L 3 AL 211/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AL 319/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 211/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 207 Abs: 1 Satz 1 SGB III a. F. ("die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind") Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zu einem Versorgungswerk für die Dauer der Arbeitslosigkeit. Das Gesetz schließt die Entrichtung von Beiträgen an ein Versorgungswerk ohne Befreiung von der Versicherungspflicht aus.
2. Die Beitragsübernahme ist an die tatsächliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gebunden. Es reicht nicht aus, dass der Leistungsbezieher zu dem Personenkreis zählt, der sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann.
3. Eine erweiternde Auslegung von § 207 SGB III a. F. ist nicht verfassungsrechtlich, insbesondere nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, geboten
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Beiträgen zum Rechtsanwaltsversorgungswerk für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 4. Oktober 2010 bis zum 27. März 2011.

Die 1975 geborene Klägerin war von 1994 bis Januar 2008 Beamtin im Justizdienst des Landes Z ... und für die Durchführung eines rechtswissenschaftlichen Studiums und des Referendariats beurlaubt. Nach Abschluss des Referendariats wurde sie im Januar 2008 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie war seither ohne Unterbrechung auf geringfügiger Basis als Rechtsanwältin tätig und leistete Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte. In der Zeit von Januar 2008 bis Januar 2011 gehörte sie der Rechtsanwaltskammer Y ... und in der Zeit vom Januar 2011 bis Januar 2012 der Rechtsanwaltskammer X ... an. Seither ist sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer W ...

In der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 29. Januar 2009 war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III). Die Beklagte übernahm zunächst bis zum 31. Oktober 2008 die Beiträge der Klägerin zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Mit Bescheid vom 27. August 2008 lehnte die Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechsen Buches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ab. Den hiergegen eingelegte Widerspruch wies der Rentenversicherungsträger mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2009 zurück, da die Klägerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht erfülle.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Übernahme der Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht möglich sei, da sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit sei. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 16. Januar 2009 hin einigten sich die Beteiligten am 12. April 2010 dahingehend, dass es bei der bereits an das Versorgungswerk in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Oktober 2008 gezahlten Beiträge verbleibe.

Nachdem die Klägerin vom 1. Juni 2009 bis zum 30. September 2010 als Wissenschaftliche Assistentin an der Universität V ... beschäftigt gewesen war, wodurch eine Rentenversicherungspflicht zur allgemeinen Rentenversicherung nicht eingetreten war, meldete sie sich am 4. Oktober 2010 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 8. November 2010 bewilligte ihr die Beklagte für die Zeit ab dem 4. Oktober 2010 Arbeitslosengeld für die Anspruchsdauer von 270 Kalendertagen unter Berücksichtigung von zwei Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und verspäteter Arbeitssuchendmeldung. Zugleich teilte die Beklagte der Klägerin im Bewilligungsbescheid mit, dass sie nicht rentenversichert sei. Darüber hinaus ergingen zwei Sperrzeitbescheide.

Mit Schreiben vom 9. November 2010 legte die Klägerin gegen sämtliche Bescheide Widerspruch ein und rügte unter anderem die fehlende Übernahme der Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte für die Dauer der Arbeitslosigkeit. Sie verwies darauf, dass sie zu keinem Zeitpunkt der allgemeinen Rentenversicherungspflicht unterlegen habe und somit auch hiervon nicht habe befreien werden können. Insoweit müsse § 207 SGB III entsprechend ausgelegt werden. Sie müsse Personen, die sich von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreien lassen könnten, gleichgestellt werden. Andernfalls liege ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) vor.

Da die Beklagte nach ihrer Auffassung im Bewilligungsbescheid lediglich einen Hinweis erteilt, aber keine Ablehnung der Übernahme der Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte geregelt hatte, erließ sie am 20. Dezember 2010 einen entsprechenden Ablehnungsbescheid und wies darauf hin, dass dieser Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2011 wies sie schließlich den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 12. April 2011 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 28. März 2011 wegen Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung auf.

Die Klägerin hat am 21. Januar 2011 Klage erhoben. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 AL 25/11 geführt und in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Übernahme der Beiträge der Klägerin zum X ...n Rechtsanwaltsversorgungswerk abgetrennt worden. Hinsichtlich der Sperrzeitbescheide schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Die Beklagten nahm den Bescheid über die Verhängung einer 12-wöchigen Sperrzeit zurück und die Klägerin ihre Klage im Zusammenhang mit einer einwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 24. Dezember 2010 bis zum 30. Dezember 2010 wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. Februar 2015 das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in U ... und mit Beschluss vom 19. März 2015 das X ... Rechtsanwaltsversorgungswerk beigeladen.

Mit Urteil vom 16. Juli 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. § 207 Abs. 1 Nr. 1 SGB III regele, dass Bezieher von Arbeitslosengeld, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien, Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen seien, hätten. Jedoch setze die Übernahme der Beiträge voraus, dass die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Gegen das ihr am 31. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. August 2015 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen verweit sie darauf, dass § 207 Abs. 1 SGB III die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge durch die Beklagte vorsehe. Die gesetzliche Regelung erfordere nicht, dass eine Befreiung auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erfolgt sein müsse. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei auch in ihrem Fall die Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk nicht ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2011 zu verurteilen, ihr für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 Beiträge zum X ...n Rechtsanwaltsversorgungswerk zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die aus seiner Sicht zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts.

Das beigeladene Versorgungswerk der Rechtsanwälte in U ... trägt vor, dass zu keinem Zeitpunkt ein Mitgliedschaftsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin bestanden habe, sodass man keine Beträge aus dem Rechtsstreit entgegennehmen könne. Das X ... Rechtsanwaltsversorgungswerk hat seine Bereitschaft erklärt, bei der Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge durch die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 2011 entgegenzunehmen. Für die Zeit zuvor liebe aber die Verantwortlichkeit hierfür beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in U ...

Wege der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil sie hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 20. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht die Übernahme der Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk abgelehnt, da die Klägerin hierauf keinen Anspruch hat.

Rechtsgrundlage für die Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist § 207 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der vom 1. Januar 2005 bis zum 30. März 2012 galt (vgl. Artikel 1 Nr. 113 Buchst. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848] und Artikel 3 Nr. 16 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954]). Eine ähnlich lautende Vorgängerregelung fand sich bis zum 31. Dezember 1997 in § 166b Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die im Wesentlichen mit § 207 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. wortgleiche, seit 1. April 2012 geltende Nachfolgeregelung findet sich in § 173 Abs. 1 Satz 1 SGB III (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).

Nach § 207 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. hatten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI), Anspruch auf 1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen waren, und 2. Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

Die Klägerin unterfällt dem personellen Anwendungsbereich von § 207 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F ... Sie begehrt die Übernahme der Beiträge an eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld bezog sie für die Zeit vom 4. Oktober 2010 bis zum 27. März 2010. Lediglich für die Zeit vom 24. Dezember 2010 bis zum 30. Dezember 2010 ist wegen des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruch aufgrund des bestandskräftigen Sperrzeitbescheides vom 8. November 2010 bereits dem Grunde nach eine Beitragsübernahme durch die Beklagte ausgeschlossen (vgl. Krodel, in: Niesel/Brand, SGB III [5. Aufl., 2010], § 207 Rdnr. 5; zu § 173 SGB III [n. F.]: Schneider, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 173 Rdnr. 19; Timme, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand Mai 2017], § 173 SGB III, Rdnr. 6).

Da es sich bei dem Rechtsanwaltsversorgungswerk um eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung handelt, könnte die Klägerin somit grundsätzlich die Übernahme der von ihr geleisteten Beiträge ab Beginn und für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld beanspruchen. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Dies ist nicht der Fall.

Die Klägerin gehört nicht zu der von der Übergangsreglung des § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfassten Personengruppe, das heißt zu denjenigen, die bereits am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren. Auch die Übergangsregelungen aus § 231 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB VI sind bei ihr nicht einschlägig. Es kommt deshalb allein der Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der hier maßgebenden, seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242]) werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Nach § 6 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB VI erfolgt die Befreiung auf Antrag des Versicherten.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar stellte sie einen Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Rentenversicherungsträgerin, der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese lehnte jedoch den Antrag mit Bescheid vom 27. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2009 ab. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von § 207 Abs: 1 Satz 1 SGB III a. F. ("die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind") Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Das Gesetz schließt die Entrichtung von Beiträgen an ein Versorgungswerk ohne Befreiung von der Versicherungspflicht aus (so zu § 166b AFG: BSG, Urteil vom 29. September 1994 – 12 RK 89/92SozR 3-4100 § 166b Nr. 2 = juris Rdnr. 15; zu § 173 SGB III [n. F.]: Schneider, a. a. O. § 173 Rdnr. 14, 17 und 19; Kühl, in: Brand, SGG [7. Aufl., 2015], § 173 Rdnr. 3; Timme, a. a. O., § 173, Rdnr. 7).

Die Beitragsübernahme ist an die tatsächliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gebunden. Es reicht nicht aus, dass der Leistungsbezieher zu dem Personenkreis zählt, der sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1994, a. a. O., juris Rndr. 17; Figge, Sozialversicherungs-Handbuch, [114. Lief., 03.2017], Kap. 6.16.9.2). Der Rechtsvorschrift des § 207 SGB III kann entgegen seinem Wortlaut auch nicht entnommen werden, dass dieser erweiternd auf Personen auszudehnen ist, für die nie eine Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig und die Regelung lässt auch keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke, die durch das Gericht zu schließen wäre, erkennen. Wie bereits das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 6. Januar 2003 ausgeführt hat, knüpft § 207 SGB III an § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an. Danach sind Arbeitslose bei Bezug von Arbeitslosengeld nur dann in der Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Das SGB VI sieht Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Vielzahl von Personengruppen vor (vgl. §§ 5 und 6 SGB VI). Dennoch hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Übernahme von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen in § 207 Abs. 1 SGB III, wie bereits in der Vorgängervorschrift des § 166b AFG, auf bestimmte Tatbestände begrenzt, sodass eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Januar 2003 – L 1 AL 13/02 – juris Rndr. 25). Dem schließt sich der Senat an.

Eine erweiternde Auslegung von § 207 SGB III ist auch nicht verfassungsrechtlich, insbesondere nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG geboten (so auch LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., juris Rndr. 26). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips aus Artikel 20 Abs. 1 GG und der Ausgestaltung von Sozialleistungen ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. die umfangreichen Nachweise bei Sächs. LSG, Urteil vom 24. Mai 2012 – L 3 AS 208/11 – juris Rdnr. 40 und Sächs. LSG, Urteil vom 15. Januar 2015 – L 3 AL 30/13 – juris Rdnr. 35; Sächs. LSG, Urteil vom 14. Januar 2016 – L 3 BK 8/13 – juris Rdnr. 30; Sächs. LSG, Urteil vom 23. März 2017 – L 3 AL 282/15 – juris Rdnr. 76). Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten zu entscheiden, in welcher Weise er die Ausgestaltung von Sozialleistungen regelt, und diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an denen er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Willkürlich handelt er nicht bereits dann, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählt. Dem Gesetzgeber steht somit ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Sachliche Gründe für eine Differenzierung hinsichtlich der vom § 207 SGB III erfassten und nicht erfassten Personengruppen bestehen. Die in § 207 SGB III genannten Befreiungstatbestände erfassen bestimmte Arten von Tätigkeiten unabhängig von der Person des Arbeitgebers. Bei den in § 207 SGB III geregelten Personenkreisen kann daher grundsätzlich erwartet werden, dass sie auf Dauer aus dem Solidarsystem der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; vgl. zu § 166b AFG: BSG, Urteil vom 29. September 1994, a. a. O., juris Rdnr. 15).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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