Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 RS 1410/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 170/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der
Höhe einer Jahresendprämie -Glaubhaftmachung - Zeugenaussage
Eine Schätzung der Höhe von Jahresendprämien ist im jeweils konkreten Einzelfall nur dann möglich, wenn der behauptete Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach, beispielsweise durch Zeugenaussagen, wenigstens glaubhaft gemacht worden ist. Ohne Glaubhaftmachung dem Grunde nach, kann eine Schätzung der Höhe nicht erfolgen.
Höhe einer Jahresendprämie -Glaubhaftmachung - Zeugenaussage
Eine Schätzung der Höhe von Jahresendprämien ist im jeweils konkreten Einzelfall nur dann möglich, wenn der behauptete Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach, beispielsweise durch Zeugenaussagen, wenigstens glaubhaft gemacht worden ist. Ohne Glaubhaftmachung dem Grunde nach, kann eine Schätzung der Höhe nicht erfolgen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien, Vergütungen für Neuererleistungen und Honorare als Lehrkraft für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung festzustellen.
Dem 1945 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Fördertechnik an der Ingenieurschule für Maschinenbau B in der Zeit von September 1967 bis Juli 1970, mit Urkunde vom 20. Juni 1970 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Fördertechnik verliehen. Nach einem Fernstudium in der Fachrichtung Stahlbau an der Ingenieurschule für Maschinenbau "W U " R in der Zeit von November 1972 bis Juni 1974, wurde ihm mit Urkunde vom 5. Juni 1974 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Stahlbau verliehen. Er war vom 1. September 1970 bis 4. April 1971 als Teilkonstrukteur im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat F -Landmaschinen- N in Sachsen und vom 12. April 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Ingenieur für technische Überwachung sowie später (ab 1. Januar 1979) als Revisionsbeauftragter für Hebezeuge und (ab 1. November 1987) als Leiter technische Revision im VEB L Granit D -T beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1970 bis 4. April 1971 sowie vom 12. April 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 und 14. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresendprämien, Vergütungen für Neuerertätigkeit und Honoraren für Lehrtätigkeit für die betriebliche Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärten und führte aus, dass er über keine Auszahlungsnachweise verfüge. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien und Sonderzahlungen an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 9. März 2012 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Jahresend- und andere Prämienzahlungen mehr vorhanden sind.
Mit Bescheid vom 16. März 2012 lehnte die Beklagte die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte mit der Begründung ab, zusätzliche Arbeitsverdienste seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2011 Widerspruch ein: Jahresendprämien seien jedes Jahr gezahlt wurden. Die durchschnittliche Höhe habe ein Monatsgehalt betragen. Auf das gesamte Einkommen der 20 Beschäftigungsjahre gerechnet würde sich ein Gesamtbetrag von 21.840 Mark ergeben. Die aufwändige Arbeit im Neuererwesen habe er ausschließlich aus finanziellen Gründen (drei unterhaltspflichtige Kinder und eine nur halbtagsverdienende Ehefrau) geleistet. In den 20 Jahren habe er seinen eigenen Notizen zufolge einen Betrag in Höhe von 71.700 Mark für diese Leistungen erhalten. Seit 1973 habe er außerdem regelmäßig (jährlich) Kranführer ausgebildet und in den 80-er Jahren auch zwei Hebezeugwärterlehrgänge durchgeführt. Dafür habe er 9.000 Mark erhalten.
Mit Schreiben vom 20. April 2012 fragte die Beklagte beim Kläger nochmals nach Nachweisen zu den geltend gemachten Prämien an. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2012 mit, dass er keine Zahlungsnachweise vorlegen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da weitere Prämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien.
Die hiergegen am 6. August 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 6. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Jahresendprämien seien kein relevantes Arbeitsentgelt, da die Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu folgen (Verweis auf: SG Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010, S 24 R 1318/08). Zahlungen für Neuerertätigkeiten seien nicht nachgewiesenen. Hinsichtlich der geltend gemachten Lehrhonorare fehle es bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag zu Zufluss und Höhe.
Gegen das am 21. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Bei Auflösung seines Arbeitsplatzes hätten sich 20 Leitzordner in seinem Besitz befunden. In diesen Ordnern seien alle Projekte die er in den fast 20 Jahren seiner Neuerertätigkeit bearbeitet habe, abgelegt gewesen. Vor der Entsorgung der Ordner habe er die wichtigsten Daten herausgeschrieben. Die genannten Geldbeträge aus den Jahresendprämien, Neuererleistungen und der Honorartätigkeit habe er erhalten. Hierzu legte er handschriftliche tabellarische Übersichten vor.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2001 abzuändern und Jahresendprämien für den Zeitraum von 1971 bis 1990, Vergütungen für Neuererleistungen für den Zeitraum von 1973 bis 1989 und Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung für den Zeitraum von 1973 bis 1988 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.
Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen R K vom 29. Oktober 2015 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 11. und 12. November 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings auch in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1971 bis 1990 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen, Vergütungen für Neuererleistungen und Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 23. August 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter 1.), Vergütungen für Neuererleistungen (dazu nachfolgend unter 2.) und Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung (dazu nachfolgend unter 3.) hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.
1. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2015 stellen die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1990 bereits dem Grunde nach weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Deshalb kann das Gericht hinsichtlich der Höhe, die ebenfalls weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, auch nicht von der von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit (§§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) der Schätzung Gebrauch nehmen (vgl. dazu ausführlich jeweils: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-65; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-57; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 52-67; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 59-75; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-66; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 296/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-64; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-66).
Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), noch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst mehrfach ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 9. März 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des konkreten Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 20. Juli 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist im vorliegenden konkreten Fall auch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall nicht glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Zwar war der Kläger in den Jahren 1971 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB L Granit D -T (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Arbeits- und Änderungsverträgen des VEB L Granitz D -T vom 4. Mai 1971, 28. Oktober 1974, 14. Januar 1977, 30. August 1978, 10. Oktober 1984 und 28. September 1988 (Bl. 74-85 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (vgl. Verwaltungsakte vorn, unblattiert) ergibt.
Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie wäre ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus zwar auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Allerdings konnte der Kläger, trotz Ausschöpfung der gerichtlichen Ermittlungspflichten, nicht glaubhaft machen, dass er und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Konkrete Angaben hierzu konnte der Kläger nicht tätigen. Unterlagen hierüber liegen weder vor, noch konnten solche beigezogen werden. Aus dem vom Kläger auf gerichtliche Anforderung übersandten Arbeitszeugnis vom 5. September 1990 (Bl. 92 der Gerichtsakte) lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf die Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien in der Vergangenheit entnehmen.
Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 103-104 der Gerichtsakte) befragte Zeuge R K teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Bl. 106-108 der Gerichtsakte) mit, dass er Angaben weder zum Berechnungs- und Auszahlungsprozedere bezüglich der Jahresendprämien im konkreten Betrieb oder in der konkreten Abteilung, noch zur Auszahlung von Jahresendprämien an den Kläger machen kann. Er selbst war weder mit der Berechnung noch mit der Auszahlung von Jahresendprämien im Betrieb befasst und konnte auch keine Angaben dazu machen, ob im Betrieb Betriebsprämienordnungen existierten, ob im Betrieb jährlich die Plankennziffern erfüllt wurden, ob im konkreten Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, die jährlichen Plankennziffern erreicht wurden, in welchen Jahren und in welcher Höhe der Kläger gegebenenfalls Jahresendprämien erhielt und wann derartige Jahresendprämien ausgezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Angabe des Zeugen, der Kläger habe Jahresendprämien erhalten, weil alle Mitarbeiter im Betrieb diese Prämien erhielten inhaltsleer, ohne Substanz und vermag nicht zu der erforderlichen Überzeugungsbildung des Gerichts beizutragen.
Weitere Zeugen konnten nicht befragt werden. Zwar gab der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. April 2012 (Bl. 29-30 der Verwaltungsakte) und vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) an, der damalige ökonomische Direktor sowie der Hauptbuchhalter könnten seine Angaben, Jahresendprämien erhalten zu haben, bezeugen. Deshalb wurde der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) und vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) gebeten, die vollständigen Namen und Adressen der potentiellen Zeugen mitzuteilen. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) auf diese gerichtliche Aufforderung mitgeteilt hatte, der damalige ökonomische Direktor M und der damalige Hautbuchhalter J hätten ihm nach persönlicher Rücksprache seine Angaben zu den erbrachten Leistungen und die regelmäßige Zahlung von Jahresendprämien in der genannten Höhe bestätigt, was er eidesstattlich versichere, teilte er jedoch mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) mit, dass der ehemalige Hauptbuchhalter J 83 Jahre alt und demenzkrank sei. Er habe sich an ihn nur schwach erinnern können. Eine weitere Befragung habe keinen Sinn. Auch der ehemalige ökonomische Direktor M sei pflegebedürftig und könne wohl keine Angaben mehr machen.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind allein die Behauptungen des Klägers und seine handschriftliche "Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Jahresendprämien" (Bl. 41-42 der Gerichtsakte) nicht geeignet, den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach in den konkreten einzelnen Beschäftigungsjahren zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft zu machen. Die Zahlung erscheint lediglich möglich nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, weil substanzielle Hinweistatsachen oder Indizien, die für den Vortrag des Klägers sprechen, nicht ermittelt werden konnten.
c) Auch hinsichtlich der Höhe der vom Kläger behaupteten Jahresendprämienzahlungen liegt lediglich seine handschriftliche "Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Jahresendprämien" (Bl. 41-42 der Gerichtsakte) vor, die durch keinerlei andere Hinweistatsachen oder Indizien untermauert ist. Seine Berechnung basiert ausschließlich auf dem bescheinigten Gesamteinkommen seiner Beschäftigung im VEB L Granitz D -T im Zeitraum vom 12. April 1971 bis 30. Juni 1999 in Höhe von 252.255.- Mark. Dieses Gesamteinkommen dividierte er durch 231 Kalendermonate und behauptet damit einen monatlichen Durchschnittslohn in Höhe von 1.092,- Mark. Diesen Durchschnittslohn multipliziert er mit 20 Jahren und gelangt so auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von 21.840,- Mark. Es handelt sich damit um eine hypothetische Durchschnittsberechnung, die mit keinerlei Fakten unterlegt ist.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben nicht geeignet einen Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder der Zeuge K nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
d) Auch eine Umkehr der Beweis- bzw. Feststellungslast, wie sie der Kläger in seinem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) inzident aufwarf, kommt im vorliegenden konkreten Fall nicht in Betracht.
Eine Beweislastumkehr kommt nur für vereinzelte und bestimmte Fallgestaltungen in Betracht, in denen der Gegner des beweisbelasteten Beteiligten den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57, 64 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6; BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr. 5, RdNr. 10 und 15 zur Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung und RdNr. 17 zur Beweislastumkehr bei Beweiserschwerung); also in Konstellationen in denen in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Gegners des beweisbelasteten Beteiligten wurzelnde Vorgänge nicht mehr aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe des Betroffenen vorliegt.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kommt vorliegend keine Beweislastumkehr in Betracht, weil die Beklagte weder die Beweisführung vereitelt noch erschwert und sich die zu beweisende Tatsache auch nicht lediglich in ihrem Bereich abgespielt hat. Im Übrigen kann der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, sie habe sich zu spät an die Rhenus Office Systems GmbH, nämlich erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR bereits abgelaufen war (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), gewandt. Denn die Anfrage der Beklagten bezüglich von Unterlagen und Hinweisen auf an den Kläger gezahlte Prämien und Sonderzahlungen an die Rhenus Office Systems GmbH stammt vom 20. Juli 2011 (Bl. 26 der Verwaltungsakte), also unmittelbar nach Eingang des Überprüfungsantrages des Klägers vom 15. Juni 2011 am 17. Juni 2011.
2. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen zwar auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen für Neuererleistungen dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Neuerung handelte (vgl. dazu: §§ 12 und 13 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung – Vergütung für Neuerungen und Erfindungen – [nachfolgend: 1. DB zur NeuererVO] vom 22. Dezember 1971 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 1, S. 11]), wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig (vgl. dazu: § 11 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO: Steuerfreiheit bis zu einem Betrag von 10.000 Mark je Neuerung oder Erfindung) war (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Die Neuerer- und Erfindertätigkeit wurde überwiegend unter denselben oder unter sehr ähnlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb geleistet wie die täglich durch die Werktätigen auf Grund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Arbeitsleistungen. Deshalb wurden in diesen Fällen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf das Neuererrechtsverhältnis analog angewendet und der Werktätige juristisch so gestellt, als würde er im Rahmen des Arbeitsrechtsverhältnisses handeln (dazu ausdrücklich: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 51).
Der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.
In der DDR konnten die Werktätigen für Neuerungen (und Erfindungen) jeweils einmalige Vergütungen erhalten, wenn diese von den Betrieben benutzt wurden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung – Neuererverordnung – [nachfolgend: NeuererVO] vom 22. Dezember 1971 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 1, S. 1]). Die Vergütung für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge betrug mindestens 30 Mark und höchstens 30.000 Mark, für eine Erfindung mindestens 75 Mark und höchstens 200.000 Mark (§ 30 Abs. 2 NeuererVO). Die Berechnung und Festsetzung der Vergütung erfolgte auf der Grundlage des Nutzens für die Gesellschaft, der durch die Benutzung einer vereinbarten Neuererleistung, eines Neuerervorschlags oder einer Erfindung während des ersten Benutzungsjahres im Arbeitsprozess entstand (§ 30 Abs. 4 Satz NeuererVO). War der Nutzen in Geld messbar (errechenbar oder schätzbar), so wurde die Vergütung nach der Anlage 1 (= Tabelle für die Berechnung der Vergütung von vereinbarten Neuererleistungen und Neuerervorschlägen) oder der Anlage 2 (= Tabelle für die Berechnung der Vergütung für durch Wirtschaftspatent geschützte und auf alle Schutzvoraussetzungen geprüfte Erfindungen) zur NeuererVO berechnet (§ 30 Abs. 4 Satz 2 NeuererVO). War der Nutzen nicht in Geld messbar, so war die Vergütung nach kollektiver Beratung in der Neuererbrigade vom zuständigen Leiter im Einvernehmen mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung festzusetzen (§ 30 Abs. 4 Satz 3 NeuererVO). Die Einzelheiten der Vergütung wurden, entsprechend der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 NeuererVO, in einer Durchführungsbestimmung (= 1. DB zur NeuererVO), geregelt. Die Ermittlung des Nutzens, welcher den Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen, Neuerervorschläge und Erfindungen zu Grunde zu legen war, wurde, entsprechend der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 Satz 2 NeuererVO, in der "Anordnung über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen" vom 20. Juli 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 48, S. 550), geregelt, die vom Präsidenten des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der DDR im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen der DDR erlassen wurde.
Anlage 1 zur NeuererVO sah folgende Berechnung der Vergütung von vereinbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Nr. 2 NeuererVO und von Neuerervorschlägen vor:
Gesellschaftlicher Nutzen in Mark Vergütungsbetrag in Mark bis 1.000,- 16,0 % mind. 30,- von 1.000,- bis 2.000,- 12,0 % plus 40,- von 2.000,- bis 5.000,- 8,0 % plus 120,- von 5.000,- bis 10.000,- 6,0 % plus 220,- von 10.000,- bis 20.000,- 4,0 % plus 420,- von 20.000,- bis 50.000,- 3,0 % plus 620,- von 50.000,- bis 100.000,- 2,0 % plus 1.120,- von 100.000,- bis 200.000,- 1,5 % plus 1.620,- von 200.000,- bis 500.000,- 1,0 % plus 2.620,- von 500.000,- bis 1.000.000,- 0,75 % plus 3.870,- mehr als 1.000.000,- 0,5 % plus 6.377,- höchstens jedoch 30.000,-
Voraussetzung für die Zahlung einer Vergütung für nach § 14 Abs. 2 NeuererVO vereinbarte Neuererleistungen war, das eine Überprüfung durch den Leiter des Betriebes ergeben hat, dass die erbrachte Leistung über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben der Mitglieder des Kollektivs hinausgeht (§ 12 Abs. 4 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO); war dies nicht der Fall, so wurden den Mitgliedern des Kollektivs nach § 7 der 1. DB zur NeuererVO lediglich die Aufwendungen erstattet (§ 12 Abs. 4 Satz 2 der 1. DB zur NeuererVO). Voraussetzung für die Zahlung einer Vergütung für Neuerervorschläge war, dass die Neuerervorschläge benutzt wurden und, dass durch eine Überprüfung festgestellt wurde, dass die Neuerervorschläge Leistungen darstellten, die qualitativ über die jeweiligen Arbeits-, Dienst- und Studienaufgaben hinausgehen, die sich jeweils für den Einreicher auf Grund seiner Stellung und Verantwortung im Reproduktionsprozess aus dem Arbeitsvertrag, dem Dienstvertrag, dem Funktionsplan, den konkreten Studienaufgaben oder aus anderen Festlegungen ergaben (§ 13 Abs. 1 Satz der 1. DB zur NeuererVO). Bei dieser Überprüfung waren der schöpferische Gehalt des Neuerervorschlags und die vom Werktätigen gezeigte Initiative zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der 1. DB zur NeuererVO). Waren bei vereinbarten Neuererleistungen nach § 13 Nr. 2 der NeuererVO oder bei Neuerervorschlägen der Umfang der Benutzung durch den entsprechenden Betrieb in einem von zwei dem Jahr des Benutzungsbeginns folgenden Planjahren um mindestens 25 Prozent größer als im ersten Benutzungsjahr, so war den Neuerern eine Nachvergütung zu zahlen, wenn die zu erwartende Vergütungssumme den mit ihrer Zahlung verbundenen gesellschaftlichen Aufwand rechtfertigt (§ 14 Abs. 1 der 1. DB zur NeuererVO). Wurden vereinbarte Neuererleistungen nach § 13 Nr. 2 NeuererVO oder Neuerervorschläge überbetrieblich benutzt, so erhielten die Neuerer von jedem überbetrieblich benutzenden Betrieb, der mit der Benutzung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Benutzung im ersten Jahr begann, eine Vergütung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO).
Die Feststellung von Beträgen, die als Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge gezahlt wurden, hing daher davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 NeuererVO, 12 Abs. 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. im Hinblick auf den Zufluss von Jahresendprämien: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht auch dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen oder für Neuerervorschläge dem Grunde nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Nachweise etwa in Form von Neuerervergütungsmitteilungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO), Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen oder für Neuerervorschläge konnte dieser nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen oder für Neuerervorschläge belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Auf die konkrete gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) führte er mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) aus, dass alle Unterlagen die die Neuerertätigkeit betrafen im betrieblichen Archiv abgelegt waren und nach der politischen Wende im Frühjahr 1990 im Zuge der Aktenvernichtung per Lkw ausgelagert wurden. Er selbst habe bezüglich seiner Neuerertätigkeit bei Auflösung seines Arbeitsplatzes über 20 Leitzordner verfügt, in denen alle Projekte, die er in seiner fast 20-jährigen Neuerertätigkeit bearbeitet habe, abgelegt gewesen seien. Diese Ordner hätten sich zunächst in seinem privaten Besitz befunden. Auf Drängen seiner Ehefrau habe er diese gesamten Unterlagen aber bereits vor vielen Jahren (es könne bereits vor 15 Jahren gewesen sein) vernichtet und sich vor der Entsorgung aus rein privaten Gründen lediglich einen handschriftlichen Auszug angefertigt (vgl. Bl. 24 sowie 44 der Gerichtsakte), in dem die Vergütungsbeträge notiert seien. Lediglich eine große Anzahl von technischen Zeichnungen im Original befände sich noch in seinem Besitz, weil er es nicht fertig gebracht habe, diese Originale, in denen viel Arbeit gesteckt habe, trotz der Platzprobleme zu Hause zu entsorgen.
Auf die weiteren konkreten gerichtlichen Aufforderungen mit Schreiben vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) und 7. Oktober 2015 (Bl. 102 der Gerichtsakte) übersandte der Kläger diese Originalunterlagen mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 (Bl. 105 der Gerichtsakte). Es handelt sich dabei um eine Mappe im Format DIN-A Null, in der sich unzählige technische Zeichnungen im Original in unterschiedlichen Größenformaten in Form von Tuschezeichnungen auf Transparentpapier befinden (beispielsweise: Zeichnungen für einen Hallenkran, eine Freikranbahn [1979], zwei Reko-Brückenkrane [1981 und 1985], einen Wanderdrehkran [1991], einen Kranbahnträger [1990], einen Hallenkran mit Wandstützen [1990], Ankerbarren und Ankerschrauben [1991], einen Wanderdrehkran [1991], eine Befestigung für einen Schwenkkran [1991], einen Kranbahnträger für einen Elektroseilzug [1985], einen Kranbahnträger für einen Elektrozug [1985], etc.). Die gerichtliche Durchsicht ergab dabei, dass den technischen Zeichnungen keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, ob es sich um Neuererleistungen oder ganz normale Arbeitsleistungen handelt. Zudem sind in der Mappe etliche technische Zeichnungen enthalten, die erst im Jahr 1991, und damit außerhalb des AAÜG-relevanten fingierten Zusatzversorgungszeitraums, angefertigt worden sind. Die Originale sind daher zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge dem Grunde und der Höhe nach unergiebig.
Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 103-104 der Gerichtsakte) befragte Zeuge R K teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Bl. 106-108 der Gerichtsakte) mit, dass er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Büros für Neuererwesen im VEB L Granit D -T zwar mit der Berechnung von Neuerervergütungen im Allgemeinen befasst war. Auch war ihm der Kläger, mit dem er in ein- und demselben Zimmer im Betrieb saß, seiner Erinnerung nach, sowohl als Einreicher von Neuerervorschlägen als auch als an Neuerervereinbarungen Beteiligter bekannt. Er konnte jedoch weder Angaben zur Auszahlung von Neuerervergütungen an den Kläger noch zu den vom Kläger eingereichten Neuerervorschlägen oder den Beteiligungen des Klägers an Neuerervereinbarungen (weder inhaltlich, noch zeitlich) tätigen. Er war auch nicht mit der Auszahlung von Neuerervergütungen befasst. Diese Angaben ergeben damit weder einen Anhaltspunkt hinsichtlich des Vorliegens der Zahlungsvoraussetzungen von Neuerervergütungen an den Kläger, noch hinsichtlich der Höhe in jeweils einzelnen konkreten Jahren.
Weitere Zeugen konnten nicht befragt werden. Zwar gab der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. April 2012 (Bl. 29-30 der Verwaltungsakte) und vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) an, der damalige ökonomische Direktor sowie der Hauptbuchhalter könnten seine Angaben, Neuerervergütungen erhalten zu haben, bezeugen. Deshalb wurde der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) und vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) gebeten, die vollständigen Namen und Adressen der potentiellen Zeugen mitzuteilen. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) auf diese gerichtliche Aufforderung mitgeteilt hatte, der damalige ökonomische Direktor M und der damalige Hautbuchhalter J hätten ihm nach persönlicher Rücksprache seine Angaben zu den erbrachten Leistungen und die Zahlung von Neuerervergütungen in der genannten Höhe bestätigt, was er eidesstattlich versichere, teilte er jedoch mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) mit, dass der ehemalige Hauptbuchhalter J 83 Jahre alt und demenzkrank sei. Er habe sich an ihn nur schwach erinnern können. Eine weitere Befragung habe keinen Sinn. Auch der ehemalige ökonomische Direktor M sei pflegebedürftig und könne wohl keine Angaben mehr machen.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind allein die Behauptungen des Klägers und seine handschriftliche Aufzeichnung "Vergütung für erbrachte Neuererleistungen" (Bl. 24 sowie 44 der Gerichtsakte) nicht geeignet, den Zufluss von Neuerervergütungen dem Grunde nach in den konkreten einzelnen Beschäftigungsjahren zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft zu machen. Die Zahlung erscheint lediglich möglich nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, weil substanzielle Hinweistatsachen oder Indizien, die für den Vortrag des Klägers sprechen, nicht ermittelt werden konnten.
3. Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin geltend gemachten Honorare für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern in den Jahren von 1973 bis 1988 ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen behaupteten Zahlungen um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehandelt haben könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung handelte.
Im konkreten Fall ist allerdings weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern in den Jahren von 1973 bis 1988 um eine auf Grund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Arbeitsleistung des Klägers für den VEB L Granit D -T gehandelt hat.
Aus den beigezogenen Arbeits- und Änderungsverträgen des VEB L Granitz D -T vom 4. Mai 1971, 28. Oktober 1974, 14. Januar 1977, 30. August 1978, 10. Oktober 1984 und 28. September 1988 (Bl. 74-85 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (vgl. Verwaltungsakte vorn, unblattiert) ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Arbeitsaufgabe des Klägers auch die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern war. Funktionspläne legte der Kläger, entgegen der gerichtlichen Aufforderung mit Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) für seine Tätigkeiten als Ingenieur für technische Überwachung sowie als Revisionsbeauftragter für Hebezeuge und als Leiter technische Revision im VEB L Granit D -T nicht vor, sodass die konkreten Arbeitsaufgaben nicht objektiv feststellbar sind. Auch das Arbeitszeugnis des Betriebes vom 5. September 1990 (Bl. 92 der Gerichtsakte) enthält keinerlei Hinweise darauf, dass zu den konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers im Betrieb die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern gehörte. In diesem ist lediglich vermerkt, dass er neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Revisionsberechtigter für Hebezeuge, Arbeitsbühnen und Aufzüge auch Aufgaben des allgemeinen Arbeitsschutzes und Projektierungsaufgaben wahrgenommen hatte.
Darüber hinaus hat der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall auch den Zufluss von Honoraren für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern dem Grunde nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Nachweise etwa in Form von Einsatzmitteilungen, Honorarmitteilungen, Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Honorare für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern konnte dieser nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Honoraren für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Auf die konkrete gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) führte er mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) aus, dass alle Unterlagen die die Honorartätigkeit betrafen im betrieblichen Archiv abgelegt waren und nach der politischen Wende im Frühjahr 1990 im Zuge der Aktenvernichtung per Lkw ausgelagert wurden. Er selbst habe bezüglich seiner Honorartätigkeit bei Auflösung seines Arbeitsplatzes über 20 Leitzordner verfügt, in denen alle Projekte, die er in seiner fast 20-jährigen Neuerer- und Honorartätigkeit bearbeitet habe, abgelegt gewesen seien. Diese Ordner hätten sich zunächst in seinem privaten Besitz befunden. Auf Drängen seiner Ehefrau habe er diese gesamten Unterlagen aber bereits vor vielen Jahren (es könne bereits vor 15 Jahren gewesen sein) vernichtet und sich vor der Entsorgung aus rein privaten Gründen lediglich einen handschriftlichen Auszug angefertigt (vgl. Bl. 25 sowie 45 der Gerichtsakte), in dem die Honorarbeträge notiert seien.
Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 103-104 der Gerichtsakte) befragte Zeuge R K teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Bl. 106-108 der Gerichtsakte) mit, dass er für die Berechnung und Auszahlung von Honoraren für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung nicht zuständig war und deshalb keinerlei Angaben, weder generell noch konkret in Bezug auf den Kläger, tätigen könne.
Weitere Zeugen konnten nicht befragt werden. Zwar gab der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. April 2012 (Bl. 29-30 der Verwaltungsakte) und vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) an, der damalige ökonomische Direktor sowie der Hauptbuchhalter könnten seine Angaben, Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung erhalten zu haben, bezeugen. Deshalb wurde der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) und vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) gebeten, die vollständigen Namen und Adressen der potentiellen Zeugen mitzuteilen. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) auf diese gerichtliche Aufforderung mitgeteilt hatte, der damalige ökonomische Direktor M und der damalige Hautbuchhalter J hätten ihm nach persönlicher Rücksprache seine Angaben zu den erbrachten Leistungen und die Zahlung von Honoraren in der genannten Höhe bestätigt, was er eidesstattlich versichere, teilte er jedoch mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) mit, dass der ehemalige Hauptbuchhalter J 83 Jahre alt und demenzkrank sei. Er habe sich an ihn nur schwach erinnern können. Eine weitere Befragung habe keinen Sinn. Auch der ehemalige ökonomische Direktor M sei pflegebedürftig und könne wohl keine Angaben mehr machen.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind allein die Behauptungen des Klägers und seine handschriftliche Aufzeichnung "Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung" (Bl. 25 sowie 45 der Gerichtsakte) nicht geeignet, den Zufluss von Honoraren dem Grunde nach in den konkreten einzelnen Beschäftigungsjahren zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft zu machen. Die Zahlung erscheint lediglich möglich nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, weil substanzielle Hinweistatsachen oder Indizien, die für den Vortrag des Klägers sprechen, nicht ermittelt werden konnten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien, Vergütungen für Neuererleistungen und Honorare als Lehrkraft für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung festzustellen.
Dem 1945 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Fördertechnik an der Ingenieurschule für Maschinenbau B in der Zeit von September 1967 bis Juli 1970, mit Urkunde vom 20. Juni 1970 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Fördertechnik verliehen. Nach einem Fernstudium in der Fachrichtung Stahlbau an der Ingenieurschule für Maschinenbau "W U " R in der Zeit von November 1972 bis Juni 1974, wurde ihm mit Urkunde vom 5. Juni 1974 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Stahlbau verliehen. Er war vom 1. September 1970 bis 4. April 1971 als Teilkonstrukteur im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat F -Landmaschinen- N in Sachsen und vom 12. April 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Ingenieur für technische Überwachung sowie später (ab 1. Januar 1979) als Revisionsbeauftragter für Hebezeuge und (ab 1. November 1987) als Leiter technische Revision im VEB L Granit D -T beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1970 bis 4. April 1971 sowie vom 12. April 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 und 14. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresendprämien, Vergütungen für Neuerertätigkeit und Honoraren für Lehrtätigkeit für die betriebliche Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärten und führte aus, dass er über keine Auszahlungsnachweise verfüge. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien und Sonderzahlungen an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 9. März 2012 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Jahresend- und andere Prämienzahlungen mehr vorhanden sind.
Mit Bescheid vom 16. März 2012 lehnte die Beklagte die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte mit der Begründung ab, zusätzliche Arbeitsverdienste seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2011 Widerspruch ein: Jahresendprämien seien jedes Jahr gezahlt wurden. Die durchschnittliche Höhe habe ein Monatsgehalt betragen. Auf das gesamte Einkommen der 20 Beschäftigungsjahre gerechnet würde sich ein Gesamtbetrag von 21.840 Mark ergeben. Die aufwändige Arbeit im Neuererwesen habe er ausschließlich aus finanziellen Gründen (drei unterhaltspflichtige Kinder und eine nur halbtagsverdienende Ehefrau) geleistet. In den 20 Jahren habe er seinen eigenen Notizen zufolge einen Betrag in Höhe von 71.700 Mark für diese Leistungen erhalten. Seit 1973 habe er außerdem regelmäßig (jährlich) Kranführer ausgebildet und in den 80-er Jahren auch zwei Hebezeugwärterlehrgänge durchgeführt. Dafür habe er 9.000 Mark erhalten.
Mit Schreiben vom 20. April 2012 fragte die Beklagte beim Kläger nochmals nach Nachweisen zu den geltend gemachten Prämien an. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2012 mit, dass er keine Zahlungsnachweise vorlegen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da weitere Prämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien.
Die hiergegen am 6. August 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 6. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Jahresendprämien seien kein relevantes Arbeitsentgelt, da die Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu folgen (Verweis auf: SG Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010, S 24 R 1318/08). Zahlungen für Neuerertätigkeiten seien nicht nachgewiesenen. Hinsichtlich der geltend gemachten Lehrhonorare fehle es bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag zu Zufluss und Höhe.
Gegen das am 21. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Bei Auflösung seines Arbeitsplatzes hätten sich 20 Leitzordner in seinem Besitz befunden. In diesen Ordnern seien alle Projekte die er in den fast 20 Jahren seiner Neuerertätigkeit bearbeitet habe, abgelegt gewesen. Vor der Entsorgung der Ordner habe er die wichtigsten Daten herausgeschrieben. Die genannten Geldbeträge aus den Jahresendprämien, Neuererleistungen und der Honorartätigkeit habe er erhalten. Hierzu legte er handschriftliche tabellarische Übersichten vor.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2001 abzuändern und Jahresendprämien für den Zeitraum von 1971 bis 1990, Vergütungen für Neuererleistungen für den Zeitraum von 1973 bis 1989 und Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung für den Zeitraum von 1973 bis 1988 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.
Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen R K vom 29. Oktober 2015 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 11. und 12. November 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings auch in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1971 bis 1990 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen, Vergütungen für Neuererleistungen und Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 23. August 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter 1.), Vergütungen für Neuererleistungen (dazu nachfolgend unter 2.) und Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung (dazu nachfolgend unter 3.) hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.
1. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2015 stellen die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1990 bereits dem Grunde nach weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Deshalb kann das Gericht hinsichtlich der Höhe, die ebenfalls weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, auch nicht von der von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit (§§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) der Schätzung Gebrauch nehmen (vgl. dazu ausführlich jeweils: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-65; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-57; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 52-67; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 59-75; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-66; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 296/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-64; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-66).
Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), noch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst mehrfach ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 9. März 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des konkreten Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 20. Juli 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist im vorliegenden konkreten Fall auch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall nicht glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Zwar war der Kläger in den Jahren 1971 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB L Granit D -T (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Arbeits- und Änderungsverträgen des VEB L Granitz D -T vom 4. Mai 1971, 28. Oktober 1974, 14. Januar 1977, 30. August 1978, 10. Oktober 1984 und 28. September 1988 (Bl. 74-85 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (vgl. Verwaltungsakte vorn, unblattiert) ergibt.
Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie wäre ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus zwar auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Allerdings konnte der Kläger, trotz Ausschöpfung der gerichtlichen Ermittlungspflichten, nicht glaubhaft machen, dass er und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Konkrete Angaben hierzu konnte der Kläger nicht tätigen. Unterlagen hierüber liegen weder vor, noch konnten solche beigezogen werden. Aus dem vom Kläger auf gerichtliche Anforderung übersandten Arbeitszeugnis vom 5. September 1990 (Bl. 92 der Gerichtsakte) lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf die Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien in der Vergangenheit entnehmen.
Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 103-104 der Gerichtsakte) befragte Zeuge R K teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Bl. 106-108 der Gerichtsakte) mit, dass er Angaben weder zum Berechnungs- und Auszahlungsprozedere bezüglich der Jahresendprämien im konkreten Betrieb oder in der konkreten Abteilung, noch zur Auszahlung von Jahresendprämien an den Kläger machen kann. Er selbst war weder mit der Berechnung noch mit der Auszahlung von Jahresendprämien im Betrieb befasst und konnte auch keine Angaben dazu machen, ob im Betrieb Betriebsprämienordnungen existierten, ob im Betrieb jährlich die Plankennziffern erfüllt wurden, ob im konkreten Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, die jährlichen Plankennziffern erreicht wurden, in welchen Jahren und in welcher Höhe der Kläger gegebenenfalls Jahresendprämien erhielt und wann derartige Jahresendprämien ausgezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Angabe des Zeugen, der Kläger habe Jahresendprämien erhalten, weil alle Mitarbeiter im Betrieb diese Prämien erhielten inhaltsleer, ohne Substanz und vermag nicht zu der erforderlichen Überzeugungsbildung des Gerichts beizutragen.
Weitere Zeugen konnten nicht befragt werden. Zwar gab der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. April 2012 (Bl. 29-30 der Verwaltungsakte) und vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) an, der damalige ökonomische Direktor sowie der Hauptbuchhalter könnten seine Angaben, Jahresendprämien erhalten zu haben, bezeugen. Deshalb wurde der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) und vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) gebeten, die vollständigen Namen und Adressen der potentiellen Zeugen mitzuteilen. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) auf diese gerichtliche Aufforderung mitgeteilt hatte, der damalige ökonomische Direktor M und der damalige Hautbuchhalter J hätten ihm nach persönlicher Rücksprache seine Angaben zu den erbrachten Leistungen und die regelmäßige Zahlung von Jahresendprämien in der genannten Höhe bestätigt, was er eidesstattlich versichere, teilte er jedoch mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) mit, dass der ehemalige Hauptbuchhalter J 83 Jahre alt und demenzkrank sei. Er habe sich an ihn nur schwach erinnern können. Eine weitere Befragung habe keinen Sinn. Auch der ehemalige ökonomische Direktor M sei pflegebedürftig und könne wohl keine Angaben mehr machen.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind allein die Behauptungen des Klägers und seine handschriftliche "Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Jahresendprämien" (Bl. 41-42 der Gerichtsakte) nicht geeignet, den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach in den konkreten einzelnen Beschäftigungsjahren zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft zu machen. Die Zahlung erscheint lediglich möglich nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, weil substanzielle Hinweistatsachen oder Indizien, die für den Vortrag des Klägers sprechen, nicht ermittelt werden konnten.
c) Auch hinsichtlich der Höhe der vom Kläger behaupteten Jahresendprämienzahlungen liegt lediglich seine handschriftliche "Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Jahresendprämien" (Bl. 41-42 der Gerichtsakte) vor, die durch keinerlei andere Hinweistatsachen oder Indizien untermauert ist. Seine Berechnung basiert ausschließlich auf dem bescheinigten Gesamteinkommen seiner Beschäftigung im VEB L Granitz D -T im Zeitraum vom 12. April 1971 bis 30. Juni 1999 in Höhe von 252.255.- Mark. Dieses Gesamteinkommen dividierte er durch 231 Kalendermonate und behauptet damit einen monatlichen Durchschnittslohn in Höhe von 1.092,- Mark. Diesen Durchschnittslohn multipliziert er mit 20 Jahren und gelangt so auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von 21.840,- Mark. Es handelt sich damit um eine hypothetische Durchschnittsberechnung, die mit keinerlei Fakten unterlegt ist.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben nicht geeignet einen Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder der Zeuge K nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
d) Auch eine Umkehr der Beweis- bzw. Feststellungslast, wie sie der Kläger in seinem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) inzident aufwarf, kommt im vorliegenden konkreten Fall nicht in Betracht.
Eine Beweislastumkehr kommt nur für vereinzelte und bestimmte Fallgestaltungen in Betracht, in denen der Gegner des beweisbelasteten Beteiligten den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57, 64 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6; BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr. 5, RdNr. 10 und 15 zur Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung und RdNr. 17 zur Beweislastumkehr bei Beweiserschwerung); also in Konstellationen in denen in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Gegners des beweisbelasteten Beteiligten wurzelnde Vorgänge nicht mehr aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe des Betroffenen vorliegt.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kommt vorliegend keine Beweislastumkehr in Betracht, weil die Beklagte weder die Beweisführung vereitelt noch erschwert und sich die zu beweisende Tatsache auch nicht lediglich in ihrem Bereich abgespielt hat. Im Übrigen kann der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, sie habe sich zu spät an die Rhenus Office Systems GmbH, nämlich erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR bereits abgelaufen war (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), gewandt. Denn die Anfrage der Beklagten bezüglich von Unterlagen und Hinweisen auf an den Kläger gezahlte Prämien und Sonderzahlungen an die Rhenus Office Systems GmbH stammt vom 20. Juli 2011 (Bl. 26 der Verwaltungsakte), also unmittelbar nach Eingang des Überprüfungsantrages des Klägers vom 15. Juni 2011 am 17. Juni 2011.
2. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen zwar auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen für Neuererleistungen dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Neuerung handelte (vgl. dazu: §§ 12 und 13 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung – Vergütung für Neuerungen und Erfindungen – [nachfolgend: 1. DB zur NeuererVO] vom 22. Dezember 1971 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 1, S. 11]), wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig (vgl. dazu: § 11 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO: Steuerfreiheit bis zu einem Betrag von 10.000 Mark je Neuerung oder Erfindung) war (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Die Neuerer- und Erfindertätigkeit wurde überwiegend unter denselben oder unter sehr ähnlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb geleistet wie die täglich durch die Werktätigen auf Grund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Arbeitsleistungen. Deshalb wurden in diesen Fällen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf das Neuererrechtsverhältnis analog angewendet und der Werktätige juristisch so gestellt, als würde er im Rahmen des Arbeitsrechtsverhältnisses handeln (dazu ausdrücklich: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 51).
Der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.
In der DDR konnten die Werktätigen für Neuerungen (und Erfindungen) jeweils einmalige Vergütungen erhalten, wenn diese von den Betrieben benutzt wurden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung – Neuererverordnung – [nachfolgend: NeuererVO] vom 22. Dezember 1971 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 1, S. 1]). Die Vergütung für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge betrug mindestens 30 Mark und höchstens 30.000 Mark, für eine Erfindung mindestens 75 Mark und höchstens 200.000 Mark (§ 30 Abs. 2 NeuererVO). Die Berechnung und Festsetzung der Vergütung erfolgte auf der Grundlage des Nutzens für die Gesellschaft, der durch die Benutzung einer vereinbarten Neuererleistung, eines Neuerervorschlags oder einer Erfindung während des ersten Benutzungsjahres im Arbeitsprozess entstand (§ 30 Abs. 4 Satz NeuererVO). War der Nutzen in Geld messbar (errechenbar oder schätzbar), so wurde die Vergütung nach der Anlage 1 (= Tabelle für die Berechnung der Vergütung von vereinbarten Neuererleistungen und Neuerervorschlägen) oder der Anlage 2 (= Tabelle für die Berechnung der Vergütung für durch Wirtschaftspatent geschützte und auf alle Schutzvoraussetzungen geprüfte Erfindungen) zur NeuererVO berechnet (§ 30 Abs. 4 Satz 2 NeuererVO). War der Nutzen nicht in Geld messbar, so war die Vergütung nach kollektiver Beratung in der Neuererbrigade vom zuständigen Leiter im Einvernehmen mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung festzusetzen (§ 30 Abs. 4 Satz 3 NeuererVO). Die Einzelheiten der Vergütung wurden, entsprechend der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 NeuererVO, in einer Durchführungsbestimmung (= 1. DB zur NeuererVO), geregelt. Die Ermittlung des Nutzens, welcher den Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen, Neuerervorschläge und Erfindungen zu Grunde zu legen war, wurde, entsprechend der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 Satz 2 NeuererVO, in der "Anordnung über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen" vom 20. Juli 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 48, S. 550), geregelt, die vom Präsidenten des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der DDR im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen der DDR erlassen wurde.
Anlage 1 zur NeuererVO sah folgende Berechnung der Vergütung von vereinbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Nr. 2 NeuererVO und von Neuerervorschlägen vor:
Gesellschaftlicher Nutzen in Mark Vergütungsbetrag in Mark bis 1.000,- 16,0 % mind. 30,- von 1.000,- bis 2.000,- 12,0 % plus 40,- von 2.000,- bis 5.000,- 8,0 % plus 120,- von 5.000,- bis 10.000,- 6,0 % plus 220,- von 10.000,- bis 20.000,- 4,0 % plus 420,- von 20.000,- bis 50.000,- 3,0 % plus 620,- von 50.000,- bis 100.000,- 2,0 % plus 1.120,- von 100.000,- bis 200.000,- 1,5 % plus 1.620,- von 200.000,- bis 500.000,- 1,0 % plus 2.620,- von 500.000,- bis 1.000.000,- 0,75 % plus 3.870,- mehr als 1.000.000,- 0,5 % plus 6.377,- höchstens jedoch 30.000,-
Voraussetzung für die Zahlung einer Vergütung für nach § 14 Abs. 2 NeuererVO vereinbarte Neuererleistungen war, das eine Überprüfung durch den Leiter des Betriebes ergeben hat, dass die erbrachte Leistung über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben der Mitglieder des Kollektivs hinausgeht (§ 12 Abs. 4 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO); war dies nicht der Fall, so wurden den Mitgliedern des Kollektivs nach § 7 der 1. DB zur NeuererVO lediglich die Aufwendungen erstattet (§ 12 Abs. 4 Satz 2 der 1. DB zur NeuererVO). Voraussetzung für die Zahlung einer Vergütung für Neuerervorschläge war, dass die Neuerervorschläge benutzt wurden und, dass durch eine Überprüfung festgestellt wurde, dass die Neuerervorschläge Leistungen darstellten, die qualitativ über die jeweiligen Arbeits-, Dienst- und Studienaufgaben hinausgehen, die sich jeweils für den Einreicher auf Grund seiner Stellung und Verantwortung im Reproduktionsprozess aus dem Arbeitsvertrag, dem Dienstvertrag, dem Funktionsplan, den konkreten Studienaufgaben oder aus anderen Festlegungen ergaben (§ 13 Abs. 1 Satz der 1. DB zur NeuererVO). Bei dieser Überprüfung waren der schöpferische Gehalt des Neuerervorschlags und die vom Werktätigen gezeigte Initiative zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der 1. DB zur NeuererVO). Waren bei vereinbarten Neuererleistungen nach § 13 Nr. 2 der NeuererVO oder bei Neuerervorschlägen der Umfang der Benutzung durch den entsprechenden Betrieb in einem von zwei dem Jahr des Benutzungsbeginns folgenden Planjahren um mindestens 25 Prozent größer als im ersten Benutzungsjahr, so war den Neuerern eine Nachvergütung zu zahlen, wenn die zu erwartende Vergütungssumme den mit ihrer Zahlung verbundenen gesellschaftlichen Aufwand rechtfertigt (§ 14 Abs. 1 der 1. DB zur NeuererVO). Wurden vereinbarte Neuererleistungen nach § 13 Nr. 2 NeuererVO oder Neuerervorschläge überbetrieblich benutzt, so erhielten die Neuerer von jedem überbetrieblich benutzenden Betrieb, der mit der Benutzung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Benutzung im ersten Jahr begann, eine Vergütung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO).
Die Feststellung von Beträgen, die als Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge gezahlt wurden, hing daher davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 NeuererVO, 12 Abs. 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. im Hinblick auf den Zufluss von Jahresendprämien: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht auch dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen oder für Neuerervorschläge dem Grunde nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Nachweise etwa in Form von Neuerervergütungsmitteilungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO), Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen oder für Neuerervorschläge konnte dieser nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen oder für Neuerervorschläge belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Auf die konkrete gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) führte er mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) aus, dass alle Unterlagen die die Neuerertätigkeit betrafen im betrieblichen Archiv abgelegt waren und nach der politischen Wende im Frühjahr 1990 im Zuge der Aktenvernichtung per Lkw ausgelagert wurden. Er selbst habe bezüglich seiner Neuerertätigkeit bei Auflösung seines Arbeitsplatzes über 20 Leitzordner verfügt, in denen alle Projekte, die er in seiner fast 20-jährigen Neuerertätigkeit bearbeitet habe, abgelegt gewesen seien. Diese Ordner hätten sich zunächst in seinem privaten Besitz befunden. Auf Drängen seiner Ehefrau habe er diese gesamten Unterlagen aber bereits vor vielen Jahren (es könne bereits vor 15 Jahren gewesen sein) vernichtet und sich vor der Entsorgung aus rein privaten Gründen lediglich einen handschriftlichen Auszug angefertigt (vgl. Bl. 24 sowie 44 der Gerichtsakte), in dem die Vergütungsbeträge notiert seien. Lediglich eine große Anzahl von technischen Zeichnungen im Original befände sich noch in seinem Besitz, weil er es nicht fertig gebracht habe, diese Originale, in denen viel Arbeit gesteckt habe, trotz der Platzprobleme zu Hause zu entsorgen.
Auf die weiteren konkreten gerichtlichen Aufforderungen mit Schreiben vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) und 7. Oktober 2015 (Bl. 102 der Gerichtsakte) übersandte der Kläger diese Originalunterlagen mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 (Bl. 105 der Gerichtsakte). Es handelt sich dabei um eine Mappe im Format DIN-A Null, in der sich unzählige technische Zeichnungen im Original in unterschiedlichen Größenformaten in Form von Tuschezeichnungen auf Transparentpapier befinden (beispielsweise: Zeichnungen für einen Hallenkran, eine Freikranbahn [1979], zwei Reko-Brückenkrane [1981 und 1985], einen Wanderdrehkran [1991], einen Kranbahnträger [1990], einen Hallenkran mit Wandstützen [1990], Ankerbarren und Ankerschrauben [1991], einen Wanderdrehkran [1991], eine Befestigung für einen Schwenkkran [1991], einen Kranbahnträger für einen Elektroseilzug [1985], einen Kranbahnträger für einen Elektrozug [1985], etc.). Die gerichtliche Durchsicht ergab dabei, dass den technischen Zeichnungen keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, ob es sich um Neuererleistungen oder ganz normale Arbeitsleistungen handelt. Zudem sind in der Mappe etliche technische Zeichnungen enthalten, die erst im Jahr 1991, und damit außerhalb des AAÜG-relevanten fingierten Zusatzversorgungszeitraums, angefertigt worden sind. Die Originale sind daher zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge dem Grunde und der Höhe nach unergiebig.
Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 103-104 der Gerichtsakte) befragte Zeuge R K teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Bl. 106-108 der Gerichtsakte) mit, dass er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Büros für Neuererwesen im VEB L Granit D -T zwar mit der Berechnung von Neuerervergütungen im Allgemeinen befasst war. Auch war ihm der Kläger, mit dem er in ein- und demselben Zimmer im Betrieb saß, seiner Erinnerung nach, sowohl als Einreicher von Neuerervorschlägen als auch als an Neuerervereinbarungen Beteiligter bekannt. Er konnte jedoch weder Angaben zur Auszahlung von Neuerervergütungen an den Kläger noch zu den vom Kläger eingereichten Neuerervorschlägen oder den Beteiligungen des Klägers an Neuerervereinbarungen (weder inhaltlich, noch zeitlich) tätigen. Er war auch nicht mit der Auszahlung von Neuerervergütungen befasst. Diese Angaben ergeben damit weder einen Anhaltspunkt hinsichtlich des Vorliegens der Zahlungsvoraussetzungen von Neuerervergütungen an den Kläger, noch hinsichtlich der Höhe in jeweils einzelnen konkreten Jahren.
Weitere Zeugen konnten nicht befragt werden. Zwar gab der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. April 2012 (Bl. 29-30 der Verwaltungsakte) und vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) an, der damalige ökonomische Direktor sowie der Hauptbuchhalter könnten seine Angaben, Neuerervergütungen erhalten zu haben, bezeugen. Deshalb wurde der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) und vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) gebeten, die vollständigen Namen und Adressen der potentiellen Zeugen mitzuteilen. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) auf diese gerichtliche Aufforderung mitgeteilt hatte, der damalige ökonomische Direktor M und der damalige Hautbuchhalter J hätten ihm nach persönlicher Rücksprache seine Angaben zu den erbrachten Leistungen und die Zahlung von Neuerervergütungen in der genannten Höhe bestätigt, was er eidesstattlich versichere, teilte er jedoch mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) mit, dass der ehemalige Hauptbuchhalter J 83 Jahre alt und demenzkrank sei. Er habe sich an ihn nur schwach erinnern können. Eine weitere Befragung habe keinen Sinn. Auch der ehemalige ökonomische Direktor M sei pflegebedürftig und könne wohl keine Angaben mehr machen.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind allein die Behauptungen des Klägers und seine handschriftliche Aufzeichnung "Vergütung für erbrachte Neuererleistungen" (Bl. 24 sowie 44 der Gerichtsakte) nicht geeignet, den Zufluss von Neuerervergütungen dem Grunde nach in den konkreten einzelnen Beschäftigungsjahren zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft zu machen. Die Zahlung erscheint lediglich möglich nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, weil substanzielle Hinweistatsachen oder Indizien, die für den Vortrag des Klägers sprechen, nicht ermittelt werden konnten.
3. Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin geltend gemachten Honorare für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern in den Jahren von 1973 bis 1988 ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen behaupteten Zahlungen um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehandelt haben könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung handelte.
Im konkreten Fall ist allerdings weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern in den Jahren von 1973 bis 1988 um eine auf Grund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Arbeitsleistung des Klägers für den VEB L Granit D -T gehandelt hat.
Aus den beigezogenen Arbeits- und Änderungsverträgen des VEB L Granitz D -T vom 4. Mai 1971, 28. Oktober 1974, 14. Januar 1977, 30. August 1978, 10. Oktober 1984 und 28. September 1988 (Bl. 74-85 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (vgl. Verwaltungsakte vorn, unblattiert) ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Arbeitsaufgabe des Klägers auch die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern war. Funktionspläne legte der Kläger, entgegen der gerichtlichen Aufforderung mit Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) für seine Tätigkeiten als Ingenieur für technische Überwachung sowie als Revisionsbeauftragter für Hebezeuge und als Leiter technische Revision im VEB L Granit D -T nicht vor, sodass die konkreten Arbeitsaufgaben nicht objektiv feststellbar sind. Auch das Arbeitszeugnis des Betriebes vom 5. September 1990 (Bl. 92 der Gerichtsakte) enthält keinerlei Hinweise darauf, dass zu den konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers im Betrieb die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern gehörte. In diesem ist lediglich vermerkt, dass er neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Revisionsberechtigter für Hebezeuge, Arbeitsbühnen und Aufzüge auch Aufgaben des allgemeinen Arbeitsschutzes und Projektierungsaufgaben wahrgenommen hatte.
Darüber hinaus hat der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall auch den Zufluss von Honoraren für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern dem Grunde nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Nachweise etwa in Form von Einsatzmitteilungen, Honorarmitteilungen, Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Honorare für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern konnte dieser nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Honoraren für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Auf die konkrete gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) führte er mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) aus, dass alle Unterlagen die die Honorartätigkeit betrafen im betrieblichen Archiv abgelegt waren und nach der politischen Wende im Frühjahr 1990 im Zuge der Aktenvernichtung per Lkw ausgelagert wurden. Er selbst habe bezüglich seiner Honorartätigkeit bei Auflösung seines Arbeitsplatzes über 20 Leitzordner verfügt, in denen alle Projekte, die er in seiner fast 20-jährigen Neuerer- und Honorartätigkeit bearbeitet habe, abgelegt gewesen seien. Diese Ordner hätten sich zunächst in seinem privaten Besitz befunden. Auf Drängen seiner Ehefrau habe er diese gesamten Unterlagen aber bereits vor vielen Jahren (es könne bereits vor 15 Jahren gewesen sein) vernichtet und sich vor der Entsorgung aus rein privaten Gründen lediglich einen handschriftlichen Auszug angefertigt (vgl. Bl. 25 sowie 45 der Gerichtsakte), in dem die Honorarbeträge notiert seien.
Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 103-104 der Gerichtsakte) befragte Zeuge R K teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Bl. 106-108 der Gerichtsakte) mit, dass er für die Berechnung und Auszahlung von Honoraren für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung nicht zuständig war und deshalb keinerlei Angaben, weder generell noch konkret in Bezug auf den Kläger, tätigen könne.
Weitere Zeugen konnten nicht befragt werden. Zwar gab der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. April 2012 (Bl. 29-30 der Verwaltungsakte) und vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) an, der damalige ökonomische Direktor sowie der Hauptbuchhalter könnten seine Angaben, Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung erhalten zu haben, bezeugen. Deshalb wurde der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) und vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) gebeten, die vollständigen Namen und Adressen der potentiellen Zeugen mitzuteilen. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) auf diese gerichtliche Aufforderung mitgeteilt hatte, der damalige ökonomische Direktor M und der damalige Hautbuchhalter J hätten ihm nach persönlicher Rücksprache seine Angaben zu den erbrachten Leistungen und die Zahlung von Honoraren in der genannten Höhe bestätigt, was er eidesstattlich versichere, teilte er jedoch mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) mit, dass der ehemalige Hauptbuchhalter J 83 Jahre alt und demenzkrank sei. Er habe sich an ihn nur schwach erinnern können. Eine weitere Befragung habe keinen Sinn. Auch der ehemalige ökonomische Direktor M sei pflegebedürftig und könne wohl keine Angaben mehr machen.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind allein die Behauptungen des Klägers und seine handschriftliche Aufzeichnung "Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung" (Bl. 25 sowie 45 der Gerichtsakte) nicht geeignet, den Zufluss von Honoraren dem Grunde nach in den konkreten einzelnen Beschäftigungsjahren zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft zu machen. Die Zahlung erscheint lediglich möglich nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, weil substanzielle Hinweistatsachen oder Indizien, die für den Vortrag des Klägers sprechen, nicht ermittelt werden konnten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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