Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 KN 2251/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KN 4/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Einordnung der Tätigkeit des Klägers in die allgemeine oder knappschaftliche Rentenversicherung.
Laufende Unterhaltungsarbeiten an oberirdischem unmittelbar der Gewinnung von Braunkohle dienendem Großgerät sind knappschaftliche Arbeiten gemäß § 134 Abs. 4 Nr. 5 SGB VI. Arbeiten in Werkstätten auf einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Gelände an einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Gerät zu dessen Unterhaltung bzw. Reparatur sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI.
Laufende Unterhaltungsarbeiten an oberirdischem unmittelbar der Gewinnung von Braunkohle dienendem Großgerät sind knappschaftliche Arbeiten gemäß § 134 Abs. 4 Nr. 5 SGB VI. Arbeiten in Werkstätten auf einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Gelände an einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Gerät zu dessen Unterhaltung bzw. Reparatur sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI.
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Einordnung der Tätigkeit des Klägers in der Firma B E und A T Dienste O GmbH in der Zeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 in die allgemeine oder knappschaftliche Rentenversicherung.
Der am ...1950 geborene Kläger schloss am 10.5.1972 mit dem VEB Braunkohlenwerk O einen Arbeitsvertrag hinsichtlich einer Tätigkeit ab dem 10.5.1972 als E-Monteur in der Kohleindustrie. Als Arbeitsort wurde die Hauptabteilung Instandhaltung – E-Technik vereinbart. Der Kläger war in der Folgezeit in diesem Beruf tätig, zuletzt bis 31.10.1994 für die L und M Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die für den Kläger knappschaftliche Versicherungsbeiträge abgeführt hat.
Am 25.10.1994 schloss der Kläger mit der B E und A T Dienste O GmbH einen Anstellungsvertrag mit Wirkung ab 1.11.1994, mit dem er als Steiger in der Betriebsstätte B eingestellt wurde. An seinem beruflichen Aufgabenbereich änderte sich nichts. In dem bezeichneten Arbeitsvertrag erfolgte eine Einstufung des Klägers nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Sächsische Metall- und Elektroindustrie vom 7.11.1991 in die Gruppe III. In der Folge vereinbarte der Kläger im Jahre 1996 mit Wirkung ab 1.7.1996 einen Arbeitsvertrag mit der B E und A T Dienste O GmbH, H , wonach er als bauleitender Monteur in der Betriebsstätte H weiterbeschäftigt wurde. Er wurde gemäß Firmentarifvertrag zwischen der IG Metall und der B vom 21.6.1996 mit der Einstufung in die Gruppe L 7 beschäftigt. Die mit Gesellschaftsvertrag vom 16.8.1994 gegründete B E und A T Dienste O GmbH beschäftigt sich mit technischen Diensten mit den Schwerpunkten lieferneutrale Beratungsleistungen, Planung und Abwicklung von Ingenieurleistungen, Montagen/Inspektionen, Wartungen/Instandhaltungen, Inbetriebnahmen/Prüfarbeiten und Betreiben von elektrischen Anlagen. Sie ist ein von der LMBV unabhängiges Unternehmen, beteiligt sich jedoch an deren Ausschreibungen. In der streitgegenständlichen Zeit vom 1.11.1994 bis zum 31.12.1997 war der Kläger als bauleitender Monteur in der Betriebsstätte der LMBV, dem Tagebau H , beschäftigt. Sein Aufgabenbereich umfasste die elektrotechnische Instandsetzung von Tagebaugeräten, die Entstörung elektrischer Leitungen sowie Felduntersuchungen im Tagebau. Diese Aufgaben beinhalteten u. a. die Reparatur und den Austausch von elektrischen Baugruppen und defekten Geräten, die Erneuerung von Verschleißteilen, die Installation bzw. Entstörung von Kabeln und Leitungen sowie die Überprüfung der elektrischen Anlagen nach entsprechenden Vorschriften.
Mit Schreiben vom 6.12.2011 teilte der Kläger der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass ihm die Zeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 nicht als knappschaftliche Rentenversicherungszeit angerechnet werde, obwohl in dieser Zeit knappschaftliche Arbeiten laut "Verordnung über knappschaftliche Tätigkeiten § 1 Abs. 2" durchgeführt worden seien. Der damalige Arbeitgeber "B E und A T Dienste L GmbH" fühle sich nicht verpflichtet, erhöhte knappschaftliche Beiträge abzuführen. Er bat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Sachverhalt zu prüfen und die Beiträge nachzuzahlen. Mit Schreiben vom 15.12.2011 übergab die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang an die Beklagte, da sie der aktuelle Kontoführer sei. Auf Nachfrage der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 3.6.2012 arbeitsvertragliche Unterlagen vor. Danach war der Kläger seit 1.3.1997 zur Durchführung der Arbeiten "elektrische Instandhaltung Tagebaudienst, Schichtbetrieb (Pos. 00030 des Rahmenvertrages)" als Unternehmer-Aufsichtsperson bestellt und mit der verantwortlichen Leitung und Beaufsichtigung der gesamten Arbeiten beauftragt worden. Der Anlage 3 zum Bestellungsschreiben sind als Verantwortungsbereiche, wenn der Einsatz als Schichtverantwortlicher erfolgt, in der Normalarbeitszeit "Störungsbeseitigung/Wartung/Kontrollen der elektrotechnischen Anlagen der Tagebaugeräte (Bandanlagen, Bagger, Absetzer, Grabenschöpfgerät)" und außerhalb der Normalarbeitszeit "Entwässerungsanlagen, stationäre und bewegliche Stromversorgung (Kabel- und Leitungsnetz, CT-Stationen), Tagesanlagen (Verwaltungsgebäude, Lagerplätze, Beleuchtungsanlagen, Krane), Eisenbahnsicherungsanlagen, Fahrleitungsanlagen, Fernmeldenetz/Funkanlagen" zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 4.7.2012 bestätigte der Kläger auf weitere Nachfrage der Beklagten, dass er auch in der Zeit vom 1.11.1994 bis 28.2.1997 als Steiger (Elektrosteiger) und bauleitender Monteur Arbeiten im Bereich der elektrischen Instandhaltung Tagebaudienst und im Schichtbetrieb als Arbeitnehmer-Aufsichtsperson ausgeführt habe.
Mit Bescheid vom 13.8.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der von ihm bei der "B E und A T Dienste L GmbH" (gemeint ist die B E und A T Dienste O GmbH) zurückgelegte Beschäftigungszeitraum vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden könne, da die Voraussetzung für die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht gegeben sei. Die im vorgenannten Zeitraum zurückgelegte Beschäftigung sei zu Recht der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet worden. Die "B E und A T Dienste L GmbH" sei kein knappschaftlicher Betrieb nach § 138 Abs. 1 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 1 SGB VI n.F. gewesen, da keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen worden seien. Vielmehr seien technische Dienste Gegenstand des Unternehmens gewesen. Der Kläger sei im Zeitraum vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 bei der "B E und A T Dienste L GmbH" im Bereich der LMBV Länderbereich S , Tagebau S B , eingesetzt gewesen. Sein Aufgabenbereich hätte die elektrische Instandhaltung und Tagebaudienst im Schichtbetrieb umfasst, und er sei als Arbeitnehmer-Aufsichtsperson mit der verantwortlichen Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten betraut gewesen. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit lasse sich keiner der Nrn. 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten bzw. des § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. zuordnen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung seien damit nicht gegeben.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.8.2012 am 3.9.2012 Widerspruch ein, mit dem er die Ansicht vertrat, dass knappschaftliche Arbeiten durchgeführt worden seien und sich nur der Arbeitgeber, nicht aber die durchgeführten Arbeiten geändert hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es läge eine Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 15.12.2008 vor, aus welcher ersichtlich sei, dass kein erhöhter Beitragssatz zur Sozialversicherung gemäß § 248 Abs. 4 SGB VI abgeführt worden war. Die Firma "B E und A T Dienste L GmbH" sei kein knappschaftlicher Betrieb nach § 138 Abs. 1 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 1 SGB VI n.F. gewesen. Die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb habe daher für die Arbeitnehmer dieses Betriebes nicht erfolgen können. Der Kläger sei auch nicht mit knappschaftlichen Arbeiten nach § 137 Nr. 2 SGB VI a.F. bzw. § 133 Nr. 2 SGB VI n.F. betraut gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2012 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Er habe, seit Juni 1997 als Elektromonteur in der Instandhaltung – Tagebaudienst – im Schichtbetrieb bei der L und M Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) im Tagebau B gearbeitet, wobei dieser Betrieb ein knappschaftlicher Betrieb gewesen sei. In der Zeit vom 1.11.1994 bis zum 31.12.1997 seien die Arbeiten von der LMBV auf die B übertragen worden. Auch die B hätte der Bergbaubehörde des Bergamtes H unterstanden, und es seien dieselben knappschaftlichen Arbeiten im vollen Umfang wie vorher von der LMBV erbracht wurden. Der Betrieb habe für die Angestellten jedoch keine knappschaftlichen Rentenbeiträge/Bezüge gezahlt, da er davon ausgegangen sei, kein knappschaftlicher Betrieb zu sein. Im Unterschied zu den anderen Beschäftigten der B , welche auch auf anderen Baustellen außerhalb des Tagebaus eingesetzt worden wären, sei der Kläger als Schichtelektriker ausschließlich im Tagebau H im Dreischichtsystem bei ununterbrochener Förderung von Rohbraunkohle bei jedem Wetter tätig gewesen. In der Nachmittags- und Nachtschicht, in welcher er als verantwortliche Person eingesetzt worden sei, habe er Entscheidungen zu treffen gehabt, welche Maßnahmen zur Störungsbeseitigung getroffen werden mussten, ob ein Austausch von Baugruppen oder eine Reparatur habe durchgeführt werden müssen. Im Vordergrund habe der ordnungsgemäße und reibungslose Betrieb der Kohle- und Abraumgeräte gestanden, wobei diese Tätigkeiten von einer verantwortlichen Person zu koordinieren gewesen seien. Der Umfang der Störungsbeseitigung habe sich auf der Spannungsebene von 24 Volt Kleinspannung bis zur Hochspannung von 30 Kilovolt bezogen, unter Einbeziehung der Leitungen und Kabel in den Steuerungsanlagen, den Kabeln für die Einspeisung der Tagebaugroßgeräte und Bandanlagen, wobei hierzu auch die Reparatur und Wartung der Beleuchtungsanlagen, der Austausch und die Reparatur von Schützen, Relais, Zeitgliedern und Widerständen sowie der Austausch von Antriebsmotoren gehört habe.
Die Beklagte entgegnete hierauf, dass die Firma "B E und A ... T Dienste L GmbH" weder ein knappschaftlicher Betrieb gewesen sei noch der Kläger mit seiner Tätigkeit in der elektrischen Instandhaltung, Tagebaudienst im Schichtbetrieb und als Arbeitnehmeraufsichtsperson mit der verantwortlichen Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten im Tagebau S /B Tätigkeiten ausgeübt habe, welche den Nummern 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten bzw. dem § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. zuzuordnen wäre. Damit seien die Voraussetzungen für die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht gegeben gewesen. Weder Instandhaltungsarbeiten noch Tätigkeiten als Aufsichtsperson würden zu einer Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung führen.
Das Sozialgericht hat Auskünften der B E und A T Dienste L GmbH vom 27.2.2013 und 12.3.2013 nebst deren Gesellschaftsvertrag und einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts C eingeholt. Mit Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19.10.2013 wurde die B E und A T Dienste L GmbH zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.
Nach Anhörung hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2013 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.8.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 verurteilt, die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 als knappschaftlich versicherte Zeit festzustellen. Das Sozialgericht hat die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: "Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf die Einordnung seiner Tätigkeit in der Zeit vom 01.11.1994 bis 31.12.1997 bei der B E und A T Dienste L GmbH in die knappschaftliche Rentenversicherung.
Nach § 137 SGB VI a.F. war und ist die Bundesknappschaft (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) für Beschäftigte zuständig, wenn die Versicherten 1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft be- schäftigt sind, 2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder 3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die be- rufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergäm- tern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Diese Voraussetzungen waren im streitigen Zeitraum erfüllt.
1. Die Firma B E und A T Dienste L GmbH ist kein knappschaftlicher Betrieb im Sinne von § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI neue Fassung bzw. § 138 Abs. 1 bis 3 SGB VI alte Fassung.
Diese Paragraphen regeln folgendes: (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus. (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
Die B fällt nicht unter diese Aufzählung. Sie gewinnt keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch. Sie hängt betrieblich auch nicht mit einem solchen Betrieb so eng zusammen, dass sie als Nebenbetrieb gilt bzw. mit einem solchen räumlich oder betrieblich zusammenhängt. Die B beteiligt sich zwar auch an Ausschreibungen der LMBV, sie erhält jedoch auch Aufträge von anderen nicht knappschaftlichen Betrieben wie der ABB, der ESAG oder S AG, den städtischen Werken S usw. Sie verrichtet ihre Aufträge sowohl auf Tagebaugeländen, aber auch außerhalb.
2. Die Tätigkeit des Klägers fällt jedoch unter § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 SGB VI n.F.
Danach sind knappschaftliche Arbeiten: (4) die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 § 1 Abs. 1 regelte für den streitigen Zeitraum, wann eine Tätigkeit den knappschaftlichen Arbeiten zuzuordnen war.
Anwendung könnt hier jedoch nur Nr. 7 – " Arbeiten in den Reparaturwerkstätten" finden. Die Instandhaltungs-/Reparaturmaßnahmen des Klägers werden von Nummer 7 "Arbeiten in Reparaturwerkstätten" erfasst.
Nach Aussage des Arbeitgebers des Klägers, der Firma B , beschäftigte sich der Kläger mit Instandsetzungstätigkeiten der Elektrotechnik der Tagebaugeräte - während des laufenden Betriebes im Tagebau H , das heißt, während der Förderung von Braunkohle. Anders als in den bisherigen der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Verfahren handelt es sich hier nicht um stillgelegte Tagebaue, in welchen nur Sanierungstätigkeiten durchgeführt wurden, sondern um einen noch in Betrieb befindlichen Tagebau. Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen "im laufenden Tagebaubetrieb" sollen jedoch ausdrücklich durch Nummer 7 erfasst werden. Dieser spricht zwar von Arbeiten in Reparaturwerkstätten, es kann jedoch keinen Unterschied machen, ob die Arbeiten innerhalb geschützter Werkstätten verrichtet werden oder außerhalb - bei Wind und Wetter, bei laufendem Anlagenbetrieb.
Da hier eine Einordnung unter Nummer 7 des § 134 Abs. 4 SGB VI neue Fassung fällt und nicht unter Nummer 11 - "Sanierungsarbeiten" -, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unbeachtlich, ob die Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar der Sanierung dienen. Der Tagebau wurde noch betrieben und nicht saniert. Nummer 11 findet insoweit sowieso keine Anwendung."
Gegen den am 9.12.2013 der Beklagten zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 3.1.2014 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Die Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden, wonach sie die Tätigkeit des Klägers vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 als knappschaftlich versicherte Zeit festzustellen habe. Das Sozialgericht habe die Entscheidung damit begründet, dass die vom Kläger verrichtete Tätigkeit nach § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. den knappschaftlichen Arbeiten zuzuordnen sei. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum bei der Firma B T Dienste L GmbH – Betriebsnr. 04507061 – beschäftigt gewesen. Hierbei handele es sich nicht um einen knappschaftlichen oder knappschaftlich versicherten Betrieb. Weiterhin seien Beiträge nach dem Beitragssatz für knappschaftlich Versicherte durch den Arbeitgeber nachweislich nicht gezahlt worden. Es sei eine nach der DEÜV/DÜVO maschinell zugespeicherte Meldung im Versicherungskonto zur allgemeinen Rentenversicherung erfolgt, diese Beitragsmeldung sei auch nicht zu beanstanden. Nach dem Anstellungsvertrag sei der Kläger bei der B T Dienste O GmbH als Steiger beschäftigt gewesen. Maßgeblich für die Beschäftigung und Vergütung sei der Tarifvertrag für die sächsische Metall- und Elektroindustrie gewesen. Zur weiteren Begründung verwies die Beklagte auf die Stellungnahmen ihres Grundsatzdezernats vom 25.7.2012 und vom 2.4.2013. Hiernach seien knappschaftliche Arbeiten, die in § 1 Nrn. 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 bzw. § 134 Abs. 4 Nrn. 1 bis 11 SGB VI n.F. aufgeführten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer durchgeführt würden. Der Kläger sei im Zeitraum vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 bei der B E und A T Dienste L GmbH im Bereich der LMBV, Länderbereich S , T S B , eingesetzt gewesen. Sein Aufgabengebiet hätte die elektrische Instandhaltung Tagebaudienste im Schichtbetrieb umfasst, und er sei als Arbeitnehmer-Aufsichtsperson mit der verantwortlichen Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten betraut gewesen. Die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit lasse sich keiner der Nrn. 1 bis 11 der Verordnung über die knappschaftlichen Arbeiten bzw. des § 134 Abs. 4 SGB VI zuordnen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung seien somit nicht gegeben. Instandhaltungsarbeiten sowie die Tätigkeit als Aufsichtsperson führten – auch wenn diese Tätigkeiten in einem aktiven Tagebau verrichtet wurden – nicht zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, da sie nicht unmittelbar der Sanierung dienten. Die Beschäftigungszeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 sei daher zu Recht der allgemeinen Rentenversicherung und nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Die Beklagte hätte keine rechtliche Handhabe, die vom Kläger verrichtete Tätigkeit, die keine Gewinnung von Mineralien und ähnlichen Stoffen im aktiven Tagebau beinhaltete, einer der in § 134 Abs. 4 SGB VI aufgezählten Tätigkeiten zuzuordnen. § 134 Abs. 4 SGB VI zähle erschöpfend die Tätigkeiten auf, die zur knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht führten. Der Grundzweck der knappschaftlichen Rentenversicherung sei es – entsprechend des Entwurfs des Reichsknappschaftsgesetzes vom 23. Juni 1923 –, den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung von Körperkräften des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung zu tragen. Dazu sei vom Reichsarbeitsminister am 11.2.1933 eine Verordnung über knappschaftliche Arbeiten erlassen worden, die auch die Mitarbeiter der sogenannten Unternehmerfirmen, die nicht mit der unmittelbaren Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen beschäftigt waren, in den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einbezogen habe. Bis heute ziele die Nachfolgevorschrift (§ 134 Abs. 4 SGB VI) auf die körperliche Verrichtung von Arbeiten ab. Nicht mit einbezogen habe der Gesetzgeber die Personen, die reine Aufsichtstätigkeiten über Personen ausüben, die knappschaftliche Arbeiten verrichten. Lediglich alle Arbeiten unter Tage – mit Ausnahme der vorübergehenden Montagearbeiten – fielen wegen der auch heute noch vorhandenen besonderen Gefahren im Untertagebetrieb unter die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht. Dass der Kläger im Tagebau unter schwierigen Bedingungen habe arbeiten müssen, werde von der Beklagten nicht bestritten. Gerade das vom Versicherten in seinem Schreiben vom 13.2.2013 beschriebene Dreischichtsystem stelle, wie in sämtlichen anderen Branchen auch, eine erhebliche gesundheitliche Belastung dar. Die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit falle nicht unter § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI. Danach gehörten Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten über Tage nicht zu den knappschaftlichen Arbeiten, es sei denn, diese würden in zecheneigenen Reparaturwerkstätten verrichtet. Würden Arbeiten in der Reparaturwerkstatt eines Bergwerksbetriebes ausgeübt, sei die knappschaftliche Rentenversicherung nur dann durchzuführen, wenn diese Arbeiten zumindest überwiegend im Monat dort verrichtet würden. Hintergrund für die Annahme der Tätigkeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten zu den knappschaftlichen Arbeiten sei vorrangig nicht die Art der dort verrichteten Tätigkeiten, sondern der Ort, an dem sie ausgeübt würden. Die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht trete somit auch dann ein, wenn Tätigkeiten in einem knappschaftlichen Betriebsteil, der nicht unmittelbar mit der Gewinnung betraut ist, verrichtet würden, also immer dann, wenn ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit dem Bergwerksbetrieb bestehe. Kumulativ müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer in Werkstätten erfolgen könne: - "Die Arbeiten müssen, wie alle anderen knappschaftlichen Arbeiten nach § 134 Abs. 4 SGB VI räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen. - Der Eigentümer der Zeche (des Tagebaus) ist auch Hausherr der Werkstatt. - Die Werkstatt muss sich auf dem der Bergaufsicht unterstehenden Gelände befinden. - Die Arbeitnehmer in der Werkstatt müssen ausschließlich oder überwiegend für den Bergwerksbetrieb (Tagebaubetrieb) zuständig sein (vgl. Miesbach-Busl, Kommentar zum Reichsknappschaftsgesetz – RKG, Anhang 7 Ziff. 7 zu § 1 VO über kn. Arbeiten)." Sobald es an einer dieser Voraussetzungen mangele, könne die knappschaftliche Rentenversicherung nicht durchgeführt werden. Ein räumlicher Zusammenhang sei dann gegeben, wenn sich Bergwerk und Werkstatt örtlich nahe sind. Unstrittig sei diese Voraussetzung erfüllt, wenn sich die Werkstatt auf dem eigenen eigentlichen Zechengelände – also dem um das Bergwerk eingezäunten Bereich – befinde. Ist dies nicht der Fall, müssten die Arbeiten im örtlichen Bereich des Bergwerksbetriebes selbst oder in solcher Nähe ausgeführt werden, dass eine Einwirkungsmöglichkeit vom Bergwerksbetrieb aus noch bestünde. Die Entfernung, innerhalb derer diese Einwirkung noch möglich ist, könne nicht in Metern oder Kilometern ausgedrückt werden; es komme vielmehr auf die örtlichen Verhältnisse des einzelnen Falles an. Die Bergaufsicht für das Werkstattgelände sei ein entscheidendes Indiz für einen räumlichen Zusammenhang. Ein betrieblicher Zusammenhang liege dann vor, wenn die Arbeiten des Unternehmers derart in den Betrieb des Bergwerkbesitzers eingreifen, dass sie ohne diesen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht ausgeführt werden könnten (vgl. Mansfeld-Pohle, Kommentar zum RKG, Anm. 4b Ziff. 2 zu § 2). Die Prüfung, ob ein betrieblicher Zusammenhang vorläge, könne im vorliegenden Einzelfall aber entfallen. Von einer Reparaturwerkstatt i. S. d. § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI müsse auch dann gesprochen werden, wenn diese nicht in einem Gebäude untergebracht, aber von der Zeche für eine gewisse Dauer eingerichtet ist, einen festen Stand hat und die zu reparierenden, herzustellenden oder zu montierenden Gegenstände zu ihr herangebracht würden. Dabei fielen Arbeiten an fest montierten Gegenständen (Maschinen, Rohrleitung, elektrische Schaltanlagen etc.) nicht unter die genannte Vorschrift. Würden Maschinen und Werkzeuge an den zu reparierenden Gegenstand herangebracht und nach Vornahme der Reparaturen wieder entfernt, handele es sich nicht um Reparaturarbeiten, die in einer Reparaturwerkstatt verrichtet würden. Richte ein beauftragtes Unternehmen, wie die B E und A T Dienste L GmbH, selbst eine Reparaturwerkstatt ein und würden Gegenstände zu dieser Werkstatt herangebracht, handele es sich ebenfalls nicht um knappschaftliche Arbeiten. Die vorliegenden Unterlagen der LMBV sowie die Beschreibung des Versicherten vom 13.2.2003 über die Art der verrichteten Arbeiten ließen nicht erkennen, dass der Tagebaubetreiber eine Reparaturwerkstatt eingerichtet habe, die von dem Versicherten genutzt wurde. Eher sprächen die Angaben dagegen. Da es nicht auf die Art der Tätigkeit "Reparatur" ankomme, sondern auf das Bestehen einer zecheneigenen Werkstatt, vertrete die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass der Kläger nicht unter die Regelung des § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI falle.
Die Beklagte beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27.11.2013 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Arbeiten, die er im streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt habe, hätten räumlich und betrieblich mit dem Bergwerksbetrieb zusammengehangen, da er während der Förderung von Rohbraunkohle Reparaturarbeiten und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt habe. Arbeiten, die nicht auf Tagebaugeräten durchgeführt werden konnten, seien in der Werkstatt durchgeführt worden, die auf dem Zechengelände stand, von der LMBV errichtet worden war und von der B genutzt worden sei. Der geforderte räumliche Zusammenhang sei unstrittig dadurch erfüllt, dass sich die Werkstatt auf dem zecheneigenen Gelände befunden hätte. Der Anteil der in der zecheneigenen Werkstatt durchgeführten Reparaturarbeiten hätte ungefähr 50 % der gesamten Reparaturarbeiten betragen.
Die B E und A T Dienste O GmbH wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 23.12.1998 mit der vom Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 19.10.2013 beigeladenen und durch Gesellschaftsvertrag vom 22.3.1994 gegründeten B E und A T Dienste L GmbH verschmolzen. Die Rechtsnachfolgerin bezeichneter Unternehmen firmiert nunmehr als A B GmbH. Mit Änderungsbeschluss des Senates vom 17.8.2015 wurde die A B GmbH zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene hat zu der Frage "ob die Reparaturarbeiten, die der Kläger vorgenommen hat, (auch) in einer zecheneigenen Werkstatt durchgeführt wurden, wenn ja, zu welchen Anteilen ungefähr" mitgeteilt, dass die Recherchen ergeben hätten, dass es zum Zeitpunkt, als der Kläger in ihrer Betriebsstätte H beschäftigt gewesen war, eine Werkstatt auf der Rasensohle, d.h. nicht in der Grube gegeben habe. Ob diese zecheneigen war, wisse sie nicht. Der Kläger sei allerdings überwiegend an Reparaturen und Instandhaltungen von Tagebaugroßgeräten und umliegenden Trafostationen eingesetzt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 als knappschaftlich versicherte Zeit festzustellen. Der Bescheid vom 13.8.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuordnung der Pflichtbeitragszeiten vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der streitgegenständliche Zeitraum vom 1.11.1994 bis zum 31.12.1997 ist der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Zwar war der Kläger im genannten Zeitraum nicht in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei einer Arbeitnehmerorganisation oder Arbeitgeberorganisation, die berufsständige Interessen des Bergbaus wahrnehmen, bei einem Bergamt, Oberbergamt, einer bergmännischen Prüfstelle, Forschungsstelle oder Rettungsstelle beschäftigt, allerdings war er überwiegend mit knappschaftlichen Arbeiten betraut (§ 137 SGB VI in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung, ab 1.1.2005 § 133 SGB VI mit unverändertem Wortlaut).
1. Bei der B E und A T Dienste O GmbH hat es sich zunächst nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt. Knappschaftliche Betriebe sind nach der Definition der Vorschrift solche, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden, Versuchsgruben des Bergbaus, ferner Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (§ 138 Abs. 1 bis 3 SGB VI in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung und § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung). Die B E und A T Dienste O GmbH hat keine Mineralien und ähnliche Stoffe i. S. d. § 137 Abs. 1 bis 3 SGB VI bergmännisch gewonnen. Unter Gewinnung ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen zu verstehen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten i.S. d. § 4 Abs. 2 BBergG (GK-SGB VI, Pott, § 134 Rn. 28). Die B E und A T Dienste O GmbH hat bereits keine Bodenschätze gelöst oder freigesetzt.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 16.8.1994 gegründete B E und A T Dienste O GmbH beschäftigte sich laut Handelsregistereintrag (Amtsgericht Dresden, HR B 10609) mit technischen Diensten mit den Schwerpunkten lieferneutrale Beratungsleistungen, Planung und Abwicklung von Ingenieurleistungen, Montagen/Inspektionen, Wartungen/Instandhaltungen, Inbetriebnahmen/Prüfarbeiten und Betreiben von elektrischen Anlagen. Die B E und A T Dienste O GmbH hatte ausweislich der Auskunft der Beigeladenen vom 12.3.2013 auch mehrere Auftraggeber und nicht nur die LMBV. Zu den Kunden gehörten auch Unternehmen wie die LAUBAG, die MIBRAG, M S , die S AG und beispielsweise auch die Städtischen Werke S. Der Unternehmensgegenstand umfasste damit gerade nicht vordergründig bergbauliche Arbeiten und auch nicht ausschließlich Arbeiten, wie sie ein Bergwerksbetreiber selbst anlässlich eines Abschlussbetriebsplanes i. S. v. § 53 Bundesberggesetz hätte durchführen müssen. Die B E und A T Dienste O GmbH war entsprechend ihres Unternehmensgegenstandes ersichtlich kein überwiegend unterirdisch betriebener Betrieb der Industrie der Steine und Erden und stellte auch keine Versuchsgrube des Bergbaus dar. Sie war schließlich auch kein Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes, da die B E und A T Dienste O GmbH in keinerlei organisatorischer Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb stand. Bei der B E und A T Dienste O GmbH handelte es sich auch nicht um eine der übrigen in § 137 Abs. 3 SGB VI a.F. genannten bergmännischen Institutionen, wie Arbeitnehmerorganisation oder Arbeitgeberorganisation, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, ein Bergamt, Oberbergamt, eine bergmännische Prüfstelle, Forschungsstelle oder Rettungsstelle.
Diese gesetzlichen Regelungen sind abschließend.
Die Beklagte hat die B E und A T Dienste O GmbH insofern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als nichtknappschaftlichen Betrieb angesehen.
2. Der Kläger hat aber im streitgegenständlichen Zeitraum für die B E ... und A T Dienste O GmbH knappschaftliche Arbeiten verrichtet.
Knappschaftliche Arbeiten sind die nunmehr in § 134 Abs. 4 Nr. 1 - 11 SGB VI in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung, zuvor die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 11 der Verordnung vom 11.2.1933 genannten Tätigkeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen und von einem anderen Unternehmen ausgeführt werden, wenn sie ausschließlich oder überwiegend verrichtet werden. Der Begriff des Unternehmers ist nach der Rechtsprechung des BSG eng zu fassen (BSG, Urteil vom 10.9.1981, 5a/5 RKn 19/79, Juris, Rn. 20). In welchen Zeiträumen die Verordnung aus dem Jahr 1933 weiter gegolten hat bzw. anwendbar war, ist dabei umstritten (Hauck in Hauck-Nofz, SGB VI § 138 Rn. 7; zum Meinungsstand siehe May, Knappschaftliche Arbeiten, NZS, 8/1996 S. 377). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die Verordnung vom 11.2.1933 war im Rahmen des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts nach allen Auffassungen jedenfalls zumindest als Auslegungshilfe im Wege der lückenfüllenden Auslegung heranzuziehen. Einzubeziehen sind dabei Arbeiten, die nach dem Grundgedanken der knappschaftlichen Versicherung dieser unterliegen sollen (May in Wannagat, SGB VI, § 138 Rn. 26 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 1.7.1969, 5 RKn 18/66, SozR Nr. 1 zu § 1 zu § 1 RKG). Die wörtliche Kodifizierung der in der Verordnung vom 11.2.1933 genannten knappschaftlichen Arbeiten im § 134 Abs. 4 SGB VI in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung mit Gesetz vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) aus Gründen der Rechtsbereinigung (so in der Gesetzesbegründung, BT-Drucks 16/6540, Art 6 Nr. 7, S. 27) stellt endgültig klar, dass eine Aufgabe der genannten Kriterien nicht beabsichtigt war. Unter der Geltung des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) waren zunächst ausschließlich die Beschäftigten der knappschaftlichen Unternehmen in die knappschaftliche Versicherung einbezogen (Reichsversicherungsamt vom 24.1.1929, AN S. 267), Arbeitnehmer selbständiger Unternehmen waren nur dann einbezogen, wenn das Unternehmen oder der beschäftigende Teil ebenfalls als knappschaftlicher Betrieb anzusehen waren. Eine Ausweitung auf Tätigkeiten, die durch von dem eigentlichen Bergwerksbetrieb verschiedene Unternehmen ausführten, erfolgte erst später. Damit sollte die Rechtsprechung des RVA korrigiert werden, die dazu führte, dass mit typischen bergmännischen Arbeiten beschäftigte Arbeiter, die für nicht bergmännische Unternehmer tätig waren anders behandelt wurden als an gleicher Stelle arbeitende Arbeitskollegen, die direkt dem bergmännischen Betrieb angehörten, obwohl sie in gleichem Maße den Gefahren des bergmännischen Betriebes ausgesetzt waren. Ziel des RKG war es, eine Berufsversicherung der Bergarbeiter gegen die den bergmännischen Arbeiten eigentümlichen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schaffen (Begründung zum Entwurf des RKG, Reichstags-Drucksache 1920/22 Nr. 4394 S. 31). Dies war Grund für die Verordnung vom 11.2.1933, die ausgehend von der Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom 8.11.1931 (AN 1931 S. IV, 500) in Abs. 2 des § 1 näher bezeichnete Arbeiten als knappschaftliche Arbeiten denen in einem knappschaftlichen Betrieb gleichstellte. Andere als die dort aufgeführten Unternehmerarbeiten wurden damit gleichzeitig explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Grundgedanke war, den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung zu tragen (Kasseler-Komm.-Polster, SGB VI, § 133 Rn. 6 mit Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des RKG, a.a.O.). Damit sind Unternehmerarbeiten als knappschaftliche Arbeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn sie den typischen Erschwernissen des Bergbaus ausgesetzt sind (so z.B. May, NZS, 1998, S. 377; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.6.1998, B 8 KN 10/96 R, SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Nr. 2, Juris Rn. 29).
Der Kläger verrichtete im streitgegenständlichen Zeitraum knappschaftliche Arbeiten im Sinne dieser rechtlichen Erwägungen.
Der Senat hat zunächst keinen Zweifel daran, dass Arbeiten in Braunkohletagebauen grundsätzlich unter § 134 Abs. 4 Nr. 1 - 11 SGB VI in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung fallen können. Nach § 134 Abs. 1 SGB VI werden in knappschaftlichen Betrieben Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen; Betriebe der Industrie der Steine und Erden sind jedoch nur dann knappschaftlich, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Da nur Betriebe der Industrie der Steine und Erden zur knappschaftlichen Zuordnung dem Gesetzeswortlaut überwiegend unterirdisch arbeiten müssen, ein Braunkohletagebau aber nicht zur Industrie der Steine und Erden zählt, kommt es insoweit nicht auf eine Untertageförderung an. Daraus ist zu schlussfolgern, dass Betriebe, die überwiegend oberirdisch betrieben werden, allerdings von Steinen und Erden verschiedene Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewinnen, ohne Weiteres knappschaftlich sind. Soweit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 11 der Verordnung vom 11.2.1933 in erster Linie auf Untertagebetriebe zugeschnitten war und Tätigkeiten unter freiem Himmel nicht schwerpunktmäßig erfasst wurden, macht die Verordnung gleichwohl Ausnahmen von der Untertageförderung, indem sie auch bestimmte Unterhaltungsarbeiten etwa an Grubenanschlussbahnen innerhalb des über Tage befindlichen Zechengeländes sowie ferner bestimmte Arbeiten in den über Tage befindlichen Reparaturwerkstätten als knappschaftliche Arbeiten definiert.
Wenn ein Tagebau zur oberirdischen Gewinnung von Braunkohle grundsätzlich ein knappschaftlicher Betrieb ist, dann müssen auch alle unmittelbar der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Arbeiten gemäß § 134 Abs. 4 Nr. 1 - 11 SGB VI und gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 11 der Verordnung vom 11.2.1933 als knappschaftliche Arbeiten zu qualifizieren sein, vergleichbar also laufenden Unterhaltungsarbeiten an unterirdischen Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes mit oberirdischen Transportgerät für Abraum und Mineralien gemäß § 134 Abs. 4 Nr. 5 SGB VI und damit erst recht laufende Unterhaltungsarbeiten an oberirdischem unmittelbar der Gewinnung von Braunkohle dienendem Großgerät. Da nach § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI auch bestimmte Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten knappschaftliche Arbeiten sind, müssen folglich ebenso Werkstättenarbeiten auf einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Gelände an einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Gerät zu dessen Unterhaltung bzw. Reparatur knappschaftliche Arbeiten sein. Der Senat erweitert mit dieser Auslegung von § 134 Abs. 4 SGB VI und den entsprechenden Passagen der Verordnung vom 11.2.1933 auch nicht die Aufzählung in den bezeichneten Vorschriften, sondern nimmt lediglich eine Interpretation der Begrifflichkeiten "laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes" sowie "Arbeiten in zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten" in Anbetracht des § 134 Abs. 1 SGB VI und unter Berücksichtigung der vom seinerzeitigen Verordnungsgeber offensichtlich nicht beachteten oberirdischen bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen vor. Zur Überzeugung des Senates sind danach "laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes" sowie "Arbeiten in zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten" auch die Instandhaltung, Reparatur und Wartung von Tagebaugroßgeräten in den Braukohletagebauen der L. Bereits das Sozialgericht Cottbus hat im Urteil vom 2.7.2008 (Az.: S 13 R 339/06) in einem vergleichbaren Fall eine solche Auslegung vertreten.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger und Berufungsbeklagte im hier streitigen Zeitraum schwere und kräftezehrende Tätigkeiten, mithin knappschaftliche Arbeiten verrichtet. Seine Beschäftigung bei der B E und A T Dienste O ab 1.11.1994 als Steiger in der Betriebsstätte B und ab 1.7.1996 als bauleitender Monteur und Steiger im elektrotechnischen Dienst des Tagebaus fällt unter die knappschaftlichen Arbeiten nach § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 Nr. 5 und 7 SGB VI i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der VO vom 11.2.1933.
Ausweislich des Schreibens der vormals Beigeladenen (B E und A T Dienste L GmbH) vom 27.2.2013 umfasste der Aufgabenbereich des Klägers die elektrotechnische Instandsetzung von Tagebaugeräten, die Entstörung elektrischer Leitungen sowie Felduntersuchungen im Tagebau H. Diese Aufgaben beinhalteten u. a. die Reparatur und Austausch von elektrischen Baugruppen und defekten Geräten, Erneuerung von Verschleißteilen, Installation bzw. Entstörung von Kabeln und Leitungen sowie die Überprüfung der elektrischen Anlagen nach entsprechenden Vorschriften. Ausweislich seiner eigenen Angaben – an deren Wahrheitsgehalt der Senat keine Zweifel hat – ist der Kläger nicht auf anderen Baustellen außerhalb des Tagebaus eingesetzt gewesen, sondern als Schichtelektriker ausschließlich im Tagebau H im Dreischichtsystem bei ununterbrochener Förderung der Rohbraunkohle bei jedem Wetter, d.h. Hitze, Schnee, Kälte, Regen und Sturm unter freiem Himmel. In der Nachmittags- und Nachtschicht ist er als verantwortliche Person eingesetzt gewesen und hat Entscheidungen treffen müssen, welche Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erforderlich waren bzw. ob ein Austausch von Baugruppen oder eine Reparatur durchgeführt werden musste. Im Vordergrund stand der ordnungsgemäße und reibungslose Betrieb der Kohle- und Abraumgeräte, wobei diese Tätigkeiten von einer verantwortlichen Person zu koordinieren gewesen sind. Der Umfang der Störungsbeseitigung hat sich auf der Spannungsebene zwischen 24 Volt und 30 Kilovolt unter Einbeziehung der Leitungen und Kabel in den Steuerungsanlagen sowie den Kabeln für die Einspeisung der Tagebaugroßgeräte und Bandanlagen bezogen, wobei hierzu auch die Wartung der Beleuchtungsanlagen, die Austauschreparatur von Schützen, Relais, zeitgliedernden Widerständen und der Austausch von Antriebsmotoren gehörten. Der Kläger ist von der LMBV am 12.2.1997 mit Wirkung zum 1.3.1997 zur Unternehmeraufsichtsperson für den Bereich elektrische Instandhaltung Tagebaudienst, Schichtbetrieb, bestellt worden, mithin im streitgegenständlichen Zeitraum. Zum sachlichen Verantwortungsbereich gehörten in der Normalarbeitszeit die Störungsbeseitigung/Wartung/Kontrolle der elektrotechnischen Anlagen der Tagebaugeräte (Bandanlagen, Bagger, Absetzer, Grabenschöpfgerät) und außerhalb der Normalarbeitszeit auch die Entwässerungsanlagen, stationäre und bewegliche Stromversorgung (Kabel-Leitungsnetz, CT-Station), Tagesanlagen (Verwaltungsgebäude, Lagerplätze, Beleuchtungsanlagen, Krane), Eisenbahnsicherungsanlagen, Fahrleitungsanlagen und das Fernmeldenetz/Funkanlagen. Damit hat der Kläger zur Überzeugung des Senats vor allem zum Tagebau direkt gehörende Geräte repariert. Der Kläger hat damit Reparaturarbeiten an Tagebaugroßgeräten im laufenden Betrieb vorgenommen.
Der Kläger hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragen, dass die Arbeiten, die er durchgeführt hat, räumlich und betrieblich mit dem Bergwerksbetrieb zusammenhingen, da er während der Förderung der Rohbraunkohle Reparaturarbeiten und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt habe. Die Arbeiten, die nicht auf Tagebaugeräten direkt ausgeführt werden konnten, seien in der Werkstatt durchgeführt worden, die auf dem Zechengelände stand, von der LMBV errichtet worden war und von der B genutzt worden ist. Zu dieser Werkstatt hat die Beigeladene, die Rechtsnachfolgerin der B E und A T Dienste O , mit Schreiben vom 5.6.2014 im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Betriebsstätte H beschäftigt war, in der es eine Werkstatt auf der Rasensohle, nicht aber in der Grube gegeben habe. Ob diese zecheneigen gewesen ist, wisse sie nicht. Allerdings sei der Kläger überwiegend zu Reparaturen und Instandhaltungen von Tagebaugroßgeräten und umliegenden Trafostationen beschäftigt worden. Der Senat hat daher keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger Tagebaugroßgeräte repariert hat und dieses, soweit es nicht direkt auf den Tagebaugeräten geschehen ist, in einer Reparaturwerkstatt durchführte, die in unmittelbarer Nähe zur Grube gestanden hat und weit überwiegend dazu diente, den Tagebaubetrieb mit den entsprechenden Großgeräten aufrechtzuerhalten. Der Kläger hat die bezeichneten Arbeiten damit auch im laufenden Betrieb der Braunkohlenförderung durchgeführt. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 26.5.2014 erklärt, dass der Anteil, der in der zecheneigenen Werkstatt durchgeführten Reparaturarbeiten ungefähr 50 % der gesamten Reparaturarbeiten betragen habe, erscheint dies dem Senat als glaubhaft.
Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass der Kläger und Berufungsbeklagte knappschaftliche Arbeiten durchgeführt hat, die für ihn auch körperlich belastend und – wegen des laufenden Tagebaubetriebes – in der Regel auch gefährlich gewesen sind, und mithin den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen. Der von § 134 Abs. 4 SGB VII geforderte räumliche Zusammenhang ist gegeben, da die Reparaturarbeiten im elektrotechnischen Bereich im örtlich nahen Bereich des Bergwerksbetriebes – hier insbesondere an den Tagebaugroßgeräten selbst – oder in unmittelbarer Nähe – hier in der entsprechenden Werkstatt auf der Rasensohle – durchgeführt worden, wobei jederzeit eine Einwirkungsmöglichkeit vom Tagebaubetreiber bestand. Auch ein betrieblicher Zusammenhang – wie in § 134 Abs. 4 SGB VI gefordert – liegt vor, da die entsprechenden Reparaturarbeiten des Klägers an den Tagebaugroßgeräten derart in den Betrieb des Tagebaubetreibers eingreifen, dass dieser sie schlichtweg nicht nutzen kann, wenn die elektrotechnischen Voraussetzungen nicht entsprechend gegeben sind.
Aus den dargestellten Gründen war der Berufung kein Erfolg beschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung ab (vgl. die Urteile vom 3.6.2014, Az.: L 4 KN 513/12, L 4 KN 809/12 und L 4 KN 798/12). Die dort zu entscheidenden Fälle betrafen andere Fallkonstellationen. Die dortigen Kläger hatten insbesondere keine (körperlichen) Sanierungsarbeiten i. S. des § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI n. F. bzw. § 138 SGB VI a. F. i.V. m. der Verordnung vom 11.2.1933 erbracht. Vorliegend ging es allein um die Einbeziehung von Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Tagebaugroßgeräten und –anlagen in den Regelungsbereich des § 134 Abs. 4 SGB VI im Wege der Auslegung.
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II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Einordnung der Tätigkeit des Klägers in der Firma B E und A T Dienste O GmbH in der Zeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 in die allgemeine oder knappschaftliche Rentenversicherung.
Der am ...1950 geborene Kläger schloss am 10.5.1972 mit dem VEB Braunkohlenwerk O einen Arbeitsvertrag hinsichtlich einer Tätigkeit ab dem 10.5.1972 als E-Monteur in der Kohleindustrie. Als Arbeitsort wurde die Hauptabteilung Instandhaltung – E-Technik vereinbart. Der Kläger war in der Folgezeit in diesem Beruf tätig, zuletzt bis 31.10.1994 für die L und M Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die für den Kläger knappschaftliche Versicherungsbeiträge abgeführt hat.
Am 25.10.1994 schloss der Kläger mit der B E und A T Dienste O GmbH einen Anstellungsvertrag mit Wirkung ab 1.11.1994, mit dem er als Steiger in der Betriebsstätte B eingestellt wurde. An seinem beruflichen Aufgabenbereich änderte sich nichts. In dem bezeichneten Arbeitsvertrag erfolgte eine Einstufung des Klägers nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Sächsische Metall- und Elektroindustrie vom 7.11.1991 in die Gruppe III. In der Folge vereinbarte der Kläger im Jahre 1996 mit Wirkung ab 1.7.1996 einen Arbeitsvertrag mit der B E und A T Dienste O GmbH, H , wonach er als bauleitender Monteur in der Betriebsstätte H weiterbeschäftigt wurde. Er wurde gemäß Firmentarifvertrag zwischen der IG Metall und der B vom 21.6.1996 mit der Einstufung in die Gruppe L 7 beschäftigt. Die mit Gesellschaftsvertrag vom 16.8.1994 gegründete B E und A T Dienste O GmbH beschäftigt sich mit technischen Diensten mit den Schwerpunkten lieferneutrale Beratungsleistungen, Planung und Abwicklung von Ingenieurleistungen, Montagen/Inspektionen, Wartungen/Instandhaltungen, Inbetriebnahmen/Prüfarbeiten und Betreiben von elektrischen Anlagen. Sie ist ein von der LMBV unabhängiges Unternehmen, beteiligt sich jedoch an deren Ausschreibungen. In der streitgegenständlichen Zeit vom 1.11.1994 bis zum 31.12.1997 war der Kläger als bauleitender Monteur in der Betriebsstätte der LMBV, dem Tagebau H , beschäftigt. Sein Aufgabenbereich umfasste die elektrotechnische Instandsetzung von Tagebaugeräten, die Entstörung elektrischer Leitungen sowie Felduntersuchungen im Tagebau. Diese Aufgaben beinhalteten u. a. die Reparatur und den Austausch von elektrischen Baugruppen und defekten Geräten, die Erneuerung von Verschleißteilen, die Installation bzw. Entstörung von Kabeln und Leitungen sowie die Überprüfung der elektrischen Anlagen nach entsprechenden Vorschriften.
Mit Schreiben vom 6.12.2011 teilte der Kläger der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass ihm die Zeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 nicht als knappschaftliche Rentenversicherungszeit angerechnet werde, obwohl in dieser Zeit knappschaftliche Arbeiten laut "Verordnung über knappschaftliche Tätigkeiten § 1 Abs. 2" durchgeführt worden seien. Der damalige Arbeitgeber "B E und A T Dienste L GmbH" fühle sich nicht verpflichtet, erhöhte knappschaftliche Beiträge abzuführen. Er bat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Sachverhalt zu prüfen und die Beiträge nachzuzahlen. Mit Schreiben vom 15.12.2011 übergab die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang an die Beklagte, da sie der aktuelle Kontoführer sei. Auf Nachfrage der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 3.6.2012 arbeitsvertragliche Unterlagen vor. Danach war der Kläger seit 1.3.1997 zur Durchführung der Arbeiten "elektrische Instandhaltung Tagebaudienst, Schichtbetrieb (Pos. 00030 des Rahmenvertrages)" als Unternehmer-Aufsichtsperson bestellt und mit der verantwortlichen Leitung und Beaufsichtigung der gesamten Arbeiten beauftragt worden. Der Anlage 3 zum Bestellungsschreiben sind als Verantwortungsbereiche, wenn der Einsatz als Schichtverantwortlicher erfolgt, in der Normalarbeitszeit "Störungsbeseitigung/Wartung/Kontrollen der elektrotechnischen Anlagen der Tagebaugeräte (Bandanlagen, Bagger, Absetzer, Grabenschöpfgerät)" und außerhalb der Normalarbeitszeit "Entwässerungsanlagen, stationäre und bewegliche Stromversorgung (Kabel- und Leitungsnetz, CT-Stationen), Tagesanlagen (Verwaltungsgebäude, Lagerplätze, Beleuchtungsanlagen, Krane), Eisenbahnsicherungsanlagen, Fahrleitungsanlagen, Fernmeldenetz/Funkanlagen" zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 4.7.2012 bestätigte der Kläger auf weitere Nachfrage der Beklagten, dass er auch in der Zeit vom 1.11.1994 bis 28.2.1997 als Steiger (Elektrosteiger) und bauleitender Monteur Arbeiten im Bereich der elektrischen Instandhaltung Tagebaudienst und im Schichtbetrieb als Arbeitnehmer-Aufsichtsperson ausgeführt habe.
Mit Bescheid vom 13.8.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der von ihm bei der "B E und A T Dienste L GmbH" (gemeint ist die B E und A T Dienste O GmbH) zurückgelegte Beschäftigungszeitraum vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden könne, da die Voraussetzung für die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht gegeben sei. Die im vorgenannten Zeitraum zurückgelegte Beschäftigung sei zu Recht der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet worden. Die "B E und A T Dienste L GmbH" sei kein knappschaftlicher Betrieb nach § 138 Abs. 1 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 1 SGB VI n.F. gewesen, da keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen worden seien. Vielmehr seien technische Dienste Gegenstand des Unternehmens gewesen. Der Kläger sei im Zeitraum vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 bei der "B E und A T Dienste L GmbH" im Bereich der LMBV Länderbereich S , Tagebau S B , eingesetzt gewesen. Sein Aufgabenbereich hätte die elektrische Instandhaltung und Tagebaudienst im Schichtbetrieb umfasst, und er sei als Arbeitnehmer-Aufsichtsperson mit der verantwortlichen Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten betraut gewesen. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit lasse sich keiner der Nrn. 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten bzw. des § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. zuordnen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung seien damit nicht gegeben.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.8.2012 am 3.9.2012 Widerspruch ein, mit dem er die Ansicht vertrat, dass knappschaftliche Arbeiten durchgeführt worden seien und sich nur der Arbeitgeber, nicht aber die durchgeführten Arbeiten geändert hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es läge eine Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 15.12.2008 vor, aus welcher ersichtlich sei, dass kein erhöhter Beitragssatz zur Sozialversicherung gemäß § 248 Abs. 4 SGB VI abgeführt worden war. Die Firma "B E und A T Dienste L GmbH" sei kein knappschaftlicher Betrieb nach § 138 Abs. 1 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 1 SGB VI n.F. gewesen. Die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb habe daher für die Arbeitnehmer dieses Betriebes nicht erfolgen können. Der Kläger sei auch nicht mit knappschaftlichen Arbeiten nach § 137 Nr. 2 SGB VI a.F. bzw. § 133 Nr. 2 SGB VI n.F. betraut gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2012 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Er habe, seit Juni 1997 als Elektromonteur in der Instandhaltung – Tagebaudienst – im Schichtbetrieb bei der L und M Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) im Tagebau B gearbeitet, wobei dieser Betrieb ein knappschaftlicher Betrieb gewesen sei. In der Zeit vom 1.11.1994 bis zum 31.12.1997 seien die Arbeiten von der LMBV auf die B übertragen worden. Auch die B hätte der Bergbaubehörde des Bergamtes H unterstanden, und es seien dieselben knappschaftlichen Arbeiten im vollen Umfang wie vorher von der LMBV erbracht wurden. Der Betrieb habe für die Angestellten jedoch keine knappschaftlichen Rentenbeiträge/Bezüge gezahlt, da er davon ausgegangen sei, kein knappschaftlicher Betrieb zu sein. Im Unterschied zu den anderen Beschäftigten der B , welche auch auf anderen Baustellen außerhalb des Tagebaus eingesetzt worden wären, sei der Kläger als Schichtelektriker ausschließlich im Tagebau H im Dreischichtsystem bei ununterbrochener Förderung von Rohbraunkohle bei jedem Wetter tätig gewesen. In der Nachmittags- und Nachtschicht, in welcher er als verantwortliche Person eingesetzt worden sei, habe er Entscheidungen zu treffen gehabt, welche Maßnahmen zur Störungsbeseitigung getroffen werden mussten, ob ein Austausch von Baugruppen oder eine Reparatur habe durchgeführt werden müssen. Im Vordergrund habe der ordnungsgemäße und reibungslose Betrieb der Kohle- und Abraumgeräte gestanden, wobei diese Tätigkeiten von einer verantwortlichen Person zu koordinieren gewesen seien. Der Umfang der Störungsbeseitigung habe sich auf der Spannungsebene von 24 Volt Kleinspannung bis zur Hochspannung von 30 Kilovolt bezogen, unter Einbeziehung der Leitungen und Kabel in den Steuerungsanlagen, den Kabeln für die Einspeisung der Tagebaugroßgeräte und Bandanlagen, wobei hierzu auch die Reparatur und Wartung der Beleuchtungsanlagen, der Austausch und die Reparatur von Schützen, Relais, Zeitgliedern und Widerständen sowie der Austausch von Antriebsmotoren gehört habe.
Die Beklagte entgegnete hierauf, dass die Firma "B E und A ... T Dienste L GmbH" weder ein knappschaftlicher Betrieb gewesen sei noch der Kläger mit seiner Tätigkeit in der elektrischen Instandhaltung, Tagebaudienst im Schichtbetrieb und als Arbeitnehmeraufsichtsperson mit der verantwortlichen Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten im Tagebau S /B Tätigkeiten ausgeübt habe, welche den Nummern 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten bzw. dem § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. zuzuordnen wäre. Damit seien die Voraussetzungen für die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht gegeben gewesen. Weder Instandhaltungsarbeiten noch Tätigkeiten als Aufsichtsperson würden zu einer Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung führen.
Das Sozialgericht hat Auskünften der B E und A T Dienste L GmbH vom 27.2.2013 und 12.3.2013 nebst deren Gesellschaftsvertrag und einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts C eingeholt. Mit Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19.10.2013 wurde die B E und A T Dienste L GmbH zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.
Nach Anhörung hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2013 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.8.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 verurteilt, die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 als knappschaftlich versicherte Zeit festzustellen. Das Sozialgericht hat die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: "Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf die Einordnung seiner Tätigkeit in der Zeit vom 01.11.1994 bis 31.12.1997 bei der B E und A T Dienste L GmbH in die knappschaftliche Rentenversicherung.
Nach § 137 SGB VI a.F. war und ist die Bundesknappschaft (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) für Beschäftigte zuständig, wenn die Versicherten 1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft be- schäftigt sind, 2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder 3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die be- rufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergäm- tern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Diese Voraussetzungen waren im streitigen Zeitraum erfüllt.
1. Die Firma B E und A T Dienste L GmbH ist kein knappschaftlicher Betrieb im Sinne von § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI neue Fassung bzw. § 138 Abs. 1 bis 3 SGB VI alte Fassung.
Diese Paragraphen regeln folgendes: (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus. (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
Die B fällt nicht unter diese Aufzählung. Sie gewinnt keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch. Sie hängt betrieblich auch nicht mit einem solchen Betrieb so eng zusammen, dass sie als Nebenbetrieb gilt bzw. mit einem solchen räumlich oder betrieblich zusammenhängt. Die B beteiligt sich zwar auch an Ausschreibungen der LMBV, sie erhält jedoch auch Aufträge von anderen nicht knappschaftlichen Betrieben wie der ABB, der ESAG oder S AG, den städtischen Werken S usw. Sie verrichtet ihre Aufträge sowohl auf Tagebaugeländen, aber auch außerhalb.
2. Die Tätigkeit des Klägers fällt jedoch unter § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 SGB VI n.F.
Danach sind knappschaftliche Arbeiten: (4) die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 § 1 Abs. 1 regelte für den streitigen Zeitraum, wann eine Tätigkeit den knappschaftlichen Arbeiten zuzuordnen war.
Anwendung könnt hier jedoch nur Nr. 7 – " Arbeiten in den Reparaturwerkstätten" finden. Die Instandhaltungs-/Reparaturmaßnahmen des Klägers werden von Nummer 7 "Arbeiten in Reparaturwerkstätten" erfasst.
Nach Aussage des Arbeitgebers des Klägers, der Firma B , beschäftigte sich der Kläger mit Instandsetzungstätigkeiten der Elektrotechnik der Tagebaugeräte - während des laufenden Betriebes im Tagebau H , das heißt, während der Förderung von Braunkohle. Anders als in den bisherigen der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Verfahren handelt es sich hier nicht um stillgelegte Tagebaue, in welchen nur Sanierungstätigkeiten durchgeführt wurden, sondern um einen noch in Betrieb befindlichen Tagebau. Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen "im laufenden Tagebaubetrieb" sollen jedoch ausdrücklich durch Nummer 7 erfasst werden. Dieser spricht zwar von Arbeiten in Reparaturwerkstätten, es kann jedoch keinen Unterschied machen, ob die Arbeiten innerhalb geschützter Werkstätten verrichtet werden oder außerhalb - bei Wind und Wetter, bei laufendem Anlagenbetrieb.
Da hier eine Einordnung unter Nummer 7 des § 134 Abs. 4 SGB VI neue Fassung fällt und nicht unter Nummer 11 - "Sanierungsarbeiten" -, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unbeachtlich, ob die Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar der Sanierung dienen. Der Tagebau wurde noch betrieben und nicht saniert. Nummer 11 findet insoweit sowieso keine Anwendung."
Gegen den am 9.12.2013 der Beklagten zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 3.1.2014 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Die Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden, wonach sie die Tätigkeit des Klägers vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 als knappschaftlich versicherte Zeit festzustellen habe. Das Sozialgericht habe die Entscheidung damit begründet, dass die vom Kläger verrichtete Tätigkeit nach § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. den knappschaftlichen Arbeiten zuzuordnen sei. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum bei der Firma B T Dienste L GmbH – Betriebsnr. 04507061 – beschäftigt gewesen. Hierbei handele es sich nicht um einen knappschaftlichen oder knappschaftlich versicherten Betrieb. Weiterhin seien Beiträge nach dem Beitragssatz für knappschaftlich Versicherte durch den Arbeitgeber nachweislich nicht gezahlt worden. Es sei eine nach der DEÜV/DÜVO maschinell zugespeicherte Meldung im Versicherungskonto zur allgemeinen Rentenversicherung erfolgt, diese Beitragsmeldung sei auch nicht zu beanstanden. Nach dem Anstellungsvertrag sei der Kläger bei der B T Dienste O GmbH als Steiger beschäftigt gewesen. Maßgeblich für die Beschäftigung und Vergütung sei der Tarifvertrag für die sächsische Metall- und Elektroindustrie gewesen. Zur weiteren Begründung verwies die Beklagte auf die Stellungnahmen ihres Grundsatzdezernats vom 25.7.2012 und vom 2.4.2013. Hiernach seien knappschaftliche Arbeiten, die in § 1 Nrn. 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 bzw. § 134 Abs. 4 Nrn. 1 bis 11 SGB VI n.F. aufgeführten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer durchgeführt würden. Der Kläger sei im Zeitraum vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 bei der B E und A T Dienste L GmbH im Bereich der LMBV, Länderbereich S , T S B , eingesetzt gewesen. Sein Aufgabengebiet hätte die elektrische Instandhaltung Tagebaudienste im Schichtbetrieb umfasst, und er sei als Arbeitnehmer-Aufsichtsperson mit der verantwortlichen Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten betraut gewesen. Die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit lasse sich keiner der Nrn. 1 bis 11 der Verordnung über die knappschaftlichen Arbeiten bzw. des § 134 Abs. 4 SGB VI zuordnen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung seien somit nicht gegeben. Instandhaltungsarbeiten sowie die Tätigkeit als Aufsichtsperson führten – auch wenn diese Tätigkeiten in einem aktiven Tagebau verrichtet wurden – nicht zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, da sie nicht unmittelbar der Sanierung dienten. Die Beschäftigungszeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 sei daher zu Recht der allgemeinen Rentenversicherung und nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Die Beklagte hätte keine rechtliche Handhabe, die vom Kläger verrichtete Tätigkeit, die keine Gewinnung von Mineralien und ähnlichen Stoffen im aktiven Tagebau beinhaltete, einer der in § 134 Abs. 4 SGB VI aufgezählten Tätigkeiten zuzuordnen. § 134 Abs. 4 SGB VI zähle erschöpfend die Tätigkeiten auf, die zur knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht führten. Der Grundzweck der knappschaftlichen Rentenversicherung sei es – entsprechend des Entwurfs des Reichsknappschaftsgesetzes vom 23. Juni 1923 –, den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung von Körperkräften des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung zu tragen. Dazu sei vom Reichsarbeitsminister am 11.2.1933 eine Verordnung über knappschaftliche Arbeiten erlassen worden, die auch die Mitarbeiter der sogenannten Unternehmerfirmen, die nicht mit der unmittelbaren Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen beschäftigt waren, in den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einbezogen habe. Bis heute ziele die Nachfolgevorschrift (§ 134 Abs. 4 SGB VI) auf die körperliche Verrichtung von Arbeiten ab. Nicht mit einbezogen habe der Gesetzgeber die Personen, die reine Aufsichtstätigkeiten über Personen ausüben, die knappschaftliche Arbeiten verrichten. Lediglich alle Arbeiten unter Tage – mit Ausnahme der vorübergehenden Montagearbeiten – fielen wegen der auch heute noch vorhandenen besonderen Gefahren im Untertagebetrieb unter die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht. Dass der Kläger im Tagebau unter schwierigen Bedingungen habe arbeiten müssen, werde von der Beklagten nicht bestritten. Gerade das vom Versicherten in seinem Schreiben vom 13.2.2013 beschriebene Dreischichtsystem stelle, wie in sämtlichen anderen Branchen auch, eine erhebliche gesundheitliche Belastung dar. Die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit falle nicht unter § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI. Danach gehörten Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten über Tage nicht zu den knappschaftlichen Arbeiten, es sei denn, diese würden in zecheneigenen Reparaturwerkstätten verrichtet. Würden Arbeiten in der Reparaturwerkstatt eines Bergwerksbetriebes ausgeübt, sei die knappschaftliche Rentenversicherung nur dann durchzuführen, wenn diese Arbeiten zumindest überwiegend im Monat dort verrichtet würden. Hintergrund für die Annahme der Tätigkeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten zu den knappschaftlichen Arbeiten sei vorrangig nicht die Art der dort verrichteten Tätigkeiten, sondern der Ort, an dem sie ausgeübt würden. Die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht trete somit auch dann ein, wenn Tätigkeiten in einem knappschaftlichen Betriebsteil, der nicht unmittelbar mit der Gewinnung betraut ist, verrichtet würden, also immer dann, wenn ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit dem Bergwerksbetrieb bestehe. Kumulativ müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer in Werkstätten erfolgen könne: - "Die Arbeiten müssen, wie alle anderen knappschaftlichen Arbeiten nach § 134 Abs. 4 SGB VI räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen. - Der Eigentümer der Zeche (des Tagebaus) ist auch Hausherr der Werkstatt. - Die Werkstatt muss sich auf dem der Bergaufsicht unterstehenden Gelände befinden. - Die Arbeitnehmer in der Werkstatt müssen ausschließlich oder überwiegend für den Bergwerksbetrieb (Tagebaubetrieb) zuständig sein (vgl. Miesbach-Busl, Kommentar zum Reichsknappschaftsgesetz – RKG, Anhang 7 Ziff. 7 zu § 1 VO über kn. Arbeiten)." Sobald es an einer dieser Voraussetzungen mangele, könne die knappschaftliche Rentenversicherung nicht durchgeführt werden. Ein räumlicher Zusammenhang sei dann gegeben, wenn sich Bergwerk und Werkstatt örtlich nahe sind. Unstrittig sei diese Voraussetzung erfüllt, wenn sich die Werkstatt auf dem eigenen eigentlichen Zechengelände – also dem um das Bergwerk eingezäunten Bereich – befinde. Ist dies nicht der Fall, müssten die Arbeiten im örtlichen Bereich des Bergwerksbetriebes selbst oder in solcher Nähe ausgeführt werden, dass eine Einwirkungsmöglichkeit vom Bergwerksbetrieb aus noch bestünde. Die Entfernung, innerhalb derer diese Einwirkung noch möglich ist, könne nicht in Metern oder Kilometern ausgedrückt werden; es komme vielmehr auf die örtlichen Verhältnisse des einzelnen Falles an. Die Bergaufsicht für das Werkstattgelände sei ein entscheidendes Indiz für einen räumlichen Zusammenhang. Ein betrieblicher Zusammenhang liege dann vor, wenn die Arbeiten des Unternehmers derart in den Betrieb des Bergwerkbesitzers eingreifen, dass sie ohne diesen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht ausgeführt werden könnten (vgl. Mansfeld-Pohle, Kommentar zum RKG, Anm. 4b Ziff. 2 zu § 2). Die Prüfung, ob ein betrieblicher Zusammenhang vorläge, könne im vorliegenden Einzelfall aber entfallen. Von einer Reparaturwerkstatt i. S. d. § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI müsse auch dann gesprochen werden, wenn diese nicht in einem Gebäude untergebracht, aber von der Zeche für eine gewisse Dauer eingerichtet ist, einen festen Stand hat und die zu reparierenden, herzustellenden oder zu montierenden Gegenstände zu ihr herangebracht würden. Dabei fielen Arbeiten an fest montierten Gegenständen (Maschinen, Rohrleitung, elektrische Schaltanlagen etc.) nicht unter die genannte Vorschrift. Würden Maschinen und Werkzeuge an den zu reparierenden Gegenstand herangebracht und nach Vornahme der Reparaturen wieder entfernt, handele es sich nicht um Reparaturarbeiten, die in einer Reparaturwerkstatt verrichtet würden. Richte ein beauftragtes Unternehmen, wie die B E und A T Dienste L GmbH, selbst eine Reparaturwerkstatt ein und würden Gegenstände zu dieser Werkstatt herangebracht, handele es sich ebenfalls nicht um knappschaftliche Arbeiten. Die vorliegenden Unterlagen der LMBV sowie die Beschreibung des Versicherten vom 13.2.2003 über die Art der verrichteten Arbeiten ließen nicht erkennen, dass der Tagebaubetreiber eine Reparaturwerkstatt eingerichtet habe, die von dem Versicherten genutzt wurde. Eher sprächen die Angaben dagegen. Da es nicht auf die Art der Tätigkeit "Reparatur" ankomme, sondern auf das Bestehen einer zecheneigenen Werkstatt, vertrete die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass der Kläger nicht unter die Regelung des § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI falle.
Die Beklagte beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27.11.2013 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Arbeiten, die er im streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt habe, hätten räumlich und betrieblich mit dem Bergwerksbetrieb zusammengehangen, da er während der Förderung von Rohbraunkohle Reparaturarbeiten und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt habe. Arbeiten, die nicht auf Tagebaugeräten durchgeführt werden konnten, seien in der Werkstatt durchgeführt worden, die auf dem Zechengelände stand, von der LMBV errichtet worden war und von der B genutzt worden sei. Der geforderte räumliche Zusammenhang sei unstrittig dadurch erfüllt, dass sich die Werkstatt auf dem zecheneigenen Gelände befunden hätte. Der Anteil der in der zecheneigenen Werkstatt durchgeführten Reparaturarbeiten hätte ungefähr 50 % der gesamten Reparaturarbeiten betragen.
Die B E und A T Dienste O GmbH wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 23.12.1998 mit der vom Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 19.10.2013 beigeladenen und durch Gesellschaftsvertrag vom 22.3.1994 gegründeten B E und A T Dienste L GmbH verschmolzen. Die Rechtsnachfolgerin bezeichneter Unternehmen firmiert nunmehr als A B GmbH. Mit Änderungsbeschluss des Senates vom 17.8.2015 wurde die A B GmbH zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene hat zu der Frage "ob die Reparaturarbeiten, die der Kläger vorgenommen hat, (auch) in einer zecheneigenen Werkstatt durchgeführt wurden, wenn ja, zu welchen Anteilen ungefähr" mitgeteilt, dass die Recherchen ergeben hätten, dass es zum Zeitpunkt, als der Kläger in ihrer Betriebsstätte H beschäftigt gewesen war, eine Werkstatt auf der Rasensohle, d.h. nicht in der Grube gegeben habe. Ob diese zecheneigen war, wisse sie nicht. Der Kläger sei allerdings überwiegend an Reparaturen und Instandhaltungen von Tagebaugroßgeräten und umliegenden Trafostationen eingesetzt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 als knappschaftlich versicherte Zeit festzustellen. Der Bescheid vom 13.8.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuordnung der Pflichtbeitragszeiten vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der streitgegenständliche Zeitraum vom 1.11.1994 bis zum 31.12.1997 ist der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Zwar war der Kläger im genannten Zeitraum nicht in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei einer Arbeitnehmerorganisation oder Arbeitgeberorganisation, die berufsständige Interessen des Bergbaus wahrnehmen, bei einem Bergamt, Oberbergamt, einer bergmännischen Prüfstelle, Forschungsstelle oder Rettungsstelle beschäftigt, allerdings war er überwiegend mit knappschaftlichen Arbeiten betraut (§ 137 SGB VI in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung, ab 1.1.2005 § 133 SGB VI mit unverändertem Wortlaut).
1. Bei der B E und A T Dienste O GmbH hat es sich zunächst nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt. Knappschaftliche Betriebe sind nach der Definition der Vorschrift solche, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden, Versuchsgruben des Bergbaus, ferner Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (§ 138 Abs. 1 bis 3 SGB VI in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung und § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung). Die B E und A T Dienste O GmbH hat keine Mineralien und ähnliche Stoffe i. S. d. § 137 Abs. 1 bis 3 SGB VI bergmännisch gewonnen. Unter Gewinnung ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen zu verstehen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten i.S. d. § 4 Abs. 2 BBergG (GK-SGB VI, Pott, § 134 Rn. 28). Die B E und A T Dienste O GmbH hat bereits keine Bodenschätze gelöst oder freigesetzt.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 16.8.1994 gegründete B E und A T Dienste O GmbH beschäftigte sich laut Handelsregistereintrag (Amtsgericht Dresden, HR B 10609) mit technischen Diensten mit den Schwerpunkten lieferneutrale Beratungsleistungen, Planung und Abwicklung von Ingenieurleistungen, Montagen/Inspektionen, Wartungen/Instandhaltungen, Inbetriebnahmen/Prüfarbeiten und Betreiben von elektrischen Anlagen. Die B E und A T Dienste O GmbH hatte ausweislich der Auskunft der Beigeladenen vom 12.3.2013 auch mehrere Auftraggeber und nicht nur die LMBV. Zu den Kunden gehörten auch Unternehmen wie die LAUBAG, die MIBRAG, M S , die S AG und beispielsweise auch die Städtischen Werke S. Der Unternehmensgegenstand umfasste damit gerade nicht vordergründig bergbauliche Arbeiten und auch nicht ausschließlich Arbeiten, wie sie ein Bergwerksbetreiber selbst anlässlich eines Abschlussbetriebsplanes i. S. v. § 53 Bundesberggesetz hätte durchführen müssen. Die B E und A T Dienste O GmbH war entsprechend ihres Unternehmensgegenstandes ersichtlich kein überwiegend unterirdisch betriebener Betrieb der Industrie der Steine und Erden und stellte auch keine Versuchsgrube des Bergbaus dar. Sie war schließlich auch kein Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes, da die B E und A T Dienste O GmbH in keinerlei organisatorischer Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb stand. Bei der B E und A T Dienste O GmbH handelte es sich auch nicht um eine der übrigen in § 137 Abs. 3 SGB VI a.F. genannten bergmännischen Institutionen, wie Arbeitnehmerorganisation oder Arbeitgeberorganisation, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, ein Bergamt, Oberbergamt, eine bergmännische Prüfstelle, Forschungsstelle oder Rettungsstelle.
Diese gesetzlichen Regelungen sind abschließend.
Die Beklagte hat die B E und A T Dienste O GmbH insofern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als nichtknappschaftlichen Betrieb angesehen.
2. Der Kläger hat aber im streitgegenständlichen Zeitraum für die B E ... und A T Dienste O GmbH knappschaftliche Arbeiten verrichtet.
Knappschaftliche Arbeiten sind die nunmehr in § 134 Abs. 4 Nr. 1 - 11 SGB VI in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung, zuvor die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 11 der Verordnung vom 11.2.1933 genannten Tätigkeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen und von einem anderen Unternehmen ausgeführt werden, wenn sie ausschließlich oder überwiegend verrichtet werden. Der Begriff des Unternehmers ist nach der Rechtsprechung des BSG eng zu fassen (BSG, Urteil vom 10.9.1981, 5a/5 RKn 19/79, Juris, Rn. 20). In welchen Zeiträumen die Verordnung aus dem Jahr 1933 weiter gegolten hat bzw. anwendbar war, ist dabei umstritten (Hauck in Hauck-Nofz, SGB VI § 138 Rn. 7; zum Meinungsstand siehe May, Knappschaftliche Arbeiten, NZS, 8/1996 S. 377). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die Verordnung vom 11.2.1933 war im Rahmen des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts nach allen Auffassungen jedenfalls zumindest als Auslegungshilfe im Wege der lückenfüllenden Auslegung heranzuziehen. Einzubeziehen sind dabei Arbeiten, die nach dem Grundgedanken der knappschaftlichen Versicherung dieser unterliegen sollen (May in Wannagat, SGB VI, § 138 Rn. 26 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 1.7.1969, 5 RKn 18/66, SozR Nr. 1 zu § 1 zu § 1 RKG). Die wörtliche Kodifizierung der in der Verordnung vom 11.2.1933 genannten knappschaftlichen Arbeiten im § 134 Abs. 4 SGB VI in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung mit Gesetz vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) aus Gründen der Rechtsbereinigung (so in der Gesetzesbegründung, BT-Drucks 16/6540, Art 6 Nr. 7, S. 27) stellt endgültig klar, dass eine Aufgabe der genannten Kriterien nicht beabsichtigt war. Unter der Geltung des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) waren zunächst ausschließlich die Beschäftigten der knappschaftlichen Unternehmen in die knappschaftliche Versicherung einbezogen (Reichsversicherungsamt vom 24.1.1929, AN S. 267), Arbeitnehmer selbständiger Unternehmen waren nur dann einbezogen, wenn das Unternehmen oder der beschäftigende Teil ebenfalls als knappschaftlicher Betrieb anzusehen waren. Eine Ausweitung auf Tätigkeiten, die durch von dem eigentlichen Bergwerksbetrieb verschiedene Unternehmen ausführten, erfolgte erst später. Damit sollte die Rechtsprechung des RVA korrigiert werden, die dazu führte, dass mit typischen bergmännischen Arbeiten beschäftigte Arbeiter, die für nicht bergmännische Unternehmer tätig waren anders behandelt wurden als an gleicher Stelle arbeitende Arbeitskollegen, die direkt dem bergmännischen Betrieb angehörten, obwohl sie in gleichem Maße den Gefahren des bergmännischen Betriebes ausgesetzt waren. Ziel des RKG war es, eine Berufsversicherung der Bergarbeiter gegen die den bergmännischen Arbeiten eigentümlichen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schaffen (Begründung zum Entwurf des RKG, Reichstags-Drucksache 1920/22 Nr. 4394 S. 31). Dies war Grund für die Verordnung vom 11.2.1933, die ausgehend von der Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom 8.11.1931 (AN 1931 S. IV, 500) in Abs. 2 des § 1 näher bezeichnete Arbeiten als knappschaftliche Arbeiten denen in einem knappschaftlichen Betrieb gleichstellte. Andere als die dort aufgeführten Unternehmerarbeiten wurden damit gleichzeitig explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Grundgedanke war, den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung zu tragen (Kasseler-Komm.-Polster, SGB VI, § 133 Rn. 6 mit Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des RKG, a.a.O.). Damit sind Unternehmerarbeiten als knappschaftliche Arbeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn sie den typischen Erschwernissen des Bergbaus ausgesetzt sind (so z.B. May, NZS, 1998, S. 377; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.6.1998, B 8 KN 10/96 R, SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Nr. 2, Juris Rn. 29).
Der Kläger verrichtete im streitgegenständlichen Zeitraum knappschaftliche Arbeiten im Sinne dieser rechtlichen Erwägungen.
Der Senat hat zunächst keinen Zweifel daran, dass Arbeiten in Braunkohletagebauen grundsätzlich unter § 134 Abs. 4 Nr. 1 - 11 SGB VI in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung fallen können. Nach § 134 Abs. 1 SGB VI werden in knappschaftlichen Betrieben Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen; Betriebe der Industrie der Steine und Erden sind jedoch nur dann knappschaftlich, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Da nur Betriebe der Industrie der Steine und Erden zur knappschaftlichen Zuordnung dem Gesetzeswortlaut überwiegend unterirdisch arbeiten müssen, ein Braunkohletagebau aber nicht zur Industrie der Steine und Erden zählt, kommt es insoweit nicht auf eine Untertageförderung an. Daraus ist zu schlussfolgern, dass Betriebe, die überwiegend oberirdisch betrieben werden, allerdings von Steinen und Erden verschiedene Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewinnen, ohne Weiteres knappschaftlich sind. Soweit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 11 der Verordnung vom 11.2.1933 in erster Linie auf Untertagebetriebe zugeschnitten war und Tätigkeiten unter freiem Himmel nicht schwerpunktmäßig erfasst wurden, macht die Verordnung gleichwohl Ausnahmen von der Untertageförderung, indem sie auch bestimmte Unterhaltungsarbeiten etwa an Grubenanschlussbahnen innerhalb des über Tage befindlichen Zechengeländes sowie ferner bestimmte Arbeiten in den über Tage befindlichen Reparaturwerkstätten als knappschaftliche Arbeiten definiert.
Wenn ein Tagebau zur oberirdischen Gewinnung von Braunkohle grundsätzlich ein knappschaftlicher Betrieb ist, dann müssen auch alle unmittelbar der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Arbeiten gemäß § 134 Abs. 4 Nr. 1 - 11 SGB VI und gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 11 der Verordnung vom 11.2.1933 als knappschaftliche Arbeiten zu qualifizieren sein, vergleichbar also laufenden Unterhaltungsarbeiten an unterirdischen Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes mit oberirdischen Transportgerät für Abraum und Mineralien gemäß § 134 Abs. 4 Nr. 5 SGB VI und damit erst recht laufende Unterhaltungsarbeiten an oberirdischem unmittelbar der Gewinnung von Braunkohle dienendem Großgerät. Da nach § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI auch bestimmte Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten knappschaftliche Arbeiten sind, müssen folglich ebenso Werkstättenarbeiten auf einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Gelände an einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Gerät zu dessen Unterhaltung bzw. Reparatur knappschaftliche Arbeiten sein. Der Senat erweitert mit dieser Auslegung von § 134 Abs. 4 SGB VI und den entsprechenden Passagen der Verordnung vom 11.2.1933 auch nicht die Aufzählung in den bezeichneten Vorschriften, sondern nimmt lediglich eine Interpretation der Begrifflichkeiten "laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes" sowie "Arbeiten in zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten" in Anbetracht des § 134 Abs. 1 SGB VI und unter Berücksichtigung der vom seinerzeitigen Verordnungsgeber offensichtlich nicht beachteten oberirdischen bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen vor. Zur Überzeugung des Senates sind danach "laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes" sowie "Arbeiten in zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten" auch die Instandhaltung, Reparatur und Wartung von Tagebaugroßgeräten in den Braukohletagebauen der L. Bereits das Sozialgericht Cottbus hat im Urteil vom 2.7.2008 (Az.: S 13 R 339/06) in einem vergleichbaren Fall eine solche Auslegung vertreten.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger und Berufungsbeklagte im hier streitigen Zeitraum schwere und kräftezehrende Tätigkeiten, mithin knappschaftliche Arbeiten verrichtet. Seine Beschäftigung bei der B E und A T Dienste O ab 1.11.1994 als Steiger in der Betriebsstätte B und ab 1.7.1996 als bauleitender Monteur und Steiger im elektrotechnischen Dienst des Tagebaus fällt unter die knappschaftlichen Arbeiten nach § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 Nr. 5 und 7 SGB VI i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der VO vom 11.2.1933.
Ausweislich des Schreibens der vormals Beigeladenen (B E und A T Dienste L GmbH) vom 27.2.2013 umfasste der Aufgabenbereich des Klägers die elektrotechnische Instandsetzung von Tagebaugeräten, die Entstörung elektrischer Leitungen sowie Felduntersuchungen im Tagebau H. Diese Aufgaben beinhalteten u. a. die Reparatur und Austausch von elektrischen Baugruppen und defekten Geräten, Erneuerung von Verschleißteilen, Installation bzw. Entstörung von Kabeln und Leitungen sowie die Überprüfung der elektrischen Anlagen nach entsprechenden Vorschriften. Ausweislich seiner eigenen Angaben – an deren Wahrheitsgehalt der Senat keine Zweifel hat – ist der Kläger nicht auf anderen Baustellen außerhalb des Tagebaus eingesetzt gewesen, sondern als Schichtelektriker ausschließlich im Tagebau H im Dreischichtsystem bei ununterbrochener Förderung der Rohbraunkohle bei jedem Wetter, d.h. Hitze, Schnee, Kälte, Regen und Sturm unter freiem Himmel. In der Nachmittags- und Nachtschicht ist er als verantwortliche Person eingesetzt gewesen und hat Entscheidungen treffen müssen, welche Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erforderlich waren bzw. ob ein Austausch von Baugruppen oder eine Reparatur durchgeführt werden musste. Im Vordergrund stand der ordnungsgemäße und reibungslose Betrieb der Kohle- und Abraumgeräte, wobei diese Tätigkeiten von einer verantwortlichen Person zu koordinieren gewesen sind. Der Umfang der Störungsbeseitigung hat sich auf der Spannungsebene zwischen 24 Volt und 30 Kilovolt unter Einbeziehung der Leitungen und Kabel in den Steuerungsanlagen sowie den Kabeln für die Einspeisung der Tagebaugroßgeräte und Bandanlagen bezogen, wobei hierzu auch die Wartung der Beleuchtungsanlagen, die Austauschreparatur von Schützen, Relais, zeitgliedernden Widerständen und der Austausch von Antriebsmotoren gehörten. Der Kläger ist von der LMBV am 12.2.1997 mit Wirkung zum 1.3.1997 zur Unternehmeraufsichtsperson für den Bereich elektrische Instandhaltung Tagebaudienst, Schichtbetrieb, bestellt worden, mithin im streitgegenständlichen Zeitraum. Zum sachlichen Verantwortungsbereich gehörten in der Normalarbeitszeit die Störungsbeseitigung/Wartung/Kontrolle der elektrotechnischen Anlagen der Tagebaugeräte (Bandanlagen, Bagger, Absetzer, Grabenschöpfgerät) und außerhalb der Normalarbeitszeit auch die Entwässerungsanlagen, stationäre und bewegliche Stromversorgung (Kabel-Leitungsnetz, CT-Station), Tagesanlagen (Verwaltungsgebäude, Lagerplätze, Beleuchtungsanlagen, Krane), Eisenbahnsicherungsanlagen, Fahrleitungsanlagen und das Fernmeldenetz/Funkanlagen. Damit hat der Kläger zur Überzeugung des Senats vor allem zum Tagebau direkt gehörende Geräte repariert. Der Kläger hat damit Reparaturarbeiten an Tagebaugroßgeräten im laufenden Betrieb vorgenommen.
Der Kläger hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragen, dass die Arbeiten, die er durchgeführt hat, räumlich und betrieblich mit dem Bergwerksbetrieb zusammenhingen, da er während der Förderung der Rohbraunkohle Reparaturarbeiten und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt habe. Die Arbeiten, die nicht auf Tagebaugeräten direkt ausgeführt werden konnten, seien in der Werkstatt durchgeführt worden, die auf dem Zechengelände stand, von der LMBV errichtet worden war und von der B genutzt worden ist. Zu dieser Werkstatt hat die Beigeladene, die Rechtsnachfolgerin der B E und A T Dienste O , mit Schreiben vom 5.6.2014 im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Betriebsstätte H beschäftigt war, in der es eine Werkstatt auf der Rasensohle, nicht aber in der Grube gegeben habe. Ob diese zecheneigen gewesen ist, wisse sie nicht. Allerdings sei der Kläger überwiegend zu Reparaturen und Instandhaltungen von Tagebaugroßgeräten und umliegenden Trafostationen beschäftigt worden. Der Senat hat daher keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger Tagebaugroßgeräte repariert hat und dieses, soweit es nicht direkt auf den Tagebaugeräten geschehen ist, in einer Reparaturwerkstatt durchführte, die in unmittelbarer Nähe zur Grube gestanden hat und weit überwiegend dazu diente, den Tagebaubetrieb mit den entsprechenden Großgeräten aufrechtzuerhalten. Der Kläger hat die bezeichneten Arbeiten damit auch im laufenden Betrieb der Braunkohlenförderung durchgeführt. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 26.5.2014 erklärt, dass der Anteil, der in der zecheneigenen Werkstatt durchgeführten Reparaturarbeiten ungefähr 50 % der gesamten Reparaturarbeiten betragen habe, erscheint dies dem Senat als glaubhaft.
Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass der Kläger und Berufungsbeklagte knappschaftliche Arbeiten durchgeführt hat, die für ihn auch körperlich belastend und – wegen des laufenden Tagebaubetriebes – in der Regel auch gefährlich gewesen sind, und mithin den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen. Der von § 134 Abs. 4 SGB VII geforderte räumliche Zusammenhang ist gegeben, da die Reparaturarbeiten im elektrotechnischen Bereich im örtlich nahen Bereich des Bergwerksbetriebes – hier insbesondere an den Tagebaugroßgeräten selbst – oder in unmittelbarer Nähe – hier in der entsprechenden Werkstatt auf der Rasensohle – durchgeführt worden, wobei jederzeit eine Einwirkungsmöglichkeit vom Tagebaubetreiber bestand. Auch ein betrieblicher Zusammenhang – wie in § 134 Abs. 4 SGB VI gefordert – liegt vor, da die entsprechenden Reparaturarbeiten des Klägers an den Tagebaugroßgeräten derart in den Betrieb des Tagebaubetreibers eingreifen, dass dieser sie schlichtweg nicht nutzen kann, wenn die elektrotechnischen Voraussetzungen nicht entsprechend gegeben sind.
Aus den dargestellten Gründen war der Berufung kein Erfolg beschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung ab (vgl. die Urteile vom 3.6.2014, Az.: L 4 KN 513/12, L 4 KN 809/12 und L 4 KN 798/12). Die dort zu entscheidenden Fälle betrafen andere Fallkonstellationen. Die dortigen Kläger hatten insbesondere keine (körperlichen) Sanierungsarbeiten i. S. des § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI n. F. bzw. § 138 SGB VI a. F. i.V. m. der Verordnung vom 11.2.1933 erbracht. Vorliegend ging es allein um die Einbeziehung von Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Tagebaugroßgeräten und –anlagen in den Regelungsbereich des § 134 Abs. 4 SGB VI im Wege der Auslegung.
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