L 3 AL 187/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AL 136/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 187/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch aus Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag auf Lohnfortzahlung und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder beamtenrechtlichen Vorschriften der in dieser Regelung ausdrücklich benannten Arbeitgeber ausreichend.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein beihilfeberechtigter Angestellter der Y ... Landesbank, begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld und wendet sich insoweit gegen seine Einordnung als versicherungsfreier Beschäftigter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III).

Der am 1965 geborene Kläger war vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2012 als Bankbevollmächtigter bei der Y ... Landesbank – Girozentrale – X .../W ... (Y .../LB) zu einem monatlichen Bruttoentgelt von über 5.000,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 17. Oktober 2011 zum 18. Oktober 2011 durch die Arbeitgeberin fristlos gekündigt, nachdem der Kläger nicht angezeigt hatte, dass auf seinem Privatkonto fehlerhaft eine Beihilfezahlung in Höhe von 190.000,00 EUR eingegangen war. Im Ergebnis der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage endete das Arbeitsverhältnis unter Nachzahlung des Arbeitsentgeltes zum 30. Juni 2012.

Der Dienstvertrag des Klägers vom 10. Dezember 1996 weist aus:

"§ 4 Gehalt [ ] (4) Bei einer durch Unfall oder Erkrankung verursachten Dienstunfähigkeit wird das Gehalt bis zur Feststellung der endgültigen Dienstunfähigkeit weitergezahlt. (5) Der Angestellte ist in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür bestehen [ ]

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Dienstverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Dienstvertrag kann im übrigen von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (3) Bei einer Kündigung des Dienstvertrages – von welcher Partei auch immer – ist die Y .../LB berechtigt, den Angestellten unter Fortzahlung des vertraglich vereinbarten Gehalts sofort nach Zugang der Kündigung von den dienstlichen Tätigkeiten freizustellen. [ ]

§ 7 Versorgung (1) Scheidet der Angestellte aus den Diensten der Y .../LB aus, weil das Dienstverhältnis a) infolge Erreichens des 65. Lebensjahres, b) wegen endgültiger Dienstunfähigkeit, c) infolge Tod, d) aufgrund der in § 6 Absatz 3 oder 4 getroffenen Regelungen endet oder e) der Angestellte den Dienstvertrag aufgrund eines wichtigen von der Y .../LB zu vertretenden Grundes gekündigt hat, so finden hinsichtlich der zu gewährenden Versorgung die für die Beamten des Landes V ... jeweils geltenden Regelungen über Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge sinngemäß, ohne Ableistung einer Wartezeit, Anwendung, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. Die Versorgungsbezüge werden unter Ausschluß der jährlichen Sonderzuwendungen jährlich 12mal, und zwar zur Mitte eines jeden Monats gezahlt. [ ]

§ 11 Anwendung der Sozial- und Dienstordnung Auf das Dienstverhältnis findet die Sozialordnung der Y .../LB in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung mit Ausnahme der §§ 2, 3, 13 Abs. 1 und 20 des Teil I. [ ]."

Die Sozialordnung vom 15. Juni 2006, geändert durch die Dienstvereinbarung über die Schließung der Beihilfe vom 29. März 2007 und die Vereinbarung über die Änderung der Sozialordnung vom 6. Juni 2007, zuletzt geändert am 28. Oktober 2010, regelt:

"§ 14 Beihilfe³ (1) Alle ab dem 01.01.2006 in die Y .../LB eingetretenen Betriebsangehörigen sowie deren Angehörige und Hinterbliebene haben keinen Beihilfeanspruch. (2) Alle Betriebsangehörigen, die am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Y .../LB standen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene behalten ihren Beihilfeanspruch nach Teil I § 4 der Sozialordnung-Alt4, sofern sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt. Den Beilhilfeanspruch nach Teil I § 4 der Sozialordnung-Alt behalten ferner alle im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung pensionierten Betriebsangehörigen. Künftigen Pensionären steht der Beihilfeanspruch nach Teil I § 4 der Sozialordnung-Alt nur zu, wenn sie am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Y .../LB standen und im unmittelbaren Anschluss an das aktive Arbeitsverhältnis in der Y .../LB in Pension oder Vorruhestand sowie nach den Regelungen der Zukunftssicherungsvereinbarung in Frühpension oder Sondervorruhestand gehen. [ ]"

Teil I § 4 der Sozialordnung-Alt hatte folgenden Wortlaut:

"Die Y .../LB zahlt allen im ungekündigten Dienstverhältnis befindlichen Betriebsangehörigen, Pensionären, Angehörigen und Hinterbliebenen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach Maßgabe der für die Beamten des Landes V ... jeweils geltenden Regelungen. Aufwendungen, die nach Zugang einer Kündigung der Y .../LB oder des Betriebsangehörigen gemacht werden, sind nicht beihilfefähig."

Der Kläger war in der Zeit vom 22. August 2011 bis zum 7. Dezember 2011 arbeitsunfähig krank. Er meldete sich am 8. Dezember 2011 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er war jedenfalls bis Ende 2013 beschäftigungslos, erzielte kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Am 29. Januar 2015 meldete sich der Kläger aus der Arbeitsvermittlung ab.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 23. Januar 2012, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei, ab und wies den Widerspruch vom 10. Februar 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2012 zurück.

Der Kläger hat am 2. Mai 2012 Klage erhoben. Der Anstellungsvertrag sei ein Vertrag zu Lasten Dritter. Die gesetzlichen Regelungen seien durch die vertraglichen umgangen worden. Ihm sei nicht der gleiche Kündigungsschutz wie einem Beamten gewährt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger innerhalb der Rahmenfrist, das heißt vom 8. Dezember 2009 bis zum 7. Dezember 2011, nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28 a SGB III beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei als beihilfeberechtigter Angestellter ein sonstiger Bediensteter der öffentlichen Hand im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr.1 SGB III gewesen. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe müsse nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein. Nach Sinn und Zweck sei die Vorschrift so auszulegen, dass auch ein Anspruch aus Tarif- und Einzelarbeitsvertrag auf Lohnfortzahlung und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder beamtenrechtlichen Vorschriften die Versicherungsfreiheit bewirke. Entscheidend sei nicht die rechtliche Stellung im Beschäftigungsverhältnis, sondern die beamtenrechtliche oder eine vergleichbare Versorgungsanwartschaft. Ansonsten liefe die Vorschrift weitgehend ins Leere.

Gegen das ihm am 18. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 2015 Berufung eingelegt. Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III knüpfe daran an, dass Beamte und Personen mit einem ähnlichen Status versicherungsfrei seien, soweit sie nach den beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hätten. Innerhalb des Konzepts der abgestuften Schutzbedürftigkeit betreffe § 27 SGB III diejenigen Personen, die zwar "dem Grunde nach als Beschäftigte versicherungspflichtig" seien, dennoch, insbesondere mit Blick auf eine anderweitige Sicherung, unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung als nicht schutzwürdig angesehen würden. Eine extensive Anwendung und weite Auslegung verbiete sich mithin allein aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Regelung. Der Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe habe sich nicht aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben. Vielmehr folge dieser aus der Sozialordnung in Verbindung mit dem Dienstvertrag. Große Teile der Kommentarliteratur gingen deshalb zu Recht davon aus, dass, soweit einem Angestellten nur aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge sowie auf Beihilfe zustehe, ein Fall von § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht gegeben sei. Mangels planwidriger Regelungslücke verbiete sich auch eine analoge Anwendung der streitgegenständlichen Regelung. Die Annahme des erstinstanzlichen Gerichtes, die rechtliche Stellung im Beschäftigungsverhältnis sei nicht entscheidend, sei rechtsfehlerhaft. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 11. Oktober 2001 (Az. B 12 KR 7/01 R) zur Schutzbedürftigkeit für den Fall der Arbeitslosigkeit ausgeführt, dass das Bestehen einer Anwartschaft auf Versorgung bzw. eines Anspruchs auf Gehaltfortzahlung und Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften und/oder Grundsätzen allein keinen sachlichen Grund für die Anordnung von Beitragsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung begründe, da diese Ansprüche im Falle von Arbeitslosigkeit ins Leere gingen und den bei Arbeitslosigkeit entstehenden spezifischen Bedarf des Arbeitslosen nicht abdecken würden. Dennoch sei die Anknüpfung der Beitrags- (jetzt: Versicherungs-)Freiheit der Arbeitslosenversicherung an diejenige der Krankenversicherung sachlich gerechtfertigt, da mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein bestimmter Personenkreis beschrieben werde, der nach der typisierenden Betrachtung des Gesetzgebers weder des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung noch des Schutzes der Arbeitslosenversicherung bedürfe, da ihre soziale Sicherung im Falle der Krankheit typischerweise durch Sondersysteme gedeckt sei oder bei denen ein bestimmtes Sicherungsbedürfnis wie das der Arbeitslosigkeit aufgrund ihrer gesamten dienstrechtlichen Stellung typischerweise nicht auftrete. Der Kläger habe weder Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten noch sei seine dienstrechtliche Stellung mit der eines Beamten vergleichbar gewesen. Denn die Beihilfe sei nur im ungekündigten Dienstverhältnis gezahlt worden. Der Arbeitgeber habe allein durch den Ausspruch der Kündigung den Beihilfeanspruch vernichtet. Insofern sei ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht geführt worden und das Arbeitsgericht habe die Auffassung vertreten, dass er kein Beamter gewesen sei. Vergleichsweise sei die Höhe des nach der Kündigung geltend gemachten Beihilfeanspruches, zu etwaigen zu zahlenden Beiträgen an die private Krankenversicherung, ins Verhältnis gesetzt worden. Im Gegensatz zum Beamtenverhältnis habe zudem das streitgegenständliche Dienstverhältnis ordentlich gekündigt werden können. Hierdurch sei das Risiko einer möglichen Arbeitslosigkeit wesentlich größer gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juni 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 8. Dezember 2011 ab 1. Juli 2012 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfange zu gewähren

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sei aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 5 der Dienstvereinbarung vom 10. Dezember 1996 und den Angaben der Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung vom 21. Dezember 2011 anzuwenden. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder auf Beihilfe müsse nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein. Das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts betreffe nur Versicherte, die bei Krankheit gerade keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten. Unter Rdnr. 20 führe das Bundessozialgericht aus: "Bestehen Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, lässt dies auf eine rechtliche Gesamtsituation schließen, die ein Sicherungsbedürfnis gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit entfallen lässt." Bis zu seiner Kündigung habe der Kläger dies auch so gesehen. Die im Dienstvertrag enthaltene Regelung, wonach nach Zugang einer Kündigung Aufwendungen nicht beihilfefähig seien, beschreibe eine Fallgestaltung, die die Zukunft betreffe. Aus der Regelung könne nicht hergeleitet werden, dass der Kläger deswegen in der zu betrachtenden Rahmenfrist nunmehr in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 27 oder 26 SGB III gestanden und damit die Anwartschaftszeit erfüllt hätte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat ab dem 1. Juli 2012 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

1. Nach § 137 Abs. 1 SGB III (bis zum 31. März 2012: § 118 Abs. 1 SGB III a. F.) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Die Anwartschaftszeit hat nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III (= § 123 Abs. 1 SGB III a. F.) erfüllt, wer in der Rahmenfrist (vgl. § 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gemäß § 143 Abs. 1 SGB III (= § 124 Abs. 1 SGB III a. F.) beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2. Der Kläger stand innerhalb der Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III, das heißt in der Zeit vom 8. Dezember 2009 bis zum 7. Dezember 2011, nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis und erfüllt damit nicht die Anwartschaftszeit (vgl. § 142 Abs. 1 SGB III). Der Kläger war jedenfalls seit Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Y .../LB am 1. Januar 1997 bis zum Zugang der fristlosen Kündigung am 17. Oktober 2011 nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 SGB III versicherungsfrei. Er war in dieser Zeit nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28 a SGB III.

a) Die Rahmenfrist von zwei Jahren endete vorliegend am 7. Dezember 2011, da sich der von der Erbringung der Arbeitsleistung seit dem 18. Oktober 2011 unwiderruflich freigestellte Kläger, nachdem er wieder arbeitsfähig war, am 8. Dezember 2011 arbeitslos gemeldet hatte und somit erst zu diesem Zeitpunkt die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt waren (vgl. § 143 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB III i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

b) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Obwohl der Kläger als Angestellter der Y .../LB grundsätzlich zu diesem Personenkreis gehörte, war er nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei.

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind Personen in einer Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, versicherungsfrei.

Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung richtet sich damit nach der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung.

Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 11. Oktober 2001 (Az. B 12 KR 7/01 RSozR 3-4100 § 169 Nr. 7 = NJW 2002, 919 = juris Rdnr. 16 [zu Notarassessoren, die bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten]) hierzu grundsätzlich ausgeführt:

"Durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) wurde die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung für Beamte und ihnen Gleichgestellte mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V neu geregelt. Seither sind in der Krankenversicherung neben Beamten, Richtern, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten sonstige Beschäftigte des Bundes oder eines Landes versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. § 169 AFG in seiner ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) nahm nunmehr auf § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V Bezug und knüpfte damit die Beitragsfreiheit zur BA weiterhin an die - nunmehr anders als früher bestimmte - Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung an. Das SGB III hat diese Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 1998 inhaltlich übernommen. Auch danach sind gemäß § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III Personen in einer Beschäftigung als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat der Bundeswehr und als sonstig Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben."

Es hat weiter ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001, a. a. O., Rdnr. 19 und 20):

"3. Die seit 1. Januar 1989 geltende Regelung der Beitragsfreiheit in § 169 AFG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere werden die Notarassessoren der Klägerin gegenüber anderen Personengruppen wie etwa Richtern nicht unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ungleich behandelt. Es bestand und besteht allerdings kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung waren und sind und denjenigen Leistungen, die im Falle von Arbeitslosigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgesehen sind: Das Schutzbedürfnis für den Fall der Arbeitslosigkeit entfällt nicht oder wird nicht bereits dadurch befriedigt, daß dem Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist oder daß der Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hat. Das Bestehen dieser Ansprüche für sich betrachtet ist daher nicht der eigentliche sachliche Grund für die Anordnung von Beitragsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung; diese Ansprüche gehen im Falle von Arbeitslosigkeit ins Leere und decken den bei Arbeitslosigkeit entstehenden spezifischen Bedarf des Arbeitslosen nicht ab. Dies lag bereits bei Einführung der Arbeitslosenversicherung durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl I 187) auf der Hand (vgl RT-Drucks, III. Wahlperiode 1924/27 Nr 3622 S 229). Anregungen, Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nur dann Platz greifen zu lassen, wenn durch anderweitige Systeme Ersatzleistungen gerade auch für den Fall der Arbeitslosigkeit vorgesehen sind, wurden nicht aufgegriffen (vgl Reichsversicherungsamt (RVA), Entscheidung vom 22. Juni 1928, AN 1928 S 269, 270 Nr 3220).

Dennoch ist die Anknüpfung der Beitrags- (jetzt: Versicherungs-)freiheit der Arbeitslosenversicherung an diejenige der Krankenversicherung sachlich gerechtfertigt. In § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V wird mit den Personen, die Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung oder Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, ein bestimmter Personenkreis beschrieben, der nach der typisierenden Betrachtung des Gesetzgebers weder des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung noch des Schutzes der Arbeitslosenversicherung bedarf. Es handelt sich dabei um Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten und solche Beschäftigen im öffentlichen Dienst, deren soziale Sicherung im Falle der Krankheit typischerweise durch Sondersysteme gedeckt ist oder bei denen ein bestimmtes Sicherungsbedürfnis wie das der Arbeitslosigkeit aufgrund ihrer gesamten dienstrechtlichen Stellung typischerweise nicht auftritt. Bestehen Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, läßt dies auf eine rechtliche Gesamtsituation schließen, die ein Sicherungsbedürfnis gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit entfallen läßt."

Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Juli 2003 (Az. B 12 KR 15/02 RSozR 4-4100 § 169 Nr. 1 = juris Rdnr. 17 [zu Berufssoldaten, die zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der Flugsicherung beurlaubt waren und bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten]) insoweit vertieft, als dass es ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nur dann Raum für einen sachlichen Vorrang der Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wenn der Anspruch "aktuell" und somit zeitgleich besteht. Allein die im konkreten Fall bestehende Möglichkeit, die Beurlaubung, die den Verlust der Ansprüche auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Folge hatte, zu beenden und danach mit Wirkung für die Zukunft in den allgemeinen Status eines Berufssoldaten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge zurückzukehren, sei für die Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht ausreichend.

Erforderlich ist somit eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O, m. w. N.). Nur die sich gerade aus dem konkreten Status oder Beschäftigungsverhältnis ergebene Absicherung im Krankheitsfall und ergebene Krankenversicherungsfreiheit bei den ausdrücklich in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III genannten Arbeitgebern führt auch zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Die akzessorische Verbindung schließt damit gleichzeitig eine – den Wortlaut überschreitende – sinngemäße Anwendung der Norm aus (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., juris Rdnr.18 m.w.N.).

Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden, dass beide Aspekte, nämlich 1. der bei Krankheit bestehende Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und 2. der Anspruch auf Beihilfe oder Heilführsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, typisierend allein herangezogen werden können, um auf eine rechtliche Gesamtsituation schließen zu können, die ein Sicherungsbedürfnis auch gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit entfallen lässt (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., juris Rdnr. 20).

Entsprechend hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. September 2009 (Az. L 9 KR 282/06, juris Rdnr. 24) zu einem Angestellten eines Landkreises, welcher unter den Personenkreis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III fiel, entschieden, dass er nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III als ehemaliger Beigeordneter des Landkreises versicherungsfrei sei. Er sei nicht als Beamter und gleichzeitig privat beschäftigt worden, sondern habe als abhängiger Beschäftigter aufgrund eines Arbeitsvertrages, aber mit voller beamtenrechtlicher Absicherung im Falle der Krankheit, gearbeitet.

c) Im Schrifttum umstritten und bisher nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden ist jedoch, ob § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraussetzt, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe gesetzlicher Natur ist (so: Brand, in: Brand SGB III, [7 Aufl., 2017], § 27 Rdnr. 5; Fuchs, in: Gagel, SGB III/III, [Stand 1. Juni 2017], § 27 SGB III Rdnr. 4; Scheidt in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], Sozialgesetzbuch III [6. Aufl., 2017], § 27 Rdnr. 8; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB III [2014] § 27 SGB III Rdnr. 10) oder ein arbeitsrechtlicher Anspruch auch aus Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag auf Lohnfortzahlung und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder beamtenrechtlichen Vorschriften der ausdrücklich benannten Arbeitgeber ausreichend ist (so: Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V [Stand: 9/17, Sept. 2017], § 6 Rdnr. 51; Gürtner, in: Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht – [Stand: 95. Erg.-Lfg., Juli 2017]; Reinhard, in: Banafsche/Körtek/Kruse/Lüdtke/Reinhard/Ross/Schaumberg/Schön/Winkler, LPK-SGB III [2. Aufl., 2015], § 27 Rdnr. 5; Schlegel, in: Eicher/Schlegel, Eicher/Schlegel, SGB III n F. [Stand: 151. Erg.-Lfg., März 2017], § 27 SGB III Rdnr. 36; Thieme, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: 4/17, Okt. 2017], § 27 Rdnr. 10).

Unstreitig ist, dass Beschäftigte eines privatrechtlich verfassten Trägers (z. B. Stiftungen, Forschungseinrichtungen), auch wenn den Beschäftigten den Beamten vergleichbare Leistungen zugesagt werden, nicht versicherungsfrei sind.

Unstreitig ist auch, dass, wenn der Staat früher hoheitlich betriebene Einrichtungen privatisiert, er damit grundsätzlich auch die dort Beschäftigten den für den neuen Bereich geltenden allgemeinen Regelungen unterwirft und dies auch insofern gilt, als er zur Erfüllung der sich nunmehr ergebenden Aufgaben Beamte, Richter oder Berufssoldaten einsetzt und diese unter Suspendierung ihres hoheitlichen Status ohne freie Heilfürsorge oder zumindest Beihilfeberechtigung beurlaubt. Denn hätte es der Staat in der Hand, den ihm gehörenden privaten Unternehmen Beamte, Richter oder Berufssoldaten im Wege einer Beurlaubung zeitweise zum Zweck einer abhängigen Beschäftigung zu "überlassen", ohne für diese in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung oder im Bereich der Arbeitsförderung Beiträge entrichten zu müssen, wären andere Unternehmen, die auf derartiges Personal nicht zurückgreifen können, in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfähigkeit nicht unerheblich benachteiligt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., juris Rdnr. 22).

Unzutreffend ist jedoch, wenn die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung damit begründet wird, dass ohne dieses Erfordernis der Versicherungszwang in der Arbeitslosenversicherung leicht umgangen werden könnte. Dabei wird verkannt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den öffentlich-rechtlichen Charakter der Arbeitgeber und den Status anknüpft. Die rechtliche Form der Zusage, die regelmäßig durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag erfolgen dürfte, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass es sich um eine sonstige Beschäftigte oder einen sonstigen Beschäftigten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden handelt und diese "aktuell" nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III liegen daher nur in eng umgrenzten Fällen vor. Eine Umgehung des grundsätzlich bestehenden Versicherungszwanges ist nicht möglich.

d) Unter Beachtung dieser Grundsätze war der Kläger jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei.

Bei der Y .../LB handelt es sich um eine am 1. Juli 1970 gegründete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land V ..., dem Land U ... und dem Land T ... über die Y ... Landesbank – Girozentrale –; vgl. hierzu zuletzt das Gesetz vom 14. September 2011 [Nds. GBl. S. 290]). Dies weist auch Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage des Staatsvertrags zwischen dem Land V ..., dem Land U ... und dem Land T ... über die Y ... Landesbank – Girozentrale vom 22. August 2007 in der Fassung des Änderungsstaatsvertrags vom 12. Juli 2011 von der Trägerversammlung der Bank am 14. August 2014 beschlossenen Neufassung der Satzung aus.

Dem Kläger, der am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Y .../LB gestanden hatte, standen Ansprüche auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze zu. So hatte er aufgrund von § 4 Abs. 4 und 5 des Dienstvertrages vom 10. Dezember 1996 einen bei einer durch Unfall oder Erkrankung verursachter Dienstunfähigkeit Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bis zur Feststellung der endgültigen Dienstunfähigkeit. Nach § 11 des Dienstvertrages in Verbindung mit § 14 der Sozialordnung hatte der Kläger einen Beihilfeanspruch nach Maßgabe der für die Beamten des Landes V ... jeweils geltenden Regelungen. Diese soziale Absicherung wurde durch § 7 des Dienstvertrages mit den dort genannten Versorgungsansprüchen abgerundet, wo die für die Beamten des Landes V ... jeweils geltenden Regelungen über Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge für sinngemäß anwendbar erklärt wurden.

Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beihilfeanspruch nach der ausdrücklichen Regelung in Teil 1 § 4 der Sozialordnung-Alt mit dem Zugang einer Kündigung entfiel. Dies hätte lediglich zur Folge gehabt, dass gegebenenfalls ab diesem Zeitpunkt die Versicherungsfreiheit entfallen wäre und der Kläger, nachdem das Arbeitsverhältnis im Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung ordentlich zum 30. Juni 2012 endete, hätte nachversichert werden müssen. Hingegen besitzt diese Sonderregelung, die die Folgen einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lediglich denkbaren Variante des Endes des Dienstverhältnisses erfasste, kein solches Gewicht, dass sie dem im Dienstvertrag vereinbarten, an beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen orientierten Bezüge- und Beihilfesystem ein anderes Gepräge hätte verleihen können. Der Senat merkt deshalb lediglich ergänzend an, dass auch bei einer möglicherweise bestehenden Versicherungspflicht des Klägers im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestehen würde. Der Zeitraum vom Zugang der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während dessen der Kläger keinen Beihilfeanspruch hatte, umfasst keine zwölf Monate. Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob mit dem Zugang der Kündigung und dem Entfallen des Beihilfeanspruchs auch die Versicherungsfreiheit entfiel (wofür jedoch einiges sprechen dürfte).

Auch die aufgrund der dienstvertraglichen Regelung bestehende Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung, da, wie bereits ausgeführt, für die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung der Gesetzgeber allein an die streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall anknüpft.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

III. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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