Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 RS 646/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 296/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - ökonomischer Direktor - Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau als ökonomischer Direktor stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und
berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau als ökonomischer Direktor stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und
berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1943 geborene Kläger absolvierte von September 1966 bis September 1970 an der Ingenieurschule für Maschinenbau bzw. Schwermaschinenbau "Walter Ulbricht" R ein Fachschulstudium in der Fachrichtung "Maschinenbau" und erhielt aufgrund erfolgreichen Abschluss dieses Studiums mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau bzw. Schwermaschinenbau "Walter Ulbricht" R vom 18. September 1970 das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Maschinenbau zu führen. Er war vom 1. Juni 1969 bis 31. März 1971 als Ingenieur für Kooperation im volkseigenen Betrieb (VEB) Metallleichtbaukombinat Dresden, vom 1. April 1971 bis 30. September 1974 als Ingenieur für Kooperation und Verflechtung im VEB Kombinat NAGEMA Verpackungs-, Schokoladenmaschinen und Wägetechnik Dresden und vom 1. Oktober 1974 bis 31. August 1975 als politischer Mitarbeiter bei der Stadtbezirksleitung Dresden der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) beschäftigt. Vom 1. September 1975 bis 17. Juli 1976 nahm er an einem politischen Lehrgang der Bezirksparteischule der SED "Georg Wolff" teil. Er war vom 19. Juli 1976 bis 31. Januar 1977 erneut als politischer Mitarbeiter bei der Stadtbezirksleitung D der SED, vom 1. Februar 1977 bis 31. Dezember 1978 als Investitionsbauleiter im VEB Heizungs- und Sanitärtechnik Dresden, vom 1. Januar 1979 bis 28. Februar 1981 als Kooperationsingenieur im VEB Heizungs- und Sanitärtechnik Dresden, vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als ökonomischer Direktor im VEB Platten- und Chemiewerk Dresden und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiter Planung und Preise im VEB Baustoffe Dresden beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juni 1981 bis 30. April 1983 nahm er berufsbegleitend an der Technischen Universität D an einem postgradualen Studium mit Fachabschluss für "Sozialistische Betriebswirtschaft für Ingenieure" teil (Zeugnis über den Fachabschluss im postgradualen Studium der Technischen Universität D vom 30. April 1983). In der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. Januar 1977 war er Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der SED; im März 1977 ließ er sich die in dieses Zusatzversorgungssystem entrichteten Beiträge zurückzahlen. Ansonsten war er zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein anderes oder weiteres Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf seinen Antrag vom 12. März 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 30. September 1974, vom 1. Februar 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1974 bis 12. November 1974, vom 16. November 1974 bis 31. August 1975 und vom 19. Juli 1976 bis 31. Januar 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED sowie jeweils die in den festgestellten Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 lehnte sie hingegen ab, da sie keinem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sei.
Auf seine Überprüfungsanträge vom 20. Oktober 2006 und vom 11. November 2007, mit denen er die Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 sowie Jahresendprämien geltend machte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2008 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 30. September 1974, vom 1. Februar 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1974 bis 12. November 1974, vom 16. November 1974 bis 31. August 1975 und vom 19. Juli 1976 bis 31. Januar 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED sowie jeweils die in den festgestellten Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei sie höhere Entgelte für die Jahre 1971 und 1973 feststellte. Die Feststellung von Jahresendprämien sowie der Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 lehnte sie ab. Außerdem wies sie darauf hin, dass der Bescheid vom 7. Oktober 2002 hinsichtlich der festgestellten Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 zwar rechtswidrig sei, aber nicht zurückgenommen werden könne, weil die Rücknahmefrist bereits abgelaufen sei, so dass es bei der rechtswidrigen Feststellung im Bescheid vom 7. Oktober 2002 verbleibe. Weitere Rechte seien jedoch nicht herleitbar.
Auf seinen Überprüfungsantrag vom 20. Juni 2008, mit dem er erneut die Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 sowie Jahresendprämien geltend machte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 30. September 1974, vom 1. Februar 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1974 bis 12. November 1974, vom 16. November 1974 bis 31. August 1975 und vom 19. Juli 1976 bis 31. Januar 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED sowie jeweils die in den festgestellten Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei sie ein höheres Entgelt für das Jahr 1978 feststellte. Den hiergegen am 4. November 2008 erhobenen Widerspruch, mit dem er die Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als ökonomischer Direktor als Zeit der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 zurück. Als ökonomischer Direktor sei er im Ergebnis berufsfremd eingesetzt gewesen, sodass er die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nicht erfülle.
Die hiergegen am 1. April 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 7. März 2012 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine Versorgungsurkunde zu Zeiten der DDR erhalten und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) hinsichtlich einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen.
Gegen das am 10. April 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab, dadurch sei er in seinen Rechten verletzt. Der Beschäftigungszeitraum vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986, in dem er als ökonomischer Direktor beschäftigt gewesen sei, sei von der Beklagten als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen. Für eine sachliche Voraussetzung dürfte kein Prüfungsraum mehr bestehen. Sei eine Tätigkeit verrichtet worden, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- oder Hochschulabsolventen entspreche, bleibe für die Erfüllung einer sachlichen Voraussetzung kein Raum. Der Kläger sei vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als ökonomischer Direktor tätig gewesen. Diese Beschäftigung entspreche dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2012 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Feststellungs- und Überprüfungsteilablehnungsbescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2009, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 7. Oktober 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Juni 2008 abzuändern und die Beschäftigungszeit des Klägers vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil zumindest im Ergebnis für zutreffend.
Der Kläger hat schriftliche Erklärungen der Zeugen K F und I M eingereicht. Das Gericht hat schriftliche Aussagen der Zeugen I M und E B eingeholt, das Fachschulingenieurzeugnis des Klägers sowie berufskundliche Informationen zum DDR-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 4. Juni 2012, 9. März 2015 und 11. März 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen hat. Der Feststellungs- und Überprüfungsteilablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2009 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Feststellungsbescheides vom 7. Oktober 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Oktober 2008 die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, weil er in diesen Zeitraum nicht dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid vom 7. Oktober 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Oktober 2008 ist nicht rechtswidrig. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Er war nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er im – streitgegenständlichen – Zeitraum vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte nämlich die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr. 93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen und im vorliegenden Fall auch explizit vom Kläger-Prozessbevollmächtigten geäußerten Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde.
Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner, RV 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R – JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).
Dies trifft im Fall des Klägers, der im – streitgegenständlichen – Zeitraum vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als ökonomischer Direktor beschäftigt war (vgl. Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung, Bl. 34-36 der Verwaltungsakte, sowie Abberufungsurkunde vom 30. September 1986, Bl. 47 und 57 der Gerichtsakte) und der in der Zeit von September 1966 bis September 1970 ein Fachschulstudium in der Fachrichtung "Maschinenbau" an der Ingenieurschule für Maschinenbau bzw. Schwermaschinenbau "Walter Ulbricht" R absolviert hatte (vgl. Abschlusszeugnis vom 18. September 1970, Bl. 55 der Gerichtsakte) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Fachschulstudiums das Recht erhielt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur in der Fachrichtung Maschinenbau" zu führen (vgl. Ingenieururkunde vom 18. September 1970, Bl. 13-14 der Verwaltungsakte), nicht zu. Denn der Vergleich der vom Kläger als ökonomischer Direktor verrichteten Tätigkeiten mit den im Fachschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine Schnittmenge aufweisen:
Die tatsächlich vom Kläger als ökonomischer Direktor verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich zum einen aus den schriftlichen Auskünften der Zeugen K F vom 20. August 2012 (Bl. 45 der Gerichtsakte), I M vom 27. August 2012 (Bl. 45 Rückseite der Gerichtsakte) und I M vom 11. Februar 2015 (Bl. 58 der Gerichtsakte) sowie zum anderen aus den typischen Verantwortlichkeiten eines ökonomischen Direktors innerhalb der Organisationsstruktur eines Industriebetriebes in der DDR, auf die zurückgegriffen werden kann, nachdem der Kläger mitteilte, für seine Tätigkeit als ökonomischer Direktor weder einen Arbeitsvertrag noch einen Funktionsplan vorlegen zu können (Schriftsatz des Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2014, Bl. 46 der Gerichtsakte). Die Zeugen K F und I M teilten mit, dass zum Verantwortungsbereich des Klägers als ökonomischer Direktor zum einen die typischen Bereiche wie Planung, Preise und Finanzen und zum anderen die betriebsspezifischen Bereiche Materialwirtschaft und Absatz gehörten, weil es im konkreten Betrieb (VEB Platten- und Chemiewerk Dresden) keinen gesonderten Direktionsbereich Beschaffung und Absatz gab. Die Zeugin I M bestätigte diesen betriebsspezifischen Verantwortungsbereich. Die Zeugin E B hingegen konnte in ihrer Auskunft vom 23. Februar 2015 keinerlei Angaben zu den konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers tätigen (Bl. 59 der Gerichtsakte). Dass es sich bei den Verantwortungsbereichen Materialbeschaffung/Materialwirtschaft und Absatz um die Haupttätigkeitsgebiete des Klägers handelte, ist weder ersichtlich noch ausgehend von den Hauptverantwortlichkeiten eines ökonomischen Direktors innerhalb der Organisationsstruktur eines Industriebetriebes in der DDR plausibel. Denn der ökonomische Direktor war für die ökonomischen Bereiche des Betriebes verantwortlich, zu denen – insofern weder sachfremd noch ungewöhnlich – im weitesten Sinne auch die Bereiche Materialwirtschaft und Absatz gerechnet werden können. Seine Aufgaben bestanden in der Planung, Abrechnung und Analyse der ökonomischen Prozesse und der ökonomischen Kennziffern im sozialistischen Wirtschaftsbetrieb (vgl. Ökonomisches Lexikon [der DDR], A-G, Berlin, 3. Auflage, 1977, S. 463 zum Stichwort: "Direktor, ökonomischer"). Er hatte die Ausnutzung der ökonomischen Gesetze in der Arbeit aller Bereiche der Betriebsleitung zu sichern. Kern seiner Verantwortung war die Planung, Abrechnung und Analyse der ökonomischen Entwicklung sowie die Anwendung der ökonomischen Stimuli mit dem Ziel, die volkswirtschaftliche Effektivität des Betriebes auf Basis einer bedarfsgerechten Produktion zu erhöhen. Seine unmittelbare Aufgabe bestand darin, auf der Grundlage der ihm übertragenen Pflichten und Rechte, der Entscheidungen des Betriebsdirektors sowie der Beratungsergebnisse des Leitungskollektivs den ihm unterstellten Abteilungen die Orientierung für die Arbeit zu geben und die Abteilungsleiter anzuleiten und zu kontrollieren (vgl. Ökonomisches Lexikon [der DDR], A-G, Berlin, 3. Auflage, 1977, S. 463 zum Stichwort: "Direktor, ökonomischer"). Damit umfasste der Verantwortungsbereich des ökonomischen Direktors die Fragen der Planung sowie die Lösung der finanzökonomischen Aufgaben des Betriebes. Innerhalb des Abteilungsbereichs Planung leitete und kontrollierte er die Ausarbeitung der Jahres-, Fünfjahres- und längerfristigen Pläne des Betriebes und sicherte deren Erfüllung. In der Abteilung Preise war er verantwortlich für die Einholung von Preisbestätigungen für neue und weiterentwickelte Erzeugnisse und sicherte die Einhaltung der gesetzlichen Preisvorschriften. In der Abteilung Finanzen war er für die Fragen der Kredite und der Versicherung zuständig, wickelte im Kassenbereich die Zahlungsvorgänge ab und gewährleistete die Reisekostenabrechnung. Im Bereich der allgemeinen Verwaltung war er für die Erfüllung der Aufgaben der Hausverwaltung, der Verwaltung der Kultur- und Sozialeinrichtungen (gegebenenfalls auch der Verwaltung der Liegenschaften), des Reinigungs- und Botendienstes, der Poststelle und der zentralen Registratur verantwortlich (vgl. dazu insgesamt: Ökonomisches Lexikon [der DDR], H-P, Berlin, 3. Auflage, 1978, S. 653-654 zum Stichwort: "Organisationsstruktur des Industriebetriebes", Unterstichwort: "Verantwortungsbereich des ökonomischen Direktors"). Ergänzend kann auf die beispielhaft von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Funktionspläne für ökonomische Direktoren verwiesen werden (Bl. 73-86 der Gerichtsakte), die im Detail und bis in ihre letzten Verästelungen die Aufgaben eines ökonomischen Direktors in einem sozialistischen Betrieb in den Sparten: - Erarbeitung, Abrechnung und Kontrolle der Volkswirtschaftspläne, - Organisation, Koordinierung, Kontrolle und Auswertung des sozialistischen Wettbewerbs, - Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge, - Entwicklung moderner Lohngestaltung, - Erarbeitung des Quartalskassenplans, - Abwicklung aller Kassen- und Kreditgeschäfte, - Bearbeitung und Aktivierung der Zielstellungen und Aufgaben, die sich aus der Arbeit der sozialistischen Brigaden und der Frauenarbeit ergeben, - Erarbeitung und Herausgabe der betrieblichen Dokumente (Arbeitsordnung, Urlaubsordnung, Prämienordnung), - Einleitung von Maßnahmen zur Verbesserung und Neugestaltung der Arbeitsnormung, - Durchführung der Preispolitik, Preisgestaltung und Preiskontrolle, - Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Inventuren, - Abschluss von Verträgen, - Zuarbeiten zu Prognose, Perspektive und Konzeption, - Abstimmung der Monatsanalyse mit dem Hauptbuchhalter, - Erstellung von Investitionsanträgen für Betriebsausstattung und Umsetzung, - preisrechtliche Prüfungen, - Durchsetzung der Materialökonomie, - beschreiben.
Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Ingenieurstudiums des Klägers in der Fachrichtung "Maschinenbau", wie sie sich aus dem vom Gericht im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium "Berufe der ehemaligen DDR – Band 7 – Fachschulberufe – Landwirtschaft und gewerblich-technische Berufe", auf Seite 67 (Bl. 60-61 der Gerichtsakte) zum Berufsbild des Ingenieurs in der Fachrichtung (Allgemeiner) Maschinenbau ergeben, zeigen, dass das Studium die technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes vermittelte und nicht die Befähigung zur Ausübung von ökonomischen, wirtschaftlichen, kaufmännischen, buchhalterischen und strategisch-planerischen Tätigkeiten in betriebs- oder verwaltungsorganisatorischen Bereichen verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurstudiums des Klägers waren ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: - Lösung, Planung, Leistung und Kontrolle von Aufgaben der konstruktiven Entwicklung und Erprobung, - darstellende Geometrie, technisches Zeichnen, Modellaufnahme, Passungen und Toleranzen, Konstruktionssystematik und Entwerfen, - Berechnen und Konstruieren von Bauteilen, Baugruppen, Maschinen und Anlagen, - Spannungsmesstechnik, - Gestaltung und Berechnung von Schweißkonstruktionen, - Rationalisierung des konstruktiven Entwicklungsprozesses, - Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, - Fertigungsgerechte Gestaltung von Erzeugnissen des Maschinenbaus, - Kinematik der Getriebe und Getriebearten, - Methoden der Auswahl von Getrieben, Getriebeanalyse, Getriebesynthese - Berechnung und Gestaltung von Zahnrad-, Koppel- und Kurvengetrieben, - Aufbau der wichtigsten Fördergeräte und Einsatz im Maschinenbau und in der Schwerindustrie, - Aufbau und Wirkungsweise von Erzeugnissen des Schwermaschinen- und des Anlagenbaus, - Berechnung an ausgewählten Problemen der Mechanik, insbesondere statisch unbestimmter Systeme, - Gesetzmäßigkeiten spezieller Kupplungen und Bewegungsumwandlung in Getrieben - Gesetze der Hydraulik und Pneumatik, - Auswahl, Anwendung und Entwicklung von Bauelementen, Baugruppen und Anlagen der Hydraulik und Pneumatik, - konstruktive Bearbeitung von Maschinenteilen.
Zur Vermittlung dieser Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte wurde ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums und ausweislich des Fachschulingenieurszeugnisses der Ingenieurschule für Maschinenbau "Walter Ulbricht" R vom 18. September 1970 (Bl. 55 der Gerichtsakte) Unterricht in folgenden Fächern erteilt: - Mathematik, Physik, Chemie, - Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung, - technische Mechanik, - Maschinenelemente, - Elektrotechnik, - Fertigungstechnik, - Getriebelehre, - Automatisierung, - Konstruktionslehre, - Thermodynamik, - Strömungslehre, - Hydraulik, - Kraft- und Arbeitsmaschinen, - Fördertechnik, - Schweißtechnik, - Elektronische Datenverarbeitung und - Entwerfen.
Dem korrespondierend, befähigte das Ingenieurfachschulstudium, wie in dem vorbezeichneten Kompendium unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten" ausgeführt ist, zum Einsatz in Betrieben und Kombinaten des Maschinenbaus in der Konstruktion, der Projektierung, der Montage, der Instandhaltung, der technischen Überwachung und Betriebssicherheit, der Rationalisierung sowie in der Produktionsleitung und Produktionslenkung. Das Fachschulstudium mit seiner ingenieurtechnischen Ausrichtung befähigte damit von seinen Ausbildungszielen und -inhalten her nicht zum Einsatz in betriebswirtschaftlichen, ökonomischen oder verwaltungsorganisatorischen Bereichen.
Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die benannten Einsatzmöglichkeiten spiegeln sich in den vom Kläger verrichteten Aufgaben als ökonomischer Direktor nicht wider, und zwar auch nicht in den (nebenbei) mit verrichteten Tätigkeiten in den Bereichen Materialwirtschaft/Materialbeschaffung und Absatz. Die konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers knüpfen nicht an seine im Fachschulingenieurstudium des Maschinenbaus erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern viel eher an seine im postgradualen Studium "Sozialistische Betriebswirtschaft für Ingenieure" erlangten Kenntnisse in den Bereichen politische Ökonomie des Sozialismus, sozialistische Volkswirtschaftslehre, sozialistisches Recht, Mathematik und Kybernetik in der Ökonomie, sozialistische Betriebswirtschaft (Grundlagen, Elemente, Phasen, Leitung, Planung, Abrechnung, Analyse) an. Dieses postgraduale Studium, an dem der Kläger in der Zeit von Juni 1981 bis April 1983 berufsbegleitend erfolgreich teilgenommen hatte und das er mit dem "Zeugnis über den Fachabschluss im postgradualen Studium" der Technischen Universität D vom 30. April 1983 (Bl. 93 der Verwaltungsakte) abgeschlossen hatte, verlieh ihm aber weder die Titelführungsbefugnis eines "Ingenieurökonomen", noch ersetzten die in postgradualen Studiengänge erworbenen beruflichen Bezeichnungen nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 ein Hoch- oder Fachschulstudium (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 39). Es handelte sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung, die auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten aufbauten. Weder der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngVO-DDR) vom 12. April 1962 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 29, S. 278) noch der Anordnung über das postgraduale Studium an den Hoch- und Fachschulen vom 1. Juli 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 31, S. 308) noch der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4. März 1988 (DDR-GBl. I 1988, Nr. 7, S. 72) ist eine Verlautbarung zu entnehmen, die darauf schließen lässt, dass nach dem Verständnis der DDR ein wenige Monate dauerndes postgraduales Studium im Bereich der Zusatzversorgung einem (technischen oder ingenieurökonomischen) Fach- oder Hochschulstudium gleichgesetzt werden sollte. Die bei einem postgradualen Studium erworbenen "Fachabschlüsse" sind lediglich Zusatzqualifikationen, die bei Weiterbildungsmaßnahmen erworben wurden und den Absolventen keinen Ingenieurstitel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB vermitteln (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 40; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44). Sie stellen damit keine Titel dar, die eine (fingierte) Einbeziehung in das für Ingenieure vorgesehene Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz rechtfertigen würde.
Eine andere Bewertung folgt dabei auch nicht aus dem Umstand, dass Gegenstand des Maschinenbau-Ingenieurstudiums des Klägers das Unterrichtsfach Betriebsökonomie bzw. sozialistische Betriebswirtschaftslehre gewesen war. Das zum Ausbildungsgegenstand gehörende Fach "sozialistische Betriebswirtschaftslehre" bzw. "Betriebsökonomie", das regelmäßig im Rahmen eines jeden Ingenieurstudiums vermittelt wurde, befähigte von der Ausbildung her nicht zur Ausübung einer hauptsächlich ökonomischen, kaufmännischen oder verwaltungsorganisatorischen Beschäftigung. Denn hierzu war die Qualifizierung als Ingenieurökonom für sozialistische Betriebswirtschaft erforderlich.
Unerheblich ist zudem, dass zur Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als ökonomischer Direktor die durch das Studium des Maschinenbaus erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten möglicherweise hilfreich gewesen sein mögen. Entscheidend ist allein, dass die konkret verrichtete Tätigkeit des Klägers im Schwerpunkt, also überwiegend, wie vom BSG für erforderlich erachtet, nicht seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau entsprach.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau zugleich für die wegen Fortbildungs- teilnahme an der Unterschrift verhinderte Richterin am Landessozialgericht Dr. Lau
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1943 geborene Kläger absolvierte von September 1966 bis September 1970 an der Ingenieurschule für Maschinenbau bzw. Schwermaschinenbau "Walter Ulbricht" R ein Fachschulstudium in der Fachrichtung "Maschinenbau" und erhielt aufgrund erfolgreichen Abschluss dieses Studiums mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau bzw. Schwermaschinenbau "Walter Ulbricht" R vom 18. September 1970 das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Maschinenbau zu führen. Er war vom 1. Juni 1969 bis 31. März 1971 als Ingenieur für Kooperation im volkseigenen Betrieb (VEB) Metallleichtbaukombinat Dresden, vom 1. April 1971 bis 30. September 1974 als Ingenieur für Kooperation und Verflechtung im VEB Kombinat NAGEMA Verpackungs-, Schokoladenmaschinen und Wägetechnik Dresden und vom 1. Oktober 1974 bis 31. August 1975 als politischer Mitarbeiter bei der Stadtbezirksleitung Dresden der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) beschäftigt. Vom 1. September 1975 bis 17. Juli 1976 nahm er an einem politischen Lehrgang der Bezirksparteischule der SED "Georg Wolff" teil. Er war vom 19. Juli 1976 bis 31. Januar 1977 erneut als politischer Mitarbeiter bei der Stadtbezirksleitung D der SED, vom 1. Februar 1977 bis 31. Dezember 1978 als Investitionsbauleiter im VEB Heizungs- und Sanitärtechnik Dresden, vom 1. Januar 1979 bis 28. Februar 1981 als Kooperationsingenieur im VEB Heizungs- und Sanitärtechnik Dresden, vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als ökonomischer Direktor im VEB Platten- und Chemiewerk Dresden und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiter Planung und Preise im VEB Baustoffe Dresden beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juni 1981 bis 30. April 1983 nahm er berufsbegleitend an der Technischen Universität D an einem postgradualen Studium mit Fachabschluss für "Sozialistische Betriebswirtschaft für Ingenieure" teil (Zeugnis über den Fachabschluss im postgradualen Studium der Technischen Universität D vom 30. April 1983). In der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. Januar 1977 war er Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der SED; im März 1977 ließ er sich die in dieses Zusatzversorgungssystem entrichteten Beiträge zurückzahlen. Ansonsten war er zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein anderes oder weiteres Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf seinen Antrag vom 12. März 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 30. September 1974, vom 1. Februar 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1974 bis 12. November 1974, vom 16. November 1974 bis 31. August 1975 und vom 19. Juli 1976 bis 31. Januar 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED sowie jeweils die in den festgestellten Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 lehnte sie hingegen ab, da sie keinem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sei.
Auf seine Überprüfungsanträge vom 20. Oktober 2006 und vom 11. November 2007, mit denen er die Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 sowie Jahresendprämien geltend machte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2008 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 30. September 1974, vom 1. Februar 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1974 bis 12. November 1974, vom 16. November 1974 bis 31. August 1975 und vom 19. Juli 1976 bis 31. Januar 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED sowie jeweils die in den festgestellten Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei sie höhere Entgelte für die Jahre 1971 und 1973 feststellte. Die Feststellung von Jahresendprämien sowie der Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 lehnte sie ab. Außerdem wies sie darauf hin, dass der Bescheid vom 7. Oktober 2002 hinsichtlich der festgestellten Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 zwar rechtswidrig sei, aber nicht zurückgenommen werden könne, weil die Rücknahmefrist bereits abgelaufen sei, so dass es bei der rechtswidrigen Feststellung im Bescheid vom 7. Oktober 2002 verbleibe. Weitere Rechte seien jedoch nicht herleitbar.
Auf seinen Überprüfungsantrag vom 20. Juni 2008, mit dem er erneut die Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 sowie Jahresendprämien geltend machte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 30. September 1974, vom 1. Februar 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1974 bis 12. November 1974, vom 16. November 1974 bis 31. August 1975 und vom 19. Juli 1976 bis 31. Januar 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED sowie jeweils die in den festgestellten Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei sie ein höheres Entgelt für das Jahr 1978 feststellte. Den hiergegen am 4. November 2008 erhobenen Widerspruch, mit dem er die Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als ökonomischer Direktor als Zeit der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 zurück. Als ökonomischer Direktor sei er im Ergebnis berufsfremd eingesetzt gewesen, sodass er die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nicht erfülle.
Die hiergegen am 1. April 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 7. März 2012 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine Versorgungsurkunde zu Zeiten der DDR erhalten und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) hinsichtlich einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen.
Gegen das am 10. April 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab, dadurch sei er in seinen Rechten verletzt. Der Beschäftigungszeitraum vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986, in dem er als ökonomischer Direktor beschäftigt gewesen sei, sei von der Beklagten als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen. Für eine sachliche Voraussetzung dürfte kein Prüfungsraum mehr bestehen. Sei eine Tätigkeit verrichtet worden, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- oder Hochschulabsolventen entspreche, bleibe für die Erfüllung einer sachlichen Voraussetzung kein Raum. Der Kläger sei vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als ökonomischer Direktor tätig gewesen. Diese Beschäftigung entspreche dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2012 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Feststellungs- und Überprüfungsteilablehnungsbescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2009, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 7. Oktober 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Juni 2008 abzuändern und die Beschäftigungszeit des Klägers vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil zumindest im Ergebnis für zutreffend.
Der Kläger hat schriftliche Erklärungen der Zeugen K F und I M eingereicht. Das Gericht hat schriftliche Aussagen der Zeugen I M und E B eingeholt, das Fachschulingenieurzeugnis des Klägers sowie berufskundliche Informationen zum DDR-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 4. Juni 2012, 9. März 2015 und 11. März 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen hat. Der Feststellungs- und Überprüfungsteilablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2009 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Feststellungsbescheides vom 7. Oktober 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Oktober 2008 die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, weil er in diesen Zeitraum nicht dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid vom 7. Oktober 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Oktober 2008 ist nicht rechtswidrig. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Er war nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er im – streitgegenständlichen – Zeitraum vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte nämlich die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr. 93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen und im vorliegenden Fall auch explizit vom Kläger-Prozessbevollmächtigten geäußerten Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde.
Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner, RV 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R – JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).
Dies trifft im Fall des Klägers, der im – streitgegenständlichen – Zeitraum vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als ökonomischer Direktor beschäftigt war (vgl. Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung, Bl. 34-36 der Verwaltungsakte, sowie Abberufungsurkunde vom 30. September 1986, Bl. 47 und 57 der Gerichtsakte) und der in der Zeit von September 1966 bis September 1970 ein Fachschulstudium in der Fachrichtung "Maschinenbau" an der Ingenieurschule für Maschinenbau bzw. Schwermaschinenbau "Walter Ulbricht" R absolviert hatte (vgl. Abschlusszeugnis vom 18. September 1970, Bl. 55 der Gerichtsakte) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Fachschulstudiums das Recht erhielt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur in der Fachrichtung Maschinenbau" zu führen (vgl. Ingenieururkunde vom 18. September 1970, Bl. 13-14 der Verwaltungsakte), nicht zu. Denn der Vergleich der vom Kläger als ökonomischer Direktor verrichteten Tätigkeiten mit den im Fachschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine Schnittmenge aufweisen:
Die tatsächlich vom Kläger als ökonomischer Direktor verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich zum einen aus den schriftlichen Auskünften der Zeugen K F vom 20. August 2012 (Bl. 45 der Gerichtsakte), I M vom 27. August 2012 (Bl. 45 Rückseite der Gerichtsakte) und I M vom 11. Februar 2015 (Bl. 58 der Gerichtsakte) sowie zum anderen aus den typischen Verantwortlichkeiten eines ökonomischen Direktors innerhalb der Organisationsstruktur eines Industriebetriebes in der DDR, auf die zurückgegriffen werden kann, nachdem der Kläger mitteilte, für seine Tätigkeit als ökonomischer Direktor weder einen Arbeitsvertrag noch einen Funktionsplan vorlegen zu können (Schriftsatz des Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2014, Bl. 46 der Gerichtsakte). Die Zeugen K F und I M teilten mit, dass zum Verantwortungsbereich des Klägers als ökonomischer Direktor zum einen die typischen Bereiche wie Planung, Preise und Finanzen und zum anderen die betriebsspezifischen Bereiche Materialwirtschaft und Absatz gehörten, weil es im konkreten Betrieb (VEB Platten- und Chemiewerk Dresden) keinen gesonderten Direktionsbereich Beschaffung und Absatz gab. Die Zeugin I M bestätigte diesen betriebsspezifischen Verantwortungsbereich. Die Zeugin E B hingegen konnte in ihrer Auskunft vom 23. Februar 2015 keinerlei Angaben zu den konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers tätigen (Bl. 59 der Gerichtsakte). Dass es sich bei den Verantwortungsbereichen Materialbeschaffung/Materialwirtschaft und Absatz um die Haupttätigkeitsgebiete des Klägers handelte, ist weder ersichtlich noch ausgehend von den Hauptverantwortlichkeiten eines ökonomischen Direktors innerhalb der Organisationsstruktur eines Industriebetriebes in der DDR plausibel. Denn der ökonomische Direktor war für die ökonomischen Bereiche des Betriebes verantwortlich, zu denen – insofern weder sachfremd noch ungewöhnlich – im weitesten Sinne auch die Bereiche Materialwirtschaft und Absatz gerechnet werden können. Seine Aufgaben bestanden in der Planung, Abrechnung und Analyse der ökonomischen Prozesse und der ökonomischen Kennziffern im sozialistischen Wirtschaftsbetrieb (vgl. Ökonomisches Lexikon [der DDR], A-G, Berlin, 3. Auflage, 1977, S. 463 zum Stichwort: "Direktor, ökonomischer"). Er hatte die Ausnutzung der ökonomischen Gesetze in der Arbeit aller Bereiche der Betriebsleitung zu sichern. Kern seiner Verantwortung war die Planung, Abrechnung und Analyse der ökonomischen Entwicklung sowie die Anwendung der ökonomischen Stimuli mit dem Ziel, die volkswirtschaftliche Effektivität des Betriebes auf Basis einer bedarfsgerechten Produktion zu erhöhen. Seine unmittelbare Aufgabe bestand darin, auf der Grundlage der ihm übertragenen Pflichten und Rechte, der Entscheidungen des Betriebsdirektors sowie der Beratungsergebnisse des Leitungskollektivs den ihm unterstellten Abteilungen die Orientierung für die Arbeit zu geben und die Abteilungsleiter anzuleiten und zu kontrollieren (vgl. Ökonomisches Lexikon [der DDR], A-G, Berlin, 3. Auflage, 1977, S. 463 zum Stichwort: "Direktor, ökonomischer"). Damit umfasste der Verantwortungsbereich des ökonomischen Direktors die Fragen der Planung sowie die Lösung der finanzökonomischen Aufgaben des Betriebes. Innerhalb des Abteilungsbereichs Planung leitete und kontrollierte er die Ausarbeitung der Jahres-, Fünfjahres- und längerfristigen Pläne des Betriebes und sicherte deren Erfüllung. In der Abteilung Preise war er verantwortlich für die Einholung von Preisbestätigungen für neue und weiterentwickelte Erzeugnisse und sicherte die Einhaltung der gesetzlichen Preisvorschriften. In der Abteilung Finanzen war er für die Fragen der Kredite und der Versicherung zuständig, wickelte im Kassenbereich die Zahlungsvorgänge ab und gewährleistete die Reisekostenabrechnung. Im Bereich der allgemeinen Verwaltung war er für die Erfüllung der Aufgaben der Hausverwaltung, der Verwaltung der Kultur- und Sozialeinrichtungen (gegebenenfalls auch der Verwaltung der Liegenschaften), des Reinigungs- und Botendienstes, der Poststelle und der zentralen Registratur verantwortlich (vgl. dazu insgesamt: Ökonomisches Lexikon [der DDR], H-P, Berlin, 3. Auflage, 1978, S. 653-654 zum Stichwort: "Organisationsstruktur des Industriebetriebes", Unterstichwort: "Verantwortungsbereich des ökonomischen Direktors"). Ergänzend kann auf die beispielhaft von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Funktionspläne für ökonomische Direktoren verwiesen werden (Bl. 73-86 der Gerichtsakte), die im Detail und bis in ihre letzten Verästelungen die Aufgaben eines ökonomischen Direktors in einem sozialistischen Betrieb in den Sparten: - Erarbeitung, Abrechnung und Kontrolle der Volkswirtschaftspläne, - Organisation, Koordinierung, Kontrolle und Auswertung des sozialistischen Wettbewerbs, - Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge, - Entwicklung moderner Lohngestaltung, - Erarbeitung des Quartalskassenplans, - Abwicklung aller Kassen- und Kreditgeschäfte, - Bearbeitung und Aktivierung der Zielstellungen und Aufgaben, die sich aus der Arbeit der sozialistischen Brigaden und der Frauenarbeit ergeben, - Erarbeitung und Herausgabe der betrieblichen Dokumente (Arbeitsordnung, Urlaubsordnung, Prämienordnung), - Einleitung von Maßnahmen zur Verbesserung und Neugestaltung der Arbeitsnormung, - Durchführung der Preispolitik, Preisgestaltung und Preiskontrolle, - Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Inventuren, - Abschluss von Verträgen, - Zuarbeiten zu Prognose, Perspektive und Konzeption, - Abstimmung der Monatsanalyse mit dem Hauptbuchhalter, - Erstellung von Investitionsanträgen für Betriebsausstattung und Umsetzung, - preisrechtliche Prüfungen, - Durchsetzung der Materialökonomie, - beschreiben.
Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Ingenieurstudiums des Klägers in der Fachrichtung "Maschinenbau", wie sie sich aus dem vom Gericht im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium "Berufe der ehemaligen DDR – Band 7 – Fachschulberufe – Landwirtschaft und gewerblich-technische Berufe", auf Seite 67 (Bl. 60-61 der Gerichtsakte) zum Berufsbild des Ingenieurs in der Fachrichtung (Allgemeiner) Maschinenbau ergeben, zeigen, dass das Studium die technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes vermittelte und nicht die Befähigung zur Ausübung von ökonomischen, wirtschaftlichen, kaufmännischen, buchhalterischen und strategisch-planerischen Tätigkeiten in betriebs- oder verwaltungsorganisatorischen Bereichen verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurstudiums des Klägers waren ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: - Lösung, Planung, Leistung und Kontrolle von Aufgaben der konstruktiven Entwicklung und Erprobung, - darstellende Geometrie, technisches Zeichnen, Modellaufnahme, Passungen und Toleranzen, Konstruktionssystematik und Entwerfen, - Berechnen und Konstruieren von Bauteilen, Baugruppen, Maschinen und Anlagen, - Spannungsmesstechnik, - Gestaltung und Berechnung von Schweißkonstruktionen, - Rationalisierung des konstruktiven Entwicklungsprozesses, - Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, - Fertigungsgerechte Gestaltung von Erzeugnissen des Maschinenbaus, - Kinematik der Getriebe und Getriebearten, - Methoden der Auswahl von Getrieben, Getriebeanalyse, Getriebesynthese - Berechnung und Gestaltung von Zahnrad-, Koppel- und Kurvengetrieben, - Aufbau der wichtigsten Fördergeräte und Einsatz im Maschinenbau und in der Schwerindustrie, - Aufbau und Wirkungsweise von Erzeugnissen des Schwermaschinen- und des Anlagenbaus, - Berechnung an ausgewählten Problemen der Mechanik, insbesondere statisch unbestimmter Systeme, - Gesetzmäßigkeiten spezieller Kupplungen und Bewegungsumwandlung in Getrieben - Gesetze der Hydraulik und Pneumatik, - Auswahl, Anwendung und Entwicklung von Bauelementen, Baugruppen und Anlagen der Hydraulik und Pneumatik, - konstruktive Bearbeitung von Maschinenteilen.
Zur Vermittlung dieser Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte wurde ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums und ausweislich des Fachschulingenieurszeugnisses der Ingenieurschule für Maschinenbau "Walter Ulbricht" R vom 18. September 1970 (Bl. 55 der Gerichtsakte) Unterricht in folgenden Fächern erteilt: - Mathematik, Physik, Chemie, - Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung, - technische Mechanik, - Maschinenelemente, - Elektrotechnik, - Fertigungstechnik, - Getriebelehre, - Automatisierung, - Konstruktionslehre, - Thermodynamik, - Strömungslehre, - Hydraulik, - Kraft- und Arbeitsmaschinen, - Fördertechnik, - Schweißtechnik, - Elektronische Datenverarbeitung und - Entwerfen.
Dem korrespondierend, befähigte das Ingenieurfachschulstudium, wie in dem vorbezeichneten Kompendium unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten" ausgeführt ist, zum Einsatz in Betrieben und Kombinaten des Maschinenbaus in der Konstruktion, der Projektierung, der Montage, der Instandhaltung, der technischen Überwachung und Betriebssicherheit, der Rationalisierung sowie in der Produktionsleitung und Produktionslenkung. Das Fachschulstudium mit seiner ingenieurtechnischen Ausrichtung befähigte damit von seinen Ausbildungszielen und -inhalten her nicht zum Einsatz in betriebswirtschaftlichen, ökonomischen oder verwaltungsorganisatorischen Bereichen.
Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die benannten Einsatzmöglichkeiten spiegeln sich in den vom Kläger verrichteten Aufgaben als ökonomischer Direktor nicht wider, und zwar auch nicht in den (nebenbei) mit verrichteten Tätigkeiten in den Bereichen Materialwirtschaft/Materialbeschaffung und Absatz. Die konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers knüpfen nicht an seine im Fachschulingenieurstudium des Maschinenbaus erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern viel eher an seine im postgradualen Studium "Sozialistische Betriebswirtschaft für Ingenieure" erlangten Kenntnisse in den Bereichen politische Ökonomie des Sozialismus, sozialistische Volkswirtschaftslehre, sozialistisches Recht, Mathematik und Kybernetik in der Ökonomie, sozialistische Betriebswirtschaft (Grundlagen, Elemente, Phasen, Leitung, Planung, Abrechnung, Analyse) an. Dieses postgraduale Studium, an dem der Kläger in der Zeit von Juni 1981 bis April 1983 berufsbegleitend erfolgreich teilgenommen hatte und das er mit dem "Zeugnis über den Fachabschluss im postgradualen Studium" der Technischen Universität D vom 30. April 1983 (Bl. 93 der Verwaltungsakte) abgeschlossen hatte, verlieh ihm aber weder die Titelführungsbefugnis eines "Ingenieurökonomen", noch ersetzten die in postgradualen Studiengänge erworbenen beruflichen Bezeichnungen nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 ein Hoch- oder Fachschulstudium (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 39). Es handelte sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung, die auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten aufbauten. Weder der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngVO-DDR) vom 12. April 1962 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 29, S. 278) noch der Anordnung über das postgraduale Studium an den Hoch- und Fachschulen vom 1. Juli 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 31, S. 308) noch der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4. März 1988 (DDR-GBl. I 1988, Nr. 7, S. 72) ist eine Verlautbarung zu entnehmen, die darauf schließen lässt, dass nach dem Verständnis der DDR ein wenige Monate dauerndes postgraduales Studium im Bereich der Zusatzversorgung einem (technischen oder ingenieurökonomischen) Fach- oder Hochschulstudium gleichgesetzt werden sollte. Die bei einem postgradualen Studium erworbenen "Fachabschlüsse" sind lediglich Zusatzqualifikationen, die bei Weiterbildungsmaßnahmen erworben wurden und den Absolventen keinen Ingenieurstitel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB vermitteln (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 40; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44). Sie stellen damit keine Titel dar, die eine (fingierte) Einbeziehung in das für Ingenieure vorgesehene Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz rechtfertigen würde.
Eine andere Bewertung folgt dabei auch nicht aus dem Umstand, dass Gegenstand des Maschinenbau-Ingenieurstudiums des Klägers das Unterrichtsfach Betriebsökonomie bzw. sozialistische Betriebswirtschaftslehre gewesen war. Das zum Ausbildungsgegenstand gehörende Fach "sozialistische Betriebswirtschaftslehre" bzw. "Betriebsökonomie", das regelmäßig im Rahmen eines jeden Ingenieurstudiums vermittelt wurde, befähigte von der Ausbildung her nicht zur Ausübung einer hauptsächlich ökonomischen, kaufmännischen oder verwaltungsorganisatorischen Beschäftigung. Denn hierzu war die Qualifizierung als Ingenieurökonom für sozialistische Betriebswirtschaft erforderlich.
Unerheblich ist zudem, dass zur Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als ökonomischer Direktor die durch das Studium des Maschinenbaus erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten möglicherweise hilfreich gewesen sein mögen. Entscheidend ist allein, dass die konkret verrichtete Tätigkeit des Klägers im Schwerpunkt, also überwiegend, wie vom BSG für erforderlich erachtet, nicht seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau entsprach.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau zugleich für die wegen Fortbildungs- teilnahme an der Unterschrift verhinderte Richterin am Landessozialgericht Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved