S 7 AS 2007/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2007/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4273/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Die Tilgung von Schulden während des laufenden Leistungsbezugs nach dem SGB II kann sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II sein, auch wenn Schuldentilgung an sich von der Rechtsordnung gebilligt und sogar gewünscht wird. Sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB II setzt kein rechtswidriges Verhalten voraus. Bei rechtmäßigem Verhalten kommt es für die Bestimmung der Sozialwidrigkeit auf die Abwägung an, ob das die Hilfebedürftigkeit herbeiführende Verhalten im Einzelfall als höherrangig zu bewerten ist als das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit daran, dass existenzsichernde Sozialleistungen nur solchen Personen gewährt werden, die tatsächlich außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei dieser Abwägung sind Schulden gegenüber Privatpersonen, zu denen der Leistungsbezieher ein besonders enges persönliches Verhältnis hat (hier: Mutter und Freundin), ebenso zu behandeln wie Schulden gegenüber kommerziellen Darlehensgebern (z. B. Banken). Ob der Leistungsbezieher eine erhöhte moralische und/oder emotionale Verpflichtung zur Rückzahlung solcher privaten Schulden empfindet, ist nicht relevant.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Erstattungsanspruch des Beklagten nach § 34 SGB II.

Die 1964 geborene Klägerin bezieht seit November 2009 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) vom Beklagten.

Auch im März 2013 bezog sie solche Leistungen. Am 22.3.2013 stellte sie einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 1.4.2013. In diesem Rahmen legte sie dem Beklagten aktuelle Kontoauszüge vor. Aus diesen ergab sich, dass sie von ihrem Vermieter am 13.3.2013 eine Zahlung von 9.000,00 EUR sowie am 8.4.2013 und 17.4.2013 jeweils weitere Zahlungen von je 4.500,00 EUR erhalten hatte. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte die Klägerin, dass sie diese Beträge sowie am 9.3.2013 weitere 2.000,00 EUR in bar von ihrem Vermieter zur Beilegung diverser mietrechtlicher Streitigkeiten erhalten habe. Im Folgenden wies die Klägerin dem Beklagten nach, dass sie die von ihrem Vermieter erhaltenen Zahlungen zur Schuldentilgung verwendet hatte.

Im Einzelnen tätigte sie u. a. folgende Zahlungen:

• an Frau L. am 9.3.2013: 1.000,00 EUR • an Frau H. am 23.3.2013: 1.300,00 EUR • an Frau L. am 26.3.2013: 3.200,00 EUR • an Frau L. am 8.4.2013: 4.000,00 EUR • an Frau L. am 23.4.2013: 4.300,00 EUR • an die T-Bank am 4.4.2013: 2.200,00 EUR

sowie diverse kleinere Beträge für offene Rechnungen (z. B. eines Zahnarztes und eines Steuerberaters) sowie zum Ausgleich ihres negativen Kontostandes.

Der Beklagte lehnte den Fortzahlungsantrag mit Bescheid vom 4.6.2013 unter Verweis auf die fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, dass ihr die 20.000,00 EUR tatsächlich nicht mehr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stünden. Der Beklagte half daraufhin mit Bescheid vom 21.6.2013 dem Widerspruch ab und bewilligte vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1.4. - 30.9.2013. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass ein Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 16.9.2013 verpflichtete der Beklagte die Klägerin nach § 34 SGB II zum Ersatz der ihr gewährten Leistungen für den Zeitraum April bis September 2013 einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 5.783,28 EUR. Durch die Schuldentilgung habe die Klägerin in diesen Monaten ihre Bedürftigkeit nach dem SGB II zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt. Der vom Vermieter erhaltene Gesamtbetrag hätte von April bis September 2013 zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einschließlich der Krankenversicherungsbeträge ausgereicht, wenn sie ihn nicht zur Schuldentilgung verwendet hätte. Der Schuldentilgung sei kein Vorrang einzuräumen vor der Obliegenheit zur Bestreitung des Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 1.10.2013 Widerspruch ein. Die Schuldentilgung sei nicht sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II gewesen. Schuldentilgung werde von der Rechtsordnung vielmehr ausdrücklich gewünscht und gefördert; Verstöße gegen diese Obliegenheit würden von der Rechtsordnung sanktioniert. Die Klägerin habe auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass und in welcher Weise die einmalige Einnahme auf den Bedarf hätte angerechnet werden müssen. Dies sei ihr aber nicht bekannt gewesen. Sie sei auch vom Beklagten nie darauf hingewiesen worden. Die Klägerin habe auch wichtige Gründe für die Schuldentilgung gehabt. Durch die Zahlung von 2.200,00 EUR an die T-Bank, die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs erfolgt sei, habe die Klägerin Schulden in Höhe von mehr als 8.000,00 EUR auf einen Schlag ablösen können. Es sei der Klägerin daher nicht zuzumuten gewesen, das dahingehende Vergleichsangebot der Bank abzulehnen. Bei der Gläubigerin Frau L. handele es sich um eine Freundin der Klägerin, die die Klägerin bereits über Jahre beim Aufbau ihrer selbständigen Tätigkeit und auch im privaten Bereich durch Darlehen unterstützt habe, die zinslos gewährt worden seien. Zu der rein rechtlichen Verpflichtung zur korrekten Rückzahlung sei daher eine besondere moralische und zwischenmenschliche Verpflichtung hinzugetreten. Gleiches gelte für die Darlehensrückzahlung an Frau H ... Bei dieser handele es sich um die Mutter der Klägerin, die dieser ebenfalls zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und zum Aufbau ihrer selbständigen Tätigkeit ein zinsloses Darlehen gewährt habe. Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs stelle auch eine Härte dar, weil dadurch der Zeitraum, in dem die Klägerin auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sei, verlängert würde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.4.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 25.4.2014 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16.9.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.4.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Stand 6.5.2014), die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört wurden.

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als Anfechtungsklage statthaft nach § 54 Abs. 1 SGG.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde, § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Klägerin hat dadurch, dass sie den im Zeitraum März bis April 2013 von ihrem Vermieter erhaltenen Betrag von insgesamt 20.000,00 EUR für die Tilgung diverser Schulden verwendet hat, ihre Bedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II in den Monaten April bis September 2013 und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld II herbeigeführt. Denn durch die Schuldentilgung verbesserten sich zwar ihre Vermögensverhältnisse (indem ihre Schuldenlast gemindert wurde), aber es standen ihr keine bereiten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr zur Verfügung.

Zur Darlegung der genauen Berechnung der Bedürftigkeit bzw. der Anrechenbarkeit der Vermieterzahlungen auf den Bedarf wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10.4.2014 verwiesen, der das Gericht folgt (§ 136 Abs. 3 SGG).

Dies geschah nach Auffassung des Gerichts auch ohne wichtigen Grund. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist dahingehend auszulegen, dass es sich um ein Verhalten handeln muss, das sozialwidrig ist (Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 34 Rn. 22ff).

Sozialwidrig ist dabei nicht gleichzusetzen mit rechtswidrig; sozialwidriges Verhalten muss nicht rechtswidrig sein und umgekehrt. Auch wenn die Klägerin selbstverständlich nicht rechtswidrig gehandelt hat, indem sie ihre Schulden tilgte, konnte ihr Verhalten also dennoch sozialwidrig sein. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf an, ob der Handlung selbst die Intention einer Minderung des eigenen Einkommens und Vermögens innewohnte, oder ob dies lediglich eine Nebenfolge war, auf die die Handlung in ihrer Tendenz nicht gerichtet war (BSG, Urteil vom 2.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R - juris; BSG, Urteil vom 16.4.2013, Az. B 14 AS 55/12 R - juris - innerer Zusammenhang verneint für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit von Familienangehörigen nach Verlust des Arbeitseinkommens des Hauptverdieners aufgrund von dessen Inhaftierung nach Gewalt- bzw. nach Drogendelikten). Nach diesem Kriterium stellt die Entscheidung, aus einer Einmalzahlung von 20.000,00 EUR nicht den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern Schulden zu tilgen, eine unmittelbar auf die Minderung des eigenen Vermögens gerichtete Handlung dar, die also sozialwidrig sein kann, auch wenn sie generell - losgelöst von der Tatsache des Arbeitslosengeld II-Bezugs des Schuldners - von der Rechtsordnung gebilligt und sogar gewünscht wird.

Dies stellt auch keinen inneren Widerspruch dar. Dem Instrument des § 34 SGB II liegt der Gedanke der Subsidiarität der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II zugrunde (§ 2 SGB II). Dies bedeutet, dass die Verwendung von eigenen Mitteln für die Bestreitung des Lebensunterhalts bis auf wenige, gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmen (§ 11a, § 12 SGB II) absoluten Vorrang genießt vor der Inanspruchnahme von Geldern der Allgemeinheit für diesen Zweck. Diesem Gedanken entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der Schuldentilgung nicht (oder nur in äußersten Ausnahmefällen, z. B. bei titulierten Unterhaltsforderungen) von anzurechnendem Einkommen abgesetzt werden kann (BSG, Urteil vom 19.9.2008, Az. B 14/7b AS 10/07 R - juris; BSG, Urteil vom 20.2.2014, Az. B 14 AS 53/12 R - juris).

Bei - wie hier - rechtmäßigem Verhalten kommt es für die Bestimmung der Sozialwidrigkeit daher auf die Abwägung an, ob das die Hilfebedürftigkeit herbeiführende Verhalten im Einzelfall als höherrangig zu bewerten ist als das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit daran, dass existenzsichernde Sozialleistungen nur solchen Personen gewährt werden, die tatsächlich außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 34 Nr. 24ff.)

Grundsätzlich kann die Nutzung von Einkünften für die Tilgung von Schulden sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB II sein (BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 33/12 R - juris; BSG, Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 38/12 R - juris; BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 76/12 R - juris). Denn dies bedeutet im Falle des Arbeitslosengeld II-Bezugs des Schuldners stets, dass eine wirtschaftliche Verschiebung zu Gunsten von Einzelnen (Leistungsbezieher und Gläubiger) und zu Lasten der Allgemeinheit eintritt. Daran hat die Allgemeinheit grundsätzlich kein Interesse.

Aber auch die hier für die Klägerin vorgetragenen Argumente vermögen dieses Ungleichgewicht nicht zu beseitigen.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin gegenüber ihrer Freundin Frau L. sowie gegenüber ihrer Mutter Frau H. aufgrund der persönlichen Bindungen sicherlich eine erhöhte moralische und auch emotionale Verpflichtung zur korrekten und rechtzeitigen Darlehensrückzahlung verspürte als gegenüber einem kommerziellen Darlehensgeber, und dass andernfalls negative Auswirkungen auf die bestehenden Bindungen hätten eintreten können. In rechtlichen Kategorien ist dieser Umstand allerdings nicht zu fassen. Eine grundsätzliche Privilegierung von Darlehensbeziehungen im Familien- und Bekanntenkreis gegenüber kommerziellen Darlehensverträgen im Rahmen des § 34 SGB II existiert in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht und lässt sich aus § 34 SGB II auch nicht ableiten.

Der Berücksichtigung dieser Beträge im Rahmen des § 34 SGB II steht auch nicht entgegen, dass die ursprünglichen Darlehen der Klägerin nach ihrem Bekunden zumindest teilweise nicht zur direkten Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern zur Unterstützung des Aufbaus einer selbständigen Tätigkeit dienen sollten. Denn die Klägerin hatte ihre Selbständigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits beendet und ihr Gewerbe abgemeldet. Die Rückzahlung der Darlehen erfolgte daher nicht innerhalb ihrer Geschäftstätigkeit, sondern in rein privatem Rahmen.

Das Gericht verkennt ferner nicht, dass der von der T-Bank vorgeschlagene Vergleich zur Schuldenbereinigung in der Tat günstig war, da der Klägerin damit ca. 75 % der bestehenden Schulden erlassen wurden. Ob die Bank dieses Angebot nicht auch zu einem späterem Zeitpunkt nochmals wiederholt hätte, ist allerdings eine hypothetische Frage und daher nicht zwingend im Sinne des Klagebegehrens zu beantworten. Es steht jedenfalls nicht fest, dass diese Vereinbarung nur zum damaligen Zeitpunkt erfolgreich hätte geschlossen werden können. Selbst wenn man im Übrigen im Falle der T-Bank aufgrund der für die Klägerin besonders günstigen Bedingungen des Vergleichs einen wichtigen Grund für die Schuldentilgung anerkennen wollte, so wäre der restliche vom Vermieter erhaltene Betrag (17.800,00 EUR) immer noch hoch genug gewesen, um den Lebensunterhalt der Klägerin in den Monaten April - September 2014 zu bestreiten.

Das gleiche gilt für die Bezahlung offener Rechnungen (Zahnarzt, Steuerberater) und für den Ausgleich des Saldos auf den Girokonten der Klägerin, so dass auch für diese Positionen das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Schuldentilgung dahingestellt bleiben kann.

Im Ergebnis kann kein wichtiger Grund für die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit anerkannt werden. Die Schuldentilgung zumindest gegenüber Frau L. und Frau H. stellt damit eine sozialwidrige Handlung im Sinne des § 34 SGB II dar.

Schließlich hat die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit auch zumindest in grob fahrlässiger Weise herbeiführte. Dass sie durch die Schuldentilgung ihr verfügbares Vermögen minderte, war offensichtlich. Dass dies Auswirkungen auf den Arbeitslosengeld II-Bezug haben könnte, wäre ebenfalls erkennbar gewesen.

Die Klägerin wurde in den "Allgemeinen Hinweisen" in bisher jedem einzelnen Leistungsbescheid des Beklagten darauf hingewiesen, dass alle Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Amt mitzuteilen waren. Daraus ließ sich ohne weiteres entnehmen, dass eine einmalige Zahlung von 20.000,00 EUR während des laufenden Leistungsbezugs Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben konnte und daher zu melden war. Eine spezielle Belehrung über die einzelnen Anrechnungsmodalitäten von einmaligem Einkommen bzw. über die Möglichkeiten des Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II hat der Beklagte nicht vorgenommen. Dies war aber auch nicht notwendig. Der Verweis auf die Pflicht zur Mitteilung aller Einkommens- und Vermögensänderungen reicht insoweit aus.

Die Klägerin hat dem Beklagten zwar diese Zahlungen nicht verschwiegen, sondern sie im Rahmen der Vorlage ihrer Kontoauszüge und auf weitere Nachfrage vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt. Allerdings hatte sie selbst beim Beklagten nicht nach der Relevanz dieser Zahlungen für ihren Leistungsbezug nachgefragt, sondern mit der Schuldentilgung zumindest begonnen, ohne sich zuvor deswegen mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen. Sie nahm damit zumindest in Kauf, dass sich nachträglich herausstellen konnte, dass dieses Einkommen tatsächlich auf den Leistungsanspruch anzurechnen gewesen wäre. Ein solches Verhalten geschieht aber auf eigenes Risiko einer späteren Ersatzforderung und kann nicht vor einer Ersatzforderung schützen.

Ein Härtefall nach § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB II liegt ebenfalls nicht vor. Der für die Klägerin geltend gemachte Einwand, dass durch die Existenz einer solchen Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin die Dauer von deren Leistungsbezug nach dem SGB II verlängert werde, ist für das Gericht nicht verständlich. Die Existenz dieser Forderung bedingt weder die Bedürftigkeit der Klägerin nach § 9 Abs. 1 SGB II noch hindert sie die Klägerin, in Zukunft durch eigene Kraft (z. B. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Härte im Einzelfall sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Berechnung des Ersatzanspruchs der Höhe nach hat die Klägerin keine Einwände vorgebracht. Auch dem Gericht sind insoweit keine Fehler ersichtlich.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war folglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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