S 6 SV 2707/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SV 2707/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SV 3363/18 B
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Wird eine Prozesserklärung über EGVP ohne die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur nach § 65a Abs. 3 SGG übermittelt und kein sonstiger sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 SGG gewählt, ist den notwendigen Formerfordernissen nicht genügt, auch wenn die Erklärung vom Gericht ausgedruckt wird.

2. Eine Hinweispflicht des Gerichts und Heilungsmöglichkeit nach § 65a Abs. 6 SGG besteht in diesem Fall nicht (Anschluss an BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018, B 12 KR 26/18 B, SozR 4-1500 § 65a Nr. 4).

3. Da nicht wirksam Klage erhoben worden ist, ist ein Klageverfahren nicht durchzuführen. Ein trotzdem begonnenes Klageverfahren ist einzustellen.

4. Die Einstellung kann entsprechend den Vorschriften über die deklaratorische Verfahrenseinstellung nach einer Klagerücknahme (§ 102 Abs. 3 Satz 1 SGG) durch Beschluss erfolgen.
Die Verfahren werden eingestellt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht mit mehreren Schreiben an das Gericht eine Vielzahl von unterschiedlichen "Klagebegehren" geltend. Zu entscheiden ist insbesondere, ob die Übermittlung der Schreiben über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und damit die Erhebung als Klagen wirksam ist.

Vom Kläger ist aus Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass er am 1988 geboren ist und laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom Landkreis O. - Kommunale Arbeitsförderung - Jobcenter bezieht.

Unter dem 17. Juni 2018 hat der Kläger dem Sozialgericht ein Schreiben mit dem Betreff "Klage gegen Unbekannt nach aktuellem Recht" übermittelt. Er hat darin ausgeführt, er klage das Wesen an, welches hierzulande bezeichnet werde als Gott, Willi, Alla, Allah, Mohamed (Propheten) und sonstige allerlei Namen wie "für dich bin ich so was wie", "Wesen", welche mir sich einst zeigte bzw. zeigten. Es folgen längere biografische und theoretische Ausführungen, in denen sich findet, dass der Kläger "alle Gesundheitseinrichtungen" anklage, die Bildungssysteme und ihre Verwalter und Vertreter wie Dritte und darüber hinaus die, welche sie unwissentlich mit unterstützten, alle Instanzen, die gegen ihn "bezogen" würden sowie gegen allerlei Traditionen, welche diese Gesellschaft bis heute errichtet habe. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag hat der Kläger ausgeführt, er müsse die Klage auf "Energiewesen"/übernatürliche Wesen hinzuaddieren und zur Klage hinzufügen.

Das Schreiben ist - wie sämtliche späteren Schreiben des Klägers - über das Justizportal des Bundes und der Länder mit der Funktion Web-EGVP, Nachrichtenversand an die Justiz (www.egvp.justiz.de), übermittelt worden; der Kläger hat der Nachricht jeweils eine Datei im pdf-Format angefügt, aber diese nicht qualifiziert elektronisch signiert.

Dem Schreiben des Klägers ist beim Gericht als Klageverfahren das Registerzeichen "SV" (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 i.Vm. der Anlage 1 der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit [Sonstige Verfahren: Klagen und ER-Verfahren, die keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden können]) zugeordnet und es ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierfür zuständigen 6. Kammer zugewiesen worden; dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 6 SV 2707/18 geführt. Der Vorsitzende hat den Kläger mit der Eingangsmitteilung vom 20. Juli 2018 gebeten, Klagegegner und Klagebegehren klarzustellen.

Das hat der Kläger nicht getan, vielmehr unter dem 21. Juni 2018 ein Schreiben übermittelt mit dem Betreff "Vergew. Körperverletzung von V. R. ", worin er ausgeführt hat, er möchte zusätzlich gegen seine Schwester und Schwager klagen, u.a. da diese ihn (nicht?) zum Geburtstag eingeladen hätten. Ebenfalls unter dem 21. Juni 2018 hat der Kläger ein Schreiben mit weiteren Ausführungen im Hinblick auf einen "erneuten Anklagepunkt gegen das Gesundheitssystem" übermittelt. Vom selben Tage stammt ein Schreiben mit Ausführungen, unter anderem dazu, dass das Energiewesen eine Kronzeugin, seine damalige feste Freundin, aus dem Weg geräumt habe.

Nachfolgend sind weitere Schreiben des Klägers eingegangen, die jeweils als Klagen angesehen und denen jeweils in entsprechender Weise Aktenzeichen zugeordnet worden sind. Am 30. Juni 2018 hat der Kläger einen Schriftsatz übermittelt, nach dem er gegen das Amtsgericht O. "wegen Drohungen falscher Tatsachen" klage (offenbar im Zusammenhang mit einer Streitigkeit um Unterhalt für eine C. R. ; S 6 SV 2920/18). Dem ist am 13. Juli 2018 ein Schriftsatz gefolgt, wonach er gegen "Familie R. " klage und seine ganze Familie wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch an einem Jungen anzeige (S 6 SV 3121/18). Ebenfalls am 13. Juli 2018 hat der Kläger einen Schriftsatz, wonach er gegen die Landeskasse Baden-Württemberg, P. M. (offenbar einen früheren Mitschüler) und seine Schule klage (S 6 SV 3122/18). Am 5. Juli 2018 hat der Kläger ein Schreiben mit einer Klage gegen die Bundesrepublik und das Land Baden-Württemberg übermittelt, wonach er das Parteisystem und die Staatsform anzweifle, weiterhin Schmerzensgeld und Krankengeld erhalten wolle (S 6 SV 3027/18).

Der Vorsitzende hatte bereits am 28. Juni 2018 einen Erörterungstermin auf den 25. Juli 2018 bestimmt, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Im Nachhinein hat sich nicht mehr klären lassen, ob er die Terminsmitteilung erhalten hat; die Postzustellungsurkunde ist nicht mehr an das Gericht zurückgelangt.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die vom Kläger übermittelten Schreiben nicht die für Prozesserklärungen notwendige Form wahrten. Auf die hierfür geltenden Vorschriften ist im Einzelnen hingewiesen und mitgeteilt worden, dass Erklärungen die auf dem bisher genutzten Übermittlungsweg eingehen würden, vom Gericht nicht berücksichtigt werden könnten. Der Hinweis ist ausdrücklich auf die weiteren, im Einzelnen benannten Verfahren des Klägers erstreckt worden.

Der Kläger hat am 27. Juli 2018 einen Schriftsatz übermittelt, er klage wegen Drohung und falscher Tatsachen gegen Amtsgericht und Landgericht O. (offenbar ebenfalls im Zusammenhang mit dem Unterhalt C. R. ; S 6 SV 3342/18).

Als Reaktion auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 25. Juli 2018 hat der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2018 mitgeteilt, er habe mit dem Gericht keinen Termin ausgemacht. Das Gericht glaube doch nicht im Ernst, dass er mit Gotterfahrung sich einem Doktor und Atheisten (gemeint ist offenbar der Vorsitzende) anvertrauen wolle. Er bleibe gerne schriftlich. Er werde gerne Bezug auf die Fragen des Gerichts nehmen, dieses solle doch einfach schreiben. Er bitte um eine außergerichtliche Befragung bzw. Erörterung direkt per Öffentlichkeit mit Videobeweis.

Ein weiteres umfangreiches Schreiben ist am 29. Juli 2018 (Betreff: "21 Klagen in pdf") eingegangen. Außerdem hat sich der Kläger am 28. Juli 2018 an das Bundessozialgericht, das Landessozialgericht Baden-Württemberg, das Bayerische Landessozialgericht und das Oberlandesgericht Karlsruhe gewandt (jeweils Betreff: "Sozialgericht Dr. R. versucht zu betrügen").

Auf die Terminsmitteilung eines (weiteren) Erörterungstermins am 13. September 2018 hat der Kläger unter dem 3. August 2018 erklärt, er sehe keinen Grund mit dem Gericht nochmals persönlich ohne die Öffentlichkeit etwas zu erörtern. Man solle ihm doch einfach persönlich Fragen stellen, die er beantworten werde. Irgendwelche Gespräche, könne er sich nicht erlauben, in solchen schweren Delikten, da auch das Wesen "Unbekannt"/Energiewesen sein Treiben haben könnte; er habe schon um Schutz und Verständnis gebeten.

Am 12. August 2018 hat der Kläger einen Schriftsatz übermittelt, wonach er gegen den Deutschen Bundestag, den Bundesgerichtshof, das Verfassungsgericht, den Bundesfinanzhof wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge klage wegen Steuerbetrugs, Geldwäsche in organisierter staatlicher Größe, Untreue, Beihilfe zum Missbrauch durch Migration sowie wegen Unwissenheit über Religionen und ein unsterbliches Wesen (S 6 SV 3577/18).

Zum Erörterungstermin vom 13. September 2018 ist der Kläger nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Das Gericht ist nicht durch fehlende Zuständigkeit zum Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit an einer verfahrensabschließenden Entscheidung gehindert und muss daher keine Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 17a Gerichtsverfassungsgesetz) vornehmen, um diesem die Prüfung zu eröffnen, ob die Klagen wirksam erhoben worden sind. Die Klagebegehren sind unklar; teilweise trifft dies auch auf die Person des/der Beklagten zu. Damit lässt sich kein abweichender Rechtsweg feststellen. Die Schriftsätze des Klägers sind inhaltlich verworren; einer Klärung im Erörterungstermin hat sich der Kläger verweigert.

Die Schreiben des Klägers sind keine wirksam erhobenen und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitenden Klagen; die Verfahren sind deshalb von Amts wegen einzustellen. Die Einstellung kann entsprechend den Vorschriften über die deklaratorische Verfahrenseinstellung nach einer Klagerücknahme (§ 102 Abs. 3 Satz 1 SGG) durch Beschluss erfolgen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2015, L 12 AS 2359/15 WA, Justiz 2016, 60).

Das Gericht kann offenlassen, ob der Betreibung sämtlicher oder doch einiger Verfahren bereits entgegensteht, dass kein ernsthaftes Rechtsschutzbegehren vorliegt, das geeignet ist, ein Rechtschutzverfahren einzuleiten und zu bescheiden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2017, L 1 SV 3116/17 B, nicht veröffentlicht). Jedenfalls erfüllen sie nicht die für eine Klageerhebung zwingend notwendigen Formvorschriften.

Nach § 90 SGG ist die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Einen eigenständigen Zugang zum Gericht (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2013, B 13 R 19/12 R, SozR 4-1500 § 66 Nr. 3, Rn. 18) stellt daneben die Übermittlung von elektronischen Dokumenten dar.

Der hier maßgebliche § 65a SGG regelt - wie die Parallelregelungen für die anderen Gerichtsbarkeiten in vergleichbarer Weise (§ 130a Zivilprozessordnung, § 55a Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 52a Finanzgerichtsordnung, § 46b Arbeitsgerichtsgesetz, § 32a Strafprozessordnung) - in seinen Absätzen 1 bis 4 und 6 die Übermittlung elektronischer Dokumente wie folgt:

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. (2) ... (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. (5) (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt."

Der Kläger hat für die Übermittlung seiner elektronischen Dokumente keinen dieser vorgegebenen Wege genutzt und dies auch nach den entsprechenden Hinweisen des Gerichts nicht korrigiert. Das von ihm genutzte Angebot unter "www.webegvp.justiz.de" reicht nicht aus, wenn der Anlage kein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument beigefügt worden ist. Hierauf weist die Seite auch ausdrücklich hin ("Mit dieser Web-Anwendung können elektronische Nachrichten an die Justizbehörden versendet werden. Eine elektronische Rückantwort ist nicht möglich. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Dokumente, die der Schriftform bedürfen, für eine wirksame Einreichung qualifiziert elektronisch signiert sein müssen [§ 130a Abs. 3 ZPO, gleichlautend mit § 55a Abs. 3 VwGO, § 46c Abs. 3 ArbGG, § 65a Abs. 3 SGG, § 52a Abs. 3 FGO und § 32a Abs. 3 StPO].")

Wird eine Prozesserklärung über EGVP ohne die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur übermittelt und kein sonstiger sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 SGG gewählt, ist den notwendigen Formerfordernissen nicht genügt, auch wenn die Erklärung vom Gericht ausgedruckt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016, B 4 AS 1/16 R, BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr. 3; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 2017, L 6 AS 159/17 B ER, juris; Müller SGb 2017, 319, 323).

Die Möglichkeit einer Heilung nach § 65a Abs. 6 SGG scheidet aus, da die Vorschrift nicht den Fall einer Übermittlung auf unzulässigem Übermittlungsweg, sondern nur den in § 65a Abs. 2 SGG geregelten Fall eines für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeigneten Dokuments erfasst (BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018, B 12 KR 26/18 B, für SozR vorgesehen; anders noch BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 zur Vorläuferregelung des § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG a.F. und wohl Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 65a SGG 1. Überarbeitung, Rn. 35). Nur ergänzend weist das Gericht daher darauf hin, dass der Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden vom 25. Juli 2018 auf die Unzulässigkeit des von ihm genutzten Übermittlungsweges ausführlich hingewiesen worden ist, was ihm die Möglichkeit eröffnet hat, dies durch erneute Übermittlung auf einem den Formanforderungen genügenden Übermittlungsweg oder auch im Erörterungstermin nachzuholen.

Da damit nicht wirksam Klage erhoben worden ist, liegen Klagen im Rechtssinne nicht vor. Dies unterscheidet sich vom Fall der unwirksamen, da formwidrigen Erhebung einer Klage bzw. Einlegung eines Rechtsmittels, welcher später (außerhalb der Klage-/Rechtsmittelfrist) eine den Formerfordernissen genügende Prozesserklärung folgt. Dann ist die Klage bzw. das Rechtsmittel im Ergebnis verfristet und als unzulässig abzuweisen bzw. zu verwerfen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2016, L 3 SB 4233/15, juris, und nachfolgend BSG, Beschluss vom 6. Juli 2016, B 9 SB 1/16 R, juris, zur Berufung mit einfacher E-Mail; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2015, L 25 AS 1511/15 und nachfolgend BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., zur Berufung über EGVP ohne erforderliche qualifizierte elektronische Signatur; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2018, L 16 R 455/17, juris, zur Berufung mit einfacher E-Mail; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018, a.a.O., zur Nichtzulassungsbeschwerde mit unzulässiger Container-Signatur; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 2017, a.a.O., zur Beschwerde über EGVP ohne erforderliche qualifizierte elektronische Signatur). Hier handelt es sich um nicht existente Klagen und diese können nicht als unzulässig abgewiesen werden. Es verbleibt nur, die bisher bei Gericht betriebenen Verfahren einzustellen.

Einer Kostenentscheidung (hier nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO) und einer Streitwertfestsetzung (hier nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz) bedarf es bei einer Verfahrenseinstellung nicht.

Die hier vorgenommene Analogie zu § 102 Abs. 3 SGG erfasst nicht auch Satz 2, wonach der Beschluss unanfechtbar ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O., der § 177 SGG heranzieht). Daher verbleibt es bei der allgemeinen Regelung über die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG und es wird die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
Rechtskraft
Aus
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