wirkung ein bis einschließlich 26. Oktober 2013 befristetes Hausverbot für das Dienstgebäude P Straße in Z mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen den Kläger aus. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er nach schriftlichen Einladungen und nach telefonischer Terminsabsprache berechtigt sei, das bezeichnete Dienstgebäude der Beklagten zu betreten.
Hiergegen legte der Kläger am 11. März 2011 Widerspruch zur Niederschrift ein. Das Hausverbot sei unzulässig, da er sich, insbesondere im Berufs- und Informationszentrum, Informationen holen müsse und er nunmehr nicht mehr mit Frau L zu jeder Zeit direkt nach Anmeldung zusammenarbeiten könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 zurück. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes, mit dem es dem Kläger untersagt sei, die Dienststelle der Agentur für Arbeit Z mit ihren Räumlichkeiten ohne schriftliche Einladung oder vorherige telefonische Terminsabsprache zu betreten, läge vor. Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, sei das Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlich-rechtlichen Bereich. Es umfasse "das Recht zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung, insbesondere zur Abwehr von Gefahren und Störungen des Dienstbetriebes sowie über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen." Das ausgesprochene Hausverbot sei notwendig und verletze nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das wiederholte Schreien des Klägers in der Eingangszone, welche für vertrauliche und auch terminierte Gespräche zwischen Kunden und Mitarbeitern vorgesehen sei, laut ausgerufene, unsachliche, beleidigende Vorwürfe und auch das zum Ausdruck gebrachte aggressive Verhalten seien sowohl für die in der Eingangszone tätigen Beschäftigen als auch für die Besucher unzumutbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbotes entspräche den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz erheben könne.
Der Kläger hat am 19. November 2012 Klage zum Sozialgericht Chemnitz mit dem Antrag erhoben, "den Bescheid vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11. 2012 aufzuheben und dieses Verfahren dem Verfahren S 21 AS 4681/12 zuzuordnen."
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtliche zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
Gegen den ihm am 21. Dezember 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17. Januar 2013 Beschwerde eingelegt. Er hat diverse Unterlagen vorgelegt.
II.
1. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers bedarf der Auslegung. Denn nach der Niederschrift vom 19. November 2012 ist der Antrag gegen "den Bescheid vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11. 2012" gerichtet. Solche Bescheide mit einem Hausverbot gibt es jedoch nicht. Vielmehr gibt es einen Bescheid vom 26. Oktober 2012 mit einem bis zum 26. Oktober 2013 befristetes Hausverbot sowie den hierzu erlassenen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012. Der erkennende Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei den Datumsangaben in der Niederschrift vom 19. November 2012 lediglich um ein Versehen handelt.
2. Die Beschwerde ist gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) statthaft. Hiernach steht gegen einen Beschluss, mit dem der beschrittene Rechtsweg für unzulässig erklärt wird, den Beteiligten die sofortige Beschwerde nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Mai 1998 – B 11 SF 1/97 R – SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 R – SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 = JURIS-Dokument, Rdnr. 6, m. w. N.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2014 – L 19 AS 2157/13 B – JURIS-Dokument Rdnr. 6).
3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.
Mit dem als Verwaltungsakt erlassenen Hausverbot vom 26. Oktober 2012 sprach die Beklagte, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Z , ein Hausverbot aus. Dies hat nach herrschender Meinung dann öffentlich-rechtlichen Charakter, wenn es dazu dient, die Erfüllung der stattlichen Aufgaben im Verwaltungsgebäude zu sichern und die unbeeinträchtigte Wahrnehmung einer bestimmten staatlichen Sachkompetenz zu gewährleisten (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009, a. a. O., Rdnr. 11, m. w. N.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2014, a. a. O.). Ein Hausverbot ist nur dann ausnahmsweise privatrechtlicher Natur, wenn die in Besitz oder Eigentum eines öffentlichen Verwaltungsträgers stehenden Räumlichkeiten allein zu fiskalischen Zwecken genutzt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009, a. a. O.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 51 Rdnr. 39 [Stichwort. Hausrecht, -verbot]).
Danach ist vorliegend ein Hausverbot mit öffentlich-rechtlichem Charakter gegeben. Denn die Beklagte erließ das Hausverbot, um Störungen im Dienstbetrieb zu vermeiden und Mitarbeiter und Kunden vor den lautstarken verbalen Übergriffen des Klägers zu schützen.
Diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Nach dieser Regelung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Von dieser Zuweisung sind die Rechtsstreitigkeiten umfasst, die ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) oder anderen für die Angelegenheiten der Arbeitsförderung maßgebenden Vorschriften haben.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger wendet sich gegen das gegen ihn mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 ausgesprochene Hausverbot. Zwar ergibt sich auch aus den Vorschriften über die Beratung (vgl. § 14 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]) und Antragstellung (vgl. § 16 SGB I) ein Anspruch auf mündliche Vorsprache zum Leistungsträger. Die Sozialgesetzbücher regeln jedoch die Sozialleistungsansprüche der Rechtssuchenden. Das Hausrecht der Behördenleitung ist als solches folgerichtig daher nicht in den Sozialgesetzbüchern geregelt. Auch daher gilt für Sozialleistungsträger bei Erteilung eines Hausverbotes nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Grundsatz, wonach das Hausrecht als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes ausgeübt wird und der Ausspruch eines Hausverbotes als Präventivmaßnahme gegen künftige Störungen des Betriebsablaufs auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage möglich ist (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 – L 4 AS 214/13 B – JURIS-Dokument Rdnr. 5; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2014, a. a. O., Rdnr. 14, m. w. N.).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 1. April 2009 (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009, a. a. O., Rdnr. 16). Danach ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten aufgrund begründeten Sachzusammenhang zu bejahen, wenn das Hausverbot im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens (vgl. § 8 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]) nach dem SGB II oder anderer Sozialgesetzbücher ausgesprochen wird. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, weil sich der Kläger nicht im Leistungsbezug der Beklagten befand und auch keine arbeitsförderungsrechtlichen Rechts geltend machen wollte. Er suchte die Räumlichkeiten der Beklagten allein deshalb auf, um sich über die Handlungsweisen des Jobcenters Z zu beschweren, in dessen Leistungsbezug er sich befindet.
Eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezieht und zum einen die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist und in Folge dessen zum anderen die Agentur für Arbeit in verschiedenen Regelungen des SGB II als zuständige Behörde angesprochen ist (vgl. z. B. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2b Satz 1, § 14 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3a Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 18, § 24 Abs. 1 oder § 44a SGB II). Denn bei den Leistungen der Arbeitsförderung einerseits und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende andererseits handelt es sich um unterschiedliche Sozialleistungen, wie sich aus den §§ 19 und 19a SGB I ergibt. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber zeitgleich mit dem Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 die Regelung in § 51 Abs. 1 SGG über die Rechtswegzuständigkeiten der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit um die Nummer 4a ergänzt und die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgenommen (vgl. Artikel 1 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3302]
Es verbleibt somit bei der Rechtswegzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG dem Landgericht vorbehalten
5. Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vorbehalten. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Verweisung seines Klageverfahrens wegen eines ihm erteilten Hausverbotes an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Der 1957 geborene Kläger bezieht seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beim Jobcenter Z. Aufgrund von Bedrohungen und aggressiven Beschimpfungen sprach dieses am 19. August 2010 gegenüber dem Kläger ein Hausverbot aus. Seit diesem Zeitpunkt suchte er wiederholt unangemeldet die Räume der Beklagten auf, um seine Meinung über das Jobcenter Z zu äußern, Unterlagen auszubreiten und die Mitarbeiter der Beklagten aufzufordern, hierzu Stellung zu nehmen. Am 11. März 2011 beschwerte er sich erneut lautstark in der Eingangszone der Agentur für Arbeit Z. Auf Hinweise reagierte er ungehalten und aggressiv. Im Verlaufe des Gespräche schrie der Kläger mehrfach unter anderem: "Ihr seid zu dämlich, Eure Arbeit zu machen."
Aufgrund dieses Vorfalls sprach der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Z am 26. Oktober 2012 mit sofortiger Wirkung ein bis einschließlich 26. Oktober 2013 befristetes Hausverbot für das Dienstgebäude P Straße in Z mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen den Kläger aus. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er nach schriftlichen Einladungen und nach telefonischer Terminsabsprache berechtigt sei, das bezeichnete Dienstgebäude der Beklagten zu betreten.
Hiergegen legte der Kläger am 11. März 2011 Widerspruch zur Niederschrift ein. Das Hausverbot sei unzulässig, da er sich, insbesondere im Berufs- und Informationszentrum, Informationen holen müsse und er nunmehr nicht mehr mit Frau L zu jeder Zeit direkt nach Anmeldung zusammenarbeiten könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 zurück. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes, mit dem es dem Kläger untersagt sei, die Dienststelle der Agentur für Arbeit Z mit ihren Räumlichkeiten ohne schriftliche Einladung oder vorherige telefonische Terminsabsprache zu betreten, läge vor. Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, sei das Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlich-rechtlichen Bereich. Es umfasse "das Recht zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung, insbesondere zur Abwehr von Gefahren und Störungen des Dienstbetriebes sowie über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen." Das ausgesprochene Hausverbot sei notwendig und verletze nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das wiederholte Schreien des Klägers in der Eingangszone, welche für vertrauliche und auch terminierte Gespräche zwischen Kunden und Mitarbeitern vorgesehen sei, laut ausgerufene, unsachliche, beleidigende Vorwürfe und auch das zum Ausdruck gebrachte aggressive Verhalten seien sowohl für die in der Eingangszone tätigen Beschäftigen als auch für die Besucher unzumutbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbotes entspräche den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz erheben könne.
Der Kläger hat am 19. November 2012 Klage zum Sozialgericht Chemnitz mit dem Antrag erhoben, "den Bescheid vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11. 2012 aufzuheben und dieses Verfahren dem Verfahren S 21 AS 4681/12 zuzuordnen."
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtliche zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
Gegen den ihm am 21. Dezember 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17. Januar 2013 Beschwerde eingelegt. Er hat diverse Unterlagen vorgelegt.
II.
1. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers bedarf der Auslegung. Denn nach der Niederschrift vom 19. November 2012 ist der Antrag gegen "den Bescheid vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11. 2012" gerichtet. Solche Bescheide mit einem Hausverbot gibt es jedoch nicht. Vielmehr gibt es einen Bescheid vom 26. Oktober 2012 mit einem bis zum 26. Oktober 2013 befristetes Hausverbot sowie den hierzu erlassenen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012. Der erkennende Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei den Datumsangaben in der Niederschrift vom 19. November 2012 lediglich um ein Versehen handelt.
2. Die Beschwerde ist gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) statthaft. Hiernach steht gegen einen Beschluss, mit dem der beschrittene Rechtsweg für unzulässig erklärt wird, den Beteiligten die sofortige Beschwerde nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Mai 1998 – B 11 SF 1/97 R – SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 R – SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 = JURIS-Dokument, Rdnr. 6, m. w. N.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2014 – L 19 AS 2157/13 B – JURIS-Dokument Rdnr. 6).
3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.
Mit dem als Verwaltungsakt erlassenen Hausverbot vom 26. Oktober 2012 sprach die Beklagte, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Z , ein Hausverbot aus. Dies hat nach herrschender Meinung dann öffentlich-rechtlichen Charakter, wenn es dazu dient, die Erfüllung der stattlichen Aufgaben im Verwaltungsgebäude zu sichern und die unbeeinträchtigte Wahrnehmung einer bestimmten staatlichen Sachkompetenz zu gewährleisten (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009, a. a. O., Rdnr. 11, m. w. N.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2014, a. a. O.). Ein Hausverbot ist nur dann ausnahmsweise privatrechtlicher Natur, wenn die in Besitz oder Eigentum eines öffentlichen Verwaltungsträgers stehenden Räumlichkeiten allein zu fiskalischen Zwecken genutzt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009, a. a. O.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 51 Rdnr. 39 [Stichwort. Hausrecht, -verbot]).
Danach ist vorliegend ein Hausverbot mit öffentlich-rechtlichem Charakter gegeben. Denn die Beklagte erließ das Hausverbot, um Störungen im Dienstbetrieb zu vermeiden und Mitarbeiter und Kunden vor den lautstarken verbalen Übergriffen des Klägers zu schützen.
Diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Nach dieser Regelung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Von dieser Zuweisung sind die Rechtsstreitigkeiten umfasst, die ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) oder anderen für die Angelegenheiten der Arbeitsförderung maßgebenden Vorschriften haben.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger wendet sich gegen das gegen ihn mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 ausgesprochene Hausverbot. Zwar ergibt sich auch aus den Vorschriften über die Beratung (vgl. § 14 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]) und Antragstellung (vgl. § 16 SGB I) ein Anspruch auf mündliche Vorsprache zum Leistungsträger. Die Sozialgesetzbücher regeln jedoch die Sozialleistungsansprüche der Rechtssuchenden. Das Hausrecht der Behördenleitung ist als solches folgerichtig daher nicht in den Sozialgesetzbüchern geregelt. Auch daher gilt für Sozialleistungsträger bei Erteilung eines Hausverbotes nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Grundsatz, wonach das Hausrecht als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes ausgeübt wird und der Ausspruch eines Hausverbotes als Präventivmaßnahme gegen künftige Störungen des Betriebsablaufs auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage möglich ist (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 – L 4 AS 214/13 B – JURIS-Dokument Rdnr. 5; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2014, a. a. O., Rdnr. 14, m. w. N.).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 1. April 2009 (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009, a. a. O., Rdnr. 16). Danach ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten aufgrund begründeten Sachzusammenhang zu bejahen, wenn das Hausverbot im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens (vgl. § 8 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]) nach dem SGB II oder anderer Sozialgesetzbücher ausgesprochen wird. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, weil sich der Kläger nicht im Leistungsbezug der Beklagten befand und auch keine arbeitsförderungsrechtlichen Rechts geltend machen wollte. Er suchte die Räumlichkeiten der Beklagten allein deshalb auf, um sich über die Handlungsweisen des Jobcenters Z zu beschweren, in dessen Leistungsbezug er sich befindet.
Eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezieht und zum einen die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist und in Folge dessen zum anderen die Agentur für Arbeit in verschiedenen Regelungen des SGB II als zuständige Behörde angesprochen ist (vgl. z. B. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2b Satz 1, § 14 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3a Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 18, § 24 Abs. 1 oder § 44a SGB II). Denn bei den Leistungen der Arbeitsförderung einerseits und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende andererseits handelt es sich um unterschiedliche Sozialleistungen, wie sich aus den §§ 19 und 19a SGB I ergibt. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber zeitgleich mit dem Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 die Regelung in § 51 Abs. 1 SGG über die Rechtswegzuständigkeiten der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit um die Nummer 4a ergänzt und die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgenommen (vgl. Artikel 1 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3302]
Es verbleibt somit bei der Rechtswegzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG dem Landgericht vorbehalten
5. Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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