Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 37 RS 985/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 286/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Zeugenaussagen
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 verurteilt, den Bescheid vom 4. April 2002 in der Fassung des Bescheids vom 13. Dezember 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1985 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind: Für das Jahr: 1970 227,46 M 1971 680,04 M 1972 778,61 M 1973 699,39 M 1974 741,27 M 1975 641,24 M 1976 660,63 M 1977 805,58 M 1978 871,05 M 1979 936,43 M 1980 923,82 M 1981 942,16 M 1982 975,29 M 1983 1.007,72 M 1984 978,20 M 1985 860,44 M Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1969 bis 1985 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger ist nach einem Studium an der Ingenieurschule für Eisenbahnwesen D seit 18. Juli 1969 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Eisenbahnsicherungs- und Fernmeldetechnik zu führen. Er war vom 14. August 1969 bis 31. Oktober 1985 zunächst als Abschnittsleiter für Sicherungs- und Eisenbahntechnik, später als Ingenieur für Signal- und Sicherungsanlagen sowie als Betriebsingenieur für Werkbahnsicherungsanlagen im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk "Glückauf" Knappenrode und vom 1. November 1985 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Betriebs- und Prüfingenieur im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau Welzow beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 4. April 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. August 1969 bis 15. März 1984 und vom 2. Mai 1984 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Den (ersten) Überprüfungsantrag des Klägers vom 12. September 2007, gerichtet auf Einbeziehung von Jahresendprämien und Sonderzahlungen für Beschäftigte im Bergbau, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2008 ab. Nach Widerspruch des Klägers vom 24. Juni 2008 und Anhörung mit Schreiben vom 22. Juli 2008 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2008 den Bescheid vom 27. Mai 2008 zurück, stellte die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. April 2002 sowie die Nichtanwendbarkeit von § 1 AAÜG fest und teilte mit, dass es bei den rechtswidrigen Feststellungen verbleibe, ohne dass weitere Rechte ableitbar seien.
Auf den (zweiten) Überprüfungsantrag des Klägers vom 25. Februar 2011, gerichtet auf Einbeziehung von Jahresendprämien und zusätzlicher Belohnungen für Beschäftigte im Bergbau, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2011 den Bescheid vom 22. Juli 2008 zurück und stellte die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. April 2002 sowie die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG fest. Nach Einholung von Auskünften bei der Rhenus Office Systems GmbH am 24. November 2011 und Einreichung von Quittungen zu bezogenen zusätzlichen Belohnungen im Bergbau von 1986 bis 1990 und zu erhaltenen Jahresendprämien von 1985 bis 1989 durch den Kläger, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. August 1969 bis 15. März 1984 und vom 2. Mai 1984 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie insgesamt höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1970 bis 1990 unter Berücksichtigung der von der Rhenus Office Systems GmbH mitgeteilten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (für 1970 bis 1990) und der vom Kläger nachgewiesenen Jahresendprämien (für 1985 bis 1989) fest. Hiergegen erhob der Kläger mit dem Begehren der Anerkennung von Jahresendprämien auch für die Jahre 1969 bis 1985 im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Knappenrode am 20. Dezember 2011 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 bei den Firmen Vattenfall Europe Business Services GmbH und Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Jahresendprämien an. Die Firmen teilten mit Schreiben vom 18. Januar 2012 und 20. März 2012 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen vorhanden sind. Daraufhin nahm der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2012 seinen Widerspruch zurück.
Mit dem (dritten) Überprüfungsantrag des Klägers vom 3. November 2012, gerichtet auf Einbeziehung von Jahresendprämien im Zeitraum seiner Beschäftigung im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Knappenrode, reichte er eine schriftliche Erklärung der Zeugen H P (Generaldirektor des volkseigenen Braunkohlenkombinats Senftenberg) und Dr. D W (Direktor für Sozialökonomie des volkseigenen Braunkohlenkombinats Senftenberg) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien ein. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2012 mit der Begründung ab, der Zufluss von Jahresendprämien für die Jahre 1969 bis 1984 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hiergegen erhob der Kläger am 9. Dezember 2012 Widerspruch und reichte am 10. April 2013 eine eidesstattliche, notariell verfasste, Versicherung seines ehemaligen Abteilungsleiters K S vom 9. April 2013 zu im Betrieb an ihn gezahlten Jahresendprämien ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 zurück und führte zur Begründung aus: Die Höhe der Jahresendprämien sei von der Erfüllung der für die Werktätigen festgelegten Leistungskriterien abhängig gewesen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe einer Jahresendprämie seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Die Angaben der Zeugen, die lediglich auf einer allgemeinen üblichen betrieblichen Verfahrensweise in Verbindung mit ihrem durchschnittlichen Bruttoverdienst basieren würden, seien für eine Glaubhaftmachung des tatsächlich jährlichen Zuflusses einer bestimmten Prämiensumme nicht ausreichend.
Die hiergegen am 3. Mai 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe zwar glaubhaft gemacht, dass Jahresendprämien im Beschäftigungsbetrieb gezahlt worden seien. Jedoch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für eine Jahresendprämienzahlung in jedem einzelnen Beschäftigungsjahr erfüllt gewesen seien und dass er jeweils einen bestimmten Betrag auch tatsächlich erhalten habe. Den Angaben der Zeugen P und S seien nur allgemeine Angaben zu entnehmen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob Jahresendprämien überhaupt Entgelte im Sinne des § 6 AAÜG seien. Die diesbezügliche Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts sein abzulehnen (Verweis auf: Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010, S 24 R 1318/08).
Gegen den am 13. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. März 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Zeugenaussagen seien geeignete Nachweismittel und nicht lediglich pauschale Vorgangsbeschreibungen zum damaligen Procedere der Zahlung von Jahresendprämien. Sie würden klare Hinweise darauf geben, dass im Betrieb auch an ihn Jahresendprämien gezahlt worden seien. Ihm seien in jedem einzelnen Jahr leistungsbezogene Jahresendprämien für seine verrichteten Tätigkeiten ausgezahlt worden. Seinem Verdienst für den Betrieb entsprechend habe es in keinem Jahr Anlass gegeben die Jahresendprämie zu versagen. In der Gesamtwürdigung dürften die Zeugenaussagen nicht einfach so abgetan werden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 4. April 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 13. Dezember 2011 abzuändern und Jahresendprämien für den Zeitraum von 1969 bis 1985 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Arbeitsvertragsdokumente vom Kläger beigezogen und schriftliche Auskünfte der Zeugen K S und H P eingeholt. Der Zeuge Dr. D W ist bereits am 20. Februar 2012 verstorben.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1970 bis 1985 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheiden vom 13. Dezember 2011 und 4. April 2002 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2014 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 4. April 2002 in der Fassung des Bescheides vom 13. Dezember 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1985 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen sind.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 4. April 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 13. Dezember 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch teilweise zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1969 bis 1984 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1985) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er ebenfalls zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2.), sodass das Gericht hinsichtlich der Höhe nicht von der von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit (§§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) der Schätzung Gebrauch nehmen muss (vgl. dazu ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-65).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser, was den streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum anbelangt, nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 20. März 2012 und der Rhenus Office Systems GmbH vom 18. Januar 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 10. Januar 2012 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht hat, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie zumindest in den Jahren 1969 bis 1984 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Er war (zumindest) in den Jahren 1970 bis 1984 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Braunkohlewerk "Glückauf" Knappenrode (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 8-11 der Verwaltungsakte) ergibt.
Das Planjahr 1969, in dem der Kläger zum 14. August in den Betrieb erst eintrat, kann ebenfalls anteilig mitberücksichtigt werden. Gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand, der eine anteilige Jahresendprämie plausibel rechtfertigt, ist § 117 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d) AGB-DDR. Nach dieser Norm bestand ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie bei Aufnahme eines Direktstudiums an einer Hoch- oder Fachschule sowie bei Aufnahme einer Tätigkeit nach Abschluss des Studiums. Sein Studium in der Fachrichtung Eisenbahnsicherungs- und Fernmeldetechnik an der Ingenieurschule für Eisenbahnwesen D hatte der Kläger am 3. August 1969 abgeschlossen, wie sich aus der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 9 der Verwaltungsakte) ergibt; am 18. Juli 1969 wurden das Ingenieurzeugnis (Bl. 99-102 der Gerichtsakte) und die Ingenieururkunde (Bl. 98 der Gerichtsakte) ausgestellt. Am 14. August 1969 wurde der Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 14. August 1969 abgeschlossen (Bl. 103 der Gerichtsakte). Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgte ausweislich der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 9 der Verwaltungsakte) ebenfalls am 14. August 1969. Damit steht fest, dass der Kläger seine Tätigkeit nach Abschluss des Studiums aufgenommen hatte.
Das Planjahr 1985, in dessen Verlauf er aus dem Betrieb austrat (nämlich am 31. Oktober 1985), wie sich aus der Einstellungsmeldung vom 5. November 1985 (Bl. 106 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 8-11 der Verwaltungsakte) ergibt, kann hingegen nicht anteilig berücksichtigt werden, weil ein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand, der Anspruch auf eine anteilige Jahresendprämie einräumt, nicht ersichtlich ist. Insoweit mangelt es bereits an der rechtlichen Voraussetzung für die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindern eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn sie im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der schriftlichen Erklärung des Zeugen H P (ehemaliger Generaldirektor des Kombinats) und Dr. D W (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 42-43 der Verwaltungsakte 2. Heftfalz) und den schriftlichen Auskünften des Zeugen K S vom 9. April 2013 (notariell erstellte eidesstattliche Versicherung auf Bl. 59-61 der Verwaltungsakte 2. Heftfalz) und vom 6. Juni 2014 (Bl. 130-132 der Gerichtsakte) sowie ausgehend von den sonstigen Unterlagen, die der Kläger bezüglich seiner Arbeitsleistungen schriftlich zu den Akten reichte, ist zudem glaubhaft gemacht, dass er (und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte,) die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Die Zeugen H P und Dr. D W erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (volkseigenes Braunkohlenkombinat Senftenberg) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit auch im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Knappenrode, an jeden Beschäftigten in den Jahren von 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit der Beschäftigten festgelegt war. Glaubhaft ist diese Auskunft im vorliegenden Zusammenhang insbesondere deshalb, weil sich die Erklärung auch auf den Kombinatsbetrieb VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau Welzow bezieht, in dem der Kläger vom 1. November 1985 bis 30. Juni 1990 tätig war, und für den der Kläger konkrete Jahresendprämienzahlungsnachweise in Form von Quittungsabschnitten für die Jahre 1985 bis 1989 nachweisen konnte (Bl. 8 Rückseite der Verwaltungsakte 2. Heftfalz).
Der Zeuge K S , der als Leiter der Abteilung Werkbahnsicherungsanlagen der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum im konkreten Beschäftigungsbetrieb war und die Funktionspläne des Klägers als verbindlich gegenzeichnete (vgl. dazu Bl. 108-119 der Gerichtsakte), bekundete, dass, sofern Jahresendprämien im Betrieb gezahlt worden sind, was seiner Einschätzung nach in jedem Jahr der Fall war, er diese dem Kläger in der Regel bar auszahlte. Er führte dazu konkretisierend aus, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der Bruttoverdienst war, die Abteilung auf der Grundlage der Bruttoverdienste aller Abteilungsangehörigen (außer dem Abteilungsleiter) einen Betrag zugewiesen bekam, von dem in Übereinstimmung mit den territorial zuständigen Gewerkschaftsvertretungen keine zusätzlichen Differenzierungen der einzelnen Kollektive der Abteilung (mit Ausnahme von Auf- und Abrundungen des auszuzahlenden Betrags) vorgenommen wurden. Betragsmindernde Faktoren, die im Einzelfall zu berücksichtigen gewesen wären (wie z.B. Fehlschichten), waren über den gesamten Zeitraum beim Kläger nicht vorhanden. Die namentlichen Auszahlungslisten wurden in der Abteilung erstellt, bildeten die Grundlage der Zuweisung des Auszahlungsbetrages, wurden zentral geprüft und nur mit den Unterschriften des staatlichen Leiters und des zuständigen Vertreters der Gewerkschaft sowie in Summe bei Übereinstimmung mit dem Vorgabebetrag anerkannt. Diese Listen wurden nach der Auszahlung mit der Unterschrift des Empfängers als Quittungsliste der territorial zuständigen Betriebskasse übergeben. War in Einzelfällen die Barauszahlung am Auszahlungstag nicht möglich, wurde der nicht ausgereichte Betrag mit der Quittungsliste der Betriebskasse übergeben.
Aus den Leistungseinschätzungen des Betriebes über den Kläger vom 2. November 1977 (Bl. 123 der Gerichtsakte), vom 20. Juli 1983 (Bl. 122 der Gerichtsakte), vom 8. Februar 1984 (Bl. 121 der Gerichtsakte) und vom 31. Juli 1985 (Bl. 120 der Gerichtsakte) geht unter anderem hervor, dass er die ihm übertragenen Arbeiten mit hoher Qualität erfüllte, anstehende Probleme stets bemüht war einer positiven Lösung zuzuführen, eine hervorragende Verbindung theoretischer Kenntnisse mit den praktischen Erfahrungen aufwies, die ihm im Funktionsplan übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllte, als verantwortlicher Bearbeiter beim Neubau und der Rekonstruktion der Werkbahnsicherungsanlagen eingesetzt war, federführende Bearbeitungen im Neuererwesen übernahm, sich während seiner Tätigkeiten weiterqualifizierte, um mit der technischen Entwicklung Schritt halten zu können, in der Lage war Aufgaben selbständig zu lösen, Arbeitskollektive anzuleiten und wissenschaftlich zu arbeiten.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1985) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr (1969 bis 1984) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), aber glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1970 bis 1985 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger konkret geflossene Prämienzahlungen konnte er bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Die handschriftlichen Notizen des Klägers betreffend die Jahre 1984 ("1984 – 1240,- M") und möglicherweise 1985 ("BKW Glückauf 1030,-M") auf der Jahresendprämienquittung des VEB Braunkohlebohrungen und Schachtbau Welzow für das Jahr 1985 (Bl. 8 Rückseite der Verwaltungsakte 2. Heftfalz), basieren auf seinen eigenen Aufzeichnung und stellen damit keinen objektiv rechtserheblichen Nachweis dar.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 20. März 2012 und der Rhenus Office Systems GmbH vom 18. Januar 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 10. Januar 2012 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
Der Zeuge K S gab wiederholt an, dass er zur konkreten Höhe der Jahresendprämienzahlungen an den Kläger weder konkrete Beträge angeben noch konkrete Prozentangaben, basierend auf dem Bruttoverdienst, treffen könne.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1970 bis 1985 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist im vorliegenden Fall allerdings glaubhaft gemacht:
Die Zeugen H P und Dr. D W erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1969: 86,65 Prozent, - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 89,85 Prozent.
Der Zeuge K S bekundete gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der Bruttoverdienst war, die Abteilung auf der Grundlage der Bruttoverdienste aller Abteilungsangehörigen (außer dem Abteilungsleiter) einen (bestimmten) Betrag zugewiesen bekam, von dem in Übereinstimmung mit den territorial zuständigen Gewerkschaftsvertretungen keine zusätzlichen Differenzierungen der einzelnen Kollektive der Abteilung (mit Ausnahme von Auf- und Abrundungen des auszuzahlenden Betrags) vorgenommen wurden. Betragsmindernde Faktoren, die im Einzelfall zu berücksichtigen gewesen wären (wie z.B. Fehlschichten), waren über den gesamten Zeitraum beim Kläger nicht vorhanden.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war (vgl. dazu ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 46-47), sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der jeweilige monatliche Bruttodurchschnittsverdienst des Jahres, für den die Jahresendprämie im darauffolgenden Jahr gezahlt wurde, zu Grunde zu legen. Davon sind die von den Zeugen H P und Dr. D W bekundeten jeweiligen prozentualen Feststellungsquoten der Planerfüllung als glaubhaft gemachte Jahresendprämien festzusetzen. Von diesen Beträgen ist jeweils ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1969 (in 1969 nur anteilig für den Zeitraum vom 14. August bis 31. Dezember) bis 1984 (und damit für die Zuflussjahre 1970 bis 1985) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr Aug. bis Dez. 1969 3.780,14 M 315,01 M 86,65 % 272,96 M 227,46 M 1970 1970 11.153,30 M 929,44 M 87,80 % 816,05 M 680,04 M 1971 1971 13.268,63 M 1.105,72 M 84,50 % 934,33 M 778,61 M 1972 1972 12.732,24 M 1.061,02 M 79,10 % 839,27 M 699,39 M 1973 1973 12.088,84 M 1.007,40 M 88,30 % 889,53 M 741,27 M 1974 1974 10.522,91 M 876,91 M 87,75 % 769,49 M 641,24 M 1975 1975 10.278,92 M 856,58 M 92,55 % 792,76 M 660,63 M 1976 1976 13.012,23 M 1.084,35 M 89,15 % 966,70 M 805,58 M 1977 1977 13.393,50 M 1.116,13 M 93,65 % 1.045,26 M 871,05 M 1978 1978 14.299,64 M 1.191,64 M 94,30 % 1.123,72 M 936,43 M 1979 1979 14.141,69 M 1.178,47 M 94,07 % 1.108,59 M 923,82 M 1980 1980 15.588,90 M 1.299,08 M 87,03 % 1.130,59 M 942,16 M 1981 1981 15.275,44 M 1.272,95 M 91,94 % 1.170,35 M 975,29 M 1982 1982 16.150,49 M 1.345,87 M 89,85 % 1.209,26 M 1.007,72 M 1983 1983 15.677,27 M 1.306,44 M 89,85 % 1.173,84 M 978,20 M 1984 1984 13.790,06 M 1.149,17 M 89,85 % 1.032,53 M 860,44 M 1985
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau zugleich für die wegen Fortbildungs- teilnahme an der Unterschrift verhinderte Richterin am Landessozialgericht Dr. Lau
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1969 bis 1985 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger ist nach einem Studium an der Ingenieurschule für Eisenbahnwesen D seit 18. Juli 1969 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Eisenbahnsicherungs- und Fernmeldetechnik zu führen. Er war vom 14. August 1969 bis 31. Oktober 1985 zunächst als Abschnittsleiter für Sicherungs- und Eisenbahntechnik, später als Ingenieur für Signal- und Sicherungsanlagen sowie als Betriebsingenieur für Werkbahnsicherungsanlagen im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk "Glückauf" Knappenrode und vom 1. November 1985 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Betriebs- und Prüfingenieur im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau Welzow beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 4. April 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. August 1969 bis 15. März 1984 und vom 2. Mai 1984 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Den (ersten) Überprüfungsantrag des Klägers vom 12. September 2007, gerichtet auf Einbeziehung von Jahresendprämien und Sonderzahlungen für Beschäftigte im Bergbau, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2008 ab. Nach Widerspruch des Klägers vom 24. Juni 2008 und Anhörung mit Schreiben vom 22. Juli 2008 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2008 den Bescheid vom 27. Mai 2008 zurück, stellte die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. April 2002 sowie die Nichtanwendbarkeit von § 1 AAÜG fest und teilte mit, dass es bei den rechtswidrigen Feststellungen verbleibe, ohne dass weitere Rechte ableitbar seien.
Auf den (zweiten) Überprüfungsantrag des Klägers vom 25. Februar 2011, gerichtet auf Einbeziehung von Jahresendprämien und zusätzlicher Belohnungen für Beschäftigte im Bergbau, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2011 den Bescheid vom 22. Juli 2008 zurück und stellte die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. April 2002 sowie die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG fest. Nach Einholung von Auskünften bei der Rhenus Office Systems GmbH am 24. November 2011 und Einreichung von Quittungen zu bezogenen zusätzlichen Belohnungen im Bergbau von 1986 bis 1990 und zu erhaltenen Jahresendprämien von 1985 bis 1989 durch den Kläger, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. August 1969 bis 15. März 1984 und vom 2. Mai 1984 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie insgesamt höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1970 bis 1990 unter Berücksichtigung der von der Rhenus Office Systems GmbH mitgeteilten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (für 1970 bis 1990) und der vom Kläger nachgewiesenen Jahresendprämien (für 1985 bis 1989) fest. Hiergegen erhob der Kläger mit dem Begehren der Anerkennung von Jahresendprämien auch für die Jahre 1969 bis 1985 im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Knappenrode am 20. Dezember 2011 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 bei den Firmen Vattenfall Europe Business Services GmbH und Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Jahresendprämien an. Die Firmen teilten mit Schreiben vom 18. Januar 2012 und 20. März 2012 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen vorhanden sind. Daraufhin nahm der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2012 seinen Widerspruch zurück.
Mit dem (dritten) Überprüfungsantrag des Klägers vom 3. November 2012, gerichtet auf Einbeziehung von Jahresendprämien im Zeitraum seiner Beschäftigung im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Knappenrode, reichte er eine schriftliche Erklärung der Zeugen H P (Generaldirektor des volkseigenen Braunkohlenkombinats Senftenberg) und Dr. D W (Direktor für Sozialökonomie des volkseigenen Braunkohlenkombinats Senftenberg) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien ein. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2012 mit der Begründung ab, der Zufluss von Jahresendprämien für die Jahre 1969 bis 1984 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hiergegen erhob der Kläger am 9. Dezember 2012 Widerspruch und reichte am 10. April 2013 eine eidesstattliche, notariell verfasste, Versicherung seines ehemaligen Abteilungsleiters K S vom 9. April 2013 zu im Betrieb an ihn gezahlten Jahresendprämien ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 zurück und führte zur Begründung aus: Die Höhe der Jahresendprämien sei von der Erfüllung der für die Werktätigen festgelegten Leistungskriterien abhängig gewesen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe einer Jahresendprämie seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Die Angaben der Zeugen, die lediglich auf einer allgemeinen üblichen betrieblichen Verfahrensweise in Verbindung mit ihrem durchschnittlichen Bruttoverdienst basieren würden, seien für eine Glaubhaftmachung des tatsächlich jährlichen Zuflusses einer bestimmten Prämiensumme nicht ausreichend.
Die hiergegen am 3. Mai 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe zwar glaubhaft gemacht, dass Jahresendprämien im Beschäftigungsbetrieb gezahlt worden seien. Jedoch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für eine Jahresendprämienzahlung in jedem einzelnen Beschäftigungsjahr erfüllt gewesen seien und dass er jeweils einen bestimmten Betrag auch tatsächlich erhalten habe. Den Angaben der Zeugen P und S seien nur allgemeine Angaben zu entnehmen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob Jahresendprämien überhaupt Entgelte im Sinne des § 6 AAÜG seien. Die diesbezügliche Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts sein abzulehnen (Verweis auf: Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010, S 24 R 1318/08).
Gegen den am 13. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. März 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Zeugenaussagen seien geeignete Nachweismittel und nicht lediglich pauschale Vorgangsbeschreibungen zum damaligen Procedere der Zahlung von Jahresendprämien. Sie würden klare Hinweise darauf geben, dass im Betrieb auch an ihn Jahresendprämien gezahlt worden seien. Ihm seien in jedem einzelnen Jahr leistungsbezogene Jahresendprämien für seine verrichteten Tätigkeiten ausgezahlt worden. Seinem Verdienst für den Betrieb entsprechend habe es in keinem Jahr Anlass gegeben die Jahresendprämie zu versagen. In der Gesamtwürdigung dürften die Zeugenaussagen nicht einfach so abgetan werden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 4. April 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 13. Dezember 2011 abzuändern und Jahresendprämien für den Zeitraum von 1969 bis 1985 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Arbeitsvertragsdokumente vom Kläger beigezogen und schriftliche Auskünfte der Zeugen K S und H P eingeholt. Der Zeuge Dr. D W ist bereits am 20. Februar 2012 verstorben.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1970 bis 1985 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheiden vom 13. Dezember 2011 und 4. April 2002 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2014 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 4. April 2002 in der Fassung des Bescheides vom 13. Dezember 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1985 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen sind.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 4. April 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 13. Dezember 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch teilweise zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1969 bis 1984 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1985) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er ebenfalls zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2.), sodass das Gericht hinsichtlich der Höhe nicht von der von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit (§§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) der Schätzung Gebrauch nehmen muss (vgl. dazu ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-65).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser, was den streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum anbelangt, nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 20. März 2012 und der Rhenus Office Systems GmbH vom 18. Januar 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 10. Januar 2012 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht hat, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie zumindest in den Jahren 1969 bis 1984 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Er war (zumindest) in den Jahren 1970 bis 1984 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Braunkohlewerk "Glückauf" Knappenrode (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 8-11 der Verwaltungsakte) ergibt.
Das Planjahr 1969, in dem der Kläger zum 14. August in den Betrieb erst eintrat, kann ebenfalls anteilig mitberücksichtigt werden. Gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand, der eine anteilige Jahresendprämie plausibel rechtfertigt, ist § 117 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d) AGB-DDR. Nach dieser Norm bestand ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie bei Aufnahme eines Direktstudiums an einer Hoch- oder Fachschule sowie bei Aufnahme einer Tätigkeit nach Abschluss des Studiums. Sein Studium in der Fachrichtung Eisenbahnsicherungs- und Fernmeldetechnik an der Ingenieurschule für Eisenbahnwesen D hatte der Kläger am 3. August 1969 abgeschlossen, wie sich aus der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 9 der Verwaltungsakte) ergibt; am 18. Juli 1969 wurden das Ingenieurzeugnis (Bl. 99-102 der Gerichtsakte) und die Ingenieururkunde (Bl. 98 der Gerichtsakte) ausgestellt. Am 14. August 1969 wurde der Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 14. August 1969 abgeschlossen (Bl. 103 der Gerichtsakte). Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgte ausweislich der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 9 der Verwaltungsakte) ebenfalls am 14. August 1969. Damit steht fest, dass der Kläger seine Tätigkeit nach Abschluss des Studiums aufgenommen hatte.
Das Planjahr 1985, in dessen Verlauf er aus dem Betrieb austrat (nämlich am 31. Oktober 1985), wie sich aus der Einstellungsmeldung vom 5. November 1985 (Bl. 106 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 8-11 der Verwaltungsakte) ergibt, kann hingegen nicht anteilig berücksichtigt werden, weil ein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand, der Anspruch auf eine anteilige Jahresendprämie einräumt, nicht ersichtlich ist. Insoweit mangelt es bereits an der rechtlichen Voraussetzung für die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindern eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn sie im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der schriftlichen Erklärung des Zeugen H P (ehemaliger Generaldirektor des Kombinats) und Dr. D W (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 42-43 der Verwaltungsakte 2. Heftfalz) und den schriftlichen Auskünften des Zeugen K S vom 9. April 2013 (notariell erstellte eidesstattliche Versicherung auf Bl. 59-61 der Verwaltungsakte 2. Heftfalz) und vom 6. Juni 2014 (Bl. 130-132 der Gerichtsakte) sowie ausgehend von den sonstigen Unterlagen, die der Kläger bezüglich seiner Arbeitsleistungen schriftlich zu den Akten reichte, ist zudem glaubhaft gemacht, dass er (und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte,) die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Die Zeugen H P und Dr. D W erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (volkseigenes Braunkohlenkombinat Senftenberg) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit auch im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Knappenrode, an jeden Beschäftigten in den Jahren von 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit der Beschäftigten festgelegt war. Glaubhaft ist diese Auskunft im vorliegenden Zusammenhang insbesondere deshalb, weil sich die Erklärung auch auf den Kombinatsbetrieb VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau Welzow bezieht, in dem der Kläger vom 1. November 1985 bis 30. Juni 1990 tätig war, und für den der Kläger konkrete Jahresendprämienzahlungsnachweise in Form von Quittungsabschnitten für die Jahre 1985 bis 1989 nachweisen konnte (Bl. 8 Rückseite der Verwaltungsakte 2. Heftfalz).
Der Zeuge K S , der als Leiter der Abteilung Werkbahnsicherungsanlagen der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum im konkreten Beschäftigungsbetrieb war und die Funktionspläne des Klägers als verbindlich gegenzeichnete (vgl. dazu Bl. 108-119 der Gerichtsakte), bekundete, dass, sofern Jahresendprämien im Betrieb gezahlt worden sind, was seiner Einschätzung nach in jedem Jahr der Fall war, er diese dem Kläger in der Regel bar auszahlte. Er führte dazu konkretisierend aus, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der Bruttoverdienst war, die Abteilung auf der Grundlage der Bruttoverdienste aller Abteilungsangehörigen (außer dem Abteilungsleiter) einen Betrag zugewiesen bekam, von dem in Übereinstimmung mit den territorial zuständigen Gewerkschaftsvertretungen keine zusätzlichen Differenzierungen der einzelnen Kollektive der Abteilung (mit Ausnahme von Auf- und Abrundungen des auszuzahlenden Betrags) vorgenommen wurden. Betragsmindernde Faktoren, die im Einzelfall zu berücksichtigen gewesen wären (wie z.B. Fehlschichten), waren über den gesamten Zeitraum beim Kläger nicht vorhanden. Die namentlichen Auszahlungslisten wurden in der Abteilung erstellt, bildeten die Grundlage der Zuweisung des Auszahlungsbetrages, wurden zentral geprüft und nur mit den Unterschriften des staatlichen Leiters und des zuständigen Vertreters der Gewerkschaft sowie in Summe bei Übereinstimmung mit dem Vorgabebetrag anerkannt. Diese Listen wurden nach der Auszahlung mit der Unterschrift des Empfängers als Quittungsliste der territorial zuständigen Betriebskasse übergeben. War in Einzelfällen die Barauszahlung am Auszahlungstag nicht möglich, wurde der nicht ausgereichte Betrag mit der Quittungsliste der Betriebskasse übergeben.
Aus den Leistungseinschätzungen des Betriebes über den Kläger vom 2. November 1977 (Bl. 123 der Gerichtsakte), vom 20. Juli 1983 (Bl. 122 der Gerichtsakte), vom 8. Februar 1984 (Bl. 121 der Gerichtsakte) und vom 31. Juli 1985 (Bl. 120 der Gerichtsakte) geht unter anderem hervor, dass er die ihm übertragenen Arbeiten mit hoher Qualität erfüllte, anstehende Probleme stets bemüht war einer positiven Lösung zuzuführen, eine hervorragende Verbindung theoretischer Kenntnisse mit den praktischen Erfahrungen aufwies, die ihm im Funktionsplan übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllte, als verantwortlicher Bearbeiter beim Neubau und der Rekonstruktion der Werkbahnsicherungsanlagen eingesetzt war, federführende Bearbeitungen im Neuererwesen übernahm, sich während seiner Tätigkeiten weiterqualifizierte, um mit der technischen Entwicklung Schritt halten zu können, in der Lage war Aufgaben selbständig zu lösen, Arbeitskollektive anzuleiten und wissenschaftlich zu arbeiten.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1985) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr (1969 bis 1984) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), aber glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1970 bis 1985 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger konkret geflossene Prämienzahlungen konnte er bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Die handschriftlichen Notizen des Klägers betreffend die Jahre 1984 ("1984 – 1240,- M") und möglicherweise 1985 ("BKW Glückauf 1030,-M") auf der Jahresendprämienquittung des VEB Braunkohlebohrungen und Schachtbau Welzow für das Jahr 1985 (Bl. 8 Rückseite der Verwaltungsakte 2. Heftfalz), basieren auf seinen eigenen Aufzeichnung und stellen damit keinen objektiv rechtserheblichen Nachweis dar.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 20. März 2012 und der Rhenus Office Systems GmbH vom 18. Januar 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 10. Januar 2012 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
Der Zeuge K S gab wiederholt an, dass er zur konkreten Höhe der Jahresendprämienzahlungen an den Kläger weder konkrete Beträge angeben noch konkrete Prozentangaben, basierend auf dem Bruttoverdienst, treffen könne.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1970 bis 1985 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist im vorliegenden Fall allerdings glaubhaft gemacht:
Die Zeugen H P und Dr. D W erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1969: 86,65 Prozent, - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 89,85 Prozent.
Der Zeuge K S bekundete gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der Bruttoverdienst war, die Abteilung auf der Grundlage der Bruttoverdienste aller Abteilungsangehörigen (außer dem Abteilungsleiter) einen (bestimmten) Betrag zugewiesen bekam, von dem in Übereinstimmung mit den territorial zuständigen Gewerkschaftsvertretungen keine zusätzlichen Differenzierungen der einzelnen Kollektive der Abteilung (mit Ausnahme von Auf- und Abrundungen des auszuzahlenden Betrags) vorgenommen wurden. Betragsmindernde Faktoren, die im Einzelfall zu berücksichtigen gewesen wären (wie z.B. Fehlschichten), waren über den gesamten Zeitraum beim Kläger nicht vorhanden.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war (vgl. dazu ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 46-47), sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der jeweilige monatliche Bruttodurchschnittsverdienst des Jahres, für den die Jahresendprämie im darauffolgenden Jahr gezahlt wurde, zu Grunde zu legen. Davon sind die von den Zeugen H P und Dr. D W bekundeten jeweiligen prozentualen Feststellungsquoten der Planerfüllung als glaubhaft gemachte Jahresendprämien festzusetzen. Von diesen Beträgen ist jeweils ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1969 (in 1969 nur anteilig für den Zeitraum vom 14. August bis 31. Dezember) bis 1984 (und damit für die Zuflussjahre 1970 bis 1985) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr Aug. bis Dez. 1969 3.780,14 M 315,01 M 86,65 % 272,96 M 227,46 M 1970 1970 11.153,30 M 929,44 M 87,80 % 816,05 M 680,04 M 1971 1971 13.268,63 M 1.105,72 M 84,50 % 934,33 M 778,61 M 1972 1972 12.732,24 M 1.061,02 M 79,10 % 839,27 M 699,39 M 1973 1973 12.088,84 M 1.007,40 M 88,30 % 889,53 M 741,27 M 1974 1974 10.522,91 M 876,91 M 87,75 % 769,49 M 641,24 M 1975 1975 10.278,92 M 856,58 M 92,55 % 792,76 M 660,63 M 1976 1976 13.012,23 M 1.084,35 M 89,15 % 966,70 M 805,58 M 1977 1977 13.393,50 M 1.116,13 M 93,65 % 1.045,26 M 871,05 M 1978 1978 14.299,64 M 1.191,64 M 94,30 % 1.123,72 M 936,43 M 1979 1979 14.141,69 M 1.178,47 M 94,07 % 1.108,59 M 923,82 M 1980 1980 15.588,90 M 1.299,08 M 87,03 % 1.130,59 M 942,16 M 1981 1981 15.275,44 M 1.272,95 M 91,94 % 1.170,35 M 975,29 M 1982 1982 16.150,49 M 1.345,87 M 89,85 % 1.209,26 M 1.007,72 M 1983 1983 15.677,27 M 1.306,44 M 89,85 % 1.173,84 M 978,20 M 1984 1984 13.790,06 M 1.149,17 M 89,85 % 1.032,53 M 860,44 M 1985
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau zugleich für die wegen Fortbildungs- teilnahme an der Unterschrift verhinderte Richterin am Landessozialgericht Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
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