Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 1072/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 322/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - SED-Parteibuch - Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen
Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen
Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1981 und 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1978 103,01 Mark 1979 330,64 Mark 1980 330,51 Mark 1981 373,19 Mark 1983 423,77 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1934 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Bergbautechnik/Tagebau an der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik "Y ..." X ... in der Zeit von September 1974 bis August 1977, seit 19. Juli 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektbearbeiter, Tagebautechnologe und Schichtleiter (in den Tagebauen W ..., V ... und U ...) im VEB Braunkohlenkombinat U ... bzw. – im unmittelbaren Rechtsnachfolger – VEB Braunkohlenwerk T ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 28. Februar 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 16. August 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 24. August 2011 beantragte der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 und vom 9. November 2011 bei den Firmen MIBRAG und Rhenus Office Systems GmbH nach dem Vorliegen von Prämiennachweisen an. Die Firma MIBRAG erteilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 eine Negativauskunft. Die Firma Rhenus Office Systems GmbH übersandte am 3. September 2012 zwei Engeltbescheinigungen zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Auszahlungsjahre von 1978 bis 1990 und teilte mit, dass Nachweise über Jahresendprämien nicht mehr vorliegen. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1978 bis 1989 unter Zugrundelegung der Entgeltbescheinigungen der Rhenus Office Systems GmbH vom 3. September 2012 zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Mit Überprüfungsantrag vom 19. Dezember 2013 begehrte der Kläger erneut die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts und reichte eine Zeugenerklärung von C ... vom 10. Dezember 2013, eine eigene fiktive Berechnung der Jahresendprämien für die Auszahlungsjahre 1978 bis 1989, ein Arbeitszeugnis vom 28. September 1992 sowie sein Parteibuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) ein. Das SED-Parteibuch enthält Beitragseintragungen von Januar 1971 bis Dezember 1989, wobei separat ausgewiesene Beiträge auf gezahlte Jahresendprämien lediglich in den Jahren 1982 (42,20 Mark) und 1984 (41,10 Mark) enthalten sind.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2014 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer, glaubhaft gemachter Arbeitsentgelte für die Jahre 1982 (in Höhe von 1.116,67 Mark [= fünf Sechstel von 1.340,00 Mark]) und 1984 (in Höhe von 1.141,67 Mark [= fünf Sechstel von 1.370,00 Mark]) unter Zugrundelegung der im SED-Parteibuch eingetragenen Beiträge auf gezahlte Jahresendprämien (Beitragssatz von drei Prozent), fest. Die Feststellung von Jahresendprämien für die übrigen Jahre lehnte sie hingegen ab. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Den hiergegen am 17. August 2014 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen. Weder die allgemeine Zeugenerklärung von C ..., noch das SED-Parteibuch als solches, noch die eigenen Berechnungen des Klägers seien geeignet eine konkrete Höhe glaubhaft zu machen.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. November 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 als glaubhaft gemachte Entgelte. Er reichte im Laufe des Klageverfahrens nochmals seine eigene fiktive Berechnung, sein SED-Parteibuch, eine eidesstattliche Versicherung, umfangreiche Arbeitsvertragsunterlagen sowie schriftliche Erklärungen der Zeugen S ... vom 25. März 2014, Dr. R ... vom 11. März 2014, Q ... vom 5. März 2014 und I ... vom 16. September 2015 ein.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu folgen. Im Übrigen sei eine Schätzung der Höhe der Jahresendprämien unzulässig.
Gegen das am 26. April 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Mai 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien für den Zeitraum von 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 (Zuflussjahre) weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG und des Sächsischen Landessozialgerichts missachtet. Die Jahresendprämien seien Teil der entlohnten Arbeitsleistung gewesen. Den Zufluss der Jahresendprämien habe er durch sein SED-Parteibuch glaubhaft gemacht. In diesem seien auch in den anderen Jahren als 1982 und 1984, in denen eine Zweckbestimmung für einen erhöhten Parteibeitrag vorgenommen worden sei, regelmäßig in den Monaten März oder April oder Mai höhere Beiträge eingetragen, aus denen sich auf die Jahresendprämienzahlung schließen lasse. Hierzu habe der Kläger eine exakte Auswertung der Parteibeitragseintragungen erstellt. Außerdem gehe aus den vom Kläger vorgelegten Zeugenerklärungen hervor, dass im Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum Jahresendprämien gezahlt worden seien. Der Zufluss der Jahresendprämien sei daher glaubhaft gemacht.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Zeugen G ... vom 12. Februar 2018, F vom 12. Februar 2018, D ... vom 9. Februar 2018, I ... vom 17. Februar 2018, J ... vom 19. Februar 2018 und H ... vom 5. März 2018 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 4. April 2018 (Beklagte) und vom 23. April 2018 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1978 bis 1981 und 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 16. August 2001 in der Fassung der Bescheide vom 26. Oktober 2012 und vom 22. Juli 2014 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für die Zuflussjahre 1985 bis 1989 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1981 und 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1978) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1978 bis 1981 und 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1978) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus den Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 3. September 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1978) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1978 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1978 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Braunkohlenkombinat U ... bzw. – im unmittelbaren Rechtsnachfolger – VEB Braunkohlenwerk T ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 46-51 der Verwaltungsakte sowie Bl. 250-279 der Gerichtsakten) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 169-246 der Gerichtsakten) ergibt.
Das Planjahr 1977, in dem der Kläger zum 1. September in den Betrieb erst eintrat, kann ebenfalls (anteilig) mitberücksichtigt werden. Gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand, der eine anteilige Jahresendprämie plausibel rechtfertigt, ist § 117 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d) DDR-AGB. Nach dieser Norm bestand ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie bei Aufnahme eines Direktstudiums an einer Hoch- oder Fachschule sowie bei Aufnahme einer Tätigkeit nach Abschluss des Studiums. Sein Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik "Y ..." in X ... hatte der Kläger am 19. Juli 1977 abgeschlossen, wie sich aus dem Abschlusszeugnis (Bl. 249 der Gerichtsakten) ergibt. Am 15. September 1977 wurde der Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. September 1977 abgeschlossen (Bl. 250 der Gerichtsakten). Auch die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgte ausweislich der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 22 der Gerichtsakten) am 1. September 1977. Damit steht fest, dass der Kläger seine Tätigkeit nach Abschluss des Studiums aufgenommen hatte.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge C ... gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 10. Dezember 2013 (Bl. 12 der Verwaltungsakte sowie Bl. 32 der Gerichtsakten) an, dass der Betrieb jährlich Jahresendprämien gezahlt hat und auch der Kläger diese erhielt. Er führte aus, dass der Kläger im Betrieb eine anerkannte Persönlichkeit mit einer vorbildlichen Arbeitsleistung war und in keinem Jahr eine Minderung oder gar einen Entzug seiner Jahresendprämie hinnehmen musste.
Aus den vom Kläger zudem vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Zeugen S ... (ehemaliger Direktor des Kraftwerks U ..., ehemaliger Betriebsdirektor und stellvertretender Betriebsdirektor des VEB Braunkohlenveredlung U ...) vom 25. März 2014, Dr. R ... (ehemaliger Betriebsdirektor des VEB Braunkohlenveredlung U ...) vom 11. März 2014 und Q ... (ehemaliger Vorsitzender der Zentralen Betriebsgewerkschaftsleitung des VEB Braunkohlenveredlung U ...) vom 5. März 2014 (Bl. 47-49 der Gerichtsakten) ergibt sich darüber hinaus, dass die Jahresendprämie unter anderem im VEB Braunkohlenkombinat U ... im Zeitraum von 1967 bis 1989 jeweils im Betriebskollektivvertrag vereinbart und geplant war und auch jeweils jährlich an die Mitarbeiter ausgezahlt wurde.
Der Zeuge I ..., der den Kläger seit dem Jahr 1980 kannte und mit ihm im Zeitraum von 1980 bis 1989 im Betrieb in der gleichen Abteilung zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 16. September 2015 (Bl. 60 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger immer aktiv und gewissenhaft seine Arbeit als Schichtleiter verrichtete, auch bei der Erstellung von Reparaturplänen für die Großgeräte seine Erfahrungen einbrachte, keine Fehlschichten verfuhr, mehrere betriebliche Auszeichnungen erhielt und seine Jahresendprämie im Zeitraum von 1980 bis 1989 stets ohne Abstriche erhielt. In seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 17. Februar 2018 (Bl. 158 der Gerichtsakten) wiederholte und konkretisierte er seine Angaben auf die schriftliche Nachfrage des Berufungsgerichts vom 6. Februar 2018 (Bl. 143 der Gerichtsakten). Er gab weitergehend an, dass die Jahresendprämien in Lohntüten in bar jeweils Anfang des Jahres für das vorangegangene Planjahr ausgezahlt wurden und sich deren Betrag nach der Höhe der Gehaltsgruppe sowie der Erfüllung des Plans gestaltete. Alle Beschäftigten des Betriebes erhielten die Jahresendprämien jährlich, sofern sie keine Fehlschichten verfahren hatten.
Die vom Kläger benannten Zeugen G ... und F , die vom Berufungsgericht ebenfalls mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (Bl. 140 und 141 der Gerichtsakten) befragt wurde, gaben in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen vom jeweils 12. Februar 2018 (Bl. 145-146 sowie Bl. 147-148 der Gerichtsakten) zwar an, den Kläger nicht persönlich zu kennen. Sie bestätigten jedoch ausführlich, dass im VEB Braunkohlenkombinat U ... und im Nachfolgebetrieb (VEB Braunkohlenwerk T ...) jährlich Jahresendprämien an alle Beschäftigten auf der Grundlage der von den vorgesetzten Leitungsebenen vorgegebenen, in Abstimmung mit der betrieblichen Gewerkschaftsleitung getroffenen Richtlinien jährlich Jahresendprämien an alle Mitarbeiter in bar jeweils Anfang des Jahres für das vorhergehende Planjahr gezahlt wurden. Grundlage der Zahlung der Jahresendprämien waren der Grad der Planerfüllung sowie die entsprechende Gehalts- bzw. Lohngruppe des jeweiligen Werktätigen.
Der Zeuge D ..., der den Kläger seit dem Jahr 1962 kannte und mit diesem bis zum Jahr 1979 im VEB Braunkohlenkombinat U ... zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 9. Februar 2018 (Bl. 149-156 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger, wie alle anderen Beschäftigten des Betriebes auch, jährlich Jahresendprämien in bar auf der Grundlage der Betriebskollektivvereinbarungen, der Planerfüllung und der speziellen Vorgaben in den jeweiligen Struktureinheiten ausgezahlt erhielt. Die Auszahlung erfolgte über Prämienlisten; die jeweilige Jahresendprämie befand sich in einer Lohntüte.
Der Zeuge J ..., der den Kläger seit dem Jahr 1980 kannte und mit diesem seit dem Jahr 1980 im VEB Braunkohlenwerk T ... zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 19. Februar 2018 (Bl. 159-160 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger, wie alle anderen Beschäftigten des Betriebes auch, jährlich Jahresendprämien in bar auf der Grundlage des entsprechenden Betriebskollektivvertrages und auf der Grundlage der Erfüllung der Plankennziffern ausgezahlt erhielt. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte über das Lohnbüro. Die Gelder wurden in verschlossenen Lohntüten ausgezahlt. Der Betrag richtete sich nach der Höhe des Lohnes und der Gehaltsgruppen sowie nach der Planerfüllung. Die Auszahlung erfolgte stets am Anfang des Jahres für das jeweils vorhergehende Planjahr.
Der Zeuge H ..., der den Kläger seit dem Jahr 1976 kannte und mit ihm in den Jahren 1980 bis 1986 im VEB Braunkohlenwerk T ... zusammenarbeitete und dabei in den Jahren 1983 bis 1986 sein unmittelbarer Vorgesetzter war, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 5. März 2018 (Bl. 161-163 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger, wie alle anderen Beschäftigten des Betriebes, die ihre Arbeitspflichten erfüllten, jährlich Jahresendprämien in bar auf der Grundlage der Erfüllung der Plankennziffern ausgezahlt erhielt. Er bestätigte die Auszahlung explizit für die Jahre 1980 bis 1986, weil der Kläger keine längeren Krankheitszeiten aufwies, keine Fehlschichten verfuhr, Anspruchsberechtigter war und eine Nichtzahlung auch für den Zeugen als unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers mit großen Problemen behaftet gewesen wäre. Soweit er ausführte: "Mir ist bekannt, dass es Gründe gab, Herrn V.R. in den Jahren 1978/1979/1987-1989 die Jahresendprämie zu verwehren.", handelt es sich – ausgehend vom Sinnzusammenhang – um einen offensichtlichen Schreibfehler; es fehlt versehentlich das Wort "nicht" zwischen den Worten "ist" und "bekannt". Denn der Zeuge wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er keine unmittelbare Kenntnis von Verfehlungen des Klägers in dem benannten Zeitraum hat, weil er in diesem Zeitraum mit dem Kläger nicht zusammenarbeitete und auch nicht sein Vorgesetzter war. Im Übrigen bestätigte auch der Zeuge H ..., dass die Auszahlung der Jahresendprämien in bar gegen Unterschrift auf Listen in Lohntüten in den einzelnen Abteilungen jeweils im ersten Quartal des Planfolgejahres erfolgte.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen und betrieblichen Leistungseinschätzungen plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wird dem Kläger bereits in der ersten betrieblichen Leistungseinschätzung vom 7. November 1977 (Bl. 254 der Gerichtsakten) bescheinigt, dass sich bereits nach kurzer Einarbeitungszeit zeigte, dass er mit Erfolg auf seinen guten bis sehr guten schulischen Leistungen aufbaute und eine wertvolle Stütze bei der Erfüllung der Aufgaben in seinem Betriebsbereich war. In der betrieblichen Aktennotiz vom 23. Oktober 1979 (Bl. 255 der Gerichtsakten), die über ein Gespräch zum Thema Leistungseinschätzung gefertigt wurde, ist ausgeführt, dass der Kläger - zielstrebige Arbeit leistete, - eine rege gesellschaftliche Arbeit leistete und - Vorbildhaltung bei der Übernahme von zusätzlichen Aufgaben außerhalb seines Hauptbereichs zeigte. In der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 23. November 1979 (Bl. 256-257 der Gerichtsakten), wird dem Kläger attestiert, dass er - die ihm übertragenen Aufgaben stets mit Einsatzbereitschaft und Umsicht erfüllte, - besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Organisation und ein besonderes Wirken im Kollektiv zeigte, die besonders hervorzuheben waren, - über ein sachliches Urteilsvermögen verfügte, dass auch bei schwierigeren Situationen aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen in betrieblicher und gesellschaftlicher Hinsicht stets positiv zur Meinungsbildung und Entscheidungsfindung beitrug und - sich durch eine außergewöhnliche Einsatz- und Hilfsbereitschaft, sowohl im Kollektiv als auch im Betrieb, auszeichnete. Im betrieblichen Abschlusszeugnis vom 28. September 1992 (Bl. 14-15 der Verwaltungsakte sowie Bl. 7-8 und 280-281 der Gerichtsakten), das über den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeiten bereits seit der Lehrzeit Aufschluss gibt, ist ausgeführt, dass der Kläger - gute Arbeitsleistungen zeigte, - sich durch ein ausgeprägtes Organisationstalent auszeichnete, - sich außerdem durch Pünktlichkeit und eine hohe Disziplin auszeichnete, - ein wertvoller Mitarbeiter für das Unternehmen war, - sich stets durch Zuverlässigkeit und eine hohe Arbeitsmoral im Interesse des Unternehmens auszeichnete, - vorbildliche Arbeit auch auf dem Gebiet des betrieblichen Vorschlagswesen leistete, - über ein umfangreiches Fachwissen verfügte, das ihn befähigte, komplexe Aufgabenstellungen zu erfüllen, - stets körperlich und geistig belastbar war, sodass er auch in schwierigen Situationen eingesetzt werden konnte.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb verliehenen Auszeichnung als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1981, 1983 und 1984, über die er teilweise Urkunden überreicht erhielt (Bl. 40, 66, 266 und 271 der Gerichtsakten). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Mit Urkunde vom 30. August 1985 (Bl. 65 und 267 der Gerichtsakten) wurde ihm zudem Dank und Anerkennung für die bei der Entwicklung des Großtagebaus U ... geleistete Arbeit ausgesprochen. Mit Urkunde vom 1. September 1985 (Bl. 42 und 269 der Gerichtsakten) wurde ihm außerdem Dank und Anerkennung für seine langjährige Treue zum Bergbau und für seine ständige Einsatzbereitschaft bei der Erfüllung der Planaufgaben ausgesprochen. Im Juni 1988 wurde ihm mit Urkunde (Bl. 59 und 277 der Gerichtsakten) auch in Anerkennung und Würdigung seiner langjährigen Zugehörigkeit sowie seiner hervorragenden Leistungen im Industriezweig Kohle der DDR die Medaille für Verdienste in der Kohleindustrie der DDR in Silber verliehen. Außerdem wurde ihm mit Urkunde vom 7. Oktober 1985 (Bl. 56 und 272 der Gerichtsakten) die Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" verliehen. Auch mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren).
Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Nichterfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1977 bis 1980, 1982 und 1984 bis 1988) in den Zuflussjahren 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1978 bis 1981 und 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1977 bis 1980, 1982 und 1984 bis 1988) in den Jahren 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus den Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 3. September 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1977 bis 1980, 1982 und 1984 bis 1988) in den Jahren 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die für die Planjahre 1977 bis 1980 und 1982 in den Zuflussjahren 1978 bis 1981 und 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung der Jahresendprämien – entgegen der wiederholt vorgetragenen Ansicht des Klägers – nicht aus den Beitragseintragungen in seinem SED-Parteibuch (Bl. 16- 28 der Verwaltungsakte sowie Bl. 13-19 der Gerichtsakten) folgt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu ausführlich und dezidiert: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-31; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 480/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-34; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 88/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-33; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 34-44; ebenso und ausdrücklich im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L 1 R 387/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27; Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 6 R 1280/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; LSG C .../Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - L 33 R 151/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind in den vom Kläger geltend gemachten Zuflussjahren teilweise in den Monaten März oder April oder Mai erhöhte Parteibeiträge im SED-Mitgliedsbuch eingetragen. Woraus diese allerdings resultieren, ist dort nicht vermerkt und daher nicht hinreichend plausibilisiert, zumal in den Jahren 1982 und 1984 ausdrücklich Beiträge auf Jahresendprämien vermerkt sind.
Hinsichtlich der Höhe der gezahlten Jahresendprämien kann auch den Angaben des Klägers sowie der Zeugen lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Der Kläger selbst konnte lediglich angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Seine wiederholt vorgelegten "Berechnungen" (Bl. 13 und Bl. 45-48 der Veraltungsakte sowie Bl. 9-12 und Bl. 131-132 der Gerichtsakten) beruhen auf rein fiktiven Werten. Die Zeugen konnten ebenfalls lediglich angeben, dass die Jahresendprämien "auf der Basis" bzw. "auf der Grundlage" des jeweiligen monatlichen Bruttogehaltes nach einem vom Betrieb jährlich festgelegten Prozentsatz berechnet wurden. Konkrete Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnten sie nicht machen. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist damit nicht verbunden, denn es handelt sich um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit der Kläger wiederholt im Verfahren, teilweise mittels eidesstattlicher Versicherung (Bl. 57 der Gerichtsakten), vortrug, ihm seien die Jahresendprämien in den streitgegenständlichen Jahren "ohne Abzüge" zugeflossen, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen. Auch bei den aus den nachweisbaren Jahresendprämienbeträgen anderer Beschäftigter des Betriebes bzw. des Kombinates (namentlich benannt: P ..., O ..., F ..., G ...) nachträglich errechneten durchschnittlichen Beträgen von Jahresendprämien in Höhe eines fiktiven Prozentsatzes eines durchschnittlichen Bruttomonatslohnes (Bl. 67 und 156 der Gerichtsakten) handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen oder aus anderen Unterlagen fiktiv errechneten Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre 1977 bis 1980 und 1982 und damit für die Zuflussjahre 1978 bis 1981 und 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. August 2001 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. August 2001 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, weil die fiktiv berechneten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst in den Entgeltbescheinigungen der Rhenus Office Systems GmbH vom 3. September 2012 enthalten sind.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1977 bis 1980 und 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1978 bis 1981 und 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1977 4.450,00 M 370,83 M 123,61 M 103,01 M 1978 1978 14.284,00 M 1.190,33 M 396,77 M 330,64 M 1979 1979 14.278,00 M 1.189,83 M 396,61 M 330,51 M 1980 1980 16.122,00 M 1.343,50 M 447,83 M 373,19 M 1981 1982 18.307,00 M 1.525,58 M 508,53 M 423,77 M 1983
c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1983 bis 1989 in den Zuflussjahren 1984 bis 1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu: Sächsisches LSG, Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13], vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14], vom 12. Mai 2015 [L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14], vom 21. Juli 2015 [L 5 RS 668/14], vom 27. Oktober 2015 [L 5 RS 80/15], vom 10. November 2015 [L 5 RS 206/15], vom 8. Dezember 2015 [L 5 RS 152/15 sowie L 5 RS 296/15], vom 5. Januar 2016 [L 5 RS 158/15], vom 16. Februar 2016 [L 5 RS 585/15], vom 1. März 2016 [L 5 RS 578/15], vom 26. April 2016 [L 5 RS 782/14], vom 24. Mai 2016 [L 5 RS 765/15], vom 19. Juli 2016 [L 5 RS 736/15 sowie L 5 RS 426/12], vom 16. August 2016 [L 5 RS 575/15] und vom 13. September 2016 [L 5 RS 738/12]) auf die sich der Kläger auch beruft – nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1978 bis 1981 und 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1934 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Bergbautechnik/Tagebau an der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik "Y ..." X ... in der Zeit von September 1974 bis August 1977, seit 19. Juli 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektbearbeiter, Tagebautechnologe und Schichtleiter (in den Tagebauen W ..., V ... und U ...) im VEB Braunkohlenkombinat U ... bzw. – im unmittelbaren Rechtsnachfolger – VEB Braunkohlenwerk T ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 28. Februar 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 16. August 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 24. August 2011 beantragte der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 und vom 9. November 2011 bei den Firmen MIBRAG und Rhenus Office Systems GmbH nach dem Vorliegen von Prämiennachweisen an. Die Firma MIBRAG erteilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 eine Negativauskunft. Die Firma Rhenus Office Systems GmbH übersandte am 3. September 2012 zwei Engeltbescheinigungen zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Auszahlungsjahre von 1978 bis 1990 und teilte mit, dass Nachweise über Jahresendprämien nicht mehr vorliegen. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1978 bis 1989 unter Zugrundelegung der Entgeltbescheinigungen der Rhenus Office Systems GmbH vom 3. September 2012 zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Mit Überprüfungsantrag vom 19. Dezember 2013 begehrte der Kläger erneut die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts und reichte eine Zeugenerklärung von C ... vom 10. Dezember 2013, eine eigene fiktive Berechnung der Jahresendprämien für die Auszahlungsjahre 1978 bis 1989, ein Arbeitszeugnis vom 28. September 1992 sowie sein Parteibuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) ein. Das SED-Parteibuch enthält Beitragseintragungen von Januar 1971 bis Dezember 1989, wobei separat ausgewiesene Beiträge auf gezahlte Jahresendprämien lediglich in den Jahren 1982 (42,20 Mark) und 1984 (41,10 Mark) enthalten sind.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2014 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer, glaubhaft gemachter Arbeitsentgelte für die Jahre 1982 (in Höhe von 1.116,67 Mark [= fünf Sechstel von 1.340,00 Mark]) und 1984 (in Höhe von 1.141,67 Mark [= fünf Sechstel von 1.370,00 Mark]) unter Zugrundelegung der im SED-Parteibuch eingetragenen Beiträge auf gezahlte Jahresendprämien (Beitragssatz von drei Prozent), fest. Die Feststellung von Jahresendprämien für die übrigen Jahre lehnte sie hingegen ab. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Den hiergegen am 17. August 2014 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen. Weder die allgemeine Zeugenerklärung von C ..., noch das SED-Parteibuch als solches, noch die eigenen Berechnungen des Klägers seien geeignet eine konkrete Höhe glaubhaft zu machen.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. November 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 als glaubhaft gemachte Entgelte. Er reichte im Laufe des Klageverfahrens nochmals seine eigene fiktive Berechnung, sein SED-Parteibuch, eine eidesstattliche Versicherung, umfangreiche Arbeitsvertragsunterlagen sowie schriftliche Erklärungen der Zeugen S ... vom 25. März 2014, Dr. R ... vom 11. März 2014, Q ... vom 5. März 2014 und I ... vom 16. September 2015 ein.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu folgen. Im Übrigen sei eine Schätzung der Höhe der Jahresendprämien unzulässig.
Gegen das am 26. April 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Mai 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien für den Zeitraum von 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 (Zuflussjahre) weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG und des Sächsischen Landessozialgerichts missachtet. Die Jahresendprämien seien Teil der entlohnten Arbeitsleistung gewesen. Den Zufluss der Jahresendprämien habe er durch sein SED-Parteibuch glaubhaft gemacht. In diesem seien auch in den anderen Jahren als 1982 und 1984, in denen eine Zweckbestimmung für einen erhöhten Parteibeitrag vorgenommen worden sei, regelmäßig in den Monaten März oder April oder Mai höhere Beiträge eingetragen, aus denen sich auf die Jahresendprämienzahlung schließen lasse. Hierzu habe der Kläger eine exakte Auswertung der Parteibeitragseintragungen erstellt. Außerdem gehe aus den vom Kläger vorgelegten Zeugenerklärungen hervor, dass im Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum Jahresendprämien gezahlt worden seien. Der Zufluss der Jahresendprämien sei daher glaubhaft gemacht.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Zeugen G ... vom 12. Februar 2018, F vom 12. Februar 2018, D ... vom 9. Februar 2018, I ... vom 17. Februar 2018, J ... vom 19. Februar 2018 und H ... vom 5. März 2018 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 4. April 2018 (Beklagte) und vom 23. April 2018 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1978 bis 1981 und 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 16. August 2001 in der Fassung der Bescheide vom 26. Oktober 2012 und vom 22. Juli 2014 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für die Zuflussjahre 1985 bis 1989 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1981 und 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 16. August 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2014 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1978) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1978 bis 1981 und 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1978) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus den Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 3. September 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1978) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1978 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1978 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Braunkohlenkombinat U ... bzw. – im unmittelbaren Rechtsnachfolger – VEB Braunkohlenwerk T ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 46-51 der Verwaltungsakte sowie Bl. 250-279 der Gerichtsakten) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 169-246 der Gerichtsakten) ergibt.
Das Planjahr 1977, in dem der Kläger zum 1. September in den Betrieb erst eintrat, kann ebenfalls (anteilig) mitberücksichtigt werden. Gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand, der eine anteilige Jahresendprämie plausibel rechtfertigt, ist § 117 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d) DDR-AGB. Nach dieser Norm bestand ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie bei Aufnahme eines Direktstudiums an einer Hoch- oder Fachschule sowie bei Aufnahme einer Tätigkeit nach Abschluss des Studiums. Sein Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik "Y ..." in X ... hatte der Kläger am 19. Juli 1977 abgeschlossen, wie sich aus dem Abschlusszeugnis (Bl. 249 der Gerichtsakten) ergibt. Am 15. September 1977 wurde der Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. September 1977 abgeschlossen (Bl. 250 der Gerichtsakten). Auch die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgte ausweislich der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 22 der Gerichtsakten) am 1. September 1977. Damit steht fest, dass der Kläger seine Tätigkeit nach Abschluss des Studiums aufgenommen hatte.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge C ... gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 10. Dezember 2013 (Bl. 12 der Verwaltungsakte sowie Bl. 32 der Gerichtsakten) an, dass der Betrieb jährlich Jahresendprämien gezahlt hat und auch der Kläger diese erhielt. Er führte aus, dass der Kläger im Betrieb eine anerkannte Persönlichkeit mit einer vorbildlichen Arbeitsleistung war und in keinem Jahr eine Minderung oder gar einen Entzug seiner Jahresendprämie hinnehmen musste.
Aus den vom Kläger zudem vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Zeugen S ... (ehemaliger Direktor des Kraftwerks U ..., ehemaliger Betriebsdirektor und stellvertretender Betriebsdirektor des VEB Braunkohlenveredlung U ...) vom 25. März 2014, Dr. R ... (ehemaliger Betriebsdirektor des VEB Braunkohlenveredlung U ...) vom 11. März 2014 und Q ... (ehemaliger Vorsitzender der Zentralen Betriebsgewerkschaftsleitung des VEB Braunkohlenveredlung U ...) vom 5. März 2014 (Bl. 47-49 der Gerichtsakten) ergibt sich darüber hinaus, dass die Jahresendprämie unter anderem im VEB Braunkohlenkombinat U ... im Zeitraum von 1967 bis 1989 jeweils im Betriebskollektivvertrag vereinbart und geplant war und auch jeweils jährlich an die Mitarbeiter ausgezahlt wurde.
Der Zeuge I ..., der den Kläger seit dem Jahr 1980 kannte und mit ihm im Zeitraum von 1980 bis 1989 im Betrieb in der gleichen Abteilung zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 16. September 2015 (Bl. 60 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger immer aktiv und gewissenhaft seine Arbeit als Schichtleiter verrichtete, auch bei der Erstellung von Reparaturplänen für die Großgeräte seine Erfahrungen einbrachte, keine Fehlschichten verfuhr, mehrere betriebliche Auszeichnungen erhielt und seine Jahresendprämie im Zeitraum von 1980 bis 1989 stets ohne Abstriche erhielt. In seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 17. Februar 2018 (Bl. 158 der Gerichtsakten) wiederholte und konkretisierte er seine Angaben auf die schriftliche Nachfrage des Berufungsgerichts vom 6. Februar 2018 (Bl. 143 der Gerichtsakten). Er gab weitergehend an, dass die Jahresendprämien in Lohntüten in bar jeweils Anfang des Jahres für das vorangegangene Planjahr ausgezahlt wurden und sich deren Betrag nach der Höhe der Gehaltsgruppe sowie der Erfüllung des Plans gestaltete. Alle Beschäftigten des Betriebes erhielten die Jahresendprämien jährlich, sofern sie keine Fehlschichten verfahren hatten.
Die vom Kläger benannten Zeugen G ... und F , die vom Berufungsgericht ebenfalls mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (Bl. 140 und 141 der Gerichtsakten) befragt wurde, gaben in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen vom jeweils 12. Februar 2018 (Bl. 145-146 sowie Bl. 147-148 der Gerichtsakten) zwar an, den Kläger nicht persönlich zu kennen. Sie bestätigten jedoch ausführlich, dass im VEB Braunkohlenkombinat U ... und im Nachfolgebetrieb (VEB Braunkohlenwerk T ...) jährlich Jahresendprämien an alle Beschäftigten auf der Grundlage der von den vorgesetzten Leitungsebenen vorgegebenen, in Abstimmung mit der betrieblichen Gewerkschaftsleitung getroffenen Richtlinien jährlich Jahresendprämien an alle Mitarbeiter in bar jeweils Anfang des Jahres für das vorhergehende Planjahr gezahlt wurden. Grundlage der Zahlung der Jahresendprämien waren der Grad der Planerfüllung sowie die entsprechende Gehalts- bzw. Lohngruppe des jeweiligen Werktätigen.
Der Zeuge D ..., der den Kläger seit dem Jahr 1962 kannte und mit diesem bis zum Jahr 1979 im VEB Braunkohlenkombinat U ... zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 9. Februar 2018 (Bl. 149-156 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger, wie alle anderen Beschäftigten des Betriebes auch, jährlich Jahresendprämien in bar auf der Grundlage der Betriebskollektivvereinbarungen, der Planerfüllung und der speziellen Vorgaben in den jeweiligen Struktureinheiten ausgezahlt erhielt. Die Auszahlung erfolgte über Prämienlisten; die jeweilige Jahresendprämie befand sich in einer Lohntüte.
Der Zeuge J ..., der den Kläger seit dem Jahr 1980 kannte und mit diesem seit dem Jahr 1980 im VEB Braunkohlenwerk T ... zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 19. Februar 2018 (Bl. 159-160 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger, wie alle anderen Beschäftigten des Betriebes auch, jährlich Jahresendprämien in bar auf der Grundlage des entsprechenden Betriebskollektivvertrages und auf der Grundlage der Erfüllung der Plankennziffern ausgezahlt erhielt. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte über das Lohnbüro. Die Gelder wurden in verschlossenen Lohntüten ausgezahlt. Der Betrag richtete sich nach der Höhe des Lohnes und der Gehaltsgruppen sowie nach der Planerfüllung. Die Auszahlung erfolgte stets am Anfang des Jahres für das jeweils vorhergehende Planjahr.
Der Zeuge H ..., der den Kläger seit dem Jahr 1976 kannte und mit ihm in den Jahren 1980 bis 1986 im VEB Braunkohlenwerk T ... zusammenarbeitete und dabei in den Jahren 1983 bis 1986 sein unmittelbarer Vorgesetzter war, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 5. März 2018 (Bl. 161-163 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger, wie alle anderen Beschäftigten des Betriebes, die ihre Arbeitspflichten erfüllten, jährlich Jahresendprämien in bar auf der Grundlage der Erfüllung der Plankennziffern ausgezahlt erhielt. Er bestätigte die Auszahlung explizit für die Jahre 1980 bis 1986, weil der Kläger keine längeren Krankheitszeiten aufwies, keine Fehlschichten verfuhr, Anspruchsberechtigter war und eine Nichtzahlung auch für den Zeugen als unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers mit großen Problemen behaftet gewesen wäre. Soweit er ausführte: "Mir ist bekannt, dass es Gründe gab, Herrn V.R. in den Jahren 1978/1979/1987-1989 die Jahresendprämie zu verwehren.", handelt es sich – ausgehend vom Sinnzusammenhang – um einen offensichtlichen Schreibfehler; es fehlt versehentlich das Wort "nicht" zwischen den Worten "ist" und "bekannt". Denn der Zeuge wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er keine unmittelbare Kenntnis von Verfehlungen des Klägers in dem benannten Zeitraum hat, weil er in diesem Zeitraum mit dem Kläger nicht zusammenarbeitete und auch nicht sein Vorgesetzter war. Im Übrigen bestätigte auch der Zeuge H ..., dass die Auszahlung der Jahresendprämien in bar gegen Unterschrift auf Listen in Lohntüten in den einzelnen Abteilungen jeweils im ersten Quartal des Planfolgejahres erfolgte.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen und betrieblichen Leistungseinschätzungen plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wird dem Kläger bereits in der ersten betrieblichen Leistungseinschätzung vom 7. November 1977 (Bl. 254 der Gerichtsakten) bescheinigt, dass sich bereits nach kurzer Einarbeitungszeit zeigte, dass er mit Erfolg auf seinen guten bis sehr guten schulischen Leistungen aufbaute und eine wertvolle Stütze bei der Erfüllung der Aufgaben in seinem Betriebsbereich war. In der betrieblichen Aktennotiz vom 23. Oktober 1979 (Bl. 255 der Gerichtsakten), die über ein Gespräch zum Thema Leistungseinschätzung gefertigt wurde, ist ausgeführt, dass der Kläger - zielstrebige Arbeit leistete, - eine rege gesellschaftliche Arbeit leistete und - Vorbildhaltung bei der Übernahme von zusätzlichen Aufgaben außerhalb seines Hauptbereichs zeigte. In der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 23. November 1979 (Bl. 256-257 der Gerichtsakten), wird dem Kläger attestiert, dass er - die ihm übertragenen Aufgaben stets mit Einsatzbereitschaft und Umsicht erfüllte, - besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Organisation und ein besonderes Wirken im Kollektiv zeigte, die besonders hervorzuheben waren, - über ein sachliches Urteilsvermögen verfügte, dass auch bei schwierigeren Situationen aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen in betrieblicher und gesellschaftlicher Hinsicht stets positiv zur Meinungsbildung und Entscheidungsfindung beitrug und - sich durch eine außergewöhnliche Einsatz- und Hilfsbereitschaft, sowohl im Kollektiv als auch im Betrieb, auszeichnete. Im betrieblichen Abschlusszeugnis vom 28. September 1992 (Bl. 14-15 der Verwaltungsakte sowie Bl. 7-8 und 280-281 der Gerichtsakten), das über den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeiten bereits seit der Lehrzeit Aufschluss gibt, ist ausgeführt, dass der Kläger - gute Arbeitsleistungen zeigte, - sich durch ein ausgeprägtes Organisationstalent auszeichnete, - sich außerdem durch Pünktlichkeit und eine hohe Disziplin auszeichnete, - ein wertvoller Mitarbeiter für das Unternehmen war, - sich stets durch Zuverlässigkeit und eine hohe Arbeitsmoral im Interesse des Unternehmens auszeichnete, - vorbildliche Arbeit auch auf dem Gebiet des betrieblichen Vorschlagswesen leistete, - über ein umfangreiches Fachwissen verfügte, das ihn befähigte, komplexe Aufgabenstellungen zu erfüllen, - stets körperlich und geistig belastbar war, sodass er auch in schwierigen Situationen eingesetzt werden konnte.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb verliehenen Auszeichnung als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1981, 1983 und 1984, über die er teilweise Urkunden überreicht erhielt (Bl. 40, 66, 266 und 271 der Gerichtsakten). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Mit Urkunde vom 30. August 1985 (Bl. 65 und 267 der Gerichtsakten) wurde ihm zudem Dank und Anerkennung für die bei der Entwicklung des Großtagebaus U ... geleistete Arbeit ausgesprochen. Mit Urkunde vom 1. September 1985 (Bl. 42 und 269 der Gerichtsakten) wurde ihm außerdem Dank und Anerkennung für seine langjährige Treue zum Bergbau und für seine ständige Einsatzbereitschaft bei der Erfüllung der Planaufgaben ausgesprochen. Im Juni 1988 wurde ihm mit Urkunde (Bl. 59 und 277 der Gerichtsakten) auch in Anerkennung und Würdigung seiner langjährigen Zugehörigkeit sowie seiner hervorragenden Leistungen im Industriezweig Kohle der DDR die Medaille für Verdienste in der Kohleindustrie der DDR in Silber verliehen. Außerdem wurde ihm mit Urkunde vom 7. Oktober 1985 (Bl. 56 und 272 der Gerichtsakten) die Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" verliehen. Auch mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren).
Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Nichterfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1977 bis 1980, 1982 und 1984 bis 1988) in den Zuflussjahren 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1978 bis 1981 und 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1977 bis 1980, 1982 und 1984 bis 1988) in den Jahren 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus den Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 3. September 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1977 bis 1980, 1982 und 1984 bis 1988) in den Jahren 1978 bis 1981, 1983 und 1985 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die für die Planjahre 1977 bis 1980 und 1982 in den Zuflussjahren 1978 bis 1981 und 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung der Jahresendprämien – entgegen der wiederholt vorgetragenen Ansicht des Klägers – nicht aus den Beitragseintragungen in seinem SED-Parteibuch (Bl. 16- 28 der Verwaltungsakte sowie Bl. 13-19 der Gerichtsakten) folgt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu ausführlich und dezidiert: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-31; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 480/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-34; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 88/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-33; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 34-44; ebenso und ausdrücklich im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L 1 R 387/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27; Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 6 R 1280/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; LSG C .../Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - L 33 R 151/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind in den vom Kläger geltend gemachten Zuflussjahren teilweise in den Monaten März oder April oder Mai erhöhte Parteibeiträge im SED-Mitgliedsbuch eingetragen. Woraus diese allerdings resultieren, ist dort nicht vermerkt und daher nicht hinreichend plausibilisiert, zumal in den Jahren 1982 und 1984 ausdrücklich Beiträge auf Jahresendprämien vermerkt sind.
Hinsichtlich der Höhe der gezahlten Jahresendprämien kann auch den Angaben des Klägers sowie der Zeugen lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Der Kläger selbst konnte lediglich angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Seine wiederholt vorgelegten "Berechnungen" (Bl. 13 und Bl. 45-48 der Veraltungsakte sowie Bl. 9-12 und Bl. 131-132 der Gerichtsakten) beruhen auf rein fiktiven Werten. Die Zeugen konnten ebenfalls lediglich angeben, dass die Jahresendprämien "auf der Basis" bzw. "auf der Grundlage" des jeweiligen monatlichen Bruttogehaltes nach einem vom Betrieb jährlich festgelegten Prozentsatz berechnet wurden. Konkrete Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnten sie nicht machen. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist damit nicht verbunden, denn es handelt sich um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit der Kläger wiederholt im Verfahren, teilweise mittels eidesstattlicher Versicherung (Bl. 57 der Gerichtsakten), vortrug, ihm seien die Jahresendprämien in den streitgegenständlichen Jahren "ohne Abzüge" zugeflossen, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen. Auch bei den aus den nachweisbaren Jahresendprämienbeträgen anderer Beschäftigter des Betriebes bzw. des Kombinates (namentlich benannt: P ..., O ..., F ..., G ...) nachträglich errechneten durchschnittlichen Beträgen von Jahresendprämien in Höhe eines fiktiven Prozentsatzes eines durchschnittlichen Bruttomonatslohnes (Bl. 67 und 156 der Gerichtsakten) handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen oder aus anderen Unterlagen fiktiv errechneten Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre 1977 bis 1980 und 1982 und damit für die Zuflussjahre 1978 bis 1981 und 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. August 2001 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. August 2001 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, weil die fiktiv berechneten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst in den Entgeltbescheinigungen der Rhenus Office Systems GmbH vom 3. September 2012 enthalten sind.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1977 bis 1980 und 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1978 bis 1981 und 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1977 4.450,00 M 370,83 M 123,61 M 103,01 M 1978 1978 14.284,00 M 1.190,33 M 396,77 M 330,64 M 1979 1979 14.278,00 M 1.189,83 M 396,61 M 330,51 M 1980 1980 16.122,00 M 1.343,50 M 447,83 M 373,19 M 1981 1982 18.307,00 M 1.525,58 M 508,53 M 423,77 M 1983
c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1983 bis 1989 in den Zuflussjahren 1984 bis 1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu: Sächsisches LSG, Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13], vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14], vom 12. Mai 2015 [L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14], vom 21. Juli 2015 [L 5 RS 668/14], vom 27. Oktober 2015 [L 5 RS 80/15], vom 10. November 2015 [L 5 RS 206/15], vom 8. Dezember 2015 [L 5 RS 152/15 sowie L 5 RS 296/15], vom 5. Januar 2016 [L 5 RS 158/15], vom 16. Februar 2016 [L 5 RS 585/15], vom 1. März 2016 [L 5 RS 578/15], vom 26. April 2016 [L 5 RS 782/14], vom 24. Mai 2016 [L 5 RS 765/15], vom 19. Juli 2016 [L 5 RS 736/15 sowie L 5 RS 426/12], vom 16. August 2016 [L 5 RS 575/15] und vom 13. September 2016 [L 5 RS 738/12]) auf die sich der Kläger auch beruft – nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1978 bis 1981 und 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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