Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 BK 36/17 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 BK 14/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Frage, ob es sich bei der Vermietung eines Hauses um die Verwertung von Vermögen oder ob es sich bei den Mieteinnahmen um Einkommen handelt.
2. Eine testamentarische Verfügungsbeschränkung ergibt sich nicht aus handschriftlichen Testamentsänderungsentwürfen und dem sich hieraus ergebenden Wunsch des Erblassers.
3. Vom Begriff der Familien- und Erbstücke in § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII werden Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen erfasst, nicht aber ein Grundstück.
2. Eine testamentarische Verfügungsbeschränkung ergibt sich nicht aus handschriftlichen Testamentsänderungsentwürfen und dem sich hieraus ergebenden Wunsch des Erblassers.
3. Vom Begriff der Familien- und Erbstücke in § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII werden Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen erfasst, nicht aber ein Grundstück.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Oktober 2017, welches ihren Antrag auf einstweilige Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Zeit ab September 2017 abgelehnt hat.
Die 1983 geborene Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrem 1967 geborenen Ehemann und vier gemeinsamen, 2009, 2012, 2014 und 2016 geborenen Kindern, für die sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in gesetzlicher Höhe erhält, in Bedarfsgemeinschaft. Die Familie bewohnt eine Wohnung in A ..., für die sie eine monatliche Miete (einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 859,15 EUR zu zahlen hat. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten sie nicht.
Die Antragstellerin studiert seit 2006 Maschinenbau an der TU A ... Sie ist für das Wintersemester 2017/18 beurlaubt und nimmt weder an Lehrveranstaltungen noch an Prüfungen teil. Letztmalig erhielt sie am 9. Oktober 2017 Elterngeld in Höhe von monatlich 375,00 EUR. Ihr Ehemann ist seit längerem erwerbslos. Seit September 2017 nimmt er an einer Weiterbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teil.
Aus der Vermietung eines im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Einfamilienhauses (Wohnfläche 115 qm; Grundstücksfläche 865 qm) in Y ... (Ortsteil X ...) erzielt er eine monatliche Miete von 900,76 EUR, davon eine Grundmiete von 870,00 EUR). Zuletzt hatte er nachfolgende Aufwendungen für das Haus zu tragen: - 1. November 2017: 76,61 EUR (Baumentsorgung), - 15. November 2017: 70,91 EUR (Grundsteuer im 4. Quartal), - 1. Dezember 2017: 36,61 EUR (Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht [Jahresbeitrag]), - 29. Dezember 2017: 95,00 EUR (Heizungsreparatur).
Der Ehemann der Antragstellerin hat die Immobilie im Jahr 1990 von seinem Großvater geerbt. Zeitweise wohnte er selbst dort, zuletzt in der Zeit nach der Beendigung eines Studiums in A ... im Jahr 2000 bis zur Aufnahme seiner Berufstätigkeit an der TU A ... im Jahr 2004. In der Folge verlegte er seinen Lebensmittelpunkt nach A ... und vermietete die Immobile. Die derzeitigen Mieter bewohnen das Haus seit 2006. Im Oktober 2016 bezifferte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin den Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks mit einem Betrag von 178.623,00 EUR.
Die Antragstellerin beantragte erstmals im September 2016 die Gewährung eines Kinderzuschlags, was die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Dresden unter dem Aktenzeichen S 14 BK 22/17 anhängig.
Auf einen im Januar 2017 gestellten Antrag hin bewilligte die Antragsgegnerin ihr mit Bescheid vom 27. Februar 2017 einen Kinderzuschlag für die Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 675,00 EUR. Wegen vorhandenen Vermögens in Gestalt des Hausgrundstücks hob die Antragsgegnerin die Entscheidung jedoch mit Bescheid vom 13. März 2017 für die Zeit ab April 2017 auf. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. April 2017 Widerspruch ein.
Am 26. Juli 2017 beantragte die Antragstellerin erneut die Gewährung eines Kinderzuschlags, was die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. August 2017 ablehnte. Hiergegen legte die Antragstellerin am 8. September 2017 Widerspruch ein. Die Beteiligten haben einvernehmlich die Entscheidungen über die von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche im Hinblick auf das beim Sozialgericht Dresden anhängige Klageverfahren ruhend gestellt.
Am 20. September 2017 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Die finanziellen Mittel der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien nahezu aufgebraucht. Eine Veräußerung des Grundstücks könne von ihr nicht verlangt werden, da es sich um ein Erbstück ihres Ehemannes und mithin um Schonvermögen handele. Eine Veräußerung stelle eine unzumutbare Härte dar und sei zudem unwirtschaftlich. Eine Selbstnutzung komme nicht in Betracht, da sie ihren Lebensmittelpunkt in A ... hätten. Eine Beleihung habe ihre Bank abgelehnt.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Gewährung eines Kinderzuschlags komme wegen des vorhandenen Vermögens in Gestalt des Hausgrundstücks nicht in Betracht. Dieses sei verwertbares Vermögen und könne zeitnah veräußert werden.
Gegen den ihr am 14. Oktober 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14. November 2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf die fortdauernde finanzielle Notlage. Ohne Gewährung des Kinderzuschlags sei der Regelbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch das vorhandene Einkommen nicht mehr gedeckt und wegen Mietzahlungsrückstands drohe ihnen Obdachlosigkeit. Sie verweist darauf, dass die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes die grundrechtlichen Belange der Familie, insbesondere der Kinder, verletze. Hierdurch seien sie gezwungen worden, die mit einer Rentenversicherung versehene Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemannes zu kündigen und von dem am 4. Dezember 2017 in Höhe von 549,17 EUR sowie dem am 11. Dezember 2017 zugeflossenen Betrag in Höhe von 16.470,24 EUR ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Kontostand am 8. Januar 2018: 14.910,43 EUR). Die Kündigung der als Altersvorsorge geschützten Versicherung stelle einen irreparablen und unzumutbaren Nachteil dar, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass das strittige Vermögen in Form der Immobilie gegenwärtig nicht als bereites Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehe und die Verwertbarkeit tatsächlich und rechtlich nicht möglich sei. Der tatsächlichen Verwertung stehe die Erkrankung des Mieters entgegen, der eine Eigenbedarfskündigung durch einen etwaigen Käufer unmöglich mache. Zudem handele es sich um ein besonderes Familien- und Erbstück und damit um Schonvermögen. Der Großvater des Ehemanns habe das Grundstück unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge seiner Kinder an seinen Enkel vererbt. Aus den ihnen vorliegenden Testamentsänderungsentwürfen des Großvaters sei ersichtlich, dass es sein ausdrücklicher Wunsch gewesen sei, das Grundstück in Y ...-X ... aus Familientradition der Familie ihres Ehemannes zum Wohnen zu bewahren. Mit der Änderung des Testaments zugunsten seines Enkels habe er eine Veräußerung durch seine Kinder verhindern wollen. Der ausdrückliche Wille des Großvaters, das Grundstück im Familienbesitz zu erhalten, müsse berücksichtigt werden und stelle eine rechtliche Verfügungsbeschränkung dar, die eine Veräußerung ausschließe. Zumindest müsse ein Kinderzuschlag nach Nummer 106a.41 der Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag darlehensweise gewährt werden, wenn das Grundstück zwar als solches nicht als Schonvermögen eingestuft werde, das Vermögen aber nicht sofort verfügbar sei.
Die Antragstellerin beantragt
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig Kinderzuschlag zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die nach ihrer Auffassung zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts. Wegen des vorhandenen Vermögens habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Sozialleistungen.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 hat der Senat das Jobcenter A ... beigeladen. Diese hat mitgeteilt, dass die Antragstellerin zwar am 19. Oktober 2017 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gestellt, diesen aber am 23. Oktober 2017 unter Erklärung eines Leistungsverzicht zurückgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte und die Niederschrift über den Erörterungstermin am 30. Januar 2018 verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG für die Zeit ab September 2017 im Wege einer einstweiligen Anordnung, da das vorhandene Vermögen der Antragstellerin in Gestalt des Hausgrundstücks einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde und zudem eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – L 3 B 465/07 AS ER – juris Rdnr. 19). Hierbei sind Tatsachen, auf die der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund der begehrten einstweiligen Anordnung gestützt werden, glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung ist die Beweisführung aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeit, was anstelle des Vollbeweises einen geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03 – BGHZ 156, 139 [142] = NJW 2003, 3558 ff. = juris Rdnr. 8; Zöller, ZPO [31. Aufl., 2016], § 294 Rdnr. 1, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 1. August 2005 – L 3 B 94/05 AS ER – juris Rdnr. 34).
b) Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG glaubhaft gemacht.
Nach vorläufiger summarischer Prüfung ist für den Senat nicht ersichtlich, dass sie einen Rechtsanspruch auf die von ihr begehrte Leistung hat und im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren voraussichtlich Erfolg haben wird. Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vom 12. Oktober 2017 im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das vorhandene Vermögen in Gestalt des Hausgrundstückes in Y ...-X ... einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht.
(1) Nach § 6a Abs. 1 BKGG erhalten Personen nach dem Bundeskindergeldgesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900,00 EUR oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600,00 EUR verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entspricht, und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) verzichten. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht
Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 170,00 EUR monatlich. Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG). Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 2 BKGG).
Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG wird der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen des § 6a Abs. 3 BKGG nicht vorliegen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt. Dazu sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG). Der Kinderzuschlag wird außer in den in § 6a Abs. 3 BKGG genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 3 BKGG). Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens und Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG). Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 5 BKGG). Für je 10,00 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 5,00 EUR monatlich gemindert (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG). Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 7 BKGG). Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 8 BKGG).
(2) Vorliegend erfüllt die Antragstellerin zwar die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BKGG (hierzu 2.1 und 2.2), nicht jedoch die Voraussetzung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kommt somit nicht in Betracht. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin verfügen über Vermögen im Sinne von § 12 SGB II, was dazu führt, dass der für die Bedarfsgemeinschaft nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG maßgebende Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6 Abs. 2 BKGG überschritten wird (hierzu 2.3).
(2.1) Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG. Sie erhält für ihre vier Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz. Da sie derzeit vom Studium beurlaubt ist und weder Lehrveranstaltungen besucht noch Prüfungen absolviert, ist sie auch nicht von Leistungen nach dem BKGG ausgeschlossen (vgl. zum Leistungsausschluss von Studenten: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 KG 2/09 R – juris Rdnr. 11; Kühl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, [4. Aufl., 2015], § 6a BKGG, Rdnr. 52).
(2.2) Das Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Antragstellerin und ihres Ehemannes liegt auch über der für Elternpaare geltende Mindesteinkommensgrenze von 900,00 EUR, da die Bedarfsgemeinschaft monatlich aus der Vermietung des Hausgrundstücks eine Brutto-Miete von insgesamt 900,76 EUR erzielt (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG).
(2.3) Die Antragstellerin erfüllt jedoch die Anspruchsvoraussetzung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG nicht. Sie verfügt über vorhandene Vermögen in Gestalt des Hausgrundstücks in Y ...-X ... Dieses ist als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zu berücksichtigen. Hierdurch wird die Höchsteinkommensgrenze, nämlich der nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für das elterliche Einkommen und Vermögen maßgebende Betrag zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags nach § 6a Abs. 2 BKGG, überschritten.
(2.3.1) Bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze verweist § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG auf den nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG maßgebenden Betrag. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der anzusetzende elterliche Bedarf nach dem jeweils maßgebenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2016 – B 14 KG 1/15 R – SozR 4-5870 § 6a Nr. 6 = juris Rdnr. 20; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], Anhang § 6a BKGG Rdnr. 26). Die Höchsteinkommensgrenze ergibt sich aus dem Regelbedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes in Höhe von jeweils 374,00 EUR (seit dem 1. Januar 2018, zuvor 368,00 EUR) sowie der für die Ermittlung der Bemessungsgrenze maßgebende Elternanteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 474,59 EUR (hier: Elternpaar mit 4 Kindern = 55,24 % von 859,15 EUR; vgl. Silbermann, a. a. O., Anhang § 6a BKGG Rndr. 31) sowie einem Gesamtkinderzuschlag von 680,00 EUR für vier Kinder. Für die Antragstellerin gilt damit eine Höchsteinkommensgrenze von 1.902,59 EUR (bis 31. Dezember 2017: 1.890,59 EUR).
(2.3.2) Dem steht das Hausgrundstück in Y ...-X ... als zu berücksichtigendes Vermögen gegenüber. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks beläuft sich nach den Angaben der Antragstellerin auf 178.623,00 EUR (Stand: Oktober 2016). Auch unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags wird hierdurch die Höchsteinkommensgrenze überschritten. Das vorhandene Vermögen versetzt die Antragstellerin und ihre Familie in die Lage, ihren Lebensunterhalt auch ohne Sozialleistungen aus eigenen finanziellen Mitteln zu sichern. Die Antragstellerin ist damit nicht hilfebedürftig im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 6a BKGG ist auf den Begriff des Einkommens und des Vermögens nach den §§ 11 bis 13 SGB II abzustellen. Für das Vermögen gilt insoweit nichts anderes als für das Einkommen. Insbesondere die gesetzliche Zielsetzung, das Aufeinanderbezogensein und das sich wechselseitige Ausschließen der Leistungssysteme nach dem SGB II und nach § 6a BKGG sprechen für eine Parallelität der Rechtsanwendung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 KG 1/14 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 69 = juris Rdnr. 14; Kühl, a. a. O., § 6a BKGG, Rdnr. 42.1).
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Vermögen ist mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Vom Vermögen sind die in § 12 Abs. 2 SGB II genannten Freibeträge und sonstigen Beträge abzusetzen. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfüllen, sind als sogenanntes Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 10/13 R – BSGE 115, 148 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 19) erfordert die Prüfung, ob und inwieweit Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, Feststellungen dazu, über welche Vermögensgegenstände mit welchem Verkehrswert die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person verfügt (2.3.2.1), ob diese Vermögensgegenstände verwertbar sind (2.3.2.2), ob ihre Verkehrswerte die Vermögensfreibeträge übersteigen (2.3.2.3), ob die Vermögensgegenstände als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen sind (2.3.2.4), und ob die zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände in absehbarer und angemessener Zeit verwertet werden können (2.3.2.5). Nichts anderes gilt bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz.
(2.3.2.1) Vorliegend besteht das Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück in Y ...-X ... mit einem Verkehrswert von 178.623,00 EUR (Stand: Oktober 2016). Anhaltspunkte, dass sich der Verkehrswert der Immobilie zwischenzeitlich verringert haben könnte, sind weder dargetan noch aufgrund der allgemeinen Entwicklung des Immobilienmarktes in Großstädten ersichtlich. Hinzu kommt das Barvermögen auf dem Girokonto, dass sich auf einen Betrag von 14.910,43 EUR beläuft (Stand: 8. Januar 2018).
(2.3.2.2) Anhaltspunkte dafür, dass das Hausgrundstück nicht verwertbar ist, sind nicht ersichtlich. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie zum Beispiel ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O., Rndr. 22, m. w. N ...; Bay. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – L 7 AS 432/11 – juris Rdnr. 29). Ein Haus ist verwertbares Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II, wenn eine Prognose ergibt, dass die Immobilie innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraumes "versilbert" werden kann und ein Ertrag für den Lebensunterhalt erzielbar ist. Für die Verwertbarkeit genügt bereits die Möglichkeit, dass das Objekt tatsächlich verwertet werden kann. Nicht entscheidend ist, ob die Immobilie tatsächlich binnen sechs Monaten verwertet wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 4/16 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 = juris, jeweils Rdnr. 26, m. w. N.; Bay. LSG, a. a. O., juris Rdnr. 30).
Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer Verwertbarkeit des Grundstücks entgegenstehen, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Die Antragstellerin hat den Wert des Hauses mit einem Betrag von etwa 178.000,00 EUR angegeben. Das Grundstück ist nicht belastet. Es nicht ersichtlich, dass ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 115 qm und einer Grundstücksfläche 865 qm im Stadtgebiet von Y ... nicht marktgängig wäre. Der Einwand der Antragstellerin, dass einer Eigenbedarfskündigung eines etwaigen Käufers der gesundheitliche Zustand des derzeitigen Mieters entgegenstehe und damit der Erwerb für etwaige Käufer nicht von Interesse sei, steht der Marktgängigkeit auch nicht entgegen. Allein aus dem Umstand, dass aus der Immobilie mit der Kaltmiete von 870,00 EUR im Monat ein Ertrag von 10.440,00 EUR im Jahr erzielt wird, ergibt sich, dass eine kurzfristige Veräußerung an Kapitalanleger denkbar ist. Dass es gleichwohl keine Kaufinteressenten gibt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, was im Hinblick auf die fehlenden Verkaufsbemühungen auch nicht möglich sein dürfte.
Die Auffassung der Antragstellerin, dass das Haus durch die Vermietung bereits ausreichend verwertet werde, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zutreffend. So wird in Teilen des Schrifttums die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Vermietung eines Hauses nicht um eine Verwertung von Vermögen handle, weil hierbei der Wert des Vermögensgegenstandes unberührt bleibe. Mieteinnahmen seien deshalb auch nicht als Vermögenssurrogate, sondern als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Lange, in: Eicher/Luik, a. a. O., § 12 Rdnr. 40 m. w. N.; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. V/2017, Juni 2017], § 12 Rdnr. 253). Demgegenüber wird aber auch die Auffassung vertreten, dass Vermögen verwertbar sei, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt innerhalb des Zeitraumes, in dem Hilfebedürftigkeit besteht, nutzbar gemacht werden könne (vgl. Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 12 Rdnr. 49; vgl. auch Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 12 Rdnr. 16). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu dieser Frage ist nicht eindeutig. So hat es zum Beispiel im Urteil vom 20. Oktober 2005, das einen Anspruch auf – ebenfalls steuerfinanzierte – Arbeitslosenhilfe betraf, ausgeführt, dass der Arbeitslose bei einem Haus, das heißt einem Vermögensgegenstand, von nicht mehr angemessener Größe jedenfalls gehalten sei, einen Teil durch "Vermietung zu verwerten". Es könne vom Arbeitslosen verlangt werden, dass er seine Fähigkeiten und Möglichkeiten "zum Einsatz von Vermögen für den Einkommenserwerb" nutze (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 76/04 R – SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 = juris Rdnr. 35).
Diese Frage muss im vorliegenden Verfahren nicht weiter erörtert werden. Denn wenn es sich bei der Vermietung eines Hauses um eine Vermögensverwertung handeln sollte, wäre dieser Form der Verwertung vorliegend nicht ausreichend. Die Verwertung muss nämlich für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R – NDV-RD 2009, 107 = juris Rdnr. 21). Zwar ist dem Leistungsberechtigten die Art der Verwertung grundsätzlich selbst überlassen und eine bestimmte Rangfolge der Verwertungsmöglichkeiten ist nicht ausdrücklich angeordnet (vgl. Lange, a. a. O.; Hengelhaupt, a. a. O., § 12 Rdnr. 254). Kommen mehrere in Betracht (z. B. Veräußerung oder Belastung), steht es grundsätzlich im Belieben des Vermögensinhabers, welche er präferiert. Dies gilt aber nur, soweit der erzielbare Erlös in gleichem Umfang bedarfsdeckend ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R – BSGE 98, 243 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 – juris Rdnr. 31). Andernfalls ist aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II ("alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten") und § 9 Abs. 1 SGB II ("Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann") die Obliegenheit herzuleiten, die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Bedarfsdeckungsbeitrag erbringt (vgl. Hegelhaupt, a. a. O.).
Dies ist hier nicht der Fall, denn die Vermietung ist nicht bedarfsdeckend. Da auch eine Beleihung aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Banken nicht möglich ist, kommt allein eine Verwertung durch Veräußerung in Betracht.
Auch der Einwand der Antragstellerin, dass aufgrund des testamentarischen Willens des Großvaters eine Verfügungsbeschränkung vorliege, greift nicht. Eine solche hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Allein der Verweis auf handschriftlichen Testamentsänderungsentwürfe des Großvaters und den sich hieraus ergebenden Wunsch genügen nicht. Eine etwaige testamentarische Verfügungsbeschränkung kann allein durch Vorlage eines Testaments oder Erbscheins glaubhaft gemacht werden. Die Antragstellerin hat aber keines von beiden vorgelegt, aus welchem sich eine derartige Verfügungsbeschränkung, wie zum Beispiel die von ihr angesprochene Verfügungsbeschränkung nach § 2075 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ergeben würde. Zwar kann nach § 2075 BGB eine Zuwendung grundsätzlich unter einer auflösenden Bedingung erfolgen, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut. Rechtsfolge einer solchen Regelung ist jedoch, dass der unter einer auflösenden Bedingung Bedachte die Stelle eines Vorerben hat und erst bei seinem Tod feststeht, ob er Vollerbe geworden ist. Das bedeutet aber, dass bis zu seinem Tod eine aufschiebend bedingte Nacherbfolge besteht, die aber wiederum im Erbschein auszuweisen ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch [77. Aufl., 2017], § 2075 Rdnr. 5, § 2363 Rdnr. 3). Für eine solche Regelung ist vorliegend nichts ersichtlich. Hiergegen spricht bereits der von der Antragstellerin vorgelegte Auszug aus dem Grundbuch, welches nach § 892 BGB dem öffentlichen Glauben an seine Richtigkeit unterliegt. Dieser enthält keinen Nacherbenvermerk gemäß § 51 der Grundbuchordnung (GBO), der bei Eintragung eines Vorerben von Amts wegen einzutragen wäre. Bei Eintragungen ins Grundbuch kann der Nachweis der Erbfolge nur durch den Erbschein geführt werden (vgl. § 35 GBO). Das Grundbuch weist keine Verfügungsbeschränkung aus. Somit ist der Ehemann der Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen uneingeschränkt Alleineigentümer und in seiner Verfügung über das Grundstück grundsätzlich frei.
(2.3.2.3) Das sich danach ergebende Vermögen von 193.533,43 EUR (= 178.623,00 EUR [Verkehrswert des Hausgrundstückes] + 14.910,43 EUR [Barvermögen]) überschreitet auch die Vermögensfreibeträge.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen abzusetzen. Danach steht der am 14. Juli 1983 geborenen Antragstellerin ein Freibetrag in Höhe von 5.100,00 EUR und ihrem am 11. September 1967 geborenen Ehemann ein solcher in Höhe von 7.500,00 EUR zu. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II kommt ein Grundfreibetrag von 3.100,00 EUR für jedes leistungsberechtigte Kind hinzu. Insgesamt beläuft sich damit der Grundfreibetrag der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf 25.000,00 EUR. Hinzu kommt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (insgesamt weitere 4.500,00 EUR). Der Vermögensfreibetrag der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beträgt 29.500,00 EUR. Das Vermögen übersteigt damit den Vermögensfreibetrag um 164.033,43 EUR (= 193.533,43 EUR – 29.500,00 EUR).
(2.3.2.4) Schließlich hat die Immobilie nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II als sogenanntes Schonvermögen außer Betracht zu bleiben.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist lediglich ein "selbst genutztes" Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen, nicht jedoch ein nicht selbst genutztes Hausgrundstück, das zum Zwecke der Erzielung von Einkünften vermietet ist.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, die die Verwertung des Hausgrundstücks als offensichtlich unwirtschaftlich oder für den Betroffenen als eine besondere Härte erscheinen lassen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II).
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Veräußerung bereits deshalb unwirtschaftlich sei, weil mit dem Erlös der Lebensunterhalt nur für einige Jahre gesichert werden kann, während durch die Vermietung, bei Vermögensbewahrung, dauerhaft Mieteinnahmen erzielt würden. Denn vorliegend sind die durch die Vermietung erzielten Einkünfte bereits nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft ohne den Bezug von Sozialleistungen zu sichern. Im Übrigen bezieht sich die Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Vermögensverwertung allein auf den individuellen Verwertungsfall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R – BSGE 99, 77 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 = juris Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 58/08 R – BSGE 103, 153 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13 = juris Rdnr. 28, m. w. N.; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 2/09 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 = juris Rdnr. 22, m. w. N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Verkauf eines Grundstücks, dass keine Privilegierung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II genießt, ist jedenfalls dann nicht als "offensichtlich unwirtschaftlich" anzusehen, wenn, wie hier, keine Belastungen auf dem Grundstücke eingetragen sind, die den Verkehrswert übersteigen (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – L 9 AL 311/05 – juris Rdnr. 39).
Die Antragstellerin hat auch keinen besonderen Härtefall dargetan. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass das Hausgrundstück auch der späteren Altersvorsorge der Eheleute dienen soll. Für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls erforderlich, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 10/13 R – BSGE 115, 148 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 = juris Rdnr. 45, m. w. N.). Die Vorschrift ermöglicht es, atypische, von den ausdrücklichen Ausnahmetatbestanden nicht erfasste Sachverhalte unter Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 = juris Rdnr. 48). Bei der Bewertung einer besonderen Härte in Bezug auf die Verwertung von Altersvorsorgevermögen ist zu berücksichtigen, das der Gesetzgeber die Eigenvorsorge für das Alter bereits in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB II berücksichtigt hat und grundsätzlich für den Vermögensinhaber die Möglichkeit besteht, ein Altersvorsorgevermögen in eine der in diesen Tatbeständen genannten Anlageformen zu übertragen. Aus diesem Grund besteht nur in besonderen Einzelfällen Raum für die Anwendung der Härtefallregelung (vgl. Hengelhaupt, a. a. O., § 12 Rdnr. 533; Radüge, a. a. O., Rdnr. 183).
Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte ergeben sich auch nicht aus einer atypischen Erwerbsbiographie der Antragstellerin und ihres Ehemannes. Die 34-jährige Antragstellerin steht als Studentin erst vor dem Eintritt in das Erwerbsleben und auch ihr Ehemann steht mit 50 Jahren keinesfalls vor dem Ausscheiden aus dem selbigen. Für beide besteht die Chance auf den weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit (vgl. ebenso für 53 und 54 Jahre alte Kläger: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 29/12 R – juris Rndr. 27). Schließlich führt auch nicht der Umstand, dass die Eheleute inzwischen die ursprünglich der Altersvorsorge dienende Rentenversicherung aufgelöst haben, um hieraus ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten, dass nunmehr die Veräußerung des Hausgrundstücks eine besonderen Härte darstellt. Bei der Versicherungsauflösung handelt es sich allein um eine freiwillige Vermögensdisposition.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht unter Verweis auf § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII darauf berufen, dass es sich beim dem Hausgrundstück um ein besonderes Familien- und Erbstück handelt, dessen Veräußerung für die Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Denn von § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII werden, wie das Bundessozialgericht im Beschluss vom 9. Januar 2015 entschieden hat, Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen erfasst, nicht aber ein Grundstück (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Januar 2015 – B 10 LW 1/14 BH – juris Rdnr. 6, m. w. N.; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XII [Stand: 51. Erg.-Lfg., August 2017], § 90 Rdnr. 51).
(2.3.2.5) Damit verfügte die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin über Vermögen in Höhe von 164.033,43 EUR über dem Vermögensfreibetrag, welches kein Schonvermögen ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Hausgrundstück nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwertet werden kann, sind nicht ersichtlich.
Soweit das Vermögen aus dem Hausgrundstück mangels Veräußerung derzeit noch nicht als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, ändert dies am fehlenden Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG nichts. Den Antragstellerin steht derzeit ein Barvermögen von 14.910,43 EUR (Stand: 8. Januar 2018) für Verfügung, so dass auch unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen weiteren Verbrauchs, hierdurch der Lebensunterhalt der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls bis zur einer möglichen Veräußerung des Grundstücks gesichert werden kann.
Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf die Durchführungsanordnung der Antragsgegnerin zum Kinderzuschlag (Ziffer 106a.41) berufen, wonach der Kinderzuschlag zumindest für einen Bewilligungszeitraum zu gewährt ist, wenn das Grundstück zwar als solches nicht als Schonvermögen eingestuft werde, das Vermögen aber nicht sofort verfügbar ist. Die Antragsgegnerin ist hierdurch nicht gebunden. Denn vorliegend ist der Antragstellerin spätestens seit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 bekannt, dass sie über verwertbares Vermögen in Form des Hausgrundstückes verfügt. Dennoch hat der Ehemann der Antragstellerin bis heute keine Verwertungsbemühungen unternommen und ist auch hierzu nicht gewillt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Oktober 2017, welches ihren Antrag auf einstweilige Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Zeit ab September 2017 abgelehnt hat.
Die 1983 geborene Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrem 1967 geborenen Ehemann und vier gemeinsamen, 2009, 2012, 2014 und 2016 geborenen Kindern, für die sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in gesetzlicher Höhe erhält, in Bedarfsgemeinschaft. Die Familie bewohnt eine Wohnung in A ..., für die sie eine monatliche Miete (einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 859,15 EUR zu zahlen hat. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten sie nicht.
Die Antragstellerin studiert seit 2006 Maschinenbau an der TU A ... Sie ist für das Wintersemester 2017/18 beurlaubt und nimmt weder an Lehrveranstaltungen noch an Prüfungen teil. Letztmalig erhielt sie am 9. Oktober 2017 Elterngeld in Höhe von monatlich 375,00 EUR. Ihr Ehemann ist seit längerem erwerbslos. Seit September 2017 nimmt er an einer Weiterbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teil.
Aus der Vermietung eines im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Einfamilienhauses (Wohnfläche 115 qm; Grundstücksfläche 865 qm) in Y ... (Ortsteil X ...) erzielt er eine monatliche Miete von 900,76 EUR, davon eine Grundmiete von 870,00 EUR). Zuletzt hatte er nachfolgende Aufwendungen für das Haus zu tragen: - 1. November 2017: 76,61 EUR (Baumentsorgung), - 15. November 2017: 70,91 EUR (Grundsteuer im 4. Quartal), - 1. Dezember 2017: 36,61 EUR (Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht [Jahresbeitrag]), - 29. Dezember 2017: 95,00 EUR (Heizungsreparatur).
Der Ehemann der Antragstellerin hat die Immobilie im Jahr 1990 von seinem Großvater geerbt. Zeitweise wohnte er selbst dort, zuletzt in der Zeit nach der Beendigung eines Studiums in A ... im Jahr 2000 bis zur Aufnahme seiner Berufstätigkeit an der TU A ... im Jahr 2004. In der Folge verlegte er seinen Lebensmittelpunkt nach A ... und vermietete die Immobile. Die derzeitigen Mieter bewohnen das Haus seit 2006. Im Oktober 2016 bezifferte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin den Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks mit einem Betrag von 178.623,00 EUR.
Die Antragstellerin beantragte erstmals im September 2016 die Gewährung eines Kinderzuschlags, was die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Dresden unter dem Aktenzeichen S 14 BK 22/17 anhängig.
Auf einen im Januar 2017 gestellten Antrag hin bewilligte die Antragsgegnerin ihr mit Bescheid vom 27. Februar 2017 einen Kinderzuschlag für die Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 675,00 EUR. Wegen vorhandenen Vermögens in Gestalt des Hausgrundstücks hob die Antragsgegnerin die Entscheidung jedoch mit Bescheid vom 13. März 2017 für die Zeit ab April 2017 auf. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. April 2017 Widerspruch ein.
Am 26. Juli 2017 beantragte die Antragstellerin erneut die Gewährung eines Kinderzuschlags, was die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. August 2017 ablehnte. Hiergegen legte die Antragstellerin am 8. September 2017 Widerspruch ein. Die Beteiligten haben einvernehmlich die Entscheidungen über die von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche im Hinblick auf das beim Sozialgericht Dresden anhängige Klageverfahren ruhend gestellt.
Am 20. September 2017 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Die finanziellen Mittel der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien nahezu aufgebraucht. Eine Veräußerung des Grundstücks könne von ihr nicht verlangt werden, da es sich um ein Erbstück ihres Ehemannes und mithin um Schonvermögen handele. Eine Veräußerung stelle eine unzumutbare Härte dar und sei zudem unwirtschaftlich. Eine Selbstnutzung komme nicht in Betracht, da sie ihren Lebensmittelpunkt in A ... hätten. Eine Beleihung habe ihre Bank abgelehnt.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Gewährung eines Kinderzuschlags komme wegen des vorhandenen Vermögens in Gestalt des Hausgrundstücks nicht in Betracht. Dieses sei verwertbares Vermögen und könne zeitnah veräußert werden.
Gegen den ihr am 14. Oktober 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14. November 2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf die fortdauernde finanzielle Notlage. Ohne Gewährung des Kinderzuschlags sei der Regelbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch das vorhandene Einkommen nicht mehr gedeckt und wegen Mietzahlungsrückstands drohe ihnen Obdachlosigkeit. Sie verweist darauf, dass die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes die grundrechtlichen Belange der Familie, insbesondere der Kinder, verletze. Hierdurch seien sie gezwungen worden, die mit einer Rentenversicherung versehene Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemannes zu kündigen und von dem am 4. Dezember 2017 in Höhe von 549,17 EUR sowie dem am 11. Dezember 2017 zugeflossenen Betrag in Höhe von 16.470,24 EUR ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Kontostand am 8. Januar 2018: 14.910,43 EUR). Die Kündigung der als Altersvorsorge geschützten Versicherung stelle einen irreparablen und unzumutbaren Nachteil dar, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass das strittige Vermögen in Form der Immobilie gegenwärtig nicht als bereites Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehe und die Verwertbarkeit tatsächlich und rechtlich nicht möglich sei. Der tatsächlichen Verwertung stehe die Erkrankung des Mieters entgegen, der eine Eigenbedarfskündigung durch einen etwaigen Käufer unmöglich mache. Zudem handele es sich um ein besonderes Familien- und Erbstück und damit um Schonvermögen. Der Großvater des Ehemanns habe das Grundstück unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge seiner Kinder an seinen Enkel vererbt. Aus den ihnen vorliegenden Testamentsänderungsentwürfen des Großvaters sei ersichtlich, dass es sein ausdrücklicher Wunsch gewesen sei, das Grundstück in Y ...-X ... aus Familientradition der Familie ihres Ehemannes zum Wohnen zu bewahren. Mit der Änderung des Testaments zugunsten seines Enkels habe er eine Veräußerung durch seine Kinder verhindern wollen. Der ausdrückliche Wille des Großvaters, das Grundstück im Familienbesitz zu erhalten, müsse berücksichtigt werden und stelle eine rechtliche Verfügungsbeschränkung dar, die eine Veräußerung ausschließe. Zumindest müsse ein Kinderzuschlag nach Nummer 106a.41 der Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag darlehensweise gewährt werden, wenn das Grundstück zwar als solches nicht als Schonvermögen eingestuft werde, das Vermögen aber nicht sofort verfügbar sei.
Die Antragstellerin beantragt
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig Kinderzuschlag zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die nach ihrer Auffassung zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts. Wegen des vorhandenen Vermögens habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Sozialleistungen.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 hat der Senat das Jobcenter A ... beigeladen. Diese hat mitgeteilt, dass die Antragstellerin zwar am 19. Oktober 2017 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gestellt, diesen aber am 23. Oktober 2017 unter Erklärung eines Leistungsverzicht zurückgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte und die Niederschrift über den Erörterungstermin am 30. Januar 2018 verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG für die Zeit ab September 2017 im Wege einer einstweiligen Anordnung, da das vorhandene Vermögen der Antragstellerin in Gestalt des Hausgrundstücks einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde und zudem eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – L 3 B 465/07 AS ER – juris Rdnr. 19). Hierbei sind Tatsachen, auf die der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund der begehrten einstweiligen Anordnung gestützt werden, glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung ist die Beweisführung aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeit, was anstelle des Vollbeweises einen geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03 – BGHZ 156, 139 [142] = NJW 2003, 3558 ff. = juris Rdnr. 8; Zöller, ZPO [31. Aufl., 2016], § 294 Rdnr. 1, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 1. August 2005 – L 3 B 94/05 AS ER – juris Rdnr. 34).
b) Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG glaubhaft gemacht.
Nach vorläufiger summarischer Prüfung ist für den Senat nicht ersichtlich, dass sie einen Rechtsanspruch auf die von ihr begehrte Leistung hat und im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren voraussichtlich Erfolg haben wird. Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vom 12. Oktober 2017 im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das vorhandene Vermögen in Gestalt des Hausgrundstückes in Y ...-X ... einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht.
(1) Nach § 6a Abs. 1 BKGG erhalten Personen nach dem Bundeskindergeldgesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900,00 EUR oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600,00 EUR verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entspricht, und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) verzichten. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht
Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 170,00 EUR monatlich. Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG). Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 2 BKGG).
Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG wird der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen des § 6a Abs. 3 BKGG nicht vorliegen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt. Dazu sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG). Der Kinderzuschlag wird außer in den in § 6a Abs. 3 BKGG genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 3 BKGG). Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens und Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG). Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 5 BKGG). Für je 10,00 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 5,00 EUR monatlich gemindert (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG). Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 7 BKGG). Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 8 BKGG).
(2) Vorliegend erfüllt die Antragstellerin zwar die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BKGG (hierzu 2.1 und 2.2), nicht jedoch die Voraussetzung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kommt somit nicht in Betracht. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin verfügen über Vermögen im Sinne von § 12 SGB II, was dazu führt, dass der für die Bedarfsgemeinschaft nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG maßgebende Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6 Abs. 2 BKGG überschritten wird (hierzu 2.3).
(2.1) Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG. Sie erhält für ihre vier Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz. Da sie derzeit vom Studium beurlaubt ist und weder Lehrveranstaltungen besucht noch Prüfungen absolviert, ist sie auch nicht von Leistungen nach dem BKGG ausgeschlossen (vgl. zum Leistungsausschluss von Studenten: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 KG 2/09 R – juris Rdnr. 11; Kühl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, [4. Aufl., 2015], § 6a BKGG, Rdnr. 52).
(2.2) Das Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Antragstellerin und ihres Ehemannes liegt auch über der für Elternpaare geltende Mindesteinkommensgrenze von 900,00 EUR, da die Bedarfsgemeinschaft monatlich aus der Vermietung des Hausgrundstücks eine Brutto-Miete von insgesamt 900,76 EUR erzielt (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG).
(2.3) Die Antragstellerin erfüllt jedoch die Anspruchsvoraussetzung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG nicht. Sie verfügt über vorhandene Vermögen in Gestalt des Hausgrundstücks in Y ...-X ... Dieses ist als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zu berücksichtigen. Hierdurch wird die Höchsteinkommensgrenze, nämlich der nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für das elterliche Einkommen und Vermögen maßgebende Betrag zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags nach § 6a Abs. 2 BKGG, überschritten.
(2.3.1) Bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze verweist § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG auf den nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG maßgebenden Betrag. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der anzusetzende elterliche Bedarf nach dem jeweils maßgebenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2016 – B 14 KG 1/15 R – SozR 4-5870 § 6a Nr. 6 = juris Rdnr. 20; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], Anhang § 6a BKGG Rdnr. 26). Die Höchsteinkommensgrenze ergibt sich aus dem Regelbedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes in Höhe von jeweils 374,00 EUR (seit dem 1. Januar 2018, zuvor 368,00 EUR) sowie der für die Ermittlung der Bemessungsgrenze maßgebende Elternanteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 474,59 EUR (hier: Elternpaar mit 4 Kindern = 55,24 % von 859,15 EUR; vgl. Silbermann, a. a. O., Anhang § 6a BKGG Rndr. 31) sowie einem Gesamtkinderzuschlag von 680,00 EUR für vier Kinder. Für die Antragstellerin gilt damit eine Höchsteinkommensgrenze von 1.902,59 EUR (bis 31. Dezember 2017: 1.890,59 EUR).
(2.3.2) Dem steht das Hausgrundstück in Y ...-X ... als zu berücksichtigendes Vermögen gegenüber. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks beläuft sich nach den Angaben der Antragstellerin auf 178.623,00 EUR (Stand: Oktober 2016). Auch unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags wird hierdurch die Höchsteinkommensgrenze überschritten. Das vorhandene Vermögen versetzt die Antragstellerin und ihre Familie in die Lage, ihren Lebensunterhalt auch ohne Sozialleistungen aus eigenen finanziellen Mitteln zu sichern. Die Antragstellerin ist damit nicht hilfebedürftig im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 6a BKGG ist auf den Begriff des Einkommens und des Vermögens nach den §§ 11 bis 13 SGB II abzustellen. Für das Vermögen gilt insoweit nichts anderes als für das Einkommen. Insbesondere die gesetzliche Zielsetzung, das Aufeinanderbezogensein und das sich wechselseitige Ausschließen der Leistungssysteme nach dem SGB II und nach § 6a BKGG sprechen für eine Parallelität der Rechtsanwendung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 KG 1/14 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 69 = juris Rdnr. 14; Kühl, a. a. O., § 6a BKGG, Rdnr. 42.1).
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Vermögen ist mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Vom Vermögen sind die in § 12 Abs. 2 SGB II genannten Freibeträge und sonstigen Beträge abzusetzen. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfüllen, sind als sogenanntes Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 10/13 R – BSGE 115, 148 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 19) erfordert die Prüfung, ob und inwieweit Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, Feststellungen dazu, über welche Vermögensgegenstände mit welchem Verkehrswert die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person verfügt (2.3.2.1), ob diese Vermögensgegenstände verwertbar sind (2.3.2.2), ob ihre Verkehrswerte die Vermögensfreibeträge übersteigen (2.3.2.3), ob die Vermögensgegenstände als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen sind (2.3.2.4), und ob die zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände in absehbarer und angemessener Zeit verwertet werden können (2.3.2.5). Nichts anderes gilt bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz.
(2.3.2.1) Vorliegend besteht das Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück in Y ...-X ... mit einem Verkehrswert von 178.623,00 EUR (Stand: Oktober 2016). Anhaltspunkte, dass sich der Verkehrswert der Immobilie zwischenzeitlich verringert haben könnte, sind weder dargetan noch aufgrund der allgemeinen Entwicklung des Immobilienmarktes in Großstädten ersichtlich. Hinzu kommt das Barvermögen auf dem Girokonto, dass sich auf einen Betrag von 14.910,43 EUR beläuft (Stand: 8. Januar 2018).
(2.3.2.2) Anhaltspunkte dafür, dass das Hausgrundstück nicht verwertbar ist, sind nicht ersichtlich. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie zum Beispiel ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O., Rndr. 22, m. w. N ...; Bay. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – L 7 AS 432/11 – juris Rdnr. 29). Ein Haus ist verwertbares Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II, wenn eine Prognose ergibt, dass die Immobilie innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraumes "versilbert" werden kann und ein Ertrag für den Lebensunterhalt erzielbar ist. Für die Verwertbarkeit genügt bereits die Möglichkeit, dass das Objekt tatsächlich verwertet werden kann. Nicht entscheidend ist, ob die Immobilie tatsächlich binnen sechs Monaten verwertet wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 4/16 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 = juris, jeweils Rdnr. 26, m. w. N.; Bay. LSG, a. a. O., juris Rdnr. 30).
Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer Verwertbarkeit des Grundstücks entgegenstehen, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Die Antragstellerin hat den Wert des Hauses mit einem Betrag von etwa 178.000,00 EUR angegeben. Das Grundstück ist nicht belastet. Es nicht ersichtlich, dass ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 115 qm und einer Grundstücksfläche 865 qm im Stadtgebiet von Y ... nicht marktgängig wäre. Der Einwand der Antragstellerin, dass einer Eigenbedarfskündigung eines etwaigen Käufers der gesundheitliche Zustand des derzeitigen Mieters entgegenstehe und damit der Erwerb für etwaige Käufer nicht von Interesse sei, steht der Marktgängigkeit auch nicht entgegen. Allein aus dem Umstand, dass aus der Immobilie mit der Kaltmiete von 870,00 EUR im Monat ein Ertrag von 10.440,00 EUR im Jahr erzielt wird, ergibt sich, dass eine kurzfristige Veräußerung an Kapitalanleger denkbar ist. Dass es gleichwohl keine Kaufinteressenten gibt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, was im Hinblick auf die fehlenden Verkaufsbemühungen auch nicht möglich sein dürfte.
Die Auffassung der Antragstellerin, dass das Haus durch die Vermietung bereits ausreichend verwertet werde, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zutreffend. So wird in Teilen des Schrifttums die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Vermietung eines Hauses nicht um eine Verwertung von Vermögen handle, weil hierbei der Wert des Vermögensgegenstandes unberührt bleibe. Mieteinnahmen seien deshalb auch nicht als Vermögenssurrogate, sondern als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Lange, in: Eicher/Luik, a. a. O., § 12 Rdnr. 40 m. w. N.; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. V/2017, Juni 2017], § 12 Rdnr. 253). Demgegenüber wird aber auch die Auffassung vertreten, dass Vermögen verwertbar sei, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt innerhalb des Zeitraumes, in dem Hilfebedürftigkeit besteht, nutzbar gemacht werden könne (vgl. Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 12 Rdnr. 49; vgl. auch Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 12 Rdnr. 16). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu dieser Frage ist nicht eindeutig. So hat es zum Beispiel im Urteil vom 20. Oktober 2005, das einen Anspruch auf – ebenfalls steuerfinanzierte – Arbeitslosenhilfe betraf, ausgeführt, dass der Arbeitslose bei einem Haus, das heißt einem Vermögensgegenstand, von nicht mehr angemessener Größe jedenfalls gehalten sei, einen Teil durch "Vermietung zu verwerten". Es könne vom Arbeitslosen verlangt werden, dass er seine Fähigkeiten und Möglichkeiten "zum Einsatz von Vermögen für den Einkommenserwerb" nutze (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 76/04 R – SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 = juris Rdnr. 35).
Diese Frage muss im vorliegenden Verfahren nicht weiter erörtert werden. Denn wenn es sich bei der Vermietung eines Hauses um eine Vermögensverwertung handeln sollte, wäre dieser Form der Verwertung vorliegend nicht ausreichend. Die Verwertung muss nämlich für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R – NDV-RD 2009, 107 = juris Rdnr. 21). Zwar ist dem Leistungsberechtigten die Art der Verwertung grundsätzlich selbst überlassen und eine bestimmte Rangfolge der Verwertungsmöglichkeiten ist nicht ausdrücklich angeordnet (vgl. Lange, a. a. O.; Hengelhaupt, a. a. O., § 12 Rdnr. 254). Kommen mehrere in Betracht (z. B. Veräußerung oder Belastung), steht es grundsätzlich im Belieben des Vermögensinhabers, welche er präferiert. Dies gilt aber nur, soweit der erzielbare Erlös in gleichem Umfang bedarfsdeckend ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R – BSGE 98, 243 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 – juris Rdnr. 31). Andernfalls ist aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II ("alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten") und § 9 Abs. 1 SGB II ("Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann") die Obliegenheit herzuleiten, die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Bedarfsdeckungsbeitrag erbringt (vgl. Hegelhaupt, a. a. O.).
Dies ist hier nicht der Fall, denn die Vermietung ist nicht bedarfsdeckend. Da auch eine Beleihung aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Banken nicht möglich ist, kommt allein eine Verwertung durch Veräußerung in Betracht.
Auch der Einwand der Antragstellerin, dass aufgrund des testamentarischen Willens des Großvaters eine Verfügungsbeschränkung vorliege, greift nicht. Eine solche hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Allein der Verweis auf handschriftlichen Testamentsänderungsentwürfe des Großvaters und den sich hieraus ergebenden Wunsch genügen nicht. Eine etwaige testamentarische Verfügungsbeschränkung kann allein durch Vorlage eines Testaments oder Erbscheins glaubhaft gemacht werden. Die Antragstellerin hat aber keines von beiden vorgelegt, aus welchem sich eine derartige Verfügungsbeschränkung, wie zum Beispiel die von ihr angesprochene Verfügungsbeschränkung nach § 2075 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ergeben würde. Zwar kann nach § 2075 BGB eine Zuwendung grundsätzlich unter einer auflösenden Bedingung erfolgen, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut. Rechtsfolge einer solchen Regelung ist jedoch, dass der unter einer auflösenden Bedingung Bedachte die Stelle eines Vorerben hat und erst bei seinem Tod feststeht, ob er Vollerbe geworden ist. Das bedeutet aber, dass bis zu seinem Tod eine aufschiebend bedingte Nacherbfolge besteht, die aber wiederum im Erbschein auszuweisen ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch [77. Aufl., 2017], § 2075 Rdnr. 5, § 2363 Rdnr. 3). Für eine solche Regelung ist vorliegend nichts ersichtlich. Hiergegen spricht bereits der von der Antragstellerin vorgelegte Auszug aus dem Grundbuch, welches nach § 892 BGB dem öffentlichen Glauben an seine Richtigkeit unterliegt. Dieser enthält keinen Nacherbenvermerk gemäß § 51 der Grundbuchordnung (GBO), der bei Eintragung eines Vorerben von Amts wegen einzutragen wäre. Bei Eintragungen ins Grundbuch kann der Nachweis der Erbfolge nur durch den Erbschein geführt werden (vgl. § 35 GBO). Das Grundbuch weist keine Verfügungsbeschränkung aus. Somit ist der Ehemann der Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen uneingeschränkt Alleineigentümer und in seiner Verfügung über das Grundstück grundsätzlich frei.
(2.3.2.3) Das sich danach ergebende Vermögen von 193.533,43 EUR (= 178.623,00 EUR [Verkehrswert des Hausgrundstückes] + 14.910,43 EUR [Barvermögen]) überschreitet auch die Vermögensfreibeträge.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen abzusetzen. Danach steht der am 14. Juli 1983 geborenen Antragstellerin ein Freibetrag in Höhe von 5.100,00 EUR und ihrem am 11. September 1967 geborenen Ehemann ein solcher in Höhe von 7.500,00 EUR zu. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II kommt ein Grundfreibetrag von 3.100,00 EUR für jedes leistungsberechtigte Kind hinzu. Insgesamt beläuft sich damit der Grundfreibetrag der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf 25.000,00 EUR. Hinzu kommt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (insgesamt weitere 4.500,00 EUR). Der Vermögensfreibetrag der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beträgt 29.500,00 EUR. Das Vermögen übersteigt damit den Vermögensfreibetrag um 164.033,43 EUR (= 193.533,43 EUR – 29.500,00 EUR).
(2.3.2.4) Schließlich hat die Immobilie nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II als sogenanntes Schonvermögen außer Betracht zu bleiben.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist lediglich ein "selbst genutztes" Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen, nicht jedoch ein nicht selbst genutztes Hausgrundstück, das zum Zwecke der Erzielung von Einkünften vermietet ist.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, die die Verwertung des Hausgrundstücks als offensichtlich unwirtschaftlich oder für den Betroffenen als eine besondere Härte erscheinen lassen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II).
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Veräußerung bereits deshalb unwirtschaftlich sei, weil mit dem Erlös der Lebensunterhalt nur für einige Jahre gesichert werden kann, während durch die Vermietung, bei Vermögensbewahrung, dauerhaft Mieteinnahmen erzielt würden. Denn vorliegend sind die durch die Vermietung erzielten Einkünfte bereits nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft ohne den Bezug von Sozialleistungen zu sichern. Im Übrigen bezieht sich die Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Vermögensverwertung allein auf den individuellen Verwertungsfall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R – BSGE 99, 77 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 = juris Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 58/08 R – BSGE 103, 153 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13 = juris Rdnr. 28, m. w. N.; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 2/09 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 = juris Rdnr. 22, m. w. N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Verkauf eines Grundstücks, dass keine Privilegierung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II genießt, ist jedenfalls dann nicht als "offensichtlich unwirtschaftlich" anzusehen, wenn, wie hier, keine Belastungen auf dem Grundstücke eingetragen sind, die den Verkehrswert übersteigen (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – L 9 AL 311/05 – juris Rdnr. 39).
Die Antragstellerin hat auch keinen besonderen Härtefall dargetan. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass das Hausgrundstück auch der späteren Altersvorsorge der Eheleute dienen soll. Für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls erforderlich, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 10/13 R – BSGE 115, 148 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 = juris Rdnr. 45, m. w. N.). Die Vorschrift ermöglicht es, atypische, von den ausdrücklichen Ausnahmetatbestanden nicht erfasste Sachverhalte unter Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 = juris Rdnr. 48). Bei der Bewertung einer besonderen Härte in Bezug auf die Verwertung von Altersvorsorgevermögen ist zu berücksichtigen, das der Gesetzgeber die Eigenvorsorge für das Alter bereits in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB II berücksichtigt hat und grundsätzlich für den Vermögensinhaber die Möglichkeit besteht, ein Altersvorsorgevermögen in eine der in diesen Tatbeständen genannten Anlageformen zu übertragen. Aus diesem Grund besteht nur in besonderen Einzelfällen Raum für die Anwendung der Härtefallregelung (vgl. Hengelhaupt, a. a. O., § 12 Rdnr. 533; Radüge, a. a. O., Rdnr. 183).
Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte ergeben sich auch nicht aus einer atypischen Erwerbsbiographie der Antragstellerin und ihres Ehemannes. Die 34-jährige Antragstellerin steht als Studentin erst vor dem Eintritt in das Erwerbsleben und auch ihr Ehemann steht mit 50 Jahren keinesfalls vor dem Ausscheiden aus dem selbigen. Für beide besteht die Chance auf den weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit (vgl. ebenso für 53 und 54 Jahre alte Kläger: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 29/12 R – juris Rndr. 27). Schließlich führt auch nicht der Umstand, dass die Eheleute inzwischen die ursprünglich der Altersvorsorge dienende Rentenversicherung aufgelöst haben, um hieraus ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten, dass nunmehr die Veräußerung des Hausgrundstücks eine besonderen Härte darstellt. Bei der Versicherungsauflösung handelt es sich allein um eine freiwillige Vermögensdisposition.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht unter Verweis auf § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII darauf berufen, dass es sich beim dem Hausgrundstück um ein besonderes Familien- und Erbstück handelt, dessen Veräußerung für die Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Denn von § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII werden, wie das Bundessozialgericht im Beschluss vom 9. Januar 2015 entschieden hat, Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen erfasst, nicht aber ein Grundstück (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Januar 2015 – B 10 LW 1/14 BH – juris Rdnr. 6, m. w. N.; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XII [Stand: 51. Erg.-Lfg., August 2017], § 90 Rdnr. 51).
(2.3.2.5) Damit verfügte die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin über Vermögen in Höhe von 164.033,43 EUR über dem Vermögensfreibetrag, welches kein Schonvermögen ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Hausgrundstück nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwertet werden kann, sind nicht ersichtlich.
Soweit das Vermögen aus dem Hausgrundstück mangels Veräußerung derzeit noch nicht als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, ändert dies am fehlenden Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG nichts. Den Antragstellerin steht derzeit ein Barvermögen von 14.910,43 EUR (Stand: 8. Januar 2018) für Verfügung, so dass auch unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen weiteren Verbrauchs, hierdurch der Lebensunterhalt der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls bis zur einer möglichen Veräußerung des Grundstücks gesichert werden kann.
Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf die Durchführungsanordnung der Antragsgegnerin zum Kinderzuschlag (Ziffer 106a.41) berufen, wonach der Kinderzuschlag zumindest für einen Bewilligungszeitraum zu gewährt ist, wenn das Grundstück zwar als solches nicht als Schonvermögen eingestuft werde, das Vermögen aber nicht sofort verfügbar ist. Die Antragsgegnerin ist hierdurch nicht gebunden. Denn vorliegend ist der Antragstellerin spätestens seit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 bekannt, dass sie über verwertbares Vermögen in Form des Hausgrundstückes verfügt. Dennoch hat der Ehemann der Antragstellerin bis heute keine Verwertungsbemühungen unternommen und ist auch hierzu nicht gewillt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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