L 5 RS 926/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 27 RS 568/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 926/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen - FDGB - fingierte Versorgungsanwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Versorgungsfalls

Innerhalb des Anwendungsbereichs des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Nr. 21 der Anlage 1 zum AAÜG) kann eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert werden, wenn der Begünstigte in der ehemaligen DDR zu irgendeinem Zeitpunkt Mitglied dieses Zusatzversorgungssystems kraft Beitritts war, entsprechende Beiträge entrichtete hatte und damit eine Versorgungsanwartschaft besessen hatte, die ihm (später) auf Grund Ausscheides aus dem Beschäftigungsverhältnis verlustig
gegangen war.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 26. November 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2012 in der Fassung des Bescheides vom 27. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013, verurteilt, für die Klägerin mittels gesonderten Bescheides die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1981 (erstmalig) als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1948 geborene Klägerin erlernte im Zeitraum von September 1964 bis Juli 1966 den Facharbeiterberuf der Stenotypistin, den sie mit Facharbeiterzeugnis vom 5. Juli 1966 erfolgreich abschloss. Sie war von Juli 1966 bis 15. Mai 1967 als Stenotypistin im volkseigenen Betrieb (VEB) Fernmelde-Anlagenbau L , vom 16. Mai 1967 bis 19. August 1967 als Sachbearbeiterin bei der Nationalen Volksarmee (NVA), vom 7. September 1967 bis 31. Mai 1968 als Stenotypistin in der Karl-Marx-Universität L , vom 1. Juni 1968 bis 31. März 1981 als Stenotypistin und Sachbearbeiterin beim Sportclub Wissenschaft (bzw. ab 1. Januar 1975) beim Sportclub der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und vom 1. April 1981 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Einkäuferin und Disponentin Einkauf bei der Großhandelsgesellschaft Haushaltswaren in L beschäftigt. In den Zeiträumen vom 1. Dezember 1974 bis 31. Dezember 1975 und vom 1. Mai 1987 bis 30. Juni 1990 war sie Mitglied der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR und entrichtete entsprechende Beiträge.

Am 6. August 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 1. Juni 1968 bis 31. März 1981 im Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Nr. 21 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und führte dazu aus, ihre Zusatzversorgung habe 1976 oder 1977 durch einen Beitritt zu diesem System begonnen. Nachweise oder Unterlagen hierüber besitze sie nicht. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 15. August 2012 beim Sportclub des DHfK nach zusätzlichen Arbeitsverdiensten und Beitragsnachweisen zur Zusatzversorgung an. Dieser teilte mit Schreiben vom 12. November 2012 mit, dass keine Unterlagen (mehr) vorliegen.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen habe eine Beitrittserklärung vorgesehen, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht habe eintreten können. Einen Beitrittsnachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Die FZR sei keine Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab und hob den Bescheid vom 4. Dezember 2012 auf: Das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen habe eine Beitrittserklärung vorgesehen, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht habe eintreten können. Einen Beitrittsnachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Unabhängig davon sei der Sportclub der DHfK nicht vom Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems erfasst gewesen. Ihre Beschäftigung könne auch nicht dem Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz zugeordnet werden, da sie als Sekretärin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört habe. Sie habe weder einen Hochschulabschluss besessen, noch sei sie wissenschaftlich tätig gewesen. Die FZR sei keine Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG.

Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Januar 2013 Widerspruch und führte aus: Sie begehre lediglich die Feststellung des Zeitraums von 1977 (gemeint: 1976) bis 31. März 1981 und auch nur im Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen. Sie sei bis 1975 in der FZR gewesen. Danach sei das Zusatzversorgungssystem eingeführt worden, das auch für sie gegolten habe. Sie sei diesem System beigetreten und habe Beiträge gezahlt. Sie habe sich mehrfach vergeblich bei ihrer Beschäftigungsstelle, bei Rhenus Office und bei der Universität L bemüht Unterlagen darüber zu erhalten. Offensichtlich seien die Unterlagen aus ihrer Kaderakte entfernt worden. Es könne auch nicht sein, dass der Sportclub der DHfK nicht vom Zusatzversorgungssystem erfasst sei. Ihr Betrieb habe sie damals beim Austritt unterschreiben lassen, dass sie die Versorgung im neuen Betrieb nicht habe fortführen dürfen und fünf Jahre nicht der FZR beitreten dürfe. Vermutlich habe ihr ehemaliger, zwischenzeitlich verstorbener, Vorgesetzter die Unterlagen nicht weitergeleitet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: § 1 AAÜG sei nicht anwendbar, da sie nicht einbezogen gewesen sei, nicht nachträglich rehabilitiert sei und auch nicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe. Das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen habe eine Beitrittserklärung mit Verpflichtung zur Beitragszahlung vorgesehen. Einen Beitritt habe die Klägerin nicht nachweisen können. Außerdem sei sie beim Sportclub der DHfK L beschäftigt gewesen. Dieser sei keine im Zusatzversorgungstext explizit aufgeführte Einrichtung gewesen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Mai 2013 Klage zum Sozialgericht Leipzig und legte Arbeitsänderungsverträge vom 30. Juli 1974, 6. Oktober 1977, 6. April 1979, 2. Mai 1979 und 5. September 1980 vor, die den DTSB der DDR als Arbeitgeber der Klägerin ausweisen. Das Sozialgericht Leipzig fragte mit Schreiben vom 1. Juli 2013 beim Bundesarchiv und mit Schreiben vom 18. Juli 2013 beim Sportclub der DHfK L nach Unterlagen zur Klägerin an. Diese Einrichtungen teilten mit Schreiben vom 5. Juli 2013 und 22. Juli 2013 jeweils mit, dass keine Unterlagen (mehr) vorhanden sind. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 reichte die Klägerin ein zwischenzeitlich in ihren Unterlagen aufgefundenes, vom Sportclub der DHfK verfasstes und vom 20. Januar 1976 datierendes zweiseitiges Informationsblatt "Information über die freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des DTSB der DDR" ein.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2014 hat das Sozialgericht Leipzig die Klage abgewiesen. Der Anwendungsbereich von § 1 AAÜG sei nicht eröffnet. Den Beitritt zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen habe sie nicht nachgewiesen. Unterlagen seien nicht vorhanden. Die Klägerin trage die Darlegungslast. Ein fiktiver Anspruch zum 30. Juni 1990 sei nicht gegeben, da die Tätigkeit als Einkäuferin bei der Großhandelsgesellschaft Haushaltswaren keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zuordenbar sei.

Gegen den am 28. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Dezember 2014 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Es sei zwar richtig, dass sie die Darlegungslast trage. Aber es müsse berücksichtigt werden, dass es ihr unmöglich gewesen sei die beweisenden Unterlagen zu beschaffen. Bereits bei ihrem Ausscheiden aus dem Sportclub des DHfK im Jahr 1981 habe sie alles versucht, um an die Belege zu kommen. Die Herausgabe sei ihr mit dem Hinweis auf die Geheimhaltung im Leistungssport verweigert worden. Nach der Wende seien ihre Unterlagen bereits bereinigt gewesen. Ihre Kaderakte habe nur noch aus ein paar Blättern bestanden. Die Beklagte habe auch falsche Gründe für die Ablehnung herangezogen (anderer Zeitraum, Organisation sei nicht erfasst). Das stimme alles nicht. Sie sei bis 1976 (gemeint: 1975) Mitglied der FZR gewesen. Dann habe die Zusatzversorgung begonnen, in die sie bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 1981 eingezahlt habe. Beim Austritt im Jahr 1981 habe sie schriftlich bestätigen müssen, dass sie fünf Jahre nicht wieder der FZR habe beitreten dürfen.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 26. November 2014 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2012 in der Fassung des Bescheides vom 27. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013, zu verurteilen, die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des zuständigen Rentenversicherungsträgers beigezogen und daraus folgende Unterlagen zum Vorgang genommen: - Schreiben des zuständigen Rentenversicherungsträger an den Sportclub der DHfK L vom 22. Januar 1996, - Entgeltbescheinigung und Antwortschreiben des Sportclubs des DHfK L vom 20. März 1996, - Beitrittserklärung der Klägerin zur FZR mit Wirkung zum 1. Dezember 1974 vom 27. November 1974, - Durchschrift eines Schreibens des Sportclubs der DHfK L an den DTSB der DDR (Abteilung Finanzen) vom 26. März 1981.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten und des zuständigen Rentenversicherungsträgers sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage zu Unrecht mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2014 abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Fassung des Ablehnungsbescheides vom 27. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Sie hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihr geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1981 und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Nr. 21 der Anlage 1 zum AAÜG) mittels gesonderten Bescheides (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG) feststellt, weil der Anwendungsbereich des § 1 AAÜG in ihrem Fall eröffnet ist.

Als Anspruchsgrundlage für das Recht, vom beklagten Versorgungsträger die begehrten Feststellungen zu verlangen, kommt nur § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in Betracht. Danach hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG), also die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn sie dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]) erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden. "Erworben worden sind" in diesem Sinne Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30. Juni 1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 [DDR-GBl. I S. 495]) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin – ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) – auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätte (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9 = JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 14). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Klägerin am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einer Einrichtung verrichtet hat, derentwegen ein Versorgungssystem einschlägig gewesen wäre.

Weiterhin wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der ehemaligen DDR zu jedwedem Zeitpunkt eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Anwartschaft aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu stellvertretend: BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17). Das bedeutet, dass in den Grenzen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG die Vorschriften des AAÜG auch auf solche Personen Anwendung finden können, die in der Vergangenheit in der DDR zwar nicht zum 30. Juni 1990 aber zu irgendeinem Zeitpunkt davor eine – konkrete – Versorgungszusage (oder auch eine Einzelentscheidung oder eine einzelvertragliche Regelung zur Einbeziehung in das Versorgungssystem) und damit eine rechtliche Position hatten, die aus bundesrechtlicher Sicht einer Versorgungsanwartschaft entsprach. Sofern sie diese nach den Regelungen des Versorgungssystems (etwa infolge des Wechsels des Beschäftigungsverhältnisses) wieder verloren hatten, fingiert § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG insoweit das Fortbestehen der Versorgungsanwartschaft, "soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall" vorsahen. Der Verlust gilt als nicht eingetreten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft damit – anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG – ausdrücklich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an, bestimmt jedoch bundesrechtlich, dass ein nach den Regelungen der Versorgungssysteme eingetretener Verlust der Anwartschaft unbeachtlich und daher davon auszugehen ist, dass am 30. Juni 1990 (und deshalb zum 1. August 1991) eine Versorgungsanwartschaft bestand (vgl. auch dazu dezidiert: BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).

Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG liegen im Fall der Klägerin vor, sodass § 1 AAÜG anwendbar ist:

1. Im streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1981 hatte sie eine Versorgungsanwartschaft aufgrund des Beitritts und der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Nr. 21 der Anlage 1 zum AAÜG) erlangt.

Zwar kann die Klägerin entsprechende Zugehörigkeitsnachweise (etwa in Form der Beitrittserklärung, der Beitrittsbestätigung, der Beitrittsbescheinigung oder der Beitragsnachweiskarten) nicht (mehr) vorlegen; auch entsprechende Recherchen der Beklagten, des Sozialgerichts und der Klägerin selbst bei den Rechtsnachfolgern oder archivverwaltenden Behörden und Stellen (Sportclub der DHfK, Bundesarchiv – Abteilung: Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR) verliefen ergebnislos. Allerdings belegen die vom Berufungsgericht beigezogenen Unterlagen in Verbindung mit den sonstigen Umständen des konkreten Einzelfalles zur vollen Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1981 Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Nr. 21 der Anlage 1 zum AAÜG) war, entsprechende Beiträge entrichtet hatte und damit eine Versorgungsanwartschaft besessen hatte, die ihr auf Grund Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis verlustig gegangen war:

Aus der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte des zuständigen Rentenversicherungsträger konnte eine Kopie einer Durchschrift eines Schreibens der ehemaligen Beschäftigungsstelle der Klägerin an den DTSB der DDR (Abteilung Finanzen) vom 26. März 1981 beigezogen werden (Bl. 65 der Gerichtsakte), welches die ehemalige Beschäftigungsstelle mit Schreiben vom 20. März 1996 (Bl. 64 der Gerichtsakte) an den zuständigen Rentenversicherungsträger aufgrund dessen Anfrage vom 22. Januar 1996 (Bl. 63 der Gerichtsakte) übersandt hatte. In diesem Schreiben vom 26. März 1981 wird unter dem Betreff: "FZA-Rückzahlung" ausgeführt, dass die Klägerin zum 31. März 1981 aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheidet und um Rückzahlung der eingezahlten "FZA-Anteile" bittet. Außerdem werden in dem Schreiben als (leider nicht mit übersandte und daher auch nicht beiziehbare) "Anlagen" folgende Unterlagen benannt: - Beitrittsbestätigung - Antrag auf Rückzahlung - zwei Nachweiskarten - Nachweiskarte Jahresbruttoeinkommen. Aus diesem Dokument kann daher plausibel geschlussfolgert werden, dass die Klägerin während des Bestehens ihres Beschäftigungsverhältnis seit Einführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (ab 1. Januar 1976) bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses kraft Beitritts und Beitragszahlung Mitglied dieses Versorgungssystems war und (ursprünglich) eine entsprechende durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestanden hat, im Versorgungsfall Leistungen aus dieser Versorgungsanwartschaft zu erhalten. Die in dem Dokument verwendete Abkürzung "FZA" stand dabei konkret für die in der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (FZA)" aus dem Jahr 1979 (nicht veröffentlicht; abgedruckt in: Aichberger II – Sozialgesetze "Ergänzungsband für die neuen Bundesländer", Gliederungsziffer: 212) verwendete abgekürzte Bezeichnung dieser Altersversorgung.

Weitere Beweisanzeichen des vorliegenden Falles sprechen zudem für die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung und damit für die von der Klägerin immer wieder behauptete Mitgliedschaft in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen:

Nach der Präambel der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (FZA)" aus dem Jahr 1979 wurde diese Zusatzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der gesellschaftlichen Organisationen ab 1. Januar 1976 eingeführt. Gemäß Ziffer 1.3. Absatz 3 der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (FZA)" aus dem Jahr 1979 hatten Mitarbeiter, die der FZA beitraten und bis zur Aufnahme der Tätigkeit in der Organisation Mitglied der FZR waren, die Mitgliedschaft zur FZR mit Ablauf des Monats vor Beginn der Tätigkeit in der Organisation durch Austrittserklärung zu beenden. Ein Nebeneinander von FZR und FZA war daher nach dem Versorgungssystem ausgeschlossen. Sowohl aus dem Ausweis der Klägerin für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. nicht paginiert vorn in Verwaltungsakte der Beklagten) als auch aus der Entgeltbescheinigung des Sportclubs der DHfK vom 20. März 1996 (Bl. 64 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass die Klägerin – aufgrund der Beitrittserklärung vom 27. November 1974 (Bl. 65 der Gerichtsakte) – im Zeitraum (vom 1. Dezember 1974) bis zum 31. Dezember 1975 Mitglied der FZR war. Die Beendigung dieser Mitgliedschaft gerade mit Wirkung ab 1. Januar 1976 spricht damit ebenfalls dafür, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt durch Beitritt Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen geworden war.

Auch das von der Klägerin im Laufe des sozialgerichtlichen Klageverfahrens vorgelegte, nachträglich von ihr in ihren Unterlagen aufgefundene, vom Sportclub der DHfK verfasste und vom 20. Januar 1976 datierende zweiseitige Informationsblatt "Information über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des DTSB der DDR" (Bl. 26-27 der Gerichtsakte) belegt, dass der Klägerin die Möglichkeit des Beitritts zu diesem Versorgungssystem, der bis zum 31. März 1976 erklärt werden musste (vgl. dazu auch Ziffer 1.3. Absatz 1 der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen [FZA]" aus dem Jahr 1979), von ihrem Arbeitgeber angetragen worden war.

2. Entgegen der Behauptungen der Beklagten war die Klägerin auch nach den Regelungen des Versorgungssystems entsprechend der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (FZA)" aus dem Jahr 1979 berechtigt, diesem Zusatzversorgungssystem beizutreten, da sie sämtliche Voraussetzungen erfüllte. Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten sprechen deshalb nicht gegen die zuvor ausgeführten Schlussfolgerungen aus den vorhandenen Unterlagen, sondern gleichfalls dafür.

Die Klägerin war – im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1981 – hauptamtliche Mitarbeiterin einer gesellschaftlichen Organisation, in der die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen gemäß den Regelungen der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (FZA)" aus dem Jahr 1979 Anwendung fand. Vom "betrieblichen" Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen war nach Ziffer 1.1. Aufzählung 13 der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (FZA)" aus dem Jahr 1979 ausdrücklich der DTSB der DDR erfasst. Die Klägerin war hauptamtlich als Sachbearbeiterin auch beim DTSB beschäftigt. Dies ergibt sich eindeutig aus den von ihr vorgelegten Arbeitsänderungsverträgen vom 30. Juli 1974, 6. Oktober 1977, 6. April 1979, 2. Mai 1979 und 5. September 1980 (Bl. 14-17 der Gerichtsakte). Aus diesen Arbeitsänderungsverträgen geht nicht nur hervor, dass der DTSB Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn war, sondern aus ihnen ergibt sich auch, weshalb die Eintragungen zu den Beschäftigungsverhältnissen in den Ausweisen der Klägerin für Arbeit und Sozialversicherung vom Sportclub der DHfK vorgenommen worden sind. Der Sportclub der DHfK fungierte als konkrete Beschäftigungsstelle und war ein "Organ" des DTSB, wie sich ganz konkret aus dem Arbeitsänderungsvertrag vom 2. Mai 1979 ergibt. Ansonsten geht aus sämtlichen Verträgen hervor, dass der "bestehende Arbeitsvertrag" zwischen der Klägerin und dem DTSB der DDR geschlossen worden war und fortbestanden hat. Dies entsprach der, dem "Prinzip des demokratischen Zentralismus" folgenden, Organisationsstruktur der Massenorganisation DTSB (vgl. dazu: DDR-Autorenkollektiv "Lexikon der Wirtschaft – Arbeit, Bildung, Soziales" – Berlin, 1982, S. 261 zum Stichwort "Deutscher Turn- und Sportbund der DDR"). Der DTSB als juristische Person (vgl. dazu jeweils § 1 Abs. 1 der Anordnungen über die Rechtsfähigkeit des DTSB der DDR vom 5. Juli 1966 [DDR-GBl. II 1966, Nr. 83, S. 544], vom 2. Mai 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 14, S. 148] und vom 4. Dezember 1979 [DDR-GBl. I 1979, Nr. 44, S. 456]) gliederte sich diesem Prinzip entsprechend in mehrere – ihrerseits jeweils wiederum rechtsfähige (vgl. dazu jeweils § 2 Abs. 1 bzw. § 2 der Anordnungen über die Rechtsfähigkeit des DTSB der DDR vom 5. Juli 1966 [DDR-GBl. II 1966, Nr. 83, S. 544], vom 2. Mai 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 14, S. 148] und vom 4. Dezember 1979 [DDR-GBl. I 1979, Nr. 44, S. 456]) – Organe; beispielsweise die Sportclubs als Zentren des Leistungssports in den Bezirksorganisationen und Sportvereinigungen (vgl. auch dazu: DDR-Autorenkollektiv "Lexikon der Wirtschaft – Arbeit, Bildung, Soziales" – Berlin, 1982, S. 261 zum Stichwort "Deutscher Turn- und Sportbund der DDR").

Im Zeitpunkt des Beitritts zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen am 1. Januar 1976 war die Klägerin auch noch nicht älter als 45 Jahre (vgl. Ziffer 1.2.1. Buchstabe a der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen [FZA]" aus dem Jahr 1979).

Wegen des Beitritts hatte sie auch eine Anwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen; nämlich in Form von zusätzlicher Altersversorgung sowie zusätzlicher Invalidenversorgung (vgl. Ziffern 4. und 5. der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen [FZA]" aus dem Jahr 1979).

3. Die Regelungen des Zusatzversorgungssystems sahen auch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vor. Nach Ziffer 11. der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (FZA)" aus dem Jahr 1979 konnten Mitarbeiter, die vor Eintritt des Versorgungsfalls aus der gesellschaftlichen Organisation ausschieden, a) die FZA weiterführen, wenn sie mindestens 15 anerkannte Tätigkeitsjahre hatten und eine Tätigkeit außerhalb der Organisation auf Vorschlag der zuständigen Leitung oder im gegenseitigen Einvernehmen aufnahmen, b) bei Aufnahme einer Tätigkeit im Parteiapparat der SED, in den befreundeten Parteien, im Staatsapparat, im FDGB und in der GST die Ansprüche aus der FZA überleiten, c) die gezahlten Beiträge in die FZR überleiten, d) die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt erhalten. Unter anderem im Fall der Rückzahlung der Beiträge erlosch nach Ziffer 11.4. Absatz 3 Satz 1 der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (FZA)" aus dem Jahr 1979 das Anrecht auf eine zusätzliche Versorgung. Ausweislich der vom Gericht aus der Verwaltungsakte des zuständigen Rentenversicherungsträger beigezogenen Kopie des Schreibens der ehemaligen Beschäftigungsstelle der Klägerin an den DTSB der DDR (Abteilung Finanzen) vom 26. März 1981 (Bl. 65 der Gerichtsakte), ergibt sich, dass sich die Klägerin wegen der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum DTSB der DDR am 31. März 1981 ihre Beiträge zurückzahlen ließ und damit die Versorgungsanwartschaft in Verlust geriet.

Der Umstand, dass sich die Klägerin die Beiträge erstatten ließ, hat keine Auswirkungen auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Dies ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 3 Halbsatz 1 AAÜG, wonach auch bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgte, der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst zugrunde zu legen ist. Zudem sind die §§ 6 und 7 AAÜG gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AAÜG ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn dem Berechtigten die zu einem System entrichteten Beiträge erstattet wurden. Die Norm stellt damit insgesamt klar, dass das AAÜG anwendbar ist und eine fiktive Pflichtbeitragszeit als sogenannte Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch dann vorliegt, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme der DDR bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall einen Verlust der Anwartschaften vorsahen und zudem eine Erstattung der Beiträge zum Versorgungssystem erfolgt war (ausführlich dazu: BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Der Beitragsleistung zu einem Versorgungssystem kommt bundesrechtlich keine Bedeutung zu, weil im Sinne einer durch das AAÜG erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten den Berechtigten beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen worden sind (so ausdrücklich jeweils: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1 = JURIS-Dokument, RdNr. 42; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 22 bis 25).

Insgesamt gilt deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AAÜG der bei der Klägerin (nach Ziffer 11.4. Absatz 3 Satz 1 der "Richtlinie für die Durchführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen [FZA]" aus dem Jahr 1979) eingetretene Verlust der Versorgungsanwartschaft als nicht eingetreten. Die Versorgungsanwartschaft wird damit zu Gunsten der Klägerin von Gesetzes wegen fingiert.

4. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, nämlich dem Zusatzversorgungssystem Nr. 21 der Anlage 1 zum AAÜG, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). In Betracht kommen lediglich die allein streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1981.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
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