Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 40 AS 4302/11 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 958/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Behinderte Menschen, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 102 ff. SGB III dem Grunde nach förderfähig ist, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 SGB II (in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung).
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 30. September 2011 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und hierbei das dem Antragsteller bewilligte Ausbildungsgeld in Höhe von 104,00 EUR als Einkommen zu berücksichtigen.
II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X ..., als Bevollmächtigte beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Y ... vom 30. September 2011, in dem sein Antrag auf vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) abgelehnt worden ist.
Der 1988 geborene Antragsteller ist auf Grund einer Erkrankung schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Sein bisheriges Arbeitsverhältnis endete am 11. Juni 2011. Am 20. Juni 2011 schloss der Antragsteller mit dem Berufsbildungswerk B ... (im Folgenden: BBW B ...) einen Rehabilitationsvertrag (im Folgenden: Reha-Vertrag). Danach absolviert er in der Zeit vom 22. August 2011 bis zum 21. Februar 2015 eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme. Dem Antragsteller wird für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme während der jährlich festgelegten Unterweisungszeiten unentgeltlich ein Wohnheimplatz gestellt, solange sein Rehabilitationsträger diese Leistungen bewilligt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Reha-Vertrages). Ferner wird ihm für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme während der jährlich festgelegten Unterweisungszeiten unentgeltlich Beköstigung gewährt (vgl. § 9 Satz 1 des Reha-Vertrages). Im erstinstanzlichen Verfahren teilte der Antragsteller mit, dass er nach der Heimordnung alle vierzehn Tage wegen der Schließung des Wohnheimes zur Heimreise verpflichtet sei. Außerdem bestehe eine Heimreisepflicht an den Urlaubstagen, den Feiertagen und während der berufsbegleitend durchgeführten Praktika. Die Agentur für Arbeit A ... bewilligte ihm mit Bescheid vom 1. August 2011 als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) i. V. m. § 33 und §§ ff. des Sozialgesetzbuches Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 104,00 EUR und Reisekosten in Höhe von monatlich 100,00 EUR sowie An- und Rückreisekosten in Höhe von 50,00 EUR.
Im Rahmen eines am 14. Juni 2011 gestellten Antrages beim Antragsgegner gab der Antragsteller als Unterkunft eine 51 m² große Wohnung in A ... an, für die er 230,00 EUR Grundmiete und 90,00 EUR Nebenkosten bezahle. Die Rubrik mit den Heizkosten ist nicht ausgefüllt. Er bezieht Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Juli 2011 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 21. August 2011. Ausweislich der Hinweise in diesem Bescheid war dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Antragsteller am 22. August 2011 eine Ausbildung beim BBW B ... aufnehmen wird.
Unter dem 20. Juli 2011 ist in einem Computervermerk festgehalten, dass der Antragsteller bei der Post eine vorübergehende Abwesenheit (vom 22. Mai 2011 bis zum 15. Oktober 2011) gemeldet habe. Er halte sich während dieser Zeit in Y ... auf. Die Arbeitslosengeld II Zahlungen seien storniert worden. Eine Reaktion des Antragstellers auf die Zahlungseinstellung ist in der Verwaltungsakte nicht zu verzeichnen.
Am 2. August 2011 stellte der Antragsteller einen Weiterzahlungsantrag, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. August 2011 ablehnte. Da der Antragsteller eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviere, sei er von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.
Am 15. September 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners absolviere er keine normale Berufsausbildung, sondern eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Derartige Ausbildungen würden von der Industrie- und Handelskammer in einem gesonderten Berufsregister geführt. Seine Ausbildung sei gerade nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig. Selbst wenn in einer seines Erachtens nicht möglichen erweiternden Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ein Leistungsausschluss bestehe, habe er bis zur abschließenden Klärung zumindest einen Anspruch auf darlehensweise Leistungsgewährung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Zumindest seien ihm aber die vom Leistungsausschluss unabhängigen Mehrbedarfe für Behinderte nach § 24 SGB II und der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Antragsgegner hielt an seiner Auffassung, dass der Antragsteller unter den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II falle, fest. Auch Ansprüche aus § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung), § 21 Abs. 4 SGB II (Mehrbedarf für Behinderte) und § 27 Abs. 4 SGB II (Darlehen im Fall einer besonderen Härte bei einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II) verneinte er.
Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 30. September 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zwar spreche manches dafür, dass die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II nicht greife oder der Antragsteller zumindest einen Anspruch auf Darlehen nach § 22 Abs. 7 SGB II habe. Allerdings sei der Antragsgegner nicht mehr örtlich zuständig. Denn der Antragsteller habe ab Aufnahme der Rehabilitationsmaßnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B ... Dass A ... nicht mehr der Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes sei, ergebe sich auch daraus, dass der Antragsteller inzwischen eine Anschrift in Y ... führe.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 11. Oktober 2011 zugestellten Beschluss am 4. November 2011 Beschwerde eingelegt, mit dem er sein Begehren weiter verfolgt. Zwischenzeitlich hat das Sozialgericht den von der Antragstellerbevollmächtigten am 12. Oktober 2011 gestellten Antrag auf Beiladung des Jobcenters B ... mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 wegen des abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt.
Der Antragssteller beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 30. September 2011 sowie den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 2011 aufzuheben und dem Antragsteller für die Zeit ab Antragstellung laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in voller Höhe zu bewilligen; 2. dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene
Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [9. Aufl., 2008], § 86b Rdnr. 27, m. w. N.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig dauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 26).
Hiervon ausgehend war auf die Beschwerde hin die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, weil einerseits die Rechtslage hinsichtlich derjenigen Personen, die gemäß §§ 104 ff. SGB III dem Grunde nach förderfähig sind, nicht eindeutig ist und der Rechtsstreit um existenzsichernde Grundsicherungsleistungen geführt wird (a). Zum anderen ist der Antragsgegner nach summarischer Prüfung der richtige Anspruchsgegner für den geltend gemachten Anspruch (b). Dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist nicht streitig.
a) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Wer erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist, ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II definiert. Der Antragsteller erfüllt nach Aktenlage die dort geforderten Voraussetzungen. Es ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, dass er auf Grund seiner Behinderung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 8 SGB II wäre.
Der Antragsteller hat auf Grund seines Bezuges von Ausbildungsgeld nur dann keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wenn er dem Personenkreis angeführt, die vom Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst werden. Dies sind Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Vorliegend ist allein die zweite Variante maßgebend.
Der Antragsteller dürfte zwar die Voraussetzungen aus § 60 SGB III erfüllen. Denn bei dem Elektroniker für Geräte und Systeme handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, der in dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung zu führenden Verzeichnis (vgl. § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes [BBiG]) enthalten ist. Das Verzeichnis über die Berufsausbildungsverhältnisse ist im Internet abrufbar (www2.bibb.de/tools/aab/aabberufeliste.php, Stand August 2011). Die Ausbildung erfolgt außerbetrieblich. Auch ist der geforderte Berufsausbildungsvertrag geschlossen.
Allerdings beruht die Förderung der Berufsausbildung des Antragstellers durch die Bundesagentur für Arbeit nicht unmittelbar auf den Vorschriften der §§ 60 und 62 SGB III, sondern auf denen für das Ausbildungsgeld nach §§ 102 ff. SGB III. Die §§ 60 und 62 SGB III finden nur auf Grund der Verweisungsregelung in § 104 Abs. 2 SGB III entsprechend Anwendung.
Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung, dass behinderte Menschen, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach förderfähig ist, nicht unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 SGB II (in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) fallen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – L 5 B 10/08 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 22 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010– L 20 AS 2047/09 B ER, L 20 AS 2050/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 16; Sächs. LSG, Beschluss vom 6. September 2010 – L 7 B 633/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 27 ff.; Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010 – L 6 AS 168/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 33 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2010 – L 5 AS 429/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – L 2 AS 438/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 15 ff.; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS 86/11 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 26 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 – L 5 AS 191/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5; vgl. auch Brühl/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 7 Rdnr. 114; a. A ... nunmehr wohl Thie/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 7 Rdnr. 119; a. A ... auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 – L 6 AS 587/10 B ER – JURIS-Dokument).
Auch wenn es sich beim Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i. V. m. 105 SGB III um eine Leistung handelt, die nach ihrer Zweckbestimmung und der Bedarfsfestlegung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) vergleichbar ist (vgl. SächsLSG, Urteil vom 1. November 2007 – L 3 AS 158/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 34 ff.), handelt es sich gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 103 Satz 1 Nr. 2 SGB III doch um eine besondere Leistung, die behinderten Menschen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen sind (zu den Besonderheiten bei Maßnahmen für behinderte Menschen: Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010, a. a. O., Rdnr. 34; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O., Rdnr. 26; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, a. a. O., Rdnr. 15). Das Ausbildungsgeld ist eine im SGB III geregelte eigenständige Leistung mit eigenen Anspruchsgrundlagen (vgl. zum Ausbildungsgeld als aliud zur Berufsausbildungsbeihilfe: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 22; Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010, a. a. O., Rdnr. 33; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, a. a. O., Rdnr. 25). Lediglich auf Grund der Vergleichbarkeit mit der Berufsausbildungsbeihilfe wird aus gesetzgebungstechnischen Gründen, nämlich um Wiederholungen von Regelungen zu vermeiden, in § 104 Abs. 2 SGB III die Verweisungstechnik verwandt. Diese Eigenständigkeit des Ausbildungsgeldes spricht dafür, dass es in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II hätte unmittelbar angesprochen werden müssen, um einen Leistungsausschluss zu regeln, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Normenklarheit genügt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – L 5 B 10/08 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 22; Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010, a. a. O., Rdnr. 33; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O., Rdnr. 26).
Zwar deutet die Regelung in dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen § 22 Abs. 7 SGB II über einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. Artikel 1 Nr. 21 Buchst. e des Gesetzes vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]) an, dass der Gesetzgeber das Ausbildungsgeld als mit vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II umfasst angesehen hat. In § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II, der bis zum 31. Dezember 2010 galt, war geregelt, unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II Auszubildende Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung hatten. Von dieser Regelung wurden ausdrücklich auch Auszubildende erfasst, die Ausbildungsgeld nach dem SGB III erhalten und deren Bedarf sich nach § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemaß.
Allerdings baute die Sonderregelung des § 22 Abs. 7 SGB II auf derjenigen in § 7 Abs. 5 SGB II auf ("abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten"). Damit setzte die Abweichung in § 22 Abs. 7 SGB II voraus, dass die in § 7 Abs. 5 SGB II bezeichneten Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss gegeben waren. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Ausbildungsgeld war jedoch weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst, wie dargestellt wurde. Auch ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, die nach §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach Anspruchsberechtigten in den Geltungsbereich von § 7 Abs. 5 SGB II einbeziehen zu wollen, ist nicht belegbar (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, a. a. O ..., Rdnr. 16). Dies gilt nicht nur das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (vgl. BGBl. I S. 2954; BT-Drs. 15/1516, S. 32 und BT-Dr. 15/1749, S. 31), mit dem das SGB II eingeführt wurde, sondern auch für spätere Gesetzesänderungen (vgl. zum Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [Kommunales Optionsgesetz] vom 30. Juli 2004 [BGBl. 2004 I S. 2014]: Sächs. LSG, Beschluss vom 6. September 2010, a. a. O., Rdnr. 27 ff.). Eine erweiternde Auslegung von § 7 Abs. 5 SGB II in diesem Sinne wurde bis zur Einführung von § 22 Abs. 7 SGB II zum 1. Januar 2007 weder in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch in der Literatur, sondern allenfalls in der Praxis der SGB II-Behörden vertreten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 22, m. w. N.).
Zudem ist festzustellen, dass im Gegensatz zu § 22 Abs. 7 SGB II in einer weiteren Sonderregelung zu § 7 Abs. 5 SGB II auch über den 1. Januar 2007 hinaus nur die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Berufsausbildungsbeihilfe angesprochen waren. In § 7 Abs. 6 SGB II wurde die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II unter anderem für nicht anwendbar erklärt, wenn der Auszubildende auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatte (Nummer 1) oder dessen Bedarf sich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemaß (Nummer 2). Hingegen waren weder das Ausbildungsgeld als solches noch die Regelung in § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, die der in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III entspricht, aufgeführt. Es mag sich zwar um ein Versehen gehandelt haben, dass § 7 Abs. 6 SGB II nicht zeitgleich mit § 22 Abs. 7 SGB II geändert wurde. Jedoch bestand dadurch über lange Zeit eine Kongruenz zwischen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 5 SGB II und der Rückausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 SGB II. In beiden Regelungen war das Ausbildungsgeld nicht angesprochen.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus den Änderungen, die das SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (vgl. BGBl. I 2011, 453, neugefasst: BGBl. I 2011, 850) erfahren hat. Zum einen wurde zum 1. April 2011 in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II eine Bezugnahe auf § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neufassung von zu § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II im Sinne der gängigen Praxis klarstellen, dass auch behinderte Menschen, die mit Anspruch auf Ausbildungsgeld eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchen und im Haushalt der Eltern untergebracht sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes) haben (vgl. BT.-Drs. 17/3404, S. 93). Zum anderen finden sich die Regelungen zum Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nunmehr in § 27 Abs. 3 SGB III. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der vorherigen in § 22 Abs. 7 SGB II (vgl. BT.-Drs. 17/3404, S. 103). Im Ergebnis hat sich auch nach dieser Gesetzesänderung an der Grundproblematik nichts geändert. Nach wie vor ergibt sich nur aus Sonderregelungen zu § 7 Abs. 5 SGB II, dass von dieser Ausnahmeregelung auch Personen, die gemäß §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach förderfähig sind, erfasst werden sollen (vgl. auch: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2010 – L 5 AS 429/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 29.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – L 2 AS 438/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 16).
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass ein Wille des Gesetzgebers, die nach §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach Anspruchsberechtigten in den Geltungsbereich von § 7 Abs. 5 SGB II einbeziehen zu wollen, für den Zeitraum, als die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II geschaffen wurde, nicht belegbar ist. Ein Rückschluss aus späteren Gesetzesänderungen und den dort formulierten Gesetzesbegründungen auf einen bestimmte früheren, nicht belegbaren Willen des Gesetzgebers erscheint nicht möglich, weil dies in den Bereich des Spekulativen führen würde. Zudem ist eine erweiternde Auslegung einer Ausnahmevorschrift, die zu einem Ausschluss von existenzsichernden Leistungen führt, im Hinblick auf die Gewährleistung eines soziokulturellen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175 ff.) und vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebotes der Normenklarheit kaum denkbar, wenn im Gesetzeswortlaut hierfür nicht ein hinreichender Ansatzpunkt enthalten ist. Im Hinblick darauf, dass ein über den Wortlaut von § 7 Abs. 5 SGB II hinausgehender Wille des Gesetzgebers nicht belegbar ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, wie eine Regelung auszulegen ist, wenn sich der Wille des Gesetzgebers nicht im Gesetzestext niedergeschlagen hat.
Da nach alledem der Antragsteller nicht mit der geboten hinreichenden Deutlichkeit unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 SGB II zu fassen ist, ist ihm im Rahmen der vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes dem Grunde nach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzuerkennen.
b) Anspruchsgegner für diesen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist der Antragsgegner.
Die örtliche Zuständigkeit der Behörde bestimmt sich gemäß § 36 Satz 1 und 2 SGB II nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dieser Regelung gilt auch für das SGB II (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011 – L 5 AS 92/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 55, m. w. N.).
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisses sowie auf eine vorausschauende Betrachtungsweise an. Ergänzend ist der Wille der Person zu berücksichtigen. Es ist eine vorausschauende Betrachtungsweise geboten, bei der alle für die künftige Entwicklung denkbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Die objektiven Gegebenheiten müssen auf eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit schließen lassen. Maßgebend ist, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisses befindet (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1995 – 5 RJ 28/94 – SozR 3-1200 § 30 Nr. 13 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Hingegen kommt es nicht auf die ordnungsbehördliche Meldung an (vgl. BSG, Urteile vom 28. mai 1997 – 14/10 RKg 14/94 – SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 = JURIS-Dokument Rdnr. 13 – und vom 24. Juni 1998 – B 14 KG 2/98 – SozR 3-5870 § 2 Nr. 40 = JURIS-Dokument RdNr. 14; Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – L 3 B 465/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 25). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. eingehend: Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010 – L 6 AS 168/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 30; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 55; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2011], § 36 Rdnr. 14; Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 36 Rdnr. 8 ff., jeweils m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt befand sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers bislang in A ... Ob sich dies im Zusammenhang mit dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme in B ... geändert hat, bedarf weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Maßnahme mehrere Jahre dauern, der Antragsteller in dieser Zeit in einem Wohnheim am Ausbildungsort wohnen und er sich in zeitlicher Hinsicht überwiegend am Ausbildungsort aufhalten wird. Allerdings wird noch näher zu prüfen sein, wie die Unterkunftsverhältnisse im Wohnheim gestaltet sind, das heißt ob es dem Antragsteller möglich ist, sich dort einen Bereich einer abgeschlossenen Privatsphäre einzurichten. Auch kann bei der Beurteilung nach Auffassung des Senates nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Wohnheim zu bestimmten Zeiten geschlossen ist, den Bewohnern mithin sowohl in regelmäßigen Abständen an Wochenenden als auch über eine längere Zeit während der Ferien die Nutzung einer Unterkunft verwehrt ist, die unter Umständen der räumliche Bezugspunkt ihres Lebensmittelpunktes sein kann (a. A. Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010a, a. a. O., Rdnr. 32). Es wird zudem zu berücksichtigen sein, welche persönlichen Beziehungen der Antragsteller während der Rehabilitationsmaßnahme haben wird. Denn wenn solche persönlichen Beziehungen unberücksichtigt blieben, wäre zum Beispiel auch ein Arbeitnehmer, der über lange Zeit einen Arbeitsplatz an einem auswärtigen Ort hat, und der wegen der Entfernung lediglich an Wochenenden und in den Ferien an seinen Wohnort zurückkehren kann, auf den Arbeitsort als Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu verweisen.
Im Hauptsacheverfahren wird im vorliegenden Zusammenhang ferner zu klären sein, welche Gründe dafür maßgebend waren, dass der Antragsteller seine Post von A ... nach Y ... weiterleiten ließ (oder noch lässt). Allein der Umstand, dass er diese Weiterleitung veranlasste, rechtfertigt im Gegensatz zum Ansatz des Sozialgerichtes noch nicht die Annahme, der Antragsteller habe nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A ... Es wird zu klären sein, welches die familiären und persönlichen Gründe waren (oder noch sind), die der Antragsteller ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Computervermerkes vom 18. August 2011 angegeben hat. Dort ist auch festgehalten, dass sich der Antragsteller um seinen Großvater habe kümmern müssen.
c) Bei der durchzuführenden Berechnung der Höhe des Leistungsanspruches ist im Rahmen der vorläufigen Leistungsbewilligung im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. März 2011 (Az.: B 8 SO 17/09 R, BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 = JURIS-Dokument) das dem Antragsteller bewilligte Ausbildungsgeld als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II zu behandeln. Die in diesem Urteil geforderte besondere Behandlung des Ausbildungsgeldes ist vorliegen allerdings nicht geboten, weil sich der Antragsteller nicht im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befindet.
d) Bei der Bestimmung des Zeitraumes, für den dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II zu gewähren ist, hat sich der Senat einerseits davon leiten lassen, dass für die zurückliegende Zeit kein besondere Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden ist, der die Erstreckung der einstweiligen Anordnung in die Vergangenheit hinein geboten hätte (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Beschluss vom 7. Januar 2009 – L 3 B 349/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.). Zum anderen ist der Beginn auf den Monatsanfang gelegt worden, um eine einfachere Leistungsberechnung zu ermöglichen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten ab Antragstellung zu bewilligen, weil er die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen konnte (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO). Dies ergibt sich glaubhaft aus deren Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Rechtsverfolgung bot aus den oben genannten Gründen hinreichend Aussicht auf Erfolg und erschien mutwillig.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X ..., als Bevollmächtigte beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Y ... vom 30. September 2011, in dem sein Antrag auf vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) abgelehnt worden ist.
Der 1988 geborene Antragsteller ist auf Grund einer Erkrankung schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Sein bisheriges Arbeitsverhältnis endete am 11. Juni 2011. Am 20. Juni 2011 schloss der Antragsteller mit dem Berufsbildungswerk B ... (im Folgenden: BBW B ...) einen Rehabilitationsvertrag (im Folgenden: Reha-Vertrag). Danach absolviert er in der Zeit vom 22. August 2011 bis zum 21. Februar 2015 eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme. Dem Antragsteller wird für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme während der jährlich festgelegten Unterweisungszeiten unentgeltlich ein Wohnheimplatz gestellt, solange sein Rehabilitationsträger diese Leistungen bewilligt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Reha-Vertrages). Ferner wird ihm für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme während der jährlich festgelegten Unterweisungszeiten unentgeltlich Beköstigung gewährt (vgl. § 9 Satz 1 des Reha-Vertrages). Im erstinstanzlichen Verfahren teilte der Antragsteller mit, dass er nach der Heimordnung alle vierzehn Tage wegen der Schließung des Wohnheimes zur Heimreise verpflichtet sei. Außerdem bestehe eine Heimreisepflicht an den Urlaubstagen, den Feiertagen und während der berufsbegleitend durchgeführten Praktika. Die Agentur für Arbeit A ... bewilligte ihm mit Bescheid vom 1. August 2011 als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) i. V. m. § 33 und §§ ff. des Sozialgesetzbuches Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 104,00 EUR und Reisekosten in Höhe von monatlich 100,00 EUR sowie An- und Rückreisekosten in Höhe von 50,00 EUR.
Im Rahmen eines am 14. Juni 2011 gestellten Antrages beim Antragsgegner gab der Antragsteller als Unterkunft eine 51 m² große Wohnung in A ... an, für die er 230,00 EUR Grundmiete und 90,00 EUR Nebenkosten bezahle. Die Rubrik mit den Heizkosten ist nicht ausgefüllt. Er bezieht Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Juli 2011 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 21. August 2011. Ausweislich der Hinweise in diesem Bescheid war dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Antragsteller am 22. August 2011 eine Ausbildung beim BBW B ... aufnehmen wird.
Unter dem 20. Juli 2011 ist in einem Computervermerk festgehalten, dass der Antragsteller bei der Post eine vorübergehende Abwesenheit (vom 22. Mai 2011 bis zum 15. Oktober 2011) gemeldet habe. Er halte sich während dieser Zeit in Y ... auf. Die Arbeitslosengeld II Zahlungen seien storniert worden. Eine Reaktion des Antragstellers auf die Zahlungseinstellung ist in der Verwaltungsakte nicht zu verzeichnen.
Am 2. August 2011 stellte der Antragsteller einen Weiterzahlungsantrag, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. August 2011 ablehnte. Da der Antragsteller eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviere, sei er von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.
Am 15. September 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners absolviere er keine normale Berufsausbildung, sondern eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Derartige Ausbildungen würden von der Industrie- und Handelskammer in einem gesonderten Berufsregister geführt. Seine Ausbildung sei gerade nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig. Selbst wenn in einer seines Erachtens nicht möglichen erweiternden Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ein Leistungsausschluss bestehe, habe er bis zur abschließenden Klärung zumindest einen Anspruch auf darlehensweise Leistungsgewährung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Zumindest seien ihm aber die vom Leistungsausschluss unabhängigen Mehrbedarfe für Behinderte nach § 24 SGB II und der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Antragsgegner hielt an seiner Auffassung, dass der Antragsteller unter den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II falle, fest. Auch Ansprüche aus § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung), § 21 Abs. 4 SGB II (Mehrbedarf für Behinderte) und § 27 Abs. 4 SGB II (Darlehen im Fall einer besonderen Härte bei einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II) verneinte er.
Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 30. September 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zwar spreche manches dafür, dass die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II nicht greife oder der Antragsteller zumindest einen Anspruch auf Darlehen nach § 22 Abs. 7 SGB II habe. Allerdings sei der Antragsgegner nicht mehr örtlich zuständig. Denn der Antragsteller habe ab Aufnahme der Rehabilitationsmaßnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B ... Dass A ... nicht mehr der Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes sei, ergebe sich auch daraus, dass der Antragsteller inzwischen eine Anschrift in Y ... führe.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 11. Oktober 2011 zugestellten Beschluss am 4. November 2011 Beschwerde eingelegt, mit dem er sein Begehren weiter verfolgt. Zwischenzeitlich hat das Sozialgericht den von der Antragstellerbevollmächtigten am 12. Oktober 2011 gestellten Antrag auf Beiladung des Jobcenters B ... mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 wegen des abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt.
Der Antragssteller beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 30. September 2011 sowie den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 2011 aufzuheben und dem Antragsteller für die Zeit ab Antragstellung laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in voller Höhe zu bewilligen; 2. dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene
Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [9. Aufl., 2008], § 86b Rdnr. 27, m. w. N.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig dauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 26).
Hiervon ausgehend war auf die Beschwerde hin die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, weil einerseits die Rechtslage hinsichtlich derjenigen Personen, die gemäß §§ 104 ff. SGB III dem Grunde nach förderfähig sind, nicht eindeutig ist und der Rechtsstreit um existenzsichernde Grundsicherungsleistungen geführt wird (a). Zum anderen ist der Antragsgegner nach summarischer Prüfung der richtige Anspruchsgegner für den geltend gemachten Anspruch (b). Dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist nicht streitig.
a) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Wer erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist, ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II definiert. Der Antragsteller erfüllt nach Aktenlage die dort geforderten Voraussetzungen. Es ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, dass er auf Grund seiner Behinderung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 8 SGB II wäre.
Der Antragsteller hat auf Grund seines Bezuges von Ausbildungsgeld nur dann keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wenn er dem Personenkreis angeführt, die vom Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst werden. Dies sind Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Vorliegend ist allein die zweite Variante maßgebend.
Der Antragsteller dürfte zwar die Voraussetzungen aus § 60 SGB III erfüllen. Denn bei dem Elektroniker für Geräte und Systeme handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, der in dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung zu führenden Verzeichnis (vgl. § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes [BBiG]) enthalten ist. Das Verzeichnis über die Berufsausbildungsverhältnisse ist im Internet abrufbar (www2.bibb.de/tools/aab/aabberufeliste.php, Stand August 2011). Die Ausbildung erfolgt außerbetrieblich. Auch ist der geforderte Berufsausbildungsvertrag geschlossen.
Allerdings beruht die Förderung der Berufsausbildung des Antragstellers durch die Bundesagentur für Arbeit nicht unmittelbar auf den Vorschriften der §§ 60 und 62 SGB III, sondern auf denen für das Ausbildungsgeld nach §§ 102 ff. SGB III. Die §§ 60 und 62 SGB III finden nur auf Grund der Verweisungsregelung in § 104 Abs. 2 SGB III entsprechend Anwendung.
Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung, dass behinderte Menschen, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach förderfähig ist, nicht unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 SGB II (in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) fallen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – L 5 B 10/08 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 22 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010– L 20 AS 2047/09 B ER, L 20 AS 2050/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 16; Sächs. LSG, Beschluss vom 6. September 2010 – L 7 B 633/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 27 ff.; Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010 – L 6 AS 168/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 33 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2010 – L 5 AS 429/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – L 2 AS 438/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 15 ff.; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS 86/11 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 26 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 – L 5 AS 191/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5; vgl. auch Brühl/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 7 Rdnr. 114; a. A ... nunmehr wohl Thie/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 7 Rdnr. 119; a. A ... auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 – L 6 AS 587/10 B ER – JURIS-Dokument).
Auch wenn es sich beim Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i. V. m. 105 SGB III um eine Leistung handelt, die nach ihrer Zweckbestimmung und der Bedarfsfestlegung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) vergleichbar ist (vgl. SächsLSG, Urteil vom 1. November 2007 – L 3 AS 158/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 34 ff.), handelt es sich gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 103 Satz 1 Nr. 2 SGB III doch um eine besondere Leistung, die behinderten Menschen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen sind (zu den Besonderheiten bei Maßnahmen für behinderte Menschen: Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010, a. a. O., Rdnr. 34; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O., Rdnr. 26; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, a. a. O., Rdnr. 15). Das Ausbildungsgeld ist eine im SGB III geregelte eigenständige Leistung mit eigenen Anspruchsgrundlagen (vgl. zum Ausbildungsgeld als aliud zur Berufsausbildungsbeihilfe: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 22; Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010, a. a. O., Rdnr. 33; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, a. a. O., Rdnr. 25). Lediglich auf Grund der Vergleichbarkeit mit der Berufsausbildungsbeihilfe wird aus gesetzgebungstechnischen Gründen, nämlich um Wiederholungen von Regelungen zu vermeiden, in § 104 Abs. 2 SGB III die Verweisungstechnik verwandt. Diese Eigenständigkeit des Ausbildungsgeldes spricht dafür, dass es in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II hätte unmittelbar angesprochen werden müssen, um einen Leistungsausschluss zu regeln, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Normenklarheit genügt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – L 5 B 10/08 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 22; Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010, a. a. O., Rdnr. 33; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O., Rdnr. 26).
Zwar deutet die Regelung in dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen § 22 Abs. 7 SGB II über einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. Artikel 1 Nr. 21 Buchst. e des Gesetzes vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]) an, dass der Gesetzgeber das Ausbildungsgeld als mit vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II umfasst angesehen hat. In § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II, der bis zum 31. Dezember 2010 galt, war geregelt, unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II Auszubildende Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung hatten. Von dieser Regelung wurden ausdrücklich auch Auszubildende erfasst, die Ausbildungsgeld nach dem SGB III erhalten und deren Bedarf sich nach § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemaß.
Allerdings baute die Sonderregelung des § 22 Abs. 7 SGB II auf derjenigen in § 7 Abs. 5 SGB II auf ("abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten"). Damit setzte die Abweichung in § 22 Abs. 7 SGB II voraus, dass die in § 7 Abs. 5 SGB II bezeichneten Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss gegeben waren. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Ausbildungsgeld war jedoch weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst, wie dargestellt wurde. Auch ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, die nach §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach Anspruchsberechtigten in den Geltungsbereich von § 7 Abs. 5 SGB II einbeziehen zu wollen, ist nicht belegbar (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, a. a. O ..., Rdnr. 16). Dies gilt nicht nur das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (vgl. BGBl. I S. 2954; BT-Drs. 15/1516, S. 32 und BT-Dr. 15/1749, S. 31), mit dem das SGB II eingeführt wurde, sondern auch für spätere Gesetzesänderungen (vgl. zum Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [Kommunales Optionsgesetz] vom 30. Juli 2004 [BGBl. 2004 I S. 2014]: Sächs. LSG, Beschluss vom 6. September 2010, a. a. O., Rdnr. 27 ff.). Eine erweiternde Auslegung von § 7 Abs. 5 SGB II in diesem Sinne wurde bis zur Einführung von § 22 Abs. 7 SGB II zum 1. Januar 2007 weder in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch in der Literatur, sondern allenfalls in der Praxis der SGB II-Behörden vertreten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 22, m. w. N.).
Zudem ist festzustellen, dass im Gegensatz zu § 22 Abs. 7 SGB II in einer weiteren Sonderregelung zu § 7 Abs. 5 SGB II auch über den 1. Januar 2007 hinaus nur die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Berufsausbildungsbeihilfe angesprochen waren. In § 7 Abs. 6 SGB II wurde die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II unter anderem für nicht anwendbar erklärt, wenn der Auszubildende auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatte (Nummer 1) oder dessen Bedarf sich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemaß (Nummer 2). Hingegen waren weder das Ausbildungsgeld als solches noch die Regelung in § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, die der in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III entspricht, aufgeführt. Es mag sich zwar um ein Versehen gehandelt haben, dass § 7 Abs. 6 SGB II nicht zeitgleich mit § 22 Abs. 7 SGB II geändert wurde. Jedoch bestand dadurch über lange Zeit eine Kongruenz zwischen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 5 SGB II und der Rückausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 SGB II. In beiden Regelungen war das Ausbildungsgeld nicht angesprochen.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus den Änderungen, die das SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (vgl. BGBl. I 2011, 453, neugefasst: BGBl. I 2011, 850) erfahren hat. Zum einen wurde zum 1. April 2011 in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II eine Bezugnahe auf § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neufassung von zu § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II im Sinne der gängigen Praxis klarstellen, dass auch behinderte Menschen, die mit Anspruch auf Ausbildungsgeld eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchen und im Haushalt der Eltern untergebracht sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes) haben (vgl. BT.-Drs. 17/3404, S. 93). Zum anderen finden sich die Regelungen zum Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nunmehr in § 27 Abs. 3 SGB III. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der vorherigen in § 22 Abs. 7 SGB II (vgl. BT.-Drs. 17/3404, S. 103). Im Ergebnis hat sich auch nach dieser Gesetzesänderung an der Grundproblematik nichts geändert. Nach wie vor ergibt sich nur aus Sonderregelungen zu § 7 Abs. 5 SGB II, dass von dieser Ausnahmeregelung auch Personen, die gemäß §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach förderfähig sind, erfasst werden sollen (vgl. auch: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2010 – L 5 AS 429/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 29.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – L 2 AS 438/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 16).
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass ein Wille des Gesetzgebers, die nach §§ 102 ff. SGB II dem Grunde nach Anspruchsberechtigten in den Geltungsbereich von § 7 Abs. 5 SGB II einbeziehen zu wollen, für den Zeitraum, als die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II geschaffen wurde, nicht belegbar ist. Ein Rückschluss aus späteren Gesetzesänderungen und den dort formulierten Gesetzesbegründungen auf einen bestimmte früheren, nicht belegbaren Willen des Gesetzgebers erscheint nicht möglich, weil dies in den Bereich des Spekulativen führen würde. Zudem ist eine erweiternde Auslegung einer Ausnahmevorschrift, die zu einem Ausschluss von existenzsichernden Leistungen führt, im Hinblick auf die Gewährleistung eines soziokulturellen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175 ff.) und vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebotes der Normenklarheit kaum denkbar, wenn im Gesetzeswortlaut hierfür nicht ein hinreichender Ansatzpunkt enthalten ist. Im Hinblick darauf, dass ein über den Wortlaut von § 7 Abs. 5 SGB II hinausgehender Wille des Gesetzgebers nicht belegbar ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, wie eine Regelung auszulegen ist, wenn sich der Wille des Gesetzgebers nicht im Gesetzestext niedergeschlagen hat.
Da nach alledem der Antragsteller nicht mit der geboten hinreichenden Deutlichkeit unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 SGB II zu fassen ist, ist ihm im Rahmen der vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes dem Grunde nach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzuerkennen.
b) Anspruchsgegner für diesen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist der Antragsgegner.
Die örtliche Zuständigkeit der Behörde bestimmt sich gemäß § 36 Satz 1 und 2 SGB II nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dieser Regelung gilt auch für das SGB II (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011 – L 5 AS 92/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 55, m. w. N.).
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisses sowie auf eine vorausschauende Betrachtungsweise an. Ergänzend ist der Wille der Person zu berücksichtigen. Es ist eine vorausschauende Betrachtungsweise geboten, bei der alle für die künftige Entwicklung denkbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Die objektiven Gegebenheiten müssen auf eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit schließen lassen. Maßgebend ist, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisses befindet (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1995 – 5 RJ 28/94 – SozR 3-1200 § 30 Nr. 13 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Hingegen kommt es nicht auf die ordnungsbehördliche Meldung an (vgl. BSG, Urteile vom 28. mai 1997 – 14/10 RKg 14/94 – SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 = JURIS-Dokument Rdnr. 13 – und vom 24. Juni 1998 – B 14 KG 2/98 – SozR 3-5870 § 2 Nr. 40 = JURIS-Dokument RdNr. 14; Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – L 3 B 465/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 25). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. eingehend: Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010 – L 6 AS 168/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 30; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 55; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2011], § 36 Rdnr. 14; Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 36 Rdnr. 8 ff., jeweils m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt befand sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers bislang in A ... Ob sich dies im Zusammenhang mit dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme in B ... geändert hat, bedarf weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Maßnahme mehrere Jahre dauern, der Antragsteller in dieser Zeit in einem Wohnheim am Ausbildungsort wohnen und er sich in zeitlicher Hinsicht überwiegend am Ausbildungsort aufhalten wird. Allerdings wird noch näher zu prüfen sein, wie die Unterkunftsverhältnisse im Wohnheim gestaltet sind, das heißt ob es dem Antragsteller möglich ist, sich dort einen Bereich einer abgeschlossenen Privatsphäre einzurichten. Auch kann bei der Beurteilung nach Auffassung des Senates nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Wohnheim zu bestimmten Zeiten geschlossen ist, den Bewohnern mithin sowohl in regelmäßigen Abständen an Wochenenden als auch über eine längere Zeit während der Ferien die Nutzung einer Unterkunft verwehrt ist, die unter Umständen der räumliche Bezugspunkt ihres Lebensmittelpunktes sein kann (a. A. Hess. LSG, Urteil vom 24. November 2010a, a. a. O., Rdnr. 32). Es wird zudem zu berücksichtigen sein, welche persönlichen Beziehungen der Antragsteller während der Rehabilitationsmaßnahme haben wird. Denn wenn solche persönlichen Beziehungen unberücksichtigt blieben, wäre zum Beispiel auch ein Arbeitnehmer, der über lange Zeit einen Arbeitsplatz an einem auswärtigen Ort hat, und der wegen der Entfernung lediglich an Wochenenden und in den Ferien an seinen Wohnort zurückkehren kann, auf den Arbeitsort als Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu verweisen.
Im Hauptsacheverfahren wird im vorliegenden Zusammenhang ferner zu klären sein, welche Gründe dafür maßgebend waren, dass der Antragsteller seine Post von A ... nach Y ... weiterleiten ließ (oder noch lässt). Allein der Umstand, dass er diese Weiterleitung veranlasste, rechtfertigt im Gegensatz zum Ansatz des Sozialgerichtes noch nicht die Annahme, der Antragsteller habe nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A ... Es wird zu klären sein, welches die familiären und persönlichen Gründe waren (oder noch sind), die der Antragsteller ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Computervermerkes vom 18. August 2011 angegeben hat. Dort ist auch festgehalten, dass sich der Antragsteller um seinen Großvater habe kümmern müssen.
c) Bei der durchzuführenden Berechnung der Höhe des Leistungsanspruches ist im Rahmen der vorläufigen Leistungsbewilligung im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. März 2011 (Az.: B 8 SO 17/09 R, BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 = JURIS-Dokument) das dem Antragsteller bewilligte Ausbildungsgeld als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II zu behandeln. Die in diesem Urteil geforderte besondere Behandlung des Ausbildungsgeldes ist vorliegen allerdings nicht geboten, weil sich der Antragsteller nicht im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befindet.
d) Bei der Bestimmung des Zeitraumes, für den dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II zu gewähren ist, hat sich der Senat einerseits davon leiten lassen, dass für die zurückliegende Zeit kein besondere Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden ist, der die Erstreckung der einstweiligen Anordnung in die Vergangenheit hinein geboten hätte (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Beschluss vom 7. Januar 2009 – L 3 B 349/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.). Zum anderen ist der Beginn auf den Monatsanfang gelegt worden, um eine einfachere Leistungsberechnung zu ermöglichen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten ab Antragstellung zu bewilligen, weil er die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen konnte (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO). Dies ergibt sich glaubhaft aus deren Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Rechtsverfolgung bot aus den oben genannten Gründen hinreichend Aussicht auf Erfolg und erschien mutwillig.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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