Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 RS 1226/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 440/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors - Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik
Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Feinwerktechnik als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Feinwerktechnik als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte von September 1969 bis Juli 1972 an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G ein Ingenieurschulstudium in der Fachstudienrichtung "Feinwerktechnik" und erwarb aufgrund erfolgreichen Abschluss dieses Studiums mit Urkunde der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G vom 31. Juli 1972 das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Feinwerktechnik zu führen. Er war vom 1. September 1972 bis 17. Oktober 1975 als Fertigungstechnologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Elektronische Bauelemente D , vom 20. Oktober 1975 bis 31. Mai 1976 als Realisierungsingenieur, vom 1. Juni 1976 bis 30. September 1982 als Invest-Ingenieur für Material- und Lagerwirtschaft, vom 1. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1986 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors jeweils im VEB Bergbau- und Hüttenkombinat "A F " F beschäftigt. In der Zeit von 1977 bis 1984 absolvierte er berufsbegleitend ein Hochschulstudium in der Fachrichtung "Rechtswissenschaft" an der H -Universität zu B und erwarb aufgrund erfolgreichen Abschluss dieses Studiums mit Zeugnis der H -Universität zu B vom 5. Juli 1984 das Recht, die Berufsbezeichnung "Diplom-Jurist" zu führen; mit Urkunde der H -Universität zu B vom 3. Mai 1984 wurde ihm der akademische Grad "Diplom-Jurist" verliehen. Er erhielt keine Versorgungsurkunde und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 28. August 2002 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2003 ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungsysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Er sei nicht als Ingenieur, sondern als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen beschäftigt gewesen. Die hiergegen am 8. Juli 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 9 RA 1348/03) mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2006 mit der Begründung abgewiesen, die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht erfüllt, da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei. Die hiergegen am 19. Januar 2007 eingelegte Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 4 R 70/07) mit Urteil vom 23. September 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, jedenfalls sei die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt, da der Betrieb am 30. Juni 1990 eine sog. "leere Hülle" gewesen sei. Die gegen dieses Urteil am 30. Oktober 2008 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht (im Verfahren B 13 RS 87/08 B) mit Beschluss vom 5. Februar 2009 zurückgewiesen.
Mit am 2. Januar 2012 beim zuständigen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) eingegangenen Schreiben vom 29. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 8. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2003. Der Rentenversicherungsträger leitete den Überprüfungsantrag am 10. Januar 2012 an die Beklagte weiter. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2012 ab: Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG lägen weiterhin nicht vor. Der Bescheid vom 8. Oktober 2002 sei nicht rechtswidrig. Den hiergegen am 18. Februar 2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012 als unbegründet zurück: Eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft bestehe nicht, da am 30. Juni 1990 die sachliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen beschäftigt und damit berufsfremd tätig gewesen. Ein nur mittelbarer Einfluss auf den Produktionsprozess reiche nicht aus.
Die hiergegen am 12. Juli 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2015 abgewiesen. Die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen. Auch unter Zugrundlegung der Angaben des Klägers zu seinen Arbeitsaufgaben fielen diese nicht typischerweise in das Berufsbild des Ingenieurs für Feinwerktechnik. Im Übrigen habe der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten nicht im ingenieurtechnischen sondern im juristischen Bereich gelegen.
Gegen den am 18. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Mai 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe lediglich formal geprüft. Diese formale Betrachtungsweise würde den Besonderheiten der Berufsausübung in der DDR nicht gerecht. Soweit das Sozialgericht auf den Ingenieur in der Fachrichtung Feinwerktechnik abgestellt habe, sei dies unzutreffend. Gleichviel welcher Fachrichtung ein Absolvent angehört habe, sei und bliebe er in seinem Berufsbild immer nur ein Ingenieur. Ingenieure seien wegen ihrer mathematischen und physikalischen Grundausbildung immer in der Lage ingenieurtechnische Kenntnisse anzuwenden; auch bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit könne ein Facharbeiter als Facharbeiter eingestuft werden, der sich die Kenntnisse vollwertig angeeignet habe. Daher komme es nicht darauf an, dass ein Ingenieur in seinem einschlägigen Fachgebiet tätig gewesen sei, denn der Ingenieur habe Ingenieurwissen. Ingenieure für Bergwerkstechnik und Ingenieure für Feinwerktechnik seinen beides Verfahrensingenieure, die sich fachrichtungsspezifisch mit den Produktionsabläufen ausgekannt hätten.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. April 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012, zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 8. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2003 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Gericht hat die Ingenieurschul- und Hochschulzeugnisse des Klägers, Arbeitsvertragsunterlagen des Klägers sowie berufskundliche Informationen zum DDR-Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik und zum DDR-Diplom-Juristen beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 11. April 2016 und 28. April 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge, auch der Vorprozesse, vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 8. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2003, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, weil er in diesen Zeitraum nicht dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid vom 8. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2003 ist nicht rechtswidrig. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht zugeordnet werden, weil am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Er war am 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte nämlich die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr. 93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) und auch vorliegend vom Kläger-Prozessbevollmächtigten sinngemäß vorgebrachten Ansicht – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde. Aus diesem Grund ist die vom Kläger im vorliegenden Verfahren als nicht sachgerecht gerügte formale Betrachtungsweise, also der konkrete Abgleich des konkreten Ingenieurabschlusses in der konkreten Fachrichtung mit der konkret verrichteten Arbeitsaufgabe, gerade geboten.
Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner, RV 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).
Dies trifft im Fall des Klägers, der am 30. Juni 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors beschäftigt war (vgl. Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung, Bl. 13 und 28 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz, sowie die Arbeitsänderungsverträge vom 30. Dezember 1986, Bl. 106 der Gerichtsakte, und vom 4. November 1988, Bl. 110 der Gerichtsakte) und der in der Zeit von September 1969 bis Juli 1972 ein Ingenieurstudium in der Fachrichtung "Feinwerktechnik" an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G absolviert hatte (vgl. Abschlusszeugnis vom 31. Juli 1972, Bl. 75-76 der Gerichtsakte) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Fachschulstudiums das Recht erhielt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. Ingenieururkunde vom 31. Juli 1972, Bl. 1 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz), nicht zu. Denn der Vergleich der vom Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors verrichteten Tätigkeiten mit den im Ingenieurschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine überwiegende Schnittmenge aufweisen:
Die tatsächlich vom Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich aus den umfangreichen Erläuterungen des Klägers, den Angaben des ehemaligen Werkdirektors Dr. S vom 1. November 2003 sowie den im maßgeblich Funktionsplan des Klägers vom 1. August 1989 niedergelegten Aufgabenbeschreibungen:
Der Kläger schilderte mehrfach und umfangreich die von ihm verrichteten Aufgaben und führte unter anderem in den Schriftsätzen bzw. Anlagen zu den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Dezember 2012 und 31. März 2016 aus, dass seine Arbeitsaufgaben Folgendes beinhalteten: - Erstellen des Entwurfs zur Entwicklung, Planung und Messung im Pingenvorfeldbereich und zur Aufhaldung der Bergmassen in der Bergstadt Altenberg, - Mitwirkung bei der Erstellung und Umsetzung von Dokumentationen (Boden und Gebirgsmechanik) sowie Gutachtenerstellung, - Bergschadensregulierung (messtechnische Erfassung von Bodenbewegungen, Tagesbrüchen, bergschadensmindernde Abbauplanung, Klärung von Schadensersatzansprüchen), - Umsetzung des Bergrechts (Bergbauberechtigte, Betriebspläne und Planfeststellungen), - territoriale Einordnung der Bergbauproduktion in Jahresscheiben zur Pingenvorfeldberäumung und Aufhaldung der Bergmassen in Abstimmung mit der Produktions- und Grubenleitung, - Einordnung von Ersatzinvestitionen (Kirchenneubau, Neubau von Eigenheimen, Neubau von Ersatzwohnungen, Straßenverlegung und Straßenneubau, Wasser- und Abwasserverlegung sowie deren Neubau, Energieleitungsverlegung und Neubau, Antennenleitungsverlegung und Neubau), - Bilanzabstimmung zwischen Betrieb, Kombinat und Kreis, - Umsetzung des Umweltrechts (insbesondere bei der Steuerung der Aufbereitungsanlagen und der dabei auftretenden Gewässerverschmutzung der Müglitz), - Sicherung der betrieblichen Wasserwirtschaft (Wasserkreislauf, Einzugsgebiete, Wasserbereitstellung und Abwasserreinigung). Zur Erfüllung dieser Arbeitsaufgaben nahm der Kläger - wöchentlich dienstags an Rapportberatungen zwischen der Betriebs-, Produktions-, Gruben- und Aufbereitungsleitung beim Betriebsleiter teil und erstellte die Protokolle. Anschließend kontrollierte er die in den Rapportberatungen beschlossenen Maßnahmen. - 14-täglich donnerstags an Abstimmungsberatungen mit der Investbauleitung zu den im Pingenvorfeldbereich anliegenden Maßnahmen teil. Anschließend betreute er die Investbauleitung bei der Errichtung der neuen Produktionsanlagen in rechtlicher Hinsicht.
Der ehemalige Werkdirektor des Betriebes Z A Dr. W S schilderte die dem Kläger in seiner Arbeitsstelle für Rechtsfragen obliegenden Arbeitsaufgaben im Schreiben vom 1. November 2003 (Bl. 28 der Gerichtsakte) in ähnlicher Art und Weise und wies darauf hin, dass die Aufgaben des Klägers auf zwei Säulen fußten: - Zum einen hatte der Kläger beratende Tätigkeiten für die Werkleitung in juristischen Angelegenheiten gegenüber Dritten wahrzunehmen, da für den Betrieb Z A ein umfassendes Investitionsprogramm lief und ständig Vertragsbrüche der ausführenden Fremdfirmen zu beklagen waren. Terminverschiebungen der Investitionen hatte der Kläger zu verhindern. Er nahm deshalb an allen wöchentlichen Werkleitersitzungen teil, in denen die aktuelle Abstimmung der Produktionshöhen an Zinnerzkonzentrat erfolgte. - Zum anderen war der Kläger für die Devastierung (= Landschaftszerstörungen durch die Anlage von Tagebauen) von bergschadensbedrohten Flächen und Gebäuden im Lagerstättenvorfeld und der Pinge (= durch Bergbautätigkeiten hervorgerufene keil-, graben- oder trichterförmige Landschaftsvertiefung) zuständig. Er hatte dafür die benötigten Grundstücke rechtzeitig "freizulenken", damit die Abbauführung des Grubenbetriebes nicht blockiert wird.
Das Arbeitsaufgabenprofil ergibt sich in ganz ähnlicher Art und Weise auch aus dem zuletzt maßgeblichen Funktionsplan des Klägers vom 1. August 1989 (Bl. 111-114 der Gerichtsakte). Die speziellen Aufgaben des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors, die sich von den unter der Bezeichnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter verrichteten, nicht wesentlich unterschieden, wie der insoweit (an sich überflüssige) Änderungsvertrag vom 4. November 1988 (Bl. 110 der Gerichtsakte) gegenüber dem Änderungsvertrag vom 30. Dezember 1986 (Bl. 106 der Gerichtsakte) und dem Änderungsvertrag vom 15. September 1982 (Bl. 101 der Gerichtsakte) mit dem jeweils identischen Qualifikationsmerkmal mit der Nummer: 41-11.01 belegt, wurden dort wie folgt beschrieben: - Kontrolle der Realisierung der Festlegungen und sonstigen Entscheidungen des Werkdirektors sowie Mitwirkung bei deren Durchsetzung, - organisatorische Vorbereitung und Durchführung von gesellschaftspolitischen Veranstaltungen und Empfängen, - Vorbereitung und Durchführung der Betreuung von Delegationen und Gästen des Betriebes, - fachliche und organisatorische Vorbereitung von Beratungen des Werkdirektors, wie Rapporte und Rechenschaftslegungen, - Protokollführung bei den wöchentlichen Rapporten des Werkdirektors einschließlich Protokollkontrolle, - Einbeziehung in die Eigenarbeit des Werkdirektors, - Vorbereitung aller notwendigen Entscheidungen zur betrieblichen Rechtsarbeit sowie Kontrolle der Durchsetzung der vom Werkdirektor getroffenen Festlegungen, - verantwortungsbewusste, gewissenhafte und termingerechte Erfüllung der übertragenen Rechtsangelegenheiten, - Mitwirkung bei der Vorbeugung von Rechtsverletzungen aller Art sowie bei der Ermittlung und Aufklärung der Ursachen und Unterbreitung von Vorschlägen zu deren Beseitigung, - Unterstützung des Werkdirektors und der gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes zur Förderung des Rechtsbewusstseins der Werktätigen, - enge Zusammenarbeit mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, der Konfliktkommission und den Kontrollorganen im Betrieb auf dem Gebiet von Ordnung, Disziplin und Sicherheit, - Beratung der Werktätigen auf dem Gebiet des Rechts in Form der regelmäßigen Durchführung von Sprechstunden, - Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit durch Anleitung der Leiter und leitenden Mitarbeiter auf dem Gebiet des Rechts, - Mitwirkung bei der Herstellung stabiler Kooperationsbeziehungen des Betriebes zu seinen Partnern sowie der Gewährleistung der Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag und der Zusammenarbeit des Betriebes mit dem Territorium, - Kontrolle und Einschätzung der Einhaltung und Wirksamkeit von Rechtsvorschriften im Betrieb, - Vertretung des Betriebes in Vollmacht des Werkdirektors und in Vollmacht des Generaldirektors beim Abschluss von Grundstückskauf- bzw. Grundstückstauschverträgen vor dem Staatlichen Notariat D , - Mitarbeit bei der Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen bei den Aufgaben der Vorfeldberäumung, - Wahrnehmung der Bearbeitung von Versicherungsfällen des Betriebes.
Zur Ausführungen seiner Tätigkeiten war dem Kläger im Übrigen mit notarieller Urkunde des Staatlichen Notariats D vom 16. November 1987 (Nummer: 20-445-87) vom Kombinatsjustitiar des VEB Bergbau- und Hüttenkombiat "A F " F Vollmacht erteilt worden, zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen gegenüber dem Staatlichen Notariat, dem Liegenschaftsdienst und Privatpersonen in sämtlichen Grundstücksangelegenheiten, die mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken in Zusammenhang standen, gegenüber dem Staatlichen Notariat, dem Liegenschaftsdienst und Privatpersonen (Bl. 107 der Gerichtsakte).
Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Ingenieurstudiums des Klägers in der Fachrichtung "Feinwerktechnik", wie sie sich aus dem vom Gericht im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium "Berufe der ehemaligen DDR – Band 7 – Fachschulberufe – Landwirtschaft und gewerblich-technische Berufe", auf Seite 280 (Bl. 128-131 der Gerichtsakte) zum Berufsbild des Ingenieurs in der Fachrichtung Feinwerktechnik ergeben, zeigen, dass das Studium die technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes im Bereich der Feinwerktechnik vermittelte und nicht die Befähigung zur Ausübung von rechtlichen, rechtlich koordinierenden und strategisch-planerischen Tätigkeiten in betriebs- oder rechtsorganisatorischen Bereichen des Bergbaus verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurstudiums des Klägers waren ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: - Zusammenwirken von Baugruppen und Bauelementen der Präzisionstechnik, der Präzisionsoptik und der Elektrotechnik bzw. Elektronik, - Berechnung von Gleich- und Wechselstromkreisen - elektrischen und magnetischen Felder, - Bauelemente und Baugruppen der Mikroelektronik, - Funktion, Aufbau und Eigenschaften elektronischer Bauelemente und Baugruppen unter Berücksichtigung ihrer technischen und ökonomischen Parameter zur Realisierung geforderter Wirkprinzipien, - Verbindungs-, Feder-, Schalt- und Sperrelemente, Achsen, Wellen, Lager und Führungen, - Beurteilen, Auswählen und Bemessen dieser Bauelemente hinsichtlich ihres Festigkeits- und Formänderungsverhaltens, - Konstruktion von Geräteteilen und Mechanismen, von Rationalisierungsmitteln, von Geräten der Feinwerktechnik sowie Konstruktion von Baugruppen der Handhabetechnik.
Zur Vermittlung dieser Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte wurde ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums und ausweislich des Ingenieurzeugnisses der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G vom 31. Juli 1972 (Bl. 75-76 der Gerichtsakte) Unterricht in folgenden Fächern erteilt: - Mathematik, Physik, Chemie, - sozialistische Betriebswirtschaft, - sozialistische Arbeitswissenschaften, - Kybernetik / elektronische Datenverarbeitung, - technische Stoffe, - technische Systeme, - Elemente der Technologie und - Gestalten, Bemessen und Bewerten.
Dem korrespondierend, befähigte das Ingenieurstudium, wie in dem vorbezeichneten Kompendium unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten" ausgeführt ist, zum Einsatz in Bereichen der konstruktiven und technologischen Vorbereitung der Produktion von Erzeugnissen der Feinwerktechnik, der Anleitung, Organisation, Überwachung und Koordinierung des Produktionsablaufs in der technologischen Forschung sowie im Bereich der Überleitung von Erzeugnissen der Feinwerktechnik. Das Ingenieurstudium mit seiner ingenieurtechnischen Ausrichtung im Bereich der Feinwerktechnik befähigte damit von seinen Ausbildungszielen und -inhalten her nicht zum Einsatz in rechtlichen, rechtlich koordinierenden und strategisch-planerischen Bereichen des Bergbaus oder der Bergbau- bzw. Bergwerkstechnik.
Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die benannten Einsatzmöglichkeiten spiegeln sich in den vom Kläger verrichteten Aufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors nicht wider, zumal der Kläger nicht im Entferntesten in einem Betrieb der dem Bereich der Feinwerktechnik zugordnet werden könnte, tatsächlich tätig war. Die konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers knüpfen nicht an seine im Ingenieurstudium der Feinwerkstechnik erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern viel mehr und vordergründig, und damit im Schwerpunkt, an seine im Hochschulstudium in der Fachrichtung Rechtswissenschaft erlangten Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsrecht und Bodenrecht an. Dies verdeutlichen sowohl das dem Kläger von der H -Universität zu B am 5. Juli 1984 verliehene Zeugnis über den Hochschulabschluss in der Fachrichtung Rechtswissenschaft (Bl. 84-86 der Gerichtsakte) als auch der vom Gericht im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium "Hochschulberufe der ehemaligen DDR – Band 2 – Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, Kunst und Musik", auf Seite 37 ff. (Bl. 132-137 der Gerichtsakte) zum Berufsbild des Diplom-Juristen. Das Hochschulzeugnis weist explizit aus, dass der Kläger seine rechtswissenschaftliche Hausarbeit auf dem Gebiet des Bodenrechts anfertigte und seine Diplomarbeit unter dem Thema "Rechtliche Voraussetzungen und Konsequenzen des Entzugs von Gebäuden, Anlagen und Bodenflächen sowie des Bergschadens bei bergbaulicher Tätigkeit" stand. Konkret diese bei der Anfertigung dieser Haus- und Diplomarbeiten erlangten Kenntnisse verwertete der Kläger in seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors. In dem zuvor erwähnten Kompendium wird ausgeführt, dass das Studium der Rechtswissenschaft die Befähigung verlieh, das geltende Recht auf seine Wirkungsweise hin zu analysieren und aktiv an der Rechtsschöpfung mitzuwirken. Als Einsatzbereich ist unter anderem auch die Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter in den Betrieben und Einrichtungen der sozialistischen Wirtschaft benannt.
Bestätigung findet diese Verlagerung des Schwerpunktes der Tätigkeit in den juristischen Bereich auch in der Erweiterung der konkreten Aufgabenbereiche im Funktionsplan vom 1. August 1989 (Bl. 111-114 der Gerichtsakte) gegenüber dem Funktionsplan vom 22. September 1982 (Bl. 102-105 der Gerichtsakte). Nach dem erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums in der Fachrichtung Rechtswissenschaft sind nämlich im zuletzt maßgeblichen Funktionsplan die Aufgabenbereiche - Mitarbeit bei der Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen bei den Aufgaben der Vorfeldberäumung und - Wahrnehmung der Bearbeitung von Versicherungsfällen des Betriebes hinzugekommen.
Die durch das Hochschulstudium erlangte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Diplom-Jurist" (so die Formulierung im Zeugnis über den Hochschulabschluss der H -Universität zu B vom 5. Juli 1984, Bl. 84 der Gerichtsakte) bzw. der erlangte akademische Grad "Diplom-Jurist" (so die Formulierung in der Diplomurkunde der H -Universität zu B vom 2. Mai 1984, Bl. 77 der Gerichtsakte) verlieh im Übrigen keine (neue, andere oder erweiterte) Titelführungsbefugnis zur Führung der Berufsbezeichnung eines "Ingenieurs" oder eines "Ingenieurökonomen" und stellt deshalb keine Berufsbezeichnung dar, die eine fingierte Einbeziehung in das für Ingenieure vorgesehene Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz rechtfertigen würde.
Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass Gegenstand des Ingenieurstudiums des Klägers in der Fachrichtung Feinwerktechnik die Unterrichtsfächer Mathematik, Physik und Chemie waren und der Kläger wegen seiner mathematischen und physikalischen Grundausbildung in der Lage gewesen sei, ingenieurtechnische Kenntnisse anzuwenden. Die zum Ausbildungsgegenstand gehörenden Fächer Mathematik, Physik und Chemie, die im Rahmen eines jeden Ingenieurstudiums vermittelt wurden, befähigten von der Ausbildung her zum einen nicht zur Ausübung jeder spezifischer Ingenieurtätigkeit und zum anderen auch nicht zur Ausübung einer vorrangig juristischen, rechtlich koordinierenden und strategisch-planerischen Beschäftigung. Denn hierzu war die Qualifizierung als Diplom-Jurist erforderlich. Diese Bewertung findet gerade auch in der zusammenfassenden Einschätzung des ehemaligen Werkdirektors im Betrieb VEB Z A Dr. W S vom 1. November 2003 (Bl. 28 der Gerichtsakte) seinen Niederschlag. Denn dieser führte aus, dass für die Ausübung der Tätigkeiten des Klägers, der seine Aufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors allein und vor allem in der Öffentlichkeit sowie gegenüber fremden Firmen aktiv werden musste, ein fundierter fachlicher Abschluss notwendig war und von der Werkleitung gefordert wurde. Dieser fachlich fundierte Abschluss kann in dem Ingenieurstudium in dem technikfremden Bereich der Feinwerktechnik, die mit der Bergbau- oder Bergwerkstechnik, außer dem Begriffsteil "Technik" nichts gemein hat, nicht erachtet werden. Vielmehr wird deutlich, dass der als notwendig erachtete fachlich fundierte Abschluss in der Qualifikation zum Diplom-Juristen bestand.
Unerheblich ist zudem, dass zur Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors die durch das Ingenieurstudium der Feinwerktechnik erworbenen Grundkenntnisse und Grundfähigkeiten hilfreich gewesen sein mögen. Insoweit geht das Gericht mit der wiederholt vom Kläger vorgetragenen Argumentation konform, dass zur Verrichtung seiner konkreten Arbeitsaufgaben durchaus auch technischer Sachverstand erforderlich war. Diesem technischen Sachverstand kam aber nur eine dienende (und damit untergeordnete) Funktion im Bereich der Kernaufgaben der juristischen, rechtlich-beratenden und strategisch-planenden Arbeitsaufgaben der Planung der Pingenvorfeldberäumung und Beratung der Werkleitung in juristischen Angelegenheiten zu. Ausschlaggebend ist daher nicht, dass technischer Sachverstand erforderlich war. Entscheidend ist allein, dass die konkret verrichtete Tätigkeit des Klägers im Schwerpunkt, also überwiegend, wie vom BSG für erforderlich erachtet, nicht seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik entsprach.
Auch die sonstigen Argumente des Klägers führen zur keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage:
Soweit der Kläger ausführte, es komme nicht darauf an, ob ein ausgebildeter Ingenieur in seinem einschlägigen Fachgebiet tätig gewesen sei, trifft dies im vorliegenden Zusammenhang, in dem die Frage inmitten steht, ob für eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz die sachliche Voraussetzung erfüllt ist, nicht zu. Ebenso wenig führt der Hinweis darauf, dass sowohl der Ingenieur für Bergwerkstechnik als auch der Ingenieur für Feinwerktechnik beides Verfahrensingenieure seien, die sich mit fachrichtungsspezifischen Produktionsabläufen ausgekannt hätten, zu einem anderen Resultat. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist "zur Feststellung des Berufsbildes des Klägers" gerade "insbesondere dessen absolvierte Ausbildung im Einzelnen zu ermitteln" und dieses konkrete Berufsbild dem Anforderungsprofil der konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dabei hat das BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass der erforderliche Abgleich zwischen tatsächlich verrichteter Tätigkeit mit ihrem erforderlichen Anforderungsprofil und dem konkreten Berufsbild von dem ermittelten bzw. zu ermittelnden "Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der [konkreten] Fachrichtung " auszugehen hat (vgl. dazu zuletzt beispielsweise: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22: "Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher im Rahmen der sachlichen Voraussetzung prüfen müssen, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des [Diplom-]Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik schwerpunktmäßig entsprach."; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27: "Feststellungen des LSG fehlen sowohl zum Berufsbild des Ingenieurs in der Grundrichtung Maschinenwesen, Fachrichtung Konstruktion als auch zu der am Stichtag vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeit."). Vor diesem Hintergrund ist auch der vom Kläger-Prozessbevollmächtigten angestellte Vergleich zur Frage der rentenrechtlichen Prüfung einer Berufsunfähigkeit, bei der ein Facharbeiter auch dann als Facharbeiter einzustufen sei, wenn er sich die erforderlichen Facharbeiterkenntnisse und Facharbeiterfertigkeiten lediglich aufgrund einer ausgeübten Tätigkeiten angeeignet habe, nicht zielführend. Während Facharbeiterstatus im Rahmen der Einstufung in das berufseinordnungsrechtliche Stufenschema auch durch langjährige und vollwertige Ausübung einer Facharbeitertätigkeit ohne erforderliche Facharbeiterurkunde erlangt werden kann, kann eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft durch eine langjährige und vollwertige Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit nicht ohne die erforderliche Ingenieururkunde erreicht werden. Die Titelführungsbefugnis ist vielmehr konstitutiv.
Soweit der Kläger wiederholt und insistierend ausführte, bei der Argumentation sei darauf hinzuweisen, dass der VEB Z A der größte Zinnproduzent Europas und mit seinem Teilsohlenbruchbau und Pingenabbau einzigartig in der Welt gewesen sei, weshalb die Einordnung und Vergleichbarkeit dieses Bergbaus im Rahmen der Berggesetzgebung mit anderen Bergbaubetrieben daher relativ schwierig bzw. nicht gegeben gewesen sei, insbesondere weil der planmäßige Abbau (geforderte Steigerung der Zinnproduktion) und Bruchbau in Verbindung mit der direkt über der Lagerstätte befindlichen Stadt Altenberg zu sehen sei, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Die Einzigartigkeit des Bergbaus sowie die sonstigen vom Kläger geschilderten Umstände, vermögen das Vorliegen der erforderlichen sachlichen Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz weder zu ersetzen noch für entbehrlich zu halten.
Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger in seinen eigenen schriftlichen Ausführungen zu beobachtende immer häufigere Einschieben der Adjektive "technisch" und "technologisch" nicht dazu führt, dass aus im Schwerpunkt juristischen und rechtlich-beratenden konkreten Tätigkeiten nahezu reine ingenieurtechnische Verrichtungen konstruiert werden könnten. Denn es kommt nicht auf die Vielzahl adjektivischer Beschreibungen, sondern auf die konkreten tatsächlichen Betätigungen an. Diese ergeben sich im konkreten vorliegenden Fall ausführlich und – von den blendenden und verschleiernden adjektivischen Umschreibungen des Klägers abgesehen – sowohl aus den eigenen Angaben des Klägers, als auch aus den Angaben des ehemaligen Werkdirektors des Betriebes VEB Z A Dr. W S und den in den konkreten Funktionsplänen niedergelegten Aufgabenbeschreibungen, die – was an dieser Stelle hervorgehoben werden soll – die vom Kläger gebrauchten Umschreibungen (technisch und technologisch) nicht an einer einzigen Stelle wiedergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte von September 1969 bis Juli 1972 an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G ein Ingenieurschulstudium in der Fachstudienrichtung "Feinwerktechnik" und erwarb aufgrund erfolgreichen Abschluss dieses Studiums mit Urkunde der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G vom 31. Juli 1972 das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Feinwerktechnik zu führen. Er war vom 1. September 1972 bis 17. Oktober 1975 als Fertigungstechnologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Elektronische Bauelemente D , vom 20. Oktober 1975 bis 31. Mai 1976 als Realisierungsingenieur, vom 1. Juni 1976 bis 30. September 1982 als Invest-Ingenieur für Material- und Lagerwirtschaft, vom 1. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1986 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors jeweils im VEB Bergbau- und Hüttenkombinat "A F " F beschäftigt. In der Zeit von 1977 bis 1984 absolvierte er berufsbegleitend ein Hochschulstudium in der Fachrichtung "Rechtswissenschaft" an der H -Universität zu B und erwarb aufgrund erfolgreichen Abschluss dieses Studiums mit Zeugnis der H -Universität zu B vom 5. Juli 1984 das Recht, die Berufsbezeichnung "Diplom-Jurist" zu führen; mit Urkunde der H -Universität zu B vom 3. Mai 1984 wurde ihm der akademische Grad "Diplom-Jurist" verliehen. Er erhielt keine Versorgungsurkunde und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 28. August 2002 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2003 ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungsysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Er sei nicht als Ingenieur, sondern als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen beschäftigt gewesen. Die hiergegen am 8. Juli 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 9 RA 1348/03) mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2006 mit der Begründung abgewiesen, die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht erfüllt, da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei. Die hiergegen am 19. Januar 2007 eingelegte Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 4 R 70/07) mit Urteil vom 23. September 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, jedenfalls sei die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt, da der Betrieb am 30. Juni 1990 eine sog. "leere Hülle" gewesen sei. Die gegen dieses Urteil am 30. Oktober 2008 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht (im Verfahren B 13 RS 87/08 B) mit Beschluss vom 5. Februar 2009 zurückgewiesen.
Mit am 2. Januar 2012 beim zuständigen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) eingegangenen Schreiben vom 29. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 8. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2003. Der Rentenversicherungsträger leitete den Überprüfungsantrag am 10. Januar 2012 an die Beklagte weiter. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2012 ab: Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG lägen weiterhin nicht vor. Der Bescheid vom 8. Oktober 2002 sei nicht rechtswidrig. Den hiergegen am 18. Februar 2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012 als unbegründet zurück: Eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft bestehe nicht, da am 30. Juni 1990 die sachliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen beschäftigt und damit berufsfremd tätig gewesen. Ein nur mittelbarer Einfluss auf den Produktionsprozess reiche nicht aus.
Die hiergegen am 12. Juli 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2015 abgewiesen. Die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen. Auch unter Zugrundlegung der Angaben des Klägers zu seinen Arbeitsaufgaben fielen diese nicht typischerweise in das Berufsbild des Ingenieurs für Feinwerktechnik. Im Übrigen habe der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten nicht im ingenieurtechnischen sondern im juristischen Bereich gelegen.
Gegen den am 18. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Mai 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe lediglich formal geprüft. Diese formale Betrachtungsweise würde den Besonderheiten der Berufsausübung in der DDR nicht gerecht. Soweit das Sozialgericht auf den Ingenieur in der Fachrichtung Feinwerktechnik abgestellt habe, sei dies unzutreffend. Gleichviel welcher Fachrichtung ein Absolvent angehört habe, sei und bliebe er in seinem Berufsbild immer nur ein Ingenieur. Ingenieure seien wegen ihrer mathematischen und physikalischen Grundausbildung immer in der Lage ingenieurtechnische Kenntnisse anzuwenden; auch bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit könne ein Facharbeiter als Facharbeiter eingestuft werden, der sich die Kenntnisse vollwertig angeeignet habe. Daher komme es nicht darauf an, dass ein Ingenieur in seinem einschlägigen Fachgebiet tätig gewesen sei, denn der Ingenieur habe Ingenieurwissen. Ingenieure für Bergwerkstechnik und Ingenieure für Feinwerktechnik seinen beides Verfahrensingenieure, die sich fachrichtungsspezifisch mit den Produktionsabläufen ausgekannt hätten.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. April 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012, zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 8. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2003 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Gericht hat die Ingenieurschul- und Hochschulzeugnisse des Klägers, Arbeitsvertragsunterlagen des Klägers sowie berufskundliche Informationen zum DDR-Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik und zum DDR-Diplom-Juristen beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 11. April 2016 und 28. April 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge, auch der Vorprozesse, vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 8. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2003, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, weil er in diesen Zeitraum nicht dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid vom 8. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2003 ist nicht rechtswidrig. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht zugeordnet werden, weil am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Er war am 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte nämlich die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr. 93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) und auch vorliegend vom Kläger-Prozessbevollmächtigten sinngemäß vorgebrachten Ansicht – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde. Aus diesem Grund ist die vom Kläger im vorliegenden Verfahren als nicht sachgerecht gerügte formale Betrachtungsweise, also der konkrete Abgleich des konkreten Ingenieurabschlusses in der konkreten Fachrichtung mit der konkret verrichteten Arbeitsaufgabe, gerade geboten.
Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner, RV 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).
Dies trifft im Fall des Klägers, der am 30. Juni 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors beschäftigt war (vgl. Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung, Bl. 13 und 28 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz, sowie die Arbeitsänderungsverträge vom 30. Dezember 1986, Bl. 106 der Gerichtsakte, und vom 4. November 1988, Bl. 110 der Gerichtsakte) und der in der Zeit von September 1969 bis Juli 1972 ein Ingenieurstudium in der Fachrichtung "Feinwerktechnik" an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G absolviert hatte (vgl. Abschlusszeugnis vom 31. Juli 1972, Bl. 75-76 der Gerichtsakte) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Fachschulstudiums das Recht erhielt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. Ingenieururkunde vom 31. Juli 1972, Bl. 1 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz), nicht zu. Denn der Vergleich der vom Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors verrichteten Tätigkeiten mit den im Ingenieurschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine überwiegende Schnittmenge aufweisen:
Die tatsächlich vom Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich aus den umfangreichen Erläuterungen des Klägers, den Angaben des ehemaligen Werkdirektors Dr. S vom 1. November 2003 sowie den im maßgeblich Funktionsplan des Klägers vom 1. August 1989 niedergelegten Aufgabenbeschreibungen:
Der Kläger schilderte mehrfach und umfangreich die von ihm verrichteten Aufgaben und führte unter anderem in den Schriftsätzen bzw. Anlagen zu den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Dezember 2012 und 31. März 2016 aus, dass seine Arbeitsaufgaben Folgendes beinhalteten: - Erstellen des Entwurfs zur Entwicklung, Planung und Messung im Pingenvorfeldbereich und zur Aufhaldung der Bergmassen in der Bergstadt Altenberg, - Mitwirkung bei der Erstellung und Umsetzung von Dokumentationen (Boden und Gebirgsmechanik) sowie Gutachtenerstellung, - Bergschadensregulierung (messtechnische Erfassung von Bodenbewegungen, Tagesbrüchen, bergschadensmindernde Abbauplanung, Klärung von Schadensersatzansprüchen), - Umsetzung des Bergrechts (Bergbauberechtigte, Betriebspläne und Planfeststellungen), - territoriale Einordnung der Bergbauproduktion in Jahresscheiben zur Pingenvorfeldberäumung und Aufhaldung der Bergmassen in Abstimmung mit der Produktions- und Grubenleitung, - Einordnung von Ersatzinvestitionen (Kirchenneubau, Neubau von Eigenheimen, Neubau von Ersatzwohnungen, Straßenverlegung und Straßenneubau, Wasser- und Abwasserverlegung sowie deren Neubau, Energieleitungsverlegung und Neubau, Antennenleitungsverlegung und Neubau), - Bilanzabstimmung zwischen Betrieb, Kombinat und Kreis, - Umsetzung des Umweltrechts (insbesondere bei der Steuerung der Aufbereitungsanlagen und der dabei auftretenden Gewässerverschmutzung der Müglitz), - Sicherung der betrieblichen Wasserwirtschaft (Wasserkreislauf, Einzugsgebiete, Wasserbereitstellung und Abwasserreinigung). Zur Erfüllung dieser Arbeitsaufgaben nahm der Kläger - wöchentlich dienstags an Rapportberatungen zwischen der Betriebs-, Produktions-, Gruben- und Aufbereitungsleitung beim Betriebsleiter teil und erstellte die Protokolle. Anschließend kontrollierte er die in den Rapportberatungen beschlossenen Maßnahmen. - 14-täglich donnerstags an Abstimmungsberatungen mit der Investbauleitung zu den im Pingenvorfeldbereich anliegenden Maßnahmen teil. Anschließend betreute er die Investbauleitung bei der Errichtung der neuen Produktionsanlagen in rechtlicher Hinsicht.
Der ehemalige Werkdirektor des Betriebes Z A Dr. W S schilderte die dem Kläger in seiner Arbeitsstelle für Rechtsfragen obliegenden Arbeitsaufgaben im Schreiben vom 1. November 2003 (Bl. 28 der Gerichtsakte) in ähnlicher Art und Weise und wies darauf hin, dass die Aufgaben des Klägers auf zwei Säulen fußten: - Zum einen hatte der Kläger beratende Tätigkeiten für die Werkleitung in juristischen Angelegenheiten gegenüber Dritten wahrzunehmen, da für den Betrieb Z A ein umfassendes Investitionsprogramm lief und ständig Vertragsbrüche der ausführenden Fremdfirmen zu beklagen waren. Terminverschiebungen der Investitionen hatte der Kläger zu verhindern. Er nahm deshalb an allen wöchentlichen Werkleitersitzungen teil, in denen die aktuelle Abstimmung der Produktionshöhen an Zinnerzkonzentrat erfolgte. - Zum anderen war der Kläger für die Devastierung (= Landschaftszerstörungen durch die Anlage von Tagebauen) von bergschadensbedrohten Flächen und Gebäuden im Lagerstättenvorfeld und der Pinge (= durch Bergbautätigkeiten hervorgerufene keil-, graben- oder trichterförmige Landschaftsvertiefung) zuständig. Er hatte dafür die benötigten Grundstücke rechtzeitig "freizulenken", damit die Abbauführung des Grubenbetriebes nicht blockiert wird.
Das Arbeitsaufgabenprofil ergibt sich in ganz ähnlicher Art und Weise auch aus dem zuletzt maßgeblichen Funktionsplan des Klägers vom 1. August 1989 (Bl. 111-114 der Gerichtsakte). Die speziellen Aufgaben des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors, die sich von den unter der Bezeichnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter verrichteten, nicht wesentlich unterschieden, wie der insoweit (an sich überflüssige) Änderungsvertrag vom 4. November 1988 (Bl. 110 der Gerichtsakte) gegenüber dem Änderungsvertrag vom 30. Dezember 1986 (Bl. 106 der Gerichtsakte) und dem Änderungsvertrag vom 15. September 1982 (Bl. 101 der Gerichtsakte) mit dem jeweils identischen Qualifikationsmerkmal mit der Nummer: 41-11.01 belegt, wurden dort wie folgt beschrieben: - Kontrolle der Realisierung der Festlegungen und sonstigen Entscheidungen des Werkdirektors sowie Mitwirkung bei deren Durchsetzung, - organisatorische Vorbereitung und Durchführung von gesellschaftspolitischen Veranstaltungen und Empfängen, - Vorbereitung und Durchführung der Betreuung von Delegationen und Gästen des Betriebes, - fachliche und organisatorische Vorbereitung von Beratungen des Werkdirektors, wie Rapporte und Rechenschaftslegungen, - Protokollführung bei den wöchentlichen Rapporten des Werkdirektors einschließlich Protokollkontrolle, - Einbeziehung in die Eigenarbeit des Werkdirektors, - Vorbereitung aller notwendigen Entscheidungen zur betrieblichen Rechtsarbeit sowie Kontrolle der Durchsetzung der vom Werkdirektor getroffenen Festlegungen, - verantwortungsbewusste, gewissenhafte und termingerechte Erfüllung der übertragenen Rechtsangelegenheiten, - Mitwirkung bei der Vorbeugung von Rechtsverletzungen aller Art sowie bei der Ermittlung und Aufklärung der Ursachen und Unterbreitung von Vorschlägen zu deren Beseitigung, - Unterstützung des Werkdirektors und der gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes zur Förderung des Rechtsbewusstseins der Werktätigen, - enge Zusammenarbeit mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, der Konfliktkommission und den Kontrollorganen im Betrieb auf dem Gebiet von Ordnung, Disziplin und Sicherheit, - Beratung der Werktätigen auf dem Gebiet des Rechts in Form der regelmäßigen Durchführung von Sprechstunden, - Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit durch Anleitung der Leiter und leitenden Mitarbeiter auf dem Gebiet des Rechts, - Mitwirkung bei der Herstellung stabiler Kooperationsbeziehungen des Betriebes zu seinen Partnern sowie der Gewährleistung der Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag und der Zusammenarbeit des Betriebes mit dem Territorium, - Kontrolle und Einschätzung der Einhaltung und Wirksamkeit von Rechtsvorschriften im Betrieb, - Vertretung des Betriebes in Vollmacht des Werkdirektors und in Vollmacht des Generaldirektors beim Abschluss von Grundstückskauf- bzw. Grundstückstauschverträgen vor dem Staatlichen Notariat D , - Mitarbeit bei der Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen bei den Aufgaben der Vorfeldberäumung, - Wahrnehmung der Bearbeitung von Versicherungsfällen des Betriebes.
Zur Ausführungen seiner Tätigkeiten war dem Kläger im Übrigen mit notarieller Urkunde des Staatlichen Notariats D vom 16. November 1987 (Nummer: 20-445-87) vom Kombinatsjustitiar des VEB Bergbau- und Hüttenkombiat "A F " F Vollmacht erteilt worden, zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen gegenüber dem Staatlichen Notariat, dem Liegenschaftsdienst und Privatpersonen in sämtlichen Grundstücksangelegenheiten, die mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken in Zusammenhang standen, gegenüber dem Staatlichen Notariat, dem Liegenschaftsdienst und Privatpersonen (Bl. 107 der Gerichtsakte).
Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Ingenieurstudiums des Klägers in der Fachrichtung "Feinwerktechnik", wie sie sich aus dem vom Gericht im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium "Berufe der ehemaligen DDR – Band 7 – Fachschulberufe – Landwirtschaft und gewerblich-technische Berufe", auf Seite 280 (Bl. 128-131 der Gerichtsakte) zum Berufsbild des Ingenieurs in der Fachrichtung Feinwerktechnik ergeben, zeigen, dass das Studium die technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes im Bereich der Feinwerktechnik vermittelte und nicht die Befähigung zur Ausübung von rechtlichen, rechtlich koordinierenden und strategisch-planerischen Tätigkeiten in betriebs- oder rechtsorganisatorischen Bereichen des Bergbaus verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurstudiums des Klägers waren ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: - Zusammenwirken von Baugruppen und Bauelementen der Präzisionstechnik, der Präzisionsoptik und der Elektrotechnik bzw. Elektronik, - Berechnung von Gleich- und Wechselstromkreisen - elektrischen und magnetischen Felder, - Bauelemente und Baugruppen der Mikroelektronik, - Funktion, Aufbau und Eigenschaften elektronischer Bauelemente und Baugruppen unter Berücksichtigung ihrer technischen und ökonomischen Parameter zur Realisierung geforderter Wirkprinzipien, - Verbindungs-, Feder-, Schalt- und Sperrelemente, Achsen, Wellen, Lager und Führungen, - Beurteilen, Auswählen und Bemessen dieser Bauelemente hinsichtlich ihres Festigkeits- und Formänderungsverhaltens, - Konstruktion von Geräteteilen und Mechanismen, von Rationalisierungsmitteln, von Geräten der Feinwerktechnik sowie Konstruktion von Baugruppen der Handhabetechnik.
Zur Vermittlung dieser Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte wurde ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums und ausweislich des Ingenieurzeugnisses der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G vom 31. Juli 1972 (Bl. 75-76 der Gerichtsakte) Unterricht in folgenden Fächern erteilt: - Mathematik, Physik, Chemie, - sozialistische Betriebswirtschaft, - sozialistische Arbeitswissenschaften, - Kybernetik / elektronische Datenverarbeitung, - technische Stoffe, - technische Systeme, - Elemente der Technologie und - Gestalten, Bemessen und Bewerten.
Dem korrespondierend, befähigte das Ingenieurstudium, wie in dem vorbezeichneten Kompendium unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten" ausgeführt ist, zum Einsatz in Bereichen der konstruktiven und technologischen Vorbereitung der Produktion von Erzeugnissen der Feinwerktechnik, der Anleitung, Organisation, Überwachung und Koordinierung des Produktionsablaufs in der technologischen Forschung sowie im Bereich der Überleitung von Erzeugnissen der Feinwerktechnik. Das Ingenieurstudium mit seiner ingenieurtechnischen Ausrichtung im Bereich der Feinwerktechnik befähigte damit von seinen Ausbildungszielen und -inhalten her nicht zum Einsatz in rechtlichen, rechtlich koordinierenden und strategisch-planerischen Bereichen des Bergbaus oder der Bergbau- bzw. Bergwerkstechnik.
Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die benannten Einsatzmöglichkeiten spiegeln sich in den vom Kläger verrichteten Aufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors nicht wider, zumal der Kläger nicht im Entferntesten in einem Betrieb der dem Bereich der Feinwerktechnik zugordnet werden könnte, tatsächlich tätig war. Die konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers knüpfen nicht an seine im Ingenieurstudium der Feinwerkstechnik erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern viel mehr und vordergründig, und damit im Schwerpunkt, an seine im Hochschulstudium in der Fachrichtung Rechtswissenschaft erlangten Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsrecht und Bodenrecht an. Dies verdeutlichen sowohl das dem Kläger von der H -Universität zu B am 5. Juli 1984 verliehene Zeugnis über den Hochschulabschluss in der Fachrichtung Rechtswissenschaft (Bl. 84-86 der Gerichtsakte) als auch der vom Gericht im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium "Hochschulberufe der ehemaligen DDR – Band 2 – Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, Kunst und Musik", auf Seite 37 ff. (Bl. 132-137 der Gerichtsakte) zum Berufsbild des Diplom-Juristen. Das Hochschulzeugnis weist explizit aus, dass der Kläger seine rechtswissenschaftliche Hausarbeit auf dem Gebiet des Bodenrechts anfertigte und seine Diplomarbeit unter dem Thema "Rechtliche Voraussetzungen und Konsequenzen des Entzugs von Gebäuden, Anlagen und Bodenflächen sowie des Bergschadens bei bergbaulicher Tätigkeit" stand. Konkret diese bei der Anfertigung dieser Haus- und Diplomarbeiten erlangten Kenntnisse verwertete der Kläger in seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors. In dem zuvor erwähnten Kompendium wird ausgeführt, dass das Studium der Rechtswissenschaft die Befähigung verlieh, das geltende Recht auf seine Wirkungsweise hin zu analysieren und aktiv an der Rechtsschöpfung mitzuwirken. Als Einsatzbereich ist unter anderem auch die Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter in den Betrieben und Einrichtungen der sozialistischen Wirtschaft benannt.
Bestätigung findet diese Verlagerung des Schwerpunktes der Tätigkeit in den juristischen Bereich auch in der Erweiterung der konkreten Aufgabenbereiche im Funktionsplan vom 1. August 1989 (Bl. 111-114 der Gerichtsakte) gegenüber dem Funktionsplan vom 22. September 1982 (Bl. 102-105 der Gerichtsakte). Nach dem erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums in der Fachrichtung Rechtswissenschaft sind nämlich im zuletzt maßgeblichen Funktionsplan die Aufgabenbereiche - Mitarbeit bei der Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen bei den Aufgaben der Vorfeldberäumung und - Wahrnehmung der Bearbeitung von Versicherungsfällen des Betriebes hinzugekommen.
Die durch das Hochschulstudium erlangte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Diplom-Jurist" (so die Formulierung im Zeugnis über den Hochschulabschluss der H -Universität zu B vom 5. Juli 1984, Bl. 84 der Gerichtsakte) bzw. der erlangte akademische Grad "Diplom-Jurist" (so die Formulierung in der Diplomurkunde der H -Universität zu B vom 2. Mai 1984, Bl. 77 der Gerichtsakte) verlieh im Übrigen keine (neue, andere oder erweiterte) Titelführungsbefugnis zur Führung der Berufsbezeichnung eines "Ingenieurs" oder eines "Ingenieurökonomen" und stellt deshalb keine Berufsbezeichnung dar, die eine fingierte Einbeziehung in das für Ingenieure vorgesehene Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz rechtfertigen würde.
Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass Gegenstand des Ingenieurstudiums des Klägers in der Fachrichtung Feinwerktechnik die Unterrichtsfächer Mathematik, Physik und Chemie waren und der Kläger wegen seiner mathematischen und physikalischen Grundausbildung in der Lage gewesen sei, ingenieurtechnische Kenntnisse anzuwenden. Die zum Ausbildungsgegenstand gehörenden Fächer Mathematik, Physik und Chemie, die im Rahmen eines jeden Ingenieurstudiums vermittelt wurden, befähigten von der Ausbildung her zum einen nicht zur Ausübung jeder spezifischer Ingenieurtätigkeit und zum anderen auch nicht zur Ausübung einer vorrangig juristischen, rechtlich koordinierenden und strategisch-planerischen Beschäftigung. Denn hierzu war die Qualifizierung als Diplom-Jurist erforderlich. Diese Bewertung findet gerade auch in der zusammenfassenden Einschätzung des ehemaligen Werkdirektors im Betrieb VEB Z A Dr. W S vom 1. November 2003 (Bl. 28 der Gerichtsakte) seinen Niederschlag. Denn dieser führte aus, dass für die Ausübung der Tätigkeiten des Klägers, der seine Aufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors allein und vor allem in der Öffentlichkeit sowie gegenüber fremden Firmen aktiv werden musste, ein fundierter fachlicher Abschluss notwendig war und von der Werkleitung gefordert wurde. Dieser fachlich fundierte Abschluss kann in dem Ingenieurstudium in dem technikfremden Bereich der Feinwerktechnik, die mit der Bergbau- oder Bergwerkstechnik, außer dem Begriffsteil "Technik" nichts gemein hat, nicht erachtet werden. Vielmehr wird deutlich, dass der als notwendig erachtete fachlich fundierte Abschluss in der Qualifikation zum Diplom-Juristen bestand.
Unerheblich ist zudem, dass zur Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors die durch das Ingenieurstudium der Feinwerktechnik erworbenen Grundkenntnisse und Grundfähigkeiten hilfreich gewesen sein mögen. Insoweit geht das Gericht mit der wiederholt vom Kläger vorgetragenen Argumentation konform, dass zur Verrichtung seiner konkreten Arbeitsaufgaben durchaus auch technischer Sachverstand erforderlich war. Diesem technischen Sachverstand kam aber nur eine dienende (und damit untergeordnete) Funktion im Bereich der Kernaufgaben der juristischen, rechtlich-beratenden und strategisch-planenden Arbeitsaufgaben der Planung der Pingenvorfeldberäumung und Beratung der Werkleitung in juristischen Angelegenheiten zu. Ausschlaggebend ist daher nicht, dass technischer Sachverstand erforderlich war. Entscheidend ist allein, dass die konkret verrichtete Tätigkeit des Klägers im Schwerpunkt, also überwiegend, wie vom BSG für erforderlich erachtet, nicht seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik entsprach.
Auch die sonstigen Argumente des Klägers führen zur keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage:
Soweit der Kläger ausführte, es komme nicht darauf an, ob ein ausgebildeter Ingenieur in seinem einschlägigen Fachgebiet tätig gewesen sei, trifft dies im vorliegenden Zusammenhang, in dem die Frage inmitten steht, ob für eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz die sachliche Voraussetzung erfüllt ist, nicht zu. Ebenso wenig führt der Hinweis darauf, dass sowohl der Ingenieur für Bergwerkstechnik als auch der Ingenieur für Feinwerktechnik beides Verfahrensingenieure seien, die sich mit fachrichtungsspezifischen Produktionsabläufen ausgekannt hätten, zu einem anderen Resultat. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist "zur Feststellung des Berufsbildes des Klägers" gerade "insbesondere dessen absolvierte Ausbildung im Einzelnen zu ermitteln" und dieses konkrete Berufsbild dem Anforderungsprofil der konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dabei hat das BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass der erforderliche Abgleich zwischen tatsächlich verrichteter Tätigkeit mit ihrem erforderlichen Anforderungsprofil und dem konkreten Berufsbild von dem ermittelten bzw. zu ermittelnden "Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der [konkreten] Fachrichtung " auszugehen hat (vgl. dazu zuletzt beispielsweise: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22: "Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher im Rahmen der sachlichen Voraussetzung prüfen müssen, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des [Diplom-]Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik schwerpunktmäßig entsprach."; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27: "Feststellungen des LSG fehlen sowohl zum Berufsbild des Ingenieurs in der Grundrichtung Maschinenwesen, Fachrichtung Konstruktion als auch zu der am Stichtag vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeit."). Vor diesem Hintergrund ist auch der vom Kläger-Prozessbevollmächtigten angestellte Vergleich zur Frage der rentenrechtlichen Prüfung einer Berufsunfähigkeit, bei der ein Facharbeiter auch dann als Facharbeiter einzustufen sei, wenn er sich die erforderlichen Facharbeiterkenntnisse und Facharbeiterfertigkeiten lediglich aufgrund einer ausgeübten Tätigkeiten angeeignet habe, nicht zielführend. Während Facharbeiterstatus im Rahmen der Einstufung in das berufseinordnungsrechtliche Stufenschema auch durch langjährige und vollwertige Ausübung einer Facharbeitertätigkeit ohne erforderliche Facharbeiterurkunde erlangt werden kann, kann eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft durch eine langjährige und vollwertige Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit nicht ohne die erforderliche Ingenieururkunde erreicht werden. Die Titelführungsbefugnis ist vielmehr konstitutiv.
Soweit der Kläger wiederholt und insistierend ausführte, bei der Argumentation sei darauf hinzuweisen, dass der VEB Z A der größte Zinnproduzent Europas und mit seinem Teilsohlenbruchbau und Pingenabbau einzigartig in der Welt gewesen sei, weshalb die Einordnung und Vergleichbarkeit dieses Bergbaus im Rahmen der Berggesetzgebung mit anderen Bergbaubetrieben daher relativ schwierig bzw. nicht gegeben gewesen sei, insbesondere weil der planmäßige Abbau (geforderte Steigerung der Zinnproduktion) und Bruchbau in Verbindung mit der direkt über der Lagerstätte befindlichen Stadt Altenberg zu sehen sei, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Die Einzigartigkeit des Bergbaus sowie die sonstigen vom Kläger geschilderten Umstände, vermögen das Vorliegen der erforderlichen sachlichen Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz weder zu ersetzen noch für entbehrlich zu halten.
Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger in seinen eigenen schriftlichen Ausführungen zu beobachtende immer häufigere Einschieben der Adjektive "technisch" und "technologisch" nicht dazu führt, dass aus im Schwerpunkt juristischen und rechtlich-beratenden konkreten Tätigkeiten nahezu reine ingenieurtechnische Verrichtungen konstruiert werden könnten. Denn es kommt nicht auf die Vielzahl adjektivischer Beschreibungen, sondern auf die konkreten tatsächlichen Betätigungen an. Diese ergeben sich im konkreten vorliegenden Fall ausführlich und – von den blendenden und verschleiernden adjektivischen Umschreibungen des Klägers abgesehen – sowohl aus den eigenen Angaben des Klägers, als auch aus den Angaben des ehemaligen Werkdirektors des Betriebes VEB Z A Dr. W S und den in den konkreten Funktionsplänen niedergelegten Aufgabenbeschreibungen, die – was an dieser Stelle hervorgehoben werden soll – die vom Kläger gebrauchten Umschreibungen (technisch und technologisch) nicht an einer einzigen Stelle wiedergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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